Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 6, Fassung vom 15.05.1998

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.

  1. Absatz 2Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
  2. Absatz 3Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

Schlagworte

Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status, Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor, deklarative Landesbürgerschaft

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12014985

Alte Dokumentnummer

N1199438709J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A6/NOR12014985