Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 132, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 132

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Artikel 132.
  1. Absatz einsGegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4.
  2. Absatz 2Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  3. Absatz 3Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
  4. Absatz 4Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
  5. Absatz 5In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40197302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A132/NOR40197302