Bundesrecht konsolidiert: Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) Anl. 25, Fassung vom 22.11.2019

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) Anl. 25

Kurztitel

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1928

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

Anl. 25

Inkrafttretensdatum

26.03.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Juridisches Protokoll
betreffend den Abtransport des in den westlich vom Zeigerberg gelegenen Wäldern der Stadt Köszeg gefällten Holzes.

Da die Forstprodukte aus den westlich vom Zeigerberg gelegenen Wäldern der königlichen Freistadt Köszeg (1200 Katastraljoch) nur über das Gebiet der österreichischen Gemeinden Hammern oder Rattersdorf nach Ungarn transportiert werden können, sind nachstehende Vereinbarungen im Sinne der Allgemeinen Instruktionen für die Grenzregelungsausschüsse vom 22. Juli 1920 und der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 9. Februar 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Erleichterung dieses Abtransportes getroffen worden:

Artikel römisch eins. Das Munizipium der königlichen Freistadt Köszeg wird alljährlich der Bezirksverwaltung von Oberpullendorf ein Verzeichnis der in dem westlich vom Zeigerberge gelegenen Teile der Wälder der Stadt Köszeg gewonnenen Forstprodukte (Holz in Kubikmetern, Rinde, Tannenzapfen, Harz u. s. w.) übermitteln, die es über Liebing nach Ungarn auszuführen gedenkt.

Artikel römisch II. Die österreichische Behörde wird auf Grund dieses Verzeichnisses und allenfalls nach gemeinsamer Feststellung der in Rede stehenden Menge am Schlägerungsorte selbst einen Durchfuhrschein bis zu jenem Quantum ausstellen, das der Menge des jährlichen Holzschlages und der Nebenprodukte entspricht. Diese Bescheinigung gibt dem Munizipium der königlichen Freistadt Köszeg das Recht zum zollfreien Rücktransport dieser Produkte nach Ungarn, mit Fuhrwerken oder mit der Eisenbahn, durch die Gemeinden Rattersdorf, Liebing und Hammern.

Artikel römisch III. Jeder in Aussicht genommene Abtransport ist 14 Tage vorher den österreichischen Zollorganen anzuzeigen, die auf dem Durchfuhrscheine den Eintritt nach Österreich bestätigen werden. Erst nach dieser Konstatierung kommt der Ware der Charakter eines Transitgutes zu.

Artikel römisch IV. Die Kosten der Bescheinigungen und die anderen laufenden Auslagen fallen den Verfrächtern zur Last. Die Transportmittel verkehren auch auf österreichischem Gebiete frei von Zoll- und allen anderen Abgaben.

Artikel römisch fünf. Alle an dem Abtransport des Transitgutes beteiligten Personen müssen mit den in dem Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheinen versehen sein, auf welchen gegebenenfalls die Gespanne und die Zugtiere einzutragen sind.

Geschehen zu Wien in doppelter Ausfertigung am 11. März 1927.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000104

Dokumentnummer

NOR12002107

Alte Dokumentnummer

N1192813339R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/93/ANL25/NOR12002107