Justiz

Rechtssatz für 7Ob730/89 8Ob628/90 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018130

Geschäftszahl

7Ob730/89; 8Ob628/90; 2Ob260/05g; 9Ob28/19m

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 730/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 730/89
    Veröff: ecolex 1990,283
  • 8 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90
    Auch; nur: Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken. (T1) Veröff: ecolex 1991,315
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Auch
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beisatz: Dem Erwerber soll durch die Haftrücklassgarantie Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel gewährt werden, dies aber allein hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens, für das die Haftrücklassgarantie zufolge ihrer Präambel gegeben wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19900125_OGH0002_0070OB00730_8900000_001

Rechtssatz für 8Ob645/91 10Ob14/14b 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016950

Geschäftszahl

8Ob645/91; 10Ob14/14b; 7Ob53/15t; 1Ob166/17v; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Erfolgt die Abberufung einer Bankgarantie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags, liegt Rechtsmissbrauch nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Vgl auch
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0080OB00645_9100000_001

Rechtssatz für 6Ob619/91 1Ob554/94 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017989

Geschäftszahl

6Ob619/91; 1Ob554/94; 7Ob2410/96d; 8Ob137/08t; 9Ob28/19m

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

ABGB §880a B
ABGB §1400 A
ABGB §1400 B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1400 heute
  2. ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1400 heute
  2. ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditives und des Dokumenteninkassos ist die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Es gelten daher für alle diese Bankgeschäfte dieselben von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes kraft Rechtsmißbrauches. Ein Zahlungsverbot an die Inkassobank, deren Auftraggeber der Verkäufer selbst (und nicht eine Einreicherbank) ist, durch einstweilige Verfügung setzt daher im Interesse der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs voraus, daß der Auftraggeber den inkassierten Kaufpreis rechtsmißbräuchlich oder arglistig abruft und dieser Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 619/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 619/91
    Veröff: EvBl 1992/111 S 505 = ÖBA 1992,1035 (Avancini)
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Auch; Veröff: SZ 67/111
  • 7 Ob 2410/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2410/96d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T1)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    Vgl; Beisatz: Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen. (T2)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19920123_OGH0002_0060OB00619_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob2195/96i 1Ob182/98s...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106545

Geschäftszahl

4Ob2195/96i; 1Ob182/98s; 1Ob208/99s; 1Ob242/99s; 4Ob348/99a; 7Ob108/00h; 6Ob126/04d; 9Ob97/04m; 6Ob253/03d; 6Ob279/07h; 2Ob157/10t; 5Ob103/11z; 8Ob19/15z; 7Ob19/16v; 10Ob62/16i; 6Ob140/16f; 9Ob28/19m; 6Ob24/19a

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Rechtssatz

Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf Paragraph 1431, ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2195/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2195/96i
    Veröff: SZ 69/178
  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
    nur: Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. (T1)
  • 1 Ob 208/99s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 208/99s
    Vgl auch; nur: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. (T2); Veröff: SZ 72/131
  • 1 Ob 242/99s
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 242/99s
    Vgl
  • 4 Ob 348/99a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 348/99a
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/10
  • 7 Ob 108/00h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 108/00h
    Vgl auch
  • 6 Ob 126/04d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 126/04d
    Vgl
  • 9 Ob 97/04m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 97/04m
    Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. (T3); Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des § 1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam beziehungsweise anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T4)
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch
  • 6 Ob 279/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
    nur T2; Beis wie T4
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/60
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Beis wie T3
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
    Auch; Beisatz: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T5)
    Beisatz: Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
    Beis wie T4
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 140/16f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
    Beisatz: Der Verkäufer (Werkunternehmer), der als Garantieauftraggeber vom garantiebegünstigten Käufer (Werkbesteller) die Rückzahlung der zu Unrecht abgerufenen Garantieleistungen begehrt, macht damit im Ergebnis nichts anderes als den restlichen Kaufpreis (Werklohn) geltend. Der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Nach dem Abruf der Garantie sind die Parteien so gestellt, als hätte der Käufer (Werkbesteller) den entsprechenden Teil des Kaufpreises (Werklohns) noch nicht gezahlt und der Verkäufer (Werkunternehmer) diesen Betrag noch nicht erhalten. (T7)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch des in Anspruch genommenen Sicherungsgebers (Bürgen oder Garanten) gegen den Begünstigten. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02195_96I0000_001

Rechtssatz für 3Ob621/86 1Ob557/95 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017002

Geschäftszahl

3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 621/86
    Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498
  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
  • 3 Ob 6/11w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
  • 6 Ob 35/15p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
    Auch
  • 8 Ob 19/15z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2)
  • 8 Ob 142/19v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 142/19v
    Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00621_8600000_001

Rechtssatz für 5Ob540/93 8Ob343/97t 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017042

Geschäftszahl

5Ob540/93; 8Ob343/97t; 5Ob95/11y; 10Ob14/14b; 7Ob53/15t; 1Ob166/17v; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 3Ob97/20s

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des Paragraph 904, ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320
  • 8 Ob 343/97t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 343/97t
    Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1)
  • 5 Ob 95/11y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 95/11y
    Vgl auch
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
    Vgl auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. (T2)
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    nur T2
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn eine Partei eine bereits in der Literatur vertretene und dort auch nachvollziehbar begründete Ansicht einnimmt, da sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs vor allem am Wissensstand des die Bankgarantie Abrufenden zu orientieren hat; hier: Ansicht, dass auch Bereicherungsansprüche von der Sicherstellung umfasst sind. (T3)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 97/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 97/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_004

Rechtssatz für 8Ob645/91 5Ob540/93 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017997

Geschäftszahl

8Ob645/91; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 7Ob109/01g; 3Ob158/03m; 7Ob88/05z; 6Ob253/03d; 9Ob1/06x; 7Ob48/07w; 3Ob3/08z; 8Ob132/08g; 6Ob108/10s; 5Ob103/11z; 5Ob95/11y; 8Ob17/14d; 10Ob14/14b; 3Ob113/14k; 7Ob53/15t; 7Ob19/16v; 1Ob166/17v; 6Ob107/17d; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat (gegen 1 Ob 607/89 = JBl 1990,177 = RdW 1990,11).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Veröff: EvBl 1992/131 S 583 = ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Vgl; nur: Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. (T1) Veröff: SZ 66/140
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Auch; Veröff: SZ 67/111
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    Auch; nur: Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. (T2); Beisatz: Ist strittig, welche Forderungen (Kreditforderungen oder Kaufpreisforderungen) durch die Bankgarantie gesichert werden sollten, und ist der Begünstigte (subjektiv) der Meinung, nach dem wahren Vertragswillen der Parteien habe die Bankgarantie der Sicherung seiner Kreditforderungen gedient, so liegt keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie vor. (T3)
  • 4 Ob 602/95
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 602/95
    nur T1
  • 9 Ob 265/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 265/99g
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 291/99y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 291/99y
    nur T2; Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T4)
  • 7 Ob 109/01g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 109/01g
  • 3 Ob 158/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 158/03m
  • 7 Ob 88/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 88/05z
    Beis wie T4
  • 6 Ob 253/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 253/03d
    Auch
  • 9 Ob 1/06x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 1/06x
    Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T5)
  • 7 Ob 48/07w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 3/08z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 3/08z
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 132/08g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 132/08g
    Vgl; Beisatz: Hier: Standby Letter of Credit. (T6)
  • 6 Ob 108/10s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 108/10s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch
  • 5 Ob 95/11y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 95/11y
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 17/14d
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 17/14d
    Beis wie T5
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
    Auch; nur T1, nur T2
  • 3 Ob 113/14k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 113/14k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
    Beis wie T5
  • 6 Ob 107/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 107/17d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0080OB00645_9100000_003

Rechtssatz für 8Ob645/91 8Ob587/93 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018006

Geschäftszahl

8Ob645/91; 8Ob587/93; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 7Ob145/97t; 8Ob343/97t; 6Ob293/97z; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 9Ob319/99y; 7Ob109/01g; 2Ob233/01f; 3Ob158/03m; 1Ob66/04v; 9Ob83/04b; 7Ob88/05z; 10Ob41/05k; 9Ob112/06w; 9Ob8/10g; 5Ob103/11z; 10Ob14/14b; 4Ob170/14z; 7Ob53/15t; 9Ob9/16p; 1Ob166/17v; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 645/91
    Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
  • 8 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 587/93
    Auch; nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. (T1) Veröff: SZ 66/82 = EvBl 1994/57 S 276 = ÖBA 1994,73 = WBl 1993,329
  • 5 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 540/93
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 66/140
  • 1 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 554/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T2) Veröff: SZ 67/111
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muß an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T3)
  • 7 Ob 145/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 145/97t
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmißbrauches zu machen ist, kommt es auf dessen Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, wobei allenfalls die Entwicklungen innerhalb eines gewissen kurzen Zeitraumes, nämlich insbesondere noch innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, zugrundezulegen sind. (T4)
  • 8 Ob 343/97t
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 343/97t
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 293/97z
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 293/97z
    Auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte. (T5)
  • 9 Ob 265/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 265/99g
  • 8 Ob 291/99y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 291/99y
    Beisatz: Für die Annahme einer rechtseinschränklichen Inanspruchnahme der Rückgarantie durch die aus dieser Rückgarantie begünstigte "Zweitbank" reicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie nicht aus. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T6)
  • 9 Ob 319/99y
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 319/99y
    nur T1
  • 7 Ob 109/01g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 109/01g
  • 2 Ob 233/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 233/01f
    nur T1
  • 3 Ob 158/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 158/03m
  • 1 Ob 66/04v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 66/04v
  • 9 Ob 83/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 83/04b
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 88/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 88/05z
  • 10 Ob 41/05k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 41/05k
    Auch; nur: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
  • 9 Ob 112/06w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 112/06w
    Vgl auch
  • 9 Ob 8/10g
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 8/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch
  • 10 Ob 14/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 170/14z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 170/14z
    Vgl
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Auch
  • 9 Ob 9/16p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
    Vgl auch; Beisatz: Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu. (T8)
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 140/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 140/18y
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts. (T9)
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Sicherstellungsrecht nach § 1170b ABGB. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0080OB00645_9100000_004

Rechtssatz für 1Ob686/82 8Ob605/86 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016946

Geschäftszahl

1Ob686/82; 8Ob605/86; 1Ob584/89; 1Ob607/89; 3Ob627/89; 1Ob529/93; 1Ob620/95; 4Ob2330/96t; 8Ob190/98v; 8Ob17/04i; 7Ob48/07w; 9Ob24/08g; 8Ob137/08t; 7Ob232/09g; 9Ob9/16p; 9Ob28/19m; 9Ob70/20i; 8Ob36/21h; 8Ob121/22k

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Norm

ABGB §880a A
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 686/82
  • 8 Ob 605/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 605/86
    nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. (T1)
    Veröff: WBl 1987,121 = RdW 1987,225
  • 1 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 584/89
    nur: Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt. (T2) Veröff: SZ 62/75 = WBl 1989,284
  • 1 Ob 607/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 607/89
    nur T2; Beisatz: Der Abruf hat bei beschränktem Sicherungszweck auch derart substantiiert zu erfolgen, dass dieser schlüssig dargetan wird. (T3)
    Veröff: JBl 1990,177
  • 3 Ob 627/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 627/89
    Auch; Veröff: ÖBA 1990,636
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Begünstigte muss die Bankgarantie formgerecht und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. (T4)
    Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361
  • 1 Ob 620/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/230
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    Vgl aber; Beisatz: Da mit der Bankgarantie nicht bloß die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung garantiert wird, sondern schlechthin der Eintritt eines bestimmten Erfolges, nämlich der Erhalt der Leistung des Dritten, ist die Garantieverpflichtung losgelöst von dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch. Sie ist auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem, trägt keine causa in sich und ist daher ein abstraktes Rechtsgeschäft. (T5)
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die Berufung darauf, dass der garantierte Erfolg ohnehin eingetreten sei, ist dem Garanten - ausgenommen den hier nicht einmal behaupteten Fall des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich entzogen. Allerdings könnte dem Garanten in der Garantie der Einwand eingeräumt werden, dass der zu sichernde Erfolg ohnedies eingetreten sei. (T6)
  • 8 Ob 17/04i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 17/04i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Garantiefall muss bloß schlüssig behauptet, nicht aber bewiesen werden. (T7)
  • 7 Ob 48/07w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 Ob 24/08g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
    Auch; nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. (T8)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    nur T1; nur T2
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Auch
  • 9 Ob 9/16p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
    Auch; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T9)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch
  • 9 Ob 70/20i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 70/20i
    Vgl; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T10)
  • 8 Ob 36/21h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 Ob 36/21h
    Vgl; Beisatz: Hier: Für die Anzahlungsgarantie ist charakteristisch, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Leistung nicht erbracht werden (vgl auch T10). (T11)
  • 8 Ob 121/22k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 121/22k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00686_8200000_001

Rechtssatz für 3Ob556/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026603

Geschäftszahl

3Ob556/92; 8Ob1020/95; 8Ob1023/95; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS295/98k; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 6Ob198/99g; 8ObS56/00v; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 7Ob271/02g; 4Ob207/07f; 6Ob4/10x; 1Ob37/11i; 4Ob192/15m; 4Ob173/15t; 3Ob145/16v; 4Ob222/18b; 6Ob35/19v; 4Ob201/18i; 9Ob28/19m; 6Ob61/21w; 10Ob15/23p; 8Ob105/23h

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist - (so schon 8 Ob 558/91 = JBl 1992,798 uva und 1 Ob 562/92 = RdW 1992,340 uva).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 556/92
    Veröff: ÖBA 1994,400
  • 8 Ob 1020/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1020/95
    Auch
  • 8 Ob 1023/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1023/95
    Auch
  • 8 ObS 192/98p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObS 192/98p
    Auch; Beisatz: Überziehen des Gehaltskontos bzw Stehenlassen der Gehaltsforderungen über längere Zeit im Zusammenhang mit der Unterlassung des vorzeitigen Austritts trotz Nichtzahlung des Lohns kann rechtsmißbräuchlich sein, (so schon 8 Ob 1020/95 und 8 Ob 1023/95). (T1); Beisatz: Vor und nach der IESG-Nov 1997 kann bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber den Fonds sittenwidrig sein. (T2)
  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T3)
  • 8 ObS 295/98k
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 295/98k
    Auch; Beisatz: Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, daß er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sind nichtig. (T4)
  • 8 ObS 32/99k
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
    Auch; Beis wie T3 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T5); Beis wie T4
  • 8 ObS 48/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 198/99g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 198/99g
    Vgl auch; Beisatz: Auch in der Ausübung eines Rechts kann eine verbotene Schadenszufügung liegen. Von einem Rechtsmissbrauch ist nicht nur bei einer ausschließlichen Schädigungsabsicht, sondern schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T6); Veröff: SZ 72/175
  • 8 ObS 56/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
    Ähnlich; Beis wie T5
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 153/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObS 57/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 271/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 271/02g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 207/07f
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 207/07f
  • 6 Ob 4/10x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 4/10x
    Vgl auch
  • 1 Ob 37/11i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 37/11i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Von einem Rechtsmissbrauch ist schon dann auszugehen, wenn zwischen dem vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und dem beeinträchtigten Interesse des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
  • 4 Ob 173/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 173/15t
  • 3 Ob 145/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 145/16v
    Auch
  • 4 Ob 222/18b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 222/18b
  • 6 Ob 35/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
    Vgl auch; Veröff: SZ 2019/34
  • 4 Ob 201/18i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 201/18i
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
  • 10 Ob 15/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 15/23p
  • 8 Ob 105/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 105/23h
    vgl

Schlagworte

Abgasskandal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00556_9200000_001

Entscheidungstext 9Ob28/19m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2019,852/2617 - ÖBA 2019/2617 = Zak 2019/533 S 295 - Zak 2019,295 = EvBl‑LS 2019/160 = ZFR 2019/248 S 573 - ZFR 2019,573 = ecolex 2019/400 S 940 - ecolex 2019,940 = Frad, bau aktuell 2020,147 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

9Ob28/19m

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 80.438,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 71.716,80 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2019, GZ 4 R 150/18k-34, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 28. August 2018, GZ 47 Cg 84/17d-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht

zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine als Genossenschaft organisierte Regionalbank. Die M***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend kurz als „M*****-GmbH“ bezeichnet) war eine Kundin der Klägerin.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, Eigentümerin zahlreicher Liegenschaften und der darauf (von ihr) errichteten Wohnhausanlagen, daher Bauherrin und Auftraggeberin bei vielen Bauprojekten. Zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der M*****-GmbH als Auftragnehmerin bestand eine jahrelange Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer die M*****-GmbH für die Beklagte Baumeister- und Zimmermeisterarbeiten für verschiedene Bauvorhaben erbrachte. Ein im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung zuletzt errichtetes Bauvorhaben war RHA Bad G***** 9 WE, Objekt Nr 5970, Auftragsnummer 5970/001 (nachfolgend kurz als „Bauvorhaben Bad G***** 9 WE“ bezeichnet). Diesbezüglich hatte die Beklagte die M*****-GmbH mit Verträgen vom 20. 2. 2009 mit der Durchführung von Baumeister- und von Zimmermeisterarbeiten beauftragt.

Mit E-Mail vom 14. 7. 2011 trat die M*****-GmbH mit dem nachstehenden Wunsch an die Klägerin heran:

„[…] Ich ersuche um Ausstellung von 2 Haftbriefen an die [Beklagte] gemäß beiliegendem Muster.

1. Bauvorhaben: RHA Bad G***** 9 WE, Objekt Nr. 5970 Auftrags-Nr.: 5970/001, Baumeisterarbeiten - € 63.052,06.

2. Bauvorhaben: RHA Bad G***** 9 WE, Objekt Nr. 5970 Auftrags-Nr.: 5970/001, Zimmermeisterarbeiten - € 17.386,74

Laufzeit: 01.08.2015 [...]“. Der E-Mail war das Muster einer beklagtenseits erstellten Bankgarantie angeschlossen.

Die Klägerin stellte im Auftrag der M*****-GmbH zugunsten der Beklagten zwei Bankgarantien in Form von sogenannten Haftrücklassgarantien zur Besicherung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bad G***** 9 WE aus. Die – wortgleichen und jeweils bis 1. 8. 2015 gültigen – Bankgarantien lauteten auszugsweise:

Wir haben davon Kenntnis, dass in dem zwischen Ihnen und der [M*****-GmbH] anlässlich der Übertragung von Arbeiten (Lieferungen) betreffend Bauvorhaben: RHA Bad G***** 9 WE, Objekt-Nr.: 5970 Auftrags-Nr.: 5970/001, Baumeisterarbeiten [in der anderen Bankgarantie: Zimmermeisterarbeiten; Anm], abgeschlossenen Vertrag die Zurückbehaltung eines Haftrücklasses von der Bruttorechnungssumme vereinbart wurde, der erst nach Beendigung der Haftungsdauer frei wird.

Es ist uns ferner bekannt, dass Sie sich bereit erklärt haben, diesen Haftrücklass vorzeitig gegen Beibringung einer Bankgarantie auszubezahlen.

Wir garantieren und verpflichten uns hiermit unwiderruflich für uns und unsere Rechtsnachfolger Ihnen gegenüber, auf Ihre jeweils erste Anforderung und unabhängig von dem oben genannten Grundverhältnis, unbeschadet seiner Gültigkeit, Richtigkeit, Rechtswirksamkeit und Rechtswirkungen, vorbehaltlos, ohne jegliche Bedingungen und insbesondere auch ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, der Höhe der Forderungen und deren Fälligkeit sowie, ob Ihrem Verlangen Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegenstehen, unter Verzicht auf jegliche Einwendungen unsererseits und sonstiger Dritter, sowie unter Verzicht auf die Geltendmachung jeglicher etwaiger Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten, jeden Betrag beziehungsweise jede Beträge bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt

€ 63.052.06 (in Worten […])

[in der anderen Bankgarantie: € 17.386,74; Anm]

binnen drei Tagen, nachdem wir aus dieser Garantie mit schriftlicher Aufforderung in Anspruch genommen worden sind, auf das uns von Ihnen bezeichnete Bankkonto zu überweisen. [...]

Die Klägerin verwendete für die Bankgarantien das ihr mit E-Mail vom 14. 7. 2011 zur Verfügung gestellte Muster. Nicht festgestellt werden kann, ob die Bezugnahme auf das Bauvorhaben Bad G***** 9 WE bereits in dem Entwurf der Bankgarantien der Beklagten enthalten war oder ob dieser erst von der Klägerin vor Ausstellung der Bankgarantien aufgenommen wurde.

Hinsichtlich der ausgestellten Bankgarantien gab es zwischen den Streitteilen vor Ausstellung der Bankgarantien durch die Klägerin weder persönliche oder telefonische Besprechungen noch eine schriftliche Korrespondenz.

Die Klägerin wollte die gegenständlichen Bankgarantien ausschließlich für das von der M*****-GmbH für die Beklagte geführte Bauvorhaben Bad G***** 9 WE ausstellen. Ein anderer Wunsch der M*****-GmbH ist der E-Mail vom 14. 7. 2011 auch nicht zu entnehmen. Es entsprach nicht dem Willen der Klägerin, einer „liegenschaftsübergreifenden“ Verrechnung der Bankgarantien (über das Bauvorhaben Bad G***** 9 WE hinaus auch auf andere von der M*****-GmbH geführte Bauvorhaben der Beklagten) zuzustimmen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. 7. 2013 wurde über das Vermögen der M*****-GmbH der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 21. 7. 2015, bei der Klägerin am 23. 7. 2015 eingegangen, rief die Beklagte die gegenständlichen Bankgarantien bei der Klägerin ohne nähere inhaltliche Begründung ab. Die Schreiben enthielten den Bezug „Bankgarantie vom 18. 7. 2011 – Baumeisterarbeiten [M*****-GmbH], BVH Bad G***** 9 WE“ bzw „Bankgarantie vom 18. 7. 2011 – Zimmermeisterarbeiten [M*****-GmbH], BVH Bad G***** 9 WE“.

Aufgrund des erfolgten Abrufs brachte die Klägerin die Garantiebeträge von 63.052,06 EUR für Baumeisterarbeiten und 17.336,74 EUR für Zimmermeisterarbeiten innerhalb der vorgesehenen 3-Tages-Frist zur Zahlung an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 24. 7. 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr eine Rechtfertigung über die angeforderten Beträge bzw eine Anzeige über die zu Grunde liegenden Mängel bis zum 5. 8. 2015 zu übermitteln.

Die Beklagte antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 29. 7. 2015, in welchem sie insbesondere festhielt: „[...] In diesem Zusammenhang dürfen wir kurz nochmals zusammenfassen, dass aufgrund des Konkursfalles eine liegenschaftsübergreifende Aufrechnung der von der Fa. M***** zu vertretenden Schadensfälle mit den vorhandenen Bankgarantien erfolgt ist. Hievon sind auch die beiden nunmehr betroffenen Bankgarantien erfasst. [...]“.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des von ihr an die Beklagte geleisteten Betrags von 80.438,80 EUR samt Zinsen. Die Bankgarantien hätten sich eindeutig nur auf das Bauvorhaben RHA Bad G***** 9 WE bezogen. Einer „liegenschaftsübergreifenden“ Bankgarantie hätte die Klägerin niemals zugestimmt. Wie aus ihrem Antwortschreiben vom 29. 7. 2019 ersichtlich, habe die Beklagte die beiden Bankgarantien rechtsmissbräuchlich gezogen, nämlich „liegenschaftsübergreifend“ für Ansprüche aus anderen Bauvorhaben. Sie habe in diesem Schreiben gerade keine Mängel beim Bauvorhaben RHA Bad G***** 9 WE behauptet. Der Abruf sei in Kenntnis der Tatsache erfolgt, dass die Voraussetzungen der Garantieinanspruchnahme in Wahrheit nicht vorlägen. Die Klägerin sei durch den zweckwidrigen Abruf der Bankgarantien geschädigt. Die Klägerin mache einen eigenständigen bereicherungsrechtlichen bzw schadenersatzrechtlichen Anspruch geltend. Hilfsweise stütze sie sich darauf, dass ihr im Avalkreditvertrag von der M*****-GmbH „die im Fall ungerechtfertigter Inanspruchnahme abgegebener Haftungen gegenüber dem Haftungsbegünstigten aus Bereicherung entstandenen und künftig entstehenden Forderungen“ abgetreten worden seien. Soweit die Beklagte erst nunmehr im Prozess Mängel des Bauvorhabens RHA Bad G***** 9 WE vorbringe, sei dies aufgrund des Ablaufdatums der Bankgarantie verfristet. Die Klägerin habe im Konkursverfahren hinsichtlich der Garantiezahlungen keine quotenmäßige Befriedigung erhalten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie wendet fehlende Aktivlegitimation ein, bestreitet den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und das Vorliegen einer gültigen Zession. Sowohl bei dem Bauvorhaben, für das die beiden streitgegenständlichen Bankgarantien gelegt worden seien, als auch bei vielen anderen Bauvorhaben, bei denen die Beklagte die M*****-GmbH mit Arbeiten beauftragt habe, seien der M*****-GmbH zur Last fallende große Schäden und Mängel aufgetreten. Beim Bauvorhaben RHA Bad G***** 9 WE hätten vor Ziehung der Bankgarantien Mängel und Schäden in Höhe von 7.002,84 EUR bestanden, welcher Betrag der Klagsforderung kompensando entgegengehalten werde. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantien davon auszugehen gewesen, dass „weitere bisher verborgene/unentdeckte Mängel“ des Bauvorhabens RHA Bad G***** 9 WE vorlägen. Dies habe sich im Jahr 2017 auch als richtig herausgestellt; die Behebungskosten von 5.568,09 EUR wendete die Beklagte ebenso kompensando gegen die Klagsforderung ein. Die Beklagte sei kulanterweise bereit gewesen, den vereinbarten Deckungs- und Haftrücklass in Höhe von jeweils 5 % durch Bankgarantien auszulösen. Wäre der Haftrücklass durch die Beklagte „in Barem“ zurückbehalten worden, wäre diese jederzeit in der Lage gewesen, einen allenfalls frei gewordenen Haftrücklass eines bestimmten Bauvorhabens mit den Forderungen aus Mängeln und Schäden eines anderen Bauvorhabens gegenzuverrechnen. Dasselbe Recht sollte der Beklagten auch bei Ablösung des Haftrücklasses durch eine Bankgarantie zustehen. Zwischen der Beklagten und der M*****-GmbH sei daher auch eine „liegenschaftsübergreifende“ Verrechnung von Haftrücklässen und demnach Bankgarantien vereinbart gewesen. Nach Verrechnung der Mängel- und Schadenskosten aus den verschiedenen Bauprojekten mit Rechnungen der M*****-GmbH, Haftrücklässen bzw Bankgarantien (ausschließlich den beiden streitgegenständlichen Bankgarantien) verblieben Mängel- und Schadenersatzansprüche der Beklagten von zumindest 402.178,06 EUR, die der Klagsforderung hilfsweise kompensando entgegengehalten würden. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Bankgarantien unabhängig von dem genannten Grundverhältnis, nämlich dem Bauvorhaben RHA Bad G***** 9 WE auszubezahlen. Dieses Bauvorhaben sei bloß der Anlassfall gewesen, auf den die Bankgarantien aber nicht eingeschränkt gewesen seien. Die Beklagte sei aufgrund der Garantietexte nicht davon ausgegangen, dass die Bankgarantien nur zur Besicherung eines bestimmten Bauvorhabens dienten. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht sei rechtsrichtig gewesen, in jedem Fall aber vertretbar. Schließlich wandte die Beklagte ein, die Klägerin müsse sich aufgrund der im Konkurs der M*****-GmbH erzielten Konkursquote von 21,5179 % von der Klagsforderung einen Betrag von 17.308,74 EUR abziehen lassen und es sei an ihr gelegen nachzuweisen, dass sie durch die Auszahlung der Garantiebeträge in Höhe von 80.438,80 EUR überhaupt noch einen Schaden habe, weil davon auszugehen sei, dass sie sich hinreichende Sicherheiten von der M*****-GmbH geben habe lassen und diese verwertet habe oder zumindest noch verwerten könne.

Das Erstgericht schloss die Verhandlung „hinsichtlich eines Teilbetrages von 71.716,80 EUR (Klagebegehren 80.438,80 EUR minus beklagtenseits behauptete Mängelbehebungskosten betreffend das Bauvorhaben Bad G***** 9 WE, Objekt Nr. 5970 EUR 8.722 netto)“ und erkannte mit Teilurteil vom 28. 8. 2018 1. die Klagsforderung von 80.438,80 EUR jedenfalls in einem Umfang von 71.716,80 EUR als zu Recht bestehend, 2. die bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und erkannte 3. die Beklagte für schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen 71.716,80 EUR samt Zinsen nach dem UGB daraus seit 27. 7. 2015 sowie 4 % Zinseszinsen ab Klagszustellung, das ist der 21. 11. 2016, zu zahlen.

Das Erstgericht ging von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie den folgenden Feststellungen aus:

„[Das Schreiben vom 29. 7. 2015] enthält keinen Hinweis darauf, dass auch beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE seitens der M*****-GmbH zu vertretende Mängel vorhanden gewesen wären. Mit Zugang dieses Schreibens wurde der Klägerin deutlich, dass die Beklagte tatsächlich keine Ansprüche aus dem Bauvorhaben Bad G***** 9 WE geltend machte.

Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 5. 8. 2015 ausdrücklich darauf hin, dass sich die gegenständlichen Bankgarantien ausdrücklich und konkret auf Ansprüche des Bauvorhabens Bad G***** 9 WE für Baumeister- und Zimmermeisterarbeiten bezögen, dem Schreiben der Beklagten vom 29. 7. 2015 keine Mängel dieses Bauvorhabens zu entnehmen seien, eine Aufrechnung mit Mängeln aus anderen Aufträgen und Bauvorhaben nicht rechtmäßig sei und klagsseits nicht akzeptiert werde, sohin um umgehende Rücküberweisung der in Anspruch genommenen Garantiebeträge ersucht werde.

Die Beklagte bekräftigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 18. 8. 2015 neuerlich ihren Standpunkt, dass eine Aufrechnung mit Mängeln aus anderen Aufträgen und Bauvorhaben laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs möglich sei. Diesem Schreiben ist wiederum nicht zu entnehmen, dass das Bauvorhaben Bad G***** 9 WE mangelbehaftet war.

Die Klägerin beauftragte in weiterer Folge die nunmehrige Klagevertreterin mit ihrer rechtlichen Vertretung. Die Klagevertreterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. 3. 2016 zur Rückzahlung der Garantiebeträge auf.

Die Beklagte beauftragte darauf ihrerseits den nunmehrigen Beklagtenvertreter mit ihrer Rechtsvertretung. Letzterer wies das Ansinnen der Klägerin mit an die Klagevertreterin gerichtetem Schreiben vom 15. 3. 2016 zurück und führte nunmehr – erstmalig – aus, dass auch beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE Mängel und Schäden aufgetreten seien, ohne diese jedoch näher auszuführen.

Dem Beklagtenstandpunkt wurde mit dem an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben der Klagevertreterin vom 22. 4. 2016 widersprochen.

Die Beklagte beharrte mit dem an die Klagevertreterin gerichteten Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23. 5. 2016 auf ihrem Standpunkt.

Die Klägerin forderte mit dem an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben der Klagevertreterin vom 29. 8. 2016 die Beklagte letztmalig zur Rückzahlung der Garantiebeträge auf.

Dieser Aufforderung erteilte die Beklagte mit an die Klagevertreterin gerichtetem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30. 8. 2016 (Anmerkung des Erstgerichtes: in Folge eines Versehens mit 30. 5. 2016 datiert) eine Absage.

Die Klägerin meldete die klagsgegenständliche Forderung im Konkurs über das Vermögen der M*****-GmbH bedingt (für den Fall, dass die beklagtenseitige Ziehung der Bankgarantien doch zu Recht erfolgt sein sollte) als Konkursforderung an. Die diesbezügliche bedingte Forderung der Klägerin wurde seitens des Masseverwalters anerkannt. Die Konkursquote im Konkurs über das Vermögen der M*****-GmbH betrug 21,5179 %. Die Klägerin erhielt im Bezug auf die klagsgegenständliche Forderung im Konkursverfahren keine Zahlung. Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. 9. 2015 wurde der Konkurs über das Vermögen der M*****-GmbH nach der Schlussverteilung aufgehoben.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin wegen des zu einem anderen als dem vereinbarten Sicherungszweck und damit rechtsmissbräuchlich erfolgten Abrufs der Bankgarantien einen eigenständigen Rückabwicklungsanspruch habe. Selbst wenn man vom Vorbringen der Beklagten, beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE seien Mängel und Schäden vorhanden gewesen, für deren Behebung 7.002,84 EUR veranschlagt worden seien, ausgehe, sei die Abrufung der Bankgarantie mit dem darüber hinausgehenden Betrag von 73.435,96 EUR unzulässig gewesen, weil die Abrufung einer Bankgarantie auf Vorrat unzulässig sei. Das Vorbringen der Beklagten, zum Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantien habe es bislang verborgene oder unentdeckte Mängel gegeben, sei daher unbeachtlich. Zumal die Verhandlung lediglich betreffend einen Teilbetrag von 71.716,80 EUR geschlossen worden sei, könne mit dem Teilurteil die Klagsforderung nur mit diesem Betrag als zu Recht bestehend erkannt werden. Im Konkurs über das Vermögen der M*****-GmbH werde die Klägerin in Bezug auf die klagsgegenständliche Forderung die Konkursquote lediglich in dem Umfang ausbezahlt erhalten, als sie im vorliegenden Rechtsstreit unterliege. Eine Gegenforderung der Beklagten aufgrund von behaupteten Schäden und Mängeln in Höhe von 7.002,84 EUR beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE sei für das Teilurteil ohne Bedeutung, weil – gemeint – diese Gegenforderung nur zum Erlöschen der Klagsforderung mit dem 73.435,96 EUR übersteigenden Betrag führen würde, das Teilurteil aber die Klagsforderung nur hinsichtlich eines Teils von 71.716,80 EUR umfasse. Forderungen aus anderen Bauvorhaben als dem Bauvorhaben Bad G***** 9 WE stünden der Beklagten jedenfalls nicht gegen die Klägerin zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil dahingehend ab, dass es das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 71.716,80 EUR samt Zinsen abwies. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass die Klagsforderung bereits an sich nicht zu Recht bestehe, sodass es auf die vom Bestehen der Klagsforderung abhängigen Einwendungen der Beklagten nicht mehr ankomme. Aus dem Text beider Garantien sei eine Pflicht der Beklagten zur Begründung der Abrufung nicht abzuleiten. Der Beklagten könnte nur dann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gemacht werden, wenn sie vorsätzlich, in Kenntnis, dass sie im Unrecht ist, die Garantie in Anspruch genommen hätte. Dieser Vorwurf gehe jedoch jedenfalls insofern ins Leere, als sich die Beklagte auf das Vorliegen von gewährleistungspflichtigen Mängeln zum Zeitpunkt des Abrufens berufen könne. Aus dem Zweck der vorliegenden abstrakten Bankgarantien im Allgemeinen und aber auch von Haftrücklassgarantien im Besonderen, dem Begünstigten nicht nur eine Sicherheit zu geben, sondern ihn so zu stellen, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte oder die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte, habe die Beklagte zudem „durchaus vertretbar, ohne sich dem Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs auszusetzen, die Garantiebeträge nicht nur zur Abdeckung von Ansprüchen aus bereits aufgetretenen, insoweit allerdings dem Ersturteil nicht zugrundeliegenden sowie noch auftretenden Mängeln abrufen dürfen, sondern auch zum Zwecke einer liegenschaftsübergreifenden Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Mängeln aus anderen Bauvorhaben“. Eine solche Auslegung sei schon deshalb jedenfalls vertretbar, weil im Fall der Einbehaltung des Haftrücklasses die Beklagte gegen den restlichen Werklohnanspruch der Klägerin aus einem Bauvorhaben auch mit Forderungen, die ihr gegen diese aus anderen Bauvorhaben entstanden seien, aufrechnen hätte können. Mangels Nachweises eines der Beklagten zur Last fallenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe die vom erstgerichtlichen Teilurteil umfasste Klagsforderung weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf vollinhaltliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit ihrer – durch den Obersten Gerichtshof

freigestellten – Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil sich die Berufungsentscheidung als korrekturbedürftig erweist. Die Revision ist dementsprechend im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht nur einen eigenen Anspruch auf Rückzahlung der ausbezahlten Garantiebeträge geltend macht, sondern auch ihr – zumindest nach ihrem eigenen Vorbringen – von der M*****-GmbH abgetretene Ansprüche. Der nicht weiter begründeten Ansicht des Berufungsgerichts, der Mangel des Nachweises eines der Beklagten zur Last fallenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führe dazu, dass die vom erstgerichtlichen Teilurteil umfasste Klagsforderung auch nicht aus abgetretenem Recht bestehen könne, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Macht ein Begünstigter im guten Glauben durch Inanspruchnahme einer Bankgarantie einen Anspruch geltend, der ihm tatsächlich gar nicht zusteht, weil es sich etwa im Fall einer Haftrücklassgarantie erweist, dass in Wahrheit gar keine Mängel oder zwar Mängel, vorhanden sind, die aber nicht den Wert der abgerufenen Bankgarantie erreichen, so ist der Begünstigte bereichert und einem Bereicherungsanspruch seines Vertragspartners ausgesetzt vergleiche RS0106545 [T2]; Zöchling-Jud in Graf von Westphalen/Zöchling-Jud, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr4 [2014] Kap römisch eins Rz 53, 80 f mzwN). Wurde der Bereicherungsanspruch wirksam der Bank abgetreten, ist diese zu dessen Geltendmachung berechtigt (1 Ob 591/90 = ecolex 1991, 20 [Wilhelm]; Zöchling-Jud aaO Rz 87 mwN). Feststellungen zu diesem Themenkomplex fehlen zur Gänze. Es ist damit zumindest derzeit ausgeschlossen, schon die Klagsforderung an sich als nicht zu Recht bestehend zu beurteilen. Das Berufungsurteil kann damit von Vornherein keinen Bestand haben.

Zum eigenständigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin:

2. Zum Wesen der Bankgarantie gehört der Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft. Sie ist ein nicht akzessorisches Sicherungsgeschäft. Erlangt der Garant Kenntnis von Einwendungen und Einreden des Auftraggebers gegenüber dem Begünstigten aus dem Kausalverhältnis, ist er gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet und gegenüber dem Begünstigten nicht berechtigt, die Auszahlung der

Garantiesumme zu verweigern. Die Bankgarantie soll dem Begünstigten eine sichere, durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden. Die Frage der materiellen Berechtigung der gesicherten Forderung ist erst in einem Nachverfahren zu prüfen (8 Ob 140/18y mwN).

3. Steht dem aus einer

Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (RS0106545 [T2]). Hiervon wird unter anderem bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie eine Ausnahme gemacht. In diesem Fall kann die Bank, die gezahlt hat, weil sie den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte, ihre Leistung nach Paragraph 1431, ABGB vom Begünstigten kondizieren (6 Ob 253/03d Pkt 4; 9 Ob 8/10g; 9 Ob 9/16p = ecolex 2017/41 [Melcher] = ÖBA 2016, 599 [Koch]; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 römisch fünf [2009] Rz 3/163; Dullinger in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 880 a, ABGB Rz 20; P. Bydlinski in KBB5 Paragraph 880, ABGB Rz 4; Kerschner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 1431, ABGB Rz 28).

4.1. 

Voraussetzung für Rechtsmissbrauch – dabei muss an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre angeknüpft werden (

s RS0026603 [T6, T7]) – ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein

krasses Missverhältnis besteht (

RS0018006 [T3, T7]). Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts (Koziol aaO Rz 3/106 mzwN).

4.2. Der Sicherungszweck der Bankgarantie ergibt sich regelmäßig aus dem Hinweis auf das Grundgeschäft in ihrer Präambel. Die Präambel stellt hierdurch klar, welche Ansprüche aus welchem Vertrag die Bank garantiert (8 Ob 190/98v = ÖBA 2000, 322 [Rummel]; Koziol

aaO Rz 3/9; Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch5 römisch II [2017] Paragraph 121, Rz 47; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Zöchling-Jud, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr4 [2014] Kap A Rz 52 f; vergleiche auch

RS0016946; 5 Ob 540/93). Dem Begünstigten steht es nicht frei, die Garantie betreffend einen bestimmten Auftrag für andere Aufträge heranzuziehen (1 Ob 521/86; 7 Ob 311/99g; 6 Ob 126/04d ua).

4.3. Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, die Bankgarantie abzurufen, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997; Zöchling-Jud aaO Kap römisch eins Rz 52 mwN; vergleiche auch RS0016950). Es kommt grundsätzlich auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht (RS0017042 [T2]; P. Bydlinski in KBB5 Paragraph 880 a, ABGB Rz 4; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1295, Rz 95; W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1346, Rz 74). Der

Rechtsmissbrauch ist von der Bank zu beweisen (RS0017989 [T2]; W. Faber in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1346, Rz 74).

5. 

Im vorliegenden Fall vertritt die Beklagte die Ansicht, dass sich aus den klagsgegenständlichen Bankgarantien keine ausdrückliche Vereinbarung eines Sicherungszwecks ergebe. Wäre es beim Haftrücklass geblieben, wäre sie berechtigt gewesen, dem Anspruch der M*****-GmbH auf Freigabe der Haftrücklässe jegliche Forderung von ihr gegen die M*****-GmbH aufrechnungsweise entgegenzuhalten. Damit ergäbe sich ihre Berechtigung, wegen jeglicher Forderung gegenüber der M*****-GmbH die an Stelle der Haftrücklässe getretenen Bankgarantien abzurufen. Zumindest sei aber diese ihre Rechtsansicht vertretbar, sodass Rechtsmissbrauch ausscheide.

5.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich der Sicherungszweck der klagsgegenständlichen Bankgarantien jeweils aus der Präambel. Sie sichern allein die Haftrücklässe der Beklagten für die von ihr bei der M*****-GmbH beauftragten Baumeister- und Zimmermeisterarbeiten beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE ab.

5.2. Richtig ist, worauf sich die Beklagte maßgeblich rechtlich stützt, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, nicht ist, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern dass der Begünstigte so gestellt werden soll, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte (

RS0017002). Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck – die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens – wie Bargeld anzusehen ist. Während Bargeld „kein Mascherl hat“ (

5 Ob 516/93;

3 Ob 1013/95) und daher bei einem Haftrücklass der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger – aus welchem Grund auch immer – zustehenden Geldforderung aufrechnen darf, hat eine Haftrücklassgarantie einen Sicherungszweck. Es ist – wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt – nach Rechtsprechung (5 Ob 45/07i) und Literatur (Rohrer, ÖJZ 2012, 718 [Glosse zu 8 Ob 5/12m]; Koziol aaO Rz 3/106) rechtsmissbräuchlich, eine Bankgarantie zu einem anderen als dem Sicherungszweck abzurufen. Dies gilt auch für eine Haftrücklassgarantie (6 Ob 126/04d). Der effektive Einbehalt des Haftrücklasses dient zum einen als Druckmittel für die Herstellung einer mangelfreien Leistung, zum anderen bietet er dem Besteller die Möglichkeit, sich allenfalls für seine Gewährleistungs-(oder Schadenersatz-)ansprüche schadlos zu halten. Wird der effektive Einbehalt des Haftrücklasses durch eine Bankgarantie ersetzt, übernimmt diese die Funktion als Sicherungsmittel (Eccher, Die Haftrücklassgarantie im Lichte des neuen Gewährleistungsrechts, ÖBA 2004, 77 [79]), dies aber eben nur mit demselben Sicherungszweck: Dem Erwerber soll durch die Haftrücklassgarantie Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel gewährt werden vergleiche RS0018130; 3 Ob 6/11w), dies aber allein hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens, für das die Haftrücklassgarantie zufolge ihrer Präambel gegeben wurde. Eine Bankgarantie verschafft daher bei entsprechender Ausgestaltung nur weitestgehend die gleiche Sicherheit wie die Zurückbehaltung eines Teils des Werklohns (M. Bydlinski, Unberechtigte Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie und Analogie im Verjährungsrecht, in FS F. Bydlinski [2002] 1 [12 f]). Während Bargeld jederzeit kompensationsfähig ist, ist dies eine Bankgarantie nicht (Karasek, ÖNORM B 21103 [2016] Rz 1927). Die Ansicht der Beklagten, sie wäre berechtigt gewesen, entgegen der Präambel in den beiden Bankgarantien, die ausdrücklich auf das Grundgeschäft des Bauvorhabens Bad G***** 9 WE hinweisen, wegen jeglicher ihr gegen die M*****-GmbH zustehender, somit unter Umständen auch allein aus einem anderen Grundgeschäft abgeleiteter Forderung die Bankgarantien abzurufen, ist nicht vertretbar. Der von der klagenden Bank akzeptierte, in den Präambeln festgehaltene Sicherungszweck der Haftrücklassgarantien ginge dadurch in beträchtlichem Ausmaß verloren.

6. Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin den Rechtsmissbrauch zum einen daraus ab, dass die Beklagte die Bankgarantie zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen habe. Richtig ist wie bereits zuvor dargestellt, dass das Abrufen einer Bankgarantie zu einem anderen Zweck als dem im Kausalverhältnis begründeten ohne Weiteres Rechtsmissbrauch bewirkt. Im Unterschied zu 5 Ob 45/07i, in welchem Fall der Abruf ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten erfolgte, wurden hier die Bankgarantien ohne Begründung abgerufen. Aus der Abrufungserklärung selbst kann der Rechtsmissbrauch daher nicht abgeleitet werden. Es bedürfte daher einer besonderen Feststellung, zu welchem Zweck der Abruf erfolgte. Das Schreiben der Beklagten vom 29. 7. 2015 macht eine solche Feststellung nicht überflüssig, weil mit ihm die Abrufung gerade nicht vorgenommen wurde. Eine Feststellung ist auch deshalb erforderlich, weil die Beklagte den Abruf zu einem anderen als dem vereinbarten Sicherungszweck nicht außer Streit gestellt hat.

7. Die Klägerin leitet zum anderen den Rechtsmissbrauch auch daraus ab, dass die Beklagte bei Abruf der Bankgarantie in Kenntnis der Tatsache gewesen sei, dass die Voraussetzungen der Garantieinanspruchnahme nicht vorlägen, dass die Beklagte also gewusst habe, dass beim Bauvorhaben Bad G***** 9 WE keine Mängel vorhanden seien, sie somit, zumal bloß solche Mängel erklärter Sicherungszweck der Bankgarantie gewesen seien, die Absicht gehabt habe, etwas zu begehren, was ihr nicht gebühre und daher sofort wieder zurückzuerstatten wäre. Feststellungen zum maßgeblichen Wissensstand bzw zur Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie enthält das Ersturteil aber nicht. Wenn das Erstgericht meint, solche seien entbehrlich, weil die Beklagte nunmehr selbst vorbringe, dass vor Ziehung der Bankgarantien Mängel und Schäden vorhanden gewesen seien, für deren Behebung (nur) 7.002,84 EUR veranschlagt worden seien, sodass das Abrufen der Bankgarantien zumindest hinsichtlich des Mehrbetrags von 73.435,96 EUR rechtsmissbräuchlich sei, so überträgt es ein (vermeintliches) derzeitiges Wissen der Beklagten über das Ausmaß der Mängel und Schäden auf den vorherigen Zeitpunkt bei Abrufung der Bankgarantien. Dass die Beklagte nunmehr vorbringt, es habe Mängel und Schäden in Höhe von 7.002,84 EUR gegeben, bedeutet nicht, dass die Beklagte auch damals gewusst hat, dass es nur Mängel und Schäden in Höhe von 7.002,84 EUR gibt. Es ist im Übrigen nicht Sache der Beklagten, sich von einem Wissen über das Nichtbestehen des durch die Bankgarantie gesicherten Anspruchs freizubeweisen, sondern Sache der klagenden Bank, unter Beweis zu stellen, dass ein solches Wissen bei der Beklagten zur Zeit der Abrufung der Bankgarantien vorhanden war. Die Klägerin hat eine solche Behauptung aufgestellt, das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, weshalb das Ersturteil auch insofern an einem sekundären Feststellungsmangel leidet.

Auch ob der Beklagten Rechtsmissbrauch zur Last fällt, lässt sich anhand der Feststellungen damit noch nicht beurteilen.

8. Aufgrund der dargelegten sekundären Feststellungsmängel zur Beurteilung des Bestehens der Klagsforderung an sich erweist sich eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und eine Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung als notwendig. Ein Eingehen auf die von der Beklagten erhobenen – das Bestehen der Klagsforderung voraussetzenden – Einwendungen erübrigt sich zum derzeitigen Zeitpunkt.

9. Der Kostenvorbehalt ist eine Folge der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung (Fucik in Rechberger, ZPO4 Paragraph 52, Rz 6).

Textnummer

E125566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00028.19M.0625.000

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20190625_OGH0002_0090OB00028_19M0000_000