Justiz

Rechtssatz für 3Ob551/81 7Ob719/87 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039388

Geschäftszahl

3Ob551/81; 7Ob719/87; 2Ob581/87; 4Ob58/03p; 6Ob58/05f; 4Ob131/10h; 8Ob6/10f; 10Ob7/13x; 6Ob91/19d; 5Ob99/19y

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

ZPO §235 A
ZPO §235 D
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 551/81
    Veröff: SZ 54/156
  • 7 Ob 719/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 719/87
  • 2 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 581/87
  • 4 Ob 58/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 58/03p
    Auch; Beisatz: Zum Beispiel bei Änderung des Klagegrundes. (T1);
    Beisatz: Keine Klageänderung liegt hingegen vor, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. (T2)
  • 6 Ob 58/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 58/05f
    Auch; Beisatz: Ob eine Klageänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Die Richtigstellung des Klagebegehrens ist zulässig, wenn die nicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozess mit neuen Beweismitteln beseitigen wollte und sich nur rechtsirrtümlich in der Fassung des Klagebegehrens vergriff. (T4)
    Veröff: SZ 2003/168
  • 4 Ob 131/10h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 131/10h
    Auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/160
  • 10 Ob 7/13x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 91/19d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 91/19d
    Auch; Beisatz: Hier: Als Klagsänderung zu beurteilen, weil sich der Kläger auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. (T5)
    Beis wie T3
  • 5 Ob 99/19y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 99/19y
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0030OB00551_8100000_004

Rechtssatz für 2Ob701/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039428

Geschäftszahl

2Ob701/54; 6Ob107/67; 8Ob112/67; 8Ob19/70; 1Ob216/71 (1Ob217/71); 1Ob124/72; 8Ob151/72; 3Ob68/74 (3Ob69/74); 4Ob48/74 (4Ob53/74); 4Ob560/74 (4Ob561/74); 7Ob145/75; 1Ob146/75; 4Ob120/76 (4Ob121/76); 8Ob179/77; 4Ob49/78; 5Ob697/78 (5Ob698/78); 3Ob584/79; 3Ob582/79; 7Ob658/80; 3Ob510/81; 8Ob541/81; 4Ob145/82 (4Ob146/82); 6Ob862/82 (6Ob863/82); 4Ob103/85; 5Ob538/86; 8Ob659/86; 8Ob34/87; 4Ob10/88; 4Ob47/90; 4Ob48/90; 1Ob531/92; 7Ob617/93; 6Ob2064/96i; 7Ob88/00t; 2Ob236/00w; 7Ob248/01y; 4Ob97/03y; 7Ob51/04g; 7Ob99/04s; 7Ob163/04b; 4Ob269/05w; 2Ob268/05h; 8ObA3/08m; 3Ob113/11f; 4Ob9/18d; 6Ob91/19d; 4Ob162/23m

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ZPO §235 Abs3 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 701/54
    Entscheidungstext OGH 16.10.1954 2 Ob 701/54
  • 6 Ob 107/67
    Entscheidungstext OGH 19.04.1967 6 Ob 107/67
    Ähnlich
  • 8 Ob 112/67
    Entscheidungstext OGH 09.05.1967 8 Ob 112/67
    Beisatz: Die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu befürchten ist, ist nach dem Zeitpunkt der Klagsausdehnung zu beurteilen (zum Beispiel Beginn des Verfahrens). (T1)
  • 8 Ob 19/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 19/70
    Beis wie T1; Veröff: SZ 43/35 = EvBl 1970/282 S 490 = MietSlg 22613
  • 1 Ob 216/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 216/71
    Beis wie T1
  • 1 Ob 124/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 124/72
    Veröff: JBl 1973,43
  • 8 Ob 151/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 151/72
  • 3 Ob 68/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 68/74
    Veröff: SZ 47/49
  • 4 Ob 48/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 48/74
    Veröff: Arb 9256 = ZAS 1975,182
  • 4 Ob 560/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 560/74
    Ähnlich
  • 7 Ob 145/75
    Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 145/75
    Beis wie T1
  • 1 Ob 146/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 146/75
    Veröff: RZ 1976/55 S 96
  • 4 Ob 120/76
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 4 Ob 120/76
    Vgl auch; Veröff: SZ 50/29 = ZAS 1978/17 S 107 (Schuhmacher) = DRdA 1977,236 (Apathy)
  • 8 Ob 179/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 179/77
  • 4 Ob 49/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 49/78
  • 5 Ob 697/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 5 Ob 697/78
    Veröff: RZ 1979,278
  • 3 Ob 584/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 3 Ob 584/79
  • 3 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 582/79
  • 7 Ob 658/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 658/80
    Beisatz: Es kommt immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. (T2)
  • 3 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 510/81
  • 8 Ob 541/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 541/81
  • 4 Ob 145/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 145/82
    Beis wie T2; Veröff: Arb 10192
  • 6 Ob 862/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 6 Ob 862/82
    Auch
  • 4 Ob 103/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 103/85
    Beisatz: Zulässig, wenn ein auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtetes Begehren durch ein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestütztes, auf daraus abgeleitete Ersatzansprüche gerichtetes Begehren ersetzt wird und die Frage der Berechtigung der Entlassung für beide Begehren entscheidend ist. (T3)
  • 5 Ob 538/86
    Entscheidungstext OGH 10.06.1986 5 Ob 538/86
  • 8 Ob 659/86
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Ob 659/86
  • 8 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 34/87
    nur: Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart. (T4)
  • 4 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 10/88
    Beisatz: Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung muss von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden. Darauf, dass der Kläger möglicherweise auch noch andere Rechtsgründe geltend machen könnte, kann nicht Bedacht genommen werden. (T5)
  • 4 Ob 47/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 47/90
  • 4 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 48/90
  • 1 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 531/92
    Veröff: RZ 1993/81 S 214
  • 7 Ob 617/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 617/93
    nur T4
  • 6 Ob 2064/96i
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2064/96i
    Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung muss von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden. (T6)
  • 7 Ob 88/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 88/00t
    Auch
  • 2 Ob 236/00w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 236/00w
    nur T4; Beis wie T2
  • 7 Ob 248/01y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 248/01y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 4 Ob 97/03y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 97/03y
  • 7 Ob 51/04g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 51/04g
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 99/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 99/04s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 163/04b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 7 Ob 163/04b
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 269/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 269/05w
    nur T4; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erweiterung des Unterlassungsbegehrens. (T7)
  • 2 Ob 268/05h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 268/05h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 8 ObA 3/08m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 3/08m
    Vgl auch; Beisatz: Klageänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung bereits erreicht werden kann. (T8)
  • 3 Ob 113/11f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 113/11f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 9/18d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 9/18d
    Beis wie T2
  • 6 Ob 91/19d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 91/19d
    Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsänderung sind schon allein deshalb erfüllt, weil das Erstgericht mit einer meritorischen Prüfung der ursprünglichen Begehren noch nicht begonnen hat und eine inhaltliche Beurteilung der geänderten Begehren daher keinen prozessualen Mehraufwand erfordert. (T9)
  • 4 Ob 162/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 162/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19541016_OGH0002_0020OB00701_5400000_001

Rechtssatz für 6Ob131/18k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132578

Geschäftszahl

6Ob131/18k; 6Ob91/19d; 6ObA1/18t; 6Ob127/20z; 6Nc19/21b; 6Ob20/23v; 6Ob143/23g

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Norm

DSG 2000 §29
DSGVO Art15
DSGVO Art17
DSGVO Art79 Abs1

Rechtssatz

Der Löschungsanspruch kann von der betroffenen Person auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Paragraph 29, Absatz eins, DSG steht dem nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/18k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 131/18k
  • 6 Ob 91/19d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 91/19d
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit der Doppelgleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten. (T1)
  • 6 ObA 1/18t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 ObA 1/18t
    Auch; Beisatz: Hier: Rekonstruktion der Daten auf einem Laptop und das Untersuchen sowie Ausdrucken des E-Mail-Verkehrs in der Mailbox. (T2)
  • 6 Ob 127/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 127/20z
    vgl; Beisatz: Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch. (T3)
    Anm: Veröff: SZ 2021/10
  • 6 Nc 19/21b
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 6 Nc 19/21b
    Vgl; Beisatz: Vor dem Hintergrund der „Zweispurigkeit“ des Rechtsschutzes für datenschutzrechtliche Ansprüche ist § 29 Abs 2 DSG erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO erfasst. (T4)
    Beisatz: Hier: Zur örtlichen Zuständigkeit. Einer Ordination gemäß § 28 JN bedarf es mithin nicht. (T5)
  • 6 Ob 20/23v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 20/23v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 143/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 143/23g
    vgl aber; Beisatz: Hier: Im Falle eines Herausgabeanspruchs gegen die nach Art 51 DSGVO national eingerichtete, hoheitlich agierende Aufsichtsbehörde ist diese Rsp - jedenfalls nicht unmittelbar - einschlägig. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132578

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0060OB00131_18K0000_005

Entscheidungstext 6Ob91/19d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

VbR 2019/87 S 148 - VbR 2019,148 = jusIT 2019/55 S 161 (Jahnel/Thiele) - jusIT 2019,161 (Jahnel/Thiele) = JBl 2019,725 = RdW 2019/494 S 616 - RdW 2019,616 = ecolex 2019/339 S 778 - ecolex 2019,778 = Schmidl, VbR 2020/104 S 160 - Schmidl, VbR 2020,160 = ZVR 2020/51 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2020,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

6Ob91/19d

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr.is Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Vertragsabschluss sowie Auskunft und 500 EUR, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. März 2019, GZ 11 R 24/19h-65, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Jänner 2019, GZ 3 Cg 52/14k-60, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO und der Novellierung des DSG sowie der Änderung der Nutzungsbedingungen und weiterer allgemeiner Bedingungen der Beklagten sein Klagebegehren umfangreich „modifiziert“. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Begehrens wird auf die Entscheidung des Rekursgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Diese – als Klagsänderung qualifizierte – „Modifikation“ ließ das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zu. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob in Wien nach Paragraph 29, Absatz 2, DSG ein anderes als das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein kann.

Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass für die Ansprüche des Klägers (mit Ausnahme des Schadenersatzanspruchs) keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei, sondern vielmehr die Datenschutzbehörde zuständig wäre. Zudem sei das Handelsgericht Wien sachlich zuständig, weshalb die Klagsänderung unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.1. Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO liegt vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird (RS0039388). Eine Klagsänderung liegt vor, wenn zumindest das Klagebegehren erweitert oder (abgesehen von den Fällen des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO) abgeändert wird oder wenn die klagebegründenden Tatsachen geändert werden (RS0039417; Klicka in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 235, ZPO Rz 14). Ob eine Klagsänderung vorliegt oder aber bloß eine Richtigstellung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0039388 [T3]).

1.2. Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (RS0039428; RS0039518).

2.1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die „Modifikation“ des Klagebegehrens als Klagsänderung beurteilt, weil der Kläger sein „modifiziertes“ Klagebegehren im Wesentlichen zusammengefasst aus einem Verstoß der geänderten Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie der Beklagten gegen Bestimmungen der DSGVO ableitet und sich damit auf andere rechtserzeugende Tatsachen stützt. Der Kläger bringt etwa zum Klagebegehren 7 vor, er habe zu den geänderten Nutzungsbedingungen keine wirksame Zustimmung abgegeben, bezieht sich demnach auf einen Sachverhalt, der sich erst nach der ursprünglichen Klagseinbringung ereignet hat. Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsänderung hier schon allein deshalb erfüllt sind, weil das Erstgericht mit einer meritorischen Prüfung der ursprünglichen Begehren noch nicht begonnen hat und eine inhaltliche Beurteilung der geänderten Begehren daher keinen prozessualen Mehraufwand erfordert.

2.2. Weil die Änderung („Modifikation“) des Begehrens des Klägers erst nach dem 25. 5. 2018 erfolgte, kommt ihm insoweit die Übergangsregelung des Paragraph 69, Absatz 4, DSG, wonach die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Verfahren, die am 25. 5. 2018 bei Gericht anhängig waren und im Rahmen des DSG 2000 eingeleitet wurden, fortbesteht, nicht zugute. Die Klagsänderung stellt vielmehr unter diesem Gesichtspunkt eine neue Klage dar, die auch einer eigenständigen zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist vergleiche Klicka in Fasching/Konecny³ III/1 Paragraph 235, ZPO Rz 6).

3.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 131/18k, unter Hinweis auf die herrschende Lehre (Leupold/Schrems in DatKomm [2018] Artikel 79, Rz 9, 31; Diregger, Handbuch Datenschutzrecht [2018] 907 ff; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG² [2018] Artikel 79, DS-GVO Rz 16 f), ausgesprochen, der Löschungsanspruch (somit ein anderer als ein bloßer Schadenersatzanspruch) könne – unabhängig von der Übergangsbestimmung des Paragraph 69, Absatz 4, DSG – auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, und zugleich darauf hingewiesen, dass dem Paragraph 29, Absatz eins, DSG, der sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, nicht entgegenstehe, weil sich diese Bestimmung auf Artikel 82, DSGVO beziehe, der wiederum als Ergänzung zum nationalen Schadenersatzrecht, als eine Art lex specialis eines datenschutzrechtlichen Schadenersatzrechts zu sehen sei.

3.2. Die gegen diese Auffassung ins Treffen geführten Argumente der Revisionsrekurswerberin sind nicht stichhaltig.

3.3. Die Beklagte vermeint, Artikel 77, DSGVO gelte für Ansprüche genereller Natur (das seien solche, die ihrer Art nach keiner individuellen Rechtsdurchsetzung dienen, sondern der generellen datenschutzrechtlichen Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten) und Artikel 79, DSGVO gelte für Ansprüche individueller Natur (diese Ansprüche sollen es dem Betroffenen ermöglichen, seine individuelle Rechtsverletzung geltend zu machen), wobei der Kläger nur Ansprüche generellerer Natur geltend mache.

3.4. Der Kläger macht jedoch ausschließlich seine persönlichen, aus der DSGVO und dem DSG entspringenden, subjektiven Rechte geltend, wobei der Urteilsspruch schon nach dem Klagebegehren nur Wirkungen zwischen dem Kläger und der Beklagten entfalten soll. Wenngleich die ZPO keine Regeln über die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft enthält, ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nur zwischen den Parteien wirkt und sich die Rechtskraft einer Entscheidung nur ausnahmsweise auch auf dritte Personen erstreckt (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 506 mwN).

4.1. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

4.2. Artikel 79, Absatz eins, DSGVO lautet: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

4.3. Nach ErwGr 141 soll „[j]ede betroffene Person [...] das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

4.4. In der Literatur wird die Doppelgleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten weitgehend bejaht (für Österreich Feiler/Forgó, EU-DSGVO Artikel 77, Rz 1; Jahnel in Krempelmeier/Staudinger/Weiser, Datenschutzrecht nach der DSGVO 43 ff). Demnach ist also nach Maßgabe der zitierten Bestimmungen das „One-Stop-Shop“-Prinzip gerade nicht (ausnahmslos) durchgehalten.

4.5. Im Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene hat Österreich als einziger Staat gegen die Verabschiedung der DSGVO gestimmt, weil durch die Parallelität der Rechtsschutzmöglichkeiten die Gefahr von sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen in derselben Sache entstehe und eine Verletzung des Grundsatzes „res iudicata“ im Raum stehe (Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2 Artikel 79, Rz 8 FN 4). Gerade diese Episode der Gesetzwerdung spricht aber dafür, dass die DSGVO vom EU-Gesetzgeber gewollt eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes normiert. In welchem Verhältnis Artikel 77,, 78 und Artikel 79, zueinander stehen, regelt die DSGVO nicht (Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2 Artikel 79, Rz 8).

4.6. Daran ändern die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses (ErläutAB 1761 BlgNR 25. GP 30: „Neue Klagen können bei den ordentlichen Gerichten [§ 5 Absatz 4, DSG 2000] ab dem 25. Mai 2018 generell nicht mehr eingebracht werden; stattdessen ist der Antrag an die Datenschutzbehörde zu richten.“) nichts, da einerseits dem Gesetzeswortlaut selbst der offenbar vom Gesetzgeber intendierte Ausschluss des Zivilrechtswegs nicht zu entnehmen ist (Jahnel in Krempelmeier/Staudinger/Weiser, Datenschutzrecht nach der DSGVO 43 f), andererseits die DSGVO unmittelbare Geltung hat und unmittelbar anwendbar ist, weshalb der DSGVO widersprechende nationale Regelungen infolge des Vorrangs des EU-Rechts unangewendet bleiben müssen (Selmayr/Ehmann in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2 Einführung Rz 3 mwN).

4.7. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist aus Artikel 94, Absatz eins, B-VG das Gebot abzuleiten, eine Angelegenheit zur Vollziehung entweder gänzlich den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen. Das Verbot von Parallelzuständigkeiten verpflichtet den Gesetzgeber dazu, objektiv erfassbare Kriterien für die Zuständigkeit des einen oder des anderen Vollzugsorgans aufzustellen. Zulässig ist es aber, einen Lebenssachverhalt in mehrere Aspekte aufzuspalten, dh es darf in ein und derselben Angelegenheit der Verwaltungsbehörde die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens eines Tatbestandselements, dem Gericht dagegen die Feststellung des Vorliegens anderer Voraussetzungen übertragen werden. So waren etwa die Bestimmungen des ARHG, die dem Oberlandesgericht die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung aus dem Gesichtspunkt der subjektiven Rechte des Betroffenen, dem Justizminister die entsprechende Entscheidung unter dem Blickwinkel des Völkerrechts einräumten, zulässig (Khakzadeh-Leiler in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäfer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [12. Lfg 2013] Artikel 94, Rz 26 und 30 ff mwN).

4.8. Das DSG 2000 sah in Paragraph 31, Absatz 2, noch eine Abgrenzung und ausdrücklich keine Parallelzuständigkeit vor („Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist […]“).

4.9. Nunmehr sieht Paragraph 24, Absatz eins, DSG vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück DSG verstößt, wobei nach Absatz 2, Ziffer 5, die Beschwerde das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, zu enthalten hat. Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Bestimmung das Recht auf Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO umsetzen (ErläutAB 1761 BlgNR 25. GP 15; aA Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 8, nach dem Artikel 77, unmittelbar anwendbar sei und Paragraph 24, Absatz eins, DSG einen zusätzlichen Rechtsbehelf normiere).

4.10. Dies könnte im vorliegenden Fall dafür sprechen, dass die vom Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehren auch in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden könnten. Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil dem EU-Recht auch Vorrang vor der Verfassung der Mitgliedstaaten zukommt. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die Frage, ob das österreichische Verfassungsrecht einen integrationsfesten Kern aufweist vergleiche Mayer/Kuscko-Staydlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 246/10), weil der Umstand, dass dem Kläger gegebenenfalls mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten bei verschiedenen innerstaatlichen Stellen offenstehen, wobei jedoch jeweils eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch unabhängige Gerichte gewährleistet ist, jedenfalls keine Verletzung eines derartigen unverzichtbaren Kerns des österreichischen Verfassungsrechts darstellt.

5.1. Nach Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, ob damit für Wien eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen normiert wurde oder ob lediglich die sachliche Zuständigkeit an das funktionell zuständige Landesgericht verwiesen wurde. Die Formulierung in Paragraph 29, Absatz 2, DSG ist ident mit der Formulierung in Paragraph 32, Absatz 4, DSG 2000 und der im DSG 1978 ähnlich.

5.2. Dohr/Pollirer/Weiss (DSG² Paragraph 32, Anmerkung 9) gehen zwar einerseits offenbar von einer Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien aus, andererseits soll aber das Handelsgericht Wien zuständig sein, wenn eine Klage nach dem UWG vorliegt. Die übrigen Kommentierungen gehen auf die Problematik nicht näher ein. Simotta (in Fasching/Konecny3 Paragraph 50, JN Rz 12) scheint ebenfalls von einer Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auszugehen, da in der Kommentierung zu Paragraph 50, JN zwischen der Zuweisung einer Rechtssache an das „Landesgericht“ und an den „Gerichtshof erster Instanz“ unterschieden wird.

5.3. In Dohr/Pollirer/Weiss (DSG1 Paragraph 29, Anmerkung 3) wird das Verhältnis zum Handelsgericht Wien thematisiert und eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien angenommen. In der Novelle des DSG im Jahr 1988 BGBl 1988/223 wurde in Paragraph 29, Absatz 2, DSG klargestellt, dass im Falle einer Arbeitsrechtssache eine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts gegeben ist. Anlässlich des DSG 2000 entfiel die Klarstellung. Weiterhin wurde jedoch angenommen, dass bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, die Arbeitsgerichte zuständig sind. Im Zuge der DSG-Novelle 2010 wurde daher von einer Klarstellung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte abgesehen (ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 14; Mayer-Schönberger/Brandl/Kristoferitsch, Datenschutzgesetz³ 159 f).

5.4. Die Paragraphen eins,, 2, 3, 7 JN unterscheiden zwischen Landesgerichten und Handelsgerichten. Als Oberbegriff verwendet die JN den Begriff Gerichtshof erster Instanz (etwa in Paragraph 7 a und Paragraph 50,). So teilt etwa Paragraph 22, AtomG Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof erster Instanz zu. Paragraph 617, Absatz 8, ZPO weist (mit dem identen Wortlaut wie Paragraph 29, DSG) Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, den Landesgerichten zu. Absatz 9, leg cit begründet eine Zuständigkeit des Handelsgerichts, wenn eine Handelssache im Sinn des Paragraph 51, JN vorliegt.

5.5. Eine systematische Interpretation spricht daher für eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Die JN unterscheidet eindeutig zwischen Landes- und Handelsgerichten und verwendet als Oberbegriff Gerichtshof erster Instanz. Auch in den Nebengesetzen wird auf diese Diktion zurückgegriffen. Ebenso stellen Paragraph 617, Absatz 8 und 9 ZPO klar, dass zwischen dem die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgericht und dem Handelsgericht ein Unterschied besteht. Für dieses Ergebnis spricht auch die historische Interpretation: Bei der DSG-Novelle 1988 wurde die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für Datenschutzstreitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen, ohne zugleich eine Zuständigkeit des Handesgerichts zu normieren. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt, es solle aus Anlass der Novellierung des Datenschutzgesetzes sichergestellt werden, dass auch in datenschutzrechtlichen Arbeitsrechtssachen die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zum Tragen komme (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 482 ff). Hätte der Gesetzgeber damals eine Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien begründen wollen, ist namentlich in Anbetracht des Umstands, dass die herrschende Auffassung damals eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien annahm, davon auszugehen, dass er eine entsprechende Klarstellung getroffen hätte. In der Folge wurde vom Gesetzgeber bei Anpassungen des DSG der bisherige Wortlaut der Zuständigkeitsregelung übernommen, ohne in den Erläuternden Bemerkungen auf die Frage einer allfälligen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien einzugehen. Für einen diesbezüglichen Änderungswillen des Gesetzgebers fehlt damit jeder Hinweis.

5.6. Damit ging das Rekursgericht aber zutreffend von einer Eigenzuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien aus.

6. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Streit über die Zulässigkeit der Klagsänderung stellt einen selbständigen Zwischenstreit dar, über den eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hatte.

Textnummer

E125251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00091.19D.0523.000

Im RIS seit

14.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20190523_OGH0002_0060OB00091_19D0000_000