Justiz

Rechtssatz für 1Ob54/03b 2Ob176/07g 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118782

Geschäftszahl

1Ob54/03b; 2Ob176/07g; 8Ob43/17g

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß Paragraph 1332, ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 54/03b
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 54/03b
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Beisatz: Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. (T1) Veröff: SZ 2008/73
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. (T2)
    Beisatz: Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118782

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00054_03B0000_001

Rechtssatz für 2Ob176/07g 8Ob43/17g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123732

Geschäftszahl

2Ob176/07g; 8Ob43/17g

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Der Herstellungswert bestimmt sich nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Veröff: SZ 2008/73
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123732

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_001

Rechtssatz für 8Ob43/17g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131584

Geschäftszahl

8Ob43/17g

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Der nach Paragraph 1323, ABGB zu ersetzende gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert bestehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131584

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170530_OGH0002_0080OB00043_17G0000_001

Rechtssatz für 6Ob187/99i 2Ob176/07g 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113651

Geschäftszahl

6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Rechtssatz

Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1)
    Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert. (T2)
    Veröff: SZ 2008/73
  • 4 Ob 106/09f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 106/09f
    Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4)
    Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5)
    Veröff: SZ 2011/83
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 52/21m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 52/21m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113651

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_002

Rechtssatz für 6Ob792/79 1Ob627/83 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031865

Geschäftszahl

6Ob792/79; 1Ob627/83; 1Ob50/87; 1Ob2377/96g; 1Ob66/98g; 1Ob143/04t; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 2Ob157/20g

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Rechtssatz

Auch der nach Paragraph 1332, ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 792/79
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 6 Ob 792/79
  • 1 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 627/83
    nur: Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten. (T1)
  • 1 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
    nur T1
  • 1 Ob 2377/96g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
  • 1 Ob 66/98g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 66/98g
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 143/04t
    Auch; Beisatz: Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann (Ankaufswert). (T2)
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 157/20g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 157/20g
    Beisatz: Bei Vorliegen eines (wirtschaftlichen oder „technischen“) Totalschadens ist die auf die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gerichtete Absicht des Geschädigten keine Voraussetzung für die Abrechnung des Schadens nach dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines allfälligen Restwerts). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19800206_OGH0002_0060OB00792_7900000_001

Rechtssatz für 2Ob214/62 2Ob246/63 (2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0010075

Geschäftszahl

2Ob214/62; 2Ob246/63 (2Ob247/63); 2Ob304/63; 6Ob212/64; 2Ob319/65; 2Ob381/65; 7Ob388/65; 2Ob97/69; 2Ob151/69 (2Ob187/69); 10Os144/70; 2Ob392/70; 2Ob19/72; 8Ob89/75; 1Ob173/75; 8Ob5/77; 8Ob67/77; 1Ob714/80; 1Ob593/81; 6Ob645/81; 7Ob25/84; 6Ob530/85; 8Ob40/86; 6Ob577/85; 1Ob574/87; 8Ob35/87; 6Ob602/89; 4Ob525/90; 6Ob595/90; 2Ob285/01b; 1Ob54/03b; 1Ob143/04t; 3Ob216/06w; 2Ob176/07g; 1Ob46/11p; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 2Ob157/20g; 2Ob172/22s

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Rechtssatz

Muss der Schätzungswert vergütet werden, dann muss der Beschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen; demnach ist nicht der Verkaufswert, sondern der Ankaufswert maßgebend, dies aber mit der Einschränkung, dass für die Abnützung ein angemessener Abschlag vom Ankaufspreise einer neuen Sache vorzunehmen ist, wenn es sich um den Ersatz für eine alte Sache handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 214/62
    Entscheidungstext OGH 06.09.1962 2 Ob 214/62
    Veröff: SZ 35/87
  • 2 Ob 246/63
    Entscheidungstext OGH 24.10.1963 2 Ob 246/63
    Veröff: ZVR 1964/100 S 126
  • 2 Ob 304/63
    Entscheidungstext OGH 30.01.1964 2 Ob 304/63
  • 6 Ob 212/64
    Entscheidungstext OGH 18.11.1964 6 Ob 212/64
    Veröff: SZ 37/165
  • 2 Ob 319/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 319/65
  • 2 Ob 381/65
    Entscheidungstext OGH 25.11.1965 2 Ob 381/65
  • 7 Ob 388/65
    Entscheidungstext OGH 15.12.1965 7 Ob 388/65
    nur: Muss der Schätzungswert vergütet werden, dann muss der Beschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen; demnach ist nicht der Verkaufswert, sondern der Ankaufswert maßgebend. (T1)
  • 2 Ob 97/69
    Entscheidungstext OGH 03.06.1969 2 Ob 97/69
    Beisatz: Maßgebend ist der Preis, der beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges mit Werkstattgarantie an einen seriösen Händler zu bezahlen wäre. (T2)
    Veröff: ZVR 1970/35 S 46
  • 2 Ob 151/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 2 Ob 151/69
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1970/135 S 186
  • 10 Os 144/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 10 Os 144/70
    nur T1
  • 2 Ob 392/70
    Entscheidungstext OGH 08.07.1971 2 Ob 392/70
  • 2 Ob 19/72
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 2 Ob 19/72
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 392/70
  • 8 Ob 89/75
    Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 89/75
    Beis wie T2; Veröff: RZ 1976/3 S 16 = ZVR 1976/15 S 17
  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
  • 8 Ob 5/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1977 8 Ob 5/77
  • 8 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 714/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 714/80
    Beisatz: Zu ersetzen ist der Gebrauchswert, der sich nach Gebrauchsdauer und der noch möglichen Dauer der Benutzbarkeit richtet, zuzüglich der Kosten, die durch die vorzeitige Anschaffung einer neuen Sache entstehen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 219 und in JBl 1965, 344 f). (T3)
    Veröff: SZ 54/65 = JBl 1982,601
  • 1 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81
    nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten aber nur dann, wenn die Sache dem Eigentümer unfreiwillig entzogen oder vernichtet wurde; (hier: freiwillig verpfändete Sache). (T4)
    Veröff: SZ 54/95 = EvBl 1982/36 S 123
  • 6 Ob 645/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 6 Ob 645/81
  • 7 Ob 25/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 7 Ob 25/84
  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    nurT1; Veröff: EvBl 1987/79 S 311
  • 8 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 40/86
    Veröff: JBl 1987,325
  • 6 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 6 Ob 577/85
    Vgl; Veröff: EvBl 1988/17 S 114 = JBl 1987,789
  • 1 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 574/87
    nur T1; Beisatz: Der aufzuwendende Wiederbeschaffungspreis kann nicht ohne weiteres mit dem bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Meistbot oder den zugrundegelegten Schätzungswerten gleichgesetzt werden, da bei Festsetzung des Schätzwertes andere wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen als bei der Ermittlung des Wiederkaufspreises. (T5)
  • 8 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 35/87
    nur T1; Beisatz: Hier: Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Teiles einer Fichtenhecke. (T6)
    Veröff: ZVR 1988/104 S 226
  • 6 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89
    nur: Für die Abnützung ein angemessener Abschlag vom Ankaufspreise einer neuen Sache vorzunehmen ist, wenn es sich um den Ersatz für eine alte Sache handelt. (T7)
    Veröff: WoBl 1990,98
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Auch; JBl 1990,721
  • 6 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 595/90
    nur T7
  • 2 Ob 285/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 285/01b
    Vgl auch; Beisatz: Die vollen Reparaturkosten sind aber nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. (T8)
  • 1 Ob 54/03b
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 54/03b
    Auch
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 143/04t
    Auch
  • 3 Ob 216/06w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 216/06w
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässiger Doppelzuspruch bei Berechnung der Wertminderung vom Verkaufspreis und gleichzeitiger Berücksichtigung eines „Rohgewinnentgangs". (T9)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann. (T10)
    Veröff: SZ 2008/73
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Volatile Wertpapiere. (T11)
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 157/20g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 157/20g
    Beis wie T2; Beisatz: Bei Vorliegen eines (wirtschaftlichen oder „technischen“) Totalschadens ist die auf die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gerichtete Absicht des Geschädigten keine Voraussetzung für die Abrechnung des Schadens nach dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines allfälligen Restwerts). (T12)
  • 2 Ob 172/22s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 172/22s
    Beisatz: Hier: Umsatzsteuer bei Leasing. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0010075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19620906_OGH0002_0020OB00214_6200000_001

Rechtssatz für 4Ob68/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030228

Geschäftszahl

4Ob68/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 2Ob528/79; 2Ob225/81; 6Ob600/83; 8Ob220/83; 2Ob32/87; 3Ob565/88; 5Ob65/88; 1Ob620/94; 1Ob195/03p; 1Ob38/05b; 2Ob104/05s; 2Ob162/06x; 2Ob176/07g; 1Ob103/08s; 1Ob46/11p; 3Ob216/13f; 6Ob176/16z; 8Ob43/17g; 4Ob146/19b; 10Ob2/23a

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 68/76
    Veröff: SZ 49/139 = ZAS 1978/1 S 15
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    nur: Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. (T1)
    Beisatz: Nur, wenn der Naturalersatz unmöglich oder untunlich ist, muss der Schätzwert vergütet werden. (T2)
    Veröff: SZ 51/7
  • 2 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 528/79
    Beisatz: Naturalersatz ist grundsätzlich durch den Beschädiger zu leisten. (T3)
  • 2 Ob 225/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 225/81
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1982/328 S 278
  • 6 Ob 600/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 600/83
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 220/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 220/83
    Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. (T4)
  • 2 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 32/87
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1988,319 = ZVR 1988/126 S 276
  • 3 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 565/88
    Veröff: EvBl 1989/103 S 374
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
    Beisatz: Würde durch die Wiederherstellung eine Werterhöhung eintreten, wäre deshalb die Naturalherstellung abzulehnen. (T5)
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/101
  • 1 Ob 195/03p
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
    Veröff: SZ 2003/119
  • 1 Ob 38/05b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 38/05b
  • 2 Ob 104/05s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 104/05s
    Auch; Beisatz: Neben den regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. (T6)
    Veröff: SZ 2005/123
  • 2 Ob 162/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 162/06x
    Auch; Beis auch wie T2
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/73
  • 1 Ob 103/08s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 103/08s
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre. (T7)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Beis wie T7
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Beis wie T7
  • 6 Ob 176/16z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Geschädigte hat auch Anspruch auf den Ersatz fiktiver Wiederherstellungskosten, soweit sie objektiv notwendig und angemessen sind. Nur dann, wenn bereits fest steht, dass eine Wiederherstellung nicht unternommen wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. (T8)
  • 4 Ob 146/19b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 146/19b
    Beis wie T7
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    Beisatz wie T7: Hier: Anspruch eines Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, weil dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. (T9)

Schlagworte

Naturalrestitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19761116_OGH0002_0040OB00068_7600000_005

Rechtssatz für 8Ob148/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022849

Geschäftszahl

8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Zum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 148/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 148/82
    Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1)
    Veröff: JBl 1990,721
  • 9 Ob 415/97p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 415/97p
    Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt". (T2)
    Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3)
  • 10 Ob 31/00g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 31/00g
    nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt". (T4)
  • 1 Ob 16/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 16/06v
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5)
  • 2 Ob 234/05h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h
    Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T6)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73
  • 1 Ob 272/07t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 272/07t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7)
    Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8)
    Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9)
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 178/12s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 178/12s
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10)
  • 7 Ob 139/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11)
  • 8 Ob 144/17k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 144/17k
    Beis wie T3
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12)
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz wie T1: Hier: Neuverlegung von Natursteinplatten auf einer Terrasse (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0080OB00148_8200000_001

Entscheidungstext 8Ob43/17g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/502 S 297 - Zak 2017,297 = ecolex 2018/134 S 318 (Melcher) - ecolex 2018,318 (Melcher) = ZVR 2018/49 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2018,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

8Ob43/17g

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die beklagte Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.502 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Februar 2017, GZ 34 R 149/16p-72, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. September 2016, GZ 4 C 445/14z-63, in der Hauptsache nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem klagsstattgebenden Teil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen, also im klagsabweisenden Teil einschließlich der Kostenentscheidungen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin gab dem Beklagten eine etwa hundert Jahre alte silberne Besteckgarnitur, bestehend aus einem Tafelbesteck und vier aus einer anderen Modellserie stammenden Vorlegeteilen, zum Aufpolieren. Der Beklagte konnte die fertig polierte Garnitur nicht mehr herausgeben, weil sein Mitarbeiter sie an unbefugte Dritte ausgehändigt hatte.

Der reine Materialwert der verlorenen Garnitur belief sich zum Übergabezeitpunkt auf 418,50 EUR. Der Wiederbeschaffungswert für eine gebrauchte Garnitur mit ähnlicher Stückzahl und ähnlichem Muster beträgt etwa 900 bis 1.800 EUR, im Schnitt 1.350 EUR. Für eine Neuanschaffung wären Kosten von 7.502 EUR angemessen. Die Wiederbeschaffung einer völlig identen gebrauchten Garnitur ist schwierig und wäre mit hohem Suchaufwand verbunden, theoretisch wäre sie aber möglich. Eine völlig idente Garnitur müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit eigens angefertigt werden.

Die Klägerin begehrt die Kosten der Neuanfertigung einer Besteckgarnitur von gleicher Ausführung und Zusammensetzung. Der Beklagte wandte
– soweit im Revisionsverfahren noch relevant – ein, die Anschaffung eines gleichwertigen, gebrauchten Bestecks koste nur rund 900 EUR.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise Folge und sprach der Klägerin unter Abweisung des Mehrbegehrens 1.350 EUR sA zu. Sie könne für die verloren gegangene alte Besteckgarnitur keine neue beanspruchen, sondern nur den durchschnittlichen Verkehrswert einer gleichwertigen gebrauchten Garnitur.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge und billigte die erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Die Klägerin habe nicht Naturalrestitution, sondern lediglich Geldersatz begehrt. Sie könne daher nur den Zeitwert eines ähnlichen Bestecks beanspruchen, ohne dass es auf die genau gleiche Zusammensetzung ankäme. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Rahmen des Paragraph 1323, ABGB der Herstellungswert bereits dann maßgeblich sei, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.

In ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung strebt die Klägerin den Zuspruch des abgewiesenen Differenzbetrags an. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt, weil der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt zur abschließenden rechtlichen Beurteilung noch einer Klarstellung bedarf.

1. Nach Paragraph 1323, erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre; er hat auch Anspruch auf den Ersatz fiktiver Wiederherstellungskosten, soweit sie objektiv notwendig und angemessen sind. Nur dann, wenn bereits fest steht, dass eine Wiederherstellung nicht unternommen wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (RIS-Justiz RS0030228 [T7]; 1 Ob 103/08s).

Das Klagebegehren ist auf den Ersatz jener Kosten gerichtet, die die Klägerin aufzuwenden hat, um sich ein Besteck von gleicher Art und Stückzahl selbst wiederzubeschaffen („Geldersatz zur Naturalherstellung“, Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1323, Rz 6). Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Klägerin reinen Geldersatz und keine „restitutio in integrum“ begehrt. Sie strebt nicht den bloßen Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße an, sondern das Deckungskapital für ein Ersatzbesteck.

Der nach Paragraph 1323, ABGB zu ersetzende gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert bestehen. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache. Der Geschädigte soll vorrangig in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1332, Rz 4; RIS-Justiz RS0113651 [T3]; 2 Ob 176/07g).

Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre.

Dies bedeutet aber noch nicht, dass in diesem Fall immer die gesamten Neuherstellungskosten zu ersetzen wären. Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten - von deren Vornahme hier die Vorinstanzen unangefochten ausgegangen sind - von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen (Reischauer aaO Paragraph 1323, ABGB Rz 14; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB VI4 Paragraph 1323, Rz 12 f; RIS-Justiz RS0010075; RS0031865 [T2]; RS0022726), wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis.

Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des Verkehrswerts eines gleichartigen und gleichwertigen gebrauchten Bestecks. Die Revision macht aber zu Recht geltend, dass der Sachverhalt nicht hinreichend klar erkennen lässt, ob die Vorinstanzen von der Möglichkeit der Wiederbeschaffung eines (mindestens) aus den gleichen Stücken bestehenden Bestecks ausgegangen sind. Einerseits beziehen sich die erstgerichtlichen Feststellungen nämlich auf die Kosten einer „derartigen“ gebrauchten Garnitur mit „ähnlicher Stückzahl“, andererseits wird ausgeführt, dass eine völlig idente Garnitur mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht erhältlich wäre und eigens angefertigt werden müsste.

Die Wiederbeschaffung eines völlig identen Bestecks wäre hier schon deswegen unmöglich, weil das exakte Aussehen des verlorengegangenen nicht mehr bekannt ist. Wesentlich ist daher nur, ob es einen aussreichenden Markt für gebrauchtes antikes Silberbesteck gibt, sodass ein materialgleiches Besteck aus (mindestens) der gleichen Anzahl von zueinander passenden Essbesteckteilen sowie einem Suppenschöpfer, einer Tranchiergabel und einem zweiteiligen Salatbesteck (die nicht zum Essbesteck passen müssen) in einem zumutbaren Zeitraum und mit vertretbarem Besorgungsaufwand erhältlich ist.

Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Klägerin nicht auf die Anschaffung anderer Vorlegebesteckteile (zB einer zweiten Gabel anstelle des verlorengegangenen Schöpfers) verweisen lassen, oder auf den Ersatz des hypothetischen Marktpreises der verlorengegangenen Stücke, falls solche Teile gebraucht nicht mehr erhältlich sein sollten.

Nicht eindeutig erkennbar ist, ob die Feststellung des Erstgerichts zur Bandbreite des Marktpreises einer „derartigen Garnitur mit ähnlicher Stückzahl“ allenfalls so zu verstehen ist, dass die Klägerin zum genannten Preis mehr als die verschwundenen Stücke erhalten könnte, nämlich wenn ein passendes, aber umfangreicheres Besteckset vom Händler nur im Ganzen angeboten wird. Diese Variante wäre für die Klägerin nicht nachteilig.

Um die Berechtigung des Klagebegehrens abschließend beurteilen zu können, wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, wie häufig die Klägerin ihr Besteck benützt hat, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum, mit welchem persönlichen Aufwand und zu welchem Preis die Wiederbeschaffung einer (zumindest) aus den verlorengegangenen Stücken bestehenden, materialgleichen Besteckgarnitur möglich ist, wobei auch auf Recherchemöglichkeiten und Angebote via Internet Bedacht zu nehmen sein wird.

Sollte sich herausstellen (zum Regelbeweismaß vergleiche RIS-Justiz RS0110701), dass eine Wiederbeschaffung des Bestecks ganz oder zum Teil (zB nur das Vorlegebesteck, oder ein einzelnes Stück) nicht möglich oder zumutbar wäre, hätte die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Neuanschaffung – sofern diese möglich und günstiger als eine Einzelanfertigung ist – oder letztlich der Neuanfertigung des Fehlenden, allerdings unter Bedachtnahme auf einen Abzug „neu für alt“. Für die Ermittlung der mit den neuen Teilen bewirkten Werterhöhung könnte erforderlichenfalls die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht gezogen werden.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Umfang der Anfechtung zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E118489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00043.17G.0530.000

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20170530_OGH0002_0080OB00043_17G0000_000