Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt, weil der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt zur abschließenden rechtlichen Beurteilung noch einer Klarstellung bedarf.
1. Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre; er hat auch Anspruch auf den Ersatz fiktiver Wiederherstellungskosten, soweit sie objektiv notwendig und angemessen sind. Nur dann, wenn bereits fest steht, dass eine Wiederherstellung nicht unternommen wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (RIS-Justiz RS0030228 [T7]; 1 Ob 103/08s).1. Nach Paragraph 1323, erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Der Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre; er hat auch Anspruch auf den Ersatz fiktiver Wiederherstellungskosten, soweit sie objektiv notwendig und angemessen sind. Nur dann, wenn bereits fest steht, dass eine Wiederherstellung nicht unternommen wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen (RIS-Justiz RS0030228 [T7]; 1 Ob 103/08s).
Das Klagebegehren ist auf den Ersatz jener Kosten gerichtet, die die Klägerin aufzuwenden hat, um sich ein Besteck von gleicher Art und Stückzahl selbst wiederzubeschaffen („Geldersatz zur Naturalherstellung“, Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1323 Rz 6). Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Klägerin reinen Geldersatz und keine „restitutio in integrum“ begehrt. Sie strebt nicht den bloßen Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße an, sondern das Deckungskapital für ein Ersatzbesteck.Paragraph 1323, Rz 6). Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die Klägerin reinen Geldersatz und keine „restitutio in integrum“ begehrt. Sie strebt nicht den bloßen Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße an, sondern das Deckungskapital für ein Ersatzbesteck.
Der nach § 1323 ABGB zu ersetzende gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert bestehen. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache. Der Geschädigte soll vorrangig in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden (Der nach Paragraph 1323, ABGB zu ersetzende gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert bestehen. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann, der Herstellungswert nach den Kosten für die Anfertigung einer Sache. Der Geschädigte soll vorrangig in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1332 Rz 4; RIS-Justiz RS0113651 [T3]; 2 Ob 176/07g).Paragraph 1332, Rz 4; RIS-Justiz RS0113651 [T3]; 2 Ob 176/07g).
Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre.
Dies bedeutet aber noch nicht, dass in diesem Fall immer die gesamten Neuherstellungskosten zu ersetzen wären. Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten - von deren Vornahme hier die Vorinstanzen unangefochten ausgegangen sind - von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen (Reischauer aaO § 1323 ABGB Rz 14; aaO Paragraph 1323, ABGB Rz 14; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB VI4 § 1323 Rz 12 f; RIS-Justiz RS0010075; RS0031865 [T2]; RS0022726), wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis.Paragraph 1323, Rz 12 f; RIS-Justiz RS0010075; RS0031865 [T2]; RS0022726), wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis.
Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des Verkehrswerts eines gleichartigen und gleichwertigen gebrauchten Bestecks. Die Revision macht aber zu Recht geltend, dass der Sachverhalt nicht hinreichend klar erkennen lässt, ob die Vorinstanzen von der Möglichkeit der Wiederbeschaffung eines (mindestens) aus den gleichen Stücken bestehenden Bestecks ausgegangen sind. Einerseits beziehen sich die erstgerichtlichen Feststellungen nämlich auf die Kosten einer „derartigen“ gebrauchten Garnitur mit „ähnlicher Stückzahl“, andererseits wird ausgeführt, dass eine völlig idente Garnitur mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht erhältlich wäre und eigens angefertigt werden müsste.
Die Wiederbeschaffung eines völlig identen Bestecks wäre hier schon deswegen unmöglich, weil das exakte Aussehen des verlorengegangenen nicht mehr bekannt ist. Wesentlich ist daher nur, ob es einen aussreichenden Markt für gebrauchtes antikes Silberbesteck gibt, sodass ein materialgleiches Besteck aus (mindestens) der gleichen Anzahl von zueinander passenden Essbesteckteilen sowie einem Suppenschöpfer, einer Tranchiergabel und einem zweiteiligen Salatbesteck (die nicht zum Essbesteck passen müssen) in einem zumutbaren Zeitraum und mit vertretbarem Besorgungsaufwand erhältlich ist.
Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Klägerin nicht auf die Anschaffung anderer Vorlegebesteckteile (zB einer zweiten Gabel anstelle des verlorengegangenen Schöpfers) verweisen lassen, oder auf den Ersatz des hypothetischen Marktpreises der verlorengegangenen Stücke, falls solche Teile gebraucht nicht mehr erhältlich sein sollten.
Nicht eindeutig erkennbar ist, ob die Feststellung des Erstgerichts zur Bandbreite des Marktpreises einer „derartigen Garnitur mit ähnlicher Stückzahl“ allenfalls so zu verstehen ist, dass die Klägerin zum genannten Preis mehr als die verschwundenen Stücke erhalten könnte, nämlich wenn ein passendes, aber umfangreicheres Besteckset vom Händler nur im Ganzen angeboten wird. Diese Variante wäre für die Klägerin nicht nachteilig.
Um die Berechtigung des Klagebegehrens abschließend beurteilen zu können, wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, wie häufig die Klägerin ihr Besteck benützt hat, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum, mit welchem persönlichen Aufwand und zu welchem Preis die Wiederbeschaffung einer (zumindest) aus den verlorengegangenen Stücken bestehenden, materialgleichen Besteckgarnitur möglich ist, wobei auch auf Recherchemöglichkeiten und Angebote via Internet Bedacht zu nehmen sein wird.
Sollte sich herausstellen (zum Regelbeweismaß vgl RIS-Justiz RS0110701), dass eine Wiederbeschaffung des Bestecks ganz oder zum Teil (zB nur das Vorlegebesteck, oder ein einzelnes Stück) nicht möglich oder zumutbar wäre, hätte die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Neuanschaffung – sofern diese möglich und günstiger als eine Einzelanfertigung ist – oder letztlich der Neuanfertigung des Fehlenden, allerdings unter Bedachtnahme auf einen Abzug „neu für alt“. Für die Ermittlung der mit den neuen Teilen bewirkten Werterhöhung könnte erforderlichenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht gezogen werden.Sollte sich herausstellen (zum Regelbeweismaß vergleiche RIS-Justiz RS0110701), dass eine Wiederbeschaffung des Bestecks ganz oder zum Teil (zB nur das Vorlegebesteck, oder ein einzelnes Stück) nicht möglich oder zumutbar wäre, hätte die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Neuanschaffung – sofern diese möglich und günstiger als eine Einzelanfertigung ist – oder letztlich der Neuanfertigung des Fehlenden, allerdings unter Bedachtnahme auf einen Abzug „neu für alt“. Für die Ermittlung der mit den neuen Teilen bewirkten Werterhöhung könnte erforderlichenfalls die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht gezogen werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Umfang der Anfechtung zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.