Justiz

Rechtssatz für 2Ob129/71 2Ob99/71 8Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073163

Geschäftszahl

2Ob129/71; 2Ob99/71; 8Ob143/75; 2Ob111/77; 2Ob252/77; 2Ob48/78 (2Ob49/78); 8Ob178/79; 8Ob33/80; 2Ob224/80; 8Ob58/81; 8Ob184/81; 8Ob298/81; 2Ob186/83; 2Ob26/87; 2Ob132/88; 2Ob28/07t; 2Ob140/16a; 2Ob193/19z

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

StVO §2 Abs1 Z2
StVO §76 Abs5 I
StVO §76 Abs5 III

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 76, Absatz 5, StVO ist von dem Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 129/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 2 Ob 129/71
  • 2 Ob 99/71
    Entscheidungstext OGH 29.03.1972 2 Ob 99/71
    Veröff: SZ 45/37 = ZVR 1973/128 S 178
  • 8 Ob 143/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 8 Ob 143/75
  • 2 Ob 111/77
    Entscheidungstext OGH 17.06.1977 2 Ob 111/77
  • 2 Ob 252/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 252/77
  • 2 Ob 48/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 48/78
    Veröff: ZVR 1979/195 S 239
  • 8 Ob 178/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 178/79
  • 8 Ob 33/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 33/80
    Veröff: ZVR 1981/37 S 51
  • 2 Ob 224/80
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 2 Ob 224/80
  • 8 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81
  • 8 Ob 184/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 184/81
  • 8 Ob 298/81
    Entscheidungstext OGH 17.12.1981 8 Ob 298/81
    Vgl; Beisatz: Gilt nicht für den Bereich von Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln. (T1)
  • 2 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 186/83
  • 2 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 26/87
    Veröff: ZVR 1988/28 S 82
  • 2 Ob 132/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 132/88
    Veröff: ZVR 1989/121 S 208
  • 2 Ob 28/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
  • 2 Ob 193/19z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 193/19z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19720302_OGH0002_0020OB00129_7100000_001

Rechtssatz für 9Os307/59 2Ob129/71 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075656

Geschäftszahl

9Os307/59; 2Ob129/71; 2Ob20/74; 8Ob114/74; 2Ob218/76 (2Ob219/76); 2Ob111/77; 8Ob81/77; 8Ob190/77; 2Ob266/77; 2Ob252/77; 8Ob83/78; 8Ob129/78; 8Ob186/78; 8Ob244/78; 8Ob221/78; 8Ob178/79; 2Ob58/80; 8Ob58/81; 2Ob236/81; 8Ob261/82; 8Ob289/82; 8Ob42/83; 8Ob111/83; 8Ob123/83; 2Ob41/83 (2Ob42/83); 8Ob48/84; 2Ob1/86; 8Ob2/86; 2Ob29/85; 8Ob44/86; 2Ob26/87; 2Ob58/88; 2Ob153/88; 2Ob98/89; 2Ob50/94; 2Ob2380/96f; 2Ob12/02g; 2Ob24/02x; 2Ob54/05p; 2Ob28/07t; 2Ob44/08x; 2Ob73/12t; 2Ob140/16a; 2Ob21/20g; 2Ob193/19z; 2Ob11/21p; 2Ob65/20b; 2Ob32/21a; 2Ob160/22a

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Norm

StVO §76 Abs5

Rechtssatz

Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 307/59
    Entscheidungstext OGH 14.01.1960 9 Os 307/59
    Veröff: ZVR 1960/323 S 225
  • 2 Ob 129/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 2 Ob 129/71
    Veröff: ZVR 1973/128 S 178
  • 2 Ob 20/74
    Entscheidungstext OGH 21.02.1974 2 Ob 20/74
  • 8 Ob 114/74
    Entscheidungstext OGH 18.06.1974 8 Ob 114/74
    Veröff: ZVR 1975/93 S 147
  • 2 Ob 218/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 2 Ob 218/76
    Auch; Veröff: ZVR 1977/200 S 239
  • 2 Ob 111/77
    Entscheidungstext OGH 17.06.1977 2 Ob 111/77
  • 8 Ob 81/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 81/77
    Veröff: ZVR 1978/131 S 194
  • 8 Ob 190/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 8 Ob 190/77
    nur: Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. (T1) Veröff: ZVR 1979/126 S 139
  • 2 Ob 266/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 266/77
    Veröff: ZVR 1979/1 S 6
  • 2 Ob 252/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 252/77
  • 8 Ob 83/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 83/78
    nur T1; Beisatz: Hier: § 76 Abs 4 lit b und Abs 6 zweiter Satz StVO. (T2) Veröff: ZVR 1979/35 S 48
  • 8 Ob 129/78
    Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 129/78
    Vgl; nur T1
  • 8 Ob 186/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 186/78
    Veröff: ZVR 1979/302 S 365
  • 8 Ob 244/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 244/78
    Veröff: ZVR 1980/13 S 20
  • 8 Ob 221/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 8 Ob 221/78
  • 8 Ob 178/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 178/79
  • 2 Ob 58/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 58/80
    nur T1
  • 8 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81
    Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T3)
  • 2 Ob 236/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 236/81
    nur T1; Veröff: ZVR 1982/295 S 268
  • 8 Ob 261/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 261/82
    Beisatz: Ein Fahrzeuglenker muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgeher eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde. (T4) Veröff: ZVR 1984/43 S 53
  • 8 Ob 289/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 8 Ob 289/82
    nur T1; Veröff: ZVR 1984/112 S 107
  • 8 Ob 42/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 42/83
    nur T1
  • 8 Ob 111/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 111/83
    Beis wie T4
  • 8 Ob 123/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 123/83
    nur T1; Veröff: ZVR 1985/20 S 39
  • 2 Ob 41/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 41/83
    Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1985/107 S 202
  • 8 Ob 48/84
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 48/84
    Veröff: JBl 1985,551
  • 2 Ob 1/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 1/86
    nur T1; Veröff: ZVR 1987/97 S 305
  • 8 Ob 2/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 2/86
  • 2 Ob 29/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 29/85
    nur T1
  • 8 Ob 44/86
    Entscheidungstext OGH 04.12.1986 8 Ob 44/86
    Veröff: ZVR 1987/124 S 364
  • 2 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 26/87
    nur: Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann. (T5) Veröff: ZVR 1988/28 S 82
  • 2 Ob 58/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 58/88
    Beisatz: Er darf aber nicht vor der Mitte der Fahrbahn so stehen bleiben, dass er einen wesentlichen Teil des noch für den von links kommenden Verkehr bestimmten Fahrbahnteiles blockiert. (T6)
  • 2 Ob 153/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 153/88
    nur T1
  • 2 Ob 98/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 98/89
    Veröff: ZVR 1991/160 S 379
  • 2 Ob 50/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 50/94
    nur T1
  • 2 Ob 2380/96f
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2380/96f
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich auf dessen in einem Zuge durchgeführte Annäherung einstellen hätte können. (T7)
  • 2 Ob 12/02g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 12/02g
    Auch
  • 2 Ob 24/02x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 24/02x
    Beisatz: Diese Verpflichtung gilt auch, wenn zwar die Straße nicht "breit", aber die mögliche Überquerungsgeschwindigkeit nur langsam ist. (T8)
  • 2 Ob 54/05p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 54/05p
    Auch
  • 2 Ob 28/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t
    Beis auch wie T8
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    Beisatz: Dieser für „breite Straßen" ausgesprochene Grundsatz gilt jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann. (T9); Veröff: SZ 2008/158
  • 2 Ob 73/12t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Beisatz: Soweit keine Besonderheiten im Sachverhalt vorliegen (langsame Gehgeschwindigkeit, eingeschränkte Sicht aufgrund aufgestauter Fahrzeuge) gilt diese Judikatur nur für „breite Straßen“. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) kann nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden. (T10)
  • 2 Ob 21/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 2 Ob 21/20g
    Beis wie T6
  • 2 Ob 193/19z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 193/19z
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 11/21p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 11/21p
    Beisatz: Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen. (T11)
  • 2 Ob 65/20b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 65/20b
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 32/21a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 32/21a
    Vgl; Beisatz: Einschränkend zu T3 und T4: Gerät ein Fußgänger während des Überquerens der Fahrbahnhälfte vorübergehend aus dem Sichtbereich des Autofahrers, weil er ihn in diesem Teil der Fahrbahn nicht sehen konnte, besteht für das Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers keine ausreichende Grundlage mehr. (T12)
  • 2 Ob 160/22a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 160/22a
    Vgl

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19600114_OGH0002_0090OS00307_5900000_001

Rechtssatz für 2Ob156/64 2Ob274/70 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075648

Geschäftszahl

2Ob156/64; 2Ob274/70; 2Ob129/71; 2Ob281/71; 2Ob295/75; 8Ob60/79; 2Ob132/83; 2Ob193/83; 2Ob28/07t; 2Ob44/08x; 2Ob140/16a; 2Ob193/19z; 2Ob65/20b; 2Ob160/22a

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Norm

StVO 1960 §76 Abs5 III
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984

Rechtssatz

Anhalten in der Fahrbahnmitte ist geboten und zulässig, wenn es der flutende Verkehr verlangt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 156/64
    Entscheidungstext OGH 11.05.1964 2 Ob 156/64
    Veröff: ZVR 1964/275 S 323
  • 2 Ob 274/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 2 Ob 274/70
    Veröff: JBl 1972,150
  • 2 Ob 129/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 2 Ob 129/71
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 156/64 besagt nicht, dass ein Fußgänger, der zulässigerweise bis zur Fahrbahnmitte gegangen ist, die zweite Fahrbahnhälfte ohne Rücksicht auf die Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren darf. (T1) Veröff: ZVR 1973/128 S 178
  • 2 Ob 281/71
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 2 Ob 281/71
    Vgl
  • 2 Ob 295/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1976 2 Ob 295/75
  • 8 Ob 60/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 60/79
    nur: Anhalten in der Fahrbahnmitte ist zulässig. (T2)
  • 2 Ob 132/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 132/83
    Auch; Veröff: ZVR 1984/174 S 182
  • 2 Ob 193/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 193/83
    Auch; Veröff: ZVR 1984/213 S 222
  • 2 Ob 28/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t
    Auch
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    Auch; Veröff: SZ 2008/158
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Auch
  • 2 Ob 193/19z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 193/19z
    Vgl
  • 2 Ob 65/20b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 65/20b
  • 2 Ob 160/22a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 160/22a
    Vgl

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19640511_OGH0002_0020OB00156_6400000_001

Rechtssatz für 2Ob158/75 2Ob111/77 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075672

Geschäftszahl

2Ob158/75; 2Ob111/77; 8Ob60/79; 2Ob88/82; 2Ob132/88; 2Ob28/07t; 2Ob140/16a; 2Ob160/22a

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Norm

StVO §76 Abs5 III

Rechtssatz

Fußgänger haben die Fahrbahn "in angemessener Eile" zu überqueren, das heißt ohne vermeidbare Verzögerung, mit der individuell zumutbaren Eile.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/75
    Entscheidungstext OGH 18.09.1975 2 Ob 158/75
    Veröff: ZVR 1976/222 S 238
  • 2 Ob 111/77
    Entscheidungstext OGH 17.06.1977 2 Ob 111/77
  • 8 Ob 60/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 60/79
    Beisatz: Schwer Gehbehinderter (T1)
  • 2 Ob 88/82
    Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 88/82
    Beisatz: Sechsundachtzigjähriger Gehbehinderter (T2) Veröff: ZVR 1983/55 S 82
  • 2 Ob 132/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 132/88
    Veröff: ZVR 1989/121 S 208
  • 2 Ob 28/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t
    Vgl
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Auch
  • 2 Ob 160/22a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 160/22a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19750918_OGH0002_0020OB00158_7500000_002

Rechtssatz für 2Ob13/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037797

Geschäftszahl

2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/79 (6Ob623/79); 5Ob653/79; 8Ob87/79; 5Ob734/79; 4Ob397/79; 1Ob517/80; 1Ob556/80; 5Ob575/80; 7Ob19/80; 5Ob305/81; 8Ob151/81; 7Ob7/82; 1Ob541/82; 4Ob72/82; 5Ob677/82; 2Ob254/82; 7Ob648/82; 7Ob760/82; 8Ob87/83; 2Ob28/84; 6Ob1505/85; 8Ob79/84 (8Ob80/84); 3Ob570/85; 7Ob542/85; 1Ob20/85; 8ObS21/87; 2Ob519/87; 9ObA195/87; 2Ob630/87; 7Ob505/88; 1Ob536/88; 7Ob578/88; 2Ob8/88; 8Ob671/88; 8Ob670/88; 7Ob735/89; 2Ob507/90; 1Ob711/89; 1Ob597/91; 2Ob560/91; 1Ob28/92; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS36/93; 7Ob539/93; 9ObA213/93; 8Ob1630/93; 1Ob28/93; 8Ob502/95; 8Ob613/93; 4Ob1638/95; 4Ob583/95; 10Ob2018/96d; 8Ob2212/96v; 4Ob2025/96i; 10Ob2416/96h; 2Ob2394/96i; 1Ob2003/96g; 4Ob2365/96i; 8Ob2170/96t; 10Ob144/97t; 6Ob80/98b; 9Ob201/98v; 9ObA215/98b; 6Ob197/98h; 8Ob225/98s; 6Ob48/99y; 6Ob260/99z; 2Ob182/98y; 9ObA74/00y; 2Ob156/99a; 9Ob139/00g; 2Ob296/00v; 7Ob290/00y; 7Ob3/01v; 9Ob60/01s; 6Ob263/00w; 3Ob270/01d; 9ObA46/03k; 7Ob195/04h; 3Ob46/04t; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 3Ob148/04t; 7Ob233/04x; 6Ob95/04w; 9ObA16/05a; 6Ob190/05t; 6Ob29/06t; 6Ob75/06g; 3Ob106/06v; 9Ob83/06f; 2Ob179/06x; 2Ob85/06y; 2Ob105/07s; 2Ob101/07b; 2Ob262/07d; 2Ob18/08y; 1Ob55/09h; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 3Ob69/10h; 3Ob106/10z; 2Ob163/09y; 8ObA20/10i; 9Ob50/09g; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 7Ob165/10f; 9Ob48/10i; 2Ob186/10g; 2Ob152/11h; 7Ob222/11i; 1Ob240/11t; 8Ob65/12k; 7Ob94/12t; 1Ob125/12g; 8Ob73/12m; 10Ob13/13d; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob169/13a; 2Ob243/12t; 7Ob41/14a; 9ObA44/14g; 4Ob200/14m; 1Ob161/14d; 8ObA9/15d; 6Ob20/15g; 10Ob43/15v; 1Ob192/15i; 1Ob12/16w; 1Ob54/16x; 2Ob35/16k; 1Ob218/15p; 2Ob140/16a; 1Ob69/16b; 7Ob158/16k; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob130/16f; 9ObA103/17p; 1Ob113/17z; 8ObS9/17g; 8ObA11/18b; 9Ob8/18v; 7Ob210/17h; 7Ob189/17w; 6Ob170/18w; 9Ob50/18w; 7Ob186/17d; 1Ob208/19y; 9ObA38/20h; 10ObS22/21i; 7Ob162/21f; 4Ob134/22t; 2Ob224/22p; 8ObS8/22t; 8Ob2/23m; 1Ob190/23g

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 2 Ob 13/77
  • 2 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 543/77
  • 5 Ob 518/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 518/78
  • 4 Ob 162/77
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 162/77
    Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113
  • 5 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 313/78
  • 6 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 582/79
  • 6 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 622/79
  • 5 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 653/79
    Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1)
  • 8 Ob 87/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 87/79
  • 5 Ob 734/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 734/79
  • 4 Ob 397/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 397/79
  • 1 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 517/80
  • 1 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 556/80
    Veröff: SZ 53/54
  • 5 Ob 575/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 575/80
  • 7 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
    Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2)
    Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213
  • 5 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 305/81
    Auch
  • 8 Ob 151/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 151/81
    Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3)
  • 7 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
    Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4)
  • 1 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 541/82
    Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5)
  • 4 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 72/82
    Veröff: Arb 10143
  • 5 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 677/82
    Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6)
  • 2 Ob 254/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 254/82
  • 7 Ob 648/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 648/82
    Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436
  • 7 Ob 760/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 760/82
  • 8 Ob 87/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 87/83
    Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7)
  • 2 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
  • 6 Ob 1505/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1505/85
    Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8)
  • 8 Ob 79/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 79/84
    Beis wie T3
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9)
  • 7 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 542/85
  • 1 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 20/85
    Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188
  • 8 ObS 21/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 8 ObS 21/87
  • 2 Ob 519/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 2 Ob 519/87
  • 9 ObA 195/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 195/87
    Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10)
  • 2 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 630/87
  • 7 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 505/88
  • 1 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 536/88
    Veröff: SZ 61/89
  • 7 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 578/88
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11)
  • 2 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 8/88
    Veröff: ZVR 1989/114 S 189
  • 8 Ob 671/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 671/88
    Veröff: RZ 1990/105 S 280
  • 8 Ob 670/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 8 Ob 670/88
    Auch; Veröff: SZ 62/191
  • 7 Ob 735/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 735/89
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 507/90
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 711/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
  • 1 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 597/91
    Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12)
  • 2 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 2 Ob 560/91
    Vgl auch; Beis wie T10
    Veröff: SZ 64/147
  • 1 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 28/92
    Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13)
    Veröff: SZ 65/117
  • 10 ObS 233/92
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 233/92
    Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14)
    Veröff: SZ 66/45
  • 10 ObS 161/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 161/91
    Beis wie T14
    Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)
  • 10 ObS 152/91
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
    Beis wie T14
    Veröff: JBl 1994,191
  • 10 ObS 36/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 36/93
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 539/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 539/93
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 213/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 213/93
    Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15)
  • 8 Ob 1630/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1630/93
    Beis wie T12
  • 1 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
    Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16)
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 613/93
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 4 Ob 1638/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1638/95
    Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17)
  • 4 Ob 583/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 583/95
    Beis wie T12
  • 10 Ob 2018/96d
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
    Auch
  • 8 Ob 2212/96v
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2212/96v
    Auch
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beis wie T15
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18)
  • 2 Ob 2394/96i
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2394/96i
    Auch; Beis wie T16
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19)
    Veröff: SZ 69/284
  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 144/97t
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 144/97t
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20)
  • 9 Ob 201/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 201/98v
    Beis wie T8
  • 9 ObA 215/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 215/98b
    Beis wie T17
  • 6 Ob 197/98h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 197/98h
    Beis wie T17
  • 8 Ob 225/98s
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 225/98s
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21)
  • 6 Ob 48/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 48/99y
    Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22)
  • 6 Ob 260/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 260/99z
    Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23)
    Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24)
  • 2 Ob 182/98y
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16
  • 9 ObA 74/00y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 74/00y
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
    Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25)
    Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26)
  • 9 Ob 139/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 139/00g
    Beis wie T1
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Beis wie T8
    Veröff: SZ 73/191
  • 7 Ob 3/01v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 3/01v
    Beis wie T16
  • 9 Ob 60/01s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 60/01s
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27)
  • 6 Ob 263/00w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 263/00w
    Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28)
  • 3 Ob 270/01d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 270/01d
    Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29)
  • 9 ObA 46/03k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 46/03k
    Beis wie T8
  • 7 Ob 195/04h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 195/04h
    Auch
  • 3 Ob 46/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 46/04t
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30)
  • 7 Ob 311/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
    Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31)
  • 7 Ob 26/05g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 26/05g
    Beis wie T19; Beis wie T29
  • 3 Ob 148/04t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 148/04t
    Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32)
  • 7 Ob 233/04x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 233/04x
    Beis wie T27
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T33)
  • 9 ObA 16/05a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 16/05a
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34)
    Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36)
    Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37)
  • 6 Ob 75/06g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 75/06g
    Auch
  • 3 Ob 106/06v
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 106/06v
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38)
    Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39)
  • 9 Ob 83/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 83/06f
    Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40)
  • 2 Ob 179/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 179/06x
    Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)
    Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42)
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 105/07s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
    Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43)
    Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)
    Veröff: SZ 2007/97
  • 2 Ob 101/07b
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 101/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T42
  • 2 Ob 262/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d
  • 2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45)
    Veröff: SZ 2008/138
  • 1 Ob 55/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 55/09h
    Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46)
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47)
    Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48)
    Veröff: SZ 2009/66
  • 6 Ob 44/09b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
    Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49)
    Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50)
  • 4 Ob 217/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51)
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52)
  • 3 Ob 69/10h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 69/10h
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl auch; Beis wie T48
  • 2 Ob 163/09y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 163/09y
    Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53)
  • 8 ObA 20/10i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
  • 9 Ob 50/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 50/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54)
    Veröff: SZ 2010/76
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
  • 4 Ob 199/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
    Auch; Beis wie T17
    Veröff: SZ 2010/157
  • 7 Ob 165/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
    Auch; Beis wie T54
  • 9 Ob 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 48/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB. (T55)
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Veröff: SZ 2011/122
  • 2 Ob 152/11h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 152/11h
    Vgl; Auch Beis wie T27
  • 7 Ob 222/11i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 222/11i
    Auch; Beis wie T54
  • 1 Ob 240/11t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 240/11t
    Auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 65/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 65/12k
    Auch; Beis wie T54
  • 7 Ob 94/12t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
  • 1 Ob 125/12g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 125/12g
    Vgl auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 73/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 73/12m
    Auch; Beis wie T54
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
  • 3 Ob 126/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56)
  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57)
  • 4 Ob 169/13a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
    Auch; Beis wie T17
  • 2 Ob 243/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 243/12t
    Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115
  • 7 Ob 41/14a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59)
  • 4 Ob 200/14m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
    Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T60)
  • 1 Ob 161/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
    Beis wie T8
  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Beis wie T48; Veröff: SZ 2015/41
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    auch; Beisatz wie T17
    Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a)
    Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023
  • 10 Ob 43/15v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
    Beis wie T45
  • 1 Ob 192/15i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
  • 1 Ob 12/16w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 54/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 54/16x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16
  • 2 Ob 35/16k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61)
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
  • 7 Ob 158/16k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 158/16k
    Auch
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    Vgl auch; Beis wie T53
  • 9 ObA 103/17p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 103/17p
    Beis wie T8; Beis wie T16
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5
  • 8 ObA 11/18b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 11/18b
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65
  • 6 Ob 170/18w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 170/18w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63)
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch; Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T64)
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65)
    Veröff: SZ 2018/45
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66)
    Anm: Veröff: SZ 2020/22
  • 9 ObA 38/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 38/20h
    Beis wie T17; Beis wie T47
  • 10 ObS 22/21i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
    Beis wie T16
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    Beis wie T31
  • 4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67)
  • 2 Ob 224/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 224/22p
    Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach § 784 ABGB. (T68)
  • 8 ObS 8/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObS 8/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 8 Ob 2/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
    Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69)
  • 1 Ob 190/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 1 Ob 190/23g
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16
    Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0020OB00013_7700000_001

Entscheidungstext 2Ob140/16a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob140/16a

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** K*****, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. F***** J*****, 2. U***** Versicherungen AG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2016, GZ 4 R 37/16t-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 2015, GZ 14 Cg 82/15x-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, insoweit keine Teilrechtskraft (Stattgebung zur Hälfte) eingetreten ist, aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 16. 12. 2014 ereignete sich gegen 18:45 Uhr in G***** ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Erstbeklagten gelenkter und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter Pkw und die Klägerin als Fußgängerin beteiligt waren; dabei wurde sie schwer verletzt, sodass der Eintritt von Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von G***** in der P*****gasse auf Höhe des Hauses Nr 11 – S***** gegenüber dem Chemiegebäude der TU G*****. Die P*****gasse verläuft im näheren Unfallsbereich vollkommen gerade von Norden in Richtung Süden. Vor der Platzzufahrt zur TU befindet sich am westlichen Gehsteig ein Halten-Verboten-Anfangschild mit einem Wegweiser „Messe – Stadthalle“. Auf Höhe dieses Schildes wird die Bezugslinie als Normale zum Fahrbahnrand der P*****gasse angenommen. Die P*****gasse weist im näheren Bereich zwei Fahrstreifen auf, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. Die Fahrstreifen sind jeweils 2,90 m breit. Beiderseits der Fahrstreifen sind Parkstreifen als Kurzparkzonen vorhanden. Der westliche Parkstreifen endet auf Höhe der Bezugslinie, er beginnt rund 30 m nördlich der Bezugslinie. Die Fahrbahn der P*****gasse ist asphaltiert, in gutem Zustand und von Norden kommend leicht ansteigend. Auf Höhe der Bezugslinie ist die Fahrbahn annähernd eben und horizontal. Die Fahrbahn ist zur Querachse relativ stark gewölbt. Beiderseits sind erhöhte Gehsteige vorhanden, die durch Rigole abgegrenzt sind. Am östlichen Gehsteig befindet sich 5 m nördlich der Bezugslinie ein Parkscheinautomat. Der gesamte Unfallsbereich ist mit 30 km/h geschwindigkeitsbeschränkt. Zwischen 52 m und 56 m nördlich der Bezugslinie quert ein Zebrastreifen mit Druckknopfampel die P*****gasse. Direkt mittig über der P*****gasse sind Flutlichtlampen montiert, eine Straßenlaterne befindet sich in etwa auf Höhe der Bezugslinie, die nächste befindet sich rund 30 m nördlich der Bezugslinie. Bei Dunkelheit ist dadurch der Unfallsbereich gut ausgeleuchtet. Die freie Sicht der Strecke beträgt bei Tageslicht über 100 m. Zum Unfallszeitpunkt herrschten schlechte Sichtverhältnisse. Es war dunkel und nieselte, weshalb die Fahrbahn nass war.

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug am westlichen Fahrbahnrand der P*****gasse zirka 12 m nördlich der Bezugslinie. Sie stieg fahrerseitig, das heißt straßenseitig aus ihrem Fahrzeug aus. Sie nahm in weiterer Folge ihre zirka 40 cm x 50 cm große Ledertasche aus dem Fahrzeug und beabsichtigte, die P*****gasse zu queren. Am östlichen Fahrbahnrand befand sich nämlich ungefähr auf ihrer Höhe (einige Meter weiter südlich) der Parkscheinautomat. Die Klägerin beabsichtigte, an diesem Parkscheinautomat ein Parkticket zu lösen.

Die Klägerin trug eine schwarze Hose, schwarze Schuhe, eine schwarz-weiß melierte Jacke und einen beigen Schulterumhang.

Sie blickte in beide Fahrrichtungen, ob ein Überqueren der Fahrbahn gefahrlos möglich war. Von links sah sie den herankommenden Verkehr, nämlich bereits den vom Erstbeklagten gelenkten Pkw, wobei dieser noch über 50 m entfernt war. Sie begann daher mit der Querung der Fahrbahn. Als sie gerade dabei war, die westliche Fahrbahnhälfte zu überqueren, bemerkte sie ein Fahrzeug, das von südlicher Richtung angefahren kam und sich ihr näherte. Es kann nicht mehr festgestellt werden, von wo aus dieses Fahrzeug herkam, so zB ob es selbst aus einer Parkposition am östlichen Fahrbahnrand wegfuhr oder von weiter Süden her kam. Zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin war für sie das Fahrzeug von rechts als potenzielle Gefahr nicht erkennbar. Die Klägerin blieb daher vor der Fahrbahnmitte stehen. Aus nördlicher Richtung näherte sich in der Zwischenzeit mit einer Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h der vom Erstbeklagten gelenkte Pkw und übersah die bereits auf der Fahrbahn stillstehende Klägerin. Die Klägerin verweilte in dieser Stillstandsposition eine nicht näher feststellbare Zeitspanne vor dem Aufprall. Der vom Erstbeklagten gelenkte Pkw erfasste die Klägerin ungefähr in der Mitte seiner Frontpartie, ohne dass der Erstbeklagte vor dem Aufprall eine Bremsreaktion gesetzt hätte. Er bemerkte die Klägerin erst aufgrund des Aufpralls und leitete daraufhin eine Bremsung ein. Die Klägerin wurde vom Beklagtenfahrzeug an ihrer linken Körperhälfte erfasst, wobei sie kurz vor dem Aufprall aus nicht näher feststellbaren Gründen eine Bewegung Richtung Osten durchführte, weshalb sich auf der Motorhaube seitlich versetzte Wischspuren abzeichneten. Aufgrund der Bremsung des Beklagtenfahrzeugs rutschte die Klägerin von der Motorhaube des Beklagtenfahrzeugs nach links vorne hinunter. Auch wenn die Klägerin neben ihrem Fahrzeug stehengeblieben wäre, hätte sie für den Erstbeklagten aufgrund der Fahrbahnbreite einen Reaktionsanlass dargestellt. Der Erstbeklagte hätte auf seiner Fahrspur bleibend nicht mit einem genügend großen Sicherheitsabstand an der Klägerin vorbeifahren können. Er hätte anhalten müssen.

Als die Klägerin von der Seite ihres Fahrzeugs los ging, stellte das Beklagtenfahrzeug aus verkehrstechnischer Sicht noch keine Gefahr dar. Sie hätte nämlich die Fahrbahn leicht vor dem Beklagtenfahrzeug queren können, wenn sie nicht vor der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre. Die Anhaltestrecke für das Beklagtenfahrzeug betrug unter der Annahme einer Geschwindigkeit von 30 km/h 15 m.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden, die ihr aufgrund des Unfalls erwachsen sind und werden. Die Klägerin habe die Fahrbahn zu Fuß gequert. Sie habe in der Fahrbahnmitte stehen bleiben müssen, da sich von rechts ein Fahrzeug genähert habe. In weiterer Folge sei sie vom links herannahenden Beklagtenfahrzeug erfasst und zu Boden gestoßen worden. Sie habe die gebotene Vorsicht eingehalten, um die Fahrbahn ohne Gefährdung für sie und andere Verkehrsteilnehmer überqueren zu können. Dass sie stehenbleiben habe müssen, sei für sie zum Zeitpunkt des Losgehens nicht erkennbar gewesen, zumal das von rechts kommende Fahrzeug nicht als potenzielle Gefahr erkennbar gewesen sei. Der Erstbeklagte habe die Klägerin übersehen. Er habe insbesondere übersehen, dass sie ihren Pkw verlassen gehabt und sich von ihrem Fahrzeug weg Richtung Fahrbahnmitte bewegt habe. Schließlich habe er auch übersehen, dass sie im Bereich der Fahrbahnmitte bereits gestanden sei. Der Erstbeklagte habe zu spät reagiert. Eine geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit oder eine „zarte Verlagerung“ der Fahrlinie nach rechts hätten ausgereicht, um kontaktfrei an der Klägerin vorbeizufahren. Ihn treffe das Alleinverschulden. Überdies hafte er nach den Bestimmungen des EKHG.

Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin habe sich nicht links neben ihrem Fahrzeug befunden, bevor sie die Fahrbahn überqueren habe wollen. Obwohl sich das Beklagtenfahrzeug bereits in bedrohlicher Nähe befunden habe, sei die Klägerin zwischen den auf der westlichen Seite der P*****gasse geparkten Fahrzeugen plötzlich hervorgetreten. Dabei sei sie dunkel gekleidet gewesen. Sie sei nicht längere Zeit auf der Fahrbahn gestanden, bevor sie erfasst worden sei. Vielmehr sei die Klägerin in einem Zug von Westen Richtung Osten über die Fahrbahn gegangen. Der Unfall sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Selbst unter Annahme der von der Klägerin behaupteten Unfallversion habe sie gegen Paragraph 76, Absatz eins und 4b StVO verstoßen, weil sie die Fahrbahn nur dann betreten hätte dürfen, wenn sie mit Sicherheit ohne Gefährdung und Behinderung von Verkehrsteilnehmern die Fahrbahn überqueren hätte können. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Erstbeklagten falle ein krasser Aufmerksamkeitsfehler zur Last, der die Klägerin erst im Zeitpunkt des Aufpralls wahrgenommen habe. Die Klägerin habe nicht gegen Paragraph 76, StVO verstoßen, weil im Zeitpunkt ihres Losgehens das Beklagtenfahrzeug weit genug entfernt und das von Süden (rechts) herannahende Fahrzeug nicht als Gefahr erkennbar gewesen sei. Selbst unter der Annahme eines Mitverschuldens stünde einer allfälligen Unvorsichtigkeit der Klägerin das weit überwiegende krasse Verschulden des Erstbeklagten gegenüber, sodass das Mitverschulden der Klägerin zu vernachlässigen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es dem Feststellungsbegehren nur zur Hälfte stattgab und es im Übrigen abwies. Es lastete der Klägerin als halbes Mitverschulden an, dass sie nicht erst in der Fahrbahnmitte, sondern bereits auf dem ersten Fahrstreifen stehengeblieben sei und damit den herannahenden Erstbeklagten behindert habe. Ein solches Verkehrsverhalten sei äußerst gefährlich und müsse als gravierender Verkehrsverstoß gewertet werden. Wäre sie zur Fahrbahnmitte gegangen und dort stehen geblieben, wäre dem Beklagtenfahrzeug nur etwas weniger als die gesamte Fahrstreifenbreite von 2,9 m zur Verfügung gestanden, was für eine kollisionsfreie Vorbeifahrt an der Klägerin selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstands hätte ausreichen können. Dafür, dass die Klägerin die Mittelleitlinie aufgrund der Fahrlinie des von rechts kommenden Fahrzeugs – dem grundsätzlich ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von 2,9 m zur Verfügung gestanden sei – nicht hätte erreichen können, gebe es keinen Anhaltspunkt.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO die Revision zu, weil es nach den Feststellungen möglich sein könnte, dass der Unfall für die Klägerin auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten (Stehenbleiben erst in der Fahrbahnmitte) nicht vermeidbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls würde sie dann nicht treffen.

Gegen den abweisenden Teil des berufungsgerichlichen Urteils richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Ersturteils abzuändern.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und im Sinn des im

Abänderungsantrag enthaltenden

Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin bringt vor, ihr wäre angesichts der engen Fahrbahn ein anderes Verhalten nicht zumutbar gewesen, sie hätte nicht erst im Bereich der Fahrbahnmitte stehen bleiben dürfen. Der für breite Straßen ausgesprochene Grundsatz, bei Erreichen der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben, könne bei engen Fahrbahnen nicht angewendet werden. Das Berufungsgericht unterstelle ohne entsprechende Feststellung, dass der Unfall unterblieben wäre, wenn die Klägerin im Bereich der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre. Dafür, dass der Unfall auch diesfalls passiert wäre (bei Annahme eines [bestrittenen] rechtswidrigen Verhaltens der Klägerin deren rechtmäßiges Alternativverhalten), seien die beklagten Parteien beweispflichtig.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs oder einer Kreuzung überqueren will, ist in Paragraph 76, Absatz 4, Litera b und Absatz 5, StVO geregelt. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann (2 Ob 24/02x; 2 Ob 54/05p = ZVR 2006/46 mwN; RIS-Justiz RS0075656; 2 Ob 28/07t = ZVR 2008/11 [Ch. Huber]; 2 Ob 73/12t). Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fußgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren (RIS-Justiz RS0075672). Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird vergleiche ZVR 1983/55; ZVR 1983/254; ZVR 1989/103; 2 Ob 24/02x; 2 Ob 28/07t). Diese Regelung ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist (ZVR 1989/121; RIS-Justiz RS0073163; 2 Ob 28/07t = ZVR 2008/11 [Ch. Huber]).

Das Überqueren der Fahrbahn in Etappen steht mit dem Gebot angemessener Eile nicht notwendigerweise in Widerspruch. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (ZVR 1979/1; ZVR 1989/121; 2 Ob 24/02x; 2 Ob 28/07t je mwN; RIS-Justiz RS0075648, RS0075656). Dieser für „breite“ Straßen ausgesprochene Grundsatz gilt auch dann, wenn wegen altersbedingt verlangsamter Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr raschen Herannahens vorerst weiter entfernter Verkehrsteilnehmer besteht (2 Ob 24/02x: Fahrbahnbreite 6,15 m; 2 Ob 28/07t: Fahrbahnbreite 6 m). Dieser Grundsatz gilt weiters jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann (2 Ob 44/08x = ZVR 2009/82 = SZ 2008/158: Fahrbahnbreite 6,8 m).

Bei den in RIS-Justiz RS0075656 indizierten Entscheidungen (mit Ausnahme der soeben zitierten 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t und 2 Ob 44/08x) war die Fahrbahn jeweils mindestens 6,9 m breit. In der Entscheidung 2 Ob 266/77 = ZVR 1979/1 wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine 6,9 m breite Fahrbahn eine „breitere Straße“ ist.

Bei der Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) im vorliegenden Fall kann somit nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden. Die Judikatur von der „breiten Straße“ kann daher im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Besonderheiten im Sachverhalt wie in den Fällen 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t (langsame Gehgeschwindigkeit) und 2 Ob 44/08x (vor Erreichen der Mitte wegen aufgestauter Fahrzeuge keine Sicht nach rechts) liegen hier nicht vor.

Um beurteilen zu können, ob die Klägerin am Unfall ein Mitverschulden trifft (Berufungsgericht) oder nicht (Erstgericht), ist zu fragen, ob der Klägerin ein anderes Verhalten, das den Unfall verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann dies anhand der vorliegenden Feststellungen (noch) nicht beurteilt werden. Zutreffend weist die Revisionswerberin auch darauf hin, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, sich nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen kann.

Festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin für sie das von rechts kommende Fahrzeug „als potenzielle Gefahr nicht erkennbar“ war. Als die Klägerin von der Seite ihres Fahrzeugs los ging, stellte das von links kommende Beklagtenfahrzeug aus verkehrstechnischer Sicht noch keine Gefahr dar. Sie hätte nämlich die Fahrbahn „leicht vor dem Beklagtenfahrzeug queren können, wenn sie nicht vor der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre“.

Der Klägerin kann somit aus ihrem Losgehen allein kein Vorwurf gemacht werden. Ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, hängt vielmehr davon ab, ob sie auf die konkrete Gefahrensituation adäquat reagiert hat. Um dies zu klären, wird es vor allem auf die Entfernung, Geschwindigkeit und Fahrlinie des von rechts kommenden Fahrzeugs ankommen.

Diese Umstände wird das Erstgericht mit den Parteien erörtern und sodann dazu Feststellungen treffen müssen.

Sollten die genannten Umstände nicht hinreichend festgestellt werden können, wäre von keinem Mitverschulden der Klägerin auszugehen (RIS-Justiz RS0037797 [T41, T45]). Sollte sich aus den Feststellungen ein Mitverschulden der Klägerin ergeben, müsste sie (als sich selbst mitschädigend) – entgegen ihrer in der Revision geäußerten Ansicht – zur Verneinung einer Haftungskürzung der Beklagten beweisen, dass der Unfall (mit denselben Folgen) auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten passiert wäre (RIS-Justiz RS0112234 [T5, T14, T16]).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E115589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00140.16A.0805.000

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160805_OGH0002_0020OB00140_16A0000_000