Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte haben am 18. August 2006 die Ehe geschlossen; die Ehe wurde geschieden. Sie sind die Eltern des am 8. September 2008 während aufrechter Ehe geborenen Sohnes M*****. Zu AZ 7 Ps 266/11s ist beim Bezirksgericht Mödling ein Pflegschaftsverfahren hinsichtlich des Kindes anhängig. Gegenstand dieses seit Jahren von beiden Elternteilen äußerst intensiv betriebenen Verfahrens war zum einen die Frage der Obsorge: Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Juli 2010 kommt die Obsorge für das Kind allein der Mutter zu. Zum anderen wird auch die Frage des Kontaktrechts und dessen Einhaltung seit Jahren von beiden Parteien regelmäßig an das Pflegschaftsgericht herangetragen.
Schon vor der Eheschließung hatten die Parteien ihre gemeinsame Zeit meist in Wien (wo der Kläger eine Wohnung hatte), manchmal auch im Haus der Mutter der Beklagten in Mödling verbracht und gemeinsam genächtigt. Auch nach der Eheschließung wollte die Beklagte nicht zum Kläger, der Kläger wiederum nicht zur Beklagten ziehen. Der Kläger hatte aber seit dem Jänner 2005 Schlüssel zum Haus in Mödling.
Sechs Wochen vor der Geburt des Sohnes kehrte der Kläger aus Deutschland zurück, wo er beruflich tätig gewesen war. Die an sich getrennten Wohnsitze, einerseits in der Wohnung in Wien, andererseits im Haus in Mödling, behielten die Streitteile bei.
Das eheliche Verhältnis der Streitteile war ab Beginn der Schwangerschaft angespannt und verschlechterte sich ab der Geburt weiter. Während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes gestalteten sich dessen Betreuungsverhältnisse nicht außergewöhnlich. Weder der Kläger noch die Beklagte gingen damals einer beruflichen Tätigkeit nach (beide sind Ärzte). Der Kläger sah seinen Sohn nur an den Wochenenden, an denen er auch im Haus in Mödling nächtigte. Primär wurde M***** von der Beklagten betreut, die ihn auch stillte. An den Wochenenden übernahm der Kläger Betreuungsaufgaben, dies allerdings nicht zur Zufriedenheit der Beklagten.
Ab März 2009 begann die Beklagte mit einer Kernarbeitszeit von 08:00 bis 13:00 Uhr in einem Krankenhaus in Wien zu arbeiten. Der Kläger nahm eine Vollzeitstelle in einem Krankenhaus im Burgenland an. Ab diesem Zeitraum sahen sich der Kläger und die Beklagte relativ selten. Am Wochenende kam es regelmäßig zu teils heftigen verbalen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, die (auch) vor dem Kind geführt wurden. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen drohte der Kläger, gemeinsam mit dem Kind in den Ort seines nunmehrigen Arbeitsplatzes zu übersiedeln. Die Beklagte nahm diese Drohung ernst und hatte Angst davor, das Kind zu verlieren.
Um zu verhindern, dass der Kläger ihr das Kind „wegnimmt“ und vorenthält, entschloss sich die Beklagte, den Kontakt zwischen M***** und dem Kläger zu unterbinden. Aus diesem Grund ließ die Beklagte am 17. September 2009 die Schlösser der Eingangstüre des Hauses in Mödling tauschen, am 18. September 2009 das Schloss des Gartentores, dies jeweils ohne den Kläger davon zu informieren. Als der Kläger zum Haus nach Mödling kam, fand er dieses versperrt vor; der ihm ausgehändigte Schlüssel passte nicht mehr ins Schloss. Die Beklagte war für den Kläger auch telefonisch nicht mehr erreichbar.
Bei einem telefonischen Kontakt einige Tage danach kündigte die Beklagte dem Kläger „die Scheidungsunterlagen“ an. Bereits zuvor war zwischen den Parteien zumindest indirekt von einer Scheidung die Rede gewesen.
Ab dem Schlosstausch Mitte September 2009 bis zum 2. April 2010 hatte der Kläger überhaupt keinen Kontakt zu M*****. Die Beklagte reagierte in dieser Zeit kaum auf Telefonanrufe und verwies diesfalls ausschließlich auf ihre Rechtsanwältin. Einen unangekündigten Besuch des Klägers an ihrem Arbeitsplatz empfand sie als bedrohlich; sie verweigerte das persönliche Gespräch.
Am 22. September 2009 beantragte die Beklagte die alleinige Obsorge für M*****: Sie lebe vom Vater nicht nur vorübergehend getrennt; das Verhältnis zwischen ihr und dem Kind sei innig und intensiv. Der Vater sei weder faktisch noch zeitlich in der Lage, den gemeinsamen Sohn zu betreuen. Der Kläger sprach sich gegen diesen Antrag aus: Es sei nicht richtig, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben; die Mutter habe ihn widerrechtlich aus dem gemeinsam bewohnten Haus in Mödling ausgesperrt.
Am 14. Oktober 2009 beantragte der Kläger ein Kontaktrecht jeden Mittwoch von 16:00 bis 19:00 Uhr, jeden Samstag von 09:00 bis 13:00 Uhr und jeden Sonntag von 09:00 bis 13:00 Uhr.
Am 30. Oktober 2009 beantragte die Beklagte, ihr die einstweilige Obsorge für ihren Sohn zu übertragen und sprach sich gegen den Kontaktrechtsantrag des Klägers aus. Anlässlich der Tagsatzung am 3. November 2009 erklärte sich der Vater mit einem vorläufig begleiteten Kontaktrecht einverstanden.
Am 10. November 2009 beantragte der Kläger die Zuteilung der einstweiligen alleinigen Obsorge und der endgültigen alleinigen Obsorge für M***** an ihn. Am 14. Jänner 2010 beantragte er ein einstweiliges Kontaktrecht zu M***** einmal pro Woche für die Dauer von zwei Stunden - vorzugsweise an einem Samstag oder Sonntag - vorübergehend in begleiteter Form. Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus: Ein Kontakt einmal im Monat sei mehr als angemessen und setze eine entsprechende Erziehungsberatung des Vaters voraus. Ein Kontakt einmal pro Woche überfordere das Kind.
Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 12. April 2010 wurde dem Vater ein begleitetes Kontaktrecht für vorerst sieben wöchentliche Termine im Zeitraum von 9. April bis 28. Mai 2010, jeweils von 17:00 bis 18:00 Uhr festgesetzt.
Am 7. Mai 2010 beantragte der Vater ab Juni 2010 ein einstweiliges unbegleitetes Kontaktrecht zweimal pro Woche im Ausmaß von jeweils vier Stunden, und zwar jeden Samstag und jeden Sonntag von 15:00 bis 19:00 Uhr. Für die gute psychische Entwicklung des Kindes sei die Herstellung einer vernünftigen Vater-Kind-Beziehung erforderlich, weshalb das Kontaktrecht zu erweitern sei. Die bisherigen Kontakte seien gut verlaufen, das Kind habe keine Berührungsängste. Die Mutter wendete ein, dass zum Wohl des Kindes in nächster Zeit bei Kontakten auf die Anwesenheit ihrer Person nicht verzichtet werden könne.
In der bereits eingangs erwähnten Obsorgeentscheidung des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Juli 2010 wurde das Kontaktrecht des Klägers dahingehend geregelt, dass er berechtigt wurde, mit seinem Sohn ab 1. September 2010 Kontakt im Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Woche zu haben, bis auf weiteres begleitet in den Räumlichkeiten des NÖ Hilfswerks. Bis einschließlich 27. August 2010 wurden (etwa) einmal wöchentliche Kontakttermine an bestimmten Tagen, jeweils von 17:00 bis 18:00 Uhr, begleitet in den Räumlichkeiten des NÖ Hilfswerks festgesetzt. Die weiteren Besuchstermine seien von den Eltern mit der Besuchsbegleitung zu vereinbaren. Der Besuchsrechtsregelung wurde vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers gegen die bestätigende Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. November 2010, AZ 16 R 320/10p, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Jänner 2011, AZ 2 Ob 5/11s, zurückgewiesen.
Im Laufe des Jahres 2010 fanden - beginnend mit 2. April 2010 - insgesamt 24 Besuchstermine im Besuchscafé Mödling statt; weitere 13 grundsätzlich vorgesehene Kontakttermine entfielen. Die Terminkoordination erfolgte damals über eine Mitarbeiterin des Besuchscafés. Die weitere gerichtliche Auseinandersetzung und die (dann erforderliche) Kontaktanbahnung waren unmittelbare Folge des Kontaktabbruchs.
Der Kläger beantragte im Jahr 2011 viermal die Ausdehnung seiner Kontakte, die Beklagte ihrerseits am 3. Mai 2011 eine Einschränkung und am 16. September 2011 die gänzliche Aussetzung des Kontakts. Am 31. Jänner 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm die Obsorge zuzuteilen; die Beklagte sprach sich dagegen aus.
Mit Beschluss vom 16. November 2011 wies das Bezirksgericht Mödling diesen Obsorgeantrag des Klägers ab; diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht am 16. März 2012 bestätigt.
Im Jahr 2011 gab es an insgesamt 32 Terminen Kontakte im Besuchscafé in Mödling. Grundsätzlich vorgesehene Termine an insgesamt 16 weiteren Tagen fanden aufgrund Verhinderung der Beklagten bzw des Sohnes nicht statt. Einmal war der Kläger bei einem Besuchstermin auf Urlaub.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 räumte das Pflegschaftsgericht dem Kläger für entfallene Kontakte Ersatzkontaktzeiten ein und trug der Beklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2012 auf, für entfallene Kontakte ab 1. November 2011 ärztliche Bestätigungen bzw für den Fall beruflicher Verhinderung Bestätigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Dem Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht am 16. März 2012 nicht Folge; den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wies der Oberste Gerichtshof am 11. Oktober 2012 zu 2 Ob 184/12s (EF-Z 2013/46, 67 [Ziffer 2013 /, 46,, 67 [Beck]) zurück.
Im Jahr 2012 fanden an insgesamt 33 Terminen im Besuchscafé in Mödling Kontakte statt. Weitere 17 Termine konnten infolge Verhinderung der Beklagten bzw des Sohnes nicht stattfinden.
Am 18. März 2013 regelte das Pflegschaftsgericht das Kontaktrecht des Klägers wie folgt:
„1.) Der Kindesvater ist berechtigt, den Minderjährigen ab 06.04.2013 jedes 2. Wochenende (somit 14-tägig) jeweils am Samstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und in den dazwischen liegenden Wochen, beginnend ab 12.04.2013 jeden zweiten Freitag von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. In der Folge ist der Kindesvater berechtigt, den Minderjährigen ab 12.07.2013 jedes 2. Wochenende (somit 14-tägig) jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und in den dazwischen liegenden Wochen, beginnend ab 18.08.2013 jeden zweiten Freitag von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die Übergabe des Minderjährigen findet in den Räumlichkeiten des Wiener Familienbundes, ***** Wien, ***** statt und die Übergabe ist begleitet durch Besuchsbegleiter des Wiener Familienbundes durchzuführen. Die Kindesmutter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Minderjährige zu Beginn der Kontaktzeiten dem Kindesvater in den Räumlichkeiten des Wiener Familienbundes, ***** Wien, ***** übergeben wird; der Kindesvater hat den Minderjährigen dort zu übernehmen und ihn am Ende der Kontaktzeiten dort wiederum zu übergeben. Die Eltern haben den Kontakt zur Besuchsbegleitung herzustellen (Wiener Familienbund, ***** Wien, *****, Tel. ***** / Fax *****).
2.) Die Kindesmutter Dr. D***** ist verpflichtet, den Kindesvater Dr. T***** einmal im Monat über alle wichtigen und minderwichtigen Angelegenheiten betreffend den mj. M***** zu verständigen (§ 189 Abs 1 Z 1 und Abs 3 ABGB).2.) Die Kindesmutter Dr. D***** ist verpflichtet, den Kindesvater Dr. T***** einmal im Monat über alle wichtigen und minderwichtigen Angelegenheiten betreffend den mj. M***** zu verständigen (Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, ABGB).
3.) Beiden Eltern wird aufgetragen regelmäßig, bis auf weiteres, mindestens alle 14 Tage Erziehungsberatung bei einem Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalytische Pädagogik“ zu besuchen.
4.) Die Anträge des Kindesvaters auf Festsetzung von Ersatzkontaktzeiten für die bisher entfallenen Kontakte werden abgewiesen.
5.) Dieser Entscheidung wird vorläufige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt (§ 44 AußStrG).“5.) Dieser Entscheidung wird vorläufige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt (Paragraph 44, AußStrG).“
Im Jahr 2013 gab es noch zwei Kontakte im Besuchscafé, ab 26. Jänner 2013 dann Kontakte ohne Besuchscafé an insgesamt 30 weiteren (im Einzelnen vom Erstgericht) festgestellten Tagen. Vorgesehene Termine an weiteren 38 Tagen fanden infolge Verhinderung der Beklagten bzw des Sohnes nicht statt.
Im Jahr 2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 3. März 2014) hatte der Kläger an sieben Tagen Kontakt zu seinem Sohne; vorgesehene Termine an weiteren acht Tagen fanden hingegen nicht statt.
Der Kläger bezahlte an Rechtsanwälte für familienrechtliche Beratung und Vertretung im Pflegschaftsverfahren insgesamt 17.202,30 EUR. Für die Besuchsbegleitung zahlte der Kläger 55 EUR pro Stunde, insgesamt (im Zeitraum von 2. April 2010 bis 16. Dezember 2012) 7.310 EUR. Für die Besuchsmittlung zahlte der Kläger im August 2013 an das Bezirksgericht Mödling 200 EUR. Für die im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren vom Pflegschaftsgericht beigezogene Sachverständige zahlte der Kläger 2.290 EUR, für Elternberatungen am 17. Juni und 12. August 2013 140 EUR und für eine weitere Elternberatung im Zeitraum 19. Februar bis 12. August 2013 630 EUR. Die Fahrten von der Arbeitsstelle im Burgenland nach Mödling für die Wahrnehmung der Besuchscafè-Termine verursachten beim Kläger Treibstoffkosten in Höhe von 583,20 EUR.
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem Schadenersatz (zumindest) in Höhe dieser Beträge sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger auch in Zukunft für jeglichen Schaden hafte, den ihr schädigendes Verhalten nach sich ziehe.
Die Beklagte torpediere Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn; sie sei der Ansicht, diese Kontakte selbst bestimmen zu können. Durch ihr Verhalten sabotiere sie die Vater-Kind-Beziehung. Das gesamte Pflegschaftsverfahren sei von massivem Kampf um den Kontakt des Klägers zu seinem Sohn geprägt gewesen; die in dem Verfahren aufgelaufenen Kosten wären nicht angefallen, hätte die Beklagte dem Kläger von Anfang an den Kontakt zu seinem Sohn nicht grundlos verwehrt, sondern ermöglicht. Die Beklagte setze im Pflegschaftsverfahren alle nur erdenklichen Schritte, um das Kontaktrecht des Klägers zu beschneiden; auch an rechtskräftige und vollstreckbare Beschlüsse über das Kontaktrecht halte sie sich nicht. Nur ein Drittel der gerichtlich rechtskräftig festgesetzten Kontakte würden von ihr eingehalten. Dadurch habe die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, weil der Kläger gezwungen gewesen sei (und weiter sei), sich gegen das Verhalten der Beklagten zur Wehr zu setzen, indem er kostenverursachende rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse.
So sei der Kläger aufgrund der vermehrten Verhinderung von Kontakten durch die Beklagte gezwungen gewesen, immer wieder neue Anträge auf Übertragung der alleinigen Obsorge und Ausdehnung des Kontaktrechts auf das Wochenende zu stellen; ebenso habe er Ersatztermine beantragt, die ihm auch gewährt worden seien. Auch dagegen habe die Beklagte wiederum rekurriert und der Kläger sei gezwungen gewesen, Rechtsmittelbeantwortungen zu erstatten. Da sich die Mutter nicht an verbindliche und vollstreckbare Beschlüsse halte und auch das Kontaktrecht nicht einhalte, sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig geworden.
Durch ihr Verhalten verletze die Beklagte die Wohlverhaltenspflicht nach § 145b aF ABGB (nun § 159 ABGB), die auch den anderen Elternteil schütze.Durch ihr Verhalten verletze die Beklagte die Wohlverhaltenspflicht nach Paragraph 145 b, aF ABGB (nun Paragraph 159, ABGB), die auch den anderen Elternteil schütze.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass der Kläger die klare Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, die alleinige Obsorge der Mutter zu übertragen, nicht akzeptiere. Das Pflegschaftsverfahren sei durch eine Flut von Anträgen seitens des Klägers gekennzeichnet. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind sei von Impulsdurchbrüchen, Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten geprägt gewesen. Er habe der Beklagten auch ständig gedroht, das Kind weg- und zu sich an seinen Arbeitsort im Burgenland zu nehmen, um es dort von einer Kinderfrau betreuen zu lassen. Weitergehende Kontakte als von der Beklagten selbst zugestanden hätten dem Kindeswohl widersprochen. Aufgrund der erheblichen Bedrohung der psychischen und physischen Integrität des Sohnes sei eine Einschränkung der Kontakte gerechtfertigt bzw entschuldigt gewesen, habe doch der Kläger mehrfach und nachdrücklich mit der Unterbindung der Mutter-Kind-Beziehung gedroht. Der Beklagten könne weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden; es liege im Übrigen auch kein kausaler Schaden vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten sei nicht nachvollziehbar, wofür konkret die Leistungen im Pflegschaftsverfahren erforderlich gewesen sein sollten. Der Kläger habe im Pflegschaftsverfahren keiner rechtlichen Vertretung bedurft; die nun geltend gemachten Kosten seien überhöht.
Es sei nicht im Sinn des Gesetzgebers, eine Sanktionsmöglichkeit für den Entfall von Kontakten über den Weg des Schadenersatzes zu kreieren. Für den begehrten Schadenersatz fehle es an einer Anspruchsgrundlage; eine allfällige Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 145b aF ABGB (nun § 159 ABGB) sei durch die Sanktion des § 148 Abs 2 aF ABGB (nun § 187 Abs 2 ABGB) abschließend geregelt.Es sei nicht im Sinn des Gesetzgebers, eine Sanktionsmöglichkeit für den Entfall von Kontakten über den Weg des Schadenersatzes zu kreieren. Für den begehrten Schadenersatz fehle es an einer Anspruchsgrundlage; eine allfällige Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach Paragraph 145 b, aF ABGB (nun Paragraph 159, ABGB) sei durch die Sanktion des Paragraph 148, Absatz 2, aF ABGB (nun Paragraph 187, Absatz 2, ABGB) abschließend geregelt.
Abgesehen davon treffe den Kläger jedenfalls ein Mitverschulden, weil er durch sein unzumutbares Verhalten gegenüber seinem Sohn und der Beklagten gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung verstoßen habe.
Mit Teilurteil vom 29. August 2014 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger einen Betrag von 27.002,30 EUR sA zu ersetzen (17.202,30 EUR an Kosten des Obsorge- und Kontaktrechtsverfahrens; 2.290 EUR an Sachverständigenkosten; 7.510 EUR an Kosten der Besuchsbegleitung), und wies ein Mehrbegehren von 2.630 EUR (2.000 EUR an Fahrt- bzw Treibstoffkosten; 630 EUR an Kosten der Elternberatung) - rechtskräftig - ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, die in § 145b aF ABGB (nun § 159 ABGB) konkretisierte Verhaltenspflicht, die sich aus dem von der Rechtsordnung gewährten Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergebe, schütze nicht nur das Kind, sondern auch den anderen Elternteil. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht könne zu Schadenersatzansprüchen führen, was bei Vermögensschäden unbestritten sei. Daraus ergebe sich der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Ersatz der Verfahrenskosten. Der hier von der Beklagten bewusst herbeigeführte Kontaktabbruch im September 2009 sei für das (gesamte) im Anschluss durchgeführte und nach wie vor anhängige Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren kausal gewesen. Die Angst, der andere Elternteil könne einem das Kind entziehen, rechtfertige nicht das Zuvorkommen mit der Entziehung; mangels hinreichender Rechtfertigungsgründe hafte die Beklagte, die den Kontaktabbruch schuldhaft herbeigeführt habe, für die Kosten des Obsorge- und Besuchsrechtsverfahrens von insgesamt 17.202,30 EUR, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Ebenso hafte sie für die Kosten der Sachverständigen und der Besuchsbegleitung.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, die in Paragraph 145 b, aF ABGB (nun Paragraph 159, ABGB) konkretisierte Verhaltenspflicht, die sich aus dem von der Rechtsordnung gewährten Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergebe, schütze nicht nur das Kind, sondern auch den anderen Elternteil. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht könne zu Schadenersatzansprüchen führen, was bei Vermögensschäden unbestritten sei. Daraus ergebe sich der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Ersatz der Verfahrenskosten. Der hier von der Beklagten bewusst herbeigeführte Kontaktabbruch im September 2009 sei für das (gesamte) im Anschluss durchgeführte und nach wie vor anhängige Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren kausal gewesen. Die Angst, der andere Elternteil könne einem das Kind entziehen, rechtfertige nicht das Zuvorkommen mit der Entziehung; mangels hinreichender Rechtfertigungsgründe hafte die Beklagte, die den Kontaktabbruch schuldhaft herbeigeführt habe, für die Kosten des Obsorge- und Besuchsrechtsverfahrens von insgesamt 17.202,30 EUR, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Ebenso hafte sie für die Kosten der Sachverständigen und der Besuchsbegleitung.
Die vom Kläger in einer Höhe von 2.000 EUR geltend gemachten Fahrt- und Treibstoffkosten von seiner Arbeitsstelle nach Mödling seien nicht zu ersetzen, weil der Kläger auch bei aufrechtem Kind-Vater-Verhältnis diese Anreisekosten zu tragen gehabt hätte, ebenso auch die Kosten der Elternberatung von 630 EUR, weil sie nicht durch den Kontaktabbruch verursacht worden seien.
Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Ersatzes für immaterielle Schäden und psychische Schmerzen (6.000 EUR) sowie des Feststellungsbegehrens wurde vom Erstgericht noch keine Entscheidung getroffen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und sprach dem Kläger - unter Anrechnung eines von ihm zu vertretenden 50%igen Mitverschuldens - einen Betrag von 13.501,15 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 16.131,15 EUR sA ab.
Das Berufungsgericht verneinte eine (von beiden Seiten geltend gemachte) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (entgegen der Beweisrüge beider Parteien) die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte grundsätzlich die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot nach § 145b aF ABGB (nun § 159 ABGB) zu ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger führe. Die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ergebe sich daraus, dass sie über nahezu sieben Monate dem Kläger faktisch jeglichen Kontakt zu seinem Kind verwehrt habe; dieses Verhalten sei weder gerechtfertigt noch zu entschuldigen.Das Berufungsgericht verneinte eine (von beiden Seiten geltend gemachte) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (entgegen der Beweisrüge beider Parteien) die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte grundsätzlich die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot nach Paragraph 145 b, aF ABGB (nun Paragraph 159, ABGB) zu ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger führe. Die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ergebe sich daraus, dass sie über nahezu sieben Monate dem Kläger faktisch jeglichen Kontakt zu seinem Kind verwehrt habe; dieses Verhalten sei weder gerechtfertigt noch zu entschuldigen.
Die Vermögensschäden, zu deren Ersatz das Erstgericht die Beklagte verpflichtet habe, seien unmittelbare Folge des herbeigeführten Kontaktabbruchs gewesen und stünden daher in einem kausalen Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei von der insoweit behauptungspflichtigen Beklagten nicht ausreichend konkret erhoben worden.
Dem Kläger falle allerdings ein Mitverschulden am Kontaktabbruch zur Last, weil er im Zuge von - auch vor dem Kind - geführten heftigen verbalen Auseinandersetzungen der psychisch labilen Mutter gegenüber damit gedroht habe, mit dem (damals einjährigen) Kind an seinen Arbeitsort im Burgenland zu ziehen und es dort von einer Kinderfrau betreuen zu lassen. Dieses Mitverschulden sei mit 50 % zu bewerten. Zwar habe die Beklagte die Initiative zum Kontaktabbruch gesetzt; Auslöser dafür seien aber die heftigen verbalen Auseinandersetzungen mit der Drohung des Klägers gewesen, der Mutter das Kind wegzunehmen.
Die Revision sei zulässig, weil die die grundsätzliche Schadenersatzpflicht eines Elternteils wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 145b aF ABGB (nun § 159 ABGB) grundsätzlich anerkennende Entscheidung 4 Ob 8/11x in der Lehre teilweise auch kritisch besprochen worden und bisher vereinzelt geblieben sei, sodass noch nicht von einer gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden könne. Angesichts der großen Anzahl von Kontaktrechtsstreitigkeiten erscheine im Übrigen die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines derartigen Schadenersatzanspruchs, allenfalls auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des anderen Elternteils, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Die Revision sei zulässig, weil die die grundsätzliche Schadenersatzpflicht eines Elternteils wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht des Paragraph 145 b, aF ABGB (nun Paragraph 159, ABGB) grundsätzlich anerkennende Entscheidung 4 Ob 8/11x in der Lehre teilweise auch kritisch besprochen worden und bisher vereinzelt geblieben sei, sodass noch nicht von einer gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden könne. Angesichts der großen Anzahl von Kontaktrechtsstreitigkeiten erscheine im Übrigen die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines derartigen Schadenersatzanspruchs, allenfalls auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des anderen Elternteils, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Teilurteils des Erstgerichts. Die Beklagte macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung im Sinne einer Klageabweisung. Beide Parteien stellen jeweils hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, die gegnerische Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.