Justiz

Rechtssatz für 10ObS110/14w 10ObS57/15b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129720

Geschäftszahl

10ObS110/14w; 10ObS57/15b

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Norm

ASVG §293
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  33. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Eine höhere prozentuelle Steigerung der Ausgleichszulagenrichtsätze gegenüber Pensionsanpassungen begegnet als soziale Staffelung grundsätzlich weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129720

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20140930_OGH0002_010OBS00110_14W0000_001

Entscheidungstext 10ObS57/15b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS57/15b

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle, (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Hermann Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionserhöhung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 2015, GZ 23 Rs 4/15g-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension samt Kinderzuschuss.

Mit Bescheid vom 18. 3. 2014 sprach die beklagte Partei aus, dass die Pension des Klägers ab 1. 1. 2014 mit dem Faktor 1,016 vervielfacht werde, sodass sie ab 1. 1. 2014 einschließlich Kinderzuschuss für drei Kinder (87,21 EUR) 159,20 EUR betrage.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Vervielfachung der Pension ab 1. 1. 2014 mit dem Faktor 1,024 in eventu 1,028. Er brachte zusammengefasst vor, er erachte sich durch die Anwendung des - erst durch das Stabilitätsgesetz 2012 - von 1,024 auf 1,016 gekürzten Faktors diskriminiert. Während die von ihm bezogene Invaliditätspension zufolge des Faktors 1,016 ab 1. 1. 2014 (um 1,6 %) erhöht werde, würden die Ausgleichszulagen-Richtsätze aufgrund des Faktors 1,024 (um 2,4 %) erhöht. Da er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, stehe ihm die Ausgleichszulage nicht zu, sodass er an einer Erhöhung aufgrund des Faktors 1,024 nicht partizipieren könne. Für Pensionsbezieher mit dem Wohnsitz in Österreich, die auch eine Ausgleichszulage beziehen, werde hingegen die durch das Stabilitätsgesetz 2012 herbeigeführte Verminderung durch eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage kompensiert.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Klageabweisung. Es würden alle Pensionsleistungen unabhängig von deren Höhe und dem Wohnsitz der Bezieher mit dem gleichen Anpassungsfaktor vervielfacht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und wiederholte den Inhalt des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides. Rechtlich ging es davon aus, dass der von der beklagten Partei angewendete Vervielfachungsfaktor von 1,016 ab 1. 1. 2014 den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 108, Absatz 5, ASVG und der VO BGBl römisch II Nr 2013/406 in Verbindung mit Paragraph 666, Absatz 3, ASVG in der Fassung des Stabilitätsgesetzes 2012 entspreche. Wie sich aus der - zwischen denselben Parteien ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30. 9. 2014, 10 ObS 110/14w, ergebe, liege auch keine unzulässige europarechtliche Diskriminierung des Klägers vor.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Rechtlich ging es davon aus, dass für die Ausgleichszulage als besondere beitragsunabhängige Geldleistung nach unionsrechtlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export in einen anderen EU-Mitgliedstaat bestehe. Hingegen handle es sich bei der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension um eine beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit bei Invalidität. Die Invalidiätspension des Klägers und die Ausgleichszulage seien somit unterschiedliche Leistungen, die nicht miteinander zu vergleichen seien. Der Umstand, dass die Ausgleichszulagen für das Jahr 2014 mit einem höheren Faktor als die Pensionsleistungen vervielfacht werden, stelle keine Diskriminierung des Klägers dar. Paragraph 666, Absatz 3, ASVG in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl römisch eins 2012/35, stehe mit der VO (EG) Nr 883/2004, der Freizügigkeits-RL 2004/38/EG sowie der Gleichbehandlungs-RL 79/7/EWG, der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Brey und in der Rs Dano in Einklang und begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da mit den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Dano, Brey, Skalka und Teuling eine gesicherte Rechtsprechung und eine klare Rechtslage vorliege, sei der Anregung des Klägers auf Einholung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV keine Folge zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.

1.1 Mit dem 2.Stabilitätsgesetz 2012, BGBl römisch eins 2012/35, war als Beitrag der Pensionisten und Pensionistinnen zum sogenannten „Stabilitätspakt“ beschlossen worden, dass die Pensionserhöhung für 2013 um einen Prozentpunkt und für 2014 um 0,8 Prozentpunkte unter dem Anpassungsfaktor erfolgt (Paragraph 666, Absatz 3, ASVG). Da der Anpassungsfaktor für 2013 2,8 % und für 2014 2,4 % betrug, wurden alle Pensionen einheitlich für 2013 um 1,8 % erhöht und für 2014 um 1,6 % vergleiche BGBl römisch II 2013/406).

1.2 Paragraph 293, Absatz 2, ASVG regelt die regelmäßige (automatische) Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze. Diese hat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG zu erfolgen. Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden für das Jahr 2013 mit dem Anpassungsfaktor von 2,8 % und für 2014 mit dem Anpassungsfaktor von 2,4 % erhöht.

2.1 Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen die zwischen den Verfahrensparteien ergangene Entscheidung 10 ObS 110/14w des Obersten Gerichtshofs vom 30. 9. 2014 zugrunde, die den Pensionsbezug des Klägers für das Jahr 2013 betraf und in der zu den vom Kläger nunmehr wiederholten Argumenten bereits ausführlich Stellung genommen wurde.

2.2 In dieser Entscheidung wurde vorerst klargestellt, dass die vom Kläger bezogene Invaliditätspension eine beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit bei Invalidität iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera c, VO (EG) Nr 883/2004 darstellt, während die Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 3, Absatz 3, VO (EG) Nr 883/2004 anzusehen ist, die - anders als die Invalidenrente des Klägers - eine nicht exportierbare Leistung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 ist. Es handle sich somit bei der Invaliditätspension des Klägers und bei der Ausgleichszulage auch unionsrechtlich um unterschiedliche Leistungen, die nicht von vornherein notwendigerweise eine Gleichbehandlung erfordern.

2.3 Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine Leistung handle, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewährleisten soll (EuGH 29. 4. 2004, Rs C- 150/02, Skalka, Rn 26) und mit dieser Leistung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten verfolgt werde, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG zu tun habe. Die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums bilde vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten. Daher liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht vor, wenn alle Pensionen einheitlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden.

2.4 Eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit iSd Artikel 18, AEUV wurde in der Vorentscheidung unter Hinweis darauf verneint, dass auch ein österreichischer Pensionsbezieher, dem kein Anspruch auf Ausgleichszulage zukomme, für das Jahr 2013 - ebenso wie der Kläger - nur Anspruch auf Pensionserhöhung um 1,8 % hatte. Dem ist hinzuzufügen, dass dieses Argument auch auf das - hier verfahrensgegenständliche - Jahr 2014 und den für dieses Jahr gegebenen Anspruch auf Pensionserhöhung um 1,6 % zutrifft.

3. Den weiteren Revisionsausführungen ist letztlich nur noch entgegenzuhalten, dass es weder einen Verstoß gegen Artikel 21, AEUV, noch gegen die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Unionsbürgerrichtlinie“) begründet, wenn der Revisionswerber - wie er vorbringt - aus privaten Gründen seinen Wohnsitz kurzfristig nach Deutschland verlegt hat und er mangels ausreichender Existenzmittel iSd Artikel 7, Absatz eins, Litera b, RL 2004/38/EG seinen Wohnsitz nicht wieder nach Österreich verlegen kann.

4. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Vorentscheidung 10 ObS 110/14w im Einklang steht und der Revisionswerber mit seinen Ausführungen keine Argumente aufzeigt, die nicht bereits Gegenstand dieser Vorentscheidung waren, war die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E111755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00057.15B.0630.000

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Dokumentnummer

JJT_20150630_OGH0002_010OBS00057_15B0000_000