Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.
1.1 Mit dem 2.Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, war als Beitrag der Pensionisten und Pensionistinnen zum sogenannten „Stabilitätspakt“ beschlossen worden, dass die Pensionserhöhung für 2013 um einen Prozentpunkt und für 2014 um 0,8 Prozentpunkte unter dem Anpassungsfaktor erfolgt (§ 666 Abs 3 ASVG). Da der Anpassungsfaktor für 2013 2,8 % und für 2014 2,4 % betrug, wurden alle Pensionen einheitlich für 2013 um 1,8 % erhöht und für 2014 um 1,6 % (vgl BGBl II 2013/406).1.1 Mit dem 2.Stabilitätsgesetz 2012, BGBl römisch eins 2012/35, war als Beitrag der Pensionisten und Pensionistinnen zum sogenannten „Stabilitätspakt“ beschlossen worden, dass die Pensionserhöhung für 2013 um einen Prozentpunkt und für 2014 um 0,8 Prozentpunkte unter dem Anpassungsfaktor erfolgt (Paragraph 666, Absatz 3, ASVG). Da der Anpassungsfaktor für 2013 2,8 % und für 2014 2,4 % betrug, wurden alle Pensionen einheitlich für 2013 um 1,8 % erhöht und für 2014 um 1,6 % vergleiche BGBl römisch II 2013/406).
1.2 § 293 Abs 2 ASVG regelt die regelmäßige (automatische) Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze. Diese hat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu erfolgen. Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden für das Jahr 2013 mit dem Anpassungsfaktor von 2,8 % und für 2014 mit dem Anpassungsfaktor von 2,4 % erhöht.1.2 Paragraph 293, Absatz 2, ASVG regelt die regelmäßige (automatische) Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze. Diese hat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG zu erfolgen. Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden für das Jahr 2013 mit dem Anpassungsfaktor von 2,8 % und für 2014 mit dem Anpassungsfaktor von 2,4 % erhöht.
2.1 Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen die zwischen den Verfahrensparteien ergangene Entscheidung 10 ObS 110/14w des Obersten Gerichtshofs vom 30. 9. 2014 zugrunde, die den Pensionsbezug des Klägers für das Jahr 2013 betraf und in der zu den vom Kläger nunmehr wiederholten Argumenten bereits ausführlich Stellung genommen wurde.
2.2 In dieser Entscheidung wurde vorerst klargestellt, dass die vom Kläger bezogene Invaliditätspension eine beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit bei Invalidität iSd Art 3 Abs 1 lit c VO (EG) Nr 883/2004 darstellt, während die Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 anzusehen ist, die 2.2 In dieser Entscheidung wurde vorerst klargestellt, dass die vom Kläger bezogene Invaliditätspension eine beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit bei Invalidität iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera c, VO (EG) Nr 883/2004 darstellt, während die Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 3, Absatz 3, VO (EG) Nr 883/2004 anzusehen ist, die - anders als die Invalidenrente des Klägers - eine nicht exportierbare Leistung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 ist. Es handle sich somit bei der Invaliditätspension des Klägers und bei der Ausgleichszulage auch unionsrechtlich um unterschiedliche Leistungen, die nicht von vornherein notwendigerweise eine Gleichbehandlung erfordern.
2.3 Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine Leistung handle, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewährleisten soll (EuGH 29. 4. 2004, Rs C- 150/02, Skalka, Rn 26) und mit dieser Leistung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten verfolgt werde, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG zu tun habe. Die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums bilde vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten. Daher liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht vor, wenn alle Pensionen einheitlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden., Rn 26) und mit dieser Leistung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten verfolgt werde, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG zu tun habe. Die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums bilde vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten. Daher liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht vor, wenn alle Pensionen einheitlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden.
2.4 Eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit iSd Art 18 AEUV wurde in der Vorentscheidung unter Hinweis darauf verneint, dass auch ein österreichischer Pensionsbezieher, dem kein Anspruch auf Ausgleichszulage zukomme, für das Jahr 2013 2.4 Eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit iSd Artikel 18, AEUV wurde in der Vorentscheidung unter Hinweis darauf verneint, dass auch ein österreichischer Pensionsbezieher, dem kein Anspruch auf Ausgleichszulage zukomme, für das Jahr 2013 - ebenso wie der Kläger - nur Anspruch auf Pensionserhöhung um 1,8 % hatte. Dem ist hinzuzufügen, dass dieses Argument auch auf das - hier verfahrensgegenständliche - Jahr 2014 und den für dieses Jahr gegebenen Anspruch auf Pensionserhöhung um 1,6 % zutrifft.
3. Den weiteren Revisionsausführungen ist letztlich nur noch entgegenzuhalten, dass es weder einen Verstoß gegen Art 21 AEUV, noch gegen die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Unionsbürgerrichtlinie“) begründet, wenn der Revisionswerber 3. Den weiteren Revisionsausführungen ist letztlich nur noch entgegenzuhalten, dass es weder einen Verstoß gegen Artikel 21, AEUV, noch gegen die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten („Unionsbürgerrichtlinie“) begründet, wenn der Revisionswerber - wie er vorbringt - aus privaten Gründen seinen Wohnsitz kurzfristig nach Deutschland verlegt hat und er mangels ausreichender Existenzmittel iSd Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG seinen Wohnsitz nicht wieder nach Österreich verlegen kann. aus privaten Gründen seinen Wohnsitz kurzfristig nach Deutschland verlegt hat und er mangels ausreichender Existenzmittel iSd Artikel 7, Absatz eins, Litera b, RL 2004/38/EG seinen Wohnsitz nicht wieder nach Österreich verlegen kann.
4. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Vorentscheidung 10 ObS 110/14w im Einklang steht und der Revisionswerber mit seinen Ausführungen keine Argumente aufzeigt, die nicht bereits Gegenstand dieser Vorentscheidung waren, war die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Vorentscheidung 10 ObS 110/14w im Einklang steht und der Revisionswerber mit seinen Ausführungen keine Argumente aufzeigt, die nicht bereits Gegenstand dieser Vorentscheidung waren, war die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.