Justiz

Rechtssatz für 6Ob104/11d 6Ob58/14v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127160

Geschäftszahl

6Ob104/11d; 6Ob58/14v; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p

Entscheidungsdatum

19.02.2015

Rechtssatz

Unter Namen und Adresse eines Nutzers iSd Paragraph 18, Absatz 4, ECG sind grundsätzlich dessen Vor- und Zuname und dessen Postanschrift aber auch dessen E-Mail-Adresse zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/11d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 104/11d
    Veröff: SZ 2011/114
  • 6 Ob 58/14v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
    Vgl auch
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127160

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015

Dokumentnummer

JJR_20110914_OGH0002_0060OB00104_11D0000_001

Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob176/01p 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114374

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob66/04s; 4Ob78/05g; 4Ob194/05s (4Ob195/05p); 4Ob229/06i; 4Ob235/08z; 4Ob140/14p; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob244/16z; 6Ob116/17b

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

UWG §14 C
ECG §16 Abs1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    nur: In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. (T1)
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 66/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 66/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers. (T2)
  • 4 Ob 78/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 78/05g
    Auch
  • 4 Ob 194/05s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 194/05s
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising. (T3) Veröff: SZ 2005/183
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    nur T1; Beisatz: Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
  • 4 Ob 235/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 235/08z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Domaininhaber einen Namen führt, der mit der Second-level-Domain nicht zeichengleich übereinstimmt, kann für die Annahme einer offensichtlichen, sich der Beklagten aufdrängenden Anmaßung des Namens des Klägers noch nicht ausreichen. (T5)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/93
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beis wie T4; Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T6)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Vgl; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host‑Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“ stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar. (T8)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114374

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_004

Rechtssatz für 6Ob133/13x 6Ob188/14m 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129335

Geschäftszahl

6Ob133/13x; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob188/16i; 6Ob156/19p; 6Ob226/19g

Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

ABGB §1330 A
ECG §18 Abs4
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 4, ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach Paragraph 1330, ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Veröff: SZ 2014/4
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2)
  • 6 Ob 156/19p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 156/19p
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 226/19g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129335

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_002

Rechtssatz für 6Ob133/13x 6Ob58/14v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129334

Geschäftszahl

6Ob133/13x; 6Ob58/14v; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 4Ob141/21w

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Norm

ECG §18 Abs4
MedienG §31
UrhG §87b Abs2
  1. MedienG § 31 heute
  2. MedienG § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des Paragraph 31, MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Veröff: SZ 2014/4
  • 6 Ob 58/14v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
    Auch
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. (T1)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Beis wie T1; Beisatz: Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. (T2)
  • 4 Ob 141/21w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129334

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_001