Justiz

Rechtssatz für 4Ob51/66 4Ob51/72 4Ob64...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018095

Geschäftszahl

4Ob51/66; 4Ob51/72; 4Ob64/73; 4Ob4/80; 4Ob79/85; 9ObA214/94; 8ObA208/94; 9ObA233/94; 8ObA2053/96m; 9ObA275/97z; 9ObA122/00g; 9ObA198/00h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA2/14f

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

ABGB §863 GV
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates keine rechtsgültige Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG abgeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/66
    Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 51/66
    Veröff: Arb 8413
  • 4 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 4 Ob 51/72
    nur: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. (T1) Beisatz: Die Zustimmung des Betriebsrates muß ausdrücklich gegeben werden, sodaß ein bloßes Schweigen auf eine Mitteilung des Dienstgebers von der beabsichtigten Versetzung die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann. (T2) Veröff: EvBl 1973/39 S 99 = Arb 9034 = SozM IIB,1014
  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    nur T1; Veröff: ZAS 1975,15 (Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)
  • 4 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 4/80
    nur T1
  • 4 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
    Auch; Beisatz: Der Normzweck liegt darin, dem einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertreter zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. (T3) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472
  • 9 ObA 214/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 214/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall einer Personalzulage nach dem KVI. (T4)
  • 8 ObA 208/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObA 208/94
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/84
  • 9 ObA 233/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 233/94
    Auch
  • 8 ObA 2053/96m
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2053/96m
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/21
  • 9 ObA 275/97z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 275/97z
    nur T1
  • 9 ObA 122/00g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 122/00g
    nur T1; Beisatz: Hier: Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat, ergibt sich aber, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. (T5)
  • 9 ObA 198/00h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
    nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat. (T6)
  • 9 ObA 88/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 88/04p
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. (T7)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0018095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19670509_OGH0002_0040OB00051_6600000_001

Rechtssatz für 4Ob49/75 4Ob119/77 4Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021232

Geschäftszahl

4Ob49/75; 4Ob119/77; 4Ob79/85; 9ObA233/94; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 9ObA135/02x; 9ObA2/14f

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, erfordert einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers vor und nach der Versetzung, wobei nach objektiven Kriterien abzuwägen ist, ob der vorgesehene neue Arbeitsplatz, als Ganzes gesehen, für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger als sein derzeitiger.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 49/75
    Veröff: SozM IE,125 = DRdA 1977,99 (Prankl) = Arb 9404 = ZAS 1978,219 (Migsch)
  • 4 Ob 119/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 119/77
    Veröff: IndS 1978 5,1115 = SozM II/B,1096 = DRdA 1979/10 S 136 (mit Anmerkung von Mörkelsberger)
  • 4 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
    Auch; Veröff: Arb 10472
  • 9 ObA 233/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 233/94
    Auch
  • 9 ObA 275/97z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 275/97z
    Auch
  • 9 ObA 372/97i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 372/97i
    Auch
  • 9 ObA 135/02x
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 135/02x
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0040OB00049_7500000_001

Rechtssatz für 4Ob19/79 4Ob79/85 14ObA...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021211

Geschäftszahl

4Ob19/79; 4Ob79/85; 14ObA85/87; 9ObA34/88; 9ObA49/88; 9ObA165/89; 8ObA232/94 (8ObA233/94, 8ObA234/94); 8ObA239/94; 8ObA2057/96z; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 8ObA21/01y; 8ObA202/02t; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA2/14f; 9ObA24/20z

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 19/79
    Veröff: Arb 9838 = IndS 1980,1215 = DRdA 1980,390 (mit Anmerkung von Czermak)
  • 4 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
    nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. (T1) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472
  • 14 ObA 85/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127
  • 9 ObA 34/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 34/88
    Vgl aber; Beisatz: § 101 ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung. (T2)
  • 9 ObA 49/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 49/88
    Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,126 = RdW 1988,459
  • 9 ObA 165/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 165/89
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 232/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObA 232/94
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 8 ObA 239/94
    Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 239/94
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObA 2057/96z
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2057/96z
    Auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 2147/96k
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2147/96k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 275/97z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 275/97z
    nur T1
  • 9 ObA 372/97i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 372/97i
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. (T4)
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/68
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. (T5); Beisatz: Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen. (T6); Beisatz: Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung). (T7); Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 88/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 88/04p
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat. (T8)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen. (T9); Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
  • 9 ObA 24/20z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 24/20z
    Vgl; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00019_7900000_001

Rechtssatz für 9ObA29/93 9ObA171/94 (9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051304

Geschäftszahl

9ObA29/93; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2057/96z; 9ObA2291/96v; 9ObA198/00h; 9ObA106/03h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA67/06b; 9ObA101/12m; 9ObA2/14f; 8ObA84/22v

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Norm

ArbVG §101
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betriebsrat nicht durch das Einigungsamt ersetzt werden.

VwGH vom 12.11.1980, Zl 1383/79; Veröff: ZAS 1982,31

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 29/93
    Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost)
  • 9 ObA 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
    Auch; Beisatz: Hier: Wechsel im KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst zum KollV für Versicherungsangestellte im Außendienst. (T1)
  • 8 ObA 2057/96z
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2057/96z
    Auch; nur: Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. (T2)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 2291/96v
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 2291/96v
    Auch; Veröff: SZ 70/62
  • 9 ObA 198/00h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 198/00h
    nur T2
  • 9 ObA 106/03h
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 106/03h
    Auch
  • 9 ObA 88/04p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 88/04p
    Auch
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    nur T2; Beisatz: Die Auffassung der Belegschaftsvertretung, eine Zustimmung sei nicht erforderlich, ist nicht als Zustimmung iSd § 101 ArbVG zu werten. (T4)
    Beisatz: Die nach §101 ArbVG gebotene Zustimmung betrifft den Einzelfall und kann daher nicht generell für alle künftigen Versetzungen, die im Zug einer Betriebsänderung erforderlich sind, durch den Sozialplan gegeben werden. (T5)
    Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 67/06b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 67/06b
    nur T2
  • 9 ObA 101/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 101/12m
    nur T2
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch
  • 8 ObA 84/22v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 84/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051304

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_005

Rechtssatz für 1Ob612/95 4Ob1521/96 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074223

Geschäftszahl

1Ob612/95; 4Ob1521/96; 10ObS251/99f; 9ObA119/01t; 3Ob81/01k; 10ObS38/02i; 6Ob297/02y; 1Ob190/07h; 4Ob114/08f; 8Ob77/08v; 3Ob42/09m; 1Ob240/08p; 5Ob78/09w; 3Ob1/11k; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 3Ob46/11b; 3Ob108/11w; 3Ob147/11f; 8ObA26/11y; 2Ob127/12h; 4Ob177/12a; 1Ob138/13w; 9ObA2/14f; 5Ob117/14p; 8ObA29/15w; 3Ob17/16w; 3Ob90/17g; 1Ob10/17b; 4Ob183/17s; 8Ob34/18k; 8Ob159/18t; 10ObS195/21f; 10ObS16/23k

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Norm

ZPO §503 Z2 C1b
AußStrG 2005 §66 Abs1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 4 Ob 1521/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1521/96
  • 10 ObS 251/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 251/99f
  • 9 ObA 119/01t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 119/01t
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung eines in der Berufung ungerügten Verfahrensfehlers durch das Gericht der zweiten Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Auch
  • 10 ObS 38/02i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 38/02i
    Auch; Beisatz: Es können - auch im Verfahren nach dem ASGG - in der Berufung nicht geltend gemachte (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden. (T2)
  • 6 Ob 297/02y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 297/02y
  • 1 Ob 190/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 190/07h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. (T3)
    Beisatz: Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel der im Rekurs nicht gerügt wurde, kann aber einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen Mangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. (T4)
  • 4 Ob 114/08f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 114/08f
  • 8 Ob 77/08v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 77/08v
    Auch; Veröff: SZ 2008/123
  • 3 Ob 42/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 42/09m
  • 1 Ob 240/08p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 240/08p
    Auch; nur: In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. (T5)
  • 5 Ob 78/09w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 78/09w
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, welchen das Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgreifen musste, kann nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. (T6)
  • 3 Ob 1/11k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 1/11k
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 19/11g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 19/11g
    Vgl auch
  • 3 Ob 46/11b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 46/11b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensfehler des Erstgerichts wurden aber im Rekurs nicht geltend gemacht und können daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden, zumal keine von der Qualität des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 in Rede stehen. (T7)
  • 3 Ob 108/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 108/11w
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 3 Ob 147/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 147/11f
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 26/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 26/11y
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 127/12h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 127/12h
    Vgl
  • 4 Ob 177/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 177/12a
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 138/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Beisatz: Hier: Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO verstoßen. (T8)
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 405 ZPO (T9)
  • 8 ObA 29/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 29/15w
    Auch
  • 3 Ob 17/16w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 17/16w
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 90/17g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 90/17g
    Beis wie T7
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
  • 4 Ob 183/17s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 183/17s
  • 8 Ob 34/18k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 34/18k
  • 8 Ob 159/18t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 159/18t
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 195/21f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 195/21f
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassene Beweisaufnahmen, Verletzung der Anleitungspflicht, Nichtzulassung einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen. (T10)
  • 10 ObS 16/23k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 16/23k
    Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Pflicht nach § 87 Abs 1 ASGG. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_002

Rechtssatz für 10ObS43/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115587

Geschäftszahl

10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 9ObA135/02x; 10ObS284/02s; 10ObS17/03b; 10ObS18/03z; 9ObA90/04g; 10ObS112/04z; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA165/13z; 9ObA2/14f; 9ObA11/17h; 9ObA9/23y; 10ObS71/23y

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 allg

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG verbietet auch eine bloß mittelbare (indirekte) geschlechtsspezifische Diskriminierung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt eine mittelbare Diskriminierung bei Anwendung einer nationalen Maßnahme vor, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber in einem wesentlich höheren Prozentsatz die Angehörigen eines Geschlechtes gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechtes benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu tun haben. Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 43/01y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
    Veröff: SZ 74/116
  • 10 ObS 150/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
  • 9 ObA 135/02x
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 135/02x
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer mittelbaren Diskriminierung knüpft die unterschiedliche Behandlung an ein grundsätzlich geschlechtsneutrales Merkmal an, läuft aber im Ergebnis auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Geschlechts hinaus. (T1)
  • 10 ObS 284/02s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 284/02s
    Vgl auch; nur: Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, das Vorliegen im Einzelfall zu prüfen. (T2)
  • 10 ObS 17/03b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 17/03b
    Vgl auch; nur T2
  • 10 ObS 18/03z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 18/03z
    Vgl auch; nur T2
  • 9 ObA 90/04g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 90/04g
    Auch; Beisatz: Art141 EG sanktioniert nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, die aber für die Person eines Geschlechtes wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechtes und wenn diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann nicht vor, wenn die Unterscheidung aus objektiven sachlichen Gründen (= Rechtfertigungsgründen) erfolgt. (T3); Beisatz: Die Tatsache, dass wesentlich mehr weibliche Arbeitnehmerinnen als männliche Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind und daher nicht in den Genuss der Erschwerniszulage kommen, indiziert, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Somit wäre es Sache des Arbeitgebers aufzuzeigen, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit gegeben ist. (T4)
  • 10 ObS 112/04z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 112/04z
    Vgl; Beisatz: Die Regelung des Zurechnungszuschlags (§ 261a ASVG idF vor dem ASRÄG 1997) bewirkt keine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die Berechnung des Zurechnungszuschlags von der Stichtagsbemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG und nicht von der Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG berücksichtigt, dass sich bei während der Kindererziehungszeiten nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern oder Vätern der Effekt zeigt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Diese Maßnahme und die Begrenzung des Zurechnungszuschlags, die beide objektiv nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, sind geeignete Mittel, die der Gesetzgeber zur Erreichung des mit dem Zurechnungszuschlags verfolgten sozialpolitischen Ziels (Erhöhung des Steigerungsbetrags) in vertretbarer Weise bei einer Durchschnittsbetrachtung für erforderlich ansehen durfte. (T5)
  • 9 ObA 6/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
    Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Regelung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, aber für Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als für Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen. (T6)
  • 9 ObA 65/05g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
    Vgl auch; Beisatz: Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. (T7)
  • 9 ObA 165/13z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung ist nur die Maßgeblichkeit von scheinbar „neutralen“ Kriterien, aber nicht, ob sich der Entscheidungsträger der typischen Verknüpfung mit dem verpönten Kriterium bewusst ist. (T8); Veröff: SZ 2014/49
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Auch; Beisatz: Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 5 Abs 2 GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T9)
  • 9 ObA 11/17h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 11/17h
  • 9 ObA 9/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 9/23y
    vgl
  • 10 ObS 71/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 ObS 71/23y
    Beisatz: Hier: Keine mittelbare Diskriminierung durch die Regelung, wonach die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen ist. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115587

Im RIS seit

28.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_004

Rechtssatz für 5Ob314/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106371

Geschäftszahl

5Ob314/86; 5Ob578/87; 5Ob1543/87; 7Ob55/87; 3Ob1507/88; 8Ob1501/89; 8Ob607/93; 9Ob1539/94; 4Ob1526/95; 4Ob1510/95; 4Ob198/97i; 4Ob90/97g; 7Ob2352/96z; 9Ob262/98i; 5Ob15/99p; 5Ob58/99m; 7Ob261/99d; 7Ob11/00v; 5Ob73/00x; 6Ob258/00k; 1Ob49/01i; 9Ob70/02p; 7Ob67/04k; 3Ob155/05y; 4Ob241/05b; 2Ob26/06x; 2Ob8/06z; 2Ob170/06y; 2Ob150/07h; 8ObA43/08v; 1Ob69/08s; 7Ob234/08z; 3Ob220/08m; 8ObA8/09y; 5Ob58/09d; 7Ob141/09z; 8Ob103/09v; 17Ob33/09s; 7Ob15/10x; 8ObA61/10v; 8Ob21/10m; 1Ob169/10z; 8ObS2/11v; 8Ob23/11g; 4Ob64/12h; 1Ob10/13x; 4Ob21/13m; 2Ob123/12w; 4Ob114/13p; 4Ob109/13b; 8Ob39/13p; 3Ob193/13y; 4Ob229/13z; 5Ob218/13i; 2Ob180/13d; 4Ob107/14k; 9ObA2/14f; 5Ob100/14p; 2Ob13/14x; 9ObA150/14w; 7Ob44/15v; 4Ob97/15s; 1Ob121/15y; 8ObA39/15s; 7Ob116/15g; 9ObA84/16t; 8Ob13/17w; 8Ob9/17g; 8ObA13/17w; 9ObA32/17x; 1Ob69/17d; 3Ob213/17w; 5Ob34/18p; 9ObA46/18g; 9ObA129/18p; 6Ob61/21w; 4Ob221/21k; 8Ob119/22s; 6Ob216/22s; 10ObS3/23y; 10ObS29/23x; 10ObS147/22y; 7Ob90/23w; 10ObS97/23x; 6Ob211/23g; 7Ob213/23h

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HII
ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
  • 5 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 578/87
  • 5 Ob 1543/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 1543/87
  • 7 Ob 55/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 55/87
    Auch
  • 3 Ob 1507/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 1507/88
    Auch
  • 8 Ob 1501/89
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 8 Ob 1501/89
  • 8 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 607/93
  • 9 Ob 1539/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1539/94
  • 4 Ob 1526/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 1526/95
    Auch
  • 4 Ob 1510/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1510/95
  • 4 Ob 198/97i
    Entscheidungstext OGH 07.07.1997 4 Ob 198/97i
    Auch
  • 4 Ob 90/97g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 90/97g
    Auch
  • 7 Ob 2352/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2352/96z
    Auch
  • 9 Ob 262/98i
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 262/98i
    Auch
  • 5 Ob 15/99p
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 15/99p
    Vgl auch
  • 5 Ob 58/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 58/99m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs. (T1)
  • 7 Ob 261/99d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 261/99d
    Vgl auch
  • 7 Ob 11/00v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 11/00v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtbeiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet. (T2)
  • 5 Ob 73/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 73/00x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Rekursverfahren nach § 37 MRG. (T3)
  • 6 Ob 258/00k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
    Auch
  • 1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Veröff: SZ 74/177
  • 9 Ob 70/02p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 70/02p
  • 7 Ob 67/04k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 67/04k
  • 3 Ob 155/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 155/05y
  • 4 Ob 241/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
    Beisatz: Hier: Berufungsgericht verneinte die Anwendung des § 273 ZPO mangels ausreichenden Vorbringens. (T4)
  • 2 Ob 26/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
    Beisatz: Dieser Grundsatz ist aber dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat. (T5)
    Veröff: SZ 2006/122
  • 2 Ob 8/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 8/06z
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Auch
  • 2 Ob 150/07h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 150/07h
  • 8 ObA 43/08v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 43/08v
    Auch; Beisatz: Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens ist mit der Revision nicht mehr mit Erfolg anfechtbar. (T6)
  • 1 Ob 69/08s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 69/08s
  • 7 Ob 234/08z
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 234/08z
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Mangel (zugleich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird. (T7)
  • 3 Ob 220/08m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 220/08m
  • 8 ObA 8/09y
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 8/09y
    Auch; Veröff: SZ 2009/46
  • 5 Ob 58/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 58/09d
    Auch
  • 7 Ob 141/09z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 141/09z
    Auch
  • 8 Ob 103/09v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 17 Ob 33/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 33/09s
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Auch
  • 8 ObA 61/10v
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 61/10v
    Auch
  • 8 Ob 21/10m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 21/10m
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Auch; nur: Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden. (T8)
  • 8 ObS 2/11v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObS 2/11v
    Veröff: SZ 2011/22
  • 8 Ob 23/11g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 23/11g
  • 4 Ob 64/12h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 64/12h
    Vgl auch
  • 1 Ob 10/13x
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 10/13x
    Vgl auch
  • 4 Ob 21/13m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 21/13m
    Vgl auch
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 114/13p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 114/13p
    Auch
  • 4 Ob 109/13b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 109/13b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 39/13p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 39/13p
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären. (T9)
  • 3 Ob 193/13y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 193/13y
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Auch
  • 5 Ob 218/13i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 218/13i
  • 2 Ob 180/13d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 180/13d
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 107/14k
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 107/14k
    Auch
  • 9 ObA 2/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 2/14f
    Beis wie T9
  • 5 Ob 100/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 100/14p
  • 2 Ob 13/14x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
  • 9 ObA 150/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 150/14w
    Auch
  • 7 Ob 44/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 44/15v
    Auch
  • 4 Ob 97/15s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 97/15s
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 121/15y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 121/15y
    Auch
  • 8 ObA 39/15s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 39/15s
    Auch
  • 7 Ob 116/15g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 116/15g
    Auch
  • 9 ObA 84/16t
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 84/16t
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 13/17w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 13/17w
    Auch
  • 8 Ob 9/17g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 9/17g
    Auch; Beisatz: Bei der Frage der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen handelt es sich ebenfalls um eine nicht revisible Verfahrensfrage. (T10)
  • 8 ObA 13/17w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 ObA 13/17w
    Auch; Beis wie T6
  • 9 ObA 32/17x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 32/17x
    Auch
  • 1 Ob 69/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 69/17d
    Auch
  • 3 Ob 213/17w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 213/17w
    Auch
  • 5 Ob 34/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 34/18p
  • 9 ObA 46/18g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 46/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 129/18p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 129/18p
    Beis wie T9
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Vgl
  • 4 Ob 221/21k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 221/21k
  • 8 Ob 119/22s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 119/22s
    Vgl
  • 6 Ob 216/22s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 216/22s
    Beis wie T5
  • 10 ObS 3/23y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 3/23y
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachter, bereits vom Berufungsgericht verneinter Verstoß gegen § 405 ZPO. (T11)
  • 10 ObS 29/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 29/23x
  • 10 ObS 147/22y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 147/22y
  • 7 Ob 90/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 90/23w
  • 10 ObS 97/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 97/23x
  • 6 Ob 211/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 211/23g
    vgl
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0050OB00314_8600000_002

Entscheidungstext 9ObA2/14f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6410/12/2014 = wbl 2014,644/218 - wbl 2014/218 = RdW 2014/661 S 602 - RdW 2014,602 = ZAS 2015/15 S 91 (Krömer) - ZAS 2015,91 (Krömer) = ecolex 2014/466 S 1086 - ecolex 2014,1086 = Arb 13.157 = Wolf, DRdA‑infas 2015,39 (Rechtsprechungsübersicht) = Schrank, ZAS 2015/20 S 113 (Rechtsprechungsübersicht) - Schrank, ZAS 2015,113 (Rechtsprechungsübersicht) = Körber‑Risak, ZAS 2016/21 S 107 - Körber‑Risak, ZAS 2016,107 = Sabara, ARD 6799/5/2022 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

9ObA2/14f

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* K*, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.) 1.000 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 6.521 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2013, GZ 10 Ra 59/13i-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Jänner 2013, GZ 19 Cga 92/12f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 124,07 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte stellt Kunststofftuben her und verfügt über zwei Produktionswerke in Wien und in P* (in weiterer Folge: burgenländisches Werk). In beiden Werken wird im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet (Vormittagsschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Nachmittagsschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Die Klägerin ist seit 3. 12. 2007 Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie war als Kontrollarbeiterin in Wechselschicht in deren Wiener Werk eingesetzt.

Nach der Geburt ihres Kindes am 12. 12. 2010 befand sich die Klägerin bis 11. 8. 2012 in Karenz. Mit Schreiben vom 7. 2. 2012 teilte sie der Beklagten mit, dass sie ab 12. 8. 2012 eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß Paragraph 15 p, MSchG in Anspruch nehme. Die Lage der Arbeitszeit solle auf Montag bis Freitag, jeweils von 5:45 Uhr bis 13:45 Uhr, abgeändert werden und diese Änderung solle bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, am 11. 12. 2017, dauern.

Die Beklagte brachte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einen Antrag zur gütlichen Einigung gemäß Paragraph 15 k, Absatz 2, MSchG ein. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 25. 4. 2012 einen Vergleich mit folgendem Inhalt: „Die Arbeitszeiten der Antragsgegnerin werden nunmehr bis zum 11. 12. 2017 einvernehmlich Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt.“

Mit Ende ihrer Karenz wurde die Klägerin von der Beklagten in das burgenländische Werk versetzt. Dort arbeitet die Klägerin als Kontrollarbeiterin im Rahmen der Vormittagsschicht (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr). Die Beklagte verständigte den Betriebsrat von der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in das burgenländische Werk. Der Betriebsrat beschloss am 30. 7. 2012, sich weder für noch gegen die Versetzung der Klägerin auszusprechen.

Um ihren bisherigen Arbeitsplatz im Wiener Werk zu erreichen, benötigte die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort zwischen 24 und 30 Minuten. Damit die Klägerin die um 6:00 Uhr beginnende Vormittagsfrühschicht im burgenländischen Werk erreichen kann, muss sie bereits um 4:19 Uhr ihren Wohnort in Wien verlassen. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt nämlich einschließlich der zurückzulegenden Fußwege 1 Stunde und 40 Minuten. Mit dem Pkw beträgt die Fahrtzeit vom Wohnort der Klägerin bis zum burgenländischen Werk etwas mehr als eine halbe Stunde (außerhalb der Stoßzeiten).

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage 1.000 EUR netto sA an ideellem Schadenersatz nach dem GlBG und die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, ihre Arbeitstätigkeit für die Beklagte bei der M* GmbH in P* zu verrichten. Sie habe gegen die von der Beklagten vorgenommene diskriminierende Versetzung protestiert. Diese stelle eine unzulässige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, insbesondere werde der Arbeitsweg der Klägerin erheblich verlängert. Der Betriebsrat habe der verschlechternden Versetzung nicht zugestimmt, diese sei daher unzulässig. Der Klägerin stehe infolge der durch die Versetzung erlittenen Nachteile ein ideeller Schadenersatz nach dem GlBG zu.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass sich die Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Versetzung trotz längeren Anfahrtswegs in Wahrheit verbessert hätten. Anders als der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin sei der nunmehrige klimatisiert, wesentlich ruhiger und aufgrund der geringeren Umspanntätigkeiten in der Kontrolle weniger belastend und stressfreier. Der Familie der Klägerin stehe ein Pkw zur Verfügung, sodass die Anfahrtszeiten nur geringfügig länger als bisher seien. Auch seien Fahrgemeinschaften ohne wesentliche Kostenmehrbelastung für die Klägerin denkbar, weil mehrere Mitarbeiter der Beklagten aus Wien im burgenländischen Werk arbeiteten. Die Versetzung sei nicht diskriminierend. Die von der Klägerin gewünschte Lage der Arbeitszeit sei im Wiener Werk der Beklagten aus organisatorischen Gründen und zur Sicherung des Standorts nicht durchführbar gewesen. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, betriebliche und wirtschaftliche Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. Da eine Einigung mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte einen Antrag zur gütlichen Einigung über die Lage der Arbeitszeit bei Gericht eingebracht. Die Beklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass eine Beschäftigung der Klägerin in der von ihr gewünschten zeitlichen Lagerung im Wiener Werk nicht möglich sei, sei aber im Vorverfahren dem Wunsch der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit letztlich nachgekommen, wobei aber offen geblieben sei, ob die Klägerin der Versetzung letztlich zustimmen werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die von der Beklagten vorgenommene Versetzung der Klägerin habe eine unzumutbare Steigerung der Arbeitswegzeiten der Klägerin um das Dreifache bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge. Die regelmäßige Benützung eines Autos für einen Arbeitsweg von insgesamt rund 100 km täglich sei der Klägerin vor allem wegen der damit verbundenen hohen Kosten (mehr als 140 EUR an Treibstoffkosten pro Monat zuzüglich der Kosten der Abnutzung des Wagens) nicht zumutbar. Die Bildung von oder die Teilnahme an Fahrgemeinschaften sei der Klägerin nicht zumutbar. Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten zutreffe, dass die Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst für die Klägerin angenehmer als im Wiener Werk seien, könne dies nichts am Vorliegen einer verschlechternden Versetzung der Klägerin ändern. Die zwar durch den Arbeitsvertrag gedeckte, aber ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte verschlechternde Versetzung sei daher gemäß Paragraph 101, ArbVG unwirksam. Die Versetzung stelle überdies eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund des Geschlechts dar, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrem Wiener Werk eine Betriebsstruktur habe, die es ihr nicht ermögliche, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Kleinkindern anders als im Schichtbetrieb einzusetzen. Die verschlechternde Versetzung der Klägerin verletze das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 3, Ziffer 6, GlBG, weil die Kinderbetreuung überwiegend von Frauen ausgeübt werde, und diese daher von den Folgen der Arbeitsorganisation bei der Beklagten überwiegend betroffen seien. Der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GlBG sei verschuldensunabhängig und gebühre der Klägerin in der geltend gemachten Höhe.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die durch die Versetzung bedingte massive Verlängerung der Fahrzeit verbunden mit der Notwendigkeit, den Wohnort am frühen Morgen verlassen zu müssen, bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ein derart gravierender Nachteil für die Klägerin sei, dass diese Verschlechterung auch im Rahmen eines Gesamtvergleichs nicht durch die von der Beklagten sonst ins Treffen geführten besseren sonstigen Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden könne. Die unstrittig auf Dauer angelegte verschlechternde Versetzung sei daher mangels Zustimmung des Betriebsrats iSd Paragraph 101, ArbVG unwirksam.

Die Betreuung von Kindern bis zur Schulpflicht werde überwiegend von Frauen wahrgenommen, die daher überwiegend auch den Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit geltend machen. Sei die Geltendmachung dieses Anspruchs die Ursache einer nachfolgenden verschlechternden Versetzung, so treffe diese Reaktion überwiegend Frauen, sodass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd Paragraph 5, Absatz 2, GlBG vorliege. Eine solche läge nur dann nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch einen legitimen Zweck sachlich gerechtfertigt und die zur Erreichung dieses Zwecks angewandten Mittel verhältnismäßig seien. Im vorliegenden Fall sei aber bereits fraglich, ob die von der Beklagten eingewendeten Hindernisse gegen eine weitere Beschäftigung der Klägerin im Wiener Werk überhaupt einen legitimen Zweck in diesem Sinn darstellen. Darüber hinaus sei selbst eine sachlich legitime geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nur dann zulässig, wenn sie sich als das „mildeste Mittel“ zur Erreichung des angestrebten Ziels darstelle. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, weil der Beklagten zur Geltendmachung ihrer betrieblichen Interessen einerseits die Klage auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeitlage gemäß Paragraph 15 k, Absatz 3, MSchG, andererseits die Klage auf ersatzweise Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung offengestanden wäre, sie aber von beiden Rechtsbehelfen nicht Gebrauch gemacht habe. Der verschlechternden Versetzung der Klägerin fehle es vor diesem Hintergrund an der von Paragraph 5, Absatz 2, GlBG geforderten Verhältnismäßigkeit. Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten ideellen Schadenersatzes nach Paragraph 12, Absatz 6, GlBG sei vor dem Hintergrund der Absicht des Unionsrechts, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Diskriminierungen zu schaffen und aufgrund der Dauer der Versetzung und der mit ihr verbundenen massiven Nachteile für die Klägerin angemessen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil die im Zusammenhang mit der Diskriminierung der Klägerin zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Die Beklagte bezieht sich in der Revision auf eine mehrfache vermeintliche Nichtigkeit des Ersturteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 ZPO und verweist aber selbst darauf, dass sie diese bereits mit ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss verworfen. Dieser Beschluss ist wegen der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405 [T47 bis T49]; RS0042981), sodass die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann.

2. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären (8 Ob 39/13p). Die Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß Paragraph 182 a, ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Rahmenbedingungen der Arbeit im Wiener Werk und im burgenländischen Werk verstoßen, wurde von der Beklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0074223). Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass beide Vorinstanzen ohnedies die Richtigkeit ihres Vorbringens zu den Arbeitsbedingungen für die Klägerin im burgenländischen Werk ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben.

3.1 Die Qualifizierung der Versetzung der Klägerin als „verschlechternd“ iSd Paragraph 101, ArbVG bewegt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur (s insb RIS-Justiz RS0051209; Reissner in ZellKomm² Paragraph 101, ArbVG Rz 33 mwN). Die Vorinstanzen haben dabei unter Beachtung des anzulegenden objektiven Maßstabs im Rahmen eines Gesamtvergleichs (RIS-Justiz RS0021232) ohnehin auch die von der Beklagten behauptete teilweise Besserstellung der Klägerin durch die nach dem Vorbringen der Beklagten behaupteten besseren Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst berücksichtigt. Eine Unvertretbarkeit ihrer Rechtsansicht, dass auch diese besseren Arbeitsbedingungen im Werk selbst nicht durch die mit den verlängerten Arbeitswegen verbundenen Nachteile aufgewogen werden, die die Klägerin infolge der Versetzung erleidet, zeigt die Beklagte, die auch in der Revision lediglich eine andere Beurteilung im Einzelfall wünscht, nicht auf. Den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Klägerin - schon infolge ihrer individuellen Arbeitszeitlage - hier als nicht zumutbar erachtet hat, hält die Revisionswerberin, die sich lediglich gegen eine in diesem Punkt ihrer Meinung nach unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, auf die sich das Berufungsgericht gar nicht gestützt hat, nichts Überzeugendes entgegen, sodass sie auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

3.2 Unstrittig hat die zuständige Belegschaftsvertretung keine Zustimmung zur dauernden Versetzung der Klägerin - eine bloß vorübergehende Versetzung hat die Beklagte nicht behauptet - erteilt. Ebenso unstrittig hat die Beklagte vor der Versetzung auch nicht die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht (Paragraph 101, ArbVG) geltend gemacht. Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf aber ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (RIS-Justiz RS0051304), ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme (9 ObA 88/04p mwH). Der Wortlaut des Paragraph 101, ArbVG ist unmissverständlich. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe auf Beklagtenseite gerechtfertigt, ja vielleicht sogar - wie die Beklagte meint - unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden (9 ObA 35/05w mwH; RIS-Justiz RS0021211). Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur verschlechternden Versetzung, dann ist sie rechtsunwirksam (RIS-Justiz RS0018095). Auf die auch in der Revision von der Beklagten zur Begründung der Versetzung der Klägerin vorgetragenen sachlichen Gründe ist daher nicht weiter einzugehen. Sie begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

4.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Versetzung eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach Paragraph 3, Ziffer 6, GlBG darstellen kann (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 3, Rz 133), wird von der Revisionswerberin zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Paragraph 5, Absatz 2, GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115587) und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Revisionswerberin hält der Beurteilung, dass sie eine besonders Frauen mittelbar diskriminierende Arbeitsorganisation habe, entgegen, dass sie nicht gezwungen sein könne, ihr Schichtarbeitssystem völlig umzustrukturieren bzw aufzugeben. Sie übersieht zunächst, dass ihre Behauptung, in dem mit der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit getroffenen Vergleich wäre offen gelassen worden, wo die weitere Beschäftigung der Klägerin erfolgen sollte, weil der Arbeitsplatz der Klägerin in Wien nicht mehr vorhanden gewesen sei, keine Grundlage in den Feststellungen findet. Zum Einwand der Beklagten, dass betriebliche Erfordernisse der Erfüllung des Vergleichs am bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin im Wiener Werk entgegenstünden, verwies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte das ihr offenstehende Verfahren gemäß Paragraphen 15 k, Absatz 3, in Verbindung mit 15p MSchG nicht angestrengt hat vergleiche 9 ObA 91/12s).

4.2 Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, dass für die mittelbar Diskriminierende Versetzung der Klägerin keine Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, GlBG vorliege, hält die Revisionswerberin noch entgegen, dass diese für sie „nicht nachvollziehbar“ sei. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ebenso begründungslos hält die Revisionswerberin den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Klägerin zuerkannten Schadenersatzes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GlBG entgegen, dass dieser „unangemessen hoch“ sei. Auch insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (RIS-Justiz RS0043605).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen, 1 Generalabonnement

Textnummer

E108086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:E108086

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20140625_OGH0002_009OBA00002_14F0000_000