Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision halten die Beklagten ihren Standpunkt aufrecht, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach Gesamthandforderungen auch bei teilbaren Sachen durch Parteiwillen begründet werden könnten, nicht herrschend sei und keine Grundlage in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe. Eine solche fehle vielmehr zu dieser Frage. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mehrere aus einem aufgehobenen Vertrag Bereicherte, die nach dem Vertrag Solidarschuldner gewesen seien, für Kondiktionen nur anteilig nach der Höhe ihrer Bereicherung hafteten. Mangels Zuordnung des überwiesenen Betrags an die einzelnen Beklagten sei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen sei.
Dazu wurde erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen der Anfechtungs-voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO 1. Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen der Anfechtungs-voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO - der durch die hier bereits anwendbaren (§ 237 Abs 4 IO) Bestimmungen des IRÄG 2010 nicht geändert wurde der durch die hier bereits anwendbaren (Paragraph 237, Absatz 4, IO) Bestimmungen des IRÄG 2010 nicht geändert wurde - nicht strittig ist: Die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung des verglichenen Betrags) wurde innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 31 Abs 2 IO vorgenommen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und sämtlichen Beklagten diese Zahlungsunfähigkeit iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO zumindest bekannt sein musste, bezweifelt die Revision nicht. nicht strittig ist: Die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung des verglichenen Betrags) wurde innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, IO vorgenommen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und sämtlichen Beklagten diese Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO zumindest bekannt sein musste, bezweifelt die Revision nicht.
2. Abgesehen davon, dass die Beklagten in erster Instanz lediglich die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage behaupteten bzw das Bestehen einer Solidarverpflichtung leugneten, nicht aber den Vergleich - wie nun in der Revision - wegen Unbestimmtheit für unwirksam erachteten, ist der Vergleich nicht unbestimmt.
2.1 Nach den Feststellungen einigten sich die Schuldnerin einerseits und die Beklagten andererseits im Zuge der von der Schuldnerin gegen die Beklagten geltend gemachten Einzelforderungen auf einen mit 30 % von den Gesamtforderungen errechneten Pauschalbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Ferner einigten sich die Parteien darauf, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten den Vergleichsbetrag zahlt.
2.2 Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, entscheidet der übereinstimmend erklärte Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Vergleiche sind nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Maßgeblich ist somit der objektive Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696).
2.3 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass sich sämtliche Parteien darauf einigten, dass durch die Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrags die Einzelforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin verglichen werden sollten, wobei die vereinbarungsgemäße Zahlung des Pauschalbetrags an den Drittbeklagten die Schuldnerin von ihren Verpflichtungen gegenüber allen Beklagten befreien sollte. Dass nach den Feststellungen keine Aufteilung des Pauschalbetrags dahin vorgenommen wurde, welcher Gläubiger welchen Betrag erhalten sollte, sondern ein entsprechendes Vorgehen „späterhin in Aussicht“ genommen wurde, ändert an dieser Beurteilung, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, nichts: Dadurch wurde nur klargestellt, dass die interne Aufteilung nur noch Sache der Beklagten und damit de facto Sache des Drittbeklagten war, der als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Erstbeklagten und als persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagten für diese unstrittig vertretungsberechtigt war.
2.4 Die offenbar von der Revision gewünschte gegenteilige Auslegung, dass nämlich sowohl die Wirksamkeit des Vergleichs als auch die schuldbefreiende Wirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung nur eintreten sollte, wenn feststünde, wie der Pauschalbetrag unter den Beklagten aufzuteilen sei, wäre ein gemessen am maßgeblichen objektiven Erklärungswert geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis: Die Schuldnerin hätte sich nämlich bei dieser von den Beklagten nun gewünschten Vertragsauslegung trotz Vollzahlung des verglichenen Betrags an den Drittbeklagten ihrer Verpflichtungen gegenüber den Beklagten noch nicht entledigt; sie hätte vielmehr, um wirksam von ihren Verpflichtungen befreit zu werden, auf eine interne Aufteilung des Pauschalbetrags unter den Beklagten dringen müssen, auf die sie keinen unmittelbaren Einfluss hatte.
2.5 Mit dem Berufungsgericht ist daher die Vereinbarung so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Vergleichs nach dem Parteiwillen nicht von einer Einigung der Beklagten über die interne Aufteilung abhängig war.
3. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Berufungsgericht die aus dem Vergleich geschuldete Leistung zutreffend als nach dem Parteiwillen unteilbar beurteilt hat.
3.1 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung geht nicht nur die herrschende Lehre, sondern auch die Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 888 ff ABGB über Mehrheiten im Schuldverhältnis dispositiv sind, also Gläubigermehrheiten iSd § 890 Satz 2 ABGB oder § 892 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen auch für an sich teilbare Leistungen begründet werden können (3.1 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung geht nicht nur die herrschende Lehre, sondern auch die Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 888, ff ABGB über Mehrheiten im Schuldverhältnis dispositiv sind, also Gläubigermehrheiten iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB oder Paragraph 892, ABGB durch vertragliche Vereinbarungen auch für an sich teilbare Leistungen begründet werden können (Gamerith in Rummel ABGB³ § 889 Rz 1 und § 890 Rz 1; ABGB³ Paragraph 889, Rz 1 und Paragraph 890, Rz 1; Perner in Klang³ § 888 Rz 3 und § 890 Rz 3 und 57; ³ Paragraph 888, Rz 3 und Paragraph 890, Rz 3 und 57; P. Bydlinski in KBB4 § 888 Rz 4; RISParagraph 888, Rz 4; RIS-Justiz RS0017339 zur vertraglichen Gesamtgläubigerschaft nach § 892 ABGB; 3 Ob 620/86 = RISJustiz RS0017339 zur vertraglichen Gesamtgläubigerschaft nach Paragraph 892, ABGB; 3 Ob 620/86 = RIS-Justiz RS0017306 zur vereinbarten Gläubigermehrheit nach § 890 ABGB).Justiz RS0017306 zur vereinbarten Gläubigermehrheit nach Paragraph 890, ABGB).
3.2 Eine in Lehre und Rechtsprechung als „Gesamthandforderung“ iSd § 890 Satz 2 ABGB (kritisch zur Terminologie 3.2 Eine in Lehre und Rechtsprechung als „Gesamthandforderung“ iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB (kritisch zur Terminologie Perner in Klang³ § 890 Rz 25) bezeichnete Forderung ist dadurch charakterisiert, dass die Leistung mangels gegenteiliger Vereinbarung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden kann (³ Paragraph 890, Rz 25) bezeichnete Forderung ist dadurch charakterisiert, dass die Leistung mangels gegenteiliger Vereinbarung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden kann (Gamerith in Rummel ABGB³ § 890 Rz 3; ABGB³ Paragraph 890, Rz 3; P. Bydlinski in KBB4 § 890 Rz 2 je mwN; Paragraph 890, Rz 2 je mwN; Perner in Klang³ § 890 Rz 1; s auch Rz 4 f zur ³ Paragraph 890, Rz 1; s auch Rz 4 f zur - strittigen - Frage der Einzelklagebefugnis eines Gesamthandgläubigers). Besteht eine entsprechende Vereinbarung der Gläubiger, wirkt eine Leistung an den bevollmächtigten Gläubiger schuldbefreiend (RIS-Justiz RS0017321 [T1]).
3.3 § 892 ABGB regelt demgegenüber den Fall, dass ein Schuldner mehreren Gläubigern „eben dasselbe Ganze zugesagt“ und die Gläubiger „ausdrücklich berechtigt“ hat, das Geschuldete „zur ungeteilten Hand“ zu fordern (3.3 Paragraph 892, ABGB regelt demgegenüber den Fall, dass ein Schuldner mehreren Gläubigern „eben dasselbe Ganze zugesagt“ und die Gläubiger „ausdrücklich berechtigt“ hat, das Geschuldete „zur ungeteilten Hand“ zu fordern (Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht [1998] 36 ff). Es geht somit um die Verteilung einer Leistung auf mehrere Gläubiger. Bei der Gesamtforderung kann die Gesamtleistung jedem der Gläubiger erbracht werden. Hat der Schuldner einem der Gläubiger geleistet, wird er gegenüber allen Gesamtgläubigern befreit (Perner in Klang³ § 892 Rz 4).³ Paragraph 892, Rz 4).
3.4 Der hier zu beurteilende Vergleich sah vor, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten, der zur Entgegennahme der Leistung für alle Gläubiger bestimmt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung einen nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag zu leisten hat. Anders als bei Gesamtgläubigerschaft iSd § 892 ABGB, für die charakteristisch ist, dass jeder Gläubiger zum Empfang der gesamten Leistung im eigenen Namen berechtigt ist, war daher hier Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB vereinbart, wobei der Drittbeklagte die Zahlung als Machthaber der übrigen Gläubiger annahm (6 Ob 32/11s immolex 2012/57 [3.4 Der hier zu beurteilende Vergleich sah vor, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten, der zur Entgegennahme der Leistung für alle Gläubiger bestimmt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung einen nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag zu leisten hat. Anders als bei Gesamtgläubigerschaft iSd Paragraph 892, ABGB, für die charakteristisch ist, dass jeder Gläubiger zum Empfang der gesamten Leistung im eigenen Namen berechtigt ist, war daher hier Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB vereinbart, wobei der Drittbeklagte die Zahlung als Machthaber der übrigen Gläubiger annahm (6 Ob 32/11s immolex 2012/57 [Limberg] zu Mietzinsforderungen einer Vermietergemeinschaft; zur Benennung eines Mitgläubigers als Zahlstelle Perner in Klang³ § 892 Rz 5). Ob auch bei Gesamtgläubigerschaft die Benennung eines Gläubigers als Zahlstelle möglich wäre (so ³ Paragraph 892, Rz 5). Ob auch bei Gesamtgläubigerschaft die Benennung eines Gläubigers als Zahlstelle möglich wäre (so Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft 100; aA Perner in Klang³ § 892 Rz 5) bedarf hier keiner Erörterung, weil aus den dargelegten Gründen der Vergleich so auszulegen ist, dass eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB vereinbart wurde. ³ Paragraph 892, Rz 5) bedarf hier keiner Erörterung, weil aus den dargelegten Gründen der Vergleich so auszulegen ist, dass eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB vereinbart wurde.
3.5 Auf den Einwand in der Revision, dass es an einer „ausdrücklichen“ Berechtigung der Beklagten iSd § 892 ABGB fehle, die Leistung zur ungeteilten Hand fordern zu können (vgl dazu aber 6 Ob 617/81 = RIS3.5 Auf den Einwand in der Revision, dass es an einer „ausdrücklichen“ Berechtigung der Beklagten iSd Paragraph 892, ABGB fehle, die Leistung zur ungeteilten Hand fordern zu können vergleiche dazu aber 6 Ob 617/81 = RIS-Justiz RS0017334; Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft 85 ff; Perner in Klang³ § 892 Rz 6), kommt es somit nicht an.³ Paragraph 892, Rz 6), kommt es somit nicht an.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine gesamtschuldnerische Rückzahlungs-verpflichtung der Beklagten bejaht.
4.1 Der anfechtungsrechtlichen Beurteilung ist voranzustellen, dass der Kläger nicht den Vergleich - für dessen Anfechtbarkeit wegen des Verzichts der Beklagten auf volle Befriedigung ihrer Forderungen keine Anhaltspunkte bestehen und wofür auch kein Vorbringen des Klägers erstattet wurde - anfocht, sondern die infolge des Vergleichs von der Schuldnerin nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit und zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 IO geleistete Zahlung. anfocht, sondern die infolge des Vergleichs von der Schuldnerin nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit und zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, IO geleistete Zahlung.
4.2 Die IO selbst enthält keine Regeln, wie mehrere Anfechtungsgegner haften, denen eine anfechtbare Zahlung als vereinbarte Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB zufloss.4.2 Die IO selbst enthält keine Regeln, wie mehrere Anfechtungsgegner haften, denen eine anfechtbare Zahlung als vereinbarte Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB zufloss.
4.3 In der Entscheidung 9 Ob 24/04a (ÖBA 2005/1301 [krit Bollenberger]; vgl auch RIS]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0006361) wird zwar betont, dass mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte haften; für den Sonderfall der Haftung für eine Quotenverschlechterung im Rahmen der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit wird aber eine Haftung mehrerer Gläubiger für den Gesamtnachteil bejaht.
4.4 Nach einer Auffassung (Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung [1916] 408; 5 Ob 221/71; vgl auch , Kommentar zur Anfechtungsordnung [1916] 408; 5 Ob 221/71; vergleiche auch König, Die Anfechtung nach der IO5 Rz 15/20) haften mehrere Anfechtungsgegner, die an der anfechtbaren Rechtshandlung als „Gegenkontrahenten“ teilgenommen haben, hinsichtlich desselben Anfechtungsanspruchs generell jedenfalls dann solidarisch gemäß § 1302 ABGB (für eine bloß analoge Anwendung Rz 15/20) haften mehrere Anfechtungsgegner, die an der anfechtbaren Rechtshandlung als „Gegenkontrahenten“ teilgenommen haben, hinsichtlich desselben Anfechtungsanspruchs generell jedenfalls dann solidarisch gemäß Paragraph 1302, ABGB (für eine bloß analoge Anwendung König, Anfechtung5 Rz 15/20), wenn sie gemäß § 39 Abs 2 IO als unredliche Besitzer anzusehen sind.Rz 15/20), wenn sie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, IO als unredliche Besitzer anzusehen sind.
4.5 Die an dieser Auffassung geübte Kritik (Koziol/Bollenberger in Buchegger, InsR I § 38 KO Rz 3 mwN) argumentiert, dass ein anfechtbarer Erwerb keine unerlaubte Handlung darstelle. Es seien daher die §§ 889 f ABGB anzuwenden, wonach eine Solidarhaftung nur bei Unteilbarkeit der Leistung bestehe, im Übrigen aber mehrere Anfechtungsgegner nur mit der „Kopfquote“ hafteten., InsR römisch eins Paragraph 38, KO Rz 3 mwN) argumentiert, dass ein anfechtbarer Erwerb keine unerlaubte Handlung darstelle. Es seien daher die Paragraphen 889, f ABGB anzuwenden, wonach eine Solidarhaftung nur bei Unteilbarkeit der Leistung bestehe, im Übrigen aber mehrere Anfechtungsgegner nur mit der „Kopfquote“ hafteten.
4.6 Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichts zutreffend: Der Drittbeklagte vereinnahmte als ermächtigte Zahlstelle eine einheitliche, nach dem Parteiwillen unteilbare und allen Gläubigern gemeinsam geschuldete Leistung für alle Gläubiger. Damit wurde die anfechtbare Rechtshandlung abschließend vorgenommen. Eine allfällige nachträgliche „interne“ Aufteilung des von der Schuldnerin gezahlten Pauschalbetrags zwischen den Beklagten - auf die die Schuldnerin keinen Einfluss nehmen konnte und von der weder sie noch der nun klagende Insolvenzverwalter Kenntnis hatte - ändert nichts daran, dass der Anfechtungstatbestand endgültig mit der Entgegennahme der Zahlung für alle Gläubiger verwirklicht wurde.
4.7 Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, die davon ausgeht, dass die Anfechtungsgegner bei unteilbarer Leistung als Gesamtschuldner (§ 431 BGB) haften (4.7 Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, die davon ausgeht, dass die Anfechtungsgegner bei unteilbarer Leistung als Gesamtschuldner (Paragraph 431, BGB) haften (Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz² [2007] Rz 337; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung [2012] Rz B 537; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung³ [2013] § 143 InsO Rz 6 je mwN). in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung³ [2013] Paragraph 143, InsO Rz 6 je mwN).
4.8 Abgesehen davon, dass eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend ist (s dazu König, Anfechtung5 Rz 2/2 ff; vgl auch RISRz 2/2 ff; vergleiche auch RIS-Justiz RS0050372), versagt der Hinweis in der Revision auf die Rechtsprechung, wonach Solidarschuldner aus einem Vertrag für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags nur für den erhaltenen Vorteil haften (RIS-Justiz RS0016343; 1 Ob 127/98b; 1 Ob 288/01m; 3 Ob 93/10p) schon deshalb, weil die Beklagten gerade nicht Solidarschuldner oder Solidarberechtigte iSd § 892 ABGB aus dem Vergleich waren: Sie bildeten vielmehr eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB, der als solcher Justiz RS0016343; 1 Ob 127/98b; 1 Ob 288/01m; 3 Ob 93/10p) schon deshalb, weil die Beklagten gerade nicht Solidarschuldner oder Solidarberechtigte iSd Paragraph 892, ABGB aus dem Vergleich waren: Sie bildeten vielmehr eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB, der als solcher gemeinschaftlich eine Leistung (der bezahlte Pauschalbetrag) und somit auch der gesamte Vorteil zugeflossen ist. Außerhalb der Ingerenz der Vergleichsschuldnerin liegende nachfolgende Vorgänge innerhalb der Gläubigermehrheit sind dabei ebenso auszublenden wie sonstige Dispositionen des Empfängers einer anfechtbaren Zahlung nach Entgegennahme der Zahlung.
4.9 Auf die Frage, ob und in welcher Form ein Anfechtungsgegner, der den Anfechtungsanspruch zur Gänze erfüllte, gegenüber anderen Anfechtungsgegnern regressberechtigt ist (vgl dazu 4.9 Auf die Frage, ob und in welcher Form ein Anfechtungsgegner, der den Anfechtungsanspruch zur Gänze erfüllte, gegenüber anderen Anfechtungsgegnern regressberechtigt ist vergleiche dazu König, Anfechtung5 Rz 4/35 mwN) muss in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.
5. Daraus folgt zusammengefasst, dass der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.