Justiz

Rechtssatz für 3Ob660/53; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016343

Geschäftszahl

3Ob660/53; 7Ob228/71; 4Ob658/75; 7Ob580/77; 3Ob509/81; 3Ob550/81; 1Ob716/81; 5Ob520/82; 1Ob641/90; 1Ob127/98b; 1Ob288/01m; 3Ob93/10p; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 660/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 660/53
    Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265
  • 7 Ob 228/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 228/71
    Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1)
  • 4 Ob 658/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
    Vgl auch
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)
  • 3 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
    Auch
  • 3 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 550/81
    Auch; Veröff: SZ 54/155
  • 1 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 716/81
    Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3)
  • 5 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 520/82
    Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4)
  • 1 Ob 641/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
    Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Auch
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7)
    Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0030OB00660_5300000_001

Rechtssatz für 7Ob600/56 6Ob32/11s 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015784

Geschäftszahl

7Ob600/56; 6Ob32/11s; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Wird von einem Miteigentümer die Liegenschaftsverwaltung geführt, dann ist ihm der Mietzins abzuführen. Er handelt bei Einforderung des Mietzinses als Machthaber der Teilgenossen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 600/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 7 Ob 600/56
  • 6 Ob 32/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 32/11s
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0070OB00600_5600000_001

Rechtssatz für 5Ob221/71 3Ob37/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026733

Geschäftszahl

5Ob221/71; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Mehrere unredliche Anfechtungsgegner haften nach den Grundsätzen des Paragraph 1302, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 5 Ob 221/71
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Auch; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0050OB00221_7100000_001

Rechtssatz für 6Ob617/81 3Ob37/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017334

Geschäftszahl

6Ob617/81; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Das Wort "ausdrücklich" bedeutet "deutlich erkennbar" und schließt in diesem Sinne auch bloß schlüssige Erklärungen ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81
    Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_003

Rechtssatz für 3Ob620/86 3Ob37/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017306

Geschäftszahl

3Ob620/86; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Wurde bei einem Gemeinschaftskonto Kollektivzeichungsberechtigung vereinbart, so liegt ein Fall der Gesamthandforderung vor. Die Kreditunternehmung darf daher nur gemeinsame Auszahlungsverfügungen aller Kontoinhaber ausführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 620/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 620/86
    Veröff: WBl 1988,62 = ÖBA 1988,160 = RdW 1988,129
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0030OB00620_8600000_001

Rechtssatz für 9Ob24/04a 9Ob10/07x 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006361

Geschäftszahl

9Ob24/04a; 9Ob10/07x; 3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des Paragraph 1302, ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0006361

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00024_04A0000_001

Rechtssatz für 3Ob37/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129545

Geschäftszahl

3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Rechtssatz

Besteht die anfechtbare Rechtshandlung in einer Zahlung, die einer Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB geleistet wurde, haften die Gläubiger als Anfechtungsgegner solidarisch für die Rückzahlung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129545

Im RIS seit

16.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140625_OGH0002_0030OB00037_14H0000_001

Rechtssatz für 7Ob701/77 3Ob634/78 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017321

Geschäftszahl

7Ob701/77; 3Ob634/78; 4Ob571/79; 4Ob52/80; 1Ob578/81 (1Ob579/81); 5Ob702/81; 8Ob527/90; 8Ob538/93; 1Ob1585/95; 10Ob2445/96y; 7Ob252/99f; 3Ob283/00i; 6Ob32/11s; 6Ob217/13z; 3Ob37/14h; 2Ob12/14z; 7Ob48/18m; 9Ob63/19h

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Rechtssatz

Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 701/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 701/77
    Veröff: SZ 50/151 = QuHGZ 1978 4/165
  • 3 Ob 634/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
    nur: Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. (T1)
    Beisatz: Weiteres Verfahren. (T2)
  • 4 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 571/79
    nur T1
  • 4 Ob 52/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 52/80
    nur T1; Veröff: SZ 53/101 = ZAS 1983,18 (Selb)
  • 1 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 578/81
    Vgl; nur T1; Veröff: RZ 1982/17 S 58
  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 527/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 8 Ob 527/90
  • 8 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 538/93
  • 1 Ob 1585/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1585/95
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 2445/96y
    Entscheidungstext OGH 07.01.1997 10 Ob 2445/96y
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 252/99f
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 252/99f
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/191
  • 3 Ob 283/00i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 283/00i
    Beisatz: Die gänzliche oder teilweise Umwandlung einer Gesamthandforderung der Gesellschaft in Forderungen der einzelnen Gesellschafter bedarf nur einer Vereinbarung der Gesellschafter. (T3)
    Beisatz: Hier: Die Gesellschafter einer ARGE trafen im Gesellschaftsvertrag für den Fall des (auch) durch eine Konkurseröffnung bewirkten Ausscheidens des zweiten Gesellschafters eine eindeutige Regelung über das rechtliche Schicksal der Gesamthandforderungen aus der Erfüllung von Werkverträgen. (T4)
  • 6 Ob 32/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 32/11s
    nur T1; Beisatz: Wenn der einzelne Miteigentümer die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nachweist, kann die Mietzinsforderung auch von einem einzelnen Miteigentümer an sich selbst begehrt werden. (T5)
  • 6 Ob 217/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 217/13z
    Vgl auch; Beisatz: Da beide Vertragsparteien Hinterleger der Vertragsurkunde waren, sind sie Gesamthandgläubiger des Rückstellungsanspruchs. Wenn eine Vertragspartei die Zustimmung der anderen zur Rückgabe an sie nicht erlangte, kann sich nur die Leistung an beide Vertragsparteien oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten beider verlangen. (T6)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/62
  • 2 Ob 12/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 12/14z
    Vgl; Beisatz: Hier aber: Fehlen einer Gläubigermehrheit. (T7)
    Veröff: SZ 2015/4
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
  • 9 Ob 63/19h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 63/19h
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19771117_OGH0002_0070OB00701_7700000_001

Rechtssatz für 3Ob610/90 1Ob543/95 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017339

Geschäftszahl

3Ob610/90; 1Ob543/95; 9Ob26/98h; 7Ob335/99m; 3Ob49/02f; 3Ob37/14h; 9Ob109/22b

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Rechtssatz

Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Absatz 2, AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). Die Einzelverfügungsberechtigung erstreckt sich aber nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis. Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Absatz eins, AGBKr anstelle von Artikel 8, Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 610/90
    Veröff: ecolex 1991,152 = JBl 1991,314 = SZ 63/226 = EFSlg 27/3 = ÖBA 1991,458 (Iro)
  • 1 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 543/95
    Vgl; nur: Auch die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann nicht ohne weiters durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen. Die gewählte Gestaltung als Gesamtforderung darf nämlich nicht in unbilliger und gegen die guten Sitten verstoßender Weise dazu benützt werden, daß jeder Verfügungberechtigte zu Lasten des anderen auch eine in keiner jeder Weise betragsbeschränkte Belastung des anderen herbeizuführen berechtigt sei. Die Kontomitinhaber haften zwar kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner (Pkt 3 Abs 1 AGBKr anstelle von Art 8 Nr 1 EVHGB) und haben daher für die Forderungen der Bank aus dem Konto (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für Schulden eines der übrigen Kontomitinhaber. (T1) Beisatz: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung der Kontomitinhaber ist darauf einzuschränken, daß sie einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa auch im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder eines für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmen und für solche Verbindlichkeiten solidarisch haften. (T2)
  • 9 Ob 26/98h
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
    Auch; nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. (T3); Beisatz: Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" im Sinne § 892 ABGB) entscheidet, wobei darunter jede (auch außergerichtliche) Art der Geltendmachung der Forderung zu verstehen ist. (T4) Veröff: SZ 71/62
  • 7 Ob 335/99m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 335/99m
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der einzelne Kontoinhaber kann nicht mit Wirksamkeit für die übrigen einen - auf dem Gemeinschaftskonto bereitzustellenden - Kredit mit der Bank vereinbaren. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet nur der handelnde Kontoinhaber. (T5)
  • 3 Ob 49/02f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 49/02f
    nur: Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen ("Und - Konto"). (T6)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl; Veröff: SZ 2014/62
  • 9 Ob 109/22b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 109/22b
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0030OB00610_9000000_001

Rechtssatz für 7Ob191/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014696

Geschäftszahl

7Ob191/74; 7Ob579/76 (7Ob580/76); 6Ob658/77; 1Ob607/78; 5Ob614/78; 8Ob105/79; 8Ob207/80; 8Ob518/81; 1Ob617/91; 9ObA96/92 (9OBA97/92); 3Ob2/98k; 10ObS211/99y; 4Ob21/03x; 2Ob83/06d; 2Ob150/06g; 2Ob262/08f; 1Ob224/09m; 4Ob2/11i; 2Ob70/11z; 2Ob45/12z; 3Ob37/14h; 3Ob17/15v; 9ObA22/15y; 2Ob71/16d; 1Ob198/17z; 2Ob164/17g; 2Ob24/19x; 4Ob17/20h; 4Ob5/20v; 9Ob74/22f; 10Ob32/22m

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Vergleiche sind als Verkehrsgeschäfte nach der Vertrauenstheorie auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 191/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 191/74
  • 7 Ob 579/76
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 7 Ob 579/76
    Veröff: RZ 1977/14 S 36
  • 6 Ob 658/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 658/77
    Beisatz: Sie sind im Sinne des § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)
  • 1 Ob 607/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 607/78
    Beis wie T1
  • 5 Ob 614/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 614/78
    Beis wie T1
  • 8 Ob 105/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 105/79
    Beisatz: Bei Meinungsverschiedenheiten sind Erklärungen so zu verstehen, wie sie der Empfänger verstehen musste. (T2)
  • 8 Ob 207/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 207/80
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 518/81
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Auch; Beisatz: Auch bei der Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen Regeln. Es entscheidet somit der objektive Erklärungswert. (T3)
    Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)
  • 9 ObA 96/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 96/92
    Beis wie T2; Veröff: DRdA 1993,243 (Klein) = Arb 11040 = RdW 1993,46
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
  • 10 ObS 211/99y
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 211/99y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 21/03x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 21/03x
    Beis wie T3; Beisatz: Generalvergleiche erstrecken sich, mangels entgegenstehender Parteienabsicht, zwar auf Fälle, an welche die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber auf solche, an die sie trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht denken konnten. (T4)
  • 2 Ob 83/06d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 83/06d
  • 2 Ob 150/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 150/06g
    Beis wie T3
  • 2 Ob 262/08f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 262/08f
    Beis wie T4; Beis wie T3
  • 1 Ob 224/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 224/09m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 2/11i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 2/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: § 915 zweiter Satz ABGB kommt zur Anwendung, jedoch nicht Satz 1. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterlassungs‑ und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafe. (T6)
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 45/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 45/12z
    Beis wie T3
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/62
  • 3 Ob 17/15v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 17/15v
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 22/15y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 22/15y
    Auch
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38
  • 1 Ob 198/17z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 198/17z
    Beis wie T3
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Veröff: SZ 2018/25
  • 2 Ob 24/19x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T7)
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
  • 4 Ob 5/20v
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 5/20v
  • 9 Ob 74/22f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 Ob 74/22f
    Vgl; Beis wie T3
  • 10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19741107_OGH0002_0070OB00191_7400000_001

Rechtssatz für 1Ob589/83 (1Ob590/83); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017954

Geschäftszahl

1Ob589/83 (1Ob590/83); 3Ob583/86; 2Ob94/88; 8Ob609/88; 1Ob617/91; 1Ob568/92; 10Ob507/93; 3Ob343/97f; 7Ob99/98d; 7Ob67/99z; 6Ob287/01a; 7Ob155/04a; 2Ob83/06d; 2Ob237/06a; 2Ob150/06g; 2Ob262/08f; 2Ob70/11z; 2Ob45/12z; 3Ob37/14h; 2Ob36/15f; 2Ob71/16d; 2Ob218/17y; 2Ob164/17g; 2Ob24/19x; 2Ob181/19k; 2Ob149/22h; 10Ob32/22m

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 589/83
  • 3 Ob 583/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 3 Ob 583/86
    Auch
  • 2 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 94/88
  • 8 Ob 609/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 609/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Scheidungsvergleich nach § 55a Abs 2 EheG. (T1)
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    Beisatz: Dem konkreten Vergleichszweck kommt bei der Auslegung großes Gewicht bei. (T2)
    Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)
  • 1 Ob 568/92
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/92
    Veröff: SZ 65/65
  • 10 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 Ob 507/93
  • 3 Ob 343/97f
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 343/97f
  • 7 Ob 99/98d
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 99/98d
  • 7 Ob 67/99z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 67/99z
  • 6 Ob 287/01a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 287/01a
  • 7 Ob 155/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 155/04a
  • 2 Ob 83/06d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 83/06d
    Beis wie T2
  • 2 Ob 237/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 237/06a
  • 2 Ob 150/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 150/06g
  • 2 Ob 262/08f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 262/08f
    Beis wie T2
  • 2 Ob 70/11z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
    Auch
  • 2 Ob 45/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 45/12z
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Veröff: SZ 2014/62
  • 2 Ob 36/15f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38
  • 2 Ob 218/17y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 218/17y
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Veröff: SZ 2018/25
  • 2 Ob 24/19x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 24/19x
    Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T3)
  • 2 Ob 181/19k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 181/19k
  • 2 Ob 149/22h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 149/22h
    Beis wie T2
  • 10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00589_8300000_001

Rechtssatz für 7Ob795/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050372

Geschäftszahl

7Ob795/81; 8Ob593/86; 1Ob590/89; 1Ob684/89; 8Ob558/91; 3Ob59/92; 8Ob140/99t; 2Ob198/98a; 8Ob279/00p; 7Ob153/04g; 3Ob188/12m; 7Ob96/13p; 3Ob37/14h; 3Ob150/15b; 3Ob233/15h; 3Ob251/16g; 3Ob204/16w; 3Ob24/18b; 17Ob2/22a; 17Ob7/22m; 17Ob17/23h

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AnfO §13
KO §30
KO §31
KO §39
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 795/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 795/81
  • 8 Ob 593/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 8 Ob 593/86
    Veröff: SZ 59/228
  • 1 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 590/89
    Veröff: SZ 62/163 = JBl 1990,454
  • 1 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 684/89
    Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564
  • 8 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
    Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)
  • 3 Ob 59/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 59/92
  • 8 Ob 140/99t
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t
    Auch; Veröff: SZ 72/177
  • 2 Ob 198/98a
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 2 Ob 198/98a
    Auch; Veröff: SZ 73/3
  • 8 Ob 279/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 279/00p
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    Veröff: SZ 2004/134
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beisatz: Das Anfechtungsrecht dient aber nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (so schon 3 Ob 181/11f). (T1)
  • 7 Ob 96/13p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62
  • 3 Ob 150/15b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/3
  • 3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch; Beisatz: Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. (T2)
  • 3 Ob 251/16g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 251/16g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 204/16w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 204/16w
    Auch
  • 3 Ob 24/18b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 24/18b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch wegen einer dem Anfechtungsgegner vom Schuldner unentgeltlich eingeräumten, widerruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung richtet sich der Höhe nach auf die gesamte (allenfalls bereits ausbezahlte) Versicherungssumme. (T3)
    Veröff: SZ 2018/32
  • 17 Ob 2/22a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2022 17 Ob 2/22a
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veräußerung einer mit einem anfechtungsfesten Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft. (T4)
  • 17 Ob 7/22m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 7/22m
    Vgl; Beis wie T1
  • 17 Ob 17/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 17/23h
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0070OB00795_8100000_001

Entscheidungstext 3Ob37/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2014/595 S 314 - Zak 2014,314 = NZ 2014/147 S 389 - NZ 2014,389 = RZ 2014,279 EÜ194 - RZ 2014 EÜ194 = RdW 2014/697 S 640 - RdW 2014,640 = ZIK 2014/315 S 227 - ZIK 2014,227 = ÖBA 2015,65/2072 - ÖBA 2015/2072 = ecolex 2014/360 S 871 - ecolex 2014,871 = MietSlg 66.119 = SZ 2014/62

Geschäftszahl

3Ob37/14h

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt, Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*****, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, 2. S*****, 3. V*****, alle vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen Anfechtung und Zahlung von 8.743 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2013, GZ 3 R 93/12m-18, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. August 2012, GZ 27 Cg 6/12i-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 855,77 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 142,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. März 2011 wurde über das Vermögen einer näher bezeichneten GmbH (in der Folge: Schuldnerin) das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 20. April 2011 wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am 12. Mai 2011 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf „Konkursverfahren“ abgeändert.

Der Drittbeklagte ist Landwirt und persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagten und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten.

Die Beklagten belieferten die spätere Schuldnerin mit landwirtschaftlichen Produkten. Mit jeweils am 19. Juli 2010 gegen die Schuldnerin eingebrachten Klagen begehrten die Beklagten als dortige Kläger die Bezahlung restlicher Kaufpreise betreffend die Ernte 2009, und zwar

- die Erstbeklagte zu AZ 2 Cg 119/10s des Landesgerichts Korneuburg 12.121,02 EUR sA,

- die Zweitbeklagte zu AZ 4 C 1045/10w des Bezirksgerichts Korneuburg 1.238,41 EUR sA und

- der Drittbeklagte zu AZ 4 C 1046/10t 3.356,34 EUR sA.

Die Klagevertreterin in allen drei Verfahren war jeweils die in diesem Verfahren einschreitende Beklagtenvertreterin.

Im Verfahren betreffend die Erstbeklagte war für den 27. Jänner 2011 eine Tagsatzung anberaumt. Anlässlich dieser Tagsatzung trafen sich der Drittbeklagte und ein Verhandlungspartner der Schuldnerin. Der Drittbeklagte trat nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Erst- und die Zweitbeklagte auf. Dabei kam es zu einer Einigung dahin, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten insgesamt 8.743 EUR bezahlt. Dieser Betrag wurde in der Weise errechnet, dass von der Gesamtforderung für alle beklagten Parteien 30 % herangezogen wurden, wie es einem früher von der Schuldnerin gestellten Anbot gegenüber den Lieferanten entsprach. Kosten und Zinsen wurden hinzugeschlagen. In welcher Weise der verglichene Betrag von 8.743 EUR auf die einzelnen Beklagten aufzuteilen ist, wurde nicht festgelegt, solches aber für später in Aussicht genommen. Dazu kam es nicht.

Am 27. Jänner 2011 veranlasste die Schuldnerin die Überweisung von 8.743 EUR an den Drittbeklagten.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Schuldnerin spätestens ab Juli 2010 zahlungsunfähig war und dass den Beklagten zum Zeitpunkt der Entgegennahme der am 27. Jänner 2011 erfolgten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit bekannt war bzw bekannt hätte sein müssen.

Der Kläger begehrt die Zahlung des Betrags von 8.743 EUR und die dadurch bewirkte Befriedigung der Beklagten gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren der Schuldnerin für unwirksam zu erklären und die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, dem Kläger 8.743 EUR sA zu bezahlen. Sowohl im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als auch im Zeitpunkt der Zahlung sei den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin bekannt gewesen. Sie hätten daher nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine gemäß Paragraph 31, IO anfechtbare Befriedigung erhalten. Es sei zwar im Hinblick auf die engen personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht ersichtlich, in welcher Form der Pauschalbetrag von 8.743 EUR den hier Beklagten zuzuordnen sei. Es stehe aber fest, dass die Zahlung zur vorbehaltlosen Regelung der in den Verfahren AZ 4 C 1045/10w und 4 C 1046/10t des Bezirksgerichts Korneuburg bzw 2 Cg 119/10s des Landesgerichts Korneuburg geltend gemachten Forderungen geleistet worden sei. Es sei zwischen dem Drittbeklagten persönlich und der Erst- und Zweitbeklagten, vertreten durch den Drittbeklagten, eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach der in diesem Verfahren zurückgeforderte Betrag zur Befriedigung aller Beklagter zu Handen des Drittbeklagten zu leisten sei. Angefochten werde die Zahlung als Rechtshandlung.

Die Beklagten wenden, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, ein, dass die Anfechtungsklage unschlüssig sei, weil die Schuldnerin zur Bereinigung ihrer jeweiligen Vergleichsforderung an den Drittbeklagten einen Gesamtbetrag überwiesen habe, wobei nicht feststellbar sei, wie dieser Pauschalbetrag zuzuordnen sei. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert. Die Klage lasse offen, welche Rechtshandlung wem gegenüber in welcher Höhe angefochten und wem gegenüber in welcher Höhe welcher Betrag begehrt werde. Das Klagebegehren selbst beziehe sich lediglich auf eine Rechtshandlung, die angefochten werde. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und welche Zahlungen die Zweit- und Drittbeklagte erhalten hätten. Ein Solidarschuldverhältnis unter den Beklagten liege nicht vor. Bei der vom Kläger geforderten Geldschuld handle es sich um teilbare Leistungen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es bejahte die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO zum Zahlungszeitpunkt am 27. Jänner 2011. Mit dem Vergleich vom 27. Jänner 2011 sei an Stelle der ursprünglich eingeklagten Forderungen eine neue Verpflichtung der Schuldnerin begründet worden, wonach sich diese zu einer Zahlung an sämtliche Beklagte zu Handen des Drittbeklagten verpflichtet habe. Dementsprechend hafteten die Beklagten auch solidarisch für die Rückforderung. Die ursprünglichen Einzelforderungen der Beklagten hätten sich durch den Vergleich in eine Gesamtforderung verwandelt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach - über Abänderungsantrag der Beklagten - nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob drei Gläubiger für die Rückzahlung einer erfolgreich angefochtenen Zahlung solidarisch hafteten, wenn mit der Zahlung strittige Forderungen aller drei Gläubiger bereinigt werden sollten und dabei die Frage, wie der Geldbetrag intern auf die drei Gläubiger aufgeteilt werde, einer späteren Regelung vorbehalten worden sei.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass durch die zur Erledigung der drei Prozesse getroffene Vereinbarung eine Gesamthandforderung der drei Beklagten iSd Paragraph 890, ABGB begründet worden sei. Gesamthandforderungen kämen nicht nur bei unteilbaren Leistungen in Betracht, sondern könnten auch bei teilbaren Sachen durch Parteiwillen begründet werden. Da nicht festgelegt worden sei, wie der zu zahlende Geldbetrag auf die nunmehrigen Beklagten aufgeteilt werden solle, durch die Zahlung aber im Verhältnis zur Schuldnerin die Ansprüche aller drei Beklagten bereinigt werden sollten, sei die im Vergleich getroffene Vereinbarung so zu verstehen, dass die drei Beklagten die Zahlung gemeinsam erhalten und nach eigenem Ermessen unter sich aufteilen sollten. Nach dem Inhalt des Vergleichs sei es der Schuldnerin nicht freigestanden, selbst die Aufteilung vorzunehmen. Es sei somit schlüssig eine Gesamthandforderung begründet worden. Als Geschäftsführer der Erst- und der Zweitbeklagten sei der Drittbeklagte befugt gewesen, die Zahlung nicht nur für sich, sondern auch für die anderen beiden Beklagten entgegenzunehmen. Die Schuldnerin habe durch die geleistete Zahlung ihre im Vergleich eingegangene Verpflichtung gegenüber sämtlichen Beklagten erfüllt. Infolge erfolgreicher Anfechtung der Zahlung seien die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet.

Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In der Revision halten die Beklagten ihren Standpunkt aufrecht, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach Gesamthandforderungen auch bei teilbaren Sachen durch Parteiwillen begründet werden könnten, nicht herrschend sei und keine Grundlage in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe. Eine solche fehle vielmehr zu dieser Frage. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mehrere aus einem aufgehobenen Vertrag Bereicherte, die nach dem Vertrag Solidarschuldner gewesen seien, für Kondiktionen nur anteilig nach der Höhe ihrer Bereicherung hafteten. Mangels Zuordnung des überwiesenen Betrags an die einzelnen Beklagten sei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen sei.

Dazu wurde erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen der Anfechtungs-voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO - der durch die hier bereits anwendbaren (Paragraph 237, Absatz 4, IO) Bestimmungen des IRÄG 2010 nicht geändert wurde - nicht strittig ist: Die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung des verglichenen Betrags) wurde innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, IO vorgenommen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und sämtlichen Beklagten diese Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO zumindest bekannt sein musste, bezweifelt die Revision nicht.

2. Abgesehen davon, dass die Beklagten in erster Instanz lediglich die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage behaupteten bzw das Bestehen einer Solidarverpflichtung leugneten, nicht aber den Vergleich - wie nun in der Revision - wegen Unbestimmtheit für unwirksam erachteten, ist der Vergleich nicht unbestimmt.

2.1 Nach den Feststellungen einigten sich die Schuldnerin einerseits und die Beklagten andererseits im Zuge der von der Schuldnerin gegen die Beklagten geltend gemachten Einzelforderungen auf einen mit 30 % von den Gesamtforderungen errechneten Pauschalbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Ferner einigten sich die Parteien darauf, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten den Vergleichsbetrag zahlt.

2.2 Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, entscheidet der übereinstimmend erklärte Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Vergleiche sind nach der Vertrauenstheorie auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Maßgeblich ist somit der objektive Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696).

2.3 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass sich sämtliche Parteien darauf einigten, dass durch die Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrags die Einzelforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin verglichen werden sollten, wobei die vereinbarungsgemäße Zahlung des Pauschalbetrags an den Drittbeklagten die Schuldnerin von ihren Verpflichtungen gegenüber allen Beklagten befreien sollte. Dass nach den Feststellungen keine Aufteilung des Pauschalbetrags dahin vorgenommen wurde, welcher Gläubiger welchen Betrag erhalten sollte, sondern ein entsprechendes Vorgehen „späterhin in Aussicht“ genommen wurde, ändert an dieser Beurteilung, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte, nichts: Dadurch wurde nur klargestellt, dass die interne Aufteilung nur noch Sache der Beklagten und damit de facto Sache des Drittbeklagten war, der als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Erstbeklagten und als persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagten für diese unstrittig vertretungsberechtigt war.

2.4 Die offenbar von der Revision gewünschte gegenteilige Auslegung, dass nämlich sowohl die Wirksamkeit des Vergleichs als auch die schuldbefreiende Wirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung nur eintreten sollte, wenn feststünde, wie der Pauschalbetrag unter den Beklagten aufzuteilen sei, wäre ein gemessen am maßgeblichen objektiven Erklärungswert geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis: Die Schuldnerin hätte sich nämlich bei dieser von den Beklagten nun gewünschten Vertragsauslegung trotz Vollzahlung des verglichenen Betrags an den Drittbeklagten ihrer Verpflichtungen gegenüber den Beklagten noch nicht entledigt; sie hätte vielmehr, um wirksam von ihren Verpflichtungen befreit zu werden, auf eine interne Aufteilung des Pauschalbetrags unter den Beklagten dringen müssen, auf die sie keinen unmittelbaren Einfluss hatte.

2.5 Mit dem Berufungsgericht ist daher die Vereinbarung so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Vergleichs nach dem Parteiwillen nicht von einer Einigung der Beklagten über die interne Aufteilung abhängig war.

3. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Berufungsgericht die aus dem Vergleich geschuldete Leistung zutreffend als nach dem Parteiwillen unteilbar beurteilt hat.

3.1 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung geht nicht nur die herrschende Lehre, sondern auch die Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 888, ff ABGB über Mehrheiten im Schuldverhältnis dispositiv sind, also Gläubigermehrheiten iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB oder Paragraph 892, ABGB durch vertragliche Vereinbarungen auch für an sich teilbare Leistungen begründet werden können (Gamerith in Rummel ABGB³ Paragraph 889, Rz 1 und Paragraph 890, Rz 1; Perner in Klang³ Paragraph 888, Rz 3 und Paragraph 890, Rz 3 und 57; P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 888, Rz 4; RIS-Justiz RS0017339 zur vertraglichen Gesamtgläubigerschaft nach Paragraph 892, ABGB; 3 Ob 620/86 = RIS-Justiz RS0017306 zur vereinbarten Gläubigermehrheit nach Paragraph 890, ABGB).

3.2 Eine in Lehre und Rechtsprechung als „Gesamthandforderung“ iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB (kritisch zur Terminologie Perner in Klang³ Paragraph 890, Rz 25) bezeichnete Forderung ist dadurch charakterisiert, dass die Leistung mangels gegenteiliger Vereinbarung schuldbefreiend nur allen Gläubigern gemeinsam erbracht werden kann (Gamerith in Rummel ABGB³ Paragraph 890, Rz 3; P. Bydlinski in KBB4 Paragraph 890, Rz 2 je mwN; Perner in Klang³ Paragraph 890, Rz 1; s auch Rz 4 f zur - strittigen - Frage der Einzelklagebefugnis eines Gesamthandgläubigers). Besteht eine entsprechende Vereinbarung der Gläubiger, wirkt eine Leistung an den bevollmächtigten Gläubiger schuldbefreiend (RIS-Justiz RS0017321 [T1]).

3.3 Paragraph 892, ABGB regelt demgegenüber den Fall, dass ein Schuldner mehreren Gläubigern „eben dasselbe Ganze zugesagt“ und die Gläubiger „ausdrücklich berechtigt“ hat, das Geschuldete „zur ungeteilten Hand“ zu fordern (Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht [1998] 36 ff). Es geht somit um die Verteilung einer Leistung auf mehrere Gläubiger. Bei der Gesamtforderung kann die Gesamtleistung jedem der Gläubiger erbracht werden. Hat der Schuldner einem der Gläubiger geleistet, wird er gegenüber allen Gesamtgläubigern befreit (Perner in Klang³ Paragraph 892, Rz 4).

3.4 Der hier zu beurteilende Vergleich sah vor, dass die Schuldnerin allen Beklagten zu Handen des Drittbeklagten, der zur Entgegennahme der Leistung für alle Gläubiger bestimmt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung einen nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag zu leisten hat. Anders als bei Gesamtgläubigerschaft iSd Paragraph 892, ABGB, für die charakteristisch ist, dass jeder Gläubiger zum Empfang der gesamten Leistung im eigenen Namen berechtigt ist, war daher hier Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB vereinbart, wobei der Drittbeklagte die Zahlung als Machthaber der übrigen Gläubiger annahm (6 Ob 32/11s immolex 2012/57 [Limberg] zu Mietzinsforderungen einer Vermietergemeinschaft; zur Benennung eines Mitgläubigers als Zahlstelle Perner in Klang³ Paragraph 892, Rz 5). Ob auch bei Gesamtgläubigerschaft die Benennung eines Gläubigers als Zahlstelle möglich wäre (so Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft 100; aA Perner in Klang³ Paragraph 892, Rz 5) bedarf hier keiner Erörterung, weil aus den dargelegten Gründen der Vergleich so auszulegen ist, dass eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB vereinbart wurde.

3.5 Auf den Einwand in der Revision, dass es an einer „ausdrücklichen“ Berechtigung der Beklagten iSd Paragraph 892, ABGB fehle, die Leistung zur ungeteilten Hand fordern zu können vergleiche dazu aber 6 Ob 617/81 = RIS-Justiz RS0017334; Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft 85 ff; Perner in Klang³ Paragraph 892, Rz 6), kommt es somit nicht an.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend eine gesamtschuldnerische Rückzahlungs-verpflichtung der Beklagten bejaht.

4.1 Der anfechtungsrechtlichen Beurteilung ist voranzustellen, dass der Kläger nicht den Vergleich - für dessen Anfechtbarkeit wegen des Verzichts der Beklagten auf volle Befriedigung ihrer Forderungen keine Anhaltspunkte bestehen und wofür auch kein Vorbringen des Klägers erstattet wurde - anfocht, sondern die infolge des Vergleichs von der Schuldnerin nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit und zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, IO geleistete Zahlung.

4.2 Die IO selbst enthält keine Regeln, wie mehrere Anfechtungsgegner haften, denen eine anfechtbare Zahlung als vereinbarte Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB zufloss.

4.3 In der Entscheidung 9 Ob 24/04a (ÖBA 2005/1301 [krit Bollenberger]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0006361) wird zwar betont, dass mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte haften; für den Sonderfall der Haftung für eine Quotenverschlechterung im Rahmen der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit wird aber eine Haftung mehrerer Gläubiger für den Gesamtnachteil bejaht.

4.4 Nach einer Auffassung (Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung [1916] 408; 5 Ob 221/71; vergleiche auch König, Die Anfechtung nach der IO5 Rz 15/20) haften mehrere Anfechtungsgegner, die an der anfechtbaren Rechtshandlung als „Gegenkontrahenten“ teilgenommen haben, hinsichtlich desselben Anfechtungsanspruchs generell jedenfalls dann solidarisch gemäß Paragraph 1302, ABGB (für eine bloß analoge Anwendung König, Anfechtung5 Rz 15/20), wenn sie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, IO als unredliche Besitzer anzusehen sind.

4.5 Die an dieser Auffassung geübte Kritik (Koziol/Bollenberger in Buchegger, InsR römisch eins Paragraph 38, KO Rz 3 mwN) argumentiert, dass ein anfechtbarer Erwerb keine unerlaubte Handlung darstelle. Es seien daher die Paragraphen 889, f ABGB anzuwenden, wonach eine Solidarhaftung nur bei Unteilbarkeit der Leistung bestehe, im Übrigen aber mehrere Anfechtungsgegner nur mit der „Kopfquote“ hafteten.

4.6 Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichts zutreffend: Der Drittbeklagte vereinnahmte als ermächtigte Zahlstelle eine einheitliche, nach dem Parteiwillen unteilbare und allen Gläubigern gemeinsam geschuldete Leistung für alle Gläubiger. Damit wurde die anfechtbare Rechtshandlung abschließend vorgenommen. Eine allfällige nachträgliche „interne“ Aufteilung des von der Schuldnerin gezahlten Pauschalbetrags zwischen den Beklagten - auf die die Schuldnerin keinen Einfluss nehmen konnte und von der weder sie noch der nun klagende Insolvenzverwalter Kenntnis hatte - ändert nichts daran, dass der Anfechtungstatbestand endgültig mit der Entgegennahme der Zahlung für alle Gläubiger verwirklicht wurde.

4.7 Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, die davon ausgeht, dass die Anfechtungsgegner bei unteilbarer Leistung als Gesamtschuldner (Paragraph 431, BGB) haften (Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz² [2007] Rz 337; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung [2012] Rz B 537; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung³ [2013] Paragraph 143, InsO Rz 6 je mwN).

4.8 Abgesehen davon, dass eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend ist (s dazu König, Anfechtung5 Rz 2/2 ff; vergleiche auch RIS-Justiz RS0050372), versagt der Hinweis in der Revision auf die Rechtsprechung, wonach Solidarschuldner aus einem Vertrag für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags nur für den erhaltenen Vorteil haften (RIS-Justiz RS0016343; 1 Ob 127/98b; 1 Ob 288/01m; 3 Ob 93/10p) schon deshalb, weil die Beklagten gerade nicht Solidarschuldner oder Solidarberechtigte iSd Paragraph 892, ABGB aus dem Vergleich waren: Sie bildeten vielmehr eine Gläubigermehrheit iSd Paragraph 890, Satz 2 ABGB, der als solcher gemeinschaftlich eine Leistung (der bezahlte Pauschalbetrag) und somit auch der gesamte Vorteil zugeflossen ist. Außerhalb der Ingerenz der Vergleichsschuldnerin liegende nachfolgende Vorgänge innerhalb der Gläubigermehrheit sind dabei ebenso auszublenden wie sonstige Dispositionen des Empfängers einer anfechtbaren Zahlung nach Entgegennahme der Zahlung.

4.9 Auf die Frage, ob und in welcher Form ein Anfechtungsgegner, der den Anfechtungsanspruch zur Gänze erfüllte, gegenüber anderen Anfechtungsgegnern regressberechtigt ist vergleiche dazu König, Anfechtung5 Rz 4/35 mwN) muss in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.

5. Daraus folgt zusammengefasst, dass der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Anfechtungsrecht

Textnummer

E108144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00037.14H.0625.000

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20140625_OGH0002_0030OB00037_14H0000_000