Justiz

Rechtssatz für 9ObA114/03k 8ObA35/04m...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118916

Geschäftszahl

9ObA114/03k; 8ObA35/04m; 8ObS7/07y; 9ObA58/08g; 9ObA136/08b; 8ObA53/12w; 9ObA44/14g

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

AZG §19f Abs2
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt5 lite
  1. AZG § 19f heute
  2. AZG § 19f gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 19f gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  4. AZG § 19f gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/03k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 114/03k
    Veröff: SZ 2004/40
  • 8 ObA 35/04m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 35/04m
    nur: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (T1)
    Beisatz: Hier: Die in Pkt 4.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe normierte Verfallsbestimmung ist auf „rückumgewandelte" Forderungen nicht anwendbar. (T2)
  • 8 ObS 7/07y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y
    Vgl auch
  • 9 ObA 58/08g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 58/08g
    Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen, die sich auf Entgeltansprüche für Überstunden beziehen, sind auf die jeweils „rückumgewandelten" Entgeltforderungen nicht anwendbar. (T3)
    Beisatz: Hier: Verfallsbestimmung des § 19 Z 2 und 4 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe. (T4)
  • 9 ObA 136/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 53/12w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 53/12w
    Auch; nur T1; Beisatz: Kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts sind auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nicht anzuwenden. (T5)
    Beisatz: Ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers bleibt das Zeitguthaben aufrecht und wird nicht in einen fälligen „Entgeltanspruch“ im Sinne des KV umgewandelt. (T6)
    Beisatz: Hier Punkt 5. lit e des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe. (T7)
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Vgl aber; Beisatz:Die Unanwendbarkeit solcher kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen wurde mit der sich aus § 19f Abs 2 AZG idF vor der Novelle BGBl I 2007/61 ergebenden Komplexität der Datierung laufend fällig werdender Geldansprüche aus rückumgewandelten Zeitguthaben begründet. Seit dieser Novelle tritt die Fälligkeit aber mangels Ausübung des in § 19f Abs 3 AZG idgF vorgesehenen Wahlrechts nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses ein, wodurch der tragende Grund für die zur früheren Rechtslage angenommene Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmugn weggefallen ist und die Verfallsbestimmung für solche rückumgewandelten Zeitguthaben maßgeblich bleibt. (T8)
    Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118916

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00114_03K0000_001

Rechtssatz für 9ObA44/14g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129495

Geschäftszahl

9ObA44/14g

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler §16 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, das Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129495

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JJR_20140527_OGH0002_009OBA00044_14G0000_001

Rechtssatz für 4Ob113/85 9ObA283/88 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051576

Geschäftszahl

4Ob113/85; 9ObA283/88; 9ObA56/91; 9ObA166/00b; 9ObA300/01k; 9ObA163/05v; 8ObA44/06p; 9ObA68/06z; 8ObA13/07f; 8ObA29/12s; 9ObA166/13x; 9ObA44/14g; 9ObA100/14t; 9ObA103/16m; 9ObA43/17i; 9ObA37/17g; 9ObA36/21s

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

AZG §10
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9
KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971
  1. AZG § 26 heute
  2. AZG § 26 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 26 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. AZG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 26 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  7. AZG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Unter "Geltendmachung" im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 9, KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 113/85
    Veröff: RdW 1985,380
  • 9 ObA 283/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
    Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201
  • 9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch
  • 9 ObA 166/00b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
    Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1)
  • 9 ObA 300/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
    Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2)
  • 9 ObA 163/05v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
    Beisatz: Hier: § 5 Abs 10 KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3)
  • 8 ObA 44/06p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 44/06p
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 68/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 68/06z
    Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu § 10 der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4)
  • 8 ObA 13/07f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 13/07f
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)
    Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6)
  • 8 ObA 29/12s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 29/12s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7)
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8)
  • 9 ObA 100/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 100/14t
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 103/16m
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
    nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9)
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10)
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
  • 9 ObA 36/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 36/21s
    Vgl; nur T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_001

Rechtssatz für 9ObA59/94 9ObA27/96 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034487

Geschäftszahl

9ObA59/94; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 8ObA227/00s; 9ObA92/01x; 9ObA86/01i; 8ObA42/03i; 9ObA85/06z; 9ObA111/06y; 4Ob227/06w; 9Ob40/06g; 9ObA98/10t; 9ObA114/11x; 9ObA13/12w; 8ObA56/11k; 9ObA46/12y; 9ObA44/14g; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA83/17x; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA89/18f; 9ObA72/22m

Entscheidungsdatum

28.09.2022

Norm

ABGB §1491
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6

Rechtssatz

Es verstößt wider Treu und Glauben, wenn sich der Dienstgeber auf den im KollV vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinne des KollV auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 59/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 59/94
  • 9 ObA 27/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 27/96
    Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1)
    Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)
  • 8 ObA 2286/96a
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
    Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObA 227/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 227/00s
  • 9 ObA 92/01x
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 92/01x
    Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn sie eine Überprüfungsgrundlage ausgehend vom Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Arbeitsvertrages bildet und nachvollziehbar ist. (T4)
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
  • 8 ObA 42/03i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 42/03i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung bei im Dienstvertrag vorgesehenem Verfall. (T5)
  • 9 ObA 85/06z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 85/06z
    Beis wie T4; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verfallsfristen jeweils mit der Übergabe der Lohnabrechnungen zu laufen begonnen haben, ist unbedenklich. (T6)
  • 9 ObA 111/06y
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 111/06y
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; Veröff: SZ 2007/38
  • 9 Ob 40/06g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 40/06g
    Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T7)
  • 9 ObA 98/10t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 98/10t
    Ähnlich
  • 9 ObA 114/11x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 114/11x
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T8)
  • 9 ObA 13/12w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 13/12w
    Vgl auch
  • 8 ObA 56/11k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 56/11k
  • 9 ObA 46/12y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 46/12y
    Vgl auch
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beisatz: Für die diesem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen ist die Partei beweispflichtig, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. (T9)
  • 9 ObA 68/15p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 68/15p
    Vgl auch
  • 9 ObA 126/15t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
    Vgl auch
  • 8 ObA 75/15k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
    Vgl auch
  • 8 ObA 85/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 85/15f
  • 9 ObA 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 83/17x
    Auch
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Auch; Beisatz: Der Dienstgeber kann sich auch auf eine grundsätzlich zulässige Verfallsklausel im Einzelfall dennoch nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten die rechtzeitige Geltendmachung vereitelt oder erschwert hat. (T10)
    Veröff: SZ 2018/5
  • 8 ObA 35/18g
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 35/18g
    Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung bzw der Ausfolgung einer solchen nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres und immer das Recht, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden. Der Arbeitgeber muss die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs vielmehr erschweren oder praktisch unmöglich machen. (T11)
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 ObA 89/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 89/18f
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Einnahme einer bestimmten Rechtsansicht führt noch nicht dazu, dass dem Dienstnehmer treuwidrig die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde. (T12)
  • 9 ObA 72/22m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 72/22m
    Vgl; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19940420_OGH0002_009OBA00059_9400000_001

Rechtssatz für 2Ob13/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037797

Geschäftszahl

2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/79 (6Ob623/79); 5Ob653/79; 8Ob87/79; 5Ob734/79; 4Ob397/79; 1Ob517/80; 1Ob556/80; 5Ob575/80; 7Ob19/80; 5Ob305/81; 8Ob151/81; 7Ob7/82; 1Ob541/82; 4Ob72/82; 5Ob677/82; 2Ob254/82; 7Ob648/82; 7Ob760/82; 8Ob87/83; 2Ob28/84; 6Ob1505/85; 8Ob79/84 (8Ob80/84); 3Ob570/85; 7Ob542/85; 1Ob20/85; 8ObS21/87; 2Ob519/87; 9ObA195/87; 2Ob630/87; 7Ob505/88; 1Ob536/88; 7Ob578/88; 2Ob8/88; 8Ob671/88; 8Ob670/88; 7Ob735/89; 2Ob507/90; 1Ob711/89; 1Ob597/91; 2Ob560/91; 1Ob28/92; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS36/93; 7Ob539/93; 9ObA213/93; 8Ob1630/93; 1Ob28/93; 8Ob502/95; 8Ob613/93; 4Ob1638/95; 4Ob583/95; 10Ob2018/96d; 8Ob2212/96v; 4Ob2025/96i; 10Ob2416/96h; 2Ob2394/96i; 1Ob2003/96g; 4Ob2365/96i; 8Ob2170/96t; 10Ob144/97t; 6Ob80/98b; 9Ob201/98v; 9ObA215/98b; 6Ob197/98h; 8Ob225/98s; 6Ob48/99y; 6Ob260/99z; 2Ob182/98y; 9ObA74/00y; 2Ob156/99a; 9Ob139/00g; 2Ob296/00v; 7Ob290/00y; 7Ob3/01v; 9Ob60/01s; 6Ob263/00w; 3Ob270/01d; 9ObA46/03k; 7Ob195/04h; 3Ob46/04t; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 3Ob148/04t; 7Ob233/04x; 6Ob95/04w; 9ObA16/05a; 6Ob190/05t; 6Ob29/06t; 6Ob75/06g; 3Ob106/06v; 9Ob83/06f; 2Ob179/06x; 2Ob85/06y; 2Ob105/07s; 2Ob101/07b; 2Ob262/07d; 2Ob18/08y; 1Ob55/09h; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 3Ob69/10h; 3Ob106/10z; 2Ob163/09y; 8ObA20/10i; 9Ob50/09g; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 7Ob165/10f; 9Ob48/10i; 2Ob186/10g; 2Ob152/11h; 7Ob222/11i; 1Ob240/11t; 8Ob65/12k; 7Ob94/12t; 1Ob125/12g; 8Ob73/12m; 10Ob13/13d; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob169/13a; 2Ob243/12t; 7Ob41/14a; 9ObA44/14g; 4Ob200/14m; 1Ob161/14d; 8ObA9/15d; 6Ob20/15g; 10Ob43/15v; 1Ob192/15i; 1Ob12/16w; 1Ob54/16x; 2Ob35/16k; 1Ob218/15p; 2Ob140/16a; 1Ob69/16b; 7Ob158/16k; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob130/16f; 9ObA103/17p; 1Ob113/17z; 8ObS9/17g; 8ObA11/18b; 9Ob8/18v; 7Ob210/17h; 7Ob189/17w; 6Ob170/18w; 9Ob50/18w; 7Ob186/17d; 1Ob208/19y; 9ObA38/20h; 10ObS22/21i; 7Ob162/21f; 4Ob134/22t; 2Ob224/22p; 8ObS8/22t; 8Ob2/23m; 1Ob190/23g

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 2 Ob 13/77
  • 2 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 543/77
  • 5 Ob 518/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 518/78
  • 4 Ob 162/77
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 162/77
    Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113
  • 5 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 313/78
  • 6 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 582/79
  • 6 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 622/79
  • 5 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 653/79
    Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1)
  • 8 Ob 87/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 87/79
  • 5 Ob 734/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 734/79
  • 4 Ob 397/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 397/79
  • 1 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 517/80
  • 1 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 556/80
    Veröff: SZ 53/54
  • 5 Ob 575/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 575/80
  • 7 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
    Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2)
    Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213
  • 5 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 305/81
    Auch
  • 8 Ob 151/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 151/81
    Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3)
  • 7 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
    Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4)
  • 1 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 541/82
    Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5)
  • 4 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 72/82
    Veröff: Arb 10143
  • 5 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 677/82
    Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6)
  • 2 Ob 254/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 254/82
  • 7 Ob 648/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 648/82
    Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436
  • 7 Ob 760/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 760/82
  • 8 Ob 87/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 87/83
    Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7)
  • 2 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
  • 6 Ob 1505/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1505/85
    Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8)
  • 8 Ob 79/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 79/84
    Beis wie T3
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9)
  • 7 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 542/85
  • 1 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 20/85
    Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188
  • 8 ObS 21/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 8 ObS 21/87
  • 2 Ob 519/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 2 Ob 519/87
  • 9 ObA 195/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 195/87
    Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10)
  • 2 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 630/87
  • 7 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 505/88
  • 1 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 536/88
    Veröff: SZ 61/89
  • 7 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 578/88
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11)
  • 2 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 8/88
    Veröff: ZVR 1989/114 S 189
  • 8 Ob 671/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 671/88
    Veröff: RZ 1990/105 S 280
  • 8 Ob 670/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 8 Ob 670/88
    Auch; Veröff: SZ 62/191
  • 7 Ob 735/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 735/89
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 507/90
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 711/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
  • 1 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 597/91
    Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12)
  • 2 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 2 Ob 560/91
    Vgl auch; Beis wie T10
    Veröff: SZ 64/147
  • 1 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 28/92
    Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13)
    Veröff: SZ 65/117
  • 10 ObS 233/92
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 233/92
    Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14)
    Veröff: SZ 66/45
  • 10 ObS 161/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 161/91
    Beis wie T14
    Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)
  • 10 ObS 152/91
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
    Beis wie T14
    Veröff: JBl 1994,191
  • 10 ObS 36/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 36/93
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 539/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 539/93
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 213/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 213/93
    Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15)
  • 8 Ob 1630/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1630/93
    Beis wie T12
  • 1 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
    Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16)
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 613/93
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 4 Ob 1638/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1638/95
    Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17)
  • 4 Ob 583/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 583/95
    Beis wie T12
  • 10 Ob 2018/96d
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
    Auch
  • 8 Ob 2212/96v
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2212/96v
    Auch
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beis wie T15
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18)
  • 2 Ob 2394/96i
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2394/96i
    Auch; Beis wie T16
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19)
    Veröff: SZ 69/284
  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 144/97t
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 144/97t
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20)
  • 9 Ob 201/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 201/98v
    Beis wie T8
  • 9 ObA 215/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 215/98b
    Beis wie T17
  • 6 Ob 197/98h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 197/98h
    Beis wie T17
  • 8 Ob 225/98s
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 225/98s
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21)
  • 6 Ob 48/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 48/99y
    Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22)
  • 6 Ob 260/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 260/99z
    Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23)
    Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24)
  • 2 Ob 182/98y
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16
  • 9 ObA 74/00y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 74/00y
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
    Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25)
    Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26)
  • 9 Ob 139/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 139/00g
    Beis wie T1
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Beis wie T8
    Veröff: SZ 73/191
  • 7 Ob 3/01v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 3/01v
    Beis wie T16
  • 9 Ob 60/01s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 60/01s
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27)
  • 6 Ob 263/00w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 263/00w
    Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28)
  • 3 Ob 270/01d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 270/01d
    Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29)
  • 9 ObA 46/03k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 46/03k
    Beis wie T8
  • 7 Ob 195/04h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 195/04h
    Auch
  • 3 Ob 46/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 46/04t
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30)
  • 7 Ob 311/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
    Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31)
  • 7 Ob 26/05g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 26/05g
    Beis wie T19; Beis wie T29
  • 3 Ob 148/04t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 148/04t
    Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32)
  • 7 Ob 233/04x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 233/04x
    Beis wie T27
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T33)
  • 9 ObA 16/05a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 16/05a
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34)
    Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36)
    Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37)
  • 6 Ob 75/06g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 75/06g
    Auch
  • 3 Ob 106/06v
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 106/06v
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38)
    Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39)
  • 9 Ob 83/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 83/06f
    Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40)
  • 2 Ob 179/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 179/06x
    Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)
    Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42)
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 105/07s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
    Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43)
    Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)
    Veröff: SZ 2007/97
  • 2 Ob 101/07b
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 101/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T42
  • 2 Ob 262/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d
  • 2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45)
    Veröff: SZ 2008/138
  • 1 Ob 55/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 55/09h
    Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46)
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47)
    Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48)
    Veröff: SZ 2009/66
  • 6 Ob 44/09b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
    Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49)
    Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50)
  • 4 Ob 217/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51)
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52)
  • 3 Ob 69/10h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 69/10h
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl auch; Beis wie T48
  • 2 Ob 163/09y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 163/09y
    Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53)
  • 8 ObA 20/10i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
  • 9 Ob 50/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 50/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54)
    Veröff: SZ 2010/76
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
  • 4 Ob 199/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
    Auch; Beis wie T17
    Veröff: SZ 2010/157
  • 7 Ob 165/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
    Auch; Beis wie T54
  • 9 Ob 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 48/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB. (T55)
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Veröff: SZ 2011/122
  • 2 Ob 152/11h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 152/11h
    Vgl; Auch Beis wie T27
  • 7 Ob 222/11i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 222/11i
    Auch; Beis wie T54
  • 1 Ob 240/11t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 240/11t
    Auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 65/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 65/12k
    Auch; Beis wie T54
  • 7 Ob 94/12t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
  • 1 Ob 125/12g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 125/12g
    Vgl auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 73/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 73/12m
    Auch; Beis wie T54
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
  • 3 Ob 126/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56)
  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57)
  • 4 Ob 169/13a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
    Auch; Beis wie T17
  • 2 Ob 243/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 243/12t
    Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115
  • 7 Ob 41/14a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59)
  • 4 Ob 200/14m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
    Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T60)
  • 1 Ob 161/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
    Beis wie T8
  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Beis wie T48; Veröff: SZ 2015/41
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    auch; Beisatz wie T17
    Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a)
    Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023
  • 10 Ob 43/15v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
    Beis wie T45
  • 1 Ob 192/15i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
  • 1 Ob 12/16w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 54/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 54/16x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16
  • 2 Ob 35/16k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61)
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
  • 7 Ob 158/16k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 158/16k
    Auch
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    Vgl auch; Beis wie T53
  • 9 ObA 103/17p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 103/17p
    Beis wie T8; Beis wie T16
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5
  • 8 ObA 11/18b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 11/18b
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65
  • 6 Ob 170/18w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 170/18w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63)
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch; Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T64)
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65)
    Veröff: SZ 2018/45
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66)
    Anm: Veröff: SZ 2020/22
  • 9 ObA 38/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 38/20h
    Beis wie T17; Beis wie T47
  • 10 ObS 22/21i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
    Beis wie T16
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    Beis wie T31
  • 4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67)
  • 2 Ob 224/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 224/22p
    Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach § 784 ABGB. (T68)
  • 8 ObS 8/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObS 8/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 8 Ob 2/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
    Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69)
  • 1 Ob 190/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 1 Ob 190/23g
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16
    Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0020OB00013_7700000_001

Entscheidungstext 9ObA44/14g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6409/7/2014 = RdW 2014/593 S 540 - RdW 2014,540 = DRdA 2014,597 = Eypeltauer, ecolex 2014,989 = Arb 13.155 = infas 2014,240/A88 - infas 2014 A88 = Schrank, ZAS 2015/20 S 113 (Rechtsprechungsübersicht) - Schrank, ZAS 2015,113 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

9ObA44/14g

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und Peter Schönhofer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei E***** G*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 2.306,57 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2014, GZ 6 Ra 76/13p-20, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 2013, GZ 23 Cga 101/12p-16, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war beim Beklagten vom 13. 5. 2002 bis 3. 6. 2011 als Floristin vollzeitbeschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler (nunmehr FloristInnen und BlumeneinzelhändlerInnen) Österreichs anzuwenden. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung.

Zwischen den Streitteilen war grundsätzlich vereinbart, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden sollten, wobei von vornherein keine bestimmte Zeit für dessen Konsum vorgegeben war. Während des aufrechten Dienstverhältnisses wurde der Zeitausgleich meist kurzfristig durchgeführt. Zur Aufzeichnung ihrer Arbeitsstunden trug die Klägerin in dem im Betrieb aufliegenden Kalender ihre täglichen Stunden ein und übertrug sie meist einmal pro Monat in die ihr übergebenen Vordrucke, die an die Mitarbeiter zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten ausgegeben wurden und Rubriken für die Arbeitszeit, die Arbeitspausen, 50- und 100%-ige Überstunden, aber auch für Minusstunden und „Stunden gesamt“ aufwiesen. Die Streitteile gingen diese Vordrucke etwa in Monatsabständen gemeinsam durch und überprüften sie auf Richtigkeit. Danach wurden sie der Klägerin rückausgefolgt, blieben aber auch im Unternehmen des Beklagten. Über Urgenzen erhielt die Klägerin monatliche Lohnabrechnungen durch den Beklagten immer wieder paketweise, dies letztmals im November 2008. Dass der Beklagte ihr nach diesem Zeitpunkt monatliche Lohnabrechnungen jeweils zwischen dem 1. und 5. des Folgemonats übergeben hätte, konnte nicht festgestellt werden. Die letzte Lohnabrechnung für Juni 2011 wurde der Klägerin vom Beklagten an ihre vormalige Adresse übermittelt, wurde jedoch zurückgesandt, weil die Klägerin inzwischen verzogen war. Unstrittig machte die Klägerin vor dem Anspruchsschreiben der Arbeiterkammer ***** vom 25. 5. 2012 keinen Geldanspruch aus den von ihr geleisteten Überstunden geltend.

Soweit revisionsgegenständlich, begehrte die Klägerin zuletzt einen Betrag von 2.306,57 EUR brutto an Überstundenentgelt für die von ihr geleisteten, nicht durch Zeitausgleich konsumierten Überstunden. Gegen den Verfall des Anspruchs brachte sie zusammengefasst vor, sie habe eine Lohn-/Gehaltsabrechnung zuletzt für November 2008 erhalten, jedoch keine Endabrechnung. Es sei lediglich ein Jahreslohnzettel ausgefolgt worden, aus dem sich die monatlich abgerechneten Überstunden und das monatlich zur Auszahlung gebrachte Entgelt nicht nachvollziehen lasse. Dementsprechend könnten auch kollektivvertragliche Verfallsfristen nicht zu laufen beginnen. Die Berufung eines Dienstgebers auf den Verfall von Arbeitnehmeransprüchen verstoße auch gegen Treu und Glauben, wenn er es beharrlich unterlassen habe, eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsabrechnung auszufolgen. Überdies sei die Geltendmachung der offenen Überstunden laufend durch lückenlose Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgt, die der Beklagte Monat für Monat erhalten habe. Zufolge dieser Art der Geltendmachung fänden kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien die kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen aber auch deshalb nicht anzuwenden, weil grundsätzlich die Abgeltung geleisteter Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart gewesen sei. Die Verfallsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 des Kollektivvertrags würden sich nur auf den Lohn beziehen und seien auf die geltend gemachten Überstunden nicht anzuwenden.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte unter Berufung auf Paragraph 16, des Kollektivvertrags, wonach Entgeltdifferenzen innerhalb von drei Monaten geltend zu machen seien, den Verfall der Ansprüche ein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Kollektivvertrags müssten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Vertragliche Lohnansprüche verfielen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber geltend gemacht würden. Die Streitteile hätten vereinbart, dass Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten seien. In diesem Zusammenhang regle Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG, dass mangels Vereinbarung eines Zeitpunkts des Ausgleichs dann, wenn dieser nicht binnen 13 Wochen gewährt werde und der Arbeitnehmer nicht binnen einer weiteren Woche bekannt gegeben habe, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen werde, die Überstunde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AZG abzugelten sei. Die Frist von 13 Wochen beginne, wenn kein Durchrechnungszeitraum vereinbart worden sei, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden entstanden sei, spätestens jedoch nach einem Jahr. Durch diese Bestimmung werde die Fälligkeit des Entgeltanspruchs geregelt und komme es zu einer Rückumwandlung des Zeitguthabens in einen fälligen Geldanspruch. Nach der Judikatur seien jedoch kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen auf die jeweils rückumgewandelte Entgeltforderung nicht anwendbar. Auch der Einwand, dass es sich um ein beendetes Dienstverhältnis handle und damit Ansprüche auf den vertraglichen Lohn verfallen seien, greife nicht, weil durch die Übergabe der Stundenaufzeichnungen samt verzeichneten Pausen, Minus- und Plusstunden sowie konsumierten Zeitausgleichsstunden an den Beklagten im Monatsrhythmus eine Geltendmachung erfolgt sei. Damit seien die maßgeblichen Verjährungs- und Verfallsfristen für die Klägerin gewahrt worden.

Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Verfallsklausel des Paragraph 16, Absatz 2, des Kollektivvertrags umfasse auch die Geltendmachung von Entgelt für Überstunden. Mangels vorheriger Vereinbarung eines möglichst zeitnahen Zeitausgleichs iSd Paragraph 19 f, AZG habe der Arbeitnehmer nach Ablauf bestimmter Fristen (Absatz 2,) ein Wahlrecht zwischen einseitiger Bestimmung des Zeitausgleichs und Abgeltung in Geld (Absatz 3,). Der Fälligkeitszeitpunkt und die Verjährung für den Anspruch auf Abgeltung von Zeitguthaben beginne daher nunmehr grundsätzlich mit der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer nach Paragraph 19 f, AZG, spätestens aber - im Falle der fehlenden Inanspruchnahme des Wahlrechts - mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch für die Klagsansprüche gelte danach die dreimonatige Verfallsfrist ab Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Klägerin habe zwar durch die genauen Zeitaufzeichnungen tatsächlich ihre Überstunden geltend gemacht. Da aber zwischen der Geltendmachung der Mehrarbeit einerseits und dem daraus resultierenden Entgeltanspruch andererseits zu differenzieren sei, der hier erst nach Umwandlung des Zeitausgleichsanspruch durch Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt sei, seien die Ansprüche verfallen. Im Verfallseinwand des Beklagten liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Überstundenabrechnung durch die Nichtausfolgung von Lohnabrechnungen während des laufenden Dienstverhältnisses nicht beeinflusst worden sei und nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Beklagten kein Pflichtverstoß vorzuwerfen sei. Die Unzustellbarkeit einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung an die Klägerin sei in ihrer Sphäre begründet gewesen. Bei Erhalt der Schlusszahlung habe ihr auch klar sein müssen, dass der geltend gemachte Anspruch keinesfalls vom Beklagten beglichen worden sei. Die Revision sei zur Frage zulässig, ob es bei Vorliegen einer Zeitausgleichsvereinbarung nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer gesonderten Geltendmachung des umgewandelten Geldanspruchs bedarf, wenn zuvor der Überstundenanspruch bereits durch Zeitaufzeichnung „als solcher geltend gemacht“ worden sei.

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Ersturteils im Sinne einer Klagsstattgebung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtzeitige Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

römisch eins. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision der Klägerin nicht verfristet (Zustellung des Berufungsurteils am 12. 2. 2014; Einbringung der Revision am 12. 3. 2014).

römisch II. Die Klägerin meint auch in ihrer Revision, ihre Ansprüche auf Überstundenentgelt bereits mit den Arbeitszeitaufzeichnungen fristwahrend geltend gemacht zu haben. Darin kann ihr nicht gefolgt werden:

1. Gemäß Paragraph 19 f, Absatz 3, AZG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/61 steht dem Arbeitnehmer für Überstunden, für die ihm nach Maßgabe des Absatz 2, leg cit kein Zeitausgleich gewährt wurde, ein Wahlrecht zwischen der einseitigen Bestimmung des Zeitpunkts des Zeitausgleichs oder einer Abgeltung in Geld zu. Dementsprechend ist zwischen der Geltendmachung der Mehrarbeit einerseits und jener des daraus resultierenden Entgeltanspruchs andererseits zu differenzieren (8 ObA 53/12w).

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste (RIS-Justiz RS0051576). Mit den Zeitaufzeichnungen der Klägerin wurden zwar ihre Überstundenleistungen monatlich kontrolliert und zwischen den Streitteilen festgehalten. Aus der Sicht des Beklagten war aber nicht anzunehmen, dass die Klägerin damit von einem späteren Zeitausgleich Abstand nehmen und stattdessen die Abgeltung der Überstunden in Form eines Entgeltanspruchs einfordern wollte, hätte ein solches Verständnis doch schon ihrer Vereinbarung widersprochen, dass die Überstunden der Klägerin gerade nicht in Entgelt, sondern in Zeitausgleich abgegolten werden sollten. Zutreffend ging daher das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin mit den Zeitaufzeichnungen noch kein Überstundenentgelt geltend gemacht hatte vergleiche auch 8 ObA 53/12w, wonach ohne entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers das Zeitguthaben aufrecht bleibt und nicht in einen fälligen Entgeltanspruch im Sinne des Kollektivvertrags [dort: für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe] umgewandelt wird).

3. Der Abbau des Zeitguthabens war der Klägerin schließlich infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des hier maßgeblichen Kollektivvertrags hat der Arbeitnehmer dann, wenn durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden nicht erfolgen kann, Anspruch auf die Bezahlung der Überstunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der nicht durch Zeitausgleich abgebauten Überstunden somit fällig.

4. Für den Verfall des Überstundenentgelts ist Paragraph 16, des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler (nunmehr Kollektivvertrag der FloristInnen und BlumenhändlerInnen Österreichs) maßgeblich, der lautet:

Paragraph 16, - Verfall von Ansprüchen

1. ...

2. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme des reinen Lohnanspruchs, müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansprüche auf den vertraglichen Lohn verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

5. Die Klägerin bringt gegen die Anwendbarkeit dieser Regelung vor, dass kollektivvertragliche Fristen zur Geltendmachung des Überstundenentgelts auf Zeitguthaben, die wegen einer Zeitausgleichsvereinbarung „stehengelassen“ wurden, nach der Rechtsprechung nicht anzuwenden seien.

In dieser Allgemeinheit trifft das nicht zu. Der von der Klägerin zitierte Rechtssatz RIS-Justiz RS0118916 lautet: „... Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung (gemeint: Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG) normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige iSd Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG fällig gewordenen Ansprüche nicht anwendbar.“

Die Unanwendbarkeit solcher kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen wurde mit der sich aus Paragraph 19 f, Absatz 2, AZG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2007/61 ergebenden Komplexität der Datierung laufend fällig werdender Geldansprüche aus rückumgewandelten Zeitguthaben begründet. Nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien sollte einem Arbeitnehmer die Bestimmung einer solchen Fälligkeit nicht zugemutet werden (s im Detail 9 ObA 58/08g unter Verweis auf 9 ObA 114/03k; ebenso 9 ObA 136/08b). Dagegen wurde in der Entscheidung 8 ObA 53/12w, der bereits ein nach der Novelle BGBl römisch eins 2007/61 zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag, ausgesprochen, dass die Fälligkeit mangels Ausübung des in Paragraph 19 f, Absatz 3, AZG idgF vorgesehenen Wahlrechts nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt (ebenso Felten in Grillberger, Arbeitszeitgesetz [2011] Paragraph 19 f, Rz 13; Heilegger/B. Schwarz in Cerny ua, AZG3 498; aA Schrank, AZG Paragraph 19 f, Rz 27). Da damit aber der tragende Grund für die zur früheren Rechtslage angenommene Unanwendbarkeit einer Verfallsbestimmung weggefallen ist, bleibt hier die Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, des Kollektivvertrags maßgeblich.

6. Die Klägerin bringt vor, dass mit Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 des Kollektivvertrags lediglich der Verfall des von Satz 1 ausgenommenen reinen Lohnanspruchs einer Regelung zugeführt wird. Damit ist für sie aber nichts gewonnen. Da nämlich ihr Anspruch auf das rückumgewandelte Überstundenentgelt jedenfalls mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig war, wäre er schon nach Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des Kollektivvertrags innerhalb von drei Monaten ab jenem Zeitpunkt geltend zu machen gewesen. Bei erstmaliger Geltendmachung knapp ein Jahr danach war der Anspruch daher verfallen.

7. Dass der Dienstgeber die Geltendmachung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer vereitelt oder erschwert hätte vergleiche RIS-Justiz RS0034487), ist grundsätzlich nicht zu vermuten. Für die dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen ist die Partei beweispflichtig, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet vergleiche RIS-Justiz RS0037797). Im vorliegenden Fall wurde zur Aushändigung von Lohnabrechnungen ab November 2008 jedoch eine Negativfeststellung getroffen (Ersturteil S 17). Auf die Frage, ob der mangelnde Empfang der letzten Lohnabrechnung wegen Umzugs der Klägerin in ihrer Sphäre lag oder nicht, muss danach nicht weiter eingegangen werden. Da damit auch dem monierten Verfahrensmangel keine Relevanz zukommt, bleibt es beim Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die Berufung des Beklagten auf den Verfall der Ansprüche hier nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

8. Mit der von der Klägerin ins Treffen geführten allgemeinen Kritik der Lehre an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verkürzung der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist hat sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der Entscheidung 9 ObA 1/14h ausführlich auseinandergesetzt. Die Notwendigkeit zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung wurde jedoch nicht gesehen.

9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler unterliegt, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO, wobei der ERV-Zuschlag als Honorarzuschlag (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 646) nicht als Barauslagenersatz auszuweisen war.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E107900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00044.14G.0527.000

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20140527_OGH0002_009OBA00044_14G0000_000