Justiz

Rechtssatz für 5Ob149/12s 5Ob191/13v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128493

Geschäftszahl

5Ob149/12s; 5Ob191/13v

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Norm

WEG 2002 §24
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

1. Legt man zugrunde, dass mit der Initiierung eines Mehrheitsbeschlusses im Umlaufweg durch einen außenstehenden Dritten ein Formfehler bewirkt wird, der der Beschlussfassung anhaftet, müsste demnach erwiesen sein, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Willensbildung auch jener Miteigentümer bewirkt werden konnte, die mit „nein“ gestimmt haben oder sich der Teilnahme an der Abstimmung enthielten. Das (bloße) Feststehen, dass eine Mehrheit dem Vorschlag zustimmte, klärt diese Frage ebensowenig wie die Tatsache, dass nachweislich alle Miteigentümer Gelegenheit hatten, sich an der Abstimmung zu beteiligen.

2. Schon der Umstand, dass sich ein Dritter in Verwaltungsangelegenheiten einmengt, indem er an die Wohnungseigentümer mit dem Vorhaben herantritt, einen (in seinem Interesse) gelegenen Mehrheitsbeschluss zu erwirken, ist grundsätzlich geeignet, eine Unsicherheit bei den Wohnungseigentümern dahin zu erzeugen, ob sie sich an der Willensbildung überhaupt beteiligen müssen. Zu denken ist dabei etwa an Leistungsangebote diverser Dienstleister oder Professionisten, die an die Wohnungseigentümer schriftlich herantreten und um Zustimmung zu einem Anbot werben. Insofern liegt es auf der Hand, dass die fehlende Legitimation des Dritten grundsätzlich geeignet ist, einen Einfluss auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer zu bewirken.

3. Gemäß dem Grundsatz, dass über die fehlende Legitimation des eine Eigentümerversammlung Einberufenden nur dann hinweggesehen werden könnte, wenn sämtliche Miteigentümer bei der Eigentümerversammlung anwesend waren und keiner sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen hat vergleiche 5 Ob105/04h), ist für Beschlussfassungen im Umlaufweg über Initiative eines außenstehenden Dritten zu fordern, dass feststehen muss, dass sich alle Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und kein Wohnungseigentümer dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 149/12s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 149/12s
    Veröff: SZ 2012/108
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128493

Im RIS seit

11.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121023_OGH0002_0050OB00149_12S0000_001

Rechtssatz für 5Ob191/13v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129492

Geschäftszahl

5Ob191/13v

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Norm

WEG 2002 §24
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Für eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung muss nicht vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt werden. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129492

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0050OB00191_13V0000_001

Rechtssatz für 5Ob2382/96x 5Ob249/03h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108768

Geschäftszahl

5Ob2382/96x; 5Ob249/03h; 5Ob315/03i; 5Ob154/05s; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob186/08a; 5Ob93/08z; 5Ob57/09g; 5Ob231/09w; 5Ob85/11b; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob238/12d; 5Ob191/13v; 5Ob74/14i; 5Ob189/14a; 5Ob29/15y

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Norm

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 2002 §24
  1. WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 13 b, Absatz 3, letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine andere inländische Anschrift oder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter bekanntgegeben wurde. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich ist, reicht grundsätzlich auch bei einem im Ausland befindlichen Wohnungseigentümer die Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2382/96x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
  • 5 Ob 249/03h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 249/03h
    nur: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine Zustellung, sondern nur eine Übersendung erforderlich. (T1)
    Beisatz: Für die Verständigung von der Beschlussfassung ist kein der Zustellung nach dem Zustellgesetz vergleichbarer Akt notwendig; es bedarf nicht einmal des Zugangs der Verständigung. (T2)
  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    nur: Aus der Bestimmung des § 13 b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber abgeleitet. (T3)
    Beisatz: Dass nach § 34 GmbHG Umlaufbeschlüsse nur dann wirksam sein können, wenn sie einstimmig zustande kommen oder sich alle Gesellschafter zumindest mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens einverstanden erklärt haben, ist auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht übertragbar. (T4)
  • 5 Ob 154/05s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 154/05s
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 25 Abs 2 WEG 2002. (T5)
  • 5 Ob 18/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
    Vgl auch
  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 100/08d
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
    Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse, etwa in Form einer Unterschriftenliste sind grundsätzlich zulässig (5 Ob 146/01h = MietSlg 53/26), ohne dass zuvor eine gesonderte Beschlussfassung oder Verständigung über diese Vorgangsweise erfolgen müsste, was auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung eines Verwaltungsvertrags gilt (vgl ausführlich 5 Ob 18/07v). (T6)
  • 5 Ob 186/08a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
    Vgl; Beis wie T6 nur: Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig. (T7)
    Beisatz: Hier: Umlaufbeschluss in Form einer Stellungnahme zu einer jedem Wohnungseigentümer übersandten Abstimmungsbeilage. (T8)
  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/127
  • 5 Ob 57/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
    Vgl; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung (zum Wohnungseigentumsgesetz 2002) ist die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. (T9)
    Beisatz: Das Absehen vom Erfordernis eines (effektiven) Zugangs beim Wohnungseigentümer für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung setzt die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h). (T10)
    Bem: Hier: Verständigung an eine im Grundbuch und auch im Herold-Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht an die tatsächliche Wohnanschrift. (T11)
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 5 Ob 85/11b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
    Auch; nur ähnlich T3; Beis auch wie T6; Beis auch T7
  • 5 Ob 141/12i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
    Vgl auch
  • 5 Ob 238/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 238/12d
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl Beis wie T10
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Umlaufbeschlüsse in Form von Unterschriftenlisten oder im Wege einer brieflichen Befragung/Beantwortung sind zulässig. Ebenso eine Kombination solcher Beschlussformen. (T12)
    Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T13)
  • 5 Ob 74/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
    Vgl aber; Beisatz: § 24 Abs 5 WEG 2002, der nur auf die „Übersendung“ abstellt, ist für das Grundbuchverfahren nicht einschlägig. (T14)
  • 5 Ob 189/14a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 189/14a
    Vgl auch
  • 5 Ob 29/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108768

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02382_96X0000_002

Rechtssatz für 5Ob113/08s 5Ob191/13v 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124152

Geschäftszahl

5Ob113/08s; 5Ob191/13v; 5Ob207/19f; 5Ob238/20s

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §25 ABs2
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 erscheint nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
    Bem: Umlaufbeschluss. (T1)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Die Überlegungsfrist dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt. (T2)
    Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist.. (T3)
  • 5 Ob 207/19f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124152

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0050OB00113_08S0000_001

Rechtssatz für 5Ob2306/96w 5Ob64/00y 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106052

Geschäftszahl

5Ob2306/96w; 5Ob64/00y; 5Ob118/02t; 5Ob116/06d; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob76/09a; 5Ob4/10i; 5Ob231/09w; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob2/13z; 5Ob191/13v; 5Ob16/16p; 1Ob136/18h; 5Ob34/22v

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

ABGB §833 C1
WEG 1975 §14 Abs1 Z5
WEG 1975 §18 Abs1 Z1
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 1975 § 18 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 18 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist (hier: das Abstimmungsergebnis wurde den anderen Miteigentümern durch Hausanschlag vor einem Wochenende, zu dem erfahrungsgemäß manche Wohnungseigentümer aus Erholungsgründen von zu Hause, abwesend sind, mitgeteilt; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Abstimmungsverhalten am darauffolgenden Montag schon allen Miteigentümern bekanntgeworden war).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2306/96w
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2306/96w
  • 5 Ob 64/00y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 64/00y
    nur: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T1); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich durch das Inkrafttreten des 3. WÄG nichts geändert. (T2); Beisatz: Das Entstehen eines Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses tritt auch im Geltungsbereich vor der WRN 1999 nicht vor jenem Zeitpunkt ein, zu dem die zur Abstimmung Aufgerufenen Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangen, somit nicht vor jenem Zeitpunkt, zu dem ihnen das Ergebnis der Beschlussfassung bekanntgegeben wird. Dass seit der WRN 1999 nunmehr sogar normiert ist, wie diese Bekanntgabe zu erfolgen hat (durch Hausanschlag) bedeutet nicht, dass der Grundsatz nicht auch schon für davor liegende Zeiträume zu geltend hat. Dass für die Abstimmung eine Frist gesetzt wurde, ändert daran nichts, verschafft doch bloß der Ablauf der Frist zur Stimmabgabe dem einzelnen Wohnungseigentümer noch keine Information über den Inhalt der Beschlussfassung. (T3)
  • 5 Ob 118/02t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 118/02t
    Auch; nur T1; Beisatz: Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T4)
  • 5 Ob 116/06d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 116/06d
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 18/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dem Initiator eines Beschlusses steht ohne sachliche Gründe nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung) (T5)
  • 5 Ob 100/08d
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
    Auch; Beisatz: Bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungserklärungen allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Es ist daher die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T6)
  • 5 Ob 76/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 76/09a
    Vgl; Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. (T7)
  • 5 Ob 4/10i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
    nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist. (T8); Beisatz: Der Eintritt der Bindungswirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, das sich das bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweist. (T9)
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 141/12i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
    Vgl auch
  • 5 Ob 2/13z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 2/13z
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T10)
  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, vielmehr ist die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T11)
  • 1 Ob 136/18h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 136/18h
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Erforderlich ist ein Zugang im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG. (T12)
  • 5 Ob 34/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v
    Beis wie T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02306_96W0000_002

Rechtssatz für 5Ob2382/96x 5Ob118/02t...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108769

Geschäftszahl

5Ob2382/96x; 5Ob118/02t; 5Ob116/06d; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 5Ob100/08d; 5Ob27/08v; 5Ob113/08s; 5Ob93/08z; 5Ob57/09g; 5Ob76/09a; 5Ob21/09p; 5Ob133/09h; 5Ob4/10i; 5Ob231/09w; 5Ob85/11b; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob238/12d; 5Ob2/13z; 5Ob191/13v; 5Ob189/14a; 5Ob206/15b; 5Ob16/16p; 5Ob238/20s; 5Ob34/22v

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

WEG 1975 §13b Abs3
WEG 2002 §24
  1. WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Die Forderung, auch einem schriftlichen Umlaufbeschluss müsse jedenfalls eine getrennte schriftliche Verständigung vorangehen, findet im Gesetz keine Deckung und ist nicht verallgemeinerungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2382/96x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
  • 5 Ob 118/02t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 118/02t
    Auch; nur: Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. (T1)
  • 5 Ob 116/06d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 116/06d
  • 5 Ob 18/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
    Auch; nur: Die Forderung, auch einem schriftlichen Umlaufbeschluss müsse jedenfalls eine getrennte schriftliche Verständigung vorangehen, findet im Gesetz keine Deckung und ist nicht verallgemeinerungsfähig. (T2); nur T1
  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
    Auch; nur T1; nur T2;
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2015 (T3);
    Beisatz: Der Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser stellt dann eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme dar, wenn darin der der Abstimmung zu unterziehende Beschluss ebenso hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt wie das nähere Procedere der Stimmabgabe. Erfüllt dagegen ein Aushang diese Verständigungserfordernisse nicht, reicht es zur Ermöglichung der Stellungnahme nicht aus, wenn mit einem ausreichenden Schreiben von Tür zu Tür gegangen wird, dabei aber nicht alle Miteigentümer erreicht werden. (T4);
    Beisatz: Die Formulierung, dass eine Kündigung der Hausverwaltung beabsichtigt sei, gibt noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine bevorstehende Beschlussfassung. (T5);
    Beisatz: Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. (T6)
  • 5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Vgl; nur T2
  • 5 Ob 100/08d
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 100/08d
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist allen - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (T7);
    Beisatz: Hier: Ein Umlaufbeschluss wurde von einer Mehrheit initiiert, und die Mit- und Wohnungseigentümer, denen dieser Beschlussentwurf (in dem allerdings nur die Variante der Zustimmung enthalten war) zuging, hätten ohne weiteres durch einen Beisatz wie etwa „bin nicht einverstanden" eine Abstimmungserklärung abgeben können. (T8)
  • 5 Ob 27/08v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 27/08v
    Vgl auch; Beisatz: Steht nicht fest, dass allen Wohnungseigentümern überhaupt Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, kann von einem Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ohnedies keine Rede sein. (T9)
  • 5 Ob 113/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 113/08s
    Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T10)
  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    nur T1; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. (T11); Veröff: SZ 2008/127
  • 5 Ob 57/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 57/09g
    nur T1; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 5 Ob 76/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 76/09a
    Vgl; Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. (T12)
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl; Beisatz: Das Zustandekommen eines Beschlusses ist davon abhängig, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. (T13)
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Mehrheit der Wohnungseigentümer fehlt es an der Möglichkeit, Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator“), wenn er nicht zum Verwalter bestellt wurde. (T14)
  • 5 Ob 4/10i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
    nur T1
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 85/11b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
    Auch; nur T1; nur T2; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T13
  • 5 Ob 57/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 57/11k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis auch wie T12; Beis auch wie T13
  • 5 Ob 141/12i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 141/12i
    Auch; nur ähnlich T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Einzelnen Wohnungseigentümern soll nicht der Eindruck vermittelt werden, sie könnten die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr verhindern und der Versuch einer argumentativen Gegenwehr lohne sich gar nicht. (T15)
  • 5 Ob 238/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 238/12d
    nur T1; Auch Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T9
  • 5 Ob 2/13z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 2/13z
    Vgl; Beisatz: Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses ist die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich. (T16)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Auch; Ähnlich nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T17)
  • 5 Ob 189/14a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 189/14a
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 206/15b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 206/15b
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T18)
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
    Vgl; Nur Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 5 Ob 34/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v
    nur T1; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108769

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02382_96X0000_003

Rechtssatz für 5Ob164/07i 5Ob231/09w 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123022

Geschäftszahl

5Ob164/07i; 5Ob231/09w; 5Ob191/13v; 5Ob16/16p; 5Ob238/20s; 5Ob34/22v

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

WEG 2002 §24 Abs5
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)
  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
    Vgl
  • 5 Ob 34/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 34/22v

Schlagworte

Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, Bekanntgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001

Rechtssatz für 3Ob192/07t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123128

Geschäftszahl

3Ob192/07t; 2Ob77/08z; 3Ob76/08k; 5Ob237/09b; 5Ob11/11w; 5Ob191/13v; 5Ob68/15h; 5Ob61/15d; 4Ob150/16m; 1Ob189/18b; 3Ob198/18s; 10Ob18/19y; 5Ob161/20t; 2Ob126/22a; 5Ob130/23p

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

AußStrG 2005 §55 Abs3
AußStrG 2005 §57 Z4
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB
AußStrG 2005 §71 Abs4

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 192/07t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t
    Beisatz: Hier: Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Zustellung der Rekursentscheidung. (T1)
  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
    Vgl
  • 3 Ob 76/08k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 76/08k
    Vgl; Bem: Weiterer Rechtsgang zu 3 Ob 192/07t. (T2)
  • 5 Ob 237/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
    Beis wie T1; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3)
  • 5 Ob 11/11w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 11/11w
    Auch
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Auch
  • 5 Ob 68/15h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 68/15h
    Vgl auch
  • 5 Ob 61/15d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 61/15d
    Beisatz: Hier: Mangelnde Beteiligung des Verwalters im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG. (T4)
  • 4 Ob 150/16m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 150/16m
    Auch; Veröff: SZ 2016/80
  • 1 Ob 189/18b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 189/18b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren; Gehörverletzung der Großeltern. (T5)
    Beisatz: Geht die Gehörverletzung mit der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung einher, muss sie im Revisionsrekursverfahren zur Aufhebung führen. (T6)
  • 3 Ob 198/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 198/18s
    Auch
  • 10 Ob 18/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 18/19y
  • 5 Ob 161/20t
    Entscheidungstext OGH 07.10.2020 5 Ob 161/20t
    Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. (T7)
  • 2 Ob 126/22a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 126/22a
    Vgl; Beisatz: Hier: Aktenrückstellung zur Zustellung der Rekursentscheidung und allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses. (T8)
  • 5 Ob 130/23p
    Entscheidungstext OGH 17.08.2023 5 Ob 130/23p

Schlagworte

Vorrang der Sacherledigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123128

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20080130_OGH0002_0030OB00192_07T0000_003