Justiz

Rechtssatz für 1Ob709/86 8Ob128/09w 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008856

Geschäftszahl

1Ob709/86; 8Ob128/09w; 4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Wenn geltende gesetzliche Bestimmungen eine konkrete Gesetzeslage als gegeben ansehen, erfordert es die Einheit der Rechtsordnung, eine andere gesetzliche Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut durchaus die rechtliche Basis für die von den anderen Bestimmungen angenommene Rechtslage sein kann, so auszulegen, dass Widersprüche oder gar eine Diskrepanz zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 709/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 709/86
    NZ 1988,78 = JBL 1988,165 = ÖA 1988,18 = SZ 60/12
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl; Veröff: SZ 2010/112
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19870128_OGH0002_0010OB00709_8600000_001

Rechtssatz für 3Ob72/98d 3Ob92/12v 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112767

Geschäftszahl

3Ob72/98d; 3Ob92/12v; 3Ob190/13g; 4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß Paragraph 1431, ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozeß zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
  • 3 Ob 92/12v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 92/12v
    Veröff: SZ 2012/71
  • 3 Ob 190/13g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112767

Im RIS seit

15.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00072_98D0000_001

Rechtssatz für 5Ob99/02y 3Ob145/08g 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116996

Geschäftszahl

5Ob99/02y; 3Ob145/08g; 4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Norm

GGG §16 Abs1 Z1 litc
JN §49 Abs2 Z5
RATG §10 Z2
  1. GGG Art. 1 § 16 heute
  2. GGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2009
  5. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006
  7. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.03.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  10. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2001
  12. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  13. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.12.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 912/1994
  14. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1992 bis 30.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1991
  15. GGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. JN § 49 heute
  2. JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 49 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. JN § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. JN § 49 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  10. JN § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. JN § 49 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. JN § 49 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. RATG § 10 heute
  2. RATG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. RATG § 10 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. RATG § 10 gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  5. RATG § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  6. RATG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. RATG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  8. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  10. RATG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  11. RATG § 10 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Bei einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handelt es sich - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung - auch um eine solche iSd Paragraph 10, Ziffer 2, RATG, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 99/02y
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116996

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00099_02Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob52/14x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129450

Geschäftszahl

4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Rechtssatz

Die Anhängigkeit des Streits über eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmter Anspruch nicht bestehe, steht einer Klage auf Erfüllung dieses Anspruchs nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129450

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140423_OGH0002_0040OB00052_14X0000_001

Rechtssatz für 4Ob52/14x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129451

Geschäftszahl

4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Norm

B-VG Art139
B-VG Art140, ZPO §228 F
ZPO §233
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung eines normaufhebenden Erkenntnisses auf ein Verfahren über eine negative Feststellungsklage erstreckt, so ist die aufgehobene Norm auch in einem späteren Verfahren über eine denselben rechtserzeugenden Sachverhalt betreffende Leistungsklage nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Veröff: SZ 2014/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129451

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140423_OGH0002_0040OB00052_14X0000_002

Rechtssatz für 4Ob86/02d 7Ob139/04y 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116275

Geschäftszahl

4Ob86/02d; 7Ob139/04y; 8Ob103/04m; 2Ob240/08w; 6Ob72/09w; 6Ob229/09h; 4Ob52/14x; 8ObA76/16h

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Norm

ZPO §190 Abs1 A
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß Paragraph 190, ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Hier: Paragraph 12 a, FLAG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/02d
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 86/02d
  • 7 Ob 139/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 139/04y
    Vgl auch; nur: Eine Unterbrechungsmöglichkeit gemäß § 190 ZPO ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren ausdrücklich vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch im vorliegenden Fall zutrifft. (T1)
    Beisatz: Hier: § 5j KSchG. (T2)
  • 8 Ob 103/04m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 103/04m
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 240/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 240/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Lückenschluss durch analoge Anwendung des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. (T3)
  • 6 Ob 72/09w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 72/09w
  • 6 Ob 229/09h
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 229/09h
    Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GspG idF BGBl I 2005/105. (T4)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/40
  • 8 ObA 76/16h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 76/16h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116275

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00086_02D0000_001

Rechtssatz für 3Ob392/51 7Ob5/55 6Ob33...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039157

Geschäftszahl

3Ob392/51; 7Ob5/55; 6Ob33/60; 4Ob39/61; 7Ob71/62; 8Ob80/63; 7Ob18/65; 8Ob95/65; 8Ob507/79; 1Ob632/79; 3Ob107/99b; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 4Ob231/06h; 5Ob50/13h; 9Ob3/14b; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 1Ob158/17t; 2Ob61/19p

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Rechtssatz

Wird ein negatives Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen rechtskräftig abgewiesen, so ist damit das zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt. Wird später auf Leistung aus dem Recht oder Rechtsverhältnis geklagt, so ist das Gericht an die Vorentscheidung gebunden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 392/51
    Entscheidungstext OGH 05.10.1951 3 Ob 392/51
    Veröff: SZ 24/263
  • 7 Ob 5/55
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 7 Ob 5/55
  • 6 Ob 33/60
    Entscheidungstext OGH 10.02.1960 6 Ob 33/60
  • 4 Ob 39/61
    Entscheidungstext OGH 11.04.1961 4 Ob 39/61
  • 7 Ob 71/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1962 7 Ob 71/62
  • 8 Ob 80/63
    Entscheidungstext OGH 02.04.1963 8 Ob 80/63
  • 7 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 7 Ob 18/65
    Beisatz: Positive Feststellung Hauptmieter zu sein = negative Feststellung, daß keine Mietrechte bestehen. (T1)
  • 8 Ob 95/65
    Entscheidungstext OGH 06.04.1965 8 Ob 95/65
    Veröff: SZ 38/57
  • 8 Ob 507/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 507/79
    Auch
  • 1 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Beis wie T1
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T2)
  • 4 Ob 231/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    Vgl; Beisatz: Hier: Die später erhobene Klage ist als das begriffliche Gegenteil des früher gestellten Sachantrags nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG zu qualifizieren. Die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG würde sich auch auf die begehrte Feststellung des unvereinbaren Gegenteils erstrecken. (T3)
  • 9 Ob 3/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 Ob 3/14b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Entscheidung der Regulierungsbehörde über den negativen Feststellungsantrag der Beklagen als Antragstellerin. (T4)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Beis wie T2 nur: Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T5)
    Bem: Siehe auch RS0129450. (T6); Veröff: SZ 2014/40
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Vgl auch; Beis ähnlich T2
  • 1 Ob 158/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 158/17t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T7)
    Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T8)
  • 2 Ob 61/19p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 61/19p
    Vgl; Beisatz: Wurde das Bestehen eines Gesamtrechtsverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt, bedeutet dies doch kein Prozesshindernis für eine spätere (positive oder negative) Feststellungsklage betreffend einzelne aus diesem Rechtsverhältnis entspringende rechtliche Folgen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19511005_OGH0002_0030OB00392_5100000_001

Rechtssatz für 7Ob18/65 5Ob178/72 5Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039196

Geschäftszahl

7Ob18/65; 5Ob178/72; 5Ob94/73; 7Ob67/74; 1Ob122/75; 4Ob405/76; 7Ob556/77; 7Ob23/78; 4Ob527/78; 6Ob648/78; 4Ob334/79; 7Ob590/80; 3Ob85/79; 3Ob9/81; 2Ob505/82; 5Ob671/82; 6Ob618/81; 3Ob501/85; 2Ob584/88; 4Ob11/95; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 4Ob2215/96f; 1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 1Ob158/99p; 3Ob341/98p; 1Ob281/01g; 7Ob226/04t; 3Ob28/06y; 4Ob118/07t; 6Ob15/12t; 9ObA80/13z; 4Ob52/14x; 9ObA86/14h; 10Ob63/16m; 6Ob171/17s; 4Ob60/18d; 3Ob138/18t; 9ObA20/21p

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Rechtssatz

Voraussetzungen der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1965 7 Ob 18/65
    Veröff: MietSlg 17771
  • 5 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 178/72
    Beisatz: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T1)
  • 5 Ob 94/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 94/73
  • 7 Ob 67/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 67/74
    Beis wie T1 nur: Streitanhängigkeit setzt voraus, dass nicht nur Identität der Parteien, sondern auch Gleichheit der Begehren und des geltend gemachten Rechtsgrundes vorliegt. (T2); Beisatz: Neuer Rechtsgrund bei Vergleich. (T3)
  • 1 Ob 122/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 122/75
    Beis wie T2
  • 4 Ob 405/76
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 405/76
    Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsbegehren nach § 81 UrhG und § 1 UWG keine Streitanhängigkeit. (T4)
  • 7 Ob 556/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 556/77
    Beis wie T2
  • 7 Ob 23/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 23/78
    Beis wie T1 nur: Von einer Gleichheit der Ansprüche kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben. (T5)
  • 4 Ob 527/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 527/78
    Beis wie T1
  • 6 Ob 648/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 648/78
    Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung, ob in zwei Zivilprozessen idente Ansprüche geltend gemacht werden, kann nicht von etwaigen Einwendungen der beklagten Partei oder dem letztlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden; maßgebend dafür ist ausschließlich das Sachverhaltsvorbringen der klagenden Partei und das daraus abgeleitete Begehren. (T6)
  • 4 Ob 334/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 334/79
    Beis wie T1
  • 7 Ob 590/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 590/80
  • 3 Ob 85/79
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
    Beis wie T1; Beisatz: Streitanhängigkeit ist auch dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. (T7)
  • 3 Ob 9/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 9/81
    Auch; Veröff: SZ 54/59
  • 2 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 505/82
    Beis wie T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 671/82
    Beis wie T1; Beisatz: Sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T8)
  • 6 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
    Beisatz: Eine bloß der geänderten Rechtszuständigkeit entsprechende Abweichung des Klagebegehrens ändert aber weder etwas an der Wesensgleichheit des materiellen Anspruches noch an der Identität des Streitgegenstandes. (Die Forderung wurde hier nach Klagseinbringung zediert, der Zessionar klagte neuerlich ein.) Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes samt Erklärung zur Bewirkung des entsprechenden Verfügungsgeschäftes (also Verkauf einer Liegenschaft samt Aufsandungserklärung) unterscheidet sich nach Form und Inhalt von der bloßen Erklärung zur Bewirkung der Verfügung über den Vertragsgegenstand (Einwilligung zur grundbücherlichen Eintragung). (T9)
  • 3 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 30.01.1985 3 Ob 501/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird. (T10)
  • 2 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 584/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 11/95
    Beis wie T2
  • 9 ObA 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 2215/96f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2215/96f
    Beis wie T2; Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T11)
  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Vgl auch
  • 1 Ob 158/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 158/99p
    Beis wie T5
  • 3 Ob 341/98p
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 341/98p
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten. (T12)
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Im Vordergrund steht die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. (T13); Beisatz: Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. (T14); Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T15); Beisatz: Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses. (T16)
  • 7 Ob 226/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 226/04t
    Beis wie T5
  • 3 Ob 28/06y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 28/06y
    Beis wie T5; Beis wie T13
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T17)
  • 6 Ob 15/12t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 15/12t
    Vgl; Beis wie T14
  • 9 ObA 80/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Vgl auch; Beis wie T10; Bem: Siehe auch RS0129450. (T18); Veröff: SZ 2014/40
  • 9 ObA 86/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 86/14h
    Beis wie T1
  • 10 Ob 63/16m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 63/16m
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 171/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 171/17s
    Vgl; Beis wie T14
  • 4 Ob 60/18d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 60/18d
    Beis wie T2
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T19)
  • 9 ObA 20/21p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 20/21p
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0070OB00018_6500000_001

Rechtssatz für 4Ob527/93 6Ob601/95 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013459

Geschäftszahl

4Ob527/93; 6Ob601/95; 1Ob60/97y; 5Ob216/98w; 1Ob55/99s; 2Ob87/99d; 3Ob107/99b; 3Ob36/99m; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 1Ob158/17t; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0015027.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93
  • 6 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 601/95
  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, dass einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1)
    Veröff: SZ 70/261
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch
  • 1 Ob 55/99s
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 55/99s
  • 2 Ob 87/99d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 87/99d
    Vgl; Beisatz: Aufgrund der Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht begründet die von der klagenden Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobenen Feststellungsklagen der beklagten Parteien Streitanhängigkeit. (T2)
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    Auch
  • 3 Ob 36/99m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 36/99m
    Beis wie T2
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T3)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Bem: Siehe auch RS0129450. (T4)
    Veröff: SZ 2014/40
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 158/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 158/17t
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T5)
    Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T6)
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB00527_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob563/94 9ObA73/95 (9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039246

Geschäftszahl

4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 3Ob185/08i; 9Ob2/12b; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müsste.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 563/94
  • 9 ObA 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
    nur: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T1)
  • 7 Ob 112/00x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 112/00x
    nur T1
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
  • 3 Ob 185/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 185/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leistungsklage über Unterhaltsanspruch und Feststellungsklage, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe. (T2)
    Veröff: SZ 2008/170
  • 9 Ob 2/12b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 2/12b
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    nur T1; Bem: Siehe auch RS0129450. (T3)
    Veröff: SZ 2014/40
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Auch
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    nur T1; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit bei Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und zuvor eingebrachter negativer Feststellungsklage. (T4)
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00563_9400000_001

Rechtssatz für 1Ob60/97y 3Ob107/99b 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109015

Geschäftszahl

1Ob60/97y; 3Ob107/99b; 3Ob92/00a; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 3Ob153/02z; 8Ob110/10z; 5Ob50/13h; 4Ob52/14x; 3Ob173/16m; 3Ob181/18s; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3)
    Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch
  • 3 Ob 153/02z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 153/02z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)
  • 8 Ob 110/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 110/10z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    nur T6; Veröff: SZ 2014/40
  • 3 Ob 173/16m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
    Auch; nur T6
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    nur T5
  • 1 Ob 227/22x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 227/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_002

Rechtssatz für 1Ob217/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037419

Geschäftszahl

1Ob217/75; 8Ob528/81; 6Ob618/81; 6Ob717/82; 7Ob654/85; 8Ob51/86; 1Ob642/90; 3Ob502/95; 9ObA143/95; 8Ob557/93; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 5Ob502/96; 9Ob17/97h; 9Ob2311/96k; 8ObA149/97p; 3Ob182/99g; 2Ob349/98g; 3Ob92/00a; 3Ob8/00y; 8ObA127/04s; 10Ob88/04w; 4Ob126/06t; 4Ob118/07t; 6Ob292/07w; 10Ob11/08b; 2Ob212/08b; 6Ob185/09p; 4Ob171/09i; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 6Ob3/11a; 8Ob99/10g; 3Ob196/10k; 1Ob220/10z; 8Ob110/10z; 6Ob247/10g; 5Ob7/11g; 4Ob51/11w; 6Ob218/11v; 1Ob253/11d; 4Ob198/12i; 3Ob189/12h; 9ObA80/13z; 4Ob52/14x; 9ObA86/14h; 10Ob29/15k; 3Ob138/18t; 10Ob30/23v

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Rechtssatz

Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiell-rechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 217/75
    Veröff: SZ 48/113
  • 8 Ob 528/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 528/81
  • 6 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
    Auch; Beisatz: Verfahrensrechtliche Beschränkungen einer bloß teilweisen Geltendmachung eines mehrteiligen oder auf teilbare Leistung gerichteten Anspruches bestehen grundsätzlich nicht, weshalb Teileinklagungen gegenüber der Volleinklagung regelmäßig auch nur als ein Geringeres und nicht als etwas Anderes anzusehen sind. (T1)
  • 6 Ob 717/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 717/82
    Auch; nur: Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T2)
  • 7 Ob 654/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 654/85
    Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145
  • 8 Ob 51/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 51/86
    nur T2
  • 1 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
    nur T2; Veröff: SZ 64/71
  • 3 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 502/95
    nur T2; Veröff: SZ 68/12
  • 9 ObA 143/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 143/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/175
  • 8 Ob 557/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 Ob 557/93
    Beisatz: Hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei. (T3) Veröff: SZ 68/248
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/220
  • 5 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 502/96
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T4)
  • 9 Ob 17/97h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 Ob 17/97h
  • 9 Ob 2311/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 2311/96k
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 149/97p
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 149/97p
    nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 182/99g
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 182/99g
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 349/98g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 349/98g
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
  • 3 Ob 8/00y
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 8/00y
    nur T2
  • 8 ObA 127/04s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 127/04s
    nur: Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T5)
  • 10 Ob 88/04w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 88/04w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch bei einer negativen Feststellungsklage besteht kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. (T6)
  • 4 Ob 126/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
    nur T2
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 292/07w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 292/07w
    Vgl; Beisatz: Das Erstgericht wies einen Teil der geltend gemachten Schmerzengeldansprüche ab. Das Urteil wurde von der Klägerin nur in einem Teilbetrag davon bekämpft. Damit erwuchs die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden. (T7)
  • 10 Ob 11/08b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 11/08b
    Auch; Beisatz: Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T8)
  • 2 Ob 212/08b
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 22.01.2009 2 Ob 212/08b
    Auch; nur T2; Beis wie T8
  • 6 Ob 185/09p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 185/09p
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen. (T9)
  • 4 Ob 171/09i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 171/09i
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 207/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 207/10g
    Auch
  • 7 Ob 194/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 194/10w
    Auch
  • 6 Ob 3/11a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 3/11a
    nur T2; Beis wie T8
  • 8 Ob 99/10g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 99/10g
    Vgl; nur T8
  • 3 Ob 196/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
    Auch
  • 1 Ob 220/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 220/10z
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 110/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 110/10z
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 247/10g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 247/10g
    nur T2; Beis wie T8
  • 5 Ob 7/11g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 7/11g
    Auch; nur T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 51/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 51/11w
  • 6 Ob 218/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 218/11v
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 253/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
    nur T2
  • 4 Ob 198/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 198/12i
  • 3 Ob 189/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 189/12h
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 80/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Veröff: SZ 2014/40
  • 9 ObA 86/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 86/14h
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
    Auch
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    Auch; nur T5
  • 10 Ob 30/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 30/23v
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_001

Rechtssatz für 1Ob217/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039347

Geschäftszahl

1Ob217/75; 8Ob565/76; 4Ob334/79; 3Ob85/79; 7Ob653/80; 7Ob683/81; 4Ob605/81 (4Ob606/81); 1Ob781/82; 6Ob618/81; 4Ob567/83; 7Ob641/83; 8Ob637/85; 7Ob654/85; 14ObA15/87 (14ObA16/87); 9ObA14/87; 6Ob592/87; 7Ob564/88; 2Ob570/88; 10ObS252/88; 3Ob523/89; 3Ob520/90 (3Ob521/90); 7Ob634/90; 10ObS279/90; 10ObS183/91 (10ObS184/91); 1Ob533/92; 1Ob561/92; 4Ob1551/93; 1Ob12/93; 4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 1Ob545/95; 1Ob5/94; 8Ob557/93; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 4Ob2215/96f; 4Ob2286/96x; 9Ob17/97h; 6Ob254/98s; 2Ob29/99z; 2Ob7/00v; 5Ob42/00p; 2Ob115/00a; 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 5Ob240/00f; 3Ob8/00y; 2Ob311/01a; 6Ob29/02m; 6Ob5/02g; 1Ob201/02v; 8Ob252/02w; 6Ob157/04p; 10ObS210/03k; 5Ob6/06b; 3Ob53/06z; 4Ob118/07t; 10Ob11/08b; 2Ob71/07s; 2Ob101/08d; 4Ob135/08v; 1Ob245/08y; 5Ob75/09d; 4Ob171/09i; 5Ob270/09f; 5Ob17/10a; 4Ob76/10w; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 8Ob13/10k; 6Ob3/11a; 3Ob196/10k; 1Ob220/10z; 4Ob41/11z; 5Ob7/11g; 4Ob51/11w; 7Ob116/11a; 6Ob96/11b; 8ObA62/11t; 6Ob218/11v; 5Ob213/11a; 2Ob215/10x; 2Ob53/12a; 1Ob173/12s; 8Ob126/12f; 4Ob187/12x; 1Ob113/13v; 9ObA80/13z; 3Ob167/13z; 4Ob52/14x; 5Ob43/14f; 7Ob8/15z; 4Ob221/14z; 7Ob95/15v; 10Ob29/15k; 4Ob86/15y; 3Ob51/16w; 9ObA5/16z; 3Ob173/16m; 3Ob216/16k; 10Ob63/16m; 9Ob65/17z; 4Ob42/18g; 10Ob27/18w; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 1Ob122/19a; 5Ob135/19t; 9ObA20/21p; 10Ob25/21f; 4Ob215/21b; 6Ob155/21v; 2Ob65/22f; 2Ob90/22g; 2Ob237/22z; 8Ob95/23p; 10Ob30/23v; 1Ob115/23b

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Rechtssatz

Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 217/75
    Veröff: SZ 48/113
  • 8 Ob 565/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 565/76
    Beisatz: Keine Identität einer Beitragsschuld an den Sozialversicherungsträger für den Monat Oktober mit einer solchen für den Monat November. (T1)
  • 4 Ob 334/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 334/79
    Veröff: ÖBl 1980,24
  • 3 Ob 85/79
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 85/79
  • 7 Ob 653/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 653/80
  • 7 Ob 683/81
    Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 683/81
  • 4 Ob 605/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 605/81
  • 1 Ob 781/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 781/82
  • 6 Ob 618/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 618/81
    Auch; Beisatz: Wenn also in Ansehung eines bücherlichen Rechtes aus einem gegebenen Rechtsgrund nur noch die Einwilligung des Buchberechtigten zu erteilen ist, muss zwischen einer Klage mit dem Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde über die Zustimmungserklärung und einer Klage mit dem Begehren auf unmittelbare Abgabe derselben Erklärung Identität des Streitgegenstandes angenommen werden, wobei der Unterschied der Form auch am prozessualen Wesen der den Streitgegenstand bildenden Erklärung nichts ändert. (T2)
  • 4 Ob 567/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 567/83
  • 7 Ob 641/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 641/83
  • 8 Ob 637/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 637/85
    Veröff: EvBl 1987/18 S 86
  • 7 Ob 654/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 654/85
    Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145
  • 14 ObA 15/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 15/87
    Auch
  • 9 ObA 14/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 14/87
    Beisatz: Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (§ 48 ASGG). (T3)
  • 6 Ob 592/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 592/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte. (T4)
    Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641
  • 7 Ob 564/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 564/88
    Auch
  • 2 Ob 570/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 570/88
  • 10 ObS 252/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 252/88
    Auch; Beisatz: Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach § 76 Abs 1 GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach § 71 Abs 1 Z 2 GSVG durch den Versicherungsträger. (T5)
  • 3 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 3 Ob 523/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 520/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 520/90
  • 7 Ob 634/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 634/90
  • 10 ObS 279/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 279/90
    Veröff: SSV - NF 4/116
  • 10 ObS 183/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 183/91
    Beisatz: Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand (SSV - NF 4/116). (T6)
    Veröff: SSV - NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch - Graetz)
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/41= JBl 1992,720
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    Auch
  • 4 Ob 1551/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 1551/93
  • 1 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 12/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. (T7)
    Veröff: ZVR 1994/51 S 164
  • 4 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 563/94
    Beisatz: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T8)
  • 9 ObA 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 73/95
    Beis wie T8
  • 1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Auch; Beis wie T7
    Veröff: SZ 68/103
  • 1 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
    Auch
  • 8 Ob 557/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 Ob 557/93
    Auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 68/248
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Veröff: SZ 68/220
  • 4 Ob 2215/96f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2215/96f
    Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T9)
  • 4 Ob 2286/96x
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2286/96x
    Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und dem Begehren auf Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen (aufgrund derselben Zeitungsartikel). (T10)
  • 9 Ob 17/97h
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9 Ob 17/97h
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB. (T11)
  • 2 Ob 29/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 29/99z
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 7/00v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 7/00v
    Vgl auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. (T12)
    Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T13)
  • 5 Ob 42/00p
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 42/00p
    Auch; Beisatz: Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T14)
  • 2 Ob 115/00a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 115/00a
  • 7 Ob 112/00x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 112/00x
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
  • 5 Ob 240/00f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 240/00f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derselbe Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind. (T15)
    Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T16)
    Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126). (T17)
    Beis wie T4 nur: Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T18)
  • 3 Ob 8/00y
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 8/00y
    Auch
  • 2 Ob 311/01a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 311/01a
    Auch
  • 6 Ob 29/02m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 29/02m
    Auch
  • 6 Ob 5/02g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 5/02g
    Auch; Beisatz: Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. (T19)
  • 1 Ob 201/02v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 8 Ob 252/02w
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 252/02w
    Auch; Beisatz: Es kommt nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet. (T20)
    Veröff: SZ 2003/37
  • 6 Ob 157/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 157/04p
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (so schon 6 Ob 130/01p). (T21)
  • 10 ObS 210/03k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 ObS 210/03k
    Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T22)
  • 5 Ob 6/06b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 6/06b
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 3 Ob 53/06z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 53/06z
    Auch
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T23)
  • 10 Ob 11/08b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 11/08b
    Auch; Beisatz: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind. (T24)
  • 2 Ob 71/07s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 71/07s
    Auch; Beisatz: Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T25)
  • 2 Ob 101/08d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 101/08d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 4 Ob 135/08v
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 135/08v
  • 1 Ob 245/08y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 245/08y
    Vgl auch; Beisatz: Der idente Streitgegenstand wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt. (T26)
    Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T27)
  • 5 Ob 75/09d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
  • 4 Ob 171/09i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 171/09i
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
  • 5 Ob 17/10a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 17/10a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Präklusion von Vorbringen, das die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren, welches einen identen Sachantrag zum Gegenstand hatte, geltend machen hätten können. (T28)
    Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T29)
  • 4 Ob 76/10w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 76/10w
    Auch; Beis wie T24
  • 7 Ob 207/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 207/10g
  • 7 Ob 194/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 194/10w
  • 8 Ob 13/10k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 13/10k
    Auch
  • 6 Ob 3/11a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 3/11a
    Auch; Beis wie T24
  • 3 Ob 196/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
  • 1 Ob 220/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 220/10z
    Vgl auch; vgl auch Beis wie T24
  • 4 Ob 41/11z
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 41/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz. (T30)
  • 5 Ob 7/11g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 7/11g
  • 4 Ob 51/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 51/11w
    Beis ähnlich wie T7
  • 7 Ob 116/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 116/11a
    Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28
  • 6 Ob 96/11b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 96/11b
    Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: International entschiedene Rechtssache. (T31)
  • 8 ObA 62/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 ObA 62/11t
    Auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. Bloße Annahmen zur Berechnung des Anspruchs stehen bei unverändertem Sachverhalt der Einmaligkeitswirkung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich auf künftige Entwicklungen beziehen, die von einem rechtskräftigen Feststellungsurteil erfasst sind. (T32)
  • 6 Ob 218/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 218/11v
  • 5 Ob 213/11a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
    Auch; Auch Beis wie T29
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/20
  • 2 Ob 53/12a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 53/12a
    Vgl
  • 1 Ob 173/12s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 173/12s
    Auch
  • 8 Ob 126/12f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 126/12f
    Auch; Beis wie T32 nur: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. (T33)
    Veröff: SZ 2012/129
  • 4 Ob 187/12x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 187/12x
    Vgl auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T34)
  • 1 Ob 113/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 113/13v
    Auch; Beis wie T32
  • 9 ObA 80/13z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 80/13z
    Auch
  • 3 Ob 167/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
    Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage. (T35)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    Auch; Veröff: SZ 2014/40
  • 5 Ob 43/14f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 43/14f
    Beis wie T24; Beis wie T25
  • 7 Ob 8/15z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
    Auch; Beis wie T25
  • 4 Ob 221/14z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 221/14z
  • 7 Ob 95/15v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 95/15v
    Beisatz: Hier: EV nach § 382e EO. (T36)
  • 10 Ob 29/15k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 29/15k
  • 4 Ob 86/15y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 86/15y
    Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Zug‑um‑Zug Einrede. (T37)
  • 3 Ob 51/16w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 51/16w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28
  • 9 ObA 5/16z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
  • 3 Ob 173/16m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
    Vgl auch
  • 3 Ob 216/16k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 216/16k
    Auch; Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T38)
  • 10 Ob 63/16m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 63/16m
    Beis wie T25
  • 9 Ob 65/17z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 65/17z
  • 4 Ob 42/18g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 42/18g
    Auch
  • 10 Ob 27/18w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 27/18w
    Auch; Beis wie T32
  • 3 Ob 138/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 138/18t
    Auch
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 1 Ob 122/19a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 122/19a
    Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 5 Ob 135/19t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 135/19t
  • 9 ObA 20/21p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 20/21p
    Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T39)
  • 10 Ob 25/21f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 Ob 25/21f
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zur Identität des Streitgegenstands bei Unterhaltsansprüchen. (T40)
  • 4 Ob 215/21b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 215/21b
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit des selbständig eingeklagten Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Kosten des Beklagten mit dem Hauptanspruch des Klägers. (T41)
    Anm: Veröff: SZ 2021/110
  • 6 Ob 155/21v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 155/21v
  • 2 Ob 65/22f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 65/22f
    Beis wie T17
  • 2 Ob 90/22g
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 90/22g
    Beis wie T4
  • 2 Ob 237/22z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 237/22z
    Beisatz: Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren. (T42)
  • 8 Ob 95/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 95/23p
    Beisatz: Hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T45)
  • 10 Ob 30/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 30/23v
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T24
    Beisatz: Hier: Privatverbindlichkeiten versus gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten eines GesbR-Gesellschafters. (T46)
  • 1 Ob 115/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 115/23b
    vgl; Beisatz wie T26
    Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T47)
    Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T48)

Schlagworte

Streitgegenstand, Anspruch, Identität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_002

Entscheidungstext 4Ob52/14x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-Z 5599 = Zak 2014/438 S 239 - Zak 2014,239 = ecolex 2014/322 S 786 - ecolex 2014,786 = SZ 2014/40

Geschäftszahl

4Ob52/14x

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Energie B***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 139.814,34 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2014, GZ 3 R 44/13g-18, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. März 2013, GZ 3 Cg 24/12i-14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.241 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 373,50 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien streiten über die Frage, ob eine negative Feststellungsklage Streitanhängigkeit für eine spätere Leistungsklage begründet.

Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin und gesetzlich bestimmte Regelzonenführerin nach Paragraph 23, Absatz eins, ElWOG 2010. Mit ihrer am 31. Jänner 2012 beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachten Klage begehrt sie von der Beklagten Zahlung von restlichen Systemdienstleistungsentgelten für die Zeit von März 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von 139.814,34 EUR samt Zinsen.

Bereits im Mai 2010 hatte die hier Beklagte allerdings beim Handelsgericht Wien die hier klagende Partei (unter anderem) auf Feststellung geklagt, dass sie nicht verpflichtet sei, für die Monate Jänner bis Dezember 2009 und Jänner bis Dezember 2010 die von ihr zurückbehaltenen Systemdienstleistungsentgelte in Höhe von 212.252,95 EUR zu bezahlen. Diese negative Feststellungsklage wurde vor Erhebung der hier zu beurteilenden Leistungsklage streitanhängig. Das Handelsgericht focht einzelne Bestimmungen der dem (bestrittenen) Anspruch zugrunde liegenden Systemnutzungs-Verordnung 2005 in der Fassung 2009) beim Verfassungsgerichtshof an. Dieser hob diese Verordnung aufgrund von Anfechtungen in anderen Verfahren zur Gänze auf (VfGH 27. 9. 2011, römisch fünf 59/09). Dabei sprach er nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG aus, dass die Verordnung auch im Verfahren des Handelsgerichts über die negative Feststellungsklage nicht mehr anzuwenden sei. Dieses Verfahren ist noch in erster Instanz anhängig.

Im vorliegenden Verfahren erhob die nun auf Zahlung in Anspruch genommene Beklagte die Einrede der Streitanhängigkeit. Die mit der Leistungsklage begehrten Systemnutzungsentgelte seien von der negativen Feststellungsklage erfasst. Die Leistungsklage sei das begriffliche Gegenteil dieser Klage. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Leistungsklage ein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolge als die negative Feststellungsklage.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Im Verfahren des Handelsgerichts Wien werde abschließend entschieden, ob die Beklagte die von der Klägerin begehrten Systemdienstleistungsentgelte zahlen müsse oder nicht. Dass die spätere Leistungsklage mit der Schaffung eines Exekutionstitels ein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolge, sei unerheblich. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin werde durch die Zurückweisung nicht beeinträchtigt. Erhebe sie nach allfälliger Abweisung der negativen Feststellungsklage eine Leistungsklage, sei sie gegen einen Verjährungseinwand der Beklagten durch die Replik der Arglist geschützt.

Das Rekursgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Streitanhängigkeit setze voraus, dass der im zweiten Verfahren geltend gemachte Anspruch mit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess abschließend erledigt werde. Das treffe etwa zu, wenn ein Schuldner, gegen den schon eine Leistungsklage anhängig sei, die Feststellung begehre, dass der Anspruch nicht bestehe. Hingegen bewirke eine Feststellungsklage regelmäßig keine Streitanhängigkeit für eine nachfolgende Leistungsklage, weil dem Feststellungsurteil die Vollstreckbarkeit fehle und das Rechtsschutzziel der Leistungsklage daher über jenes der Feststellungsklage hinausgehe. Streitanhängigkeit liege nicht schon dann vor, wenn die Gefahr bestehe, dass die im zweiten Prozess begehrte Entscheidung mit einem Urteil im ersten Prozess unvereinbar sein könnte; dem könne durch Unterbrechung nach Paragraph 190, ZPO begegnet werden. Der weitere Streitgegenstandsbegriff des Europäischen Zivilprozessrechts sei nicht in das nationale Verfahrensrecht zu übernehmen. Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung 7 Ob 254/03h lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil dort nicht über die Streitanhängigkeit entschieden worden sei; die Entscheidungen 3 Ob 36/99m und 1 Ob 55/99s hätten das Verhältnis zwischen einer einer negativen und einer späteren positiven Feststellungsklage betroffen und seien daher ebenfalls nicht einschlägig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die strittige Frage auch im Hinblick auf die Entscheidung 7 Ob 254/03h einer Klarstellung bedürfe.

In ihrem Revisionsrekurs macht die Beklagte geltend, dass die Gegenstände einer denselben Anspruch betreffenden Leistungs- und negativen Feststellungsklage ident seien; auf die Reihenfolge der Klageerhebung komme es nicht an. Entscheidend sei die Wesengleichheit des materiellen Anspruchs, denn nur dadurch könnten überflüssiger Prozessaufwand und einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Zudem sei Paragraph 233, ZPO im Einklang mit Artikel 27, EuGVVO auszulegen; dort habe der EuGH entschieden, dass die negative Feststellungsklage Rechtshängigkeit für eine spätere Leistungsklage begründe. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage: Wäre nach Abweisung der negativen Feststellungsklage eine (nun mögliche) Leistungsklage erforderlich, stünde einer allfälligen Verjährungseinrede die Replik der Arglist entgegen. Die Aufhebung der dem Anspruch zugrunde liegenden Verordnung sei auch in einem Verfahren über eine nach Erledigung des ersten Verfahrens erhobene Leistungsklage zu beachten; der Begriff des Anlassfalls erfasse nämlich nicht nur das vom Verfassungsgerichtshof genannte Verfahren, sondern den gesamten Sachverhalt, der diesem Verfahren zugrunde liege.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass das Rechtsschutzziel einer Leistungsklage über jenes einer negativen Feststellungsklage hinausgehe, was die „Nämlichkeit“ des Anspruchs iSv Paragraph 233, ZPO ausschließe. Zudem sei Gegenstand der negativen Feststellungsklage nach der Klageerzählung nur das Nichtbestehen der Zahlungspflicht nach der Systemnutzungstarife-Verordnung, während sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch auf andere Rechtsgründe, insbesondere Vertrag und Bereicherungsrecht, stütze. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich auch aus der sonst drohenden Verjährung. Die Anlassfallwirkung der Verordnungsaufhebung erfasse das vorliegende Verfahren nicht; die „Prozesstaktik“ der Beklagten, mit negativer Feststellungsklage eine Aufhebung der Verordnung zu erreichen, sei nicht aufgegangen. Die Wertungen des Artikel 27, EuGVVO seien nicht auf das nationale Verfahrensrecht zu übertragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

1.1. Nach Paragraph 233, Absatz eins, ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung,

„dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von amtswegen zurückzuweisen.“

1.2. Derselbe („nämliche“) Anspruch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn nicht nur die Parteien ident sind, sondern der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (1 Ob 217/75 = SZ 48/113; RIS-Justiz RS0039347; zuletzt etwa 7 Ob 116/11a = ecolex 2012, 223). Der zugrundeliegende materielle Anspruch ist als solcher unerheblich. Denn das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein daraus abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstands wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt (1 Ob 217/75 = SZ 48/113; RIS-Justiz RS0037419; zuletzt etwa 4 Ob 198/12i = ecolex 2013, 701).

1.3. Streitanhängigkeit besteht nach der Rechtsprechung allerdings auch dann, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber - regelmäßig bei vertauschten Parteirollen - eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist (RIS-Justiz RS0039246).

(a) Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn nach einer negativen Feststellungsklage zum selben (materiellen) Anspruch oder Rechtsverhältnis eine positive Feststellungsklage erhoben wird, etwa wenn in der ersten Klage die Feststellung des Nichtbestehens eines Mietvertrags und in der zweiten die Feststellung des Bestehens desselben Mietvertrags begehrt wird (4 Ob 563/94 = MietSlg 46.645), wenn zunächst eine actio negatoria und dann wegen derselben Eigentumsbeschränkung eine actio confessoria erhoben wird (1 Ob 60/97y = SZ 70/261), oder wenn nach einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem Unfall eine Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus demselben Unfall erhoben wird (1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145). Diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass die Entscheidung über die erste Klage auch das zweite Verfahren vollständig erledigt. Das ist offenkundig, wenn der negativen Feststellungsklage stattgegeben wird, gilt aber auch bei Abweisung der zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage. Denn damit steht - durch die doppelte Negation - auch rechtskräftig fest, dass der strittige Anspruch oder das strittige Rechtsverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0039157).

(b) Mehr als eine solche Feststellung könnte der Gläubiger auch im zweiten Verfahren (Klage auf Feststellung des Bestehens des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses) nicht erreichen. Daraus folgt, dass die Abweisung einer negativen Feststellungsklage in einem späteren Verfahren über eine positive Feststellungsklage nicht etwa - wie nach der älteren Rechtsprechung (3 Ob 392/51 = SZ 24/263; RIS-Justiz RS0039157) - Bindungswirkung dahin entfaltet, dass der späteren Klage stattzugeben wäre. Vielmehr steht der späteren Klage die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft entgegen (1 Ob 60/97y = SZ 70/261, RIS-Justiz RS0013459, RS0039157 [T2]).

1.4. Diese Entscheidungen zeigen den wesentlichen Zusammenhang zwischen Streitanhängigkeit und Rechtskraft. Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung und deckt sich in ihren Auswirkungen vollständig mit dieser (1 Ob 60/97y = SZ 70/261; RIS-Justiz RS0109015; zuletzt etwa 5 Ob 50/13h = immolex 2013, 301 [Klein] = wobl 2013, 303 [Klicka]). Wenn nach Abschluss des ersten Verfahrens ein bestimmtes weiteres Verfahren wegen der Einmaligkeitswirkung der ersten Entscheidung nicht geführt werden dürfte, gibt es keinen Grund, dieses weitere Verfahren während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens zuzulassen. Streitanhängigkeit liegt daher vor, wenn der später geltend gemachte (prozessuale) Anspruch durch die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt wird (3 Ob 501/85; 7 Ob 112/00x = ZfRV 2001, 30; 1 Ob 281/01g = MietSlg 53.730; RIS-Justiz RS0039196 [T10]). Demgegenüber genügt die potentielle Bindungswirkung der im ersten Verfahren ergehenden Entscheidung für die Annahme von Streitanhängigkeit nicht (5 Ob 671/82 = EFSlg 41.688). So hindert etwa eine Oppositionsklage trotz zweifellos bestehender Präjudizialität nicht das Erheben einer weiteren Klage auf Rückzahlung der vom Beklagten exekutiv hereingebrachten Beträge (3 Ob 172/82 = RpflSlg E 1983/117; RIS-Justiz RS0112767).

1.5. Genau darin liegt aber der Unterschied zwischen einer Streitanhängigkeit im Sinn der ständigen Rechtsprechung und der hier zu beurteilenden Situation: Eine abweisende Entscheidung im Verfahren über die negative Feststellungsklage führt im vorliegenden Fall gerade nicht dazu, dass ein vollstreckbarer Titel über den Zahlungsanspruch der Klägerin entstünde. Eine spätere Leistungsklage würde daher nicht an der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft scheitern, denn die Klägerin kann nur durch eine solche Klage einen Leistungsbefehl gegen die Beklagte erwirken. Im Folgeverfahren wäre daher nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern (nur) die Bindungswirkung der Vorentscheidung zu beachten. Das schließt aber nach der dargestellten Rechtsprechung die Annahme von Streitanhängigkeit aus.

1.6. Die umgekehrte Situation - zuerst Leistungsklage, dann Klage auf Feststellung, dass dieselbe Forderung nicht besteht - ist zwar nach der Rechtsprechung anders zu beurteilen; hat die spätere Feststellungsklage kein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Abwehr des Anspruchs, so liegt danach Streitanhängigkeit vor (3 Ob 519/53 = SZ 26/204; 6 Ob 672/90 = Jus-Extra OGH-Z 727; vergleiche auch 3 Ob 185/08i = SZ 2008/170). Das folgt aber daraus, das die Abweisung der Leistungsklage in einem solchen Fall auch die negative Feststellungsklage abschließend erledigt. Insofern kommt es daher sehr wohl auf die Reihenfolge der Klagen an. Zwar wäre es denkbar, in einem solchen Fall nicht Streitanhängigkeit, sondern nur fehlendes rechtliches Interesse iSv Paragraph 228, ZPO anzunehmen, was nicht zur Zurück-, sondern zur Abweisung führte. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist das aber unerheblich.

1.7. Aus der vom Berufungsgericht und der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung 7 Ob 254/03h (= SZ 2003/149) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es nicht um das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sondern der Oberste Gerichtshof stellte lediglich unter Hinweis auf Vorjudikatur (3 Ob 36/99m = RdW 2000, 347 und 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145) klar, dass bei Erheben einer Leistungsklage erst nach einer abweisenden Entscheidung über die negative Feststellungsklage ein Verjährungseinwand des Schuldners an der Replik der Arglist scheitern müsste. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Leistungsklage nach Ansicht des dort erkennenden Senats vor rechtskräftiger Erledigung des Vorprozesses nicht zulässig wäre.

2. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs führt daher für die hier zu beurteilende Fallgestaltung geradezu zwingend zur Verneinung der Streitanhängigkeit. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2.1. Nach einhelliger Lehre steht eine Feststellungsklage einer späteren Leistungsklage mangels Identität der Begehren nicht entgegen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 [1990] Rz 1187; Mayr in Fasching/Konecny2 Paragraph 233, ZPO Rz 9; Rechberger/Klicka in Rechberger3 Paragraphen 232 -, 233, ZPO Rz 10; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts8 [2010] Rz 716). Diese Ausführungen beziehen sich zwar offenkundig in erster Linie auf das Verhältnis zwischen positiver Feststellungsklage und Leistungsklage; ein Grund für eine andere Beurteilung der hier strittigen Konstellation ist aber nicht erkennbar.

2.2. Auch die deutsche Rechtsprechung verneint - bei im Kern gleicher Rechtslage - für die hier strittige Fallgestaltung die Streitanhängigkeit, sondern nimmt ganz im Gegenteil an, dass die spätere Leistungsklage das rechtliche Interesse an der negativen Feststellungsklage wegfallen lasse (römisch eins ZR 230/85 = BGHZ 99, 340; römisch eins ZR 30/92 = NJW 1994, 3107; römisch zehn ZR 17/03 = BGHZ 165, 301 [309]; anders wegen Artikel 27, EuGVVO [früher Artikel 21, EuGVÜ] bei späterer Leistungsklage in einem anderen Mitgliedstaat der EU römisch VIII ZR 54/95 = BGHZ 134/201; römisch VIII ZR 135/08 = NJW 2010, 3452 mwN; Nachweise bei Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO4 Paragraph 256, Rz 251 und Paragraph 261, Rz 95 mwN). An diesem Ergebnis wird allerdings im deutschen Schrifttum - vor allem aus prozessökonomischen Gründen und unter Hinweis auf den weiteren Streitgegenstandsbegriff des EuGH (dazu unten 2.3.) - Kritik geübt (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO4 Paragraph 256, Rz 255; Becker/Eberhard in MüKo ZPO4 Paragraph 256, Rz 61 f, 67, und Paragraph 261, Rz 65; H. Roth in Stein/Jonas22 Paragraph 256, Rz 97 und Paragraph 261, Rz 31; alle mwN; ausführlich Gruber, Das Verhältnis der negativen Feststellungsklage zu den anderen Klagearten im deutschen Zivilprozess - Plädoyer für eine Neubewertung, ZZP 117 [2004] 133). Dabei werden zwei Lösungen vorgeschlagen: Einerseits das Bestehenbleiben des rechtlichen Interesses für die Feststellungsklage mit (möglicher) Aussetzung des später eingeleiteten Verfahrens über die Leistungsklage (Assmann aaO Paragraph 256, Rz 255), andererseits - mehrheitlich - die Annahme von Streitanhängigkeit, wenn die Leistungsklage nicht beim Gericht des Vorprozesses erhoben wird (H. Roth aaO Paragraph 256, Rz 96, Becker/Eberhard aaO Paragraph 261, Rz 65; Gruber, ZZP 117 [2004] 154 ff mwN). Nach der letztgenannten Ansicht bleibt daher die Widerklage beim Gericht des zuerst eingeleiteten Verfahrens zulässig; die Verfahren seien dort zu verbinden.

2.3. Die letztgenannte Auffassung führt im Ergebnis dazu, dass die Zulässigkeit des zweiten Verfahrens in rein nationalen Fällen gleich beurteilt würde wie bei Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht nach Artikel 27, EuGVVO sein Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht; sobald die Zuständigkeit feststeht, „erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig“. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt „derselbe Anspruch“ auch dann vor, wenn eine Leistungsklage - wie hier - der negativen Feststellungsklage folgt (C-406/92, Tatry, Slg 1994 I-05439; vergleiche dazu etwa Kropholler/Hein, Europäisches Zivilprozessrecht9 [2011] Artikel 27, Rz 10; Mayr in Fasching/Konecny2 Artikel 27, EuGVVO Rz 16; McGuire, Verfahrenskoordination und Verjährungsunterbrechung im Europäischen Prozessrecht [2004] 78 ff).

(b) Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass sich das (später) mit der Leistungsklage befasste Gericht nach Feststehen der Zuständigkeit des erstangerufenen Gerichts zu dessen Gunsten „für unzuständig erklären muss“. Der Gläubiger ist daher auf die Leistungswiderklage beim - dafür regelmäßig nach Artikel 6, Nr 3 EuGVVO zuständigen - erstangerufenen Gericht verwiesen (Kropholler/Hein aaO; BGH römisch zehn ZR 17/03 = BGHZ 165, 301). Dort können die Verfahren verbunden werden, was einander widersprechende Entscheidungen verhindert. Bei genauer Betrachtung begründet Artikel 27, EuGVVO daher gerade nicht ein europaweit zu beachtendes Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Sinn des österreichischen oder deutschen Zivilprozessrechts. Vielmehr konzentriert diese Bestimmung die Zuständigkeit für die Entscheidung über den - weit verstandenen - „selben Anspruch“ beim erstangerufenen Gericht.

2.4. Diese Lösung hat rechtspolitisch viel für sich. Im österreichischen Prozessrecht steht ihr allerdings die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 233, Absatz eins, ZPO entgegen, wonach „über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf.“ Danach besteht entweder Streitanhängigkeit, oder sie besteht nicht; eine Mittellösung, wonach das Prozesshindernis nur bei anderen Gerichten als bei jenem des zuerst eingeleiteten Verfahrens besteht, ist mit diesem Wortlaut unvereinbar. Eine nachträglich entstandene Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von Artikel 27, EuGVVO zu füllen wäre, liegt nach Ansicht des Senats nicht vor: Die europäische Bestimmung dient der Koordination von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten. Mangels einheitlichen Prozessrechts kann diese Koordination nur dadurch erfolgen, dass die Zuständigkeit bei einem der Gerichte konzentriert wird, das dann nach seinem Verfahrensrecht dafür sorgt, dass keine einander widersprechenden Entscheidungen ergehen. Diese Problematik besteht in rein nationalen Fällen nicht, wenn das bei beiden betroffenen Gerichten anwendbare Verfahrensrecht andere Mechanismen vorsieht, um eine Entscheidungsdivergenz und unnötigen Prozessaufwand zu verhindern. In Österreich wäre das - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die Unterbrechung eines der beiden Verfahren nach Paragraph 190, ZPO vergleiche 5 Ob 671/82); denkbar wäre auch eine Delegation des zweiten Verfahrens zum erstangerufenen Gericht (Paragraph 31, JN), die eine Verbindung der Verfahren ermöglichte. Damit besteht aber keine zwingende Notwendigkeit, von vornherein eine im System der ZPO nicht vorgesehene Konzentration der Zuständigkeit beim erstangerufenen Gericht anzunehmen. Hingegen werden es prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen, dass das Einbringen der Leistungsklage - anders als nach der deutschen Rechtsprechung (oben 2.2.) - das rechtliche Interesse (Paragraph 228, ZPO) für die früher erhobene negative Feststellungsklage jedenfalls dann nicht wegfallen lässt, wenn dort bereits mit der Beweisaufnahme begonnen wurde.

3. Zur Klarstellung ist zu der zwischen den Parteien strittigen Frage Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung der SNT-VO 2005 in der Fassung 2009) auch im vorliegenden Verfahren zu beachten ist.

3.1. Nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist die Verordnung aber weiterhin anzuwenden, „sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht“. Eine entsprechende Bestimmung enthält Artikel 140, Absatz 7, B-VG für die Aufhebung eines Gesetzes. Im vorliegenden Fall war das Verfahren über die negative Feststellungsklage zwar nicht Anlassfall der Aufhebung, wohl aber hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verordnung auch in diesem Verfahren nicht anzuwenden sei. Fraglich ist, ob das auch im Verfahren über die Leistungsklage gilt.

3.2. Der Begriff „Anlassfall“ wird in der Lehre unterschiedlich definiert. Nach einer Ansicht handelt es sich um den „Sachverhalt“, der im Anlassverfahren zur Beurteilung ansteht (Rohregger in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Artikel 140, B-VG Rz 321; Ruppe, Der Anlassfall, in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen [2010] 175 [184]), andere Autoren beziehen den Begriff unmittelbar auf die „konkrete Rechtssache“ oder das „anhängige Verfahren“, das zur Aufhebung der Norm geführt habe (Schäffer/Kneihs in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Artikel 140, Rz 92; Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungs-recht Artikel 139, Rz 32). Diese Definitionen wird man auch für die hier erfolgte Anlassfallerstreckung auf ein weiteres Verfahren heranziehen können. Sie unterscheiden sich - möglicherweise ohne dass die Autoren das beabsichtigt hätten - im hier entscheidenden Punkt: Ist der Sachverhalt des Anlassverfahrens der „Anlassfall“, dann ist die Wirkung der Aufhebung nicht auf dieses Verfahren beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf weitere Verfahren, in denen derselbe rechtserzeugende Sachverhalt nach derselben aufgehobenen Norm zu prüfen wäre. Ist hingegen nur das Anlassverfahren erfasst, so wäre derselbe Sachverhalt in allenfalls später anhängig werdenden Verfahren wieder nach der aufgehobenen Norm zu beurteilen.

3.3. Nach Auffassung des Senats kann dem Verfassungsgesetzgeber nur die erstgenannte Interpretation unterstellt werden. Denn eine Anknüpfung ausschließlich an das Anlassverfahren führte dazu, dass in einem - aus welchem Grund auch immer notwendig werdenden - weiteren Verfahren, das dieselbe Rechtsfrage zum selben Sachverhalt betrifft, auf anderer rechtlicher Grundlage und damit regelmäßig auch im Ergebnis anders entschieden würde als im ersten Verfahren. Eine sachliche Rechtfertigung für ein solches Schaffen einander widersprechender Entscheidungen ist aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Besonders deutlich wird das im vorliegenden Fall: Es wäre geradezu absurd, wenn zwei Verfahren über den Bestand derselben Forderung auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage zu führen wären, was wohl auch eine Rechtskraftwirkung der Entscheidung im ersten Verfahren für das zweite Verfahren ausschlösse. Das zweitangerufene Gericht müsste daher möglicherweise sehenden Auges eine mit den Ergebnissen des Vorverfahrens unvereinbare Entscheidung treffen. Ein solches Ergebnis verstieße gegen den Grundsatz der Einheit und Nichtwidersprüchlichkeit der Rechtsordnung (6 Ob 229/09h mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0008856, RS0116996, RS0116275). Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, die aufgehobene Norm sei im Verfahren über die negative Feststellungsklage nicht anzuwenden, muss daher auch das später eingeleitete Leistungsverfahren erfassen.

4. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs der Beklagten scheitern. Im fortgesetzten Verfahren ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung nicht anzuwenden. Ob das Verfahren bis zur Erledigung der negativen Feststellungsklage zu unterbrechen ist, haben die Vorinstanzen zu beurteilen. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Anhängigkeit des Streits über eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmter Anspruch nicht bestehe, steht einer Klage auf Erfüllung dieses Anspruchs nicht entgegen.

Hat der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung eines normaufhebenden Erkenntnisses auf ein Verfahren über eine negative Feststellungsklage erstreckt, so ist die aufgehobene Norm auch in einem späteren Verfahren über eine denselben rechtserzeugenden Sachverhalt betreffende Leistungsklage nicht anzuwenden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit unterlegen.

Textnummer

E107613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00052.14X.0423.000

Im RIS seit

17.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20140423_OGH0002_0040OB00052_14X0000_000