Justiz

Rechtssatz für 1Ob721/80 5Ob566/82 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047513

Geschäftszahl

1Ob721/80; 5Ob566/82; 1Ob633/82; 2Ob612/83; 7Ob670/86; 1Ob532/88; 1Ob541/88; 7Ob634/88; 1Ob3/91; 3Ob524/92; 2Ob528/92; 2Ob538/93; 5Ob520/95; 1Ob571/95; 1Ob98/97m; 4Ob344/98m; 4Ob263/98z; 4Ob37/06d; 10Ob8/06h; 2Ob234/07m; 4Ob146/08m; 4Ob71/08g; 2Ob253/08g; 1Ob15/14h

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §166 G
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 721/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 721/80
    Veröff: EFSlg 35783
  • 5 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
    Auch; Beisatz: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T1)
  • 1 Ob 633/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 633/82
  • 2 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
  • 7 Ob 670/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 670/86
    Beis wie T1
  • 1 Ob 532/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 532/88
    Veröff: ÖA 1989,167
  • 1 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 541/88
    Beis wie T1 nur: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. (T2)
  • 7 Ob 634/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 634/88
    Beis wie T1 nur: Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T3)
  • 1 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 3/91
    Auch; Veröff: ÖA 1992,90
  • 3 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 524/92
    Beis wie T3; Beisatz: Eine zwischen den Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung getroffene Vereinbarung hindert ein rückwirkendes Abgehen von dieser Regelung nur soweit hiefür nicht besondere Gründe bestehen. Ein solcher Grund wäre eine Gefährdung oder doch Schmälerung des Unterhalts dieses Kindes, etwa durch eine gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung erheblich verschlechterte Leistungsfähigkeit der Mutter. (T4)
  • 2 Ob 528/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 528/92
  • 2 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 538/93
    Veröff: ÖA 1994,64
  • 5 Ob 520/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 520/95
  • 1 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/146
  • 1 Ob 98/97m
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 98/97m
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 344/98m
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 344/98m
    Auch
  • 4 Ob 263/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 263/98z
    Vgl auch
  • 4 Ob 37/06d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 37/06d
  • 10 Ob 8/06h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 8/06h
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 234/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
    Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 146/08m
    Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T5)
  • 4 Ob 71/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 71/08g
    Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung zwischen den Eltern kann sich nur dann auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. (T6)
  • 2 Ob 253/08g
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 253/08g
    Auch
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19801203_OGH0002_0010OB00721_8000000_001

Rechtssatz für 4Ob52/02d 7Ob193/02m 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117017

Geschäftszahl

4Ob52/02d; 7Ob193/02m; 1Ob182/02z; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 4Ob46/03y; 7Ob54/03x; 6Ob57/03f; 9Ob27/03s; 5Ob67/03v; 1Ob208/03z; 2Ob209/04f; 6Ob177/06g; 3Ob82/07s; 10Ob31/08v; 3Ob95/08d; 9Ob19/08x; 1Ob257/09i; 7Ob135/11w; 4Ob46/13p; 1Ob15/14h; 1Ob158/15i; 8Ob39/16t

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
FamLAG §12a

Rechtssatz

Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/02d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 52/02d
  • 7 Ob 193/02m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 193/02m
    Vgl auch; nur: Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. (T1)
    Beisatz: Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch beziehungsweise die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. (T2)
  • 1 Ob 182/02z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 182/02z
    Auch; Beisatz: So auch schon 1 Ob 79/02b. (T3)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    nur T1
  • 4 Ob 46/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 46/03y
    Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß § Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T4)
  • 7 Ob 54/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 54/03x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine (von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16 praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte. (T5)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
  • 9 Ob 27/03s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 27/03s
    Beis wie T2; Beisatz: Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. (T6)
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    nur T1
  • 1 Ob 208/03z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 208/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T7)
  • 2 Ob 209/04f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2004 2 Ob 209/04f
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 177/06g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
    Auch; nur T1; Beisatz: Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt. (T8)
  • 3 Ob 82/07s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 82/07s
    Auch
  • 10 Ob 31/08v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 31/08v
    Auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T9)
  • 3 Ob 95/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 95/08d
    Auch
  • 9 Ob 19/08x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 19/08x
    Vgl
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T1
  • 7 Ob 135/11w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 135/11w
    Auch
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117017

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00052_02D0000_003

Rechtssatz für 4Ob134/03i 5Ob212/03t 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117764

Geschäftszahl

4Ob134/03i; 5Ob212/03t; 1Ob208/03z; 4Ob185/03i; 4Ob254/03m; 10Ob4/04t; 2Ob153/04w; 6Ob140/04p; 3Ob181/04w; 2Ob207/04m; 4Ob42/05p; 1Ob71/05f; 3Ob202/05k; 5Ob24/06z; 2Ob237/06a; 2Ob134/06d; 7Ob197/07g; 2Ob90/09p; 8Ob93/11a; 4Ob58/12a; 1Ob15/14h; 3Ob13/14d; 6Ob28/14g; 3Ob100/15z; 9Ob67/16t; 4Ob4/17t; 6Ob240/17p

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
FamLAG §12a
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 134/03i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 134/03i
  • 5 Ob 212/03t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 212/03t
    Auch
  • 1 Ob 208/03z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 208/03z
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch (teilweise) "Anrechnung" der dem betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Unterhaltsschuldners - im Rahmen des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraums - zu berücksichtigen. (T1)
  • 4 Ob 185/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 185/03i
    Beisatz: Es ist dem Unterhaltspflichtigen nämlich überlassen, ob er eine Minderung seiner Unterhaltsleistungen begehrt; er kann die (teilweise) Anrechnung der dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen beantragen, muss dies aber nicht. Strebt er sie an, so muss er auch vorbringen, dass der Obsorgeberechtigte in den Genuss von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kommt, und er muss angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist. (T2); Beisatz: Hat ein Geldunterhaltspflichtiger im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattet, so ist eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ausgeschlossen. (T3)
  • 4 Ob 254/03m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 254/03m
    Vgl aber; Beisatz: Tritt der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, entgegen und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen. (T4)
  • 10 Ob 4/04t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 4/04t
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 2 Ob 153/04w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2004 2 Ob 153/04w
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige tritt einem Festsetzungsantrag entgegen, weshalb Transferleistungen von Amtswegen zu berücksichtigen sind. (T5)
  • 6 Ob 140/04p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 140/04p
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 3 Ob 181/04w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 181/04w
    Auch; Beisatz: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nämlich nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt von der Disposition des Unterhaltspflichtigen ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht soweit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt und diesen auf andere Umstände als die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG stützt. (T6); Beis wie T4
  • 2 Ob 207/04m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 207/04m
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 42/05p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 42/05p
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 71/05f
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 71/05f
    Vgfl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wurde zum Bezug der Familienbeihilfe weder ein Vorbringen erstattet, noch ergibt sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt, ist die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen, weshalb eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben hat. (T7)
  • 3 Ob 202/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 202/05k
    Beisatz: Auch im Verfahren nach § 35 EO kommt die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht. (T8)
  • 5 Ob 24/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 24/06z
    Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 2 Ob 237/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 237/06a
    Vgl aber; Beisatz: Bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen ist dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind. (T9)
  • 2 Ob 134/06d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 2 Ob 134/06d
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 7 Ob 197/07g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 197/07g
    Vgl aber; Beis wie T9
  • 2 Ob 90/09p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/171
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Vgl aber; Beis auch wie T4; Beis auch wie T9
  • 4 Ob 58/12a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Vgl aber; Beis wie T9
  • 3 Ob 13/14d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 13/14d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen ist geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen wird (so schon 1 Ob 160/09z). (T10)
  • 6 Ob 28/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 28/14g
    Vgl aber; Beis wie T10
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/124
  • 9 Ob 67/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 67/16t
    Vgl aber, Beis wie T4
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 240/17p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 240/17p
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 106a Abs 2 iVm § 106 Abs 2 EStG ist für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es muss sich daher der Geldunterhaltspflichtige darauf berufen, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch keinen Kinderfreibetrag bezieht. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117764

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0040OB00134_03I0000_001

Rechtssatz für 5Ob526/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047424

Geschäftszahl

5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h; 9Ob31/14w; 4Ob109/14d; 1Ob158/15i; 6Ob225/15d; 8Ob39/16t; 1Ob131/16w; 8Ob30/16v; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y; 7Ob77/18a; 4Ob191/20x; 1Ob25/21i

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

Rechtssatz

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
  • 1 Ob 233/01y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 233/01y
    Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 3 Ob 6/03h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 6/03h
    Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)
    Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 23/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 23/04g
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    nur T3; Beis wie T1
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)
    Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 209/08d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 209/08d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 127/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis T7
  • 8 Ob 82/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)
  • 4 Ob 109/14d
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
    Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)
    Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Vgl; nur T10; Beis wie T11
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    nur T3; nur T9
  • 1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T10
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/109
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0050OB00526_9400000_001

Entscheidungstext 1Ob15/14h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

iFamZ 2014/93 S 112 - iFamZ 2014,112 = Zak 2014/391 S 212 - Zak 2014,212 = EFSlg 142.585 = EFSlg 142.616 = EFSlg 142.629 = EFSlg 142.653

Geschäftszahl

1Ob15/14h

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M***** B*****, 2. M***** B*****, und 3. M***** B*****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters C***** B*****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2013, GZ 48 R 258/13s-16, mit dem infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. August 2013, GZ 1 Pu 247/11i-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Eltern der 2005, 2007 und 2011 geborenen Minderjährigen führten im Oktober 2011 über ihre Rechtsvertreter einen Schriftverkehr über den Unterhalt der Kinder. Sie einigten sich letztlich darauf, dass der Vater ab 1. 11. 2011 monatliche Unterhaltsbeträge von 750, 590 und 460 EUR leisten sollte. Diese Beträge entsprachen etwa dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs für die jeweilige Altersgruppe der Minderjährigen und sollten die sogenannte „Luxusgrenze“ sein. Diese außergerichtliche Einigung der Eltern über den Unterhalt der Kinder wurde nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Vater zahlte den Unterhalt in vereinbarter Höhe bis einschließlich April 2013.

Die Kinder beantragten, den Vater ab 1. 5. 2013 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 782,50, 607,50 und 475 EUR zu verpflichten. Nach Spannungen zwischen den Eltern habe der Vater eigenmächtig und willkürlich den vereinbarten Unterhalt der Kinder gekürzt.

Der Vater hielt dem Antrag entgegen, dass er bisher freiwillig den zweieinhalbfachen Regelbedarf ohne Anrechnung der Familienbeihilfe geleistet habe. Sein Einkommen rechtfertige die Festsetzung des Unterhaltsbetrags in Höhe des zweifachen Regelbedarfs, wobei die Familienbeihilfe noch anzurechnen sei. Seit Mai 2013 zahle er freiwillig für eine private Krankenversicherung monatlich 66,90 EUR für das älteste Kind, und jeweils 60,74 EUR für die beiden jüngeren Kinder.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab 1. 5. 2013 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 556, 440 und 345 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 5.300 EUR. Bei dem überdurchschnittlichen jährlichen Einkommen des Vaters von 68.372,45 EUR netto zuzüglich eines Sachbezugs von 7.200 EUR sei zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen. Als Richtwert gelte dabei bei Kindern unter zehn Jahren das Zweifache des Regelbedarfs. Der so bemessene Unterhaltsanspruch der Minderjährigen sei durch die Anrechnung der Familienbeihilfe zu kürzen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge entsprechend dem Antrag der Kinder ab 1. 5. 2013 mit 782,50, 607,50 und 475 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 5.300 EUR fest. In der zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung über den Unterhalt der Kinder sei dieser mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf ohne Anrechnung der Familienbeihilfe bindend festgelegt worden. Welche Bedeutung dieser Vereinbarung angesichts des Nichtvorliegens einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zukomme, könne dahingestellt bleiben, weil ohnehin der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Minderjährigen vereinbart worden sei. Die jährlichen Ausschüttungen aus einer Privatstiftung (rund 17.000 EUR) seinen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob Ausschüttungen aus einer Privatstiftung die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0047424) ist die Prozentkomponente bei der Festsetzung des Unterhalts eines Kindes (nunmehr nach Paragraph 231, ABGB nF) nicht völlig auszuschöpfen, wenn es zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind (Luxusgrenze oder Unterhaltsstopp), lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

2. Der Vater bezog ein überdurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.297,91 EUR, das auch ohne Einbeziehung der jährlichen Auszahlungen aus einer Privatstiftung (17.000 EUR) bei Ausschöpfung der Prozentkomponente monatliche Unterhaltsbeiträge ergäbe, welche die von den Minderjährigen geforderten und vom Rekursgericht ohne Anrechnung der Familienbeihilfe zugesprochenen, mit den Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzten Beträge überstiegen.

3. In einer zwischen den Eltern geschlossenen außergerichtlichen, nicht pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung hatte sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeträgen etwa in Höhe des zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarfs verpflichtet, die er auch etwa eineinhalb Jahre lang zahlte. Das Rekursgericht sah diese Vereinbarung als bindende Festsetzung des Kinderunterhalts in dieser Höhe an und billigte dem Umstand einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung keine Bedeutung zu. Diese Rechtsansicht ist allerdings verfehlt.

4. Eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung wie sie im vorliegenden Fall im Oktober 2011 über einen Schriftverkehr der Rechtsvertreter der Eltern zustande kam, muss nach Judikatur und Lehre pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden, um sich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder auszuwirken (RIS-Justiz RS0047513 [T6]; 1 Ob 98/97m mwN; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 Bd 1a Paragraph 231, ABGB [idF des KindNamRÄG] Rz 6 mwN). Das im Schrifttum kontroversiell diskutierte Problem, ob Paragraph 190, Absatz 3, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG auch auf vor dem 1. 2. 2013 abgeschlossene Vereinbarungen über den Kindesunterhalt anzuwenden ist (bejahend jüngst 3 Ob 238/13s; siehe auch Barth/Vonkilch, Ausgewählte übergangsrechtliche Probleme des KindNamRÄG 2013. - Zur intertemporalen Anwendung wichtiger Vorschriften des neuen Kindschaftsrechts, iFamZ 2013, 72 [74 f], Neuhauser aaO Rz 8) stellt sich hier nicht. Die zitierte neue Regelung betrifft nur vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen.

5. Wenn das Rekursgericht offenbar der Meinung ist, die Festsetzung des Unterhalts in der Vereinbarung der Eltern sei nicht zum Nachteil der Kinder gewesen und hätte daher auch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden müssen, übersieht es, dass der Zweck der Luxusgrenze gerade darin liegt, eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu verhindern und daher auch eine Überprüfung großzügiger Unterhaltsvereinbarungen durch das Pflegschaftsgericht letztlich dem Wohl des Kindes dienen soll. Mit dem Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze erhält das Kind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0117017) eben den gesetzlichen Unterhalt.

6. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117017) hat der Geldunterhaltspflichtige auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Dass sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung zu Unterhaltsbeiträgen in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs ohne Anrechnung der Familienbeihilfe verpflichtete, kann auch aufgrund der fehlenden Bindung der Vereinbarung gegenüber den Kindern nicht als wirksamer Verzicht auf eine steuerliche Entlastung angesehen werden, die auch ohne den - in diesem Fall ohnehin - erhobenen Einwand des unterhaltspflichtigen Vaters im Verfahren über den Antrag der Kinder auf Festsetzung des Unterhalts von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären (RIS-Justiz RS0117764 [T9]).

7. In ihrem Antrag auf Festsetzung des Unterhalts setzten die Kinder selbst die Luxusgrenze mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf an. Diese Grenze trägt somit nach ihrer eigenen Auffassung dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und den Lebensverhältnissen der Kinder Rechnung und entsprach auch der Vorstellung des Vaters in der Vereinbarung. Die Anrechnung der Transferzahlungen wurde nur mit dem - wie bereits gezeigt - unzutreffenden Argument einer bindenden Unterhaltsvereinbarung verneint. Es erscheint daher aus diesen Erwägungen durchaus sachgerecht, den gesetzlichen Unterhalt mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf festzusetzen. Die dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts zugrunde gelegte Frage der Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Einbeziehung der jährlichen Zuwendung aus einer Privatstiftung ist für die Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts in Höhe der Luxusgrenze ohne Bedeutung und muss deshalb nicht beantwortet werden.

8. Die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 209/08d und 6 Ob 127/10k berücksichtigte Gewöhnung der Kinder an einen höheren „Standard“ durch freiwillige Unterhaltsleistungen kommt im vorliegenden Fall aufgrund des relativ kurzen Zeitraums von eineinhalb Jahren nicht zum Tragen. Zudem waren zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlungen mit 1. 11. 2011 die älteren Kinder erst fast sechs bzw fünf Jahre, das jüngste Kind überhaupt erst fast fünf Monate alt. Angesichts dieses Alters hält sich der Gewöhnungseffekt an die eineinhalb Jahre lang erfolgte Leistung der nicht durch die Anrechnung der Familienbeihilfe verkürzten Unterhaltsbeträge von 750, 590 und 460 EUR in Grenzen.

9. Die Berechnung der Kürzung der durch die Luxusgrenze begrenzten gesetzlichen Unterhaltsansprüche obliegt dem Rekursgericht (Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz AußStrG).

Ob die Sachverhaltsgrundlage für die Berechnung ausreicht, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E107282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00015.14H.0327.000

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20140327_OGH0002_0010OB00015_14H0000_000