Entscheidungsgründe:
Die Mutter der Beklagten war ursprünglich Eigentümerin der im Spruch genannten Wohnungseigentumsanteile. Sie veräußerte diese mit Kaufvertrag vom 2. 4. 2003 an die Klägerin, deren Eigentum einverleibt wurde. In der Folge brachte die Mutter der Beklagten am 23. 8. 2004 gegen die Klägerin eine Klage auf Aufhebung des Kaufvertrags und Einwilligung in die Löschung ihres Eigentums ein mit der Begründung, die Klägerin sei mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig. Über diese Klage erging am 29. 11. 2004 ein Versäumungsurteil, dessen Vollstreckbarkeit am 3. 2. 2005 bestätigt wurde. Bereits am 14. 2. 2005 schlossen die Mutter der Beklagten und die Beklagte einen Kaufvertrag über diese Wohnungseigentumsanteile. Die Beklagte beantragte am 8. 3. 2005 beim zuständigen Grundbuchsgericht unter Vorlage des vollstreckbaren Versäumungsurteils und dieses Kaufvertrags die Löschung des Eigentumsrechts der Klägerin, die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes durch Eintragung des Eigentumsrechts für die Mutter der Beklagten und schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 9. 3. 2005 bewilligt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 10. 3. 2006 wurde die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 29. 11. 2004 wieder aufgehoben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die nunmehrige Klägerin (und damalige Beklagte) zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteils an der Zustelladresse wohnhaft war. Das Versäumungsurteil wurde infolge Widerspruchs mit Beschluss vom 28. 2. 2007 aufgehoben. Nach dem Ableben der Mutter der Beklagten (und nach erfolgter Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten) zog der Verlassenschaftskurator die Klage am 4. 11. 2010 unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit ihrer am 7. 3. 2011 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Einverleibung der Beklagten ob der Wohnungseigentumsanteil für unwirksam zu erklären und zu löschen und den früheren Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin wiederherzustellen. Sie brachte vor, dem im Grundbuch Eingetragenen stehe die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt werde. Aus dem Grundbuch sei die Klägerin durch die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte verdrängt worden; es sei nicht zu einer „Wiedereintragung“ der Mutter der Beklagten gekommen. Da durch die Aufhebung des Versäumungsurteils der Rechtstitel zum Eigentumserwerb der Beklagten nachträglich weggefallen sei, sei die Löschungsklage berechtigt. Das Klagebegehren werde hilfsweise auch darauf gestützt, dass die Beklagte Dritte iSd § 63 GBG sei., die Einverleibung der Beklagten ob der Wohnungseigentumsanteil für unwirksam zu erklären und zu löschen und den früheren Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin wiederherzustellen. Sie brachte vor, dem im Grundbuch Eingetragenen stehe die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt werde. Aus dem Grundbuch sei die Klägerin durch die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte verdrängt worden; es sei nicht zu einer „Wiedereintragung“ der Mutter der Beklagten gekommen. Da durch die Aufhebung des Versäumungsurteils der Rechtstitel zum Eigentumserwerb der Beklagten nachträglich weggefallen sei, sei die Löschungsklage berechtigt. Das Klagebegehren werde hilfsweise auch darauf gestützt, dass die Beklagte Dritte iSd Paragraph 63, GBG sei.
Die Beklagte wendete ein, das auf § 62 GBG gestützte Klagebegehren sei verfehlt. Nicht die Beklagte habe die Klägerin aus dem Grundbuch verdrängt; vielmehr sei durch das Versäumungsurteil das Eigentumsrecht ihrer Mutter wiederhergestellt worden. Von dieser als ihrer bücherlichen „Vorfrau“ habe die Beklagte die Anteile gekauft und rechtmäßig Eigentum erworben. Die Beklagte sei daher rechtlich „Dritte“ iSd § 63 GBG. Gemäß § 63 iVm § 123 Abs 1 GBG hätte die Klägerin daher binnen 30 Tagen Rekurs und binnen weiterer 60 Tage Löschungsklage erheben müssen. wendete ein, das auf Paragraph 62, GBG gestützte Klagebegehren sei verfehlt. Nicht die Beklagte habe die Klägerin aus dem Grundbuch verdrängt; vielmehr sei durch das Versäumungsurteil das Eigentumsrecht ihrer Mutter wiederhergestellt worden. Von dieser als ihrer bücherlichen „Vorfrau“ habe die Beklagte die Anteile gekauft und rechtmäßig Eigentum erworben. Die Beklagte sei daher rechtlich „Dritte“ iSd Paragraph 63, GBG. Gemäß Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG hätte die Klägerin daher binnen 30 Tagen Rekurs und binnen weiterer 60 Tage Löschungsklage erheben müssen.
Das Erstgericht sprach aus, die Einverleibung der Beklagten werde für unwirksam erklärt und gelöscht. Das Mehrbegehren, es möge der frühere Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Anteile für die Klägerin wiederhergestellt werden, wies es ab. Da zunächst das Eigentumsrecht der Mutter der Beklagten wiederhergestellt und erst in einem zweiten Schritt das Eigentumsrecht der Beklagten einverleibt worden sei, habe die Beklagte die Klägerin - entgegen deren Rechtsansicht - nicht unmittelbar aus dem Grundbuch verdrängt. Das Löschungsbegehren könne daher nicht auf § 62 GBG gestützt werden. Soweit das Löschungsbegehren auf § 63 GBG gestützt werde, könne das Klagebegehren nur Erfolg haben, wenn die Beklagte sich hinsichtlich der Gültigkeit der bücherlichen Eintragungen nicht im guten Glauben befunden habe. Der gute Glaube müsse nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts des Dritten, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Das GBG knüpfe die Rechtswirkungen der dort geregelten Gutgläubigkeit an die bücherlichen Eintragungen. Geschützt sei das Vertrauen auf das Grundbuch. Der gutgläubige Dritte sei im Rahmen des positiven Publizitätsprinzips zudem nur dann geschützt, wenn die Eintragung des Vormanns rechtskräftig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Vormann der Beklagten, deren Mutter, sei zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags vom 8. 3. 2005 nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand komme der Beklagten daher nicht zugute. Es mangle an einem Gutglaubenserwerb der Beklagten, weshalb die Löschungsklage berechtigt (und nicht verfristet) sei. Das Begehren der Löschungsklage sei nur auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht aber auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes, weshalb das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei. sprach aus, die Einverleibung der Beklagten werde für unwirksam erklärt und gelöscht. Das Mehrbegehren, es möge der frühere Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Anteile für die Klägerin wiederhergestellt werden, wies es ab. Da zunächst das Eigentumsrecht der Mutter der Beklagten wiederhergestellt und erst in einem zweiten Schritt das Eigentumsrecht der Beklagten einverleibt worden sei, habe die Beklagte die Klägerin - entgegen deren Rechtsansicht - nicht unmittelbar aus dem Grundbuch verdrängt. Das Löschungsbegehren könne daher nicht auf Paragraph 62, GBG gestützt werden. Soweit das Löschungsbegehren auf Paragraph 63, GBG gestützt werde, könne das Klagebegehren nur Erfolg haben, wenn die Beklagte sich hinsichtlich der Gültigkeit der bücherlichen Eintragungen nicht im guten Glauben befunden habe. Der gute Glaube müsse nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts des Dritten, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Das GBG knüpfe die Rechtswirkungen der dort geregelten Gutgläubigkeit an die bücherlichen Eintragungen. Geschützt sei das Vertrauen auf das Grundbuch. Der gutgläubige Dritte sei im Rahmen des positiven Publizitätsprinzips zudem nur dann geschützt, wenn die Eintragung des Vormanns rechtskräftig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Vormann der Beklagten, deren Mutter, sei zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags vom 8. 3. 2005 nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand komme der Beklagten daher nicht zugute. Es mangle an einem Gutglaubenserwerb der Beklagten, weshalb die Löschungsklage berechtigt (und nicht verfristet) sei. Das Begehren der Löschungsklage sei nur auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht aber auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes, weshalb das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.
Während der klagsabweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft rechtskräftig wurde, gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es billigte im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der Erstgerichts. Es ließ die Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung einer Löschungsklage bei einer „Sprungeintragung“ nach § 22 GBG fehle. der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es billigte im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der Erstgerichts. Es ließ die Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung einer Löschungsklage bei einer „Sprungeintragung“ nach Paragraph 22, GBG fehle.