Justiz

Rechtssatz für 1Ob223/75 1Ob537/95 (1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010730

Geschäftszahl

1Ob223/75; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 6Ob150/13x

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Norm

ABGB §364c B2
GBG §63 Abs1
ZPO §14

Rechtssatz

Die Klage des durch ein Veräußerungsverbot Berechtigten auf Feststellung, dass die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande des Verkäufers und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande des Käufers unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, ist gegen Verkäufer und Käufer als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) zu richten; die bloß gegen den Käufer gerichtete Klage ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 223/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 223/75
    Veröff: NZ 1977,55
  • 1 Ob 1551/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
    Vgl
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00223_7500000_001

Rechtssatz für 1Ob625/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065553

Geschäftszahl

1Ob625/56; 1Ob24/57; 5Ob103/72; 5Ob303/77; 5Ob113/98y; 5Ob223/98z; 6Ob94/01v; 5Ob214/01h; 1Ob288/01m; 4Ob154/04g; 5Ob82/06d; 1Ob52/07i; 10Ob76/07k; 10Ob70/07b; 5Ob54/09s; 5Ob189/09v; 2Ob225/10t; 6Ob150/13x; 6Ob41/14v; 1Ob10/15z; 7Ob6/16g; 7Ob108/15f; 5Ob200/18z; 4Ob96/19z; 17Ob7/19g; 8Ob110/21s; 5Ob77/23v

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Norm

KO §110

Rechtssatz

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 1 Ob 625/56
    Veröff: SZ 30/38
  • 1 Ob 24/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 1 Ob 24/57
  • 5 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 103/72
    Beisatz: Bestreitung der Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung. (T1)
    Veröff: EvBl 1972/350 S 663
  • 5 Ob 303/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 5 Ob 303/77
    Beis wie T1
  • 5 Ob 113/98y
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 113/98y
    nur: Die Frage der Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T2)
  • 5 Ob 223/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
    nur T2
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Auch; nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. (T3)
    Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T4)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T5)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    nur T2
  • 4 Ob 154/04g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 154/04g
    nur T2
  • 5 Ob 82/06d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 82/06d
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 52/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 52/07i
    nur T3
  • 10 Ob 76/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 76/07k
    Auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen. (T6)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    nur T5
  • 5 Ob 54/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s
    nur T3
  • 5 Ob 189/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 189/09v
    nur ähnlich T3
  • 2 Ob 225/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 225/10t
    nur T2
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/74
  • 1 Ob 10/15z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
    Auch
  • 7 Ob 6/16g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 6/16g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach § 110 IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt. (T7)
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch
  • 5 Ob 200/18z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 200/18z
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Beisatz: Wird die Aktivlegitimation zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet ist, die Sachlegitimation der klagenden Partei in Frage zu stellen, ist das Gericht befugt, diese Frage aufzugreifen. (T8)
  • 17 Ob 7/19g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2019 17 Ob 7/19g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausdrücklich gegenteilig zu T1. (T9)
  • 8 Ob 110/21s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 110/21s
    Vgl
  • 5 Ob 77/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2023 5 Ob 77/23v
    vgl; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0010OB00625_5600000_001

Rechtssatz für 5Ob81/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012092

Geschäftszahl

5Ob81/74; 5Ob51/82; 5Ob2036/96i; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 6Ob150/13x; 5Ob7/24a

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Rechtssatz

Begehrt ein Miteigentümer einer Liegenschaft zugunsten dieser die Einverleibung einer Dienstbarkeit, so handelt er nicht in Wahrung des Gesamtrechtes, sondern versucht erst, dieses Recht für sich und seine Miteigentümer zu erwirken. Da jedoch niemandem ein Recht aufgedrängt werden kann, kann einer von mehreren Miteigentümern allein für das gemeinschaftliche Gut keine Grunddienstbarkeit erwerben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/74
    Entscheidungstext OGH 05.06.1974 5 Ob 81/74
    Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042
  • 5 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 51/82
  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Vgl auch; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T1) Veröff: SZ 69/110
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T2)
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T3); Veröff: SZ 74/57
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T4); Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T5); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T6)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T7); Veröff: SZ 2005/104
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T8)
  • 5 Ob 7/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2024 5 Ob 7/24a
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19740605_OGH0002_0050OB00081_7400000_001

Rechtssatz für 6Ob823/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035698

Geschäftszahl

6Ob823/81; 6Ob667/82; 4Ob527/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 1Ob40/01s; 6Ob84/05d; 10Ob47/13d; 6Ob150/13x; 6Ob188/15p; 5Ob7/24a

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 823/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
    Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,435
  • 6 Ob 667/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82
    Ähnlich; Beisatz: Ist einer der Streitgenossen am Verfahren nicht beteiligt, muß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommen. (T1)
  • 4 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 527/91
    Auch
  • 4 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 548/91
    Auch
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T2); Veröff: SZ 74/81
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T3); Beisatz: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T4)
  • 10 Ob 47/13d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
    Veröff: SZ 2013/108
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T5)
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d). (T6)
  • 5 Ob 7/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2024 5 Ob 7/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0060OB00823_8100000_002

Entscheidungstext 6Ob150/13x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2014/58 = bbl 2014,77/78 - bbl 2014/78 = Zak 2014/283 S 155 - Zak 2014,155 = wobl 2015,88/37 - wobl 2015/37 = ecolex 2014/124 S 325 - ecolex 2014,325

Geschäftszahl

6Ob150/13x

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** C*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Markus Bulgarini, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Löschung einer Grundbuchseintragung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2013, GZ 15 R 179/12x-55, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Juni 2012, GZ 22 Cg 6/12g-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Teile insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„Das Klagebegehren, die Einverleibung der beklagten Partei zu TZ *****, B-LNr *****, ob dem Anteil ***** der EZ ***** Grundbuch *****, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung ***** Stiege ***** werde für unwirksam erklärt und gelöscht und der frühere Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin ob dieser Anteile wiederhergestellt, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.360,72 EUR (darin enthalten 1.554,12 EUR USt und 1.047,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der ersten und zweiten Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.512,99 EUR (darin enthalten 369,45 EUR USt und 1.296 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Mutter der Beklagten war ursprünglich Eigentümerin der im Spruch genannten Wohnungseigentumsanteile. Sie veräußerte diese mit Kaufvertrag vom 2. 4. 2003 an die Klägerin, deren Eigentum einverleibt wurde. In der Folge brachte die Mutter der Beklagten am 23. 8. 2004 gegen die Klägerin eine Klage auf Aufhebung des Kaufvertrags und Einwilligung in die Löschung ihres Eigentums ein mit der Begründung, die Klägerin sei mit der Bezahlung des Kaufpreises säumig. Über diese Klage erging am 29. 11. 2004 ein Versäumungsurteil, dessen Vollstreckbarkeit am 3. 2. 2005 bestätigt wurde. Bereits am 14. 2. 2005 schlossen die Mutter der Beklagten und die Beklagte einen Kaufvertrag über diese Wohnungseigentumsanteile. Die Beklagte beantragte am 8. 3. 2005 beim zuständigen Grundbuchsgericht unter Vorlage des vollstreckbaren Versäumungsurteils und dieses Kaufvertrags die Löschung des Eigentumsrechts der Klägerin, die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes durch Eintragung des Eigentumsrechts für die Mutter der Beklagten und schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 9. 3. 2005 bewilligt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 10. 3. 2006 wurde die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils vom 29. 11. 2004 wieder aufgehoben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die nunmehrige Klägerin (und damalige Beklagte) zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteils an der Zustelladresse wohnhaft war. Das Versäumungsurteil wurde infolge Widerspruchs mit Beschluss vom 28. 2. 2007 aufgehoben. Nach dem Ableben der Mutter der Beklagten (und nach erfolgter Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten) zog der Verlassenschaftskurator die Klage am 4. 11. 2010 unter Anspruchsverzicht zurück.

Mit ihrer am 7. 3. 2011 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Einverleibung der Beklagten ob der Wohnungseigentumsanteil für unwirksam zu erklären und zu löschen und den früheren Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin wiederherzustellen. Sie brachte vor, dem im Grundbuch Eingetragenen stehe die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt werde. Aus dem Grundbuch sei die Klägerin durch die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte verdrängt worden; es sei nicht zu einer „Wiedereintragung“ der Mutter der Beklagten gekommen. Da durch die Aufhebung des Versäumungsurteils der Rechtstitel zum Eigentumserwerb der Beklagten nachträglich weggefallen sei, sei die Löschungsklage berechtigt. Das Klagebegehren werde hilfsweise auch darauf gestützt, dass die Beklagte Dritte iSd Paragraph 63, GBG sei.

Die Beklagte wendete ein, das auf Paragraph 62, GBG gestützte Klagebegehren sei verfehlt. Nicht die Beklagte habe die Klägerin aus dem Grundbuch verdrängt; vielmehr sei durch das Versäumungsurteil das Eigentumsrecht ihrer Mutter wiederhergestellt worden. Von dieser als ihrer bücherlichen „Vorfrau“ habe die Beklagte die Anteile gekauft und rechtmäßig Eigentum erworben. Die Beklagte sei daher rechtlich „Dritte“ iSd Paragraph 63, GBG. Gemäß Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG hätte die Klägerin daher binnen 30 Tagen Rekurs und binnen weiterer 60 Tage Löschungsklage erheben müssen.

Das Erstgericht sprach aus, die Einverleibung der Beklagten werde für unwirksam erklärt und gelöscht. Das Mehrbegehren, es möge der frühere Grundbuchsstand durch Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Anteile für die Klägerin wiederhergestellt werden, wies es ab. Da zunächst das Eigentumsrecht der Mutter der Beklagten wiederhergestellt und erst in einem zweiten Schritt das Eigentumsrecht der Beklagten einverleibt worden sei, habe die Beklagte die Klägerin - entgegen deren Rechtsansicht - nicht unmittelbar aus dem Grundbuch verdrängt. Das Löschungsbegehren könne daher nicht auf Paragraph 62, GBG gestützt werden. Soweit das Löschungsbegehren auf Paragraph 63, GBG gestützt werde, könne das Klagebegehren nur Erfolg haben, wenn die Beklagte sich hinsichtlich der Gültigkeit der bücherlichen Eintragungen nicht im guten Glauben befunden habe. Der gute Glaube müsse nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts des Dritten, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Das GBG knüpfe die Rechtswirkungen der dort geregelten Gutgläubigkeit an die bücherlichen Eintragungen. Geschützt sei das Vertrauen auf das Grundbuch. Der gutgläubige Dritte sei im Rahmen des positiven Publizitätsprinzips zudem nur dann geschützt, wenn die Eintragung des Vormanns rechtskräftig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Vormann der Beklagten, deren Mutter, sei zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags vom 8. 3. 2005 nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand komme der Beklagten daher nicht zugute. Es mangle an einem Gutglaubenserwerb der Beklagten, weshalb die Löschungsklage berechtigt (und nicht verfristet) sei. Das Begehren der Löschungsklage sei nur auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht aber auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes, weshalb das darauf gerichtete Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.

Während der klagsabweisende Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft rechtskräftig wurde, gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es billigte im Ergebnis die rechtliche Beurteilung der Erstgerichts. Es ließ die Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Verjährung einer Löschungsklage bei einer „Sprungeintragung“ nach Paragraph 22, GBG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1. Die vom Berufungsgericht in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision genannte Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht relevant, weil hier nach den - mit dem Grundbuchsstand übereinstimmenden -Feststellungen eine Sprungeintragung iSd Paragraph 22, GBG nicht vorliegt.

2. Die Revisionswerberin zeigt aber folgende vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:

Wer eine Einverleibung nicht nur gegen den unmittelbaren Vormann, sondern auch gegen dritte Personen als ungültig bestreiten will, muss gemäß Paragraph 63, Absatz eins, GBG die Klage auf Löschung gegen alle Personen überreichen, die durch die bestrittene Einverleibung ein bücherliches Recht erlangt oder weitere Einverleibungen oder Vormerkungen darauf erwirkt haben.

Dieser Rechtslage entsprechend hat der Oberste Gerichtshof im Fall des Doppelverkaufs einer Liegenschaft ausgesprochen:

„Das Hauptbegehren des Klägers ist auf Einwilligung der Beklagten in die grundbücherliche Löschung ihres an der (doppelt-)verkauften Liegenschaft einverleibten Eigentumsrechtes gerichtet. Eine Stattgebung dieses Begehrens bedeutete zwangsläufig ein Wiederaufleben des bücherlichen Eigentumsrechtes der Verkäuferin. Niemandem darf aber gegen seinen Willen in einem Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist, eine Rechtszuständigkeit aufgedrängt werden. Die Verkäuferin ist zwar dem Kläger gegenüber rechtskräftig verpflichtet, in die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Kaufliegenschaft einzuwilligen, nicht aber dazu - auch nur etwa zeitweilig - wieder Eigentümerin der Kaufliegenschaft zu sein. Der Kläger hätte sein Hauptbegehren daher gegen die Beklagten und die Verkäuferin als notwendige Streitgenossen zu richten gehabt. Den Beklagten allein fehlt es an der Sachlegitimation.“ (6 Ob 621/93; vergleiche auch RIS-Justiz RS0010730; RS0035698; RS0012092).

Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen (10 Ob 76/07k = RIS-Justiz RS0065553 [T6]).

Auch im vorliegenden Fall führte das Ergebnis der Vorinstanzen kraft der rechtskräftigen Abweisung des Mehrbegehrens auf Einverleibung der Klägerin dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Löschung der Mutter der Beklagten und die Einverleibung der Beklagten, rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Mutter der Beklagten bzw deren Verlassenschaft als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei dieses Verfahrens. Nach der zitierten Rechtsprechung fehlt es der Beklagten allein an der Passivlegitimation, weshalb das Klagebegehren abzuweisen ist. Der Umstand, dass die Mutter der Beklagten eine Aufsandungserklärung abgegeben hat, erübrigt deren Einbeziehung in den Prozess nicht, weil sie nach deren Abgabe wieder eingetragen würde. In die (Wieder-)Eranlagung dieser Position und in deren Aufgabe hat sie aber nicht eingewilligt.

3. Da sich die Revision somit bereits aufgrund dieser Erwägungen als berechtigt erweist, muss auf die weiteren Argumente der Revisionswerberin nicht mehr eingegangen werden.

4. Ob die Klägerin mit einer gegen die Verlassenschaft der Mutter der Beklagten und die hier Beklagte (als notwendige Streitgenossen) gerichteten künftigen Löschungsklage doch noch ihr mit dieser Klage angestrebtes Ziel erreichen könnte, ist hier nicht zu prüfen.

5. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der ERV-Zuschlag für die Berufung beträgt nur 1,80 EUR (Paragraph 23 a, RATG).

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E106340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00150.13X.1128.000

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Dokumentnummer

JJT_20131128_OGH0002_0060OB00150_13X0000_000