Entscheidungsgründe:
Am 5. 12. 2009 gegen 1:35 Uhr ereignete sich in Wien 14, Auhofcenter, ein Verkehrsunfall zwischen einem von der klagenden Partei gehaltenen und einem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW.
Die Unfallstelle liegt im Gebiet eines Privatparkplatzes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Es gilt die StVO. Die Zufahrtsstraße, auf der sich das Fahrzeug der klagenden Partei befand, ist in beide Richtungen befahrbar, sie dient auch als Zu- und Abfahrt zu einer öffentlich zugänglichen Diskothek und führt letztlich zur Albert-Schweitzer-Gasse.
Die Zu- und Abfahrtsflächen zu den individuell markierten, überbauten Parkplätzen, von denen das bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug kam, sind durch Richtungspfeile als jeweilige Einbahnen gekennzeichnet. Die überdachten Garagenplätze sind seitlich nicht durch durchgehende Mauern, sondern lediglich durch Säulen, auf denen das darüber befindliche Gebäude ruht, von der Zufahrtsstraße abgegrenzt. Es bestehen auch gekennzeichnete Parkplätze außerhalb des überbauten Bereichs.
Der Lenker des Klagsfahrzeugs näherte sich der Unfallstelle in Richtung Adalbert-Schweitzer-Gasse fahrend ursprünglich mit ca 10 bis 15 km/h, verlangsamte dann seine Geschwindigkeit und sah das beleuchtete gegnerische Fahrzeug noch innerhalb der „Parkdeckausfahrt“. Dieses befand sich im Stillstand. Der Lenker des Klagsfahrzeugs beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug, um seine Fahrt fortzusetzen. Plötzlich setzte sich auch das Beklagtenfahrzeug in Bewegung. Der Lenker hatte die Absicht, nach rechts in die vom Klagsfahrzeug benutzte Zufahrtsstraße, also ebenfalls Richtung Adalbert-Schweitzer-Gasse, einzubiegen. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hatte im Bereich der Ausfahrt eine freie Sichtstrecke nach links von etwa 40 m, er hätte daher das von links herannahende Klagsfahrzeug sehen müssen. Dennoch kam es zur Kollision zwischen der linken Frontecke des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten hinteren Seite des Klagsfahrzeugs auf Höhe des Hinterrades.
Die klagende Partei begehrt Schadenersatz mit der Begründung, das gegnerische Fahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus einem Parkdeck (Garagenausfahrt) ausgefahren und dabei mit dem im bevorrangten Fließverkehr die Ausfahrt gerade passierenden Fahrzeug der klagenden Partei kollidiert. Der Lenker des gegnerischen Fahrzeugs könne den Rechtsvorrang nicht in Anspruch nehmen, weil der Bereich, aus welchem er in die Ausfahrtsstraße eingebogen sei, eindeutiges Merkmal einer Haus- und Grundstückseinfahrt (Garagenausfahrt) habe.
Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall habe sich auf einem Parkplatz abgespielt, die Verkehrsflächen seien nicht unterschiedlich ausgestaltet, sodass der Rechtsvorrang gelte, der dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zugekommen sei. Der Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei habe eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, verspätet reagiert bzw einen Aufmerksamkeitsfehler begangen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Beklagtenfahrzeug habe gemäß § 19 Abs 6 StVO den Vorrang des Klagsfahrzeugs wahren müssen. Die überdachte und mit Säulen von der Zufahrtsstraße abgegrenzte Parkfläche sei in Relation zur Zufahrtsstraße als untergeordnete Verkehrsfläche zu qualifizieren. Eine Gleichrangigkeit bestünde nur dann, wenn die Zufahrtsstraße einzig und allein der Zufahrt zu den Garagenplätzen diente, dies sei aber nicht der Fall. gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Beklagtenfahrzeug habe gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO den Vorrang des Klagsfahrzeugs wahren müssen. Die überdachte und mit Säulen von der Zufahrtsstraße abgegrenzte Parkfläche sei in Relation zur Zufahrtsstraße als untergeordnete Verkehrsfläche zu qualifizieren. Eine Gleichrangigkeit bestünde nur dann, wenn die Zufahrtsstraße einzig und allein der Zufahrt zu den Garagenplätzen diente, dies sei aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sei von einem räumlich abgegrenzten Parkdeck auszugehen, dessen Ausfahrt einer solchen aus einer Parkgarage gleichzusetzen sei.
Die Revision sei zuzulassen, weil in Bezug auf die Unfallstelle eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate des Berufungsgerichts vorliege und eine Klärung der Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich erscheine.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.