Die Revision ist zulässig, weil sich die Vorinstanzen nicht mit allen von den Klägern geltend gemachten Haftungsgrundlagen auseinandergesetzt haben. Sie ist im Sinn eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Kläger berufen sich zunächst auf eine Falschberatung durch den Mitarbeiter der Beratungsgesellschaft. Der Berater sei der Beklagten als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen.
2.1 Mit der Haftung einer Bank für das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 4 Ob 129/12t auseinandergesetzt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftung für den Erfüllungsgehilfen eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern solle, wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen einen Anderen heranziehe. Die Rechtsprechung, wonach bei arbeitsteiligem Vertrieb durch einen kundennäheren Berater und einen kundenferneren Dienstleister Letzteren eine Beratungspflicht nur dann treffe, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe oder sogar positiv wisse, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt habe, weshalb ihm eine mangelhafte Beratung durch den kundennäheren Dienstleister nach § 1313a ABGB nicht zugerechnet werden könne, setze allerdings voraus, dass der Berater tatsächlich unabhängig von der Bank agiere. Werde ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entstehe dadurch ein wirtschaftliches einen Anderen heranziehe. Die Rechtsprechung, wonach bei arbeitsteiligem Vertrieb durch einen kundennäheren Berater und einen kundenferneren Dienstleister Letzteren eine Beratungspflicht nur dann treffe, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe oder sogar positiv wisse, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt habe, weshalb ihm eine mangelhafte Beratung durch den kundennäheren Dienstleister nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht zugerechnet werden könne, setze allerdings voraus, dass der Berater tatsächlich unabhängig von der Bank agiere. Werde ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entstehe dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden - rechtfertige, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Eine wirtschaftliche Nahebeziehung, die das Vertrauen der Bank auf eine einwandfreie Beratung durch ein kundennäheres Unternehmen ausschließe, sei schon dann als gegeben anzunehmen, wenn dieses Unternehmen als „Vertriebspartner“ ständig mit der Vermittlung der Anlage bzw mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden sei. rechtfertige, ein Verschulden des Beraters nach Paragraph 1313 a, ABGB der Bank zuzurechnen. Eine wirtschaftliche Nahebeziehung, die das Vertrauen der Bank auf eine einwandfreie Beratung durch ein kundennäheres Unternehmen ausschließe, sei schon dann als gegeben anzunehmen, wenn dieses Unternehmen als „Vertriebspartner“ ständig mit der Vermittlung der Anlage bzw mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden sei.
2.2 Der Grund für die dargestellte Zurechnung des (Fehl-)Verhaltens des Beraters an die Bank iSd § 1313a ABGB besteht darin, dass die Bank den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich Der Grund für die dargestellte Zurechnung des (Fehl-)Verhaltens des Beraters an die Bank iSd Paragraph 1313 a, ABGB besteht darin, dass die Bank den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Dafür ist vorausgesetzt, dass der Berater im Pflichtenkreis der Bank tätig wird, diese also eigene Pflichten treffen, für deren Erfüllung sie sich des Beraters bedient. Ist der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, so bleiben ihre Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch den Dritten aufrecht (4 Ob 129/12t).
2.3 Im Anlassfall lässt sich eine Beratungsverpflichtung der Bank gegenüber den Klägern in Bezug auf den von diesen im Herbst 2007 angedachten Verkauf der Wertpapiere weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Kläger ableiten. Die Beklagte fungiert als Depotbank, über die Kaufaufträge abgewickelt wurden. Mit ihren Verkaufsanfragen wandten sich die Kläger nur an den Berater und konfrontierten damit nicht auch die Beklagte.
3. Die Kläger stützen ihre Ansprüche auch auf eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten selbst. Die Beklagte hätte eine Aufklärung über die bevorstehenden dauerhaften Kursverluste bewusst unterlassen, um im Hinblick auf die über Verlustbeteiligungstöchter selbst gehaltenen Aktien einen Kursverfall zu vermeiden. Auf diese Weise habe die Beklagte Kursmanipulation betrieben. Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten im September 2007 gewusst, dass ein dauerhafter Kursverlust vorliege. Die Beklagte hätte vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig, den Vermittlern den falschen Rat erteilt, dass nur eine vorübergehende Marktdelle vorliege.
4.1 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist anerkannt, dass das reine Depotgeschäft (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG) mangels Nennung in § 11 Abs 1 WAG 1996, das im Anlassfall unstrittig noch zur Anwendung gelangt, keine Dienstleistung darstellt, die den in dieser Bestimmung normierten Wohlverhaltenspflichten unterliegt. Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (§ 11 Abs 1 Z 1 WAG 1996 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) ausführt (4 Ob 50/11y).In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist anerkannt, dass das reine Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) mangels Nennung in Paragraph 11, Absatz eins, WAG 1996, das im Anlassfall unstrittig noch zur Anwendung gelangt, keine Dienstleistung darstellt, die den in dieser Bestimmung normierten Wohlverhaltenspflichten unterliegt. Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, BWG) ausführt (4 Ob 50/11y).
Die in Rede stehenden Wohlverhaltensregeln beinhalten eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher bzw nebenvertraglicher Verpflichtungen (RIS-Justiz RS0120998). Auch in dieser Hinsicht ist also vorausgesetzt, dass den jeweiligen (haftpflichtigen) Rechtsträgern eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten trifft. Außerhalb dieses Pflichtenkreises können die Wohlverhaltensregeln nicht zur Anwendung gelangen.
4.2 Wie bereits ausgeführt, bestehen im Anlassfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach dem Ankauf der Wertpapiere durch die Kläger weiterhin mit dem Handel dieser Wertpapiere betraut gewesen wäre und sie entsprechende vertragliche Verpflichtungen getroffen hätte. Die Kläger können sich damit gegenüber der Beklagten auch nicht auf die Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Effektengeschäften berufen.
5.1 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass auch eine Depotbank in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet ist. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält (4 Ob 50/11y; vgl 6 Ob 110/07f zu Kick-Back-Vereinbarungen).In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass auch eine Depotbank in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet ist. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält (4 Ob 50/11y; vergleiche 6 Ob 110/07f zu Kick-Back-Vereinbarungen).
5.2 Für das Vorliegen eines derartigen Interessenkonflikts der Beklagten im Verhältnis zu den beiden Emittentinnen lässt sich der Sachverhaltsgrundlage ebenfalls kein ausreichendes Substrat entnehmen. Zudem steht nicht fest, dass die Beklagte von den Verkaufsanfragen der Kläger Kenntnis hatte und im Hinblick darauf speziell für die Kläger bestimmte Informationen an die Beratergesellschaft weiterleitete und damit die Entscheidung konkret der Kläger, die Aktien nicht zu verkaufen, gezielt beeinflusste.
6.1 Der von den Klägern gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf der Kursmanipulation beinhaltet jedoch auch die Behauptung, dass die Beklagte gegen sie in dieser Hinsicht treffende gesetzliche Verpflichtungen verstoßen habe. Mit ihrem Vorbringen berufen sich die Kläger inhaltlich auf die (verwaltungsstrafbewehrten) Bestimmungen des Börsegesetzes über Marktmanipulation (§ 48a Abs 1 Z 2), konkret auf lit c leg cit (iVm § 48c). (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2,), konkret auf Litera c, leg cit in Verbindung mit Paragraph 48 c,).
Einen Schadenersatzanspruch können die Kläger auf diese Bestimmungen dann stützen, wenn diesen die Qualifikation als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zukommt.Einen Schadenersatzanspruch können die Kläger auf diese Bestimmungen dann stützen, wenn diesen die Qualifikation als Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zukommt.
6.2 Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; 6 Ob 197/08a). Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind (vgl Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; 6 Ob 197/08a). Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind vergleiche Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 346). Die Strafsanktionierung bildet dabei ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz. Die Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird (1 Ob 97/07g). Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird (8 Ob 145/09w).
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Beklagte für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Schädiger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Leute nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft macht (RIS-Justiz RS0022561; 6 Ob 250/11z; zur allgemeinen Behauptungs- und Beweislast siehe 3 Ob 225/11a).
6.3 Nach § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG besteht eine Marktmanipulation unter anderem in der Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Nach § 48c BörseG stellt jede Form der Marktmanipulation grundsätzlich einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Die Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmanipulation dienen allgemein der Bekämpfung von Marktmissbrauch. Zudem sollen sich die Marktteilnehmer im Sinn des Anlegerschutzes auf verbreitete Informationen verlassen können (Nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG besteht eine Marktmanipulation unter anderem in der Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Nach Paragraph 48 c, BörseG stellt jede Form der Marktmanipulation grundsätzlich einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Die Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmanipulation dienen allgemein der Bekämpfung von Marktmissbrauch. Zudem sollen sich die Marktteilnehmer im Sinn des Anlegerschutzes auf verbreitete Informationen verlassen können (Brandl in Temmel, BörseG § 48a Rz 2 und 129)., BörseG Paragraph 48 a, Rz 2 und 129).
Der Oberste Gerichtshof hegt daher keinen Zweifel daran, dass der in Rede stehende Manipulationstatbestand auch den einzelnen Anleger davor schützen soll, dass er auf inkriminierte Informationen, die von Fachleuten oder über Medien verbreitet werden, vertraut und seiner Veranlagungsentscheidung zugrunde legt. In diesem Sinn ist es ganz überwiegende Auffassung, dass die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) - ebenso wie jene wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (§ 48d Abs 1 BörseG) ganz überwiegende Auffassung, dass die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) - ebenso wie jene wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG) - als Schutzgesetze zu qualifizieren sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 21 Rz 48; , Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 21, Rz 48; Oppitz, Kurspflege und Kursmanipulation - Vom „nobile officium“ zum Straftatbestand, ÖBA 2005, 169 [182]; zur Rechtslage vor der Börsegesetz-Novelle 2004 bereits Altendorfer, Kursmanipulation am Wertpapiermarkt: Ein rechtsvergleichender Blick auf den Sanktionenbereich, in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts 207 [234]; vgl dazu auch , Grundfragen des neuen Börserechts 207 [234]; vergleiche dazu auch Hausmaninger, Insidertrading 365 [409]; Brandl/Hohensinner, ÖBA 2002, 95; Gruber, ÖBA 2003, 248). Allgemein dürfen daher Anleger nicht mit falschen Versprechungen bzw mit unvollständigen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, zu deren Verkauf oder zu deren Halten bewogen werden (siehe dazu 6 Ob 28/12d = RIS-Justiz RS0127724). Dies gilt jedenfalls für Kunden der Bank, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Ob auch ein anderer Personenkreis in den Schutzbereich der in Rede stehenden Schutzgesetze einzubeziehen ist, muss hier nicht geklärt werden.
6.4 § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG erfasst auch die Informationsverbreitung „auf anderem Wege“. Durch diesen Hinweis werden alle anderen Informationskanäle eingeschlossen, die nicht unter Medien oder das Internet subsumiert werden können. Nach dem Gesetzeszweck sollen keine Einschränkungen in Bezug auf die Art und Weise der Informationsverbreitung bestehen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG erfasst auch die Informationsverbreitung „auf anderem Wege“. Durch diesen Hinweis werden alle anderen Informationskanäle eingeschlossen, die nicht unter Medien oder das Internet subsumiert werden können. Nach dem Gesetzeszweck sollen keine Einschränkungen in Bezug auf die Art und Weise der Informationsverbreitung bestehen (Brandl aaO § 48a Rz 125 und 126). Zu einer solchen Informationsverbreitung auf anderem Weg gehört im gegebenen Zusammenhang das aaO Paragraph 48 a, Rz 125 und 126). Zu einer solchen Informationsverbreitung auf anderem Weg gehört im gegebenen Zusammenhang das Bereitstellen von Informationen jedenfalls für Personen, von denen der Urheber weiß, dass seine Informationen über einen vorgesehenen Vertriebsweg an die Kunden weitergeleitet werden. Da solche bewusst gestreuten Informationen sowohl an potentielle Neukunden als auch an Bestandskunden gelangen können, hat sich der Urheber der Informationen diese zurechnen zu lassen. Damit bleibt es im Anlassfall ohne Bedeutung, ob die Beklagte von den Verkaufsanfragen der Kläger Kenntnis hatte oder nicht.
Weiteres Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Bestimmung sind falsche bzw irreführende Nachrichten, die ein verfälschtes Bild über veranlagungsrelevante Umstände verschaffen, oder falsche bzw irreführende Signale, denen eine Eignung zur Kursbeeinflussung zukommt, die also einen Kursaufschwung oder Kursverfall bewirken können (Brandl aaO § 48a Rz 127 und 129). Die Person, die für die Verbreitung der Nachrichten oder Signale verantwortlich war, muss in subjektiver Hinsicht gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren ( aaO Paragraph 48 a, Rz 127 und 129). Die Person, die für die Verbreitung der Nachrichten oder Signale verantwortlich war, muss in subjektiver Hinsicht gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren (Brandl aaO § 48a Rz 132). Nach den Feststellungen waren die den Klägern vom Berater wiederholt erteilten Informationen, dass aaO Paragraph 48 a, Rz 132). Nach den Feststellungen waren die den Klägern vom Berater wiederholt erteilten Informationen, dass sich die Kurse der Aktien (aufgrund einer bloßen Marktkorrektur) wieder fangen würden, für ihre Entscheidung, die Aktien zu behalten, kausal. Waren diese Informationen entsprechend den Behauptungen der Kläger bewusst unrichtig, so wurden sie in subjektiv vorwerfbarer Weise durch die inkriminierten Informationen zum Halten der Aktien bewogen.
6.5 Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Berater die den Klägern anlässlich ihrer Verkaufsanfragen erteilten Informationen von der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten „bzw“ der Emittentin hatte. Es fehlt damit an Feststellungen zu den Fragen, von welchen Personen der Berater die in Rede stehenden Informationen erhalten hatte, und ob diese Personen für die Beklagte gehandelt haben. In dieser Hinsicht werden auch die allenfalls von der Beklagten ausgehenden Informationen samt Art und Zeitpunkt der Informationserteilung festzustellen sein. Ebenso wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Informationen objektiv falsch oder irreführend waren und ob dies den (allenfalls) für die Beklage handelnden Personen bekannt war oder sie dies hätten wissen müssen. Nach den Feststellungen gingen die Vorstände der Beklagten davon aus, dass größere Bestände von Aktien der beiden Emittentinnen in Beteiligungsgesellschaften der Beklagten gehalten werden. Für den Fall, dass die Vorstände der Beklagten die fraglichen Informationen in der Absicht steuerten, einen Kursverfall zu verhindern, könnte dies ein Indiz für unlautere Motive und das Vorliegen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen sein. Wie schon erwähnt, steht dies allerdings nicht fest.
In Bezug auf eine dargestellte Schutzgesetzverletzung liegen somit sekundäre Feststellungsmängel vor. Da die Haftungsfrage noch nicht abschließend beurteilt werden kann, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd Paragraph 1313 a, ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
7.2 Im fortgesetzten Verfahren wird das Vorliegen der dargestellten Tatbestandselemente des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG näher zu klären sein. Sind der Beklagten bewusst oder erkennbar falsche bzw irreführende Informationen in Bezug auf das Halten der in Rede stehenden Wertpapiere im Herbst 2007 zuzurechnen, so hat sie für den schadenskausalen Ratschlag des Beraters gegenüber den Klägern, die Aktien nicht zu verkaufen, einzustehen. Sollten die von der Beklagten ausgehenden Informationen in Bezug auf die Aktien der beiden Emittentinnen sogar als für die Öffentlichkeit bestimmte (direkte oder indirekte) Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung iSd § 48f Abs 1 Z 3 und 4 BörseG aufzufassen sein (vgl dazu Im fortgesetzten Verfahren wird das Vorliegen der dargestellten Tatbestandselemente des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG näher zu klären sein. Sind der Beklagten bewusst oder erkennbar falsche bzw irreführende Informationen in Bezug auf das Halten der in Rede stehenden Wertpapiere im Herbst 2007 zuzurechnen, so hat sie für den schadenskausalen Ratschlag des Beraters gegenüber den Klägern, die Aktien nicht zu verkaufen, einzustehen. Sollten die von der Beklagten ausgehenden Informationen in Bezug auf die Aktien der beiden Emittentinnen sogar als für die Öffentlichkeit bestimmte (direkte oder indirekte) Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung iSd Paragraph 48 f, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BörseG aufzufassen sein vergleiche dazu Muther-Pradler/Resch in Temmel, BörseG § 48f Rz 13 und 14), so käme , BörseG Paragraph 48 f, Rz 13 und 14), so käme - mit Rücksicht auf das Vorbringen der Kläger - auch eine Verletzung der in Abs 5 und 6 leg cit vorgesehenen Offenlegungsverpflichtungen (in Bezug auf bestimmte Interessenkonflikte) in Betracht (vgl dazu § 48 Abs 1 Z 2 BörseG). auch eine Verletzung der in Absatz 5 und 6 leg cit vorgesehenen Offenlegungsverpflichtungen (in Bezug auf bestimmte Interessenkonflikte) in Betracht vergleiche dazu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG).
7.3 Der von den Klägern geltend gemachte Schaden bezieht sich auf die Vermögensminderung, die nach ihren Behauptungen dadurch herbeigeführt wurde, dass aufgrund falscher oder irreführender Informationen die Veräußerung der Anlage unterblieben ist (vgl 4 Ob 19/12s). Für die allfällige Schadensberechnung wird der Zeitpunkt zu konkretisieren sein, zu dem die Kläger vom Berater (spätestens) die für den Nichtverkauf der Wertpapiere relevante (allfällige) Fehlinformation erhielt. Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Erstkläger beim Berater „im September Der von den Klägern geltend gemachte Schaden bezieht sich auf die Vermögensminderung, die nach ihren Behauptungen dadurch herbeigeführt wurde, dass aufgrund falscher oder irreführender Informationen die Veräußerung der Anlage unterblieben ist vergleiche 4 Ob 19/12s). Für die allfällige Schadensberechnung wird der Zeitpunkt zu konkretisieren sein, zu dem die Kläger vom Berater (spätestens) die für den Nichtverkauf der Wertpapiere relevante (allfällige) Fehlinformation erhielt. Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Erstkläger beim Berater „im September und Oktober 2007“ erkundigt.
Mit den Klägern wird auch noch zu erörtern sein, warum sie mit ihren Begehren jeweils einen einheitlichen Anspruch geltend machen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.