Justiz

Rechtssatz für 3Ob289/05d 10Ob11/07a 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120998

Geschäftszahl

3Ob289/05d; 10Ob11/07a; 3Ob241/11d; 10Ob9/12i; 8Ob104/12w; 4Ob186/13a

Entscheidungsdatum

19.11.2013

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Auch; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T1)
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 9/12i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
    Auch
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/9
  • 4 Ob 186/13a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 186/13a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120998

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20060530_OGH0002_0030OB00289_05D0000_001

Rechtssatz für 2Ob328/70 1Ob30/76 1Ob4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022561

Geschäftszahl

2Ob328/70; 1Ob30/76; 1Ob47/86; 1Ob22/92; 1Ob144/01k; 1Ob14/03w; 2Ob141/02b; 8Ob115/09h; 3Ob1/12m; 8Ob104/12w; 8Ob81/13i

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Rechtssatz

Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1971 2 Ob 328/70
    Veröff: JBl 1973,152
  • 1 Ob 30/76
    Entscheidungstext OGH 13.04.1977 1 Ob 30/76
  • 1 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 47/86
    nur: Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. (T1) Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/77
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Veröff: SZ 2002/26
  • 1 Ob 14/03w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 14/03w
    Auch; Beisatz: Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung als behaupteter Schadensursache - den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. (T2)
  • 2 Ob 141/02b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 141/02b
    Auch
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
    Auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T3)
  • 3 Ob 1/12m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 1/12m
    Vgl; Beis ähnlich wie T2;
    Bem: Der sich an dieser Stelle befindliche Teilsatz T4 wurde gelöscht. - März 2019 (T4);
    Beisatz: Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen. (T5)
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/9
  • 8 Ob 81/13i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 81/13i
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19710603_OGH0002_0020OB00328_7000000_001

Rechtssatz für 6Ob28/12d 8Ob104/12w 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127724

Geschäftszahl

6Ob28/12d; 8Ob104/12w; 4Ob239/14x; 6Ob71/15g; 10Ob86/14s; 1Ob39/15i; 9Ob27/15h; 6Ob98/15b; 1Ob157/16v

Entscheidungsdatum

10.02.2017

Norm

ABGB §1311 IIa
BörseG §48a
BörseG §48d
  1. BörseG § 48a gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48a gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. BörseG § 48a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. BörseG § 48a gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  5. BörseG § 48a gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  6. BörseG § 48a gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  7. BörseG § 48a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  8. BörseG § 48a gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993
  1. BörseG § 48d gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48d gültig von 20.07.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  3. BörseG § 48d gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. BörseG § 48d gültig von 01.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  5. BörseG § 48d gültig von 27.10.2008 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  6. BörseG § 48d gültig von 01.01.2005 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtssatz

Wenngleich das BörseG wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG) oder wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorsieht (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48 c, BörseG), die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG gegen die Vorstandsmitglieder zu verhängen sind, sind diese Bestimmungen als Schutzgesetze zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/12d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
    Beisatz: Damit wird die für die Erfüllung der Ad‑hoc‑Publizität verantwortliche Emittentin schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad‑Hoc‑Mitteilungen unterlassen wurden oder diese unrichtig waren. Marktmanipulatives Verhalten von Organmitgliedern oder sonstigen Repräsentanten im Sinne des § 337 ABGB einer AG führt schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Deliktshaftung der AG selbst. (T1)
    Veröff: SZ 2012/35
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Bem: Siehe auch RS0128527. (T2)
    Veröff: SZ 2013/9
  • 4 Ob 239/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
    Auch; Beisatz: Dieser Vertrauensschutz besteht für jegliche Anlageentscheidung (vgl § 48a Abs 1 Z 1 BörseG), somit nicht nur für solche, zu welchem Preis ein Wertpapier erworben werden soll, sondern auch für die Entscheidung, ob das Wertpapier überhaupt angeschafft werden soll. (T3)
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T4)
  • 10 Ob 86/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
    Auch
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/115
  • 9 Ob 27/15h
    Entscheidungstext OGH 12.11.2015 9 Ob 27/15h
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 98/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 157/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 157/16v
    Auch; Beisatz: Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern (so schon 9 Ob 26/14k ua). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127724

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20120315_OGH0002_0060OB00028_12D0000_001

Rechtssatz für 8Ob104/12w 6Ob71/15g 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128527

Geschäftszahl

8Ob104/12w; 6Ob71/15g; 10Ob86/14s; 1Ob157/16v

Entscheidungsdatum

10.02.2017

Norm

ABGB §1311 IIa
BörseG §48a Abs1 Z2
  1. BörseG § 48a gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48a gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. BörseG § 48a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. BörseG § 48a gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  5. BörseG § 48a gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  6. BörseG § 48a gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  7. BörseG § 48a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
  8. BörseG § 48a gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Veröff: SZ 2013/9
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG liegt nicht erst bei Wissentlichkeit, sondern schon bei schuldhafter Unkenntnis, dass die Informationen falsch oder irreführend waren, vor. (so auch 9 Ob 26/14k). (T1)
  • 10 Ob 86/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
    Auch
  • 1 Ob 157/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 157/16v
    Auch; Beisatz: Die börserechtlichen Publizitätsvorschriften sollen (auch) die durch Informationsdefizite entstehende Bildung unangemessener Marktpreise verhindern (so schon 9 Ob 26/14k ua). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128527

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0080OB00104_12W0000_001

Rechtssatz für 4Ob50/11y 8Ob104/12w 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127117

Geschäftszahl

4Ob50/11y; 8Ob104/12w; 1Ob48/12h; 3Ob15/17b

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Norm

ABGB §1009
BWG §1 Abs1 Z5
WAG §11 Abs1
WAG §13
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  5. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  6. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  11. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  12. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  14. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  16. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  20. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  21. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  26. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  27. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  29. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  30. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  31. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  32. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Rechtssatz

Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der Paragraphen 11, ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Beisatz: Interessenkollisionen, die erhöhte Informationspflichten auslösen, können aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung resultieren (hier: zur Emittentin und Vermittlerin beim Vertrieb von Genussscheinen). (T1)
    Beisatz: Aufzuklären ist nicht nur über die Interessenkollision als solche, sondern über alle Umstände, die Einfluss auf die Anlageentscheidung haben können und von denen die Bank redlicherweise ausgehen musste, dass sie dem Kunden unbekannt sind (hier: fehlende Konzession und eine die Verkehrsfähigkeit der Genussscheine einschränkende „Abwicklungsrichtlinie“). (T2)
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beisatz: Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (§ 11 Abs 1 Z 1 WAG 1996 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) ausführt. (T3)
    Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4)
    Veröff: SZ 2013/9
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl; Veröff: SZ 2012/136
  • 3 Ob 15/17b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 15/17b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127117

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0040OB00050_11Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob110/07f 4Ob50/11y 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123045

Geschäftszahl

6Ob110/07f; 4Ob50/11y; 4Ob129/12t; 8Ob104/12w; 6Ob193/15y; 8Ob109/16m

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

WAG §13 Z2
  1. WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Rechtssatz

Sich „um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen" beinhaltet vor allem auch die Verpflichtung Kunden Retrozessionsvereinbarungen („Kick-back"-Vereinbarungen) offenzulegen. Die durch eine Retrozessionsvereinbarung geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Ein solcher Interessenkonflikt tritt bei der Vermögensverwaltung verstärkt auf, weil das Korrektiv einer von Fall zu Fall getroffenen, autonomen Entscheidung des Kunden fehlt. Ein Anlageverwalter, der beim Kapitalanleger über eine hinreichende Vertrauensstellung verfügt, kann in diesem Sinne - vom Interesse des Anlegers her nicht gerechtfertigte - Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht „schinden".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Vgl; Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T1); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T2)
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl; Beisatz: Zur Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank, die dieses ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hat, siehe RS0128476. (T3); Veröff: SZ 2012/139
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4); Veröff: SZ 2013/9
  • 6 Ob 193/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
    Auch; nur: Sich „um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen" beinhaltet vor allem auch die Verpflichtung Kunden Retrozessionsvereinbarungen („Kick-back"-Vereinbarungen) offenzulegen. Die durch eine Retrozessionsvereinbarung geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. (T5)
  • 8 Ob 109/16m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
    Auch; nur T5; Beisatz: Diese für die Vermögensberatung entwickelte Rechtsprechung ist jedenfalls dann für die bloße Anlageberatung (Vermittlung) zu übernehmen, wenn der Kunde für die Beratung und Vermittlung der Anlage selbst ein Entgelt (Provision) leistet, weil er in diesem Fall nicht annehmen muss, dass der Wertpapierdienstleister bei Auswahl bestimmter Produkte zusätzlich Vergütungen von anderer Seite erhält und dadurch die Gefahr entsteht, dass der Dienstleister nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig wird. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123045

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_010

Rechtssatz für 4Ob129/12t 8Ob104/12w 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128476

Geschäftszahl

4Ob129/12t; 8Ob104/12w; 8Ob66/12g; 2Ob74/12i; 1Ob83/13g; 2Ob24/13p; 9Ob46/13z; 10Ob34/13t; 2Ob181/14b; 6Ob120/14m; 1Ob6/15m; 1Ob43/15b; 6Ob84/15v; 4Ob224/15t; 1Ob21/16v; 6Ob118/17x; 4Ob64/18t

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1313a IIIf
WAG 1997 §11
WAG 1997 §13

Rechtssatz

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Beisatz: Die Bank muss den Schaden aber nur dann endgültig tragen, wenn sie den Beratungsfehler, etwa durch mangelhafte Informationen, verschuldet hat oder wenn der Berater nicht in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen. (T1)
    Bem: Ob diese Grundsätze auch nach dem WAG 2007 gelten, wurde offengelassen. (T2)
    Veröff: SZ 2012/139
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beisatz: Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. (T3)
    Veröff: SZ 2013/9
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Auch; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0128916. (T5)
    Veröff: SZ 2013/33
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Vgl; Beisatz: Überhaupt eine andere Sachlage liegt vor, wenn die Bank den Schaden selbst herbeigeführt, als erster Ansprechpartner des Geschädigten jegliche Auskunft verweigert und diesen an einen Dritten verwiesen hat. (hier: Im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung eines Stop-Loss-Orders durch die Bank). (T6)
    Veröff: SZ 2013/42
  • 1 Ob 83/13g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 83/13g
    Auch
  • 2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare); dadurch Verfolgung von Interesse der Bank an Veräußerung von Aktien gerade dieser Emittentin aufgrund personeller Verflechtung. (T7)
  • 9 Ob 46/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 46/13z
    Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)
    Beisatz: Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten. (T9)
  • 10 Ob 34/13t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
    Auch; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters. (T10)
    Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)
  • 2 Ob 181/14b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 181/14b
    Auch
  • 6 Ob 120/14m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 120/14m
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 1 Ob 6/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 6/15m
    Auch
  • 1 Ob 43/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit 4 Ob 129/12t und den zum Teil kritischen Stimmen aus der Lehre dazu. (T12)
    Beisatz: Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt. (T13)
    Beisatz: Hier geht es darum, dass der vom Anleger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen. (T14)
  • 6 Ob 84/15v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 84/15v
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m. (T15)
    Beisatz: Die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h ist insoweit überholt. (T16)
  • 4 Ob 224/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 224/15t
    Vgl
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Beis wie T13
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die beklagte Bank wurde ausschließlich zur Finanzierung tätig; eine Anlageberatung führte sie nicht durch, vielmehr kamen die Kläger bereits mit dem ausgearbeiteten Konzept zur Beklagten. Eine Kooperation zwischen der Versicherung, bei der der Tilgungsträger abgeschlossen wurde und der beklagten Bank bestand nicht – Haftung verneint. (T17)
  • 4 Ob 64/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 64/18t
    Beis wie T13; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters. (T18)

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128476

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0040OB00129_12T0000_001

Rechtssatz für 8Ob131/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027710

Geschäftszahl

8Ob131/73; 8Ob4/75; 7Ob695/78; 7Ob768/78; 1Ob37/82; 2Ob10/83; 8Ob192/83; 8Ob212/83 (8Ob213/83); 1Ob14/84; 8Ob76/86; 2Ob29/87; 8Ob71/87; 10Ob520/87; 2Ob141/89; 7Ob540/90; 1Ob44/89; 4Ob32/91; 1Ob22/92; 1Ob20/93; 7Ob532/95; 1Ob22/95; 4Ob2079/96f; 1Ob2029/96f; 1Ob2047/96b; 1Ob320/97h; 1Ob247/98z; 1Ob214/98x; 1Ob30/99i; 6Ob147/99g; 1Ob306/99b; 1Ob25/01k; 2Ob226/00z; 9Ob104/00k; 8Ob110/02p; 1Ob313/01p; 5Ob58/05y; 7Ob258/05z; 10Ob35/06d; 2Ob7/07d; 2Ob52/07x; 2Ob174/06m; 2Ob79/08v; 10Ob15/08s; 6Ob197/08a; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 2Ob143/09g; 2Ob140/11v; 1Ob172/12v; 7Ob48/12b; 6Ob238/12m; 8Ob104/12w; 7Ob110/13x; 2Ob115/13w; 10Ob55/13f; 2Ob213/13g; 6Ob108/13w; 1Ob103/14z; 9Ob26/14k; 6Ob71/15g; 1Ob79/15x; 10Ob86/14s; 1Ob106/15t; 2Ob68/16p; 6Ob229/16v; 8Ob57/17s; 8Ob139/17z; 6Ob118/18y; 4Ob227/18p; 6Ob39/19g; 8Ob96/19d; 6Ob189/19s; 2Ob28/19k; 7Ob140/21w; 5Ob95/21p; 6Ob216/21i; 1Ob165/22d; 2Ob152/21y; 5Ob171/22s; 1Ob214/22k

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 131/73
    Veröff: ZVR 1974/265 S 376
  • 8 Ob 4/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 8 Ob 4/75
    Veröff: ZVR 1976/64 S 74
  • 7 Ob 695/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 695/78
  • 7 Ob 768/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 768/78
    Veröff: SZ 52/63 = JBl 1980,262
  • 1 Ob 37/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
    Vgl
  • 2 Ob 10/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 10/83
    Veröff: ZVR 1984/214 S 222
  • 8 Ob 192/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 192/83
    Veröff: ZVR 1985/340 S 370
  • 8 Ob 212/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 212/83
    Veröff: ZVR 1985/9 S 17
  • 1 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 14/84
    Vgl; Veröff: SZ 57/134 = JBl 1985,355
  • 8 Ob 76/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 76/86
    Veröff: ZVR 1988/29 S 83
  • 2 Ob 29/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 29/87
    Veröff: ZVR 1988/94 S 216
  • 8 Ob 71/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 71/87
    Veröff: ZVR 1988/85 S 206
  • 10 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 520/87
    Auch; Beisatz: Hier: Bewilligungspflicht eines Tanzstudios in einem nur zu Bürozwecken genehmigten Gebäude (§ 41 Abs 1 lit f OöBauO). (T1)
  • 2 Ob 141/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 141/89
    Veröff: ZVR 1990/119 S 310
  • 7 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 540/90
    Auch; Veröff: ImmZ 1990,287
  • 1 Ob 44/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 44/89
    Veröff: SZ 63/166 = EvBl 1991/73 S 344
  • 4 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 32/91
    Veröff: MR 1991,243
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Veröff: SZ 66/77
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
  • 7 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 532/95
    Auch; Beisatz: Dementsprechend verbietet sich die Annahme eines Schutzgesetzes, wenn allein das öffentliche Interesse gewahrt werden soll und ein Individualschutz nur als Nebenwirkung auftritt. Verfolgt eine Vorschrift in der Hauptsache andere Zwecke, ist sie daneben aber auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen worden, so genügt dies aber grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters. (T2)
    Veröff: SZ 68/242
  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 4 Ob 2079/96f
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2079/96f
    Auch; Beisatz: Hier: § 54 Abs 3 oöBauO 1976; Pflicht des Bauführers, für die bewilligungsgemäße und fachgerechte Ausführung und für die Einhaltung der bezüglichen Sicherheitsvorschriften zu sorgen. (T3)
  • 1 Ob 2029/96f
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
    Vgl; Beisatz: Normen, die gerade den Schutz ganz bestimmter Interessen im Auge haben. (T4)
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
    Auch
  • 1 Ob 247/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
    Auch; Veröff: SZ 71/196
  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Veröff: SZ 72/4
  • 1 Ob 30/99i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 30/99i
  • 6 Ob 147/99g
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 147/99g
    Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Vorschrift auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen, genügt dies grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters (SZ 68/242). Dies ist hier der Fall: § 286 StGB soll bestimmte (bzw nach der jeweils bevorstehenden Straftat bestimmbare) Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter (zu denen auch Vermögensrechte zählen können) schützen. (T5)
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    Beisatz: Dazu gehören gewiss auch die waffenpolizeilichen Vorschriften sowie das SchießmittelG und SprengmittelG. (T6)
    Veröff: SZ 73/118
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Schutzzweck des Kesselgesetzes ist die Abwehr allgemeiner Gefahren für Menschen und Sachgüter (§ 1 KesselG), der Begriff Sachgüter ist sowohl auf fremde Sachen wie auch auf Sachen des Anlagenbetreibers abgestellt. (T7)
    Veröff: SZ 74/55
  • 2 Ob 226/00z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 226/00z
    Beisatz: Hier: § 52 lit a Z 9c StVO. (T8)
    Beisatz: Die Normen der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften, doch ist im Einzelnen eine konkrete Prüfung des Schutzzwecks erforderlich. (T9)
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
    Beisatz: Hier: §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/270 (nunmehr §§ 114a, 115 KO) iVm § 81 Abs 3 KO. (T10)
  • 1 Ob 313/01p
    Entscheidungstext OGH 08.10.2002 1 Ob 313/01p
    Auch; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11)
    Beisatz: Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen angestrebt haben. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen. (T12)
    Veröff: SZ 2002/128
  • 5 Ob 58/05y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 58/05y
    Beisatz: § 39 FBG ist als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB aufzufassen. (T13)
  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
  • 10 Ob 35/06d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 35/06d
    Auch; Beisatz: Hier: Bestimmungen des ETG 1992. (T14)
  • 2 Ob 7/07d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 7/07d
    Beis wie T9
  • 2 Ob 52/07x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
    Beis wie T9 nur: Die Normen der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften. (T15)
  • 2 Ob 174/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 174/06m
    Beisatz: Hier: § 8 Abs 4 StVO. (T16)
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
  • 10 Ob 15/08s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
    Beisatz: Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften. (T17)
    Beisatz: Hier: Die Anordnung einer schadenersatzrechtlichen Haftung des Veranstalters eines Krampuslaufs im Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid ist keine Verhaltensvorschrift. (T18)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die in § 178 Abs 1 ABGB normierte Informationspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils ist keine Verhaltensvorschrift in diesem Sinn. Sie bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und bezieht sich nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis. (T19)
  • 8 Ob 145/09w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w
    Beisatz: Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind. (T20)
    Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T21)
    Veröff: SZ 2010/57
  • 8 Ob 166/09h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 166/09h
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 9 Ob 75/09h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 75/09h
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Beisatz: Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen. (T22)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 140/11v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
    Auch
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Vgl auch
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
    Beisatz: Auch die Bestimmungen des KartG 1988 sind Schutzgesetze nach § 1311 ABGB, soweit sie Personen die Durchführung eines Absichtskartells, um die Marktpreise für ihre Produkte wettbewerbswidrig hoch zu halten, verbietet. Auch der Letztverbraucher ist vom Schutzzweck des Verbots erfasst. (T23)
  • 6 Ob 238/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
    Beisatz: Auch verfahrensrechtliche Vorschriften können grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sein. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dienen nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs, sondern auch der Verhinderung von Mehrkosten, die durch deren Verletzung entstehen. (T24)
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Beis wie T20; Beisatz: Die Bestimmungen des BörseG wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) als Schutzgesetz; siehe auch RS0127724 und RS0128527. (T25); Veröff: SZ 2013/9
  • 7 Ob 110/13x
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x
    Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. (T26)
  • 2 Ob 115/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 115/13w
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Anmerkung: Ebenso die vollinhaltlich entsprechende Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 1 ETG 1965. (T27)
  • 10 Ob 55/13f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 55/13f
    Beisatz: § 96 nö JagdG ist als Schutzgesetz aufzufassen. (T28); Veröff: SZ 2014/14
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
  • 6 Ob 108/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
    Auch; Beisatz: Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen. (T29)
  • 1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    Veröff: SZ 2015/3
  • 9 Ob 26/14k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
    Beisatz: Da nicht ausgeschlossen ist, dass ein verständiger Anleger seine Entscheidung auf den Informationsgehalt einer bestimmten Ad-hoc-Meldung stützt, ist grundsätzlich auch die Willensbildung des einzelnen Anlegers Schutzgut der Ad-hoc-Meldepflicht iSd § 48d BörseG. Vertragsabschlussschäden sind danach nicht von vornherein vom Schutzzweck der Norm auszuschließen. (T30)
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Auch; Beis wie T30
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T31)
    Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T32)
  • 10 Ob 86/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
    Beis wie T25
  • 1 Ob 106/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
  • 2 Ob 68/16p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 68/16p
  • 6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/143
  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Beis wie T17; Beis wie T20; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Strafsanktionierung bildet ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz. (T33)
    Veröff: SZ 2017/111
  • 8 Ob 139/17z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 139/17z
    Beisatz: Hier: § 5 NÖ Kulturflächenschutzgesetz (NÖ KflSchG). (T34)
  • 6 Ob 118/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 118/18y
    Beis wie T2; Beis wie T20; Beis wie T22
  • 4 Ob 227/18p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 227/18p
  • 6 Ob 39/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 39/19g
    Beisatz: Hier: Brandschutz nach dem Sbg BauTG. (T35)
  • 8 Ob 96/19d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 96/19d
    Beisatz: Hier: § 19 Tierärztegesetz. (T36)
  • 6 Ob 189/19s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s
  • 2 Ob 28/19k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 28/19k
    Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 1 und 4 FuttermittelG (FMG). (T37)
    Anm: SZ 2020/23
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
  • 5 Ob 95/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 95/21p
    Beis wie T20
  • 6 Ob 216/21i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 216/21i
    Beis wie T22; Beisatz: Hier: Qualifikation der im baubehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflage, die durch Anordnung einer konkreten Verhaltenspflicht dem Brandschutz und der Hintanhaltung von Schäden dient, als Schutzgesetz. (T38)
  • 1 Ob 165/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 165/22d
    Beisatz: Hier: Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten. (T39)
    Anm: Vgl RS0134285
  • 2 Ob 152/21y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2022 2 Ob 152/21y
    Beisatz: Hier: § 43 Abs 1 EisbG. (T40)
  • 5 Ob 171/22s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2023 5 Ob 171/22s
    Beisatz wie T20; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz: Hier: § 25 OÖ LuftREnTG. (T41)
    Anm: Vgl RS0134537.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19730911_OGH0002_0080OB00131_7300000_002

Rechtssatz für 1Ob10/93; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022474

Geschäftszahl

1Ob10/93; 1Ob39/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2191/96d; 1Ob2047/96b; 1Ob2184/96z; 1Ob267/98s; 1Ob52/00d; 1Ob9/00f; 1Ob306/99b; 1Ob178/00h; 1Ob262/00m; 1Ob138/01b; 1Ob173/02a; 1Ob220/03i; 6Ob303/05k; 4Ob113/10m; 8Ob52/12y; 8Ob104/12w; 7Ob237/12x; 2Ob213/13g; 1Ob79/15x; 3Ob24/16z; 2Ob181/16f; 8Ob57/17s; 10Ob64/17k; 1Ob189/23k; 5Ob33/23y

Entscheidungsdatum

05.02.2024

Rechtssatz

Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.08.1993 1 Ob 10/93
    Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185
  • 1 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 39/95
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 2191/96d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
    Veröff: SZ 69/147
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z
    Auch
  • 1 Ob 267/98s
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 267/98s
    Beisatz: Steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft zweifelhaft macht. (T1)
  • 1 Ob 52/00d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 52/00d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 9/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 9/00f
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    nur: Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt. (T2)
    Beisatz: Der Geschädigte hat den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den konkreten Verstoß gegen Bestimmungen des SchießmittelG und SprengmittelG beziehungsweise der SchießmonopolsV und SprengmittelmonopolsV, zu behaupten und zu beweisen. (T3)
    Veröff: SZ 73/118
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Auch; Beisatz: Wer Schutzgesetze verletzt, kann sich von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er sein mangelndes Verschulden nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich in Zweifel zieht. (T4)
  • 1 Ob 262/00m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 262/00m
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 138/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 138/01b
  • 1 Ob 173/02a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 173/02a
  • 1 Ob 220/03i
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 220/03i
    Beis wie T4
  • 6 Ob 303/05k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 303/05k
    Vgl; Beisatz: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen. (T5)
  • 4 Ob 113/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 113/10m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 52/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 52/12y
    Vgl auch; Auch Beis wie T1
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/9
  • 7 Ob 237/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 24/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 24/16z
    Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis nicht erbracht. (T6)
  • 2 Ob 181/16f
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 181/16f
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/111
  • 10 Ob 64/17k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 64/17k
  • 1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
  • 5 Ob 33/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.02.2024 5 Ob 33/23y
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_002

Entscheidungstext 8Ob104/12w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZFR 2013/46 S 89 - ZFR 2013,89 = Jus-Extra OGH-Z 5326 = ÖBA 2013,438/1922 - ÖBA 2013/1922 = RdW 2013/410 S 395 - RdW 2013,395 = RZ 2013,141 EÜ130 - RZ 2013 EÜ130 = Graf, ecolex 2013,864 = ecolex 2013/348 S 871 - ecolex 2013,871 = ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2013/9 = Ondreasova, ÖBA 2015,795 = Kainz, ecolex 2017,14

Geschäftszahl

8Ob104/12w

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. K***** T*****, und 2) B***** T*****, ebendort, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KEG in Wien, diese vertreten durch die Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Jank Weiler Rechtsanwälte OG in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) I***** AG, *****, und 2) Im***** Beteiligungsverwaltung GmbH, ebendort, beide vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3) MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte in Wien, wegen 231.584,47 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2012, GZ 5 R 62/12t-35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2012, GZ 55 Cg 97/11t-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger erwarben ab März 2005 bis zuletzt im Februar 2007 mehrfach Aktien der I***** AG (kurz IF) und der Im***** AG (kurz IE). Die Kaufanträge wurden mittels Formularen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellt und an diese weitergeleitet. Die Kaufaufträge wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeführt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde ein Depot- und ein Verrechnungskonto eröffnet; dort wurden auch die Aktien verwahrt. Die Kläger wurden bei den Aktienkäufen von einem *****-Mitarbeiter (kurz Berater) beraten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte eine Vertriebs- bzw Kooperationsvereinbarung mit der Beratergesellschaft und versorgte diese mit Verkaufsmaterial und Informationen. Beteiligungsgesellschaften der Rechtsvorgängerin der Beklagten, an denen diese zu 19 % oder mehr beteiligt war, hielten in einem größeren Ausmaß Aktien der IF und der IE. Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den beiden Emittentinnen bestanden auch personelle Verflechtungen in den Vorständen.

Die Kläger wünschten ein ziemlich sicheres Wertpapier. Im Laufe des Jahres 2007 erfuhr der Erstkläger von Kursverlusten. Daraufhin fragte er im Herbst 2007 mehrfach beim Berater nach, wie er weiter vorgehen solle und ob er noch „bei gutem Wind“ verkaufen solle. Aufgrund der Informationen, die der Berater von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw der IF hatte, riet dieser von einem Verkauf ab. Aus diesem Grund behielten die Kläger die Aktien. Bis einschließlich der ersten Jahreshälfte 2007 entwickelte sich der Kurs der in Rede stehenden Aktien positiv. Ab der zweiten Jahreshälfte 2007 verfiel der Kurs hingegen.

Die Kläger begehrten den Kurswert der Aktien zum 14. 9. 2007, in eventu zum 1. 10. 2007, Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien. Zudem stellten sie Eventualbegehren (Kurswerte zu den genannten Stichtagen abzüglich Kurswert zum 24. 10. 2010) und letztlich ein Feststellungsbegehren. Der Vermögensschaden sei durch die fehlerhafte Vermögensveranlagung der Beklagten, insbesondere die bewusst unterlassene Aufklärung über die bevorstehenden Kursverluste und den bewusst unterlassenen Ratschlag zum Verkauf der Aktien, entstanden. Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten im Sommer und Herbst 2007 bereits gewusst, dass ein dauerhafter Kursverlust bestehe. Zudem sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit den Emittentinnen personell und organisatorisch eng verflochten gewesen. Über Beteiligungs- bzw Tochtergesellschaften seien gezielt Aktien der IF und der IE zum Zweck der Kursmanipulation erworben worden. Schließlich seien die Kläger vom Berater falsch beraten worden. Die ihnen erteilte Information, dass nur eine vorübergehende „Marktdelle“ vorliege, sei unrichtig gewesen. Tatsächlich habe ein dauernder Kursverfall bestanden.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten entgegneten, dass keine Kursmanipulationen stattgefunden hätten. Der Aktienkurs sei im Zuge der allgemeinen Finanzkrise verfallen, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Auch im August bis Oktober 2007 sei nicht absehbar gewesen, dass die Kurse der Aktien fallen würden. Die Beratungspflichten seien nicht von ihr zu erbringen gewesen, weil sie mit den Klägern keinen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen habe. Richtig sei, dass Beteiligungsgesellschaften der Rechtsvorgängerin der Beklagten Erwerbsgeschäfte in Aktien der IF und der IE vorgenommen hätten. Dies sei zulässig gewesen und habe die Aktienkurse nicht beeinflusst.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren einschließlich der Eventualbegehren ab. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt. Es sei aber nicht ersichtlich, durch welches Verhalten die Beklagte den Schaden rechtswidrig verursacht habe. Die Aufklärungspflicht einer Bank nach den Bestimmungen des WAG 1996 richte sich nur auf den Erwerb, nicht aber auf das Halten von Wertpapieren. Das Verhalten des Anlageberaters könne nicht der Beklagten zugerechnet werden. Dass die Beklagte selbst Beratungsleistungen erbracht habe, sei nicht behauptet worden. Eine bewusste Schädigung der Anleger durch die Beklagte ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Aufklärungspflichten iSd Paragraph 13, Ziffer 4, WAG 1996 könnten nicht nur den Anlageberater, sondern unter Umständen auch die Depotbank treffen, die vom Anlageberater übermittelte Kaufaufträge ausführe. Die dazu vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs würden sich allerdings nur auf die vor dem Geschäftsabschluss zu erteilende Aufklärung beziehen. Eine Verpflichtung der Depotbank, ihren Kunden auch nach Abschluss des Geschäfts weitere Informationen zukommen zu lassen, bestehe nicht. Davon abgesehen hätten die Kläger nicht nachweisen können, dass die von ihnen geforderte Information zum Aktienbesitz der Beteiligungsgesellschaften der Beklagten für die Entwicklung des Kurses der Wertpapiere von Bedeutung gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die Depotbank auch noch nach der Erfüllung von Kaufverträgen Aufklärungs- und Informationspflichten treffe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine Stattgebung des Klagebegehrens anstreben.

Mit ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte und die Nebenintervenienten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil sich die Vorinstanzen nicht mit allen von den Klägern geltend gemachten Haftungsgrundlagen auseinandergesetzt haben. Sie ist im Sinn eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Die Kläger berufen sich zunächst auf eine Falschberatung durch den Mitarbeiter der Beratungsgesellschaft. Der Berater sei der Beklagten als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen.

2.1 Mit der Haftung einer Bank für das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 4 Ob 129/12t auseinandergesetzt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftung für den Erfüllungsgehilfen eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern solle, wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen einen Anderen heranziehe. Die Rechtsprechung, wonach bei arbeitsteiligem Vertrieb durch einen kundennäheren Berater und einen kundenferneren Dienstleister Letzteren eine Beratungspflicht nur dann treffe, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe oder sogar positiv wisse, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt habe, weshalb ihm eine mangelhafte Beratung durch den kundennäheren Dienstleister nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht zugerechnet werden könne, setze allerdings voraus, dass der Berater tatsächlich unabhängig von der Bank agiere. Werde ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entstehe dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden - rechtfertige, ein Verschulden des Beraters nach Paragraph 1313 a, ABGB der Bank zuzurechnen. Eine wirtschaftliche Nahebeziehung, die das Vertrauen der Bank auf eine einwandfreie Beratung durch ein kundennäheres Unternehmen ausschließe, sei schon dann als gegeben anzunehmen, wenn dieses Unternehmen als „Vertriebspartner“ ständig mit der Vermittlung der Anlage bzw mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden sei.

2.2 Der Grund für die dargestellte Zurechnung des (Fehl-)Verhaltens des Beraters an die Bank iSd Paragraph 1313 a, ABGB besteht darin, dass die Bank den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Dafür ist vorausgesetzt, dass der Berater im Pflichtenkreis der Bank tätig wird, diese also eigene Pflichten treffen, für deren Erfüllung sie sich des Beraters bedient. Ist der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, so bleiben ihre Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch den Dritten aufrecht (4 Ob 129/12t).

2.3 Im Anlassfall lässt sich eine Beratungsverpflichtung der Bank gegenüber den Klägern in Bezug auf den von diesen im Herbst 2007 angedachten Verkauf der Wertpapiere weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Kläger ableiten. Die Beklagte fungiert als Depotbank, über die Kaufaufträge abgewickelt wurden. Mit ihren Verkaufsanfragen wandten sich die Kläger nur an den Berater und konfrontierten damit nicht auch die Beklagte.

3. Die Kläger stützen ihre Ansprüche auch auf eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten selbst. Die Beklagte hätte eine Aufklärung über die bevorstehenden dauerhaften Kursverluste bewusst unterlassen, um im Hinblick auf die über Verlustbeteiligungstöchter selbst gehaltenen Aktien einen Kursverfall zu vermeiden. Auf diese Weise habe die Beklagte Kursmanipulation betrieben. Die Entscheidungsträger der Beklagten hätten im September 2007 gewusst, dass ein dauerhafter Kursverlust vorliege. Die Beklagte hätte vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig, den Vermittlern den falschen Rat erteilt, dass nur eine vorübergehende Marktdelle vorliege.

4.1 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist anerkannt, dass das reine Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) mangels Nennung in Paragraph 11, Absatz eins, WAG 1996, das im Anlassfall unstrittig noch zur Anwendung gelangt, keine Dienstleistung darstellt, die den in dieser Bestimmung normierten Wohlverhaltenspflichten unterliegt. Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, BWG) ausführt (4 Ob 50/11y).

Die in Rede stehenden Wohlverhaltensregeln beinhalten eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher bzw nebenvertraglicher Verpflichtungen (RIS-Justiz RS0120998). Auch in dieser Hinsicht ist also vorausgesetzt, dass den jeweiligen (haftpflichtigen) Rechtsträgern eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten trifft. Außerhalb dieses Pflichtenkreises können die Wohlverhaltensregeln nicht zur Anwendung gelangen.

4.2 Wie bereits ausgeführt, bestehen im Anlassfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach dem Ankauf der Wertpapiere durch die Kläger weiterhin mit dem Handel dieser Wertpapiere betraut gewesen wäre und sie entsprechende vertragliche Verpflichtungen getroffen hätte. Die Kläger können sich damit gegenüber der Beklagten auch nicht auf die Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Effektengeschäften berufen.

5.1 In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass auch eine Depotbank in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet ist. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält (4 Ob 50/11y; vergleiche 6 Ob 110/07f zu Kick-Back-Vereinbarungen).

5.2 Für das Vorliegen eines derartigen Interessenkonflikts der Beklagten im Verhältnis zu den beiden Emittentinnen lässt sich der Sachverhaltsgrundlage ebenfalls kein ausreichendes Substrat entnehmen. Zudem steht nicht fest, dass die Beklagte von den Verkaufsanfragen der Kläger Kenntnis hatte und im Hinblick darauf speziell für die Kläger bestimmte Informationen an die Beratergesellschaft weiterleitete und damit die Entscheidung konkret der Kläger, die Aktien nicht zu verkaufen, gezielt beeinflusste.

6.1 Der von den Klägern gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf der Kursmanipulation beinhaltet jedoch auch die Behauptung, dass die Beklagte gegen sie in dieser Hinsicht treffende gesetzliche Verpflichtungen verstoßen habe. Mit ihrem Vorbringen berufen sich die Kläger inhaltlich auf die (verwaltungsstrafbewehrten) Bestimmungen des Börsegesetzes über Marktmanipulation (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2,), konkret auf Litera c, leg cit in Verbindung mit Paragraph 48 c,).

Einen Schadenersatzanspruch können die Kläger auf diese Bestimmungen dann stützen, wenn diesen die Qualifikation als Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB zukommt.

6.2 Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; 6 Ob 197/08a). Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind vergleiche Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 346). Die Strafsanktionierung bildet dabei ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz. Die Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird (1 Ob 97/07g). Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird (8 Ob 145/09w).

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Beklagte für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Kausalität der in der Missachtung der Norm liegenden Pflichtwidrigkeit für die Schadensfolgen, deren Eintritt das Schutzgesetz gerade zu verhindern bestimmt ist, vermutet wird. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Schädiger von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Leute nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft macht (RIS-Justiz RS0022561; 6 Ob 250/11z; zur allgemeinen Behauptungs- und Beweislast siehe 3 Ob 225/11a).

6.3 Nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG besteht eine Marktmanipulation unter anderem in der Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Nach Paragraph 48 c, BörseG stellt jede Form der Marktmanipulation grundsätzlich einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Die Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmanipulation dienen allgemein der Bekämpfung von Marktmissbrauch. Zudem sollen sich die Marktteilnehmer im Sinn des Anlegerschutzes auf verbreitete Informationen verlassen können (Brandl in Temmel, BörseG Paragraph 48 a, Rz 2 und 129).

Der Oberste Gerichtshof hegt daher keinen Zweifel daran, dass der in Rede stehende Manipulationstatbestand auch den einzelnen Anleger davor schützen soll, dass er auf inkriminierte Informationen, die von Fachleuten oder über Medien verbreitet werden, vertraut und seiner Veranlagungsentscheidung zugrunde legt. In diesem Sinn ist es ganz überwiegende Auffassung, dass die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) - ebenso wie jene wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG) - als Schutzgesetze zu qualifizieren sind (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 21, Rz 48; Oppitz, Kurspflege und Kursmanipulation - Vom „nobile officium“ zum Straftatbestand, ÖBA 2005, 169 [182]; zur Rechtslage vor der Börsegesetz-Novelle 2004 bereits Altendorfer, Kursmanipulation am Wertpapiermarkt: Ein rechtsvergleichender Blick auf den Sanktionenbereich, in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts 207 [234]; vergleiche dazu auch Hausmaninger, Insidertrading 365 [409]; Brandl/Hohensinner, ÖBA 2002, 95; Gruber, ÖBA 2003, 248). Allgemein dürfen daher Anleger nicht mit falschen Versprechungen bzw mit unvollständigen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, zu deren Verkauf oder zu deren Halten bewogen werden (siehe dazu 6 Ob 28/12d = RIS-Justiz RS0127724). Dies gilt jedenfalls für Kunden der Bank, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Ob auch ein anderer Personenkreis in den Schutzbereich der in Rede stehenden Schutzgesetze einzubeziehen ist, muss hier nicht geklärt werden.

6.4 Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG erfasst auch die Informationsverbreitung „auf anderem Wege“. Durch diesen Hinweis werden alle anderen Informationskanäle eingeschlossen, die nicht unter Medien oder das Internet subsumiert werden können. Nach dem Gesetzeszweck sollen keine Einschränkungen in Bezug auf die Art und Weise der Informationsverbreitung bestehen (Brandl aaO Paragraph 48 a, Rz 125 und 126). Zu einer solchen Informationsverbreitung auf anderem Weg gehört im gegebenen Zusammenhang das Bereitstellen von Informationen jedenfalls für Personen, von denen der Urheber weiß, dass seine Informationen über einen vorgesehenen Vertriebsweg an die Kunden weitergeleitet werden. Da solche bewusst gestreuten Informationen sowohl an potentielle Neukunden als auch an Bestandskunden gelangen können, hat sich der Urheber der Informationen diese zurechnen zu lassen. Damit bleibt es im Anlassfall ohne Bedeutung, ob die Beklagte von den Verkaufsanfragen der Kläger Kenntnis hatte oder nicht.

Weiteres Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Bestimmung sind falsche bzw irreführende Nachrichten, die ein verfälschtes Bild über veranlagungsrelevante Umstände verschaffen, oder falsche bzw irreführende Signale, denen eine Eignung zur Kursbeeinflussung zukommt, die also einen Kursaufschwung oder Kursverfall bewirken können (Brandl aaO Paragraph 48 a, Rz 127 und 129). Die Person, die für die Verbreitung der Nachrichten oder Signale verantwortlich war, muss in subjektiver Hinsicht gewusst haben oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren (Brandl aaO Paragraph 48 a, Rz 132). Nach den Feststellungen waren die den Klägern vom Berater wiederholt erteilten Informationen, dass sich die Kurse der Aktien (aufgrund einer bloßen Marktkorrektur) wieder fangen würden, für ihre Entscheidung, die Aktien zu behalten, kausal. Waren diese Informationen entsprechend den Behauptungen der Kläger bewusst unrichtig, so wurden sie in subjektiv vorwerfbarer Weise durch die inkriminierten Informationen zum Halten der Aktien bewogen.

6.5 Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Berater die den Klägern anlässlich ihrer Verkaufsanfragen erteilten Informationen von der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten „bzw“ der Emittentin hatte. Es fehlt damit an Feststellungen zu den Fragen, von welchen Personen der Berater die in Rede stehenden Informationen erhalten hatte, und ob diese Personen für die Beklagte gehandelt haben. In dieser Hinsicht werden auch die allenfalls von der Beklagten ausgehenden Informationen samt Art und Zeitpunkt der Informationserteilung festzustellen sein. Ebenso wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Informationen objektiv falsch oder irreführend waren und ob dies den (allenfalls) für die Beklage handelnden Personen bekannt war oder sie dies hätten wissen müssen. Nach den Feststellungen gingen die Vorstände der Beklagten davon aus, dass größere Bestände von Aktien der beiden Emittentinnen in Beteiligungsgesellschaften der Beklagten gehalten werden. Für den Fall, dass die Vorstände der Beklagten die fraglichen Informationen in der Absicht steuerten, einen Kursverfall zu verhindern, könnte dies ein Indiz für unlautere Motive und das Vorliegen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen sein. Wie schon erwähnt, steht dies allerdings nicht fest.

In Bezug auf eine dargestellte Schutzgesetzverletzung liegen somit sekundäre Feststellungsmängel vor. Da die Haftungsfrage noch nicht abschließend beurteilt werden kann, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

7.1 Zusammenfassend ergibt sich:

Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd Paragraph 1313 a, ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. Die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen marktmanipulativer Handlungen (Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG) sind als Schutzgesetze zu qualifizieren. In den Schutzbereich sind jedenfalls Kunden der Bank einzubeziehen, die über einen von dieser vorgesehenen Vertriebsweg betreut werden. Werden von der Bank Informationen zur Weiterleitung (jedenfalls) an Kunden im Weg eines vorgesehenen Vertriebswegs bereitgestellt, so hat sie für Schäden aus falschen bzw irreführenden Nachrichten oder aus falschen oder irreführenden Signalen mit Eignung zur Kursbeeinflussung einzustehen, wenn den für sie handelnden Personen diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

7.2 Im fortgesetzten Verfahren wird das Vorliegen der dargestellten Tatbestandselemente des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG näher zu klären sein. Sind der Beklagten bewusst oder erkennbar falsche bzw irreführende Informationen in Bezug auf das Halten der in Rede stehenden Wertpapiere im Herbst 2007 zuzurechnen, so hat sie für den schadenskausalen Ratschlag des Beraters gegenüber den Klägern, die Aktien nicht zu verkaufen, einzustehen. Sollten die von der Beklagten ausgehenden Informationen in Bezug auf die Aktien der beiden Emittentinnen sogar als für die Öffentlichkeit bestimmte (direkte oder indirekte) Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung iSd Paragraph 48 f, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BörseG aufzufassen sein vergleiche dazu Muther-Pradler/Resch in Temmel, BörseG Paragraph 48 f, Rz 13 und 14), so käme - mit Rücksicht auf das Vorbringen der Kläger - auch eine Verletzung der in Absatz 5 und 6 leg cit vorgesehenen Offenlegungsverpflichtungen (in Bezug auf bestimmte Interessenkonflikte) in Betracht vergleiche dazu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG).

7.3 Der von den Klägern geltend gemachte Schaden bezieht sich auf die Vermögensminderung, die nach ihren Behauptungen dadurch herbeigeführt wurde, dass aufgrund falscher oder irreführender Informationen die Veräußerung der Anlage unterblieben ist vergleiche 4 Ob 19/12s). Für die allfällige Schadensberechnung wird der Zeitpunkt zu konkretisieren sein, zu dem die Kläger vom Berater (spätestens) die für den Nichtverkauf der Wertpapiere relevante (allfällige) Fehlinformation erhielt. Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Erstkläger beim Berater „im September und Oktober 2007“ erkundigt.

Mit den Klägern wird auch noch zu erörtern sein, warum sie mit ihren Begehren jeweils einen einheitlichen Anspruch geltend machen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E103013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00104.12W.0124.000

Im RIS seit

08.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20130124_OGH0002_0080OB00104_12W0000_000