Justiz

Rechtssatz für 3Ob92/87 3Ob48/93 9ObA5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083972

Geschäftszahl

3Ob92/87; 3Ob48/93; 9ObA5/03f; 8Ob12/12s

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). "Rückkehr" ist auch eine Anwesenheit von zehn Minuten aus Anlass eines Exekutionsvollzuges, zumal wenn der Empfänger mit der Zustellung eines VU rechnen musste.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/87
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 92/87
    Veröff: SZ 60/74 = RdW 1987,374 = MietSlg XXXIX/22
  • 3 Ob 48/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93
    Auch; nur: § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). (T1); Beisatz: Achtwöchige Geschäftsreise bedeutet keine längere Abwesenheit. (T2) Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52
  • 9 ObA 5/03f
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 5/03f
    Vgl auch
  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00092_8700000_001

Rechtssatz für 8Ob12/12s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127768

Geschäftszahl

8Ob12/12s

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Rechtssatz

Es ist kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, dass der Empfänger die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können; dies ist vielmehr gerade die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Die Heilung bewirkt nämlich nicht, dass eine Frist rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern, dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127768

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJR_20120228_OGH0002_0080OB00012_12S0000_001

Rechtssatz für 7Ob647/92 2Ob568/94 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083714

Geschäftszahl

7Ob647/92; 2Ob568/94; 7Ob29/97h; 7Ob38/02t; 5Ob123/05g; 3Ob79/06y; 8Ob12/12s; 26Os6/15z

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Rechtssatz

Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach Paragraph 7, ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 647/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 647/92
  • 2 Ob 568/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 568/94
    nur: Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist. (T1)
  • 7 Ob 29/97h
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 29/97h
  • 7 Ob 38/02t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 38/02t
    Vgl auch
  • 5 Ob 123/05g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 123/05g
    Vgl auch; Beisatz: Zum Verhältnis § 16 Abs 5 ZustG und § 7 ZustG: Nach § 7 ZustG löst ein tatsächliches Zukommen der Sendung stets mit dem Tag dieses Zukommens die Heilung des Zustellfehlers aus, unabhängig davon, ob sonst eine wirksame Ersatzzustellung vorlag. (T2)
  • 3 Ob 79/06y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 79/06y
    Auch
  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
    Gegenteilig; Bem: Siehe RS0127768. (T3)
  • 26 Os 6/15z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 26 Os 6/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00647_9200000_001

Rechtssatz für 3Ob116/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042690

Geschäftszahl

3Ob116/84; 7Ob654/86; 5Ob238/08y; 1Ob181/08m; 5Ob62/10v; 5Ob73/10m; 3Ob140/10z; 9Ob53/11a; 8Ob12/12s; 9ObA67/14i; 4Ob254/14b; 4Ob116/16m; 3Ob245/16z; 9ObA37/17g; 5Ob1/21i; 1Ob11/21f

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

ZPO §502 Abs1 HI1
ZPO §502 Abs4 Z1 HI1
ZPO §528 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der seit Jahrzehnten unveränderten ständigen Rechtsprechung des OGH eine einzige ältere Entscheidung des OGH gegenübersteht und weil es neben dem weitaus überwiegenden und praktisch einhelligen neueren Schrifttum auch vereinzelte ältere Gegenstimmen gibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 116/84
    Veröff: SZ 58/1
  • 7 Ob 654/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 654/86
    Auch
  • 5 Ob 238/08y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 238/08y
    Ähnlich; Beisatz: Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T1)
  • 1 Ob 181/08m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 181/08m
    Auch
  • 5 Ob 62/10v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 62/10v
    Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass ein Gericht zweiter Instanz vor Jahrzehnten eine allenfalls von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung getroffen hat, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T2)
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3)
  • 3 Ob 140/10z
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 140/10z
    Ähnlich
  • 9 Ob 53/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 53/11a
    Auch
  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
    Vgl; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und ein daraus entwickelter Rechtssatz entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. (T4)
    Beis wie T1
  • 9 ObA 67/14i
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 67/14i
    Auch; Beisatz: Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen. (T5)
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 116/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 116/16m
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/54
  • 3 Ob 245/16z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 245/16z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 1/21i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2021 5 Ob 1/21i
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 11/21f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 11/21f
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00116_8400000_002

Rechtssatz für 5Ob580/84 3Ob1005/86 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083966

Geschäftszahl

5Ob580/84; 3Ob1005/86; 3Ob22/87; 8Ob550/88; 8Ob23/88; 2Ob265/97b; 10ObS346/02h; 2Ob96/07t; 4Ob177/08w; 8Ob12/12s; 1Ob53/13w; 1Ob92/14g; 8Ob31/15i; 3Ob119/21b; 1Ob156/22f

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Rechtssatz

Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können vergleiche Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 580/84
    Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 580/84
  • 3 Ob 1005/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 1005/86
    Auch
  • 3 Ob 22/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 22/87
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. (T1)
    Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)
  • 8 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 550/88
  • 8 Ob 23/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 23/88
  • 2 Ob 265/97b
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 265/97b
    Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T2)
    Beisatz: Kann der Zustellempfänger die Sendung erst drei Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen, der erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, möglich gewesen wäre, so kann nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. (T3)
  • 10 ObS 346/02h
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 346/02h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 96/07t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 177/08w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
    Beisatz: Sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. (T4)
  • 8 Ob 12/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 53/13w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 92/14g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 92/14g
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 31/15i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 31/15i
    Beisatz: Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde. (T5)
  • 3 Ob 119/21b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 119/21b
    Vgl
  • 1 Ob 156/22f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 156/22f
    Beisatz: Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00580_8400000_002

Entscheidungstext 8Ob12/12s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-Z 5194 = EFSlg 136.737

Geschäftszahl

8Ob12/12s

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** H*****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S***** J*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 60.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2011, GZ 2 R 231/11z-11, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Oktober 2011, GZ 15 Cg 84/11t-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.025,54 EUR (darin 337,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Dem Beklagten wurde am 18. 5. 2011 ein bedingter Zahlungsbefehl durch Hinterlegung zugestellt, wovon er durch Einlegen einer Verständigung in sein Hausbrieffach benachrichtigt wurde. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer mehrtägigen Auslandsreise und kehrte erst am 22. 5. 2011 (Sonntag) an die Zustelladresse zurück. Bis zum 25. 5. 2011 nächtigte der Beklagte dann an dieser Adresse, ebenso vom 27. 5. bis 28. 5. 2011; tagsüber ging er außerhalb der Wohnung beruflichen Verpflichtungen nach.

Der Beklagte erlangte aus nicht festgestellten Gründen keine Kenntnis von der im Hausbrieffach eingelegten Hinterlegungsanzeige, sodass er den Zahlungsbefehl nicht beheben konnte. Erstmals am 6. 7. 2011 erfuhr er durch ein Telefonat von der Existenz des gegenständlichen Verfahrens.

Das Erstgericht erklärte über Antrag des Beklagten vom 19. 7. 2011 die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17./18. 5. 2011 für nichtig, hob die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf und ordnete die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls an. Der Kläger hätte wegen seiner Ortsabwesenheit erstmals ab 23. 5. 2011 die Möglichkeit gehabt, die hinterlegte Sendung zu beheben, wodurch seine „Reaktionsmöglichkeit“ um fünf Tage verkürzt worden sei.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im antragsabweisenden Sinne ab. Der kurze Auslandsaufenthalt sowie fallweise spätere auswärtige Nächtigungen des Beklagten seien noch nicht geeignet, seiner Wohnung generell die Qualität einer Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes zu nehmen. Seine mehrtägige Abwesenheit bis 22. 5. 2011 habe zwar zur Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 18. 5. 2011 geführt, diese sei jedoch mit jenem Zeitpunkt wirksam geworden, an dem er die Sendung tatsächlich nach Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können, nämlich am 23. 5. 2011. Unter Verweis auf einzelne ältere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, denen eine abweichende Rechtsansicht entnommen werden könnte, erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit oder Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Mangels dieser Voraussetzungen ist der von der klagenden Partei beantwortete Revisionsrekurs des Beklagten - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.

1. Der Revisionsrekurs stellt nicht mehr in Frage, dass es sich bei der in Rede stehenden Wohnung des Beklagten grundsätzlich um eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelte.

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

2. Entgegen den Revisionsausführungen ist es kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, dass der Beklagte die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können, sondern vielmehr gerade die Voraussetzung für eine Anwendung dieser Bestimmung (zum Zeitfenster für die Heilungsmöglichkeit durch Rückkehr vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd Paragraph 17, ZustG Rz 22).

Die Heilung bewirkt nämlich nicht, wie der Revisionsrekurs anscheinend irrtümlich vermeint, dass eine Rechtsmittelfrist (bzw hier: Einspruchsfrist) rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist (RIS-Justiz RS0083966 [T8]).

Von einer Verkürzung von Fristen kann daher nicht die Rede sein. Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde.

Der Rechtsmittelwerber hätte die hinterlegte Sendung am 23. 5. 2011 erstmals beheben können. An diesem Tag wurde die Zustellung wirksam und der Lauf der Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Der erst am 19. 7. 2011 erhobene Einspruch war daher verspätet.

3. Auf die im Revisionsrekurs behaupteten sekundären Feststellungsmängel ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Heilung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG tritt auch ein, wenn der Empfänger für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend war, wobei selbst eine nur kurzfristige Rückkehr innerhalb des möglichen Abholzeitraums die Heilung des Zustellmangels bewirkt (RIS-Justiz RS0083972 - 10 Minuten; Stumvoll aaO ErgBd Paragraph 17, ZustG Rz 24).

Später eintretende Hindernisse bei Abholung der hinterlegten (und ordnungsgemäß bereitgehaltenen) Sendung, wie die vom Beklagten ins Treffen geführte besondere berufliche Beanspruchung, oder selbst die Entfernung der Hinterlegungsanzeige (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG), ändern nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. Solche Umstände sind der Sphäre des Empfängers zuzurechnen und können ausschließlich im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden (VwGH ÖJZ 1992/A 285, 742; VwGH 2004/05/0078; 8 Ob 106/03a; Stumvoll aaO Paragraph 17, ZustG Rz 18).

4. Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 647/92) und ein daraus entwickelter Rechtssatz (RIS-Justiz RS0083714) entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. Aus Einzelentscheidungen kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0042690 [T1]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Über die mit dem Revisionsrekurs verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E100208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00012.12S.0228.000

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20120228_OGH0002_0080OB00012_12S0000_000