Gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit oder Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Mangels dieser Voraussetzungen ist der von der klagenden Partei beantwortete Revisionsrekurs des Beklagten - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit oder Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Mangels dieser Voraussetzungen ist der von der klagenden Partei beantwortete Revisionsrekurs des Beklagten - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.
1. Der Revisionsrekurs stellt nicht mehr in Frage, dass es sich bei der in Rede stehenden Wohnung des Beklagten grundsätzlich um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handelte.1. Der Revisionsrekurs stellt nicht mehr in Frage, dass es sich bei der in Rede stehenden Wohnung des Beklagten grundsätzlich um eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelte.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2. Entgegen den Revisionsausführungen ist es kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach § 17 Abs 3 ZustG, dass der Beklagte die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können, sondern vielmehr gerade die Voraussetzung für eine Anwendung dieser Bestimmung (zum Zeitfenster für die Heilungsmöglichkeit durch Rückkehr vgl 2. Entgegen den Revisionsausführungen ist es kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, dass der Beklagte die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können, sondern vielmehr gerade die Voraussetzung für eine Anwendung dieser Bestimmung (zum Zeitfenster für die Heilungsmöglichkeit durch Rückkehr vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 17 ZustG Rz 22).² ErgBd Paragraph 17, ZustG Rz 22).
Die Heilung bewirkt nämlich nicht, wie der Revisionsrekurs anscheinend irrtümlich vermeint, dass eine Rechtsmittelfrist (bzw hier: Einspruchsfrist) rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist (RIS-Justiz RS0083966 [T8]).
Von einer Verkürzung von Fristen kann daher nicht die Rede sein. Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde.
Der Rechtsmittelwerber hätte die hinterlegte Sendung am 23. 5. 2011 erstmals beheben können. An diesem Tag wurde die Zustellung wirksam und der Lauf der Einspruchsfrist in Gang gesetzt. Der erst am 19. 7. 2011 erhobene Einspruch war daher verspätet.
3. Auf die im Revisionsrekurs behaupteten sekundären Feststellungsmängel ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Heilung nach § 17 Abs 3 ZustG tritt auch ein, wenn der Empfänger für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend war, wobei selbst eine nur kurzfristige Rückkehr innerhalb des möglichen Abholzeitraums die Heilung des Zustellmangels bewirkt (RIS3. Auf die im Revisionsrekurs behaupteten sekundären Feststellungsmängel ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Heilung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG tritt auch ein, wenn der Empfänger für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend war, wobei selbst eine nur kurzfristige Rückkehr innerhalb des möglichen Abholzeitraums die Heilung des Zustellmangels bewirkt (RIS-Justiz RS0083972 - 10 Minuten; Stumvoll aaO ErgBd § 17 ZustG Rz 24).aaO ErgBd Paragraph 17, ZustG Rz 24).
Später eintretende Hindernisse bei Abholung der hinterlegten (und ordnungsgemäß bereitgehaltenen) Sendung, wie die vom Beklagten ins Treffen geführte besondere berufliche Beanspruchung, oder selbst die Entfernung der Hinterlegungsanzeige (§ 17 Abs 4 ZustG), ändern nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. Solche Umstände sind der Sphäre des Empfängers zuzurechnen und können ausschließlich im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden (VwGH ÖJZ 1992/A 285, 742; VwGH 2004/05/0078; 8 Ob 106/03a; Später eintretende Hindernisse bei Abholung der hinterlegten (und ordnungsgemäß bereitgehaltenen) Sendung, wie die vom Beklagten ins Treffen geführte besondere berufliche Beanspruchung, oder selbst die Entfernung der Hinterlegungsanzeige (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG), ändern nichts an der Wirksamkeit der Zustellung. Solche Umstände sind der Sphäre des Empfängers zuzurechnen und können ausschließlich im Wege eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden (VwGH ÖJZ 1992/A 285, 742; VwGH 2004/05/0078; 8 Ob 106/03a; Stumvoll aaO § 17 ZustG Rz 18).aaO Paragraph 17, ZustG Rz 18).
4. Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 647/92) und ein daraus entwickelter Rechtssatz (RIS4. Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 647/92) und ein daraus entwickelter Rechtssatz (RIS-Justiz RS0083714) entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. Aus Einzelentscheidungen kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0042690 [T1]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Über die mit dem Revisionsrekurs verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme wird das Erstgericht zu entscheiden haben.