Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 773a Abs 1 ABGB idF BGBl 656/1989 (ErbRÄG 1989) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 1. 1. 1991 gestorben ist (Art III Z 1). Dies trifft im Anlassfall (Todestag des Vaters: 7. 11. 2007) zu. Die Bestimmung lautet:1. Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 656 aus 1989, (ErbRÄG 1989) ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 1. 1. 1991 gestorben ist (Art römisch III Ziffer eins,). Dies trifft im Anlassfall (Todestag des Vaters: 7. 11. 2007) zu. Die Bestimmung lautet:
Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.
Die - in hier nicht relevanten Punkten abweichende - Fassung des § 773a Abs 1 ABGB idF BGBl 58/2004 (FamErbRÄG 2004) ist nicht anwendbar, weil die letztwillige Verfügung am 13. 8. 1990, somit nicht nach dem 31. 12. 2004 errichtet wurde (Art IV § 3 Abs 1 Z 1 FamErbRÄG 2004). Fassung des Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 58 aus 2004, (FamErbRÄG 2004) ist nicht anwendbar, weil die letztwillige Verfügung am 13. 8. 1990, somit nicht nach dem 31. 12. 2004 errichtet wurde (Art römisch IV Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FamErbRÄG 2004).
2. Der mit BGBl 135/2000 (KindRÄG 2001) neu hinzugefügte § 773a Abs 3 ABGB trat nach der allgemeinen Anordnung des Art XVIII § 1 Abs 1 „mit 1. 7. 2001 in Kraft“; ausdrückliche Übergangsbestimmungen fehlen. Die neue Bestimmung lautet:2. Der mit Bundesgesetzblatt 135 aus 2000, (KindRÄG 2001) neu hinzugefügte Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB trat nach der allgemeinen Anordnung des Art römisch XVIII Paragraph eins, Absatz eins, „mit 1. 7. 2001 in Kraft“; ausdrückliche Übergangsbestimmungen fehlen. Die neue Bestimmung lautet:
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
3. Die Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 296 21. GP zum KindRÄG 2001) führen zu § 773a ABGB aus:3. Die Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 296 21. GP zum KindRÄG 2001) führen zu Paragraph 773 a, ABGB aus:
„Der geltende § 773a sieht die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung für den Fall vor, dass zwischen Erblasser und Noterben kein oder nur ein sehr loser persönlicher Kontakt bestanden hat. Wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, keine Kontakte zueinander haben zu wollen, ist das zu akzeptieren. Wenn aber ein Beteiligter den Kontakt wünscht, der andere „Der geltende Paragraph 773 a, sieht die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung für den Fall vor, dass zwischen Erblasser und Noterben kein oder nur ein sehr loser persönlicher Kontakt bestanden hat. Wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, keine Kontakte zueinander haben zu wollen, ist das zu akzeptieren. Wenn aber ein Beteiligter den Kontakt wünscht, der andere - trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtungen dazu - (resultierend aus § 137a und § 148 Abs 1) (resultierend aus Paragraph 137 a und Paragraph 148, Absatz eins,) - aber diese Kontakte ohne Grund überhaupt ablehnt, soll dieses Verhalten nicht auch noch dadurch „belohnt“ werden, dass er den anderen überdies durch Schmälerung der erbrechtlichen Ansprüche bestrafen kann. Konsequenterweise gilt dies sowohl im Verhältnis des Elternteils als Erblasser zum Kind als auch umgekehrt. Der Vorschlag soll allzu vorschnellen Ablehnungen des persönlichen Verkehrs durch den nicht betreuenden Elternteil aber auch durch das Kind vorbeugen helfen.“
4. Nach der Entscheidung 6 Ob 136/10h ist § 773a Abs 3 ABGB auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 verfasst worden sind. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung dieser Entscheidung an: Schon die ursprüngliche Fassung des § 773a ABGB, die darauf abstellte, dass „zu keiner Zeit“ ein entsprechender Kontakt bestand, bezog sich nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Vielmehr ist nach der ursprünglichen ebenso wie nach der hier anzuwendenden Fassung des § 773a ABGB die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen. Gerade vor dem Hintergrund der Erwägungen des Gesetzgebers der Novelle 2001, die einer vorschnellen Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den nicht betreuenden Elternteil entgegenwirken wollte, zeigt sich, dass ein Abstellen auf den unter Umständen deutlich vor dem Todeszeitpunkt liegenden Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung nicht sachgerecht wäre und dem Willen des Gesetzgebers nicht entspräche. Bei gegenteiliger Auslegung könnte die Neuregelung des § 773a Abs 3 ABGB nur für jene Fälle Auswirkungen entfalten, in denen die letztwillige Verfügung nach dem 1. 7. 2001 errichtet wurde, würde also alle vorher errichteten Testamente nicht mehr erfassen und daher auch das Verhalten der Beteiligten nicht mehr motivieren können. Für eine derart eingeschränkte Intention des Verfassers geben die Gesetzesmaterialien aber nicht den geringsten Anhaltspunkt. § 773a Abs 3 ABGB ist daher im Anlassfall anzuwenden, obwohl die letztwillige Verfügung schon am 13. 8. 1990 errichtet worden ist.4. Nach der Entscheidung 6 Ob 136/10h ist Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 verfasst worden sind. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung dieser Entscheidung an: Schon die ursprüngliche Fassung des Paragraph 773 a, ABGB, die darauf abstellte, dass „zu keiner Zeit“ ein entsprechender Kontakt bestand, bezog sich nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Vielmehr ist nach der ursprünglichen ebenso wie nach der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 773 a, ABGB die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen. Gerade vor dem Hintergrund der Erwägungen des Gesetzgebers der Novelle 2001, die einer vorschnellen Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den nicht betreuenden Elternteil entgegenwirken wollte, zeigt sich, dass ein Abstellen auf den unter Umständen deutlich vor dem Todeszeitpunkt liegenden Zeitpunkt der Verfassung der letztwilligen Verfügung nicht sachgerecht wäre und dem Willen des Gesetzgebers nicht entspräche. Bei gegenteiliger Auslegung könnte die Neuregelung des Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB nur für jene Fälle Auswirkungen entfalten, in denen die letztwillige Verfügung nach dem 1. 7. 2001 errichtet wurde, würde also alle vorher errichteten Testamente nicht mehr erfassen und daher auch das Verhalten der Beteiligten nicht mehr motivieren können. Für eine derart eingeschränkte Intention des Verfassers geben die Gesetzesmaterialien aber nicht den geringsten Anhaltspunkt. Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB ist daher im Anlassfall anzuwenden, obwohl die letztwillige Verfügung schon am 13. 8. 1990 errichtet worden ist.
5. Zu fragen ist allerdings weiters, ob der Entfall des Minderungsrechts nach § 773a ABGB auch mit einem Verhalten begründet werden kann, das der Erblasser vor Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, gesetzt hat. Dazu ist vorerst der Zweck dieser Bestimmung zu klären.5. Zu fragen ist allerdings weiters, ob der Entfall des Minderungsrechts nach Paragraph 773 a, ABGB auch mit einem Verhalten begründet werden kann, das der Erblasser vor Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, gesetzt hat. Dazu ist vorerst der Zweck dieser Bestimmung zu klären.
6. Spitzer (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 355 ff) führt zum Zweck des § 773a Abs 3 ABGB unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien aus, das Gesetz bestrafe nunmehr missbilligtes Verhalten des Erblassers. Verhindere nämlich der Erblasser das Entstehen eines Naheverhältnisses dadurch, dass er schon den persönlichen Umgang grundlos ablehne, ersticke er also die Bemühungen des Noterben, ein Verhältnis aufzubauen, im Keim, solle er für dieses Verhalten nicht auch noch „belohnt“ werden. Die Regelung sei um des Falles wegen geschaffen worden, dass sich ein Elternteil weigere, zu seinem minderjährigen Kind in ein Verhältnis zu treten. Das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr (§ 148 Abs 1 ABGB) stehe daher im Mittelpunkt des § 773a ABGB. Der Ausschluss des Minderungsrechts bei „Verschulden“ des Erblassers als rechtspolitische Entscheidung sei gutzuheißen und leuchte auch durchaus ein: Wer trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung und entgegen dem Wunsch des eigenen Kindes keinen Umgang mit seinem Kind haben wolle, brauche eine besondere Rechtfertigung, um das Minderungsrecht zu behalten. Im ihr zugedachten Anwendungsbereich zwischen Eltern und Kindern „funktioniere“ die Norm, weil sich etwa der Vater eines außerehelichen Kindes nicht mehr durch beharrliche Verweigerung des Kontakts der Zahlung des vollen Pflichtteils entziehen kann. (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 355 ff) führt zum Zweck des Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien aus, das Gesetz bestrafe nunmehr missbilligtes Verhalten des Erblassers. Verhindere nämlich der Erblasser das Entstehen eines Naheverhältnisses dadurch, dass er schon den persönlichen Umgang grundlos ablehne, ersticke er also die Bemühungen des Noterben, ein Verhältnis aufzubauen, im Keim, solle er für dieses Verhalten nicht auch noch „belohnt“ werden. Die Regelung sei um des Falles wegen geschaffen worden, dass sich ein Elternteil weigere, zu seinem minderjährigen Kind in ein Verhältnis zu treten. Das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) stehe daher im Mittelpunkt des Paragraph 773 a, ABGB. Der Ausschluss des Minderungsrechts bei „Verschulden“ des Erblassers als rechtspolitische Entscheidung sei gutzuheißen und leuchte auch durchaus ein: Wer trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung und entgegen dem Wunsch des eigenen Kindes keinen Umgang mit seinem Kind haben wolle, brauche eine besondere Rechtfertigung, um das Minderungsrecht zu behalten. Im ihr zugedachten Anwendungsbereich zwischen Eltern und Kindern „funktioniere“ die Norm, weil sich etwa der Vater eines außerehelichen Kindes nicht mehr durch beharrliche Verweigerung des Kontakts der Zahlung des vollen Pflichtteils entziehen kann.
7. Der Senat stimmt diesen Ausführungen zu, zumal im Schrifttum einhellig vertreten wird, dass mit § 773a Abs 3 ABGB das Besuchsrecht des Kindes gestärkt werden sollte (Nachweise bei 7. Der Senat stimmt diesen Ausführungen zu, zumal im Schrifttum einhellig vertreten wird, dass mit Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB das Besuchsrecht des Kindes gestärkt werden sollte (Nachweise bei Scheuba in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge, 221 FN 231).
8. Zeitgleich mit § 773a Abs 3 ABGB ist am 1. 7. 2001 mit dem KindRÄG 2001, BGBl I Nr 135/2000, auch § 148 ABGB in Kraft gesetzt worden, welche Bestimmung das zuvor umstrittene Recht eines Kindes auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern erstmals gesetzlich verankert hat (8. Zeitgleich mit Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB ist am 1. 7. 2001 mit dem KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000,, auch Paragraph 148, ABGB in Kraft gesetzt worden, welche Bestimmung das zuvor umstrittene Recht eines Kindes auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern erstmals gesetzlich verankert hat (Kletečka in Koziol/Welser I13 541).
9. Hat der Gesetzgeber demnach das erstmals zum 1. 1. 1991 eingeführte Recht eines Erblassers, den Noterben auf den halben Pflichtteil zu setzen, zum 1. 7. 2001 für den Fall beschränkt, dass der Erblasser die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Noterben grundlos abgelehnt hat und zur Begründung dieser Maßnahme in den Materialien ausdrücklich auf § 148 ABGB hingewiesen, kann diese Sanktion unerwünschten Verhaltens nur in einem Verhalten des Erblassers begründet sein, dass dieser 9. Hat der Gesetzgeber demnach das erstmals zum 1. 1. 1991 eingeführte Recht eines Erblassers, den Noterben auf den halben Pflichtteil zu setzen, zum 1. 7. 2001 für den Fall beschränkt, dass der Erblasser die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Noterben grundlos abgelehnt hat und zur Begründung dieser Maßnahme in den Materialien ausdrücklich auf Paragraph 148, ABGB hingewiesen, kann diese Sanktion unerwünschten Verhaltens nur in einem Verhalten des Erblassers begründet sein, dass dieser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Bei gegenteiliger Auslegung würde nämlich ein Verhalten des Erblassers sanktioniert, das einem Normunterworfenen vor Einführung der fraglichen Bestimmung zwar unter ethischen Gesichtspunkten anfechtbar erscheinen konnte, aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers bis dahin aber unbedenklich war.
10. Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit der allgemeinen Regel des § 5 ABGB überein. Danach wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliedrige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS10. Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch mit der allgemeinen Regel des Paragraph 5, ABGB überein. Danach wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliedrige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715). Bei Dauerrechtsverhältnissen (im Anlassfall: dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern) ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen (4 Ob 57/10a; RIS-Justiz RS0031419 [T24, T25]). Daraus folgt, dass die grundlose Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den Vater bis zum 1. Juli 2001 rechtlich unerheblich war. Zu prüfen bleibt, ob die nach diesem Zeitpunkt fortgesetzte Verweigerung persönlichen Kontakts dazu führt, dass den Vater die Berufung auf § 773 Abs 1 ABGB verwehrt war.Justiz RS0031419 [T24, T25]). Daraus folgt, dass die grundlose Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch den Vater bis zum 1. Juli 2001 rechtlich unerheblich war. Zu prüfen bleibt, ob die nach diesem Zeitpunkt fortgesetzte Verweigerung persönlichen Kontakts dazu führt, dass den Vater die Berufung auf Paragraph 773, Absatz eins, ABGB verwehrt war.
11. Spitzer (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 359) zieht aus dem teleologischen Hintergrund des § 773a Abs 3 ABGB den Schluss, diese Norm sei auf den Schutz Minderjähriger zu beschränken, die ein Recht auf eine Beziehung zu ihren Eltern hätten. Weigere sich ein Elternteil hingegen, ein Naheverhältnis gegenüber seinem bereits volljährigen Kind aufzubauen, spreche vieles dafür, dies sanktionslos zu lassen. Dieser Auffassung hat sich (Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353, 359) zieht aus dem teleologischen Hintergrund des Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB den Schluss, diese Norm sei auf den Schutz Minderjähriger zu beschränken, die ein Recht auf eine Beziehung zu ihren Eltern hätten. Weigere sich ein Elternteil hingegen, ein Naheverhältnis gegenüber seinem bereits volljährigen Kind aufzubauen, spreche vieles dafür, dies sanktionslos zu lassen. Dieser Auffassung hat sich Samek (Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anfechtungsrecht, 29 f) angeschlossen.
Eccher (in Schwimann³, § 773a Rz 5), ³, Paragraph 773 a, Rz 5), Likar-Peer (in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, 375), Scheuba (in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge, 221) und Zankl (Entwicklungen im Erbrecht, FS Welser 1236, und Erbrecht7 101) unterscheiden im gegebenen Zusammenhang hingegen nicht zwischen minderjährigen und erwachsenen Kindern.
12. Nach Auffassung des Senats sind bei Anwendung des § 773a Abs 3 ABGB minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln.12. Nach Auffassung des Senats sind bei Anwendung des Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln.
Mag auch das Motiv für den Gesetzgeber bei Einführung der genannten Bestimmung - wie der Verweis auf § 148 Abs 1 ABGB in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nahelegt wie der Verweis auf Paragraph 148, Absatz eins, ABGB in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nahelegt - die Stärkung des Rechtes des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr mit seinen Eltern gewesen sein, ist die gesetzliche Neuregelung des Rechtes auf Pflichtteilsminderung doch letztlich in einer Textfassung erfolgt, die den Entfall dieses Rechtes nicht davon abhängig macht, dass das vom Gesetz missbilligte Verhalten gegenüber einem noch minderjährigen Noterben gesetzt worden sei.
Dazu kommt die systematische Überlegung, dass § 773a Abs 3 ABGB eine erbrechtliche Norm ist, in welchem Kontext eine unterschiedliche Behandlung minderjähriger und großjähriger Kinder einer besonderen Anordnung und Begründung bedürfte.Dazu kommt die systematische Überlegung, dass Paragraph 773 a, Absatz 3, ABGB eine erbrechtliche Norm ist, in welchem Kontext eine unterschiedliche Behandlung minderjähriger und großjähriger Kinder einer besonderen Anordnung und Begründung bedürfte.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass das mit wechselseitigen Rechten und Pflichten verbundene Rechtsband zwischen Eltern und Kindern stets auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst (RIS-Justiz RS0047754), lebenslang andauert (vgl etwa die Unterhaltspflicht des Kindes nach § 143 Abs 1 ABGB) und ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis ist, das auch von Dritten Justiz RS0047754), lebenslang andauert vergleiche etwa die Unterhaltspflicht des Kindes nach Paragraph 143, Absatz eins, ABGB) und ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis ist, das auch von Dritten - ohne zeitliche Schranken - zu respektieren ist (4 Ob 186/09).
13. Das Recht des Erblassers auf Pflichtteilsminderung ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger 2001 nicht mehr minderjährig war. Damit ist aber für den Standpunkt des Klägers noch nichts gewonnen.
14. Im Juli 2001 stand der Kläger im 65. Lebensjahr, sein Vater im 94. Lebensjahr. Bis dahin hatte der Kläger das Ersuchen seines Vaters, ihn nicht mehr aufzusuchen, weil seine Ehefrau dies nicht wünsche, respektiert. Unter diesen Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Bedachtnahme auf das hohe Alter der Beteiligten, den schlechten Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Vaters und die lange Zeitspanne, in der zwischen Vater und Sohn bis dahin keine regelmäßigen Kontakte stattgefunden haben, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich sind, ist die auch ab Juli 2001 fortgesetzte Weigerung des Vaters, persönlichen Verkehr mit dem Kläger aufzunehmen, gerechtfertigt. Er hat damit sein Recht auf Pflichtteilsminderung nicht verwirkt.
15. Den (geminderten) Schenkungspflichtteilsanspruch des Beklagten in Höhe von einem Zwölftel hat die Beklagte mit ihrer Zahlung von 7.000 EUR erfüllt, selbst wenn man der Berechnung den vom Privatsachverständigen ermittelten (höheren) Verkehrswert der Liegenschaft zugrundelegt. Die Revision erweist sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt, ohne dass es auf die im Rechtsmittel als sekundäre Verfahrensmängel aufgezeigten Fragen der Bemessungsgrundlage ankäme.
16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.16. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.