Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
1. Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren (er hat die durch das Berufungsgericht vorgenommene „Anpassung“ des Klagebegehrens nicht bekämpft) die Unterlassung des Entzugs der direkten Sonneneinstrahlung auf sein Haus durch auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bäume. Anspruchsgrundlage hiefür ist § 364 Abs 3 ABGB. Danach kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß der Ortsüblichkeit (stRsp, siehe 8 Ob 99/06a JBl 2007, 712) nach Abs 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren (er hat die durch das Berufungsgericht vorgenommene „Anpassung“ des Klagebegehrens nicht bekämpft) die Unterlassung des Entzugs der direkten Sonneneinstrahlung auf sein Haus durch auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bäume. Anspruchsgrundlage hiefür ist Paragraph 364, Absatz 3, ABGB. Danach kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß der Ortsüblichkeit (stRsp, siehe 8 Ob 99/06a JBl 2007, 712) nach Absatz 2, überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.
1.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die der Kläger in seiner Berufung insoweit nicht bekämpft hat, befinden sich sowohl auf der klägerischen als auch auf angrenzenden Liegenschaften Bäume, welche das Dach des Hauses des Klägers überragen; überhaupt handelt es sich bei der K*****siedlung um ein bewaldetes Gebiet mit ländlichem Charakter. Um die K*****siedlung errichten zu können, mussten Bäume gefällt werden, weil sich zuvor an dieser Stelle großteils Wald befunden hatte. An der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks stehen auf dem Grundstück des Beklagten 87 Fichten in einer Breite (gemeint: Tiefe) von durchschnittlich knapp 12 m; diese Fläche stellt einen Wald im Sinn des Forstgesetzes dar.
Aufgrund dieser Feststellungen und unter Mitberücksichtigung des bereits aus dem Jahr 2001 stammenden Luftbilds Beilage ./5, dessen Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, dass tatsächlich das Maß der Beschattung des klägerischen Hauses durch die Bäume des Beklagten ortsunüblich ist (1 Ob 62/07k; 10 Ob 60/06f JBl 2008, 312); jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass eine allfällige Beeinträchtigung nahe an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt.
Soweit sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die (in den Spätherbst- und Wintermonaten fehlende) Sonnenbestrahlung des Hauses des Klägers beruft, hat es übersehen, dass zum Tageslicht auch das indirekte Sonnenlicht gehört, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten gibt (2 Ob 97/09t). Im Übrigen weichen die Überlegungen des Berufungsgerichts auch vom festgestellten Sachverhalt ab: Demnach können die Fichten 28 m hoch sein, ohne dass sie in der Zeit vom 21. 3. bis 23. 9. einen wesentlichen Schatten auf das Hausdach des Klägers werfen würden. Derzeit sind die Fichten aber ohnehin nur 17 bis 22 m hoch, sodass eine Beschattung des Hauses in den übrigen Monaten nicht zwingend erscheint (auf eine allfällige Beschattung der sonstigen klägerischen Liegenschaft kommt es aufgrund des vom Kläger nicht beanstandeten Urteilsspruchs des Berufungsgerichts nicht [mehr] an). Mit seinen - auch im Parteienvorbringen ungedeckten - Überlegungen zu „Winterdepression“ und der Möglichkeit des Stutzens von Fichten hat das Berufungsgericht überhaupt die erstinstanzlichen Feststellungen verlassen. Es hat im Übrigen auch nicht offengelegt, woher es dieses Wissen bezogen hat; gerichtsnotorisch sind derartige Tatsachen jedenfalls nicht.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die - für die Beurteilung der nach § 364 Abs 3 ABGB weiters geforderten Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene für die Beurteilung der nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB weiters geforderten Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene - Interessenabwägung nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung dabei an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist ihre Unzumutbarkeit anzunehmen (RIS-Justiz RS0121873).
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist hier zu Lasten des Klägers einerseits zu berücksichtigen, dass zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Fichten gepflanzt wurden (1974), die erst mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB noch nicht absehbar war (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f; aus jüngerer Zeit 6 Ob 65/09s). Andererseits bestand ihr Zweck in der Errichtung eines StaubIm Rahmen dieser Interessenabwägung ist hier zu Lasten des Klägers einerseits zu berücksichtigen, dass zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Fichten gepflanzt wurden (1974), die erst mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB noch nicht absehbar war (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f; aus jüngerer Zeit 6 Ob 65/09s). Andererseits bestand ihr Zweck in der Errichtung eines Staub- und Sichtschutzes zugunsten (auch) des Klägers.
1.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führte die Beschattung des klägerischen Gartens durch die Bäume des Beklagten bereits in den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts zu einer Vermoosung der Wiesenfläche; der Kläger verlegte außerdem bereits Ende der Neunzigerjahre seinen zunächst an der südlichen Grundstücksgrenze gepflanzten Gemüsegarten nach Osten. Dennoch leitete der Kläger das gegenständliche Verfahren erst im Juli 2009, somit rund 5 Jahre nach Einführung des § 364 Abs 3 ABGB, ein.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führte die Beschattung des klägerischen Gartens durch die Bäume des Beklagten bereits in den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts zu einer Vermoosung der Wiesenfläche; der Kläger verlegte außerdem bereits Ende der Neunzigerjahre seinen zunächst an der südlichen Grundstücksgrenze gepflanzten Gemüsegarten nach Osten. Dennoch leitete der Kläger das gegenständliche Verfahren erst im Juli 2009, somit rund 5 Jahre nach Einführung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB, ein.
Der Kläger meint nun in seiner Revisionsbeantwortung, ein Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB könne nicht allein deshalb scheitern, weil die Bäume vor dem 1. 7. 2004 gepflanzt worden sind; dieser Standpunkt entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f). Auch soweit er verjährungsrechtliche Überlegungen anstellt, ist ihm dahin beizupflichten, dass nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 ABGB Der Kläger meint nun in seiner Revisionsbeantwortung, ein Anspruch nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB könne nicht allein deshalb scheitern, weil die Bäume vor dem 1. 7. 2004 gepflanzt worden sind; dieser Standpunkt entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f). Auch soweit er verjährungsrechtliche Überlegungen anstellt, ist ihm dahin beizupflichten, dass nachbarrechtliche Ansprüche nach Paragraph 364, ABGB - als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage - grundsätzlich nicht verjährbar sind (1 Ob 47/08f). Ob seine zeitweise Untätigkeit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen wäre, kann hier jedoch aufgrund annähernder Ortsüblichkeit der Fichtenreihe und der bereits dargelegten Interessenabwägung dahingestellt bleiben.
1.5. Damit vermag aber der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach § 364 Abs 3 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus, nicht zu teilen, weshalb an sich das abweisliche Ersturteil wiederherzustellen wäre.Damit vermag aber der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus, nicht zu teilen, weshalb an sich das abweisliche Ersturteil wiederherzustellen wäre.
2. Das Erstgericht vermochte die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten, keinen Bewuchs auf seinem Grundstück zuzulassen, der höher als 2,5 bis 3 m wäre („Christbaumhöhe“), nicht festzustellen. Der Kläger hat dies in seiner Berufung bekämpft, worauf das Berufungsgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht näher eingegangen ist. Da der Kläger sein Unterlassungsbegehren auch auf eine Vereinbarung gestützt hat, wird das Berufungsgericht die Erledigung der Feststellungsrüge des Klägers in diesem Punkt nachzuholen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.