Begründung:
Der Beklagte ist ein eingetragener, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt. Sein Ziel ist die gesellschaftliche Integration psychisch beeinträchtigter Menschen. Er betreibt zur Erreichung dieses Ziels an drei Standorten das sozialökonomische Projekt F***** (in weiterer Folge: das Projekt), in dem nach dem Prinzip der industriellen Serienfertigung Berufskleidung hergestellt wird.
Die Klägerin ist seit 4. 9. 2006 im Betrieb in A***** (in weiterer Folge: der Betrieb) als Näherin mit einem Beschäftigungsausmaß von 31 Wochenstunden beschäftigt. Der monatliche Bruttolohn betrug zunächst 335,29 EUR, ab 1. 1. 2007 343,45 EUR und seit 1. 1. 2008 559,63 EUR. Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin bereits vom 2. 3. 2004 bis zum 1. 3. 2005 in diesem Betrieb beschäftigt, wobei sie damals nach einem alten, höheren Entlohnungsschema entlohnt worden war. Dieses sah im Bereich der textilen Fertigung für 2006 in der Lohngruppe T I einen Bruttomonatslohn von 1.022,88 EUR und in der Lohngruppe T II einen Bruttomonatslohn von 1.056,60 EUR vor.Die Klägerin ist seit 4. 9. 2006 im Betrieb in A***** (in weiterer Folge: der Betrieb) als Näherin mit einem Beschäftigungsausmaß von 31 Wochenstunden beschäftigt. Der monatliche Bruttolohn betrug zunächst 335,29 EUR, ab 1. 1. 2007 343,45 EUR und seit 1. 1. 2008 559,63 EUR. Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin bereits vom 2. 3. 2004 bis zum 1. 3. 2005 in diesem Betrieb beschäftigt, wobei sie damals nach einem alten, höheren Entlohnungsschema entlohnt worden war. Dieses sah im Bereich der textilen Fertigung für 2006 in der Lohngruppe T römisch eins einen Bruttomonatslohn von 1.022,88 EUR und in der Lohngruppe T römisch II einen Bruttomonatslohn von 1.056,60 EUR vor.
Im Betrieb werden neben zwei Produktionsleiterinnen, einer Diplomsozialarbeiterin und dem Betriebsleiter als Schlüsselkräfte, die in Anlehnung an den BAGS-KV entlohnt werden, Personen mit psychischer Beeinträchtigung als Industrienäherinnen beschäftigt. Diese psychische Beeinträchtigung in Form einer psychiatrischen Grunddiagnose und einer daraus resultierenden Einschränkung der betroffenen Person in beruflicher Hinsicht von mindestens 50 % ist Voraussetzung für die Zuweisung an das Projekt durch das Land Oberösterreich. Auch die Klägerin wurde dem Projekt mit positivem Bescheid des Landes vom 6. 3. 2006 auf Basis eines fachärztlichen Gutachtens und aufgrund einer Stellungnahme des AMS, wonach ihre Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr anzustreben sei, zugewiesen.
Während des ersten, befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum Beklagten fungierte als (Haupt-)Subventionsgeber für das Projekt das Bundessozialamt, das jedoch die Förderung einstellte. In weiterer Folge wurde zwischen dem Land als Förderungsgeber und dem Beklagten auf Basis des Sozialhilfegesetzes eine Vereinbarung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2006 getroffen, deren § 2 Abs 1 regelt, dass sich die Art der vom Beklagten zu erbringenden Leistung aus den §§ 15 iVm 17 und 11 OÖ BhG 1991 idgF und der „Rahmenrichtlinie Leistungs- und Qualitätsstandards Geschützte Werkstätten" ergibt. Demgegenüber werden nach § 3 der Vereinbarung die Kosten vom Land abgegolten, wobei für Anpassungen des Gehaltsschemas bzw der Sozialleistungen die Zustimmung des Landes im Voraus einzuholen ist.)Subventionsgeber für das Projekt das Bundessozialamt, das jedoch die Förderung einstellte. In weiterer Folge wurde zwischen dem Land als Förderungsgeber und dem Beklagten auf Basis des Sozialhilfegesetzes eine Vereinbarung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2006 getroffen, deren Paragraph 2, Absatz eins, regelt, dass sich die Art der vom Beklagten zu erbringenden Leistung aus den Paragraphen 15, in Verbindung mit 17 und 11 OÖ BhG 1991 idgF und der „Rahmenrichtlinie Leistungs- und Qualitätsstandards Geschützte Werkstätten" ergibt. Demgegenüber werden nach Paragraph 3, der Vereinbarung die Kosten vom Land abgegolten, wobei für Anpassungen des Gehaltsschemas bzw der Sozialleistungen die Zustimmung des Landes im Voraus einzuholen ist.
Ursprünglich war das Projekt vom Bundessozialamt finanziert worden. Ziel war es, Personen auf den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, weshalb Verträge nur befristet abgeschlossen wurden. Ab dem 1. 1. 2006 sollten für die betroffenen Personen Dauerarbeitsplätze eingerichtet werden, wobei eine Orientierung an den geschützten Werkstätten im Behindertenbereich stattfand. Das Land legte für die ab 1. 1. 2006 im Rahmen des Projekts Beschäftigten ein neues Entlohnungsschema fest, wobei bei jenen Personen, die bereits vor dem 1. 1. 2006 beschäftigt waren, das alte Entlohnungsschema fortgeführt wurde. Dies betrifft vier der neun im Betrieb im Rahmen des Projekts beschäftigten Industrienäherinnen. Die Einstufung erfolgt in beiden Entlohnungsschemata nach Ausbildung und Betriebszugehörigkeit.
Den Industrienäherinnen wurden im Rahmen des Projekts Arbeitsort, Arbeitszeit und die zu fertigenden Modelle vorgegeben. Dabei wird jedoch auf die Fähigkeiten der einzelnen Näherin Bedacht genommen, jede Näherin führt nur Arbeitsschritte durch, zu denen sie befähigt ist. Die Bezahlung ist von der Leistung unabhängig. Lediglich zur Berechnung von Fertigstellungszeiten werden „Leistungsvorgaben" berechnet, die auch als Bezugsgröße dienen, um beispielsweise die persönliche Entwicklung einer Näherin festzuhalten. Als Basis für eine 100%ige Leistung wird die halbe Leistung einer gesunden Näherin herangezogen. Diese Vorgaben werden jedoch nur von wenigen der im Betrieb tätigen Personen erreicht und nur wenige wären in der Lage, sämtliche Arbeitsschritte zur Vollendung eines Modells allein durchführen zu können. Das Nichterreichen der Leistungsvorgaben zieht ebenso wenig wie lang andauernde Krankenstände Konsequenzen nach sich. Auch Überstunden müssen nicht geleistet werden.
Zusätzlich wird Sozialarbeit angeboten, die von den Näherinnen auch wahrgenommen wird. Dazu ist eine Sozialarbeiterin an zwei Tagen pro Woche insgesamt 16 Stunden im Betrieb anwesend. Während dieser Zeit können Gespräche im Büro der Sozialarbeiterin geführt werden, sie geht aber auch von sich aus auf die beschäftigten Näherinnen zu. Außerhalb dieser Zeiten ist sie am Dienst-Handy erreichbar. Da nicht mehr die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt die primäre Zielvorgabe war, wurden die Ansatzpunkte für die angebotene Sozialarbeit thematisch vervielfältigt.
Trotz der geringen Bezahlung schloss die Klägerin nach intensiver Beratung durch die Sozialarbeiterin einen Dienstvertrag ab, weil für sie die Möglichkeit zu arbeiten und Pensionsversicherungszeiten zu erwerben im Vordergrund stand.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 12.908,92 EUR brutto sA und die Feststellung, dass sie in das Entlohnungsschema des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV), Verwendungsgruppe 2, einzustufen sei. Sie begehrt inhaltlich die Differenz zwischen der Entlohnung nach der Verwendungsgruppe 2 (derzeit Stufe 1) des BAGS-KV und der tatsächlich geleisteten Entlohnung im Beschäftigungszeitraum; hilfsweise erhebt sie Anspruch auf Lohn der Lohngruppe T I. Sie übe eine Tätigkeit aus, die alle Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfülle. Der ausgezahlte Lohn sei für die geleistete Arbeit unangemessen und widerspreche den guten Sitten. Sie leide unter einer Behinderung im Sinn des BEinstG, sodass eine Diskriminierung beim Entgelt nach den §§ 7a ff BEinstG vorliege, weshalb ihr eine Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 360 EUR zustehe. Zudem habe der Beklagte auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt.KV und der tatsächlich geleisteten Entlohnung im Beschäftigungszeitraum; hilfsweise erhebt sie Anspruch auf Lohn der Lohngruppe T römisch eins. Sie übe eine Tätigkeit aus, die alle Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfülle. Der ausgezahlte Lohn sei für die geleistete Arbeit unangemessen und widerspreche den guten Sitten. Sie leide unter einer Behinderung im Sinn des BEinstG, sodass eine Diskriminierung beim Entgelt nach den Paragraphen 7 a, ff BEinstG vorliege, weshalb ihr eine Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 360 EUR zustehe. Zudem habe der Beklagte auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei im Rahmen einer therapeutischen Maßnahme nach behindertenrechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich beschäftigt gewesen, die Entlohnung richte sich nach einem zwischen dem Beklagten und dem Land abgeschlossenen Vertrag. Eine frühere Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten sei nicht relevant. Es liege daher eine Maßnahme, nicht aber ein Arbeitsverhältnis vor, der BAGS-KV sei nicht anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gemäß § 2 BAGS wies das Klagebegehren ab. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gemäß Paragraph 2, BAGS-KV vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags zulässigerweise ausgenommen. Die behauptete Sittenwidrigkeit der Entlohnung liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Entlohnung der Klägerin erfolge leistungsunabhängig, weshalb sie nicht benachteiligt sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Das Arbeitsverhältnis habe die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt, deren entscheidendes Merkmal sei, dass sie in persönlicher Abhängigkeit geleistet werde. Als weiteres Merkmal komme aber hinzu, dass die Dienste „für einen anderen" geleistet werden müssen (§ 1151 Abs 1 ABGB). Dieses Merkmal sei hier nicht erfüllt, weil die Klägerin Tätigkeiten ausübe, an denen sie ein größeres (objektives) Interesse habe als der Beklagte als Leistungsempfänger. Ein Arbeitsvertrag scheide aus, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck wie hier dominiere. Daher liege ein Austauschvertrag vor, für dessen Qualifikation die allgemeinen Kriterien gelten.Das Arbeitsverhältnis habe die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt, deren entscheidendes Merkmal sei, dass sie in persönlicher Abhängigkeit geleistet werde. Als weiteres Merkmal komme aber hinzu, dass die Dienste „für einen anderen" geleistet werden müssen (Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB). Dieses Merkmal sei hier nicht erfüllt, weil die Klägerin Tätigkeiten ausübe, an denen sie ein größeres (objektives) Interesse habe als der Beklagte als Leistungsempfänger. Ein Arbeitsvertrag scheide aus, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck wie hier dominiere. Daher liege ein Austauschvertrag vor, für dessen Qualifikation die allgemeinen Kriterien gelten.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei ein Bescheid der OÖ Landesregierung, mit dem Hilfe durch geschützte Arbeit nach dem bis 31. 8. 2008 in Geltung gestandenen OÖ BhG gewährt werde. Die Tätigkeit der Klägerin habe in einem Umfeld stattgefunden, das von den am Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen erheblich abweiche. Der Beklagte verfolge als humanitäre Organisation mit der Beschäftigung von Dienstnehmern keine ökonomischen Interessen, sondern das Wohlergehen der Arbeitnehmer. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass als Basis für eine 100%ige Arbeitsleistung einer Näherin nur die halbe Leistung einer gesunden Arbeitskraft herangezogen werde. Selbst diese Leistung werde nur von wenigen im Betrieb des Beklagten beschäftigten Personen erreicht. Produktivität und Arbeitsdisziplin seien im Vergleich zu üblichen Arbeitsbedingungen weitgehend herabgestuft. Während der Arbeitszeit werde auch psychosoziale Betreuung angeboten. Bei Nichterreichung von Zielen drohten keine Konsequenzen, sodass klar der nicht-ökonomische (austauschfremde) Zweck dominiere. Ziel des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht der zu leistende Dienst, an dem der Beklagte mangels Wirtschaftlichkeit kein Interesse haben könne, sondern das Wohlergehen der Dienstnehmer durch Ermöglichung einer Beschäftigung mit ihren positiven psychosozialen Effekten und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.
Die Streitteile haben jedoch in Anlehnung an den BAGS-KV einen Dienstvertrag abgeschlossen, der Bestimmungen enthalte, die in Arbeitsverträgen üblich seien. Auf Verträge über Dienste, die keine Arbeitsverträge sind, könne die Anwendung von Arbeitsrecht aufgrund des Parteiwillens vertraglich vereinbart werden. Dies sei hier geschehen. Die Klägerin habe den Dienstvertrag, mit dem sie hinsichtlich des Entgelts nun nicht mehr einverstanden sei, unterschrieben. Die von der Klägerin angestrebte Entlohnung nach dem BAGS-KV scheide aber schon deswegen aus, weil die Einstufungs- und Entgeltbestimmungen dieses Kollektivvertrags vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Da kein Arbeitsvertrag vorliege, gelte der Kollektivvertrag auch nicht aufgrund des Gesetzes (§ 1 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 ArbVG). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Herausnahme von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund sozialhilfe- bzw behindertenrechtlicher Bestimmungen der Länder (§ 2 BAGSKV scheide aber schon deswegen aus, weil die Einstufungs- und Entgeltbestimmungen dieses Kollektivvertrags vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Da kein Arbeitsvertrag vorliege, gelte der Kollektivvertrag auch nicht aufgrund des Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Herausnahme von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund sozialhilfe- bzw behindertenrechtlicher Bestimmungen der Länder (Paragraph 2, BAGS-KV) eine Entgeltdiskriminierung nach § 7 Abs 1 Z 2 BEinstG darstellt, stelle sich hier daher nicht.KV) eine Entgeltdiskriminierung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BEinstG darstellt, stelle sich hier daher nicht.
Von einer sittenwidrigen und grob unangemessenen Entgeltvereinbarung könne keine Rede sein. Im Vertrag zwischen dem Land und dem Beklagten sei ein Entlohnungsschema festgelegt, das sich an jenem der geschützten Werkstätten orientiere. Die Entlohnung entspreche dem, was auch in geschützten Werkstätten anderer Rechtsträger unter ähnlichen Umständen geleistet werde. Sie sei daher im Sinn des § 1152 ABGB ortsüblich und, weil davon auszugehen sei, dass die Festsetzung des Entlohnungsschemas in den geschützten Werkstätten von Fachleuten aus dem Behindertenwesen unter Berücksichtigung der therapeutischen Zielsetzung unter Beachtung des Wohles des Behinderten vorgenommen worden sei, auch angemessen.Von einer sittenwidrigen und grob unangemessenen Entgeltvereinbarung könne keine Rede sein. Im Vertrag zwischen dem Land und dem Beklagten sei ein Entlohnungsschema festgelegt, das sich an jenem der geschützten Werkstätten orientiere. Die Entlohnung entspreche dem, was auch in geschützten Werkstätten anderer Rechtsträger unter ähnlichen Umständen geleistet werde. Sie sei daher im Sinn des Paragraph 1152, ABGB ortsüblich und, weil davon auszugehen sei, dass die Festsetzung des Entlohnungsschemas in den geschützten Werkstätten von Fachleuten aus dem Behindertenwesen unter Berücksichtigung der therapeutischen Zielsetzung unter Beachtung des Wohles des Behinderten vorgenommen worden sei, auch angemessen.
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, denn schon das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht hindere, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren. Stichtagsregelungen seien im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässig. Hier gebe es hinreichende Argumente für eine sachliche Rechtfertigung der entgeltmäßigen Differenzierung zwischen den vor und nach dem 31. 12. 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen schon im Hinblick auf die nach Übernahme des Projekts durch das Land als Förderungsgeber geänderte soziale Zielsetzung. Zielgruppe seien danach nicht mehr Transitarbeitskräfte, sondern Personen, die am allgemeinen Arbeitsmarkt unvermittelbar seien und denen im Rahmen der Behindertenhilfe des Landes Dauerarbeitsplätze nach den Bedürfnissen des Einzelnen (§ 11 Abs 1 OÖ BhG) geboten werden. Damit habe sich die Zielsetzung von einem arbeitsmarktpolitischen zu einem sozialpolitischen Projekt geändert, sodass eine andere Behandlung aller ab 1. 1. 2006 beschäftigten Personen gegenüber den schon früher eingestellten Mitarbeiterinnen sachlich gerechtfertigt sei.Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, denn schon das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht hindere, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren. Stichtagsregelungen seien im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässig. Hier gebe es hinreichende Argumente für eine sachliche Rechtfertigung der entgeltmäßigen Differenzierung zwischen den vor und nach dem 31. 12. 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen schon im Hinblick auf die nach Übernahme des Projekts durch das Land als Förderungsgeber geänderte soziale Zielsetzung. Zielgruppe seien danach nicht mehr Transitarbeitskräfte, sondern Personen, die am allgemeinen Arbeitsmarkt unvermittelbar seien und denen im Rahmen der Behindertenhilfe des Landes Dauerarbeitsplätze nach den Bedürfnissen des Einzelnen (Paragraph 11, Absatz eins, OÖ BhG) geboten werden. Damit habe sich die Zielsetzung von einem arbeitsmarktpolitischen zu einem sozialpolitischen Projekt geändert, sodass eine andere Behandlung aller ab 1. 1. 2006 beschäftigten Personen gegenüber den schon früher eingestellten Mitarbeiterinnen sachlich gerechtfertigt sei.
Auch eine Verletzung des BEinstG liege nicht vor, weil Grund für die unterschiedliche Entlohnung nicht eine körperliche oder geistige Behinderung sei. Daher fehle auch der begehrten Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung jede Grundlage. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor.
Das Klagebegehren sei daher zur Gänze abzuweisen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse in geschützten Werkstätten keine Rechtsprechung existiere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.