Justiz

Rechtssatz für 9ObA105/09w 8ObA48/09f...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125599

Geschäftszahl

9ObA105/09w; 8ObA48/09f; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Norm

ABGB §1151 IA
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 105/09w
  • 8 ObA 48/09f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 48/09f
  • 10 Ob 73/16g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 73/16g
    Vgl auch
  • 1 Ob 20/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 20/17y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125599

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20091029_OGH0002_009OBA00105_09W0000_001

Rechtssatz für 9ObA176/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074214

Geschäftszahl

9ObA176/95; 9ObA288/01w; 9ObA105/09w; 9ObA147/09x; 8ObA48/09f; 9ObA150/12t; 9ObA1/23x

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Norm

ABGB §1151 IX
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 176/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 176/95
    Veröff: SZ 68/184
  • 9 ObA 288/01w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 288/01w
    nur: Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. (T1); Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T2)
  • 9 ObA 105/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 105/09w
    Vgl; Beisatz: Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. (T3)
  • 9 ObA 147/09x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 147/09x
    Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T4)
  • 8 ObA 48/09f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 48/09f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 150/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 150/12t
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T5); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T6); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T7)
  • 9 ObA 1/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.02.2023 9 ObA 1/23x
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: "Praktikum" eines Masseurs (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_009OBA00176_9500000_001

Rechtssatz für 3Ob322/99w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112921

Geschäftszahl

3Ob322/99w; 3Ob7/00a; 5Ob243/00x; 5Ob242/00z; 5Ob61/01h; 5Ob194/02v; 5Ob64/03b; 5Ob211/04x; 1Ob187/05i; 2Ob48/06g; 6Ob219/06h; 7Ob82/07w; 2Ob134/06d; 7Ob151/07t; 4Ob175/07z; 7Ob6/07v; 7Ob4/08a; 8ObA33/07x; 8Ob23/08b; 1Ob92/08y; 9ObA97/07s; 9ObA141/07m; 9ObA99/07k; 4Ob227/08y; 7Ob117/09w; 8Ob89/09k; 5Ob156/09s; 2Ob60/09y; 2Ob61/09y; 8ObA48/09f; 8Ob53/10t; 17Ob9/10p; 8Ob70/10t; 2Ob19/10y; 8Ob45/10s; 2Ob88/10w; 2Ob86/10a; 5Ob92/10f; 2Ob113/10x; 5Ob156/10t; 5Ob163/10x; 8Ob38/11p; 4Ob34/11w; 8Ob47/11m; 1Ob24/11b; 10ObS181/10f; 6Ob174/11y (6Ob175/11w); 6Ob191/11y; 6Ob128/11h; 1Ob132/11k; 1Ob108/11f; 7Ob245/11x; 9ObA150/11s; 8Ob72/12i; 9ObA120/11d; 8ObS7/12f; 10ObS110/12t; 10Ob92/11v; 7Ob196/12t; 5Ob236/12k; 10ObS35/13i; 2Ob107/12t; 9Ob50/12m; 10Ob60/12i; 10ObS91/13z; 10Ob16/13w; 10Ob25/13v; 10Ob59/12t; 10Ob27/13p; 5Ob215/12x; 2Ob131/12x; 2Ob228/12m; 2Ob77/13g; 2Ob111/13g; 10Ob39/13b; 2Ob54/13z; 5Ob227/13p; 9ObA154/13g; 10ObS177/13x; 8ObA82/13m; 6Ob110/14s; 10Ob63/14h; 7Ob192/14g; 10ObS151/14z; 10Ob66/14z; 4Ob54/15t; 5Ob72/15x; 8ObA49/15m; 9ObA128/15m; 6Ob235/15z; 10ObS58/16a; 1Ob163/16a; 4Ob74/17m; 4Ob191/17t; 1Ob57/18s; 10ObS40/18g; 7Ob254/18f; 3Ob217/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 2Ob47/20f; 1Ob188/20h; 8Ob34/20p; 4Ob157/20x; 5Ob205/20p; 2Ob94/21v; 5Ob142/21z; 6Ob235/21h; 1Ob49/22w; 4Ob63/22a; 4Ob49/22t; 4Ob70/22f; 7Ob81/22w; 10Ob22/22s; 6Ob58/22f; 3Ob54/23x; 9Ob19/23v; 1Ob178/23t; 10ObS131/23x; 10ObS1/24f

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

AußStrG §13 Abs1 Z2
AußStrG §16 Abs3
AußStrG 2005 §62 Abs1
GBG §126
ZPO §502 Abs1
ZPO §528
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 322/99w
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 322/99w
  • 3 Ob 7/00a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 7/00a
    Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung einer noch zu lösenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, wenngleich der Revisionsrekurs schon vor dem Tag der eingangs zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs, eingebracht wurde. Insofern ist also der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof maßgebend, geht es doch um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. (T1)
  • 5 Ob 243/00x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 243/00x
    Vgl auch
  • 5 Ob 242/00z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 242/00z
    Vgl auch
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch
  • 5 Ob 194/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 194/02v
    nur: Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. (T2)
  • 5 Ob 64/03b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 64/03b
    Vgl auch
  • 5 Ob 211/04x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 211/04x
  • 1 Ob 187/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 187/05i
    Auch
  • 2 Ob 48/06g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 48/06g
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 219/06h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 219/06h
    Auch; nur T2; Beisatz: Liegt zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig. (T3)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
  • 2 Ob 134/06d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 2 Ob 134/06d
    Auch
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
  • 4 Ob 175/07z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 175/07z
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
  • 7 Ob 4/08a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 4/08a
    nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 33/07x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 ObA 33/07x
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein. Es kommt also auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof als maßgeblich an. (T4)
  • 8 Ob 23/08b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 Ob 23/08b
    Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde. (T5)
    Beisatz: Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung auch dann zu, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies. (T6)
    Bem: Siehe auch RS0123861. (T7)
  • 1 Ob 92/08y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 92/08y
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 97/07s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 97/07s
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 141/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 141/07m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 99/07k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 99/07k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Auch; Veröff: SZ 2009/76
  • 7 Ob 117/09w
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 117/09w
    Auch; Beisatz: Hier: Revision. (T8)
  • 8 Ob 89/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 89/09k
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 156/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 156/09s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 60/09y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 60/09y
    Auch; Bem: Hier Seilbahnunglück Sölden - Hauptentscheidung 2 Ob 119/09b. (T9)
  • 2 Ob 61/09y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 61/09y
    Auch; Bem wie T9
  • 8 ObA 48/09f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 48/09f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8
  • 8 Ob 53/10t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 53/10t
    Auch; Beis wie T3
  • 17 Ob 9/10p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 17 Ob 9/10p
    Auch
  • 8 Ob 70/10t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 70/10t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 19/10y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 19/10y
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 45/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 45/10s
  • 2 Ob 88/10w
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 88/10w
    Vgl
  • 2 Ob 86/10a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 86/10a
    Vgl
  • 5 Ob 92/10f
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 92/10f
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 113/10x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 113/10x
    Vgl auch
  • 5 Ob 156/10t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 156/10t
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 163/10x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 163/10x
    Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 62 Abs 1 AußStrG 2005 (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). (T10)
  • 8 Ob 38/11p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 38/11p
    nur T2
  • 4 Ob 34/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Auch
  • 1 Ob 24/11b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 24/11b
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 181/10f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 181/10f
    Vgl aber; Beisatz: Die Revision ist zulässig, wenn die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Grundsatzentscheidung im ‑ gebührenfrei zugänglichen ‑ RIS‑Justiz bisher noch nicht veröffentlicht wurde. (T11)
  • 6 Ob 174/11y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 174/11y
    Beisatz: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011. (T12)
  • 6 Ob 191/11y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 191/11y
    Beis wie T12
  • 6 Ob 128/11h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 128/11h
    Beis wie T12
  • 1 Ob 132/11k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k
    Auch; nur T2; Beis wie T8
  • 1 Ob 108/11f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 108/11f
    Auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 245/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 245/11x
    Auch
  • 9 ObA 150/11s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 150/11s
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 72/12i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 72/12i
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 120/11d
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 120/11d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObS 7/12f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObS 7/12f
  • 10 ObS 110/12t
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 110/12t
    Vgl auch
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Bem wie T7
  • 7 Ob 196/12t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 196/12t
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 236/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 236/12k
    Auch; Beisatz: Hier: § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG. (T13)
  • 10 ObS 35/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 35/13i
    Auch
  • 2 Ob 107/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
    Vgl
  • 9 Ob 50/12m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
    Vgl; nur T2
  • 10 Ob 60/12i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 60/12i
    Beisatz: Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG. (T14)
  • 10 ObS 91/13z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 91/13z
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 16/13w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 16/13w
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 25/13v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 25/13v
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 59/12t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 59/12t
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 27/13p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 27/13p
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 215/12x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 215/12x
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Entschädigungsanspruch in Hinblick auf Ansprüche des Anlegers im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. (T15)
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Vgl auch
  • 2 Ob 228/12m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 228/12m
    Vgl
  • 2 Ob 77/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
    Auch
  • 2 Ob 111/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 111/13g
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 39/13b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 39/13b
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 54/13z
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 54/13z
    Auch; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung des Haftungsprivilegs nach deutschem Sozialversicherungsrecht (§ 106 Abs 3 Alt.3 SGB VII). (T16)
  • 5 Ob 227/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 227/13p
  • 9 ObA 154/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 154/13g
    Beis wie T5
  • 10 ObS 177/13x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 177/13x
    Auch; Beis wie T8
  • 8 ObA 82/13m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 82/13m
  • 6 Ob 110/14s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 110/14s
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 63/14h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 63/14h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 192/14g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2015 7 Ob 192/14g
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 151/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 151/14z
    Auch
  • 10 Ob 66/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 66/14z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 54/15t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 54/15t
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 72/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 72/15x
    Auch
  • 8 ObA 49/15m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 49/15m
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 128/15m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 128/15m
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 235/15z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
  • 10 ObS 58/16a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 58/16a
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 163/16a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 163/16a
    Auch
  • 4 Ob 74/17m
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 74/17m
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 191/17t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 191/17t
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T5
  • 10 ObS 40/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 40/18g
    Beis wie T5
  • 7 Ob 254/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 254/18f
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 217/18k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 217/18k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 47/20f
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 47/20f
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 188/20h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 188/20h
    nur T2; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
  • 4 Ob 157/20x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 157/20x
  • 5 Ob 205/20p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 5 Ob 205/20p
    Beis wie T5
  • 2 Ob 94/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 94/21v
    Vgl; Beisatz: Die Klärung der Rechtslage kann im Anwendungsbereich des Unionsrecht auch durch eine – gegebenenfalls im Revisionsverfahren eingeholte – Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. (T17)
  • 5 Ob 142/21z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 142/21z
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 235/21h
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 235/21h
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 49/22w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 49/22w
    Beis wie T5
  • 4 Ob 63/22a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 63/22a
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage, zwischen welchen Personen beim Online-Poker (Glückspiel-)Verträge abgeschlossen und Leistungen erbracht werden – Hauptentscheidung 6 Ob 229/21a. (T18)
  • 4 Ob 49/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 49/22t
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hauptentscheidung 6 Ob 229/21a: Unionsrechtswidrig war nur das Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem. (T19)
  • 4 Ob 70/22f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 70/22f
    Vgl; Beis nur wie T5
  • 7 Ob 81/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 81/22w
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Revision und Frage der anspruchsmindernden Berücksichtigung von Abschlusskosten bei Rücktritt nach § 165 VersVG ‑ Hauptentscheidungen: 7 Ob 208/21w, 7 Ob 28/22a, 7 Ob 37/22z. (T20)
  • 10 Ob 22/22s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 22/22s
    Vgl; Beis nur wie T5
  • 6 Ob 58/22f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 58/22f
    Vgl; Beis nur wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 54/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 54/23x
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • 9 Ob 19/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 9 Ob 19/23v
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Auslegung von § 7 Abs 1 KraSchG – Hauptentscheidung 3 Ob 128/23d. (T21)
  • 1 Ob 178/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 178/23t
    vgl; Beisatz wie T5
  • 10 ObS 131/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 131/23x
    vgl; Beisatz wie T5
  • 10 ObS 1/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 ObS 1/24f
    vgl; Beisatz wie T5

Schlagworte

erhebliche Rechtsfrage, Fehlen der Rechtsprechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112921

Im RIS seit

21.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0030OB00322_99W0000_001

Entscheidungstext 8ObA48/09f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Arb 12.868 = ZAS 2011/22 S 123 (Schrank, tabellarische Aufzählung) - ZAS 2011,123 (Schrank, tabellarische Aufzählung) = DRdA 2012,624 (Wolf, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

8ObA48/09f

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hedwig B*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.908,92 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2009, GZ 11 Ra 31/09x-31, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 2008, GZ 9 Cga 205/07y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.049,04 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 174,84 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist ein eingetragener, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt. Sein Ziel ist die gesellschaftliche Integration psychisch beeinträchtigter Menschen. Er betreibt zur Erreichung dieses Ziels an drei Standorten das sozialökonomische Projekt F***** (in weiterer Folge: das Projekt), in dem nach dem Prinzip der industriellen Serienfertigung Berufskleidung hergestellt wird.

Die Klägerin ist seit 4. 9. 2006 im Betrieb in A***** (in weiterer Folge: der Betrieb) als Näherin mit einem Beschäftigungsausmaß von 31 Wochenstunden beschäftigt. Der monatliche Bruttolohn betrug zunächst 335,29 EUR, ab 1. 1. 2007 343,45 EUR und seit 1. 1. 2008 559,63 EUR. Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin bereits vom 2. 3. 2004 bis zum 1. 3. 2005 in diesem Betrieb beschäftigt, wobei sie damals nach einem alten, höheren Entlohnungsschema entlohnt worden war. Dieses sah im Bereich der textilen Fertigung für 2006 in der Lohngruppe T römisch eins einen Bruttomonatslohn von 1.022,88 EUR und in der Lohngruppe T römisch II einen Bruttomonatslohn von 1.056,60 EUR vor.

Im Betrieb werden neben zwei Produktionsleiterinnen, einer Diplomsozialarbeiterin und dem Betriebsleiter als Schlüsselkräfte, die in Anlehnung an den BAGS-KV entlohnt werden, Personen mit psychischer Beeinträchtigung als Industrienäherinnen beschäftigt. Diese psychische Beeinträchtigung in Form einer psychiatrischen Grunddiagnose und einer daraus resultierenden Einschränkung der betroffenen Person in beruflicher Hinsicht von mindestens 50 % ist Voraussetzung für die Zuweisung an das Projekt durch das Land Oberösterreich. Auch die Klägerin wurde dem Projekt mit positivem Bescheid des Landes vom 6. 3. 2006 auf Basis eines fachärztlichen Gutachtens und aufgrund einer Stellungnahme des AMS, wonach ihre Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr anzustreben sei, zugewiesen.

Während des ersten, befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum Beklagten fungierte als (Haupt-)Subventionsgeber für das Projekt das Bundessozialamt, das jedoch die Förderung einstellte. In weiterer Folge wurde zwischen dem Land als Förderungsgeber und dem Beklagten auf Basis des Sozialhilfegesetzes eine Vereinbarung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2006 getroffen, deren Paragraph 2, Absatz eins, regelt, dass sich die Art der vom Beklagten zu erbringenden Leistung aus den Paragraphen 15, in Verbindung mit 17 und 11 OÖ BhG 1991 idgF und der „Rahmenrichtlinie Leistungs- und Qualitätsstandards Geschützte Werkstätten" ergibt. Demgegenüber werden nach Paragraph 3, der Vereinbarung die Kosten vom Land abgegolten, wobei für Anpassungen des Gehaltsschemas bzw der Sozialleistungen die Zustimmung des Landes im Voraus einzuholen ist.

Ursprünglich war das Projekt vom Bundessozialamt finanziert worden. Ziel war es, Personen auf den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, weshalb Verträge nur befristet abgeschlossen wurden. Ab dem 1. 1. 2006 sollten für die betroffenen Personen Dauerarbeitsplätze eingerichtet werden, wobei eine Orientierung an den geschützten Werkstätten im Behindertenbereich stattfand. Das Land legte für die ab 1. 1. 2006 im Rahmen des Projekts Beschäftigten ein neues Entlohnungsschema fest, wobei bei jenen Personen, die bereits vor dem 1. 1. 2006 beschäftigt waren, das alte Entlohnungsschema fortgeführt wurde. Dies betrifft vier der neun im Betrieb im Rahmen des Projekts beschäftigten Industrienäherinnen. Die Einstufung erfolgt in beiden Entlohnungsschemata nach Ausbildung und Betriebszugehörigkeit.

Den Industrienäherinnen wurden im Rahmen des Projekts Arbeitsort, Arbeitszeit und die zu fertigenden Modelle vorgegeben. Dabei wird jedoch auf die Fähigkeiten der einzelnen Näherin Bedacht genommen, jede Näherin führt nur Arbeitsschritte durch, zu denen sie befähigt ist. Die Bezahlung ist von der Leistung unabhängig. Lediglich zur Berechnung von Fertigstellungszeiten werden „Leistungsvorgaben" berechnet, die auch als Bezugsgröße dienen, um beispielsweise die persönliche Entwicklung einer Näherin festzuhalten. Als Basis für eine 100%ige Leistung wird die halbe Leistung einer gesunden Näherin herangezogen. Diese Vorgaben werden jedoch nur von wenigen der im Betrieb tätigen Personen erreicht und nur wenige wären in der Lage, sämtliche Arbeitsschritte zur Vollendung eines Modells allein durchführen zu können. Das Nichterreichen der Leistungsvorgaben zieht ebenso wenig wie lang andauernde Krankenstände Konsequenzen nach sich. Auch Überstunden müssen nicht geleistet werden.

Zusätzlich wird Sozialarbeit angeboten, die von den Näherinnen auch wahrgenommen wird. Dazu ist eine Sozialarbeiterin an zwei Tagen pro Woche insgesamt 16 Stunden im Betrieb anwesend. Während dieser Zeit können Gespräche im Büro der Sozialarbeiterin geführt werden, sie geht aber auch von sich aus auf die beschäftigten Näherinnen zu. Außerhalb dieser Zeiten ist sie am Dienst-Handy erreichbar. Da nicht mehr die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt die primäre Zielvorgabe war, wurden die Ansatzpunkte für die angebotene Sozialarbeit thematisch vervielfältigt.

Trotz der geringen Bezahlung schloss die Klägerin nach intensiver Beratung durch die Sozialarbeiterin einen Dienstvertrag ab, weil für sie die Möglichkeit zu arbeiten und Pensionsversicherungszeiten zu erwerben im Vordergrund stand.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 12.908,92 EUR brutto sA und die Feststellung, dass sie in das Entlohnungsschema des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV), Verwendungsgruppe 2, einzustufen sei. Sie begehrt inhaltlich die Differenz zwischen der Entlohnung nach der Verwendungsgruppe 2 (derzeit Stufe 1) des BAGS-KV und der tatsächlich geleisteten Entlohnung im Beschäftigungszeitraum; hilfsweise erhebt sie Anspruch auf Lohn der Lohngruppe T römisch eins. Sie übe eine Tätigkeit aus, die alle Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfülle. Der ausgezahlte Lohn sei für die geleistete Arbeit unangemessen und widerspreche den guten Sitten. Sie leide unter einer Behinderung im Sinn des BEinstG, sodass eine Diskriminierung beim Entgelt nach den Paragraphen 7 a, ff BEinstG vorliege, weshalb ihr eine Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 360 EUR zustehe. Zudem habe der Beklagte auch das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei im Rahmen einer therapeutischen Maßnahme nach behindertenrechtlichen Bestimmungen des Landes Oberösterreich beschäftigt gewesen, die Entlohnung richte sich nach einem zwischen dem Beklagten und dem Land abgeschlossenen Vertrag. Eine frühere Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten sei nicht relevant. Es liege daher eine Maßnahme, nicht aber ein Arbeitsverhältnis vor, der BAGS-KV sei nicht anzuwenden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gemäß Paragraph 2, BAGS-KV vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags zulässigerweise ausgenommen. Die behauptete Sittenwidrigkeit der Entlohnung liege ebenso wenig vor wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Entlohnung der Klägerin erfolge leistungsunabhängig, weshalb sie nicht benachteiligt sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.

Das Arbeitsverhältnis habe die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt, deren entscheidendes Merkmal sei, dass sie in persönlicher Abhängigkeit geleistet werde. Als weiteres Merkmal komme aber hinzu, dass die Dienste „für einen anderen" geleistet werden müssen (Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB). Dieses Merkmal sei hier nicht erfüllt, weil die Klägerin Tätigkeiten ausübe, an denen sie ein größeres (objektives) Interesse habe als der Beklagte als Leistungsempfänger. Ein Arbeitsvertrag scheide aus, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck wie hier dominiere. Daher liege ein Austauschvertrag vor, für dessen Qualifikation die allgemeinen Kriterien gelten.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses sei ein Bescheid der OÖ Landesregierung, mit dem Hilfe durch geschützte Arbeit nach dem bis 31. 8. 2008 in Geltung gestandenen OÖ BhG gewährt werde. Die Tätigkeit der Klägerin habe in einem Umfeld stattgefunden, das von den am Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen erheblich abweiche. Der Beklagte verfolge als humanitäre Organisation mit der Beschäftigung von Dienstnehmern keine ökonomischen Interessen, sondern das Wohlergehen der Arbeitnehmer. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass als Basis für eine 100%ige Arbeitsleistung einer Näherin nur die halbe Leistung einer gesunden Arbeitskraft herangezogen werde. Selbst diese Leistung werde nur von wenigen im Betrieb des Beklagten beschäftigten Personen erreicht. Produktivität und Arbeitsdisziplin seien im Vergleich zu üblichen Arbeitsbedingungen weitgehend herabgestuft. Während der Arbeitszeit werde auch psychosoziale Betreuung angeboten. Bei Nichterreichung von Zielen drohten keine Konsequenzen, sodass klar der nicht-ökonomische (austauschfremde) Zweck dominiere. Ziel des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht der zu leistende Dienst, an dem der Beklagte mangels Wirtschaftlichkeit kein Interesse haben könne, sondern das Wohlergehen der Dienstnehmer durch Ermöglichung einer Beschäftigung mit ihren positiven psychosozialen Effekten und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.

Die Streitteile haben jedoch in Anlehnung an den BAGS-KV einen Dienstvertrag abgeschlossen, der Bestimmungen enthalte, die in Arbeitsverträgen üblich seien. Auf Verträge über Dienste, die keine Arbeitsverträge sind, könne die Anwendung von Arbeitsrecht aufgrund des Parteiwillens vertraglich vereinbart werden. Dies sei hier geschehen. Die Klägerin habe den Dienstvertrag, mit dem sie hinsichtlich des Entgelts nun nicht mehr einverstanden sei, unterschrieben. Die von der Klägerin angestrebte Entlohnung nach dem BAGS-KV scheide aber schon deswegen aus, weil die Einstufungs- und Entgeltbestimmungen dieses Kollektivvertrags vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden seien. Da kein Arbeitsvertrag vorliege, gelte der Kollektivvertrag auch nicht aufgrund des Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Herausnahme von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund sozialhilfe- bzw behindertenrechtlicher Bestimmungen der Länder (Paragraph 2, BAGS-KV) eine Entgeltdiskriminierung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BEinstG darstellt, stelle sich hier daher nicht.

Von einer sittenwidrigen und grob unangemessenen Entgeltvereinbarung könne keine Rede sein. Im Vertrag zwischen dem Land und dem Beklagten sei ein Entlohnungsschema festgelegt, das sich an jenem der geschützten Werkstätten orientiere. Die Entlohnung entspreche dem, was auch in geschützten Werkstätten anderer Rechtsträger unter ähnlichen Umständen geleistet werde. Sie sei daher im Sinn des Paragraph 1152, ABGB ortsüblich und, weil davon auszugehen sei, dass die Festsetzung des Entlohnungsschemas in den geschützten Werkstätten von Fachleuten aus dem Behindertenwesen unter Berücksichtigung der therapeutischen Zielsetzung unter Beachtung des Wohles des Behinderten vorgenommen worden sei, auch angemessen.

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, denn schon das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht hindere, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren. Stichtagsregelungen seien im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässig. Hier gebe es hinreichende Argumente für eine sachliche Rechtfertigung der entgeltmäßigen Differenzierung zwischen den vor und nach dem 31. 12. 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen schon im Hinblick auf die nach Übernahme des Projekts durch das Land als Förderungsgeber geänderte soziale Zielsetzung. Zielgruppe seien danach nicht mehr Transitarbeitskräfte, sondern Personen, die am allgemeinen Arbeitsmarkt unvermittelbar seien und denen im Rahmen der Behindertenhilfe des Landes Dauerarbeitsplätze nach den Bedürfnissen des Einzelnen (Paragraph 11, Absatz eins, OÖ BhG) geboten werden. Damit habe sich die Zielsetzung von einem arbeitsmarktpolitischen zu einem sozialpolitischen Projekt geändert, sodass eine andere Behandlung aller ab 1. 1. 2006 beschäftigten Personen gegenüber den schon früher eingestellten Mitarbeiterinnen sachlich gerechtfertigt sei.

Auch eine Verletzung des BEinstG liege nicht vor, weil Grund für die unterschiedliche Entlohnung nicht eine körperliche oder geistige Behinderung sei. Daher fehle auch der begehrten Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung jede Grundlage. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor.

Das Klagebegehren sei daher zur Gänze abzuweisen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse in geschützten Werkstätten keine Rechtsprechung existiere.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

römisch eins. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 32). Der Oberste Gerichtshof hat sämtliche auch hier zu behandelnden Rechtsfragen aber in seiner einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 29. 10. 2009, 9 ObA 105/09w, beantwortet. Auch diese Entscheidung (in weiterer Folge: das Vorverfahren) hatte ein erst nach dem 1. 1. 2006 begonnenes Beschäftigungsverhältnis einer am Projekt des Beklagten teilnehmenden Näherin zum Gegenstand.

römisch II. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vom Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags im Sinn des Paragraph 1151, ABGB auszugehen. Auch der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen Rebhahns (in ZellKomm, Paragraph 1151, ABGB Rz 78) an, wonach von einem Arbeitsverhältnis nur dann die Rede sein könne, wenn die Dienste „für einen anderen" geleistet werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dieses Kriterium für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags von den Tätigkeiten aus religiösen, karitativen und sozialen Motiven des Leistenden und von der Beschäftigung von Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung oder Behandlung beschäftigt werden, maßgebend ist, ist, wie bereits in der Vorentscheidung ausgeführt, zutreffend.

römisch III. Die Revisionswerberin bestreitet auch hier, dass es dem Beklagten am Eigeninteresse an der Beschäftigung mangle. Sie führt dazu jedoch lediglich aus, dass der Beklagte seinen Unternehmenszweck verfolge, der unter anderem die Einrichtung von sozialökonomischen Betrieben beinhalte. Ausdrücklich gesteht sie dem Beklagten jedoch zu, dass für ihn zweifelsfrei nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stehe. Von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse, das über das Interesse des Beklagten am Wohlergehen der Beschäftigten hinausgeht, kann hier aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die an die Klägerin vom Beklagten tatsächlich gestellten Anforderungen deutlich unter jenen liegen, die von einer Näherin am allgemeinen Arbeitsmarkt verlangt werden. Darüber hinaus bleibt ihre Nichteinhaltung ohne Konsequenzen. Die Beziehungen der Streitteile sind auch hier in erster Linie durch das Interesse der Klägerin an der Möglichkeit zu arbeiten geprägt (näher 9 ObA 105/09w, wo im Übrigen auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Jahr 2007 einem vom Beklagten erwirtschafteten Betrag von 350.000 EUR Kosten von 1.000.000 EUR gegenüberstanden). Das Berufungsgericht hat daher in jedenfalls vertretbarer Weise das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinn des Paragraph 1151, ABGB verneint.

römisch IV. Wie im Vorverfahren wendet die Revisionswerberin ein, auch unter der Annahme einer nur vereinbarten Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen sei es sittenwidrig, alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, die Entgeltbestimmungen aber auszunehmen (bzw einer Sonderregelung zu unterziehen). Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten bzw der Umstand, dass das der Klägerin zufließende Entgelt vom Land finanziert werde, müsse dabei außer Betracht bleiben, weil andernfalls dem Beklagten zurechenbare Gründe für den mangelnden wirtschaftlichen Erfolg (Organisations- oder Dispositionsfehler) unbeachtet blieben. Ebenso sei es unrichtig, dass das Beschäftigungsverhältnis nur der Therapie und der Beschäftigung diene; vielmehr stehe beim Projekt des Beklagten der Erwerbszweck im Vordergrund.

Auch dazu kann auf die Ausführungen im Vorverfahren verwiesen werden und auch hier geht dieser Einwand an den Verfahrensergebnissen vorbei, weil das von der Beklagten angebotene Projekt nach den Feststellungen nicht durch den Erwerbszweck geprägt ist. Organisations- oder Dispositionsmängel, die ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Kosten erklären könnten, sind weder behauptet noch festgestellt worden.

römisch fünf. Auch zu den kompetenzrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin ist auf das Vorverfahren zu verweisen, sie werden auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es trifft nicht zu, dass das Land Oberösterreich besondere Entlohnungsbestimmungen normativ festgelegt hat. Richtig ist nur, dass das Land bestimmte Richtsätze festlegt, die es den Trägern vergleichbarer Einrichtungen gewährt, und dass der Beklagte diese Sätze den von ihm geschlossenen Vereinbarungen zugrunde legt.

Dies gilt ebenso für das unter der Überschrift „Diskriminierung" erstattete Vorbringen der Revisionswerberin, die zu Unrecht davon ausgeht, dass es sich beim Beschäftigungsverhältnis der Streitteile um ein Arbeitsverhältnis nach Paragraph 1151, ABGB handelt. Schließlich liegt auch die von der Revisionswerberin behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nicht vor, wozu ebenfalls auf die Ausführungen im Vorverfahren und die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann.

römisch VI. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO, der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E93299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00048.09F.0218.000

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_008OBA00048_09F0000_000