Justiz

Rechtssatz für 4Ob320/77 6Ob2334/96w 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031859

Geschäftszahl

4Ob320/77; 6Ob2334/96w; 6Ob2393/96x; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob291/03t; 6Ob235/02f; 6Ob40/04g; 6Ob295/03f; 6Ob52/09d; 6Ob21/13a; 1Ob96/15x; 6Ob238/15s; 6Ob188/19v; 6Ob133/20g

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII
ABGB §1330 Abs2 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 320/77
    Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 6 Ob 2334/96w
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2334/96w
    Veröff: SZ 70/38
  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 6 MedG in Betracht. (T1)
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T2)
  • 6 Ob 291/03t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 291/03t
    Auch
  • 6 Ob 235/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
    Auch
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3)
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat‑ oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un‑)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig. (T5)
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Vgl
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 188/19v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 188/19v
    Beis wie T2
  • 6 Ob 133/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 133/20g
    Vgl; Beisatz: Der Kläger hat die fahrlässige Unkenntnis oder sogar Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen zu beweisen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00320_7700000_004

Rechtssatz für 9Ob702/91 1Ob568/91 (1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043678

Geschäftszahl

9Ob702/91; 1Ob568/91 (1Ob567/92); 8Ob1/93; 10Ob109/01d; 7Ob146/01y; 3Ob281/01x; 10ObS208/03s; 2Ob265/06v; 10ObS104/07b; 7Ob54/08d; 6Ob15/08m; 9Ob39/09i; 7Ob268/08z; 6Ob52/09d; 2Ob245/09g; 6Ob221/09g; 1Ob183/12m; 3Ob241/12f; 1Ob104/13w; 1Ob113/13v; 1Ob149/13p; 6Ob51/14i; 1Ob25/15f; 10Ob6/17f; 9Ob87/16h; 4Ob117/18m; 7Ob196/17z; 1Ob167/18t; 2Ob44/22t; 7Ob13/22w

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Norm

ZPO §507a Abs3
ZPO §508a Abs2
  1. ZPO § 507a heute
  2. ZPO § 507a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste Gerichtshof als das funktionell zuständige Gericht hat daher nicht nur die Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung zu prüfen, sondern ist auch zur Entscheidung über ein allenfalls erhobenes Wiedereinsetzungsbegehren zuständig.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 702/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 Ob 702/91
  • 1 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/91
    Vgl auch
  • 8 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 1/93
    Auch
  • 10 Ob 109/01d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 Ob 109/01d
    Vgl auch; nur: Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO. (T2)
  • 7 Ob 146/01y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 146/01y
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 281/01x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 208/03s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 208/03s
    nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 2. (T3)
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Auch; Beisatz: Im Fall des § 508 Abs 5 ZPO ist die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. (T4)
  • 10 ObS 104/07b
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 104/07b
    nur: Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. (T5); Veröff: SZ 2007/170
  • 7 Ob 54/08d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 54/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 508 Abs 5 ZPO. (T6)
  • 6 Ob 15/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 15/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Revisionsrekursbeantwortung. (T7); Beisatz: Auch im Sicherungsverfahren ist die Beantwortung eines vom Rekursgericht nach Abänderungsantrag doch für zulässig erklärten ordentlichen Revisionsrekurses durch den Revisionsrekursgegner beim Rekursgericht einzubringen (§ 402 Abs 4, § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2a, § 508 Abs 5, § 507a Abs 3 Z 1 ZPO). (T8)
  • 9 Ob 39/09i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 Ob 39/09i
    Auch
  • 7 Ob 268/08z
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 268/08z
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 245/09g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 245/09g
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 221/09g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 221/09g
    Vgl; nur T1; Bem: Hier: Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG. (T9); Veröff: SZ 2010/12
  • 1 Ob 183/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 183/12m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 241/12f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 241/12f
    Auch; nur T5; Beis wie T9
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 113/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 113/13v
    Vgl
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Vgl
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 25/15f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 25/15f
    Auch
  • 10 Ob 6/17f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 6/17f
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 87/16h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 87/16h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 117/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 167/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 167/18t
    Vgl; nur T1; Beis wie T9
  • 2 Ob 44/22t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 44/22t
    nur T1
  • 7 Ob 13/22w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 13/22w
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0090OB00702_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob162/89 4Ob169/89 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031815

Geschäftszahl

4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV3c
UWG §1 D2d
UWG §7 C
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253
  • 4 Ob 169/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
    Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)
  • 4 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 139/94
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)
  • 4 Ob 110/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 110/98z
    Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)
  • 4 Ob 343/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 343/98i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Vgl auch
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)
  • 4 Ob 286/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
    Ähnlich
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)
  • 6 Ob 328/99z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 328/99z
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)
  • 6 Ob 266/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 266/00m
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)
  • 6 Ob 77/02w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 77/02w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Auch
  • 6 Ob 80/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
    Beis wie T7
  • 6 Ob 95/03v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 95/03v
    Auch
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Auch; Beis wie T19
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 61/08a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 61/08a
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Vgl
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Vgl
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl; Beis ähnlich wie T10
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Beis wie T26
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Auch; Beis wie T26
  • 6 Ob 32/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 32/21f
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
    Vgl; Beis wie T19
  • 6 Ob 146/22x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 146/22x
    Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beis nur wie T19

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_001

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031883

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob52/93; 4Ob40/93; 4Ob133/93; 4Ob99/93; 4Ob168/93; 6Ob17/94; 4Ob134/94; 6Ob1007/95; 6Ob26/95; 6Ob22/95; 6Ob24/95; 4Ob49/95; 6Ob31/95; 6Ob2060/96a; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 6Ob2300/96w; 4Ob2382/96i; 6Ob245/97s; 6Ob343/97b; 6Ob380/97v; 6Ob93/98i; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob21/99b; 6Ob10/99k; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 6Ob130/99g; 6Ob160/99v; 8ObA45/99x; 6Ob185/99w; 6Ob196/99p; 6Ob202/99w; 6Ob22/00d; 4Ob49/00k; 4Ob60/00b; 6Ob308/99h; 6Ob79/00m; 6Ob88/00k; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob266/00x; 6Ob264/00t; 6Ob276/00g; 6Ob320/00b; 6Ob23/01b; 6Ob41/01z; 6Ob114/01k; 6Ob138/01i; 6Ob249/01p; 7Ob290/01z; 6Ob47/02h; 6Ob238/02x; 8ObA196/02k; 4Ob27/03d; 4Ob297/02h; 6Ob55/03m; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob162/03g; 7Ob106/03v; 4Ob196/03g; 4Ob204/03h; 8Ob122/03d; 4Ob18/04g; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 6Ob224/04s; 9ObA37/05i; 6Ob295/03f; 6Ob211/05f; 6Ob11/06w; 6Ob129/06y; 6Ob97/06t; 6Ob153/06b; 4Ob105/06d; 6Ob159/06k; 3Ob160/06k; 6Ob197/05x; 6Ob291/06x; 6Ob250/06t; 6Ob3/07w; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 6Ob207/07w; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 4Ob176/08y; 6Ob256/08b; 4Ob224/08g; 6Ob62/09z; 6Ob66/09p; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 4Ob64/10f; 4Ob112/10i; 4Ob39/10d; 6Ob162/10g; 4Ob118/10x; 3Ob223/10f; 6Ob192/10v; 6Ob220/10m; 6Ob262/10p; 4Ob233/10h; 4Ob174/10g; 4Ob83/11a; 6Ob232/10a; 6Ob187/11k; 6Ob245/11i; 3Ob7/12v; 9ObA77/11f; 6Ob162/12k; 6Ob170/13p; 6Ob122/13d; 6Ob45/14g; 6Ob51/14i; 6Ob89/14b; 6Ob17/15s; 6Ob143/14v; 4Ob80/15s; 6Ob116/16a; 6Ob238/15s; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 6Ob202/16y; 6Ob66/16y; 6Ob24/17y; 6Ob62/17m; 6Ob61/17i; 6Ob102/17v; 6Ob149/17f; 6Ob230/17t; 6Ob243/17d; 6Ob124/18f; 4Ob177/18k; 6Ob220/18y; 6Ob99/19f; 6Ob241/19p; 4Ob211/19m; 4Ob137/20f; 6Ob100/20d; 6Ob79/21t; 6Ob177/21d; 6Ob184/21h; 6Ob70/22w; 4Ob124/23y

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
BGB §661a
KSchG §5j
UWG §1 D2d
UWG §7 C
UrhG §78
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 52/93
    Beisatz: Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. (T1)
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 133/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 133/93
  • 4 Ob 99/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 99/93
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
    Veröff: EvBl 1994/97 S 505
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 1007/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
  • 6 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 26/95
  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T2)
    Veröff: SZ 68/177
  • 6 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 31/95
    Beis wie T1
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. (T3)
    Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T4)
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    nur T2
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
    nur T2
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    nur T2
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 343/97b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 343/97b
  • 6 Ob 380/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 380/97v
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird. (T5)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
    nur T2
  • 6 Ob 304/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 304/98v
    nur T2
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T6)
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    nur T2; Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 10/99k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 10/99k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    nur T2
  • 4 Ob 72/99p
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 72/99p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Beis wie T4 nur: Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
    Beis wie T6; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T8)
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
    Beis wie T6
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    Auch
  • 6 Ob 185/99w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 185/99w
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). (T10)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    nur T2
  • 4 Ob 49/00k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 49/00k
    Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. (T11)
    Beis wie T9
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Vgl auch; Beisatz: Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen. (T12)
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 73/60
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    nur T11; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T13)
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden. (T14)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Auch; nur T11; Beis wie T1
  • 4 Ob 266/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 266/00x
  • 6 Ob 264/00t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 264/00t
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 276/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 276/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 320/00b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 320/00b
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. (T15)
  • 6 Ob 23/01b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 23/01b
    Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang an. (T16)
    Beis wie T1
  • 6 Ob 41/01z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 41/01z
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. (T17)
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T16; Beis ähnlich wie T15
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar. (T18)
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. (T19)
    Beisatz: Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. (T20)
    Veröff: SZ 74/204
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrdeutige Äußerungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T22)
    Veröff: SZ 74/203
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Lügenvorwurf. (T23)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 27/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 27/03d
    Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. (T24)
  • 4 Ob 297/02h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 297/02h
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Nimmt eine Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf eine unmittelbar vorangehende Werbung inhaltlich Bezug, ist der Sinngehalt der späteren Werbung nicht isoliert, sondern nach dem Verständnis von Verkehrsteilnehmern zu betrachten, die beide Aussagen kennen. (T25)
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Auch
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 79/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 79/03s
    Auch
  • 4 Ob 162/03g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 162/03g
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 106/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 106/03v
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 196/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
    Auch; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 204/03h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 204/03h
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Im geschäftlichen Wettbewerb muss derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen ("Unklarheitenregel"). Diese Regel ist auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG anwendbar. (T26)
  • 8 Ob 122/03d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 122/03d
    Vgl; Beis wie T26
  • 4 Ob 18/04g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 18/04g
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen. (T27)
    Beisatz: Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T28)
  • 10 Ob 1/04a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 1/04a
    Vgl; Beis wie T26
  • 7 Ob 98/04v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 98/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T29)
  • 6 Ob 224/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 224/04s
  • 9 ObA 37/05i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 37/05i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T30)
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 153/06b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 153/06b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T31)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; Beis wie T30 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T32)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T33)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T34)
  • 3 Ob 160/06k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 160/06k
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T35)
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T36)
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Auch; Beisatz: Ist der Kläger aber nach den Feststellungen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assoziierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung jedenfalls unwahr. (T37)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 3/07w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 3/07w
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T38)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19; Beis wie T32 nur: Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T39)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T30; Beis wie T31
  • 6 Ob 207/07w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 207/07w
    Beis wie T28
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T39
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Beis wie T30
  • 4 Ob 84/08v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 84/08v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beis wie T30
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T40)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T28
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Beis wie T39
  • 4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Beis wie T17; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T41)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Beis wie T7; Beis wie T32; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T42)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T43)
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T44)
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
    Vgl auch
  • 3 Ob 223/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 223/10f
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T35
  • 6 Ob 192/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 192/10v
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Beis wie T6
  • 6 Ob 262/10p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 262/10p
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 233/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 233/10h
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Vgl; nur ähnlich T2; nur ähnlich T3; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T45)
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Auch
  • 6 Ob 232/10a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nur wenn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) vollständige Tatsachenbehauptungen enthält oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind, ist diese isoliert zu beurteilen (so schon 6 Ob 92/04d). (T46)
  • 6 Ob 187/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 187/11k
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 77/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 77/11f
    nur T2; Beis wie T6
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    nur T11; Beis wie T39; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges stellt sich die Formulierung „journalistischer Bettnässer“ als - wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte - Wertung dar. (T47)
  • 6 Ob 170/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßig Betrug vorgeworfen ist eine zulässige Meinungsäußerung. (T48)
  • 6 Ob 122/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
    Auch; Beis wie T46; Beisatz: Hier: Überschrift eines Postings ist nicht isoliert zu beurteilen. (T49)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T50)
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beis ähnlich wie T49; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T51)
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 143/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    Auch; Beisatz: Hier: § 2 UWG. (T52)
  • 6 Ob 116/16a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 116/16a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft". (T53)
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T32; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen. (T54)
    Beisatz: Hier: Die Äußerungen, eine Chemikalie sei gesundheitlich bedenklich und Kinder‑Tattoos seien „eigentlich ein ungeeignetes Spielzeug“, sind Wertungen und fallen daher nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T55); Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Vgl; Beis wie T12
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 202/16y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 202/16y
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T39; Beis wie T54
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung einer Personengruppe als „Bande“. (T56)
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 102/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 102/17v
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 149/17f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 149/17f
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T28; Beis wie T32
  • 6 Ob 230/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 230/17t
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt. (T57)
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    auch; Beisatz wie T46; Beisatz wie T49
    Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T58)
  • 6 Ob 220/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 220/18y
    Beis wie T57
  • 6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T57
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Vgl; Beis wie T33
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
  • 4 Ob 137/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 6 Ob 79/21t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 79/21t
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Vorwurf der Manipulation eines Reitsportbewerbes. (T59)
  • 6 Ob 177/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 177/21d
    Vgl; Beis wie T17
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T28; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T60)
  • 6 Ob 70/22w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 70/22w
    Vgl; Beis wie T30
  • 4 Ob 124/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 124/23y
    vgl; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31

Schlagworte

Verbreitung kreditschädigender Tatsachen, Rufschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_003

Rechtssatz für 4Ob71/06d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121107

Geschäftszahl

4Ob71/06d; 4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob176/08y; 6Ob46/08w; 6Ob112/09b; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 4Ob64/10f; 4Ob118/10x; 6Ob192/10v; 4Ob233/10h; 6Ob162/12k; 4Ob215/14t; 4Ob127/15b; 6Ob209/17d; 4Ob171/19d; 6Ob241/19p; 6Ob32/21f; 6Ob50/21b; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 4Ob124/23y

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1330 BII
UWG §1 D2d
MRK Art10 Abs2 IV3c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Beisatz: Hier zu einem angeblich herabsetzenden Systemvergleich iSd UWG. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)
    Veröff: SZ 2007/139
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
  • 4 Ob 84/08v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 84/08v
    Auch
  • 4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
    Auch; Beisatz: Die Freiheit der Meinungsäußerung hat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht, wenn ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, umso eher wird die Äußerung zulässig sein. (T3)
  • 6 Ob 46/08w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 46/08w
    Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d). (T4)
  • 6 Ob 112/09b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 112/09b
    Vgl
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T5)
  • 6 Ob 15/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
    Beis wie T4
  • 6 Ob 5/10v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
    Beis wie T4
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl auch
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 192/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 192/10v
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Behauptung eines Behandlungsfehlers, bei dem es sich tatsächlich (nur) um mangelhafte Aufklärung handelt, beruht auf einem zumindest im Kern richtigen Sachverhalt. (T6)
  • 4 Ob 233/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 233/10h
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
  • 4 Ob 215/14t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 215/14t
    Ähnlich
  • 4 Ob 127/15b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 127/15b
    Auch
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Beis wie T4
  • 4 Ob 171/19d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 171/19d
    Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T7)
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
  • 6 Ob 32/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 32/21f
  • 6 Ob 50/21b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
    Vgl
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dass das Aufzeigen von Marktmacht sowie das Ansprechen ihrer Ausübung an sich unzulässig wären, ließe sich letztlich auch mit einem angemessenen Verständnis des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht vereinbaren. (T8)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Beis wie T4
  • 4 Ob 124/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 124/23y
    Beisatz wie T4
    nur: Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121107

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00071_06D0000_001

Entscheidungstext 6Ob52/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob52/09d

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2009, GZ 6 R 188/08x-36, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Dezember 2007, GZ 10 Cg 251/05b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den Beschluss

gefasst:

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, - künftighin Behauptungen, wonach anlässlich einer Probenziehung am

2. und 3. 8. 2005 in den Lokalen 'E*****' und 'E*****' gezogenen Proben 'verdorben' gewesen wären, zu unterlassen und - die in ihrer Presseaussendung vom 19. 8. 2005 gemachte Äußerung, wonach in den Geschäftslokalen der klagenden Partei 'E*****' und 'E*****' verdorbene Speiseeisproben gezogen worden wären, zu widerrufen,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.023,52 EUR (davon 1.117,87 EUR USt und 316,30 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.270,72 EUR (davon 528,12 EUR USt und 2.102 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei veranlasste eine Überprüfung von Speiseeis in siebzehn Eisdielen in der Stadt Salzburg, darunter in zwei vom Kläger betriebenen Eisdielen. Die Überprüfung fand am 2. und 3. 8. 2005 statt. Die in den beiden Eisdielen des Klägers gekauften Eisproben wurden über Veranlassung der beklagten Partei von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) untersucht.

Die von AGES vorgenommene mikrobiologische Untersuchung des aus dem einen Lokal des Klägers stammenden Eises zeigte folgendes Ergebnis:

Gesamtkeimzahl: 8,5 Mio kbE/g

coliforme Keime: 50 kbE/g

Enterokokken: 250.000 kbE/g

Staphylococcus aureus: unter 1 kbE/g

Escherichia coli: unter 1 kbE/g

Salmonellen in 50 g: nicht nachweisbar.

AGES führte in ihrem Gutachten aus:

„In der eingereichten Probe ... wurden 8,5 Mio kbE aerobe Keime/g und 250.000 kbE Enterokokken/g festgestellt. Damit überschreiten die aerobe Keimzahl und die Zahl der Enterokokken die in der Speiseeisverordnung 1973 BGBl 6 in Paragraph 9, Absatz eins, festgesetzten Grenzwerte von 250.000 aeroben Keimen/g bzw 1.000 Enterokokken/g. Die Probe entspricht daher nicht der oben genannten Verordnung. Hinweis: Über die mögliche Ursache der Kontamination - ist nur eine Eissorte betroffen, ein in hygienischer Hinsicht nicht entsprechender Eisportionierer oder mit dem Eis in Berührung kommende Geräte oder eine Kontamination bereits im Rahmen der Herstellung - kann keine Aussage getroffen werden."

Die von AGES vorgenommene mikrobiologische Untersuchung des aus der zweiten Eisdiele des Klägers stammenden Eises ergab:

Gesamtkeimzahl: 10.000 kbE/g

coliforme Keime: 10 kbE/g

Enterokokken: 1.200 kbE/g

Staphylococcus aureus: unter 1 kbE/g

Escherichia coli: unter 1 kbE/g

Salmonellen in 50 g: nicht nachweisbar.

AGES führte in ihrem Gutachten aus:

„In der eingereichten Probe ... wurden 1.200 kbE Enterokokken/g festgestellt. Damit überschreitet die Zahl der Enterokokken den in der Speiseverordnung 1973 BGBl 6 in Paragraph 9, Absatz eins, festgesetzten Grenzwert von 1.000 Enterokokken/g. Die Probe entspricht daher nicht der oben genannten Verordnung. Hinweis: Über die mögliche Ursache der Kontamination - ist nur eine Eissorte betroffen, ein in hygienischer Hinsicht nicht entsprechender Eisportionierer oder mit dem Eis in Berührung kommende Geräte oder eine Kontamination bereits im Rahmen der Herstellung - kann keine Aussage getroffen werden."

Die beklagte Partei verfasste am 19. 8. 2005 eine Medieninformation mit der Überschrift „Abenteuer Eisdiele. Jede dritte Probe war verdorben!". In dieser Information wurde ausgeführt, dass sechs von siebzehn Proben verdorben gewesen seien und nicht hätten verkauft werden dürfen. In einer Auflistung wurden die Ergebnisse einer „Mikrobiologischen Beurteilung" hinsichtlich der einzelnen Eisdielen mit „einwandfrei" oder mit „verdorben" angeführt. Unter anderem wurden die in den beiden Lokalen des Klägers gezogenen Proben als „verdorben" bezeichnet. In der Aufstellung wurde auch darauf hingewiesen, dass eine mikrobiologische Beurteilung nach den Bestimmungen von Paragraph 9, Absatz eins, Speiseeisverordnung erfolge. Am 20. 8. 2005 erschienen in vier Tageszeitungen entsprechende Berichte, wobei in einem die von der beklagten Partei stammende Auflistung der Ergebnisse der „mikrobiologischen Beurteilung" abgedruckt wurde, in der die in den beiden Lokalen des Klägers gezogenen Proben als „verdorben" bezeichnet wurden. Der ORF berichtete am 19. 8. 2005 über die von der beklagten Partei veranlasste Überprüfung von Speiseeis.

Eine Gesundheitsgefährdung oder eine Verdorbenheit im Sinne der Definitionen des Lebensmittelgesetzes 1975 lagen bei den Proben aus den beiden Eisdielen des Klägers nicht vor.

Aus lebensmitteltechnischer Sicht wird eine negative qualitative Beschaffenheit eines Lebensmittels wie folgt abgestuft: Es kann eine Wertminderung des Lebensmittels vorliegen, darüber hinaus eine Verdorbenheit und schließlich als letzte Stufe eine Gesundheitsschädlichkeit. „Verdorben" ist ein schlechterer Zustand des Lebensmittels als „wertgemindert".

Die bei der Untersuchung der aus den Eisdielen des Klägers stammenden Proben festgestellte erhöhte Keimzahl ist ein formaler Verstoß gegen die damals geltende Speiseeisverordnung. Mit der Frage einer „Verdorbenheit" der Proben steht diese Überschreitung der Grenzwerte der Speiseeisverordnung in keinerlei Zusammenhang. Einem normalen Konsumenten, der Eis mit einer derart erhöhten Keimzahl isst, passiert mit höchster Wahrscheinlichkeit gar nichts. Auch bei Kindern passiert bei der in den Proben festgestellten Keimzahl bei einem Verzehr des Eises normalerweise nichts. Das Maximum, das bei einem Kind eintreten könnte, wäre Durchfall. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die bei den Proben festgestellte Keimzahl typischerweise geeignet wäre, bei einem Kind Durchfall hervorzurufen. In einem normalen Tagesablauf kommt ein Kind mit Keimzahlen, wie sie bei den aus den Eisdielen des Klägers stammenden Proben festgestellt wurden, regelmäßig in Kontakt (etwa durch die Berührung von Türklinken). Diese den Verzehr durch ein Kind betreffenden Aussagen gelten in gleicher Weise auch für ältere und abwehrgeschwächte Menschen. Aus lebensmitteltechnischer Sicht ist kein Problem gegeben, wenn einmal am Tag Eis mit Keimen in einer Anzahl, wie sie in den Proben aus den Lokalen des Klägers gefunden wurde, verzehrt wird. Wird Eis dieser Art etwa zehnmal täglich gegessen oder dauernd konsumiert, ist hierin aus lebensmitteltechnischer Sicht ein Problem zu sehen. Nach Vorliegen der AGES-Untersuchungsergebnisse und vor Erstellung der Medieninformation vom 19. 8. 2005 führten Mitarbeiter der beklagten Partei mit AGES-Mitarbeitern Gespräche darüber, wie sprachlich - losgelöst von der Terminologie des Lebensmittelgesetzes - der Zustand der nicht entsprechenden Proben zu bezeichnen ist. Die AGES-Mitarbeiter sagten nicht, dass die Proben als „verdorben" zu bezeichnen sind.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage wie aus dem Spruch ersichtlich. Die Probenziehung sei nicht - wie von einem Mitarbeiter der beklagten Partei in einem ORF-Interview behauptet - „unter Aufsicht" von AGES erfolgt. Die in seinen beiden Geschäftslokalen gezogenen Proben seien nach Auskunft von AGES auch nicht als „verdorben" zu bezeichnen. Die beklagte Partei habe die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die in den Eisdielen des Klägers gezogenen Speiseeisproben verdorben gewesen seien, verbreitet.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe keine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, die Verwendung des Wortes „verdorben" für die Eisproben sei sowohl nach der Terminologie des Lebensmittelgesetzes als auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unzutreffend und unwahr. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stehe „verdorben" für „nicht mehr gut, alt, faul, faulig, gärig, ranzig, schimmelig, schlecht, ungenießbar, verfault, verrottet, verwest, minderwertig, übelschmeckend". „Verdorben" beschreibe demnach einen derart schlechten Zustand eines Lebensmittels, wie er für die aus den Eisdielen des Klägers stammenden Proben nicht gegeben gewesen sei, zumal lediglich eine Überschreitung der Grenzwerte der Speiseeisverordnung aufgezeigt worden sei. Diese Verordnung kenne den Begriff „verdorben" nicht. Der beklagten Partei habe nicht nur bewusst sein müssen, dass die Verwendung des Begriffs „verdorben" für die Eisproben nach rechtlichen Gesichtspunkten (Lebensmittelgesetz, Speiseeisverordnung) unzutreffend und damit unwahr sei, sondern auch, dass die Verwendung dieses Begriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutlich überzogen und damit unwahr sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es hielt die Beweisrüge der beklagten Partei für nicht berechtigt und stellte ergänzend den Wortlaut der Presseaussendung der beklagten Partei vom 19. 8. 2005 fest. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, das in der Medienaussendung verwendete Partizip „ist verdorben" bedeute im gegebenen Zusammenhang: „Durch längeres Aufbewahren über die Dauer der Haltbarkeit hinaus schlecht, ungenießbar werden (ist)". Von dieser Bedeutung ausgehend sei die in der Medieninformation der beklagten Partei auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem das Wort „verdorben" verwendet worden sei, unwahr. Die Medieninformation enthalte zwar mangels Bezugnahme auf das Lebensmittelgesetz keinen Vorwurf der Verdorbenheit im Sinn der Begriffsbestimmung in diesem Gesetz. Unrichtig sei jedoch die Bezeichnung der Speiseeisproben als „verdorben" unter Bezugnahme auf die Speiseeisverordnung 1973, insbesondere in der der Medieninformation angeschlossenen Tabelle auf Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung. In dieser Verordnung würden nämlich die in der dritten Spalte der Tabelle gebrauchten Begriffe „einwandfrei" und „verdorben" nicht verwendet und insbesondere nicht konkret auf Speiseeis Bezug genommen, das seine Qualität durch eine über die Haltbarkeitsdauer hinausgehende Aufbewahrung verloren hätte. Der Eindruck von aus der Speiseeisverordnung 1973 stammenden Begriffen werde aber erweckt, wenn in der dritten Spalte der Tabelle, in der getestetes Speiseeis als „einwandfrei" bzw „verdorben" bezeichnet werde, und in der Überschrift („Mikrobiologische Beurteilung") auf eine Fußnote verwiesen werde, aus der hervorgehe, dass die Beurteilung nach den Bestimmungen von Paragraph 9, Absatz eins, Speiseeisverordnung erfolgt sein solle. Die Medieninformation sei aber auch deshalb unwahr, weil Gegenstand der Kritik nicht das Anbieten von über die Haltbarkeitsdauer hinaus aufbewahrtem und deshalb ungenießbarem Speiseeis gewesen sei, sondern vielmehr das Anbieten von Speiseeis mit erhöhter Keimbelastung. Die Auffassung der beklagten Partei, umgangssprachlich werde jedes Lebensmittel als „verdorben" bezeichnet, das nicht verkauft werden dürfe, sei unzutreffend. Auch in der Umgangssprache werde dem Wort „verdorben", falls auf ein Lebensmittel Bezug genommen werde, die Bedeutung beigemessen, dass das Lebensmittel sich nicht mehr zum Genuss eigne, weil dessen Haltbarkeitsdauer abgelaufen sei. Lebensmittel, die nicht wegen Ungenießbarkeit infolge Ablaufs der Haltbarkeitsdauer, sondern aus anderen Gründen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, würden auch umgangssprachlich nicht als „verdorben" bezeichnet. In der Medieninformation sei zwar dargelegt worden, dass die Überprüfung Hygienemängel ergeben habe. In der mit der Überschrift „Abenteuer Eisdiele: Jede dritte Probe war verdorben!" versehenen Medieninformation sei aber nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass die nicht Paragraph 9, Absatz eins, Speiseeisverordnung entsprechende Keimbelastung und nicht etwa (auch) das Anbieten von über die Haltbarkeitsdauer hinaus aufbewahrtem und deshalb ungenießbarem Speiseeis der Grund der Beanstandung gewesen sei. Diese im Text der Medieninformation jedenfalls verbliebene Unklarheit habe die beklagte Partei nach der Unklarheitenregel gegen sich gelten zu lassen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

1. Die dem Kläger freigestellte Revisionsbeantwortung ist verspätet. Die Mitteilung, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO), wurde dem Kläger am 31. 3. 2009 zugestellt. Er brachte die Revisionsbeantwortung im ERV am 28. 4. 2009 beim Erstgericht ein, das die Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof verfügte, wo der Schriftsatz am 4. 5. 2009 einlangte. Die Revisionsbeantwortung war beim Obersten Gerichtshof einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO). Bei diesem langte sie erst nach Ablauf der für die Überreichung des Schriftsatzes offenstehenden Notfrist von vier Wochen (Paragraph 507 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) ein.

Wird ein Rechtsmittel (eine Rechtsmittelbeantwortung) bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (RIS-Justiz RS0043678). Eine entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher verspätet, wenn sie beim Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingelangt ist (RIS-Justiz RS0043678 [T 3]).

2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3. Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, auf den der Kläger seine Begehren stützt. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden (6 Ob 295/03f mwN).

3.1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage (6 Ob 77/02w). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Bewertung „verdorben" der in den Eisdielen des Klägers gezogenen, der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Eisproben eine zulässige Meinungsäußerung.

3.2. Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (stRsp, zB 6 Ob 235/02f; 6 Ob 20/95 SZ 68/97; 4 Ob 171/93 mwN uva). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (4 Ob 171/93 mwN).

3.3. Sinn und Bedeutungsgehalt einer Äußerung und damit auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883; vergleiche RS0031815).

3.4.1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch mit der Unklarheitenregel begründet. Danach muss der Äußernde bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (s 4 Ob 171/93 mwN).

3.4.2. Nach der jüngsten Rechtsprechung ist die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10, MRK) zu messen (4 Ob 71/06d; 4 Ob 98/07a zum Lauterkeitsrecht; RIS-Justiz RS0121107). Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Äußernden noch stärker belastenden Deutung unbeachtet bleiben.

3.5. Die beklagte Partei ist eine gesetzliche Interessenvertretung, zu deren Aufgaben auch die Verbraucherinformation und die Wahrung von Konsumenteninteressen zählt, bei der der Freiheit der Meinungsäußerung besondere Bedeutung zukommt. Konsumenteninformation ist für die Erreichung von Markttransparenz nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten unerlässlich. Für ihre Veröffentlichungen, ihre Untersuchungsmethoden und die vorgenommenen Wertungen steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung, den sie benötigt, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden.

3.5.1. Für die Anwendung fehlerhafter Methoden bei der Probenziehung geben die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt.

3.5.2. Dass die in den Eisdielen des Klägers gezogenen Proben wegen erhöhter Keimzahlen nicht der Speiseeisverordnung entsprachen, ist eine - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - wahre Tatsachenbehauptung.

3.5.3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Bedeutung des in der Medieninformation vom 19. 8. 2005 der beklagten Partei mehrmals verwendeten Wortes „verdorben" nicht aus dem Begriff der Verdorbenheit des Lebensmittelgesetzes erschließt, weil dieses Gesetz in der Medieninformation nicht erwähnt ist.

3.5.4. Der vom Berufungsgericht ermittelte Bedeutungsgehalt der Aussage, dass die in den Eisdielen des Klägers gezogenen Eisproben verdorben waren, als Tatsachenbehauptung wird dem Bezugszusammenhang, in dem die Aussage in der Medieninformation der beklagten Partei steht, nicht gerecht.

3.5.4.1. Schon aus der ersten Seite dieser Information geht unmissverständlich hervor, dass die Beanstandung im Hinblick auf die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Qualität nach der Speiseeisverordnung wegen Hygienemängel bei der Zubereitung oder bei der Ausgabe, worauf die gefundenen Fäkalbakterien hindeuteten, erfolgt. „Mikrobiologisch" wird in der Information dahin erläutert, dass bei der mikrobiologischen Untersuchung auf bestimmte Keime (so genannte Indikatorkeime) untersucht wird. Es wird ausgeführt, dass keine Salmonellen entdeckt wurden und Farbe, Beschaffenheit, Geruch und Geschmack nicht zu beanstanden waren. Auf der zweiten Seite ist davon die Rede, dass der Eisverkäufer in allen Produktionsschritten dafür zu sorgen hat, dass der Kunde einwandfreie Ware erhält. Abermals findet sich der Hinweis auf offenkundige Hygienemängel und wie wichtig es für den Käufer ist, darauf zu achten, ob der Eisportionierer aus einer trüben Brühe oder aus einem Gefäß mit frischem, klaren Trinkwasser entnommen wird.

3.5.4.2. Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird, und keine Aussage in dem vom Berufungsgericht gefundenen Sinn.

4. Da die Tatbestandsvoraussetzung der Verbreitung unwahrer Tatsachen in der Norm, auf die der Kläger sein Begehren stützt, nicht verwirklicht ist, war das Klagebegehren in Stattgebung der Revision abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E92960 6Ob52.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00052.09D.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0060OB00052_09D0000_000