Justiz

Rechtssatz für 3Ob121/58 3Ob186/83 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001558

Geschäftszahl

3Ob121/58; 3Ob186/83; 3Ob35/93; 3Ob100/03g; 3Ob269/06i

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Norm

EO §39 Z8 IIIH
EO §39 Z8 IVB
EO §39 Z8 IVC
EO §39 Z8 IVG
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.
  2. Ziffer 2
    Die Voraussetzung des Paragraph 39, Ziffer 8, EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.
  3. Ziffer 3
    Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 121/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1958 3 Ob 121/58
    Veröff: RZ 1959,33
  • 3 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
    Auch; nur: Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte. (T1) Veröff: EvBl 1984/102 S 398
  • 3 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
  • 3 Ob 100/03g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
    Auch; nur: Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen. Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird. (T2); Beisatz: Überflüssige und damit zwecklose Exekutionen sind jederzeit einzustellen. (T3)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19580311_OGH0002_0030OB00121_5800000_001

Rechtssatz für 3Ob129/63 3Ob117/66 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001539

Geschäftszahl

3Ob129/63; 3Ob117/66; 3Ob191/94; 3Ob305/98v; 3Ob100/03g; 3Ob269/06i

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Norm

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §294 M4
EO §341 ff B
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/63
    Entscheidungstext OGH 26.09.1963 3 Ob 129/63
    Veröff: EvBl 1964/11 S 21
  • 3 Ob 117/66
    Entscheidungstext OGH 05.10.1966 3 Ob 117/66
  • 3 Ob 191/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 191/94
    Vgl auch
  • 3 Ob 305/98v
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 305/98v
    Vgl; Beisatz: Hier: §§ 331 ff EO. (T1); Beisatz: Wenn jedoch - in Reaktion auf den Einstellungsantrag - ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Frage, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), ist die Sach- und Rechtslage bei Entscheidung der ersten Instanz über die Einstellung. (T3)
  • 3 Ob 100/03g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
    Vgl aber; Beis wie T2 nur: Wenn jedoch ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hat im Rahmen einer Forderungsexekution (§ 294 EO) auf fortlaufende Bezüge der Drittschuldner nach bloßer Pfändung die pfändbaren Beträge einzubehalten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Fortsetzung oder die Durchführung der Exekution werde keinen kostendeckenden Erlös erbringen. (T5)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19630926_OGH0002_0030OB00129_6300000_001

Rechtssatz für 3Ob118/76 3Ob120/80 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000101

Geschäftszahl

3Ob118/76; 3Ob120/80; 3Ob151/88; 3Ob377/97f; 3Ob41/02d; 3Ob269/06i; 3Ob18/07d

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §3 IIIE
EO §54
EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §39 Abs1 Z8 IVC
EO §39 Abs1 Z8 IVE
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 3 heute
  2. EO § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 3 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 118/76
    Veröff: EvBl 1977/37 S 98
  • 3 Ob 120/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 120/80
    Auch
  • 3 Ob 151/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 151/88
    Vgl; nur: Bei der Erledigung des Exekutionsantrages ist nicht zu prüfen, ob die Exekution zu einem Erfolg führen wird. (T1) Veröff: RZ 1989/31 S 85
  • 3 Ob 377/97f
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 377/97f
    nur: Eine Verweigerung der Exekutionsbewilligung gestützt auf § 39 Abs 1 Z 8 EO käme nur in Betracht, wenn von vornherein mit Bestimmtheit angenommen werden müsste, dass die Liegenschaft unverkäuflich sein wird. (T2)
  • 3 Ob 41/02d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 41/02d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist aber bei der Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu beachtende Exekutionsvoraussetzung. (T3)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen. (T4)
  • 3 Ob 18/07d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 18/07d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zwangsverwaltung eines mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belasteten Liegenschaftsanteils. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0030OB00118_7600000_001

Rechtssatz für 3Ob25/77 3Ob8/96 3Ob131...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002210

Geschäftszahl

3Ob25/77; 3Ob8/96; 3Ob131/97d; 3Ob44/97k; 3Ob181/97g; 3Ob134/00b; 3Ob187/04b; 3Ob32/06m; 3Ob269/06i; 3Ob61/10g; 3Ob222/10h; 3Ob22/11y; 3Ob243/11y; 3Ob120/12m

Entscheidungsdatum

08.08.2012

Norm

EO §65 B
KO §1
KO §81
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 25/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 3 Ob 25/77
  • 3 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 8/96
    nur: Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners. (T1)
  • 3 Ob 131/97d
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 131/97d
    nur T1; Veröff: SZ 70/79
  • 3 Ob 44/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 44/97k
  • 3 Ob 181/97g
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 181/97g
  • 3 Ob 134/00b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 134/00b
    Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner als Verpflichteter in einem reinen Exekutionsverfahrens ist nicht berechtigt, neben dem Masseverwalter ohne Genehmigungserfordernis selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Wollte er nach seinen Prozesserklärungen im Verfahren erster Instanz gar nicht anders als selbständig handeln, bedarf es nicht der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Behebung eines Vertretungsmangels, wenn er ein solches erst auf dem Boden einer die Entscheidungsgrundlage ändernden Neuerung im Rechtsmittelverfahren anstrebt. (T2)
  • 3 Ob 187/04b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 187/04b
    Beisatz: Das Absonderungsrecht wird daher mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter (als gesetzlicher Vertreter) vertretenen Verpflichteten ausgeübt. (T3)
  • 3 Ob 32/06m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m
    nur: Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt. (T4); Veröff: SZ 2006/67
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch
  • 3 Ob 61/10g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 61/10g
    Auch
  • 3 Ob 222/10h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 222/10h
  • 3 Ob 22/11y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 22/11y
    nur T1; Beis wie T2 nur: Will der Verpflichtete gar nicht anders als selbständig handeln, bedarf es nicht der Einleitung eines Sanierungsverfahrens zur Behebung eines Vertretungsmangels. (T5)
  • 3 Ob 243/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
    Auch; nur T1
    Veröff: SZ 2012/19
  • 3 Ob 120/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0030OB00025_7700000_002

Rechtssatz für 1Ob697/88 8Ob619/92 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032577

Geschäftszahl

1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6Ob99/05k; 6Ob116/05k; 10Ob1/07f; 3Ob269/06i; 3Ob85/08h; 3Ob116/08t; 6Ob57/12v; 6Ob47/12y; 3Ob95/13m; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 3Ob131/18p

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Rechtssatz

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 697/88
    Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1)
  • 8 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
    Auch
  • 3 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 522/95
    nur T1; Veröff: SZ 68/36
  • 5 Ob 2155/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228
  • 1 Ob 308/98w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
    Auch
  • 10 ObS 233/02s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140
  • 7 Ob 75/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 75/05p
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180
  • 10 Ob 1/07f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 1/07f
    Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14)
  • 3 Ob 85/08h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 85/08h
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15)
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 47/12y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 47/12y
    nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16)
  • 3 Ob 95/13m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 95/13m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 34/14t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 34/14t
    Auch; nur T13
  • 9 Ob 9/18s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 9/18s
    Auch
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_001

Entscheidungstext 3Ob269/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob269/06i

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Wolfgang R*****, wegen 484.619,75 EUR s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. September 2006, GZ 7 R 34/06i-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 15. Dezember 2005, GZ 1 E 1078/02b-17, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ungeachtet der Tatsache, dass das Bezirksgerichts Purkersdorf (hier Erstgericht) mit Beschluss vom 2. Juli 2004, AZ 1 S 16/03y, über das Vermögen des Verpflichteten das noch anhängige Schuldenregulierungsverfahren eröffnete, wird der Verpflichtete zum besseren Verständnis im Folgenden hier weiterhin als solcher und nicht als Gemeinschuldner bezeichnet.

Seit dem Jahr 2000 war beim Bezirksgericht Mödling (im Folgenden Aufteilungsgericht) zu AZ 13 F 107/00g das Aufteilungsverfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG zwischen dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin anhängig.

Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Bund (Finanzamt Mödling) aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes Mödling vom 18. April 2002 mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Mai 2002 ON 1 zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 484.619,75 EUR s.A. wider den Verpflichteten die Pfändung des von ihm bereits im Aufteilungsverfahren gerichtlich geltend gemachten (Paragraph 330, EO) Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und behielt die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor, um mit weiteren Beschluss vom 5. August 2002 ON 7 die betreibende Partei zu ermächtigen, die gepfändeten Ansprüche und Forderungen des Verpflichteten aus dem Aufteilungsverfahren in dessen Namen geltend zu machen, insbesondere alle zur Ausübung oder Verwertung der gepfändeten Ansprüche und Forderungen notwendigen Erklärungen wirksam anstelle des Verpflichteten abzugeben. Mit seit 8. August 2003 rechtskräftigem Beschluss vom 9. Mai 2003, GZ 13 F 107/00g-79, wies das Aufteilungsgericht ungeachtet der Tatsache, dass die betreibende Partei statt des Verpflichteten in das Aufteilungsverfahren eingetreten war und sie auch im Kopf des Beschlusses als Antragsgegner(in) bezeichnet wurde, die Liegenschaftsanteile der geschiedenen Gattin des Verpflichteten an zwei Liegenschaften (Hälfteanteil und 1/19-Anteil) über übereinstimmenden Antrag der vormaligen Ehegatten dem Verpflichteten zu. Dessen Liegenschaftsanteil an einer anderen gemeinsamen Liegenschaft der vormaligen Eheleute wies es hingegen der geschiedenen Gattin des Verpflichteten zu. Es verpflichtete darüber hinaus den Verpflichteten - der wie bereits dargelegt nicht mehr Antragsgegner war - zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 44.400 EUR binnen dreier Monate nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses und mit weiterem Beschluss vom 11. November 2003, GZ 13 F 107/00g.87, zu einer weiteren Ausgleichszahlung von 30.420,70 EUR an seine geschiedene Gattin binnen derselben Leistungsfrist. Bis dato wurden weder die Ausgleichszahlungen geleistet noch die im Aufteilungsbeschluss vom 9. Mai 2003 verfügten Eigentumsübertragungen vorgenommen. Auf den jeweiligen Liegenschafts-Hälfteanteilen des Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin ist wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des jeweils anderen Hälfteeigentümers eingetragen.

Einen Antrag des Masseverwalters auf Vormerkung des Eigentumsrechts an dem im Aufteilungsverfahren dem Gemeinschuldner zugesprochenen Liegenschaftsanteil wies das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht mit Beschluss vom 29. September 2005, AZ 7 R 153/05p, ab, weil mit den Exekutionsbewilligungsbeschlüssen vom 27. Mai und 5. August 2002 die Berechtigung zur Geltendmachung der aus dem Aufteilungsverfahren resultierenden Ansprüche des Verpflichteten auf die betreibende Partei übergegangen sei. Bis dato stellte die betreibende Partei keinen Verwertungsantrag.

Am 1. Juli 2005 beantragte der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO, u.a. mit der Begründung, die betreibende Partei habe seit 9. Mai 2003 keine Verwertungshandlungen gesetzt.

Die betreibende Partei sprach sich aus mehreren Erwägungen gegen die Einstellung der Exekution aus, zum oben dargestellten Einstellungsgrund mit der Behauptung (ON 14 AS 34), die betreibende Partei habe mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen gewesen.

Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Laut Angaben der betreibenden Partei habe diese mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet; das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zu Beendigung des Strafverfahrens unterbrochen. Auch sei bei der Verwertung der Liegenschaften EZ 1832 und 1660 ein die Exekutionskosten übersteigender Erlös zu erwarten. Das Rekursgericht stellte das Exekutionsverfahren über Rekurs des Verpflichteten (dessen Masseverwalter) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO ein und hob alle bereits vorgenommenen Exekutionsakte auf. Die Exekution sei einzustellen, wenn nicht zu erwarten sei, dass sie einen über die Kosten des Exekutionsverfahrens hinausgehenden Betrag einbringe, die betreibende Partei es durch unangemessen lange Zeit unterlasse, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Rechts zu stellen oder die Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Exekutionsführung auf den Aufteilungsanspruch ziele letztlich auf eine Verwertung der Sache ab. Die betreibende Partei könne den sich aus dem Aufteilungsbeschluss ergebenden Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts bewirken und sodann die Exekution durch Zwangsversteigerung zum Abschluss bringen. Allerdings erfordere dies eine Zug-um-Zug-Leistung der Ausgleichszahlung entweder durch die betreibende Partei oder den Verpflichteten. Die Ausgleichszahlung sei als Gegenleistung für die verfügte Eigentumsübertragung zu werten. Zwar erlösche das auf den Liegenschaftsanteilen zugunsten des Verpflichteten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot, doch lasse sich mit der Versteigerung des bloßen Hälfteanteils, wenn auch gemeinsam mit dem einen Vorgartenstreifen bildeten 1/19-Anteil an der anderen Liegenschaft, kein die Exekutionskosten deckender Ertrag erzielen. Selbst unter der Annahme, dass es durch den Verpflichteten zu einer schuldbefreienden Leistung der Ausgleichszahlung käme, sei eine Verwertung unmöglich. Der Ersteher der Liegenschaftshälfte könne zwar sodann Teilungsklage erheben. Allerdings sei der neue Ersteher der gesamten Liegenschaft aufgrund der Paragraphen 352, ff EO zur Übernahme des auf einer Liegenschaftshälfte zugunsten der geschiedenen Gattin des Verpflichteten eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots verpflichtet. Die Versteigerung einer Liegenschaft, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf einer Hälfte einverleibt und zu übernehmen sei, sei nicht möglich. Es bestehe somit kein Anreiz, auch nur den nicht belasteten Hälfteanteil im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens zu erwerben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Übertragung von Liegenschaftsanteilen auch ohne diesbezügliche Anordnung im Aufteilungsbeschluss nur Zug-um-Zug gegen die Leistung der Ausgleichszahlung zu erfolgen habe. Ungeklärt sei auch, ob auch nach nunmehr geltender Rechtslage im Zuge einer Zivilteilung ein auf einer Liegenschaftshälfte eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot vom Ersteher der Liegenschaft ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Soweit die betreibende Partei erneut die Legitimation des Masseverwalters zur Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss in Zweifel zieht, ist ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf den gestellten Rekursantrag (Abänderungsantrag auf Abweisung des Einstellungsantrags) unschlüssig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0032577). Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß Paragraphen 331, ff EO erfolgt die Pfändung und somit die Entstehung des Absonderungsrechts durch gerichtlichen Beschluss, im vorliegenden Fall also mit dem Beschluss vom 27. Mai 2002. Das der betreibenden Gläubigerin zukommende Absonderungsrecht bestand daher wirksam im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten. Bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während anhängigen Konkursverfahrens ist der Masseverwalter zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt (stRsp, RIS-Justiz RS0002210).

b) Das Aufteilungsgericht hat mit seinen beiden rechtskräftigen Beschlüssen ungeachtet des vorherigen Eintritts der betreibenden Partei in das Aufteilungsverfahren offenbar irrtümlich zwar die betreibende Partei als Antragsgegnerin ausgewiesen, ihre Liegenschaftsanteile aber dem vormaligen Antragsgegner (Verpflichteter) zugewiesen und auch ihm die Ausgleichszahlung(en) auferlegt.

c) Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2, EO ist eine Exekution, auch von Amts wegen, einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Dieser dem Schuldnerschutz dienende Tatbestand entspricht der Exekutionsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers vorliegen muss. Das Vorliegen des Vollstreckungsinteresses des betreibenden Gläubigers ist schon bei der Exekutionsbewilligung als besondere Exekutionsvoraussetzung von

Amts wegen zu beachten (3 Ob 2231/96a = ecolex 1997, 858 = MuR 1997,

268; 3 Ob 41/02d = RPflE 2002/103 = MietSlg 54.735; Jakusch in Angst,

EO, Paragraph 3, Rz 22 f, Paragraph 39, Rz 44, je mwN). Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen (3 Ob 305/98v = NZ 2001, 170; Heller/Berger/Stix, EO4 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Unter anderem ist die Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß Paragraphen 331, ff EO nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlässt, die erforderlichen Schritte zur Verwertung zu setzen (stRsp, 3 Ob 129/63 = EvBl 1964/11; 3 Ob 117/66; 3 Ob 305/98v u.a.; RIS-Justiz RS0001539; vergleiche dazu auch Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 41 mwN). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, hat doch die betreibende Partei zum gegnerischen Einstellungsantrags nur das oben vollständig dargestellte Vorbringen erstattet. Sie verwies ohne nähere Angaben nur darauf, mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet zu haben, das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des - nicht näher bezeichneten - Strafverfahrens unterbrochen gewesen. Ob und wann mit weiteren Verwertungsschritten zu rechnen sei, ließ die betreibende Partei auch im Verfahren über den Einstellungsantrag offen, weshalb es zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens im Hinblick auf das wegen Untätigkeit offenbar fehlende Vollstreckungsinteresse der betreibenden Partei kommen muss. Nur wenn - anders als hier - zumindest in Reaktion auf den Einstellungsantrag ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich (3 Ob 305/98v). Zu einer Verbesserung des Schriftsatzes ON 14 bestand kein Anlass. Weitere Rechtsfragen stellen sich damit nicht mehr. Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Damit steht der betreibenden Partei auch kein Kostenanspruch zu (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO).

d) Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Das Erstgericht genehmigte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. August 2006, GZ 1 S 16/03y-52, konkursgerichtlich folgende zwischen der betreibenden Partei, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten und der geschiedenen Gattin des Verpflichteten getroffene Vereinbarung:

1.) Nach rechtskräftiger Bewilligung wird der Masseverwalter die

beiden Beschlüsse im Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht

Mödling beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zwecks

Bestimmung der Grunderwerbssteuer anzeigen. Nach Vorliegen der

Unbedenklichkeitsbestätigung wird der Masseverwalter - Zug um Zug

gegen Sicherstellung der Ausgleichszahlung für ... [geschiedene

Gattin des Verpflichteten] ob der gesamten Liegenschaft EZ 1832 ... -

ob dem Hälfteanteil der für ... [geschiedene Gattin des

Verpflichteten] betreffend die Liegenschaft EZ 1832 sowie ob des

19-tel Anteiles der Liegenschaft EZ 1660 ... der ... [geschiedene

Gattin des Verpflichteten] das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner

[Verpflichteten] bei gleichzeitiger Anmerkung des Konkursverfahrens

einverleiben.

2.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] erklärt sich nach

rechtskräftiger Sicherstellung ihrer Ausgleichsforderung

rücksichtlich ihres Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem

Hälfteanteil des Gemeinschuldners [Verpflichteten] betreffend die

Liegenschaft EZ 1832 ... mit der exekutiven bzw. freihändigen

Verwertung beider Liegenschaften einverstanden und wird dem

Masseverwalter auch eine diesbezügliche Löschungserklärung ausfolgen.

3.) Zwischen der Republik Österreich und dem Masseverwalter wird

vereinbart, dass der Republik Österreich 50 % jenes

Verwertungserlöses zukommt, der in die Konkursmasse fallen würde. Zur

Besicherung dieser Forderung willigt der Masseverwalter in die

Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes über EUR 60.000 zu

Gunsten der Republik Österreich ein, das ohne sein weiteres Wissen

und Einvernehmen, aber nicht auf Kosten der Konkursmasse im

Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1832 ... im Range nach dem Pfandrecht

für ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] einverleibt wird.

4.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] und die Republik

Österreich übernehmen die Kosten für die Eintragungen der jeweiligen

Pfandrechte.

5.) Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und ... [geschiedene

Gattin des Verpflichteten] wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 6 C 679/05m BG Purkersdorf getroffen. Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der Republik Österreich wird ungeachtet des Ausganges der Entscheidung über den Rekurs im Verfahren ... [vorliegendes Exekutionsverfahren].

In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten habe bis dato nicht durchgeführt werden können, weil der geschiedenen Gattin Zug-um-Zug gegen die Eigentumsübertragung eine Ausgleichszahlung zugesprochen worden sei, die der Verpflichtete aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht habe leisten können. Die Verwertung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Hälfte sei aufgrund eines zugunsten der geschiedenen Gattin des Verpflichteten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht durchführbar. Die dem Verpflichteten aufgrund der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zustehenden Forderungen seien vom Bund gepfändet worden. Ebenso stelle sich die Sachlage in Ansehung der 19-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1660 dar. Um einen langwierigen Rechtsstreit und eine Verzögerung des Schuldenregulierungsverfahrens hintanzuhalten, seien Vergleichsverhandlungen geführt worden, deren Ergebnis in der Gläubigerversammlung vom 25. Juli 2006 erörtert worden sei. Alle anwesenden Gläubiger hätten sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt.

Mit diesem Vergleich wurde der „gordische Knoten" aus den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gelöst.

e) Grundsätzlich ist an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Exekutionsverfahren festzuhalten. Dies gilt auch für das Verfahren in dritter Instanz. Nur wenn der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für notwendig hält, etwa weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, ist das Revisionsrekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig (stRsp, 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; 3 Ob 64/04i = SZ 2004/109 u.a.; RIS-Justiz RS0118686). Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs keine neuen rechtlichen Aspekte aufgezeigt, die eine Möglichkeit zur Stellungnahme für den Verpflichteten erfordert hätten. Daran muss auch ein Kostenanspruch des Masseverwalters scheitern.

Anmerkung

E83844 3Ob269.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/272 S 164 - ZIK 2007,164 = EFSlg 118.269 = EFSlg 118.270 = MietSlg 59.747 = MietSlg 59.769 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00269.06I.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0030OB00269_06I0000_000