Justiz

Rechtssatz für 7Ob2085/96k 5Ob2233/96k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097136

Geschäftszahl

7Ob2085/96k; 5Ob2233/96k; 7Ob132/98g; 4Ob210/98f; 6Ob114/99b; 9Ob94/00i; 4Ob129/02b; 7Ob26/02b; 6Ob221/05a; 6Ob202/06h; 4Ob218/08z

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltspflichtige die ihm gehörende Wohnung, auf die die Rückzahlungen zu leisten sind, selbst benützt, leerstehen läßt oder vermietet hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2085/96k
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2085/96k
  • 5 Ob 2233/96k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
  • 7 Ob 132/98g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 132/98g
    Vgl; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
    Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
  • 6 Ob 114/99b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
    Vgl auch
  • 9 Ob 94/00i
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 94/00i
    Ablehnend; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3) Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T4)
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T5)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T6)
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch nur T1; Gegenteilig Beis wie T2; Bem: vgl RS0124600 (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJR_19960522_OGH0002_0070OB02085_96K0000_001

Rechtssatz für 1Ob683/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050466

Geschäftszahl

1Ob683/90; 7Ob550/93; 3Ob28/94; 5Ob512/94; 5Ob1561/94; 3Ob183/94; 1Ob2266/96h; 1Ob21/98i; 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h; 2Ob47/04g; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 8Ob31/10g; 3Ob201/11x; 8Ob1/13z; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob90/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 683/90
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 683/90
    Veröff: RZ 1991/35 S 124
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
    Vgl aber; Beisatz: Nur in jenen Fällen, in denen die Abfertigung zumindest in einem gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T1)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beisatz: Abfertigung, die nach dem Gesetz gebührt. (T2)
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T3)
  • 5 Ob 1561/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 1561/94
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann. (T4)
  • 3 Ob 183/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 183/94
    Beis wie T2
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T5)
    Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ohne dass eine solche Aufteilung jede andere in konkreten Einzelfällen allenfalls auch nicht unbillige Variante jedenfalls ausschlösse. (T7)
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    Vgl aber; Beisatz: Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll. (T9)
    Beisatz: Im allgemeinen ist aber die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Vgl aber; Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen beziehungsweise Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen, wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T14)
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T15)
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich T11; Beisatz: Hier: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T16)
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 47/04g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 47/04g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein „bonus pater familiae" seinen vor Geburt seiner Kinder erworbenen Abfertigungsanspruch beziehungsweise seine Pensionsabfindung bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen würde. (T17)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    auch; Beis wie T5; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T18)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl aber; Beis wie T4 nur: Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit. (T19)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Im vorliegenden Fall strebt der Revisionswerber die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet. Darin kann jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden. (T20)
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T21)
  • 8 Ob 31/10g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 31/10g
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T19
  • 8 Ob 1/13z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 1/13z
    Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Freiwillige Abfertigung. (T22)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T23)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Vgl aber; Beis wie T11
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19901114_OGH0002_0010OB00683_9000000_002

Rechtssatz für 8Ob1562/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009667

Geschäftszahl

8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 4Ob1577/95; 6Ob1627/95; 6Ob2246/96d; 1Ob2266/96h; 1Ob2292/96g; 4Ob2327/96a; 6Ob290/97h; 1Ob21/98i; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 5Ob125/01w; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 3Ob97/01p; 3Ob279/01b; 7Ob211/02h; 1Ob53/02d; 3Ob74/03h; 7Ob219/02k; 6Ob180/03v; 6Ob8/03z; 6Ob298/03x; 3Ob31/05p; 5Ob24/06z; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob88/09m; 7Ob53/11m; 3Ob201/11x; 15Os89/12w; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob13/19h; 6Ob188/20w; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1562/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 1562/91
  • 5 Ob 1571/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1)
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4)
  • 4 Ob 1577/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1577/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5)
  • 6 Ob 1627/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1627/95
  • 6 Ob 2246/96d
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2246/96d
    Auch
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 2292/96g
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8)
  • 6 Ob 290/97h
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 290/97h
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T8
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15)
  • 5 Ob 125/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 125/01w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17)
  • 3 Ob 97/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 97/01p
    nur T7; Beis wie T13
  • 3 Ob 279/01b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 279/01b
    Auch; nur T7; Beis wie T3
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18)
  • 1 Ob 53/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 53/02d
    Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19)
    Veröff: SZ 2003/48
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 180/03v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 180/03v
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 6 Ob 298/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 298/03x
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 24/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 24/06z
    Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21)
    Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24)
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur T7; Beis wie T1
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    Beis wie T22
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; nur T14; Beis wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB01562_9100000_001

Rechtssatz für 7Ob550/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047428

Geschäftszahl

7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 1Ob2266/96h; 6Ob2222/96z; 4Ob2327/96a; 7Ob48/00k; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 7Ob211/02h; 3Ob74/03h; 3Ob31/05p; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob38/09h; 3Ob83/11v; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob188/20w; 3Ob146/20x; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T1)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Vgl; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T2)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T3)
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beisatz: Beisatz: Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlass der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist. (T4)
  • 6 Ob 2222/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2222/96z
    Auch
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt § 94 ABGB. (T5)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Abfindung" als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in München, die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist. (T6)
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. (T7)
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T8)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T9)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T10)
    Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T11)
  • 1 Ob 38/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 38/09h
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 83/11v
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 83/11v
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T12)
    Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T13)
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T14)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch; nur: Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. (T15)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    nur T15
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 3 Ob 146/20x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
    Vgl; Beis wie T9
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T13; nur T15
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00550_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob507/91 1Ob564/91 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047508

Geschäftszahl

1Ob507/91; 1Ob564/91; 4Ob1568/91; 6Ob628/91; 4Ob1557/92 (4Ob1558/92); 7Ob550/93; 8Ob646/93; 2Ob587/93; 3Ob548/93; 2Ob549/94; 1Ob581/94; 8Ob1506/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob1541/95 (4Ob1542/95); 7Ob2085/96k; 10Ob508/96; 2Ob2132/96k; 7Ob132/98g; 4Ob210/98f; 3Ob278/98y; 6Ob114/99b; 1Ob217/99i; 9Ob94/00i; 4Ob129/02b; 7Ob26/02b; 6Ob298/03x; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 3Ob182/05v; 6Ob202/06h; 6Ob165/07v; 3Ob28/09b; 7Ob156/10g; 10Ob57/11x; 4Ob86/11t; 9Ob21/12x; 3Ob96/12g; 3Ob175/14b; 1Ob180/15z; 8Ob39/16t; 3Ob128/16v; 8Ob32/17i; 1Ob34/21p; 7Ob182/21x; 9Ob30/22k

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Norm

ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

Rechtssatz

Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 507/91
    Veröff: RZ 1991/70 S 229
  • 1 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 564/91
    Auch; nur: Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T1)
    Beisatz: Hier: Kreditraten zum Zweck der Wohnungsverbesserung. (T2)
    Veröff: ÖA 1992,21
  • 4 Ob 1568/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 1568/91
    nur T1
  • 6 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 628/91
  • 4 Ob 1557/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1557/92
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 8 Ob 646/93
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 646/93
  • 2 Ob 587/93
    Entscheidungstext OGH 23.12.1993 2 Ob 587/93
    nur: Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. (T3)
  • 3 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93
  • 2 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 549/94
  • 1 Ob 581/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 581/94
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 1506/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1506/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlung von Wohnungskredit. (T4)
  • 8 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
    Auch; nur: Der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T5)
    Beisatz: Hier: Wohnungskosten unter Berücksichtigung von Mietzinsbeihilfe. (T6)
  • 4 Ob 1541/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1541/95
  • 7 Ob 2085/96k
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2085/96k
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Vgl; Beisatz: Betriebskosten für privat benützte Fahrzeuge bilden keine Abzugspost vom Unterhaltsanspruch. (T7)
  • 2 Ob 2132/96k
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 2132/96k
    nur T1
  • 7 Ob 132/98g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 132/98g
    Auch; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden. (T9)
  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
    Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T10)
  • 3 Ob 278/98y
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 278/98y
    Auch; nur T5
  • 6 Ob 114/99b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
    Vgl auch
  • 1 Ob 217/99i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 217/99i
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 94/00i
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 94/00i
    Teilweise abweichend; Beis wie T10 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)
    Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T12)
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Abweichend; Beisatz: Bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum mindert der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage; ein derartiger Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T13)
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Vgl auch
  • 6 Ob 298/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 298/03x
    nur T1
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Vgl
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T14)
  • 3 Ob 182/05v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Abweichend; Beis wie T13; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T15)
  • 6 Ob 165/07v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 165/07v
    Auch
  • 3 Ob 28/09b
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 28/09b
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wohnungsfixkosten sind von der Bemessungsgrundlage nicht abzuziehen. (T16)
  • 7 Ob 156/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T17)
  • 10 Ob 57/11x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 57/11x
    Vgl auch
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Auch
  • 9 Ob 21/12x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 21/12x
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 3 Ob 96/12g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 96/12g
    Vgl auch; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung bilden grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T18)
  • 3 Ob 175/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
    Auch
  • 1 Ob 180/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
    Auch
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T3; Beisatz: Auch Kreditrückzahlungen für existenznotwendige Aufwendungen vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T19)
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch
  • 8 Ob 32/17i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 34/21p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 34/21p
    Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T19
  • 7 Ob 182/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 182/21x
    Vgl
  • 9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
    Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_0010OB00507_9100000_003

Rechtssatz für 4Ob210/98f 2Ob91/01y 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110456

Geschäftszahl

4Ob210/98f; 2Ob91/01y; 4Ob129/02b; 6Ob221/05a; 3Ob170/05d; 6Ob202/06h; 3Ob63/13f; 1Ob206/16z; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 210/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 210/98f
  • 2 Ob 91/01y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 91/01y
    Vgl auch; nur: Es wäre nicht sachgerecht, wenn im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen die erzielten Einnahmen zwar die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhten, die dafür aufgewendeten Ausgaben hingegen nicht als Abzugsposten anerkannt werden könnten. (T1); Beisatz: Die Steuervorteile des Unterhaltspflichtigen aus seinen Verlustbeteiligungen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies muss auch im Fall der Heranziehung der Privatentnahmen gelten, weil es mit der unterhaltsrechtlichen Neutralität dieser Beteiligungen nicht zu vereinbaren wäre, die daraus resultierenden Steuervorteile unter dem Titel der Privatentnahmen doch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Auch
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T3)
  • 3 Ob 170/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 170/05d
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T4)
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Reparaturrücklage nach § 31 WEG. (T5)
  • 1 Ob 206/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
    Vgl; Beisatz: Sind allerdings die Verluste des Vaters aus seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsagent bei der Unterhaltsbemessung ausgeklammert, sind auch die durch die Verluste ausgelösten Steuervorteile nicht zu berücksichtigen. Es ist aber bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die von den übrigen Einkünften (hier aus nichtselbständiger Arbeit) zu zahlende Einkommenssteuer zu ermitteln und von den Einkünften in Abzug zu bringen. (T6)
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Beisatz: Hier: Landwirtschaftlicher Nebenerwerb. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110456

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00210_98F0000_001

Entscheidungstext 6Ob202/06h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob202/06h

Entscheidungsdatum

14.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie L*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter Erich L*****, Spanien, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 2 R 394/05h-117, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

1. Die Vorinstanzen haben der Frau Ehegattenunterhalt nach Paragraph 94, ABGB in Höhe von insgesamt 44.776,05 EUR für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Dezember 2004 und in Höhe von monatlich 500 EUR ab Jänner 2005 zugesprochen. Dies war auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, der somit im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz eins, JN jedenfalls 20.000 EUR überstieg vergleiche 5 Ob 309/04h = EFSlg 111.785 mwN). Der Mann vermag jedoch in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

2. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die von ihm anlässlich seiner Pensionierung bezogene Abfertigung lediglich auf rund 4,5 Jahre aufgeteilt und während dieses Zeitraums seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet; tatsächlich wäre die Abfertigung aber auf jenen Zeitraum aufzuteilen gewesen, der seiner restlichen statistischen Lebenserwartung entspricht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ganz herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind zwar (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667, RS0050466, RS0047428). Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht (7 Ob 232/01w = EFSlg 95.575 uva). Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 1561/94).

Richtig ist, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach eine Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit auf jenen Zeitraum vorgenommen hat, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entsprach (1 Ob 504/95 = ÖA 1995, 124; 1 Ob 224/98t = EFSlg 86.372 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass der Geldunterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Abfertigung frei wählen könne; deshalb müsse auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren (5 Ob 512/94; 4 Ob 1577/95 = ÖA 1996, 64/F 106). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Verfahren - tatsächlich die Abfertigung innerhalb weniger Jahre nach deren Bezug für sich verwendete und damit keine „Vorsorge auf Lebenszeit" betrieben hat.

2. Der Mann meint, dem von den Vorinstanzen ermittelten Eigeneinkommen der Frau hätten monatlich jedenfalls 445 EUR an fiktiven Mieteinnahmen hinzugerechnet werden müssen. Die Frau habe sich ihrer Wohnung „Lend" ohne triftigen Grund begeben und dadurch auf Einnahmen jedenfalls in dieser Höhe verzichtet. Einerseits wäre eine weitere Vermietung der Wohnung auch ohne deren Sanierung möglich gewesen; andererseits wäre die Frau selbst zur Sanierung - allenfalls unter Kreditaufnahme - verpflichtet gewesen, um danach „wesentlich bessere Mieteinnahmen zu erzielen".

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Frau nicht in der Lage, die Kosten einer Sanierung der Wohnung selbst zu tragen. Deshalb habe sie mit der Tochter vereinbart, dass diese die Wohnung auf eigene Kosten saniert und dafür auch auf eigene Rechnung vermietet. Sämtliche Sanierungskosten in Höhe von 57.850 EUR (bei den vom Berufungsgericht angeführten 75.850 EUR handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) seien für eine langfristig vorteilhafte Vermietung der Wohnung erforderlich gewesen; deren Amortisationsdauer betrage angesichts des ortsüblichen Mietzinses rund 15 Jahre. Hätte die Frau die Wohnung selbst saniert, wären ihre (fiktiven) Aufwendungen durch nunmehr erzielbare Mieteinnahmen bei Weitem noch nicht gedeckt.

Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 7 Ob 170/05d = EF-Z 2006/05d [Kiechl] mwN; RIS-Justiz RS0110456) wäre es nicht sachgerecht, zwar die durch Erwerb einer Erwerbsquelle erzielten Einnahmen, nicht jedoch die dafür aufgewendeten Ausgaben bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; derartige (etwa) Kreditrückzahlungen verminderten eben das maßgebende tatsächlich verfügbare Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall die Frau eine kreditfinanzierte Sanierung der Wohnung vorgenommen hätte, wären derzeit die (dann von ihr) erzielten Mieteinnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie bei Weitem die Aufwendungen noch nicht gedeckt hätten. Soweit der Mann die Notwendigkeit einer Sanierung der Wohnung an sich bestreitet, weicht er von den Feststellungen der Vorinstanzen ab.

3. Schließlich habe das Berufungsgericht nach Auffassung des Mannes nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Frau ihre Haushälfte „Straßgang" im Wert von zumindest 300.000 EUR dem Schwiegersohn übereignete, ohne dafür eine „adäquate Gegenleistung" zu erhalten. Neben dem vereinbarten Wohnrecht hätte sie sich auch eine Leibrente von zumindest 500 EUR ausbedingen können; daher sei von einem (weiteren) fiktiven Eigeneinkommen der Frau in dieser Höhe auszugehen.

Dieser Argumentation kann allein schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Mann seinerseits etwa zur selben Zeit die andere Haushälfte der Tochter schenkte; und dies ohne Bedingung oder Auflage oder sonstige Gegenleistung. Im Übrigen liegen auch keine Feststellungen dazu vor, dass die Übereignung der Haushälfte gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts tatsächlich unangemessen gewesen wäre und sich die Frau tatsächlich auch noch eine Leibrente ausbedingen hätte können. Jedenfalls übersteigen diese Fragen an Bedeutung das vorliegende Verfahren nicht.

Anmerkung

E82166 6Ob202.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 113.132 = EFSlg 113.133 = EFSlg 113.136 = EFSlg 113.163 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00202.06H.0914.000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060914_OGH0002_0060OB00202_06H0000_000