Der aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Hauptverhandlung vom 25. November 2004, in welcher der Angeklagte den Antrag „auf Untersuchung der mj. Sarah und Jasmin, dass deren Hymen unverletzt sind, zum Beweis dafür, dass der Vorfall wie in der Anklage dargestellt, nicht stattgefunden hat" gestellt hatte (S 107), wurde nachfolgend gemäß § 276a StPO neu durchgeführt, ohne dass der Antrag in der neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt worden wäre.Die Hauptverhandlung vom 25. November 2004, in welcher der Angeklagte den Antrag „auf Untersuchung der mj. Sarah und Jasmin, dass deren Hymen unverletzt sind, zum Beweis dafür, dass der Vorfall wie in der Anklage dargestellt, nicht stattgefunden hat" gestellt hatte (S 107), wurde nachfolgend gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt, ohne dass der Antrag in der neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt worden wäre.
Da aber nach stRsp Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren, muss die Verfahrensrüge schon deshalb versagen (Danek, WK-StPO § 276a Rz 10).Da aber nach stRsp Anträge, welche bei einer Wiederholung der Hauptverhandlung in einer vorangegangenen gestellt wurden, ihre Gültigkeit verlieren, muss die Verfahrensrüge schon deshalb versagen (Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10).
Dazu kommt, dass die Mutter der beiden Kinder, als deren gesetzliche Vertreterin befragt, ausdrücklich erklärt hatte, keine Zustimmung zur körperlichen Untersuchung ihrer Kinder zu erteilen (S 107; zum Fehlen einer Verpflichtung des Tatopfers, eine körperliche Untersuchung zuzulassen, vgl Tipold, WK-StPO § 132 Rz 1 und Ratz aaO § 281 Rz 350, RIS-Justiz RS0097541, RS0097513, RS0097681).Dazu kommt, dass die Mutter der beiden Kinder, als deren gesetzliche Vertreterin befragt, ausdrücklich erklärt hatte, keine Zustimmung zur körperlichen Untersuchung ihrer Kinder zu erteilen (S 107; zum Fehlen einer Verpflichtung des Tatopfers, eine körperliche Untersuchung zuzulassen, vergleiche Tipold, WK-StPO Paragraph 132, Rz 1 und Ratz aaO Paragraph 281, Rz 350, RIS-Justiz RS0097541, RS0097513, RS0097681).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.