Justiz

Rechtssatz für 6Ob611/87 6Ob599/88 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032276

Geschäftszahl

6Ob611/87; 6Ob599/88; 1Ob36/89; 6Ob135/97i; 6Ob40/03f; 6Ob84/06f

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
    Veröff: SZ 60/138 = MR 1987,171 = EvBl 1988/32 S 209
  • 6 Ob 599/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 599/88
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 6 Ob 135/97i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 135/97i
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung will Schäden, die aus der Diskriminierung entstehen können, vorbeugen; diese liegen somit im Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Verletzer hat dabei auch für an die Ehrverletzung anknüpfende Vermögensschäden einzustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032276

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0060OB00611_8700000_004

Rechtssatz für 1Ob297/75 6Ob583/77 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022827

Geschäftszahl

1Ob297/75; 6Ob583/77; 7Ob549/82; 1Ob588/83; 2Ob256/00m; 9Ob104/00k; 2Ob168/01x; 6Ob40/03f; 9ObA136/03w; 10Ob6/05p; 6Ob163/05x; 3Ob58/06k; 6Ob84/06f; 4Ob137/07m; 5Ob62/11w; 9ObA29/11x; 3Ob90/13a; 3Ob102/14t

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Norm

ABGB §1295 Ia7
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, zum Beispiel wenn einer Partei Prozesskosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (SZ 34/34 ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 297/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 297/75
    Veröff: JBl 1978,32
  • 6 Ob 583/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 583/77
    Vgl auch; Veröff: JBl 1979,88
  • 7 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 549/82
    Auch
  • 1 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 588/83
    nur: Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist. (T1)
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T2)
    Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T3)
    Veröff: SZ 74/119
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
    Vgl; Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T4)
  • 9 ObA 136/03w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 136/03w
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 6/05p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 6/05p
    nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG konnte im vorliegenden Fall ein dem Kostenersatzanspruch entsprechender Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Ebene gar nicht entstehen. (T5)
  • 6 Ob 163/05x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 163/05x
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein solcher aus der Behauptung des Beklagten über den Einsatz von Medikamenten am Hof des Klägers und über Missstände bei der Tierhaltung resultierender Schaden ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Ersatz seiner Vertretungskosten vor der Rundfunkkommission; § 1330 Abs 2 ABGB. (T6)
  • 3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    nur T1; Veröff: SZ 2006/48
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Auch; Beisatz: Der öffentlich-rechtliche Charakter des Kostenersatzrechts steht einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht entgegen. (T7)
    Veröff: SZ 2007/122
  • 5 Ob 62/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 62/11w
    Vgl auch
  • 9 ObA 29/11x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 29/11x
    Vgl auch
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
    Auch
  • 3 Ob 102/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0010OB00297_7500000_003

Rechtssatz für 4Ob109/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031901

Geschäftszahl

4Ob109/92; 4Ob59/93; 4Ob94/93; 6Ob2010/96y; 4Ob2205/96k; 6Ob125/97v; 6Ob2383/96a; 6Ob153/97m; 8Ob174/97i; 6Ob232/97d; 6Ob305/98s; 6Ob337/99y; 6Ob307/00s; 6Ob51/01w; 6Ob45/01p; 6Ob14/03g; 6Ob84/06f; 6Ob97/06t; 6Ob258/11a; 6Ob196/12k; 6Ob186/22d

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
  • 4 Ob 59/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verleger (T1)
  • 4 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
  • 6 Ob 2010/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
  • 6 Ob 125/97v
    Entscheidungstext OGH 12.05.1997 6 Ob 125/97v
  • 6 Ob 2383/96a
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2383/96a
  • 6 Ob 153/97m
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 153/97m
    Veröff: SZ 70/150
  • 8 Ob 174/97i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 174/97i
    Auch
  • 6 Ob 232/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 232/97d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 305/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
    Auch
  • 6 Ob 337/99y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 337/99y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste. (T2)
  • 6 Ob 307/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
    Auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T3)
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)
  • 6 Ob 45/01p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 14/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5)
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung der „Wir-Form" ist derjenige, der die Sachverhaltsdarstellung mitunterfertigt, unmittelbarer Täter. (T6)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 196/12k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
    Vgl; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt bei namens seines Klienten abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten, muss der Mandant für die Äußerungen seines Vertreters dann einstehen, wenn er diesen durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. (T7); Beis wie T5
  • 6 Ob 186/22d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2023 6 Ob 186/22d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_003

Rechtssatz für 5Ob203/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023619

Geschäftszahl

5Ob203/72; 7Ob501/79; 3Ob509/89; 1Ob718/88; 1Ob62/99w; 6Ob68/99i; 7Ob57/00w; 2Ob256/00m; 2Ob168/01x; 6Ob321/00z; 6Ob84/01y; 7Ob251/02s; 6Ob40/03f; 8Ob110/03i; 9ObA136/03w; 6Ob84/06f; 7Ob185/11y; 3Ob90/13a; 7Ob143/13z; 4Ob91/14g; 8Ob8/15g; 8Ob63/16x; 9Ob48/16y; 6Ob164/20s; 7Ob205/21d; 4Ob106/23a

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §1295 IIf2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (so schon SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970,560; 7 Ob 138/71).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 203/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 203/72
  • 7 Ob 501/79
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 501/79
  • 3 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 509/89
    Veröff: JBl 1989,789 (hiezu Knötzl)
  • 1 Ob 718/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 718/88
  • 1 Ob 62/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 62/99w
    nur: Prozesskosten können Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T1)
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch
  • 7 Ob 57/00w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 57/00w
    Vgl; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T2)
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    Vgl auch
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten. (T3)
    Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T4)
    Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T5)
    Veröff: SZ 74/119
  • 6 Ob 321/00z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 321/00z
    Auch
  • 6 Ob 84/01y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 84/01y
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
    Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T6)
  • 8 Ob 110/03i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 110/03i
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 136/03w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 136/03w
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    nur: Sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung einem Dritten gegenüber sein. (T7); Beis wie T2
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
    Auch
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Auch; nur: Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. (T8)
  • 4 Ob 91/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
  • 8 Ob 8/15g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
  • 8 Ob 63/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 63/16x
    Auch; nur T1; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt‑ oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. (T9)
    Beisatz: Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. (T10)
  • 9 Ob 48/16y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 48/16y
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 164/20s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 164/20s
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 7 Ob 205/21d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 205/21d
    Vgl
  • 4 Ob 106/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 106/23a
    vgl; Beisatz wie T4: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0050OB00203_7200000_001

Rechtssatz für 2Ob168/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022912

Geschäftszahl

2Ob168/78; 1Ob626/89; 2Ob155/97a; 1Ob148/05d; 6Ob84/06f; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 2Ob205/08y; 7Ob17/10s; 3Ob192/10x; 2Ob114/11w; 2Ob74/12i; 8ObA66/13h; 9Ob76/14p; 2Ob71/15b; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 1Ob199/22d; 8Ob140/22d

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 168/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 168/78
  • 1 Ob 626/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 626/89
    nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)
  • 2 Ob 155/97a
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 155/97a
    nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)
  • 1 Ob 148/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 148/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Beis wie T2
  • 3 Ob 115/06t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 115/06t
    nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 205/08y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 205/08y
    nur T1; vgl Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 192/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 192/10x
    nur T3
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    nur T3
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42
  • 8 ObA 66/13h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
  • 9 Ob 76/14p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 24/18k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 232/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ‑ Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)
  • 1 Ob 199/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2023 1 Ob 199/22d
    vgl
  • 8 Ob 140/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 140/22d
    vgl; nur T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können. (T7)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0020OB00168_7800000_001

Entscheidungstext 6Ob84/06f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob84/06f

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Markus O*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 30.468,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Februar 2006, GZ 2 R 24/06f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach Paragraph 1330, ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten (6 Ob 2010/96y = AnwBl 1997/7415). Andernfalls muss der Mandant für die Äußerungen dann einstehen, wenn er den Rechtsanwalt durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat; auch alle mittelbaren Tathandlungen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen sind von der Haftung umfasst (6 Ob 2383/96a = AnwBl 1997/7415; vergleiche RIS-Justiz RS0031901). Der Oberste Gerichtshof hat im zweiten Arbeitsgerichtsverfahren zwischen der Klägerin und dem Mandanten des Beklagten ausgeführt, es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass der Mandant den Beklagten angestiftet hätte, über das mit dem Schriftsatz im ersten Arbeitsgerichtsverfahren verbundene sachliche Anliegen hinaus provokante und beleidigende Äußerungen in diesen aufzunehmen. Im Gegenteil seien die im Schriftsatz verwendeten Formulierungen des Beklagten nicht mit seinem Mandanten abgesprochen worden. Dieser habe wohl auch nicht mit den Entgleisungen seines Rechtsanwalts rechnen müssen, zumal derartige Formulierungen selbst für gerichtserfahrene Personen absolut überraschend wirken mussten (9 ObA 116/04f). Damit hat aber der Beklagte selbst für die im Schriftsatz enthaltenen ehrenbeleidigenden Äußerungen gegenüber der Klägerin nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB einzustehen.

2. Die Kosten von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungshandlungen können Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, etwa wenn einer Partei Prozesskosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (RIS-Justiz RS0022827). Sie sind typischerweise reine Vermögensschäden, deren Verursachung dann ersatzpflichtig macht, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt (6 Ob 40/03f = RdW 2004/176). Bei deliktisch zugefügten Schäden ist Voraussetzung einer Haftung ein Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (6 Ob 163/05x).

Schutzobjekt des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist die zu den absoluten Rechten zählende Personenwürde (Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 1330, Rz 2 mwN; 6 Ob 40/03f). Die Bestimmung will Schäden, die aus der Diskriminierung entstehen können, vorbeugen; diese liegen somit im Rechtswidrigkeitszusammenhang (Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1330, Rz 3). Der Verletzer hat dabei auch für an die Ehrverletzung anknüpfende Vermögensschäden einzustehen (Danzl, aaO Rz 11; vergleiche 6 Ob 37/95 = SZ 69/12).

3. Wird ein zunächst eingetretener Schaden durch Handlungen des Geschädigten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, rechnet die ständige Rechtsprechung diese Schadensfolgen nicht mehr dem Verletzer zu, wenn sie auf einem selbstständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Geschädigten selbst beruhen. In einem solchen Fall hat sie der Geschädigte selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0022912). Ob die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens noch gerechtfertigt ist, ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung. Maßgeblich ist, ob die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Verletzers bei weitem überwiegen (2 Ob 155/97a = JBl 1999, 533; 1 Ob 148/05d = ÖBA 2006/1340).

Das Ergebnis dieser Interessenabwägung betrifft den Einzelfall und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche 1 Ob 148/05d). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Verfahren jene Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerin die vom Beklagten ausgehenden Beleidigungen dessen Mandanten als ihrem Arbeitnehmer zurechnete und zum Anlass nahm, dessen - ungerechtfertigte - Entlassung auszusprechen, nicht mehr dem Beklagten zugerechnet. Darin kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung schon allein deshalb keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden, weil die Organe der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor Entlassung des Mandanten des Beklagten Erkundigungen über das Zustandekommen des Schriftsatzes und die Umstände, wie dieser Schriftsatz in die Hände eines Journalisten gelangen konnte, nicht eingeholt haben. Im darauffolgenden Arbeitsgerichtsverfahren hat der Mandant des Beklagten aber von Vorneherein darauf hingewiesen, dass die Formulierungen im Schriftsatz vom Beklagten stammten (AS 77) und auch der Beklagte den Schriftsatz an den Journalisten weiterleitete (AS 91 f).

Anmerkung

E81027 6Ob84.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5721/8/06 = RdW 2006/580 S 625 - RdW 2006,625 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00084.06F.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20060427_OGH0002_0060OB00084_06F0000_000