Justiz

Rechtssatz für 1Ob148/75 5Ob301/76 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020908

Geschäftszahl

1Ob148/75; 5Ob301/76; 5Ob304/76; 5Ob305/77; 5Ob524/79; 5Ob316/81; 6Ob848/82; 1Ob604/83; 3Ob552/85; 2Ob519/85; 3Ob518/87; 8Ob40/89; 4Ob555/90; 8Ob163/99z; 8Ob235/99p; 8Ob143/01i; 1Ob106/02y; 5Ob187/02i; 6Ob261/03f; 7Ob267/05y; 9Ob39/07m; 3Ob99/12y

Entscheidungsdatum

11.07.2012

Norm

ABGB §1117
ABGB §1118 A1
KO §1
KO §6
KO §23
MG §1 Abs1 A3
MG §42 Abs4
ZPO §560 D

Rechtssatz

Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 148/75
    Veröff: RZ 1976/80 S 153
  • 5 Ob 301/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 5 Ob 301/76
    Auch; Veröff: EvBl 1977/57 S 131 = JBl 1977,100
  • 5 Ob 304/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 304/76
    Beisatz: Ebenso für die Befugnis des Masseverwalters, das Bestandverhältnis nach §§ 1117 f ABGB zur Auflösung zu bringen. (T1) Veröff: EvBl 1977/90 S 187
  • 5 Ob 305/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 5 Ob 305/77
  • 5 Ob 524/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79
    Veröff: JBl 1980,424 (kritisch Bydlinski)
  • 5 Ob 316/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 316/81
    nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort. (T2)
  • 6 Ob 848/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 6 Ob 848/82
    nur T2
  • 1 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 604/83
    nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. (T3) Veröff: SZ 56/112 = MietSlg XXXV/20
  • 3 Ob 552/85
    Entscheidungstext OGH 04.12.1985 3 Ob 552/85
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 519/85
    Veröff: JBl 1987,53
  • 3 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 518/87
    nur T2
  • 8 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 40/89
    nur T3; Beisatz: Die dem Vermieter durch § 23 Abs 1 KO eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ist bei Bestandobjekten, die den Kündigungsschutz des MRG genießen, jedenfalls derart beschränkt, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers selbst keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 KO abgibt (so schon 5 Ob 524/79). (T4) Veröff: RZ 1989/62 S 169
  • 4 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 555/90
    nur T3
  • 8 Ob 163/99z
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z
    nur T3; Veröff: SZ 72/212
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/39
  • 8 Ob 143/01i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 143/01i
    nur T3; Beisatz: Die vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Masseverwalter. (T5)
  • 1 Ob 106/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 106/02y
    Auch; Beisatz: Mit der Aufkündigung zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist im Sinne des § 6 Abs 1 KO streitverfangen. (T6); Veröff: SZ 2002/82
  • 5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 261/03f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 261/03f
    nur T3
  • 7 Ob 267/05y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 267/05y
    Vgl auch
  • 9 Ob 39/07m
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 Ob 39/07m
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Entfaltet eine vom Gemeinschuldner ausgesprochene Kündigung des Bestandverhältnisses für das Konkursverfahren mangels Genehmigung durch den Masseverwalter keine Wirkung (8 Ob143/01i), muss ein Mangel der Vertretungsfähigkeit des Gemeinschuldners auch für die Anfechtung eines Bestandvertrags gelten, weil eine solche Rechtshandlung zweifelsohne Wirkungen erzielt, welche die Masse treffen. (T7)
  • 3 Ob 99/12y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
    Auch; nur: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Frist kündigen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19750827_OGH0002_0010OB00148_7500000_001

Rechtssatz für 3Ob200/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028179

Geschäftszahl

3Ob200/74; 6Ob262/74; 4Ob369/75 (4Ob370/75); 3Ob532/78; 5Ob539/79; 2Ob549/79; 5Ob627/79; 3Ob531/79; 7Ob40/80 (7Ob41/80); 7Ob728/81; 7Ob666/82; 7Ob611/83; 3Ob579/83; 6Ob1529/84; 8Ob530/84; 7Ob704/86; 8Ob1504/88; 8Ob656/87; 4Ob513/88; 4Ob569/88; 2Ob539/88; 4Ob147/90; 6Ob550/91; 9ObA3/93; 1Ob535/93; 5Ob525/94; 3Ob544/95 (3Ob545/95); 4Ob2021/96a; 1Ob2168/96x; 10Ob367/97m; 1Ob353/97m; 7Ob102/99x; 8Ob190/98v; 6Ob2/99h; 4Ob26/00b; 9ObA36/01m; 9Ob51/03w; 8Ob129/03h; 6Ob261/03f; 3Ob190/04v; 6Ob319/04m; 9Ob127/04y; 3Ob149/06t; 8Ob114/08k; 5Ob168/08d; 5Ob28/09t; 5Ob218/09h; 3Ob82/10w; 6Ob17/11k; 6Ob5/11w; 8Ob50/11b; 10Ob23/11x; 4Ob89/11h; 2Ob207/12y; 3Ob183/14d; 6Ob184/14y; 3Ob223/18t; 5Ob99/19y; 2Ob198/20m; 8Ob6/22y; 4Ob33/23s

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (Paragraphen 1035, f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 200/74
    Entscheidungstext OGH 19.11.1974 3 Ob 200/74
    Veröff: SZ 47/130
  • 6 Ob 262/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
    Auch
  • 4 Ob 369/75
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 369/75
    Veröff: SZ 49/63 = EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423
  • 3 Ob 532/78
    Entscheidungstext OGH 17.01.1979 3 Ob 532/78
    Veröff: SZ 52/9
  • 5 Ob 539/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 539/79
  • 2 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 549/79
    Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
  • 5 Ob 627/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 627/79
    nur: Weder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann. (T2)
    Veröff: SZ 52/110
  • 3 Ob 531/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
  • 7 Ob 40/80
    Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 40/80
  • 7 Ob 728/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 728/81
    Auch
  • 7 Ob 666/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 666/82
    nur T2
  • 7 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 611/83
    Auch
  • 3 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 579/83
    nur T2
  • 6 Ob 1529/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 1529/84
    Auch
  • 8 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
    Auch; nur T2; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
  • 7 Ob 704/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 704/86
  • 8 Ob 1504/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1504/88
    Auch
  • 8 Ob 656/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 656/87
    Auch
  • 4 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 513/88
    Auch
  • 4 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 569/88
    Auch; Veröff: SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 (dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert)
  • 2 Ob 539/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 2 Ob 539/88
    Veröff: WBl 1989,66
  • 4 Ob 147/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 147/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T3)
    Veröff: MR 1991,68 = WBl 1991,137 = ecolex 1991,155
  • 6 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 550/91
    nur T2; Veröff: JBl 1992,387
  • 9 ObA 3/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 3/93
    Auch
  • 1 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
    Vgl auch
  • 5 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 525/94
    Veröff: SZ 67/79
  • 3 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
    Beis wie T3; Veröff: SZ 68/115
  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    nur T1; Veröff: SZ 69/89
  • 1 Ob 2168/96x
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2168/96x
    Auch
  • 10 Ob 367/97m
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 353/97m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
    Auch; Veröff: SZ 71/128
  • 7 Ob 102/99x
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 102/99x
    Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht. (T4)
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    nur T2
  • 6 Ob 2/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 2/99h
    Vgl auch; nur T4
  • 4 Ob 26/00b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 36/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
    Auch; nur T4
  • 9 Ob 51/03w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 Ob 51/03w
    Auch; nur T4
  • 8 Ob 129/03h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
    Beisatz: Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht. (T5)
    Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches kann im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden. (T6)
    Beisatz: Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte. (T7)
  • 6 Ob 261/03f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 261/03f
    Vgl
  • 3 Ob 190/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 190/04v
    Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch erhoben werden kann. (T8)
  • 6 Ob 319/04m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 319/04m
    Auch
  • 9 Ob 127/04y
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 127/04y
    Auch
  • 3 Ob 149/06t
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 149/06t
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des § 1435 ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1041 ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen. (T9)
  • 8 Ob 114/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 114/08k
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99). (T10)
  • 5 Ob 28/09t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 28/09t
    Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T11)
    Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T12)
  • 5 Ob 218/09h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 218/09h
    Auch
  • 3 Ob 82/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
    Auch
  • 6 Ob 17/11k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 17/11k
  • 6 Ob 5/11w
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 5/11w
    Beis wie T6
  • 8 Ob 50/11b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 50/11b
    Vgl auch
  • 10 Ob 23/11x
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 23/11x
    Auch
  • 4 Ob 89/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 89/11h
    Auch; Beisatz: Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil‑)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T13)
  • 2 Ob 207/12y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 207/12y
    Vgl
  • 3 Ob 183/14d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 183/14d
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 6 Ob 184/14y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 184/14y
  • 3 Ob 223/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 223/18t
    Auch
  • 5 Ob 99/19y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 99/19y
    Vgl auch
  • 2 Ob 198/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 198/20m
    vgl; Beisatz wie T9
    Anm: Veröff: SZ 2020/125
  • 8 Ob 6/22y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 6/22y
    Beis wie T11
  • 4 Ob 33/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 33/23s
    vgl; Beisatz: Hier: unklare Kostentragungsregelung (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19741119_OGH0002_0030OB00200_7400000_006

Rechtssatz für 4Ob91/73 (4Ob92/73); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034986

Geschäftszahl

4Ob91/73 (4Ob92/73); 4Ob31/74 (4Ob47/74); 8Ob513/76; 4Ob136/76; 7Ob689/77; 1Ob712/78; 1Ob722/78 (1Ob723/78); 8Ob607/78; 5Ob661/79; 5Ob706/79; 2Ob505/80; 1Ob594/80; 3Ob588/80; 1Ob586/82; 7Ob775/81; 4Ob60/82; 5Ob47/82; 6Ob716/85; 5Ob510/85; 8Ob518/87; 7Ob688/90; 9ObA93/92; 10Ob531/94; 7Ob610/95; 6Ob2296/96g; 1Ob2370/96b; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 6Ob261/03f; 2Ob217/04g; 1Ob239/05m; 7Ob147/06b; 6Ob234/06i; 10Ob47/07w; 6Ob58/07h; 2Ob155/08w; 17Ob21/09a; 2Ob186/10g; 9Ob39/11t; 1Ob17/12z; 7Ob48/12b; 9ObA20/13a; 5Ob225/12t; 5Ob94/13d; 7Ob110/13x; 7Ob123/13h; 3Ob197/13m; 1Ob34/15d; 7Ob19/16v; 2Ob105/15b; 3Ob249/16p; 8Ob86/16d; 7Ob181/17v; 6Ob40/19d; 2Ob142/19z; 4Ob171/20f; 4Ob33/21p; 9ObA20/21p; 4Ob114/21z; 4Ob97/22a; 2Ob136/22x; 3Ob141/22i; 10Ob43/23f

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/73
    Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 91/73
    Veröff: SZ 46/112 = EvBl 1974/70 S 160 = Arb 9164 = ÖBl 1974,5 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074
  • 4 Ob 31/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 4 Ob 31/74
    Veröff: SozM IA/e,1063
  • 8 Ob 513/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 513/76
    Veröff: EvBl 1977/4 S 16
  • 4 Ob 136/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 136/76
    Vgl auch
  • 7 Ob 689/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 689/77
  • 1 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 712/78
    Vgl auch
  • 1 Ob 722/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 722/78
  • 8 Ob 607/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 8 Ob 607/78
    Veröff: EvBl 1979/175 S 464 = JBl 1980,375
  • 5 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 661/79
  • 5 Ob 706/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 706/79
  • 2 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 505/80
    Veröff: SZ 53/29 = JBl 1981,274
  • 1 Ob 594/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 594/80
  • 3 Ob 588/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 588/80
  • 1 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 586/82
  • 7 Ob 775/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 775/81
  • 4 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 60/82
  • 5 Ob 47/82
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 47/82
  • 6 Ob 716/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 716/85
    Auch; Veröff: SZ 59/13 = GesRZ 1986,259
  • 5 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 510/85
    Veröff: SZ 59/74 = RdW 1986,208 = JBl 1986,511 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg)
  • 8 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 518/87
    nur: Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. (T1)
    Veröff: EFSlg XXIV/7
  • 7 Ob 688/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 688/90
    Beisatz: Ein Informationsmangel des Noterben und das sich daraus ergebende Interesse an einer Manifestationsklage rechtfertigt keine Änderung der gegebenen Rechtslage durch die Rechtsprechung. (T2)
    Veröff: RZ 1993,98
  • 9 ObA 93/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 93/92
    Auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231
  • 10 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 10 Ob 531/94
    Auch; Veröff: SZ 67/195
  • 7 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
    Auch; Veröff: SZ 69/119
  • 6 Ob 2296/96g
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2296/96g
    nur T1; Veröff: SZ 69/260
  • 1 Ob 2370/96b
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
    Auch
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Auch; Veröff: SZ 74/164
  • 2 Ob 316/02p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 316/02p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 261/03f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 261/03f
    Beisatz: Diese Verpflichtung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. (T3)
  • 2 Ob 217/04g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2004 2 Ob 217/04g
    Auch; Beisatz: Eine Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist im streitigen Verfahren zulässig. (T4)
  • 1 Ob 239/05m
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 239/05m
    Beisatz: Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. (T5)
    Beisatz: Die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs ist unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln. (T6)
    Beisatz: Fehlt hingegen das - eine Erfolgsvoraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (hier: verglichenen) Vermögensstands oder Schuldenstands, ist eine Stufenklage mit Urteil abzuweisen. (T7)
  • 7 Ob 147/06b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
    Auch; Beisatz: Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. (T8)
  • 6 Ob 234/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 234/06i
    Auch
  • 10 Ob 47/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
    Beisatz: Das Zivilrecht enthält aber keine generelle beziehungsweise einheitliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen, worüber und in welcher Weise jemand einem anderen eine Aufklärung schuldig ist. Vielmehr sind die Offenlegungspflichten auf zahlreiche Bestimmungen zerstreut. Diese sind weder in ihren Voraussetzungen für die Offenlegung noch in deren Inhalt und Umfang einheitlich. Durchwegs sind viele Fragen vom Gesetzeswortlaut offengelassen und müssen durch Auslegung oder anhand der Umstände und Erfordernisse des Einzelfalls ermittelt werden. Ob die vom Kläger verlangte Aufklärung vom Beklagten überhaupt sowie in der begehrten Weise geschuldet wird, muss daher das Gericht im Einzelfall anhand der für den jeweils geltend gemachten Auskunftsanspruch einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmung ermitteln. (T9)
    Veröff: SZ 2007/72
  • 6 Ob 58/07h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 58/07h
    Auxch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kreditverhältnis. (T10)
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    nur T1
  • 17 Ob 21/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 21/09a
    Auch; Beisatz: Hier: UWG und Immaterialgüterrecht. (T11)
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Auch; Veröff: SZ 2011/122
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
    Auch
  • 1 Ob 17/12z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
    nur T1; Beis wie T5 nur: Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar. (T12)
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
  • 9 ObA 20/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 20/13a
    Beis wie T3
  • 5 Ob 225/12t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
  • 5 Ob 94/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 94/13d
    Auch
  • 7 Ob 110/13x
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x
    Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T13)
  • 7 Ob 123/13h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 123/13h
    Auch
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T14)
  • 1 Ob 34/15d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 34/15d
    Vgl; Beis wie T6
  • 7 Ob 19/16v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 19/16v
    Beis wie T3; Beis wie T9
  • 2 Ob 105/15b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
  • 3 Ob 249/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 249/16p
    Beis wie T5
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch
  • 6 Ob 40/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 40/19d
    Beis wie T3
  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Vgl
  • 4 Ob 171/20f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 171/20f
    Vgl; Beisatz: Bei Bestehen einer gesetzlichen Sonderregelung oder aufgrund des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses kommt ein Rechnungslegungsanspruch ausnahmsweise auch zur Geltendmachung von Herausgabe‑ oder Schadenersatzansprüchen in Betracht. (T15)
  • 4 Ob 33/21p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 33/21p
  • 9 ObA 20/21p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 20/21p
    nur T1
  • 4 Ob 114/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
    Beisatz: Hier: Verletzung des UWG. (T16)
  • 4 Ob 97/22a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 97/22a
  • 2 Ob 136/22x
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 136/22x
    Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Vermögensverwalter gegenüber den Erben – vgl RS0025120. (T17)
  • 3 Ob 141/22i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 141/22i
  • 10 Ob 43/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
    Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19731030_OGH0002_0040OB00091_7300000_005

Rechtssatz für 8Ob513/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035050

Geschäftszahl

8Ob513/76; 6Ob609/78; 1Ob722/78 (1Ob723/78); 1Ob767/78; 8Ob607/78; 2Ob505/80; 3Ob588/80; 1Ob510/81 (1Ob511/81); 4Ob85/82; 4Ob60/82; 4Ob5/85; 1Ob563/86; 9ObA95/87; 1Ob630/89; 1Ob635/94; 10Ob508/95; 9ObA2228/96d; 6Ob2296/96g; 1Ob2370/96b; 9ObA69/97f; 9ObA225/97x; 4Ob382/97y; 2Ob109/01w; 6Ob17/02x; 6Ob261/03f; 6Ob255/04z; 1Ob239/05m; 6Ob234/06i; 10Ob47/07w; 4Ob151/07w; 5Ob230/10z; 9Ob39/11t; 7Ob48/12b; 10Ob61/12m; 9ObA20/13a; 7Ob110/13x; 3Ob197/13m; 1Ob219/15k; 3Ob249/16p; 8ObA2/17b; 1Ob33/18m; 2Ob142/19z; 10Ob43/23f

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII IJ

Rechtssatz

Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 513/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 513/76
    Veröff: EvBl 1977/4 S 16
  • 6 Ob 609/78
    Entscheidungstext OGH 18.05.1978 6 Ob 609/78
    Auch
  • 1 Ob 722/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 722/78
  • 1 Ob 767/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 767/78
  • 8 Ob 607/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 8 Ob 607/78
    Veröff: EvBl 1979/175 S 464 = JBl 1980,375
  • 2 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 505/80
    Veröff: SZ 53/29 = JBl 1981,274
  • 3 Ob 588/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 588/80
  • 1 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 510/81
  • 4 Ob 85/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 85/82
    Veröff: ZAS 1984,227; hiezu Schrammel ZAS 1984,221
  • 4 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 60/82
  • 4 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
    Veröff: RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = ÖBl 1985,124 (Collin) = Arb 10406
  • 1 Ob 563/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 563/86
    Beisatz: Kreditvertrag (T1)
    Veröff: SZ 59/143 = RdW 1987,55
  • 9 ObA 95/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 95/87
  • 1 Ob 630/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 630/89
    Beis wie T1
  • 1 Ob 635/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 635/94
    Auch; Beisatz: Eine Rechnungslegungspflicht besteht etwa dann, wenn der berechtigte Vertragspartner sonst seine Rechte nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten ausüben Könnte oder über Art und Umfang seiner Rechte oder Pflichten im Unklaren bliebe. (T2)
  • 10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/226
  • 9 ObA 2228/96d
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2228/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/253
  • 6 Ob 2296/96g
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2296/96g
    Veröff: SZ 69/260
  • 1 Ob 2370/96b
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
    Vgl
  • 9 ObA 69/97f
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 69/97f
    Auch; Veröff: SZ 70/195
  • 9 ObA 225/97x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 225/97x
    Auch; Beisatz: Beim Umfang der Rechnungslegungspflicht ist im Einzelfall auf das Verkehrsübliche abzustellen. (T3)
  • 4 Ob 382/97y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 382/97y
    Auch; Beisatz: Hier: Gesellschaftsfremder Geschäftsführer einer GesbR. (T4)
  • 2 Ob 109/01w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 109/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilnutzungsvertrag. (T5)
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
    Auch; Beisatz: Eine Verweigerung der Rechnungslegung käme einer Verschweigung von Vermögen im Sinn des zweiten Falls des Art XLII Abs 1 EGZPO nahe, sodass eine entsprechende Auskunftserteilung schon aus diesem Grund zumutbar ist. (T6)
  • 6 Ob 261/03f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 261/03f
    Beisatz: Hier: Masseverwalter hat unbefugt gemietete Sachen veräußert; er muss dem Vermieter mitteilen, an wen er verkauft hat um diesem die Klagsführung gegen den Käufer zu ermöglichen. (T7)
  • 6 Ob 255/04z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 255/04z
    Vgl; Beis wie T6
  • 1 Ob 239/05m
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 239/05m
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Bank ist dem Kunden gegenüber jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. (T8)
  • 6 Ob 234/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 234/06i
    Auch; Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. - Auskunftspflicht der zur Preisanpassung berechtigten Partei über die Grundlage der vorgenommenen einseitigen Preisfestsetzung bejaht. (T9)
  • 10 Ob 47/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
    Beisatz: Die aus dem Unterhaltsvertrag (-vergleich) abgeleitete Auskunftspflicht wird unter anderem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und einem anders nicht zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten begründet. (T10)
    Veröff: SZ 2007/72
  • 4 Ob 151/07w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 151/07w
    Auch; Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Mandanten, der mit seinem Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 0,7% der Gesamtkosten des von diesem rechtlich betreuten Projekts vereinbart. (T11)
  • 5 Ob 230/10z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 230/10z
    Auch; Beisatz: Hier: Herausgabe von Patientendaten durch den Betreiber einer Privatklinik an den behandelnden Arzt und Datenschutz. (T12)
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
    Auch
  • 10 Ob 61/12m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 61/12m
    Beisatz: Hier: Baubetreuungsvertrag. (T13)
  • 9 ObA 20/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 20/13a
    Vgl auch
  • 7 Ob 110/13x
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x
    Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T14)
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T15)
  • 1 Ob 219/15k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 219/15k
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht nach § 1198 ABGB aF (noch vor dem GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83). (T16)
  • 3 Ob 249/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 249/16p
  • 8 ObA 2/17b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 2/17b
    Auch
  • 1 Ob 33/18m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 33/18m
  • 2 Ob 142/19z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 142/19z
    Vgl; Beis wie T6
  • 10 Ob 43/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
    Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19760317_OGH0002_0080OB00513_7600000_001

Entscheidungstext 6Ob261/03f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZIK 2004,206 = immolex 2005,52 = JBl 2005,321 = MietSlg 56.620

Geschäftszahl

6Ob261/03f

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Auskunftserteilung (Revisionsinteresse 2.725 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2003, GZ 3 R 38/03k-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Dezember 2002, GZ 27 Cg 238/02h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluss

gefasst:

Der Antrag der Klägerin, die Bezeichnung der beklagten Partei auf Dr. Heinz K***** ohne den Zusatz "als Masseverwalter im Konkurs der S*****" zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 333,12 EUR (davon 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 28. 6. 1994/8. 7. 1994 der S***** Tonstudiogeräte zu einem bestimmten monatlichen Mietzins.

Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 11. 9. 2001 den Konkurs über das Vermögen der Mieterin und bestellte Rechtsanwalt Dr. Heinz K***** zum Masseverwalter. Dieser veranlasste die Schätzung der bei der Gemeinschuldnerin befindlichen Geräte sowohl zum Verkehrs- als auch zum Liquidationswert. Der Sachverständige Ing. Ferdinand S***** schätzte im Oktober 2001 den Verkehrswert der Tonstudiogeräte mit 18.000 S und den Liquidationswert mit 6.000 S.

Am 1. 3. 2002 wandte sich die Klagevertreterin an den Masseverwalter und informierte diesen über den oben genannten Mietvertrag, der zumindest bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen sei. Sie ersuchte um Ausfolgung der im Eigentum der Klägerin stehenden Geräte und übersandte eine Kopie des Mietvertrags. Der Masseverwalter antwortete am 14. 3. 2002, auf Grund des verspätet gestellten Aussonderungsantrags seien die Geräte im Zug der Konkursverwertung veräußert worden. Er überweise unter einem den hiefür erzielten Nettoerlös von 10.000 S.

Mit Schreiben vom 22. 3. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter mitzuteilen, wann und an wen die Tonstudiogeräte verkauft worden seien, und um Übermittlung von Unterlagen, aus denen die Höhe des erzielten Kaufpreises ersichtlich sei. Die Tonstudiogeräte hätten einen Marktwert von ca 13.000 EUR. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden. Es werde auch um Mitteilung ersucht, ob eine Rückabwicklung des Verkaufs der Geräte möglich sei. Daraufhin übersandte der Masseverwalter am 4. 4. 2002 der Klagevertreterin Kopien aus dem Schätzgutachten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, rechtzeitig nach Konkurseröffnung den Aussonderungsanspruch geltend zu machen. Die Tonstudiogeräte seien mit anderen technischen Geräten zu einem Gesamtpauschalpreis verkauft und übergeben worden; eine Rückabwicklung sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 9. 4. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter neuerlich um Informationen über den Zeitpunkt des Verkaufs, die Person des Käufers und die Höhe des Gesamtkaufpreises. Der Masseverwalter antwortete am 16. 4. 2002, er sehe sich weder berechtigt noch veranlasst, Käufer und Gesamtkaufpreis des verkauften Pakets zu benennen.

Die Klagevertreterin teilte dem Masseverwalter am 22. 4. 2002 mit, die erteilten Informationen reichten nicht aus, zumal die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Geräte an Personen verkauft worden seien, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stehen.

Mit Schreiben vom 22. 5. 2002 teilte der Masseverwalter mit, die Vermutung der Klägerin, die Tonstudiogeräte seien an Personen verkauft worden, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden, sei unzutreffend.

Mit ihrer am 24. 6. 2002 eingebrachten, gegen Dr. Heinz K***** als Masseverwalter im Konkurs über des Vermögen der Gemeinschuldnerin gerichteten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft darüber, wann, an wen und um welchen Gesamtkaufpreis die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien. Der Beklagte habe zwar das Eigentumsrecht der Klägerin anerkannt, aber die nach Erhalt des von ihm überwiesenen Nettoerlöses verlangte Auskunft verweigert. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die veräußerten Tonstudiogeräte der Klägerin gehörten. Dem Beklagten hätte dies bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen. Ihm hätte auch die Diskrepanz zwischen dem monatlichen Mietzins von 610,45 EUR und dem erzielten Nettoerlös auffallen müssen. Die Klägerin habe Grund zur Annahme, dass die Tonstudiogeräte, die einen Wert von ca 13.000 EUR hätten, an Personen veräußert worden seien, die mangels guten Glaubens kein Eigentum daran erworben hätten. Da eine weitere in Wien in derselben Branche tätige Gesellschaft mit der Gemeinschuldnerin personelle Verflechtungen (gehabt) habe, sei bei einem allfälligen Ankauf der Geräte durch diese Gesellschaft ein Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die Klägerin benötige die begehrte Auskunft, um ihr Eigentumsrecht bzw einen Verwendungsanspruch weiterverfolgen zu können.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Das gemeinschuldnerische Unternehmen sei mit Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 9. 2001 geschlossen worden. Auf Grund des hohen Interesses potentieller Käufer kurz nach Konkurseröffnung sei eine gewinnbringende Verwertung nur sehr rasch möglich gewesen. Der Schätzmeister habe Aussonderungs- und Absonderungsansprüche genau geprüft und vermerkt. Anmerkungen bei den Geräten der Klägerin habe dieser nicht gemacht. Vor Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 1. 3. 2002 habe der Beklagte vom Mietvertrag und dem vereinbarten Mietzins keine Kenntnis gehabt. Der von der Klägerin behauptete Marktwert sei unrichtig hoch. Auf Grund des gutgläubigen Eigentumserwerbs des Käufers des vom Beklagten veräußerten Komplettsystems komme ein Aussonderungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Der Ersatzaussonderungsanspruch sei vom Beklagten ohnehin erfüllt worden. Zu einer weiteren Auskunftserteilung sei er nicht berechtigt und verpflichtet.

Das Erstgericht erkannte den beklagten Masseverwalter schuldig, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien, und wies das Mehrbegehren ab. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Masseverwalter nur über jene Umstände Auskunft erteilen müsse, die zur Feststellung von Aussonderungs- bzw Ersatzaussonderungsansprüchen notwendig seien. Derartige Ansprüche behaupte die Klägerin nicht. Sie begehre die Auskunft vielmehr dazu, um gegen den Erwerber der Gegenstände wegen dessen Unredlichkeit mit Eigentums- oder Verwendungsansprüchen vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch sei als Unterfall des Rechnungslegungsanspruchs aus Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO in Verbindung mit Paragraph 1039, ABGB abzuleiten. Nicht nur das Wissen des Masseverwalters, sondern auch das Wissen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin sei der Verkäuferin zuzurechnen. Da der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Fremdeigentum an den Geräten auf Grund des Wissens um den Mietvertrag habe bekannt sein müssen, sei das Handeln des Beklagten - auf Grund der Zurechnung des Wissens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin - als zumindest fahrlässig zu beurteilen. Demnach ergebe sich ein Rechnungslegungsanspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Auskunftspflicht beschränke sich aber auf die Angabe, an wen der Beklagte die Gegenstände veräußert habe. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Gesamtpreises, den der Beklagte durch Veräußerung einer Vielzahl von Geräten (auch der Klägerin nicht gehörende) erzielt habe, bestehe ebensowenig wie eine Auskunftspflicht über das Datum der Veräußerung.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses in seinem klageabweisenden Teil unbekämpft gebliebene Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wissenstand der Gemeinschuldnerin sei dem beklagten Masseverwalter zuzurechnen, woraus sich dessen zumindest fahrlässige Handlungsweise ergebe, sei unrichtig. Für eine derartige Wissenzurechnung biete die Konkursordnung keine Grundlage. Auch die Anwendbarkeit der Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aussonderungsgegenstände wissentlich ein fremdes Geschäft habe führen wollen. Die Klägerin habe konkret behauptet, der Beklagte habe die ihr gehörenden Geräte unter dem wahren Verkehrswert veräußert. Dies könnte - neben Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter - einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den gutgläubigen Erwerber zur Folge haben. Auch dieser Anspruch begründe analog zu Paragraph 1039, ABGB einen Rechnungslegunganspruch. Dass der Beklagte nicht Gegner dieser Bereichungsklage wäre, ändere nichts an seiner nach Treu und Glauben bestehenden Auskunftspflicht, die der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche erst ermöglichte. Weniger konkret, aber nicht unplausibel sei das Klagsvorbringen, auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der veräußerten Geräte und der Überschaubarkeit der Branche sei die fehlende Gutgläubigkeit der Erwerber zu vermuten. Dies würde Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die unredlichen Erwerber ermöglichen, zu deren Vorbereitung die Kenntnis ihrer Identität erforderlich sei. Der Beklagte habe - wenn auch vielleicht schuldlos - in die Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen und nur er könne der Klägerin die vollständige Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Von einem rein passiven Verhalten des Beklagten könne nicht die Rede sein, sei doch der Auskunftsverweigerung ein aktives Tun, nämlich die Veräußerung der Aussonderungsgegenstände, vorausgegangen. Auch der Name der Erwerber könne Teil des verheimlichten oder verschwiegenen Vermögens sein, wenn nur die Kenntnis der Identität den Eigentümer in die Lage versetze, die Sinnhaftigkeit von Herausgabeansprüchen zu überlegen. Bei großzügiger Auslegung des Art XLII EGZPO sei die Auskunftspflicht des Masseverwalters sowohl aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Aussonderungsberechtigten als auch wegen Verheimlichung eines Vermögens zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mietvertrags gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Aussonderungsberechtigten nach Veräußerung des Aussonderungsguts nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil erhebt Dr. Stefan L***** als nunmehriger Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Zugleich beantragte er, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihn als Masseverwalter zu berichtigen, weil sich die Klage gegen den jeweiligen Masseverwalter richte.

Das Erstgericht gab dem Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 9. 9. 2003 statt. Ausfertigungen dieses Beschlusses wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und jenen des ursprünglich beklagten Masseverwalters und des Revisionswerbers zugestellt. Der Beschluss wurde von keinem der Beteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und ferner, die Bezeichnung der beklagten Partei auf den ursprünglich beklagten Masseverwalter ohne den Zusatz "als Masseverwalter im Konkurs ...." zu berichtigen. Sie spreche sich gegen die mit Beschluss vom 9. 9. 2003 erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, weil es für die Klägerin nicht erkennbar sei, ob auch der neue Masseverwalter über die erforderlichen Informationen verfüge, um dem Auskunftsbegehren entsprechen zu können.

Der Berichtigungsantrag der Klägerin war zurückzuweisen, weil diesem die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts entgegensteht.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, der Masseverwalter sei nur verpflichtet, dem anfragenden Aussonderungsberechtigten darüber Auskunft zu erteilen, ob sich das Aussonderungsgut noch in der Masse befinde, mehr jedoch nicht. Sei die Sache nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert worden sei, so könne der Berechtigte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, KO, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse verlangen. Den durch den Verkauf der Sachen erzielten Nettoerlös habe der Masseverwalter der Klägerin überwiesen. Deshalb müsse eine weitergehende, sich aus der Konkursordnung ergebende Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Käufer verneint werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein könne diese Auskunftspflicht nicht abgeleitet werden. Um vermeintliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, brauche die Klägerin die verlangte Auskunft nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für Erwerber von Sachen aus der Konkursmasse könne auch ein Verwendungsanspruch eine Klage auf Rechnungslegung nicht rechtfertigen. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsgegenstände nur mit dem Bewusstsein, dass sie zur Konkursmasse gehören, veräußert. Der 2. Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO könne aber nur gegeben sein, wenn der Masseverwalter gewusst hätte, dass die Gegenstände in Fremdeigentum stehen, und er diese trotzdem veräußert hätte.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Nach den Prozessbehauptungen der Parteien ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrecht und die Klägerin Eigentümerin der vermieteten Sachen war. Gemäß Paragraph 23, KO tritt der Masseverwalter kraft Gesetzes in die vom Gemeinschuldner als Bestandnehmer abgeschlossenen Bestandverträge ein (SZ 56/112; JBl 1987, 53; Gamerith in Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht römisch eins Paragraph 23, KO Rz 10 mwN). Zur Aussonderung war die Klägerin auf Grund ihres Eigentums an den Bestandsachen und auch - nach Ablauf der Bestanddauer - auf Grund ihres obligatorischen Rückstellungsanspruchs (Paragraph 1109, ABGB) berechtigt (Apathy in Buchegger aaO Paragraph 11, KO Rz 5 mwN).

Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass der 1. Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern vielmehr voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (SZ 69/260 mwN; SZ 74/164; RIS-Justiz RS0034986; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 4 und 21 mwN). Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 69/260; JBl 1980, 375 ua; Konecny aaO Rz 35; Fucik/Rechberger in Rechberger², ZPO Art XLII Rz 2).

Wird der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt, muss diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Auskunft bzw Rechnungslegung enthalten. Der Anspruch kann sich in einem solchen Fall vielmehr auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (JBl 1980, 375; SZ 69/260 ua; Konecny aaO Rz 36; Fucik/Rechberger aaO Rz 2).

Demgemäß bejaht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Vertragsverhältnissen im Weg ergänzender Vertragsauslegung eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (EvBl 1977/4 S 16 mwN; SZ 48/114; JBl 1980, 375; SZ 53/29; SZ 59/143; SZ 69/260; SZ 70/195 ua). Als Mittel ergänzender Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben und die Verkehrsauffassung in Betracht (JBl 1990, 105; RdW 1996, 78; SZ 68/162; ÖBl 1999,90 ua; Rummel in Rummel³, ABGB Paragraph 914, Rz 11 und 17 mwN). Da somit die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben im Einzelfall zur Annahme eines Anspruchs auf Angabe eines Vermögens führen kann, ist die Aussage der vom Revisionswerber bezogenen Entscheidung EvBl 1959/163 [S 271], dass der bloße Hinweis auf Treu und Glauben, die Grundsätze des redlichen Verkehrs und die kaufmännischen Gepflogenheiten die mangelnde vertragliche und gesetzliche Grundlage eines geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs nicht ersetzen könne, zu apodiktisch (Fucik/Rechberger aaO Rz 2).

Im vorliegenden Fall lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bekanntgabe des Käufers der vermieteten Sachen aus dem Mietvertrag ableiten, in den der Masseverwalter eingetreten ist und auf Grund dessen er zur Zurückstellung der vermieteten Sachen nach Ablauf der Bestanddauer verpflichtet war. Das Wesen eines Mietvertrags über eine bewegliche Sache bringt es mit sich, dass der Vermieter und Eigentümer im Ungewissen über den Umfang seines Vermögens ist, wenn der Mieter (Masseverwalter) unbefugt die gemietete Sache veräußert, kann es doch diesfalls zu einem - beispielsweise in den Fällen des Paragraph 367, ABGB oder im Fall des Paragraph 366, HGB - Eigentümerwechsel kommen vergleiche SZ 24/145). Diese vom Masseverwalter durch seine Handlung verursachte Ungewissheit kann der Masseverwalter unschwer durch Erteilung der Information, an wen er verkauft hat, beseitigen. Dadurch wird der Klägerin die Prüfung der Gutgläubigkeit des Käufers und damit der Sinnhaftigkeit einer Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) ermöglicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann dem Masseverwalter eine solche Auskunft ohne weiteres zugemutet werden. Ein gutgläubiger Erwerber nach Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB wäre - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht einem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ausgesetzt (SZ 36/3; SZ 61/158; JBl 1999, 110 = RdW 1999, 14 [Schobel]; Apathy in Schwimann², ABGB Paragraph 1041, Rz 16 mwN; Rummel aaO Paragraph 1041, Rz 4 mwN). Die Klägerin kann gegen den Käufer ihrer vom Masseverwalter unbefugt verkauften Sachen mit Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) vorgehen, wenn der Käufer mangels Gutgläubigkeit nicht nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB Eigentum erlangte. Wäre dem Masseverwalter gestattet, der Klägerin die begehrte Information vorzuenthalten, wäre die Klägerin praktisch gezwungen, sich - vorbehaltlich allfälliger weitergehender Schadenersatzansprüche - mit einer Ersatzaussonderung des Verkaufserlöses (Paragraph 44, Absatz 2, KO) oder, wenn der Masseverwalter den Verkaufserlös ununterscheidbar mit der Masse vermengt hat, mit einem Bereicherungsanspruch als Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO zu begnügen (ecolex 1992, 558 = RdW 1992, 342; Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 44, KO Rz 74 und 75). Redlicherweise muss der Masseverwalter aber der Klägerin die Möglichkeit belassen, ihr allenfalls noch bestehendes Eigentum gegenüber dem Erwerber durchzusetzen. Dass der Masseverwalter den Verkaufserlös der Klägerin überwiesen hat, stünde einem Vorgehen der Klägerin gegen den schlechtgläubigen Käufer nach Paragraph 366, ABGB nicht entgegen, wenn die Klägerin das Erhaltene zurückzahlt vergleiche Apathy in Schwimann², ABGB Paragraph 1041, Rz 18).

Ist schon aus diesen Gründen der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Information zu bejahen, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch auch nach dem 2. Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO bestünde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E74855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00261.03F.0923.000

Im RIS seit

23.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0060OB00261_03F0000_000