Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 28. 6. 1994/8. 7. 1994 der S***** Tonstudiogeräte zu einem bestimmten monatlichen Mietzins.
Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 11. 9. 2001 den Konkurs über das Vermögen der Mieterin und bestellte Rechtsanwalt Dr. Heinz K***** zum Masseverwalter. Dieser veranlasste die Schätzung der bei der Gemeinschuldnerin befindlichen Geräte sowohl zum Verkehrs- als auch zum Liquidationswert. Der Sachverständige Ing. Ferdinand S***** schätzte im Oktober 2001 den Verkehrswert der Tonstudiogeräte mit 18.000 S und den Liquidationswert mit 6.000 S.
Am 1. 3. 2002 wandte sich die Klagevertreterin an den Masseverwalter und informierte diesen über den oben genannten Mietvertrag, der zumindest bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen sei. Sie ersuchte um Ausfolgung der im Eigentum der Klägerin stehenden Geräte und übersandte eine Kopie des Mietvertrags. Der Masseverwalter antwortete am 14. 3. 2002, auf Grund des verspätet gestellten Aussonderungsantrags seien die Geräte im Zug der Konkursverwertung veräußert worden. Er überweise unter einem den hiefür erzielten Nettoerlös von 10.000 S.
Mit Schreiben vom 22. 3. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter mitzuteilen, wann und an wen die Tonstudiogeräte verkauft worden seien, und um Übermittlung von Unterlagen, aus denen die Höhe des erzielten Kaufpreises ersichtlich sei. Die Tonstudiogeräte hätten einen Marktwert von ca 13.000 EUR. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden. Es werde auch um Mitteilung ersucht, ob eine Rückabwicklung des Verkaufs der Geräte möglich sei. Daraufhin übersandte der Masseverwalter am 4. 4. 2002 der Klagevertreterin Kopien aus dem Schätzgutachten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, rechtzeitig nach Konkurseröffnung den Aussonderungsanspruch geltend zu machen. Die Tonstudiogeräte seien mit anderen technischen Geräten zu einem Gesamtpauschalpreis verkauft und übergeben worden; eine Rückabwicklung sei nicht möglich.
Mit Schreiben vom 9. 4. 2002 ersuchte die Klagevertreterin den Masseverwalter neuerlich um Informationen über den Zeitpunkt des Verkaufs, die Person des Käufers und die Höhe des Gesamtkaufpreises. Der Masseverwalter antwortete am 16. 4. 2002, er sehe sich weder berechtigt noch veranlasst, Käufer und Gesamtkaufpreis des verkauften Pakets zu benennen.
Die Klagevertreterin teilte dem Masseverwalter am 22. 4. 2002 mit, die erteilten Informationen reichten nicht aus, zumal die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Geräte an Personen verkauft worden seien, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stehen.
Mit Schreiben vom 22. 5. 2002 teilte der Masseverwalter mit, die Vermutung der Klägerin, die Tonstudiogeräte seien an Personen verkauft worden, die wussten oder hätten wissen müssen, dass die Geräte im Eigentum der Klägerin stünden, sei unzutreffend.
Mit ihrer am 24. 6. 2002 eingebrachten, gegen Dr. Heinz K***** als Masseverwalter im Konkurs über des Vermögen der Gemeinschuldnerin gerichteten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft darüber, wann, an wen und um welchen Gesamtkaufpreis die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien. Der Beklagte habe zwar das Eigentumsrecht der Klägerin anerkannt, aber die nach Erhalt des von ihm überwiesenen Nettoerlöses verlangte Auskunft verweigert. Der Gemeinschuldnerin sei bekannt gewesen, dass die veräußerten Tonstudiogeräte der Klägerin gehörten. Dem Beklagten hätte dies bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen. Ihm hätte auch die Diskrepanz zwischen dem monatlichen Mietzins von 610,45 EUR und dem erzielten Nettoerlös auffallen müssen. Die Klägerin habe Grund zur Annahme, dass die Tonstudiogeräte, die einen Wert von ca 13.000 EUR hätten, an Personen veräußert worden seien, die mangels guten Glaubens kein Eigentum daran erworben hätten. Da eine weitere in Wien in derselben Branche tätige Gesellschaft mit der Gemeinschuldnerin personelle Verflechtungen (gehabt) habe, sei bei einem allfälligen Ankauf der Geräte durch diese Gesellschaft ein Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die Klägerin benötige die begehrte Auskunft, um ihr Eigentumsrecht bzw einen Verwendungsanspruch weiterverfolgen zu können.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Das gemeinschuldnerische Unternehmen sei mit Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 9. 2001 geschlossen worden. Auf Grund des hohen Interesses potentieller Käufer kurz nach Konkurseröffnung sei eine gewinnbringende Verwertung nur sehr rasch möglich gewesen. Der Schätzmeister habe Aussonderungs- und Absonderungsansprüche genau geprüft und vermerkt. Anmerkungen bei den Geräten der Klägerin habe dieser nicht gemacht. Vor Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 1. 3. 2002 habe der Beklagte vom Mietvertrag und dem vereinbarten Mietzins keine Kenntnis gehabt. Der von der Klägerin behauptete Marktwert sei unrichtig hoch. Auf Grund des gutgläubigen Eigentumserwerbs des Käufers des vom Beklagten veräußerten Komplettsystems komme ein Aussonderungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Der Ersatzaussonderungsanspruch sei vom Beklagten ohnehin erfüllt worden. Zu einer weiteren Auskunftserteilung sei er nicht berechtigt und verpflichtet.
Das Erstgericht erkannte den beklagten Masseverwalter schuldig, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien, und wies das Mehrbegehren ab. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Masseverwalter nur über jene Umstände Auskunft erteilen müsse, die zur Feststellung von Aussonderungs- bzw Ersatzaussonderungsansprüchen notwendig seien. Derartige Ansprüche behaupte die Klägerin nicht. Sie begehre die Auskunft vielmehr dazu, um gegen den Erwerber der Gegenstände wegen dessen Unredlichkeit mit Eigentums- oder Verwendungsansprüchen vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch sei als Unterfall des Rechnungslegungsanspruchs aus Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO iVm § 1039 ABGB abzuleiten. Nicht nur das Wissen des Masseverwalters, sondern auch das Wissen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin sei der Verkäuferin zuzurechnen. Da der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Fremdeigentum an den Geräten auf Grund des Wissens um den Mietvertrag habe bekannt sein müssen, sei das Handeln des Beklagten - auf Grund der Zurechnung des Wissens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin - als zumindest fahrlässig zu beurteilen. Demnach ergebe sich ein Rechnungslegungsanspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Auskunftspflicht beschränke sich aber auf die Angabe, an wen der Beklagte die Gegenstände veräußert habe. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Gesamtpreises, den der Beklagte durch Veräußerung einer Vielzahl von Geräten (auch der Klägerin nicht gehörende) erzielt habe, bestehe ebensowenig wie eine Auskunftspflicht über das Datum der Veräußerung.Das Erstgericht erkannte den beklagten Masseverwalter schuldig, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen die von ihr der Gemeinschuldnerin vermieteten Tonstudiogeräte veräußert worden seien, und wies das Mehrbegehren ab. Seine eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Masseverwalter nur über jene Umstände Auskunft erteilen müsse, die zur Feststellung von Aussonderungs- bzw Ersatzaussonderungsansprüchen notwendig seien. Derartige Ansprüche behaupte die Klägerin nicht. Sie begehre die Auskunft vielmehr dazu, um gegen den Erwerber der Gegenstände wegen dessen Unredlichkeit mit Eigentums- oder Verwendungsansprüchen vorgehen zu können. Der Auskunftsanspruch sei als Unterfall des Rechnungslegungsanspruchs aus Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO in Verbindung mit Paragraph 1039, ABGB abzuleiten. Nicht nur das Wissen des Masseverwalters, sondern auch das Wissen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin sei der Verkäuferin zuzurechnen. Da der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin das Fremdeigentum an den Geräten auf Grund des Wissens um den Mietvertrag habe bekannt sein müssen, sei das Handeln des Beklagten - auf Grund der Zurechnung des Wissens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin - als zumindest fahrlässig zu beurteilen. Demnach ergebe sich ein Rechnungslegungsanspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Auskunftspflicht beschränke sich aber auf die Angabe, an wen der Beklagte die Gegenstände veräußert habe. Eine Pflicht zur Bekanntgabe des Gesamtpreises, den der Beklagte durch Veräußerung einer Vielzahl von Geräten (auch der Klägerin nicht gehörende) erzielt habe, bestehe ebensowenig wie eine Auskunftspflicht über das Datum der Veräußerung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses in seinem klageabweisenden Teil unbekämpft gebliebene Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wissenstand der Gemeinschuldnerin sei dem beklagten Masseverwalter zuzurechnen, woraus sich dessen zumindest fahrlässige Handlungsweise ergebe, sei unrichtig. Für eine derartige Wissenzurechnung biete die Konkursordnung keine Grundlage. Auch die Anwendbarkeit der Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aussonderungsgegenstände wissentlich ein fremdes Geschäft habe führen wollen. Die Klägerin habe konkret behauptet, der Beklagte habe die ihr gehörenden Geräte unter dem wahren Verkehrswert veräußert. Dies könnte - neben Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter - einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den gutgläubigen Erwerber zur Folge haben. Auch dieser Anspruch begründe analog zu § 1039 ABGB einen Rechnungslegunganspruch. Dass der Beklagte nicht Gegner dieser Bereichungsklage wäre, ändere nichts an seiner nach Treu und Glauben bestehenden Auskunftspflicht, die der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche erst ermöglichte. Weniger konkret, aber nicht unplausibel sei das Klagsvorbringen, auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der veräußerten Geräte und der Überschaubarkeit der Branche sei die fehlende Gutgläubigkeit der Erwerber zu vermuten. Dies würde Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die unredlichen Erwerber ermöglichen, zu deren Vorbereitung die Kenntnis ihrer Identität erforderlich sei. Der Beklagte habe - wenn auch vielleicht schuldlos - in die Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen und nur er könne der Klägerin die vollständige Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Von einem rein passiven Verhalten des Beklagten könne nicht die Rede sein, sei doch der Auskunftsverweigerung ein aktives Tun, nämlich die Veräußerung der Aussonderungsgegenstände, vorausgegangen. Auch der Name der Erwerber könne Teil des verheimlichten oder verschwiegenen Vermögens sein, wenn nur die Kenntnis der Identität den Eigentümer in die Lage versetze, die Sinnhaftigkeit von Herausgabeansprüchen zu überlegen. Bei großzügiger Auslegung des Art XLII EGZPO sei die Auskunftspflicht des Masseverwalters sowohl aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Aussonderungsberechtigten als auch wegen Verheimlichung eines Vermögens zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mietvertrags gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Aussonderungsberechtigten nach Veräußerung des Aussonderungsguts nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses in seinem klageabweisenden Teil unbekämpft gebliebene Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Wissenstand der Gemeinschuldnerin sei dem beklagten Masseverwalter zuzurechnen, woraus sich dessen zumindest fahrlässige Handlungsweise ergebe, sei unrichtig. Für eine derartige Wissenzurechnung biete die Konkursordnung keine Grundlage. Auch die Anwendbarkeit der Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag sei zu verneinen, gebe es doch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aussonderungsgegenstände wissentlich ein fremdes Geschäft habe führen wollen. Die Klägerin habe konkret behauptet, der Beklagte habe die ihr gehörenden Geräte unter dem wahren Verkehrswert veräußert. Dies könnte - neben Schadenersatzansprüchen gegen den Masseverwalter - einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den gutgläubigen Erwerber zur Folge haben. Auch dieser Anspruch begründe analog zu Paragraph 1039, ABGB einen Rechnungslegunganspruch. Dass der Beklagte nicht Gegner dieser Bereichungsklage wäre, ändere nichts an seiner nach Treu und Glauben bestehenden Auskunftspflicht, die der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche erst ermöglichte. Weniger konkret, aber nicht unplausibel sei das Klagsvorbringen, auf Grund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der veräußerten Geräte und der Überschaubarkeit der Branche sei die fehlende Gutgläubigkeit der Erwerber zu vermuten. Dies würde Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die unredlichen Erwerber ermöglichen, zu deren Vorbereitung die Kenntnis ihrer Identität erforderlich sei. Der Beklagte habe - wenn auch vielleicht schuldlos - in die Eigentumsrechte der Klägerin eingegriffen und nur er könne der Klägerin die vollständige Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Von einem rein passiven Verhalten des Beklagten könne nicht die Rede sein, sei doch der Auskunftsverweigerung ein aktives Tun, nämlich die Veräußerung der Aussonderungsgegenstände, vorausgegangen. Auch der Name der Erwerber könne Teil des verheimlichten oder verschwiegenen Vermögens sein, wenn nur die Kenntnis der Identität den Eigentümer in die Lage versetze, die Sinnhaftigkeit von Herausgabeansprüchen zu überlegen. Bei großzügiger Auslegung des Art XLII EGZPO sei die Auskunftspflicht des Masseverwalters sowohl aus einem privatrechtlichen Verhältnis zum Aussonderungsberechtigten als auch wegen Verheimlichung eines Vermögens zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Veräußerung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mietvertrags gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Aussonderungsberechtigten nach Veräußerung des Aussonderungsguts nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil erhebt Dr. Stefan L***** als nunmehriger Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Zugleich beantragte er, die Bezeichnung der beklagten Partei auf ihn als Masseverwalter zu berichtigen, weil sich die Klage gegen den jeweiligen Masseverwalter richte.
Das Erstgericht gab dem Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 9. 9. 2003 statt. Ausfertigungen dieses Beschlusses wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und jenen des ursprünglich beklagten Masseverwalters und des Revisionswerbers zugestellt. Der Beschluss wurde von keinem der Beteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist bekämpft.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben und ferner, die Bezeichnung der beklagten Partei auf den ursprünglich beklagten Masseverwalter ohne den Zusatz "als Masseverwalter im Konkurs ...." zu berichtigen. Sie spreche sich gegen die mit Beschluss vom 9. 9. 2003 erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung aus, weil es für die Klägerin nicht erkennbar sei, ob auch der neue Masseverwalter über die erforderlichen Informationen verfüge, um dem Auskunftsbegehren entsprechen zu können.
Der Berichtigungsantrag der Klägerin war zurückzuweisen, weil diesem die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts entgegensteht.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, der Masseverwalter sei nur verpflichtet, dem anfragenden Aussonderungsberechtigten darüber Auskunft zu erteilen, ob sich das Aussonderungsgut noch in der Masse befinde, mehr jedoch nicht. Sei die Sache nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert worden sei, so könne der Berechtigte gemäß § 44 Abs 2 KO, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse verlangen. Den durch den Verkauf der Sachen erzielten Nettoerlös habe der Masseverwalter der Klägerin überwiesen. Deshalb müsse eine weitergehende, sich aus der Konkursordnung ergebende Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Käufer verneint werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein könne diese Auskunftspflicht nicht abgeleitet werden. Um vermeintliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, brauche die Klägerin die verlangte Auskunft nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für Erwerber von Sachen aus der Konkursmasse könne auch ein Verwendungsanspruch eine Klage auf Rechnungslegung nicht rechtfertigen. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsgegenstände nur mit dem Bewusstsein, dass sie zur Konkursmasse gehören, veräußert. Der 2. Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO könne aber nur gegeben sein, wenn der Masseverwalter gewusst hätte, dass die Gegenstände in Fremdeigentum stehen, und er diese trotzdem veräußert hätte.Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, der Masseverwalter sei nur verpflichtet, dem anfragenden Aussonderungsberechtigten darüber Auskunft zu erteilen, ob sich das Aussonderungsgut noch in der Masse befinde, mehr jedoch nicht. Sei die Sache nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert worden sei, so könne der Berechtigte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, KO, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse verlangen. Den durch den Verkauf der Sachen erzielten Nettoerlös habe der Masseverwalter der Klägerin überwiesen. Deshalb müsse eine weitergehende, sich aus der Konkursordnung ergebende Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Käufer verneint werden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allein könne diese Auskunftspflicht nicht abgeleitet werden. Um vermeintliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, brauche die Klägerin die verlangte Auskunft nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für Erwerber von Sachen aus der Konkursmasse könne auch ein Verwendungsanspruch eine Klage auf Rechnungslegung nicht rechtfertigen. Der Masseverwalter habe die Aussonderungsgegenstände nur mit dem Bewusstsein, dass sie zur Konkursmasse gehören, veräußert. Der 2. Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO könne aber nur gegeben sein, wenn der Masseverwalter gewusst hätte, dass die Gegenstände in Fremdeigentum stehen, und er diese trotzdem veräußert hätte.