§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.Paragraph 15, KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in Paragraph 15, KSchG aufgezählten Leistungen fallen.