Begründung:
Mit der am 22. 11. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der zwischen ihm und der Beklagten am 11. 4. 2002 in Marokko geschlossenen Ehe deshalb, da die Beklagte ihn ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geheiratet habe, eine unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit für Österreich und den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Der Kläger habe sich anlässlich eines Urlaubsaufenthaltes in Marokko in die um 27 Jahre jüngere Beklagte verliebt und sie nach wenigen Wochen geheiratet. Die Beklagte sei im Juli 2002 nach Österreich gekommen und habe mit ihm die eheliche Gemeinschaft aufgenommen. Kurz danach habe der Kläger feststellen müssen, dass die Beklagte überhaupt kein Interesse mehr an ihm habe, sich überwiegend bei Freunden aufhalte und nur kurz die Ehewohnung betrete, um etwas zu holen. Die Beklagte lehne jeden Kontakt und jedes Gespräch mit dem Kläger ab. Die Bestimmung des § 28 Abs 2 EheG, wonach ein Nichtigkeitsgrund nach § 23 EheG nur vom Staatsanwalt mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne, verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Es fehle jede sachliche Grundlage dafür, dass nicht auch der Ehegatte die Ehenichtigkeitsklage erheben könne. In eventu begehrt der Kläger die Ehescheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten, der er schwere Eheverfehlungen vorwirft.Mit der am 22. 11. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der zwischen ihm und der Beklagten am 11. 4. 2002 in Marokko geschlossenen Ehe deshalb, da die Beklagte ihn ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geheiratet habe, eine unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit für Österreich und den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Der Kläger habe sich anlässlich eines Urlaubsaufenthaltes in Marokko in die um 27 Jahre jüngere Beklagte verliebt und sie nach wenigen Wochen geheiratet. Die Beklagte sei im Juli 2002 nach Österreich gekommen und habe mit ihm die eheliche Gemeinschaft aufgenommen. Kurz danach habe der Kläger feststellen müssen, dass die Beklagte überhaupt kein Interesse mehr an ihm habe, sich überwiegend bei Freunden aufhalte und nur kurz die Ehewohnung betrete, um etwas zu holen. Die Beklagte lehne jeden Kontakt und jedes Gespräch mit dem Kläger ab. Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, EheG, wonach ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 23, EheG nur vom Staatsanwalt mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne, verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Es fehle jede sachliche Grundlage dafür, dass nicht auch der Ehegatte die Ehenichtigkeitsklage erheben könne. In eventu begehrt der Kläger die Ehescheidung aus dem Alleinverschulden der Beklagten, der er schwere Eheverfehlungen vorwirft.
Das Erstgericht wies die "Klage wegen Nichtigerklärung einer Ehe wegen mangelnder Aktivlegitimation" ab und das Eventualbegehren, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden, zurück. Die Klagsbefugnis stehe nach § 28 Abs 1 EheG nur dem Staatsanwalt zu. Der Kläger sei deshalb nicht aktiv legitimiert, sodass die Klage "abzuweisen" sei. Das Eventualbegehren sei zurückzuweisen, da es sich um eine klare Umgehung der Nichtigkeitsprüfung durch den Staatsanwalt handle.wies die "Klage wegen Nichtigerklärung einer Ehe wegen mangelnder Aktivlegitimation" ab und das Eventualbegehren, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu scheiden, zurück. Die Klagsbefugnis stehe nach Paragraph 28, Absatz eins, EheG nur dem Staatsanwalt zu. Der Kläger sei deshalb nicht aktiv legitimiert, sodass die Klage "abzuweisen" sei. Das Eventualbegehren sei zurückzuweisen, da es sich um eine klare Umgehung der Nichtigkeitsprüfung durch den Staatsanwalt handle.
Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Es sei zwischen mangelnder Parteifähigkeit und mangelnder Sachlegitimation zu unterscheiden. Der Mangel der Parteifähigkeit sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten, der Mangel der Sachlegitimation sei jedoch nur über Einwendung zu prüfen. Die Frage, ob jemand überhaupt Partei sein könne, also parteifähig sei, sei eine Frage des Prozessrechtes, die Frage, wer die "richtige" Partei sei, sei eine Frage der Sachlegitimation und des materiellen Rechtes. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass dem Kläger als einer natürlichen Person grundsätzlich Prozessfähigkeit zukomme. Daraus folge, dass hier kein Fall mangelnder Parteifähigkeit, sondern mangelnder Sachlegitimation gegeben sei. Der Staatsanwalt sei nach § 28 Abs 1 EheG allein aktiv legitimiert, eine auf § 23 EheG gestützte Nichtigkeitsklage einzubringen. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor. Vor Nichtigerklärung einer Ehe sei eine Scheidung (Aufhebung) zulässig. Nur eine rechtskräftig für nichtig erklärte Ehe könne nicht mehr geschieden (aufgehoben) werden. Das Erstgericht habe daher zuerst über das Hauptbegehren (Nichtigerklärung) abzusprechen und bei dessen Abweisung über das Eventualbegehren auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu erkennen. hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf. Es sei zwischen mangelnder Parteifähigkeit und mangelnder Sachlegitimation zu unterscheiden. Der Mangel der Parteifähigkeit sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten, der Mangel der Sachlegitimation sei jedoch nur über Einwendung zu prüfen. Die Frage, ob jemand überhaupt Partei sein könne, also parteifähig sei, sei eine Frage des Prozessrechtes, die Frage, wer die "richtige" Partei sei, sei eine Frage der Sachlegitimation und des materiellen Rechtes. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass dem Kläger als einer natürlichen Person grundsätzlich Prozessfähigkeit zukomme. Daraus folge, dass hier kein Fall mangelnder Parteifähigkeit, sondern mangelnder Sachlegitimation gegeben sei. Der Staatsanwalt sei nach Paragraph 28, Absatz eins, EheG allein aktiv legitimiert, eine auf Paragraph 23, EheG gestützte Nichtigkeitsklage einzubringen. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor. Vor Nichtigerklärung einer Ehe sei eine Scheidung (Aufhebung) zulässig. Nur eine rechtskräftig für nichtig erklärte Ehe könne nicht mehr geschieden (aufgehoben) werden. Das Erstgericht habe daher zuerst über das Hauptbegehren (Nichtigerklärung) abzusprechen und bei dessen Abweisung über das Eventualbegehren auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu erkennen.
Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung darüber bestehe, ob die im § 28 Abs 1 EheG geregelte Befugnis des Staatsanwalts dessen Parteifähigkeit oder die Klagslegitimation betreffe und ob diese Bestimmung gleichheitswidrig einzustufen sei.Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung darüber bestehe, ob die im Paragraph 28, Absatz eins, EheG geregelte Befugnis des Staatsanwalts dessen Parteifähigkeit oder die Klagslegitimation betreffe und ob diese Bestimmung gleichheitswidrig einzustufen sei.
Dagegen richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs des Klägers mit dem Antrag, "die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos" aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen.