Justiz

Rechtssatz für 4Ob132/93 4Ob5/94 6Ob1/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011399

Geschäftszahl

4Ob132/93; 4Ob5/94; 6Ob1/94; 4Ob172/93; 4Ob134/94; 6Ob556/95; 6Ob31/95; 6Ob37/95; 6Ob11/97d; 6Ob291/00p; 6Ob80/01k; 6Ob96/01p; 6Ob299/02t; 6Ob6/03f; 6Ob315/02w; 6Ob246/04a; 4Ob176/08y; 17Ob23/11y; 6Ob45/14g; 6Ob88/15g; 6Ob194/16x; 8Ob139/19b

Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

ABGB §1330 BI
EO §381 Z2 B
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 132/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 132/93
    Veröff: MuR 1993,221
  • 4 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 5/94
  • 6 Ob 1/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 6 Ob 1/94
  • 4 Ob 172/93
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 4 Ob 172/93
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 556/95
  • 6 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 31/95
  • 6 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 37/95
    Veröff: SZ 69/12
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 80/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 80/01k
    Vgl aber; Beisatz: Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen. (T1)
  • 6 Ob 96/01p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
    Auch; nur: Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. (T2)
  • 6 Ob 299/02t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 299/02t
  • 6 Ob 6/03f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 6/03f
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Auch
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
  • 4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
    Vgl; Beisatz: Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots. (T3)
  • 17 Ob 23/11y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
    Auch; Beisatz: Anderes gilt bei einer bloßen, nicht die Ehre oder den Kredit schädigenden Verletzung des Namensrechts. (T4)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
  • 6 Ob 88/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 88/15g
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiederzugutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab. (T5)
  • 8 Ob 139/19b
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 8 Ob 139/19b
    Vgl; nur Beis wie T3; Beisatz: Bei einem Eingriff in die Privatsphäre ist ein Geldersatz nicht adäquat, weshalb von einem unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 ZPO auszugehen ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob41/91 4Ob31/92 4Ob91...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008985

Geschäftszahl

1Ob41/91; 4Ob31/92; 4Ob91/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob40/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob134/94; 6Ob600/95; 4Ob49/95; 4Ob2269/96x; 6Ob11/97d; 6Ob2393/96x; 6Ob2230/96a; 6Ob173/98d; 6Ob212/98i; 6Ob36/99h; 6Ob22/00d; 6Ob308/99h; 6Ob78/00i; 6Ob291/00p; 6Ob223/01i; 6Ob62/02i; 4Ob14/03t; 6Ob315/02w; 6Ob190/03i; 6Ob246/04a; 6Ob184/04h; 6Ob45/14g; 6Ob194/16x; 6Ob66/16y; 6Ob231/16p; 6Ob162/17t; 6Ob245/20b; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Rechtssatz

Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/182 = JBl 1992,326 = EvBl 1992/65 S 295 = ÖBl 1992,51
  • 4 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 31/92
    Beisatz: Eine juristische Person kann unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (hier: polit Partei). (T1)
  • 4 Ob 91/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 91/92
    Beisatz: Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Der Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten. (T2) Veröff: MR 1993,55
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: MR 1993,57
  • 4 Ob 104/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 104/92
    Beisatz: Daß jur. Personen auch Anspruch auf Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes nach § 1330 Abs. 2 ABGB haben, unterliegt keinem Zweifel. (T3)
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Beisatz: Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Anspruch auf den Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes. (T4)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 600/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 600/95
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 2269/96x
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 2230/96a
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 2230/96a
  • 6 Ob 173/98d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 173/98d
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
  • 6 Ob 36/99h
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 36/99h
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    Vgl auch
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Beisatz: Hier: Rotes Kreuz. (T5)
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Vgl auch; Beisatz: Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit des Geschäftsführers und dem Unternehmen als juristische Person kann daher kein Zweifel bestehen. (T6)
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 223/01i
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 223/01i
  • 6 Ob 62/02i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
    Auch
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Beisatz: Auch Abkürzungen mit individualisierender Namensfunktion genießen Schutz. (T7)
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Beis wie T2
  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 184/04h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Vgl; Beisatz: Auch Selbstverwaltungskörper sind als Körperschaften öffentlichen Rechts durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützt (hier: Ärztekammer). (T8)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“. (T9)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Manipulation einer Wahl durch bestimmte Politiker und eine politische Partei, ohne dass dafür ein Tatsachensubstrat vorläge. (T10)
  • 6 Ob 245/20b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 245/20b
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob335/66 4Ob343/73 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079648

Geschäftszahl

4Ob335/66; 4Ob343/73; 4Ob340/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob327/81; 4Ob409/83; 4Ob99/88; 4Ob61/89; 4Ob126/89; 4Ob163/89; 4Ob112/90; 4Ob160/90; 4Ob5/91; 4Ob92/91; 4Ob18/93; 4Ob95/93; 4Ob109/94; 4Ob2364/96t; 4Ob34/97x; 4Ob56/97g; 4Ob47/97h; 6Ob295/97v; 4Ob187/98y; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob244/98w; 6Ob254/98s; 4Ob45/99t; 6Ob208/98a; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 4Ob343/98i; 4Ob213/99y; 4Ob1/00a; 4Ob60/00b; 4Ob48/00p; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob161/00f; 4Ob164/00x; 4Ob187/00d; 6Ob284/00h; 6Ob325/00p; 6Ob320/00b; 6Ob97/01k; 4Ob79/01y; 6Ob124/01f; 7Ob290/01z; 6Ob296/02a; 4Ob258/02y; 1Ob303/02v; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob204/03h; 7Ob249/03y; 4Ob18/04g; 7Ob25/05k; 6Ob295/03f; 2Ob34/05x; 6Ob219/05p; 6Ob11/06w; 9ObA32/06f; 4Ob105/06d; 3Ob160/06k; 4Ob97/07d; 6Ob112/09b; 4Ob112/10i; 6Ob192/10v; 4Ob91/11b; 6Ob245/11i; 4Ob127/15b; 4Ob211/19m; 6Ob32/21f; 4Ob138/22f; 6Ob216/22s; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
KSchG §5j
UWG §7 E1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/66
    Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 335/66
    Veröff: ÖBl 1967,66
  • 4 Ob 343/73
    Entscheidungstext OGH 04.01.1974 4 Ob 343/73
    Beisatz: Semperit-Schwimmreifen. (T1) Veröff: ÖBl 1974,114
  • 4 Ob 340/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 340/74
  • 4 Ob 354/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77
  • 4 Ob 322/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
  • 4 Ob 327/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 327/81
  • 4 Ob 409/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 409/83
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2)
  • 4 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 99/88
  • 4 Ob 61/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 61/89
  • 4 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
    Veröff: SZ 62/192
  • 4 Ob 163/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 163/89
  • 4 Ob 112/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 112/90
    Veröff: MR 1991,34
  • 4 Ob 160/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 160/90
    Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78
  • 4 Ob 5/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 5/91
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 92/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 92/91
    Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn)
  • 4 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 18/93
    Beisatz: Hier: Yellow press. (T5) Veröff: WBl 1993,300
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
    Beis wie T3
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    Auch
  • 4 Ob 34/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 34/97x
    Auch
  • 4 Ob 56/97g
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
  • 4 Ob 47/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 47/97h
  • 6 Ob 295/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v
    Veröff: SZ 70/267
  • 4 Ob 187/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 187/98y
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
  • 6 Ob 304/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 304/98v
  • 6 Ob 244/98w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 244/98w
    Beisatz: Unvollständiges Zitat aus Gerichtsentscheidung. (T6)
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
  • 4 Ob 45/99t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 45/99t
    Auch
  • 6 Ob 208/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 208/98a
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
  • 4 Ob 72/99p
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 72/99p
    Auch
  • 4 Ob 343/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 343/98i
    Auch
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Auch
  • 4 Ob 1/00a
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 1/00a
    Auch
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Auch
  • 4 Ob 48/00p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 48/00p
    Auch
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Auch
  • 4 Ob 161/00f
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 161/00f
    Auch
  • 4 Ob 164/00x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 164/00x
    Auch
  • 4 Ob 187/00d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 187/00d
    Auch
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T9)
  • 6 Ob 325/00p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 325/00p
    Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10)
  • 6 Ob 320/00b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 320/00b
    Auch
  • 6 Ob 97/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 97/01k
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 79/01y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 79/01y
    Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11)
  • 6 Ob 124/01f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 124/01f
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 258/02y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 258/02y
    Beis wie T3
  • 1 Ob 303/02v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 303/02v
    Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
  • 6 Ob 79/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 79/03s
  • 4 Ob 204/03h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 204/03h
    Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T16)
  • 7 Ob 249/03y
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 249/03y
    Auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 18/04g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 18/04g
    Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T17)
  • 7 Ob 25/05k
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 25/05k
    Beis wie T15
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T18)
  • 2 Ob 34/05x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 34/05x
    Auch; Beisatz: Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen. (T19)
  • 6 Ob 219/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 219/05p
    Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T20)
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 9 ObA 32/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 32/06f
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T21)
  • 3 Ob 160/06k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 160/06k
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nichts anderes zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T22)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
  • 6 Ob 112/09b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 112/09b
    Beisatz: Hier: Die Beklagte meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 6/08h (RS0123503), für den Fall, dass mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden könnten, sei von der für „den Angeklagten" günstigeren Variante auszugehen. Auf diesen Grundsatz habe das Rekursgericht nicht ausreichend Bedacht genommen. Diese Entscheidung erging in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. Wesentliches Begründungselement war § 14 StPO nF und der dort festgeschriebene Grundsatz „in dubio pro reo". (T23)
    Beisatz: Ein Grundsatz „in dubio pro reo" existiert für das Zivilverfahren nicht. (T24)
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T25)
  • 6 Ob 192/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 192/10v
    Vgl
  • 4 Ob 91/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 91/11b
    Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 4 Ob 127/15b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 127/15b
    Beis wie T14; Beis wie T17
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 32/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 32/21f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T7; Beis nur wie T10; Beis nur wie T14; Beisatz: Hier: „enorm unter Druck setzen“ und „erpresserische“ Methoden. (T26)
    Beisatz: Hier: er eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T27)
  • 6 Ob 216/22s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 216/22s
    Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung bei Anwendung der Unklarheitenregel: RS0121107. (T28)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beisatz: Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T29); Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. (T30)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0079648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19661212_OGH0002_0040OB00335_6600000_003

Rechtssatz für 4Ob311/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079899

Geschäftszahl

4Ob311/78; 4Ob348/79; 4Ob372/79; 4Ob394/79; 4Ob374/81; 4Ob341/82; 4Ob329/84; 4Ob330/84; 4Ob362/84; 4Ob346/85; 4Ob360/85; 4Ob1301/86; 9ObA109/87; 4Ob395/87; 4Ob360/86; 4Ob31/88; 4Ob103/88; 4Ob85/89; 4Ob91/89; 4Ob102/89; 4Ob160/89; 4Ob44/90 (4Ob45/90); 1Ob674/90; 4Ob176/90; 4Ob1034/92; 4Ob160/93; 4Ob163/93; 4Ob3/94; 4Ob1130/93; 4Ob28/94; 4Ob24/95; 4Ob1100/95; 4Ob1071/95; 6Ob8/96; 6Ob2026/96a; 4Ob1002/96; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 3Ob509/96; 6Ob1004/96; 4Ob2109/96t; 6Ob2122/96v; 4Ob2260/96y; 6Ob2297/96d; 4Ob2345/96y; 4Ob109/97a; 6Ob95/97g; 4Ob64/97h; 4Ob320/97f; 4Ob199/98p; 1Ob296/98f; 4Ob15/99f; 4Ob73/99k; 4Ob49/99f; 4Ob85/99z; 4Ob192/99k; 6Ob221/00v; 4Ob220/00g; 4Ob283/00x; 6Ob97/01k; 1Ob278/01s; 4Ob38/02w; 4Ob267/02x; 4Ob268/02v; 6Ob315/02w; 4Ob72/03x; 4Ob163/03d; 4Ob232/03a; 4Ob173/03z; 4Ob116/04v; 4Ob155/04d; 4Ob24/05s; 6Ob71/05t; 6Ob295/03f; 4Ob215/05d; 6Ob315/05z; 4Ob267/05a; 4Ob144/06i (4Ob145/06m); 7Ob78/06f; 4Ob154/06k; 4Ob6/07x; 4Ob79/07g; 17Ob18/07g; 4Ob160/07v; 10Ob85/07h; 17Ob1/08h; 5Ob65/08g; 4Ob171/08p; 8Ob110/08x; 4Ob225/09f; 6Ob29/10y; 6Ob33/10m; 10Ob25/09p; 4Ob74/11b; 17Ob16/11v; 4Ob139/11m; 6Ob126/12s; 4Ob199/12m; 7Ob118/13y; 5Ob118/13h; 4Ob76/15b; 1Ob146/15z; 4Ob139/16v; 6Ob131/16g; 4Ob36/17y; 4Ob82/17p; 1Ob96/17z; 4Ob175/17i; 4Ob97/17v; 4Ob234/17s; 5Ob33/18s; 4Ob179/18d; 4Ob13/20w; 4Ob10/21f; 4Ob83/21s; 6Ob181/22v; 6Ob160/23g; 1Ob126/23w

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MSchG §10 Abs1
UWG §14 A2
UWG §25
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 311/78
    Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,124
  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Beisatz: Nicht jedoch bei gleichzeitigem Veröffentlichungsbegehren. (T1)
    Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 394/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 394/79
    Beisatz: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Störungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2)
  • 4 Ob 374/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 374/81
    Beisatz: Ein Vergleichsangebot ist nur ein Indiz für eine Sinnesänderung des Störers und damit für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr, das jedoch durch andere Umstände, insbesondere durch eine Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ungeachtet des angebotenen Vergleiches, widerlegt werden kann. (T3)
    Veröff: ÖBl 1980,70
  • 4 Ob 341/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 341/82
    Beis wie T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unter der Bedingung des gänzlichen oder teilweisen Verzichts auf Kostenersatz angeboten. (T4)
  • 4 Ob 329/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
    Beis wie T2; Beisatz: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. - "Linzer Tort". (T5)
    Veröff: ÖBl 1985,16
  • 4 Ob 330/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 330/84
    Beis wie T5 nur: Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. (T6);
    Beisatz: Vergleiche 4 Ob 341/82 (T7)
    Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
  • 4 Ob 362/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches (Unterlassungsvergleiches) beseitigt Wiederholungsgefahr gegen Dritten (Sinnesänderung). (T8)
    Veröff: ÖBl 1985,43
  • 4 Ob 346/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 346/85
    Beis wie T2; Beis wie T7
    Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
  • 4 Ob 360/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 360/85
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich (T9)
    Beisatz: Ob in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt vom Einzelfall ab. (T10)
  • 4 Ob 1301/86
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 1301/86
    Auch; Beis wie T5 nur: Die Beklagte muss ein nicht gerechtfertigtes Begehren im Rahmen ihres Vergleichsanbotes nicht berücksichtigen. (T11)
  • 9 ObA 109/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 109/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Beisatz: Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975,43; ÖBl 1985,16). (T12)
    Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Beisatz: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen; dies ist nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen. (T13)
    Veröff: ÖBl 1989,87 = MR 1988,125 (M Walter)
  • 4 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 31/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 103/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 103/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 85/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 85/89
    Beis wie T12; Beisatz: Auch darf der Beklagte die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur "ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch" abschließen, das Verfahren also in diesem Umfang fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will, schadet ihm weder dann, wenn noch ein weiterer, vom Kläger erhobener Anspruch offengeblieben ist (ÖBl 1985,16), noch dann, wenn das Vergleichsanbot des Beklagten den gesamten Urteilsantrag des Klägers umfasst. (T14)
  • 4 Ob 91/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 11.07.1989 4 Ob 91/89
    Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32
  • 4 Ob 102/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
    Veröff: WBl 1990,82
  • 4 Ob 160/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 160/89
    Auch; Beis wie T2; nur: Wenn der Beklagte einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet. (T15)
    Beisatz: Das gleiche muss aber dann gelten, wenn bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde. (T16)
  • 4 Ob 44/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Beis wie T15; Beis wie T12
    Veröff: AnwBl 1991,118
  • 4 Ob 176/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 176/90
    Beis wie T6; Beisatz: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T17)
  • 4 Ob 1034/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 1034/92
    Beisatz: Dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, steht der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass er von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnimmt, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen will. Dem steht auch die Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. (T18)
  • 4 Ob 160/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 160/93
    Beisatz: Wenn der Vergleich dem Kläger all das bringt, was er mit seiner Klage erreichen kann. (T19)
  • 4 Ob 163/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93
    Veröff: SZ 66/163
  • 4 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 3/94
  • 4 Ob 1130/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1130/93
    Beis wie T19
  • 4 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 28/94
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T19
    Veröff: SZ 67/60
  • 4 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
    Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T20)
    Beis wie T19
    Veröff: SZ 68/78
  • 4 Ob 1100/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1100/95
    Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T14
  • 4 Ob 1071/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1071/95
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 2026/96a
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2026/96a
  • 4 Ob 1002/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1002/96
    Auch; Beis wie T19
  • 4 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
    Beis wie T19; Beisatz: Begehrt der Kläger auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. (T21)
  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Auch; Beis wie T15
    Veröff: SZ 69/10
  • 6 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 1004/96
    nur T15
  • 4 Ob 2109/96t
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2109/96t
    Auch
  • 6 Ob 2122/96v
    Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2122/96v
  • 4 Ob 2260/96y
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T21
  • 6 Ob 2297/96d
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2297/96d
    Beis wie T13; Beis wie T13 nur: Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann aber im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. (T22)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
    Auch
  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 4 Ob 64/97h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 64/97h
    Auch; nur T15; Beis wie T6; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 320/97f
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 320/97f
    Auch; Veröff: SZ 70/227
  • 4 Ob 199/98p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 199/98p
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T22
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Auch; Veröff: SZ 72/49
  • 4 Ob 15/99f
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 15/99f
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 4 Ob 73/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 73/99k
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 4 Ob 49/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 49/99f
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T20
  • 4 Ob 85/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 85/99z
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen. (T23)
    Beis wie T21
  • 4 Ob 192/99k
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 192/99k
    Auch
  • 6 Ob 221/00v
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 221/00v
    Auch; Beisatz: Nicht jedoch wenn wie hier im zeitgleich anhängigen Strafverfahren die Journalisten zugleich auch ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, zur beanstandeten (behauptetermaßen wahren) Äußerung berechtigt zu sein und die begehrte Gegendarstellung mit einem umfangreichen Kommentar versehen, der ihren Inhalt weitgehendst in Frage stellte, veröffentlichten. (T24)
    Beisatz: Hier: Vorwürfe gegen EDOK. (T25)
  • 4 Ob 220/00g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 220/00g
    Auch; Beis wie T20 nur: Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T26)
  • 4 Ob 283/00x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 283/00x
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T19
  • 6 Ob 97/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 97/01k
    Vgl; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T27)
  • 1 Ob 278/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 278/01s
    Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 4 Ob 267/02x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 267/02x
    Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T28)
    Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T29)
  • 4 Ob 268/02v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 268/02v
    Beis wie T6; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T30)
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 72/03x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 72/03x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der der Klägerin von den Beklagten zum Abschluss angebotene Vergleich ein aktives Verhalten, das Urteilsbegehren hingegen eine Unterlassungspflicht zum Gegenstand hat. (T31)
    Beisatz: Hier liegt der Fall vor, dass ein seiner Formulierung nach aktives Verhalten (nämlich die Verpflichtung, ausschließlich Originalwaren zu kaufen, zu lagern, zu verwenden und/oder zu verkaufen, sofern die Beklagten mit diesen Produkten in Zukunft überhaupt noch handeln sollten) in Wahrheit und richtig verstanden nicht auf ein bestimmtes Tun des Schuldners, sondern vielmehr auf ein Unterlassen (nämlich das Inverkehrbringen von gefälschten Produkten) abzielt, wobei dieses Unterlassen zugleich denknotwendige Voraussetzung des aktiven Tuns ist. Die Beklagten streben mit ihrem Vergleichsangebot also ersichtlich die Verpflichtung zu einem Verhalten an, das den in der Klage vorgeworfenen Rechtsbruch künftig verhindern soll. Der von ihnen angebotene Vergleich ist demnach - ungeachtet seiner Formulierung als positive Verhaltenspflicht - als tauglicher Exekutionstitel für den Fall zukünftiger Markenrechtseingriffe durch Inverkehrbringen gefälschter Produkte zu beurteilen. (T32)
  • 4 Ob 163/03d
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 163/03d
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T26
  • 4 Ob 232/03a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 232/03a
    Beis wie T2; Beis wie T21; Beis wie T30; Beisatz: Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt. (T33)
    Beisatz: Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T34)
  • 4 Ob 173/03z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T21
    Veröff: SZ 2003/126
  • 4 Ob 116/04v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 116/04v
    Beis wie T13
  • 4 Ob 155/04d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 155/04d
    Beis wie T17 nur: Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen. (T35)
  • 4 Ob 24/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 24/05s
    Auch; Beisatz: Das bloße Unterbleiben weiterer Werbeeinschaltungen in den Folgemonaten reicht auch in Verbindung mit der unter dem Druck des Prozesses abgegebenen Zusage nicht aus, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Beklagte (beziehungsweise sein Sohn für den er hier einzustehen hat) würden in Hinkunft derartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr begehen. (T36)
  • 6 Ob 71/05t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 71/05t
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T37)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Beisatz: Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche nicht entgegen, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert. (T38)
  • 4 Ob 215/05d
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 215/05d
    Beis wie T13; Beis wie T34; Beisatz: Der späte Zeitpunkt eines Vergleichsanbotes (hier: nach Abschluss des Provisorialverfahrens) schadet nicht. (T39)
  • 6 Ob 315/05z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 6 Ob 315/05z
    Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T40)
  • 4 Ob 267/05a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 267/05a
    Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T38
  • 4 Ob 144/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 144/06i
    Beis wie T2; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr bejaht, weil ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen vom Angebot ausdrücklich ausgenommen war. (T41)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch
  • 4 Ob 154/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 154/06k
    Auch, Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T42)
    Beisatz: Dass der Beklagte die Bezeichnung nach der Beanstandung zunächst nicht mehr (in Alleinstellung) verwendete, führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T43)
  • 4 Ob 6/07x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 6/07x
    Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. (T44)
    Beisatz: Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (T45)
  • 4 Ob 79/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
    Beis wie T37
  • 17 Ob 18/07g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 18/07g
    Auch; Beis wie T44
  • 4 Ob 160/07v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 160/07v
    Beis wie T21; Beis wie T30; Beis wie T38
  • 10 Ob 85/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
    Vgl auch; nur T15
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Beis wie T36
  • 5 Ob 65/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 65/08g
    Vgl; Beisatz: Das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt nur „im Regelfall" die Wiederholungsgefahr beziehungsweise stellt ein Indiz für eine Sinnesänderung dar, das widerlegt werden kann. (T46)
    Beisatz: Hier: Ausschließungsklage nach § 36 WEG 2002. (T47)
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Beis wie T20
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Auch; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T48)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T49)
  • 4 Ob 225/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 225/09f
    Vgl
  • 6 Ob 29/10y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 29/10y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 6 Ob 33/10m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 33/10m
    Vgl; Beis wie T19; Beis wie T27; Beis wie T38; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T50)
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Vgl auch
  • 4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T28
  • 17 Ob 16/11v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 16/11v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, muss das Vergleichsanbot die Unterlassung der Führung eben dieses Namens umfassen. (T51)
  • 4 Ob 139/11m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 139/11m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis ähnlich wie T36
  • 6 Ob 126/12s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 126/12s
    Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht ohne weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. (T52)
    Beisatz: Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System. (T53)
  • 4 Ob 199/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Auch; Auch Beis wie T21; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 4 Ob 76/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 76/15b
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Anbot eines Teilunterlassungsvergleichs betreffend isoliert herausgegriffener Äußerungsteile kann die Wiederholungsgefahr aber nicht beseitigt werden. (T54)
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 139/16v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 139/16v
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T33
  • 6 Ob 131/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 131/16g
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T34 nur: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten. (T55)
    Beis ähnlich wie T39; Beisatz: Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs ist rechtlich irrelevant. (T56)
    Beisatz: Hier: Das Vergleichsangebot war zwar bis 30 Minuten nach dem Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung befristet, es sind jedoch keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die dem Vergleichsangebot zukommende Indizwirkung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T57)
  • 4 Ob 36/17y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 36/17y
    Beis wie T33
  • 4 Ob 82/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 82/17p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T33; Beis wie T38
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
  • 4 Ob 175/17i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 175/17i
    Auch; Beis wie T33
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 4 Ob 234/17s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 234/17s
    Auch
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T28; Beis wie T33
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T33; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T58)
  • 4 Ob 13/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 13/20w
    Vgl; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Nicht ausreichend ist eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz, dass dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgt. (T59)
  • 4 Ob 10/21f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f
  • 4 Ob 83/21s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 83/21s
  • 6 Ob 181/22v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 181/22v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund der Befristung des Vergleichs bis zum Abschluss des Hauptverfahrens liegt darin nicht das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleichs, das die Wiederholungsgefahr beseitigen und dadurch den Unterlassungsanspruch materiell zum Erlöschen bringen könnte. (T60)
  • 6 Ob 160/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 160/23g
    vgl; Beisatz wie T14
  • 1 Ob 126/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 126/23w
    vgl; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig nur durch Dritte (familienfremde Personen) durchführen zu lassen, entfiel die Gefahr, dass er solche Arbeiten künftig (selbst) vornehmen werde. (T61)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079899

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19780613_OGH0002_0040OB00311_7800000_001

Rechtssatz für 4Ob171/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031772

Geschäftszahl

4Ob171/93; 1Ob227/97g; 2Ob114/99z; 4Ob168/99f; 4Ob131/02x; 6Ob315/02w; 6Ob184/03g; 4Ob134/07w; 9ObA142/07h; 6Ob112/10d; 6Ob256/12h; 6Ob38/13a; 4Ob69/15y; 6Ob203/16w; 6Ob231/16p; 4Ob113/21b; 6Ob191/23s

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BII
UWG §14 A2
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Beklagte werde weitere Verletzungshandlungen begehen (ÖBl 1972,20 uva). Dabei kommt es vor allem auf die Willensrichtung des Täters an, für welche insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 56/124 uva). Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (ständige Rechtsprechung ÖBl 1982,24 uva).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • 1 Ob 227/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 227/97g
    Auch; nur: Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist. (T1)
  • 2 Ob 114/99z
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 168/99f
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 168/99f
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 131/02x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 131/02x
    Auch
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 184/03g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 184/03g
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 134/07w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 134/07w
    nur T1
  • 9 ObA 142/07h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 142/07h
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 112/10d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 112/10d
    Auch; ähnlich nur T1
  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Vgl; Veröff: SZ 2013/25
  • 6 Ob 38/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    nur T1
  • 6 Ob 203/16w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 203/16w
    Auch; Beisatz: Das Beharren auf dem eigenen Prozessstandpunkt, die inkriminierten Äußerungen seien zulässig gewesen, lässt auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr schließen. (T2)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Auch
  • 4 Ob 113/21b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 113/21b
    Vgl; nur T1
  • 6 Ob 191/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 191/23s
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00171_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031883

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob52/93; 4Ob40/93; 4Ob133/93; 4Ob99/93; 4Ob168/93; 6Ob17/94; 4Ob134/94; 6Ob1007/95; 6Ob26/95; 6Ob22/95; 6Ob24/95; 4Ob49/95; 6Ob31/95; 6Ob2060/96a; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 6Ob2300/96w; 4Ob2382/96i; 6Ob245/97s; 6Ob343/97b; 6Ob380/97v; 6Ob93/98i; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob21/99b; 6Ob10/99k; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 6Ob130/99g; 6Ob160/99v; 8ObA45/99x; 6Ob185/99w; 6Ob196/99p; 6Ob202/99w; 6Ob22/00d; 4Ob49/00k; 4Ob60/00b; 6Ob308/99h; 6Ob79/00m; 6Ob88/00k; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob266/00x; 6Ob264/00t; 6Ob276/00g; 6Ob320/00b; 6Ob23/01b; 6Ob41/01z; 6Ob114/01k; 6Ob138/01i; 6Ob249/01p; 7Ob290/01z; 6Ob47/02h; 6Ob238/02x; 8ObA196/02k; 4Ob27/03d; 4Ob297/02h; 6Ob55/03m; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob162/03g; 7Ob106/03v; 4Ob196/03g; 4Ob204/03h; 8Ob122/03d; 4Ob18/04g; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 6Ob224/04s; 9ObA37/05i; 6Ob295/03f; 6Ob211/05f; 6Ob11/06w; 6Ob129/06y; 6Ob97/06t; 6Ob153/06b; 4Ob105/06d; 6Ob159/06k; 3Ob160/06k; 6Ob197/05x; 6Ob291/06x; 6Ob250/06t; 6Ob3/07w; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 6Ob207/07w; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 4Ob176/08y; 6Ob256/08b; 4Ob224/08g; 6Ob62/09z; 6Ob66/09p; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 4Ob64/10f; 4Ob112/10i; 4Ob39/10d; 6Ob162/10g; 4Ob118/10x; 3Ob223/10f; 6Ob192/10v; 6Ob220/10m; 6Ob262/10p; 4Ob233/10h; 4Ob174/10g; 4Ob83/11a; 6Ob232/10a; 6Ob187/11k; 6Ob245/11i; 3Ob7/12v; 9ObA77/11f; 6Ob162/12k; 6Ob170/13p; 6Ob122/13d; 6Ob45/14g; 6Ob51/14i; 6Ob89/14b; 6Ob17/15s; 6Ob143/14v; 4Ob80/15s; 6Ob116/16a; 6Ob238/15s; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 6Ob202/16y; 6Ob66/16y; 6Ob24/17y; 6Ob62/17m; 6Ob61/17i; 6Ob102/17v; 6Ob149/17f; 6Ob230/17t; 6Ob243/17d; 6Ob124/18f; 4Ob177/18k; 6Ob220/18y; 6Ob99/19f; 6Ob241/19p; 4Ob211/19m; 4Ob137/20f; 6Ob100/20d; 6Ob79/21t; 6Ob177/21d; 6Ob184/21h; 6Ob70/22w; 4Ob124/23y

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
BGB §661a
KSchG §5j
UWG §1 D2d
UWG §7 C
UrhG §78
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 52/93
    Beisatz: Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. (T1)
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 133/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 133/93
  • 4 Ob 99/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 99/93
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
    Veröff: EvBl 1994/97 S 505
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 1007/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
  • 6 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 26/95
  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T2)
    Veröff: SZ 68/177
  • 6 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 31/95
    Beis wie T1
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. (T3)
    Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T4)
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    nur T2
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
    nur T2
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    nur T2
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 343/97b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 343/97b
  • 6 Ob 380/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 380/97v
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird. (T5)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
    nur T2
  • 6 Ob 304/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 304/98v
    nur T2
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T6)
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    nur T2; Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 10/99k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 10/99k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    nur T2
  • 4 Ob 72/99p
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 72/99p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Beis wie T4 nur: Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
    Beis wie T6; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T8)
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
    Beis wie T6
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    Auch
  • 6 Ob 185/99w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 185/99w
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). (T10)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    nur T2
  • 4 Ob 49/00k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 49/00k
    Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. (T11)
    Beis wie T9
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Vgl auch; Beisatz: Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen. (T12)
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 73/60
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    nur T11; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T13)
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden. (T14)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Auch; nur T11; Beis wie T1
  • 4 Ob 266/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 266/00x
  • 6 Ob 264/00t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 264/00t
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 276/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 276/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 320/00b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 320/00b
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. (T15)
  • 6 Ob 23/01b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 23/01b
    Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang an. (T16)
    Beis wie T1
  • 6 Ob 41/01z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 41/01z
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. (T17)
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T16; Beis ähnlich wie T15
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar. (T18)
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. (T19)
    Beisatz: Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. (T20)
    Veröff: SZ 74/204
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrdeutige Äußerungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T22)
    Veröff: SZ 74/203
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Lügenvorwurf. (T23)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 27/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 27/03d
    Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. (T24)
  • 4 Ob 297/02h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 297/02h
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Nimmt eine Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf eine unmittelbar vorangehende Werbung inhaltlich Bezug, ist der Sinngehalt der späteren Werbung nicht isoliert, sondern nach dem Verständnis von Verkehrsteilnehmern zu betrachten, die beide Aussagen kennen. (T25)
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Auch
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 79/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 79/03s
    Auch
  • 4 Ob 162/03g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 162/03g
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 106/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 106/03v
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 196/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
    Auch; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 204/03h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 204/03h
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Im geschäftlichen Wettbewerb muss derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen ("Unklarheitenregel"). Diese Regel ist auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG anwendbar. (T26)
  • 8 Ob 122/03d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 122/03d
    Vgl; Beis wie T26
  • 4 Ob 18/04g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 18/04g
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen. (T27)
    Beisatz: Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T28)
  • 10 Ob 1/04a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 1/04a
    Vgl; Beis wie T26
  • 7 Ob 98/04v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 98/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T29)
  • 6 Ob 224/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 224/04s
  • 9 ObA 37/05i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 37/05i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T30)
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 153/06b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 153/06b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T31)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; Beis wie T30 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T32)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T33)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T34)
  • 3 Ob 160/06k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 160/06k
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T35)
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T36)
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Auch; Beisatz: Ist der Kläger aber nach den Feststellungen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assoziierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung jedenfalls unwahr. (T37)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 3/07w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 3/07w
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T38)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19; Beis wie T32 nur: Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T39)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T30; Beis wie T31
  • 6 Ob 207/07w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 207/07w
    Beis wie T28
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T39
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Beis wie T30
  • 4 Ob 84/08v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 84/08v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beis wie T30
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T40)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T28
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Beis wie T39
  • 4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Beis wie T17; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T41)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Beis wie T7; Beis wie T32; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T42)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T43)
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T44)
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
    Vgl auch
  • 3 Ob 223/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 223/10f
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T35
  • 6 Ob 192/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 192/10v
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Beis wie T6
  • 6 Ob 262/10p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 262/10p
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 233/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 233/10h
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Vgl; nur ähnlich T2; nur ähnlich T3; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T45)
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Auch
  • 6 Ob 232/10a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nur wenn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) vollständige Tatsachenbehauptungen enthält oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind, ist diese isoliert zu beurteilen (so schon 6 Ob 92/04d). (T46)
  • 6 Ob 187/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 187/11k
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 77/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 77/11f
    nur T2; Beis wie T6
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    nur T11; Beis wie T39; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges stellt sich die Formulierung „journalistischer Bettnässer“ als - wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte - Wertung dar. (T47)
  • 6 Ob 170/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßig Betrug vorgeworfen ist eine zulässige Meinungsäußerung. (T48)
  • 6 Ob 122/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
    Auch; Beis wie T46; Beisatz: Hier: Überschrift eines Postings ist nicht isoliert zu beurteilen. (T49)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T50)
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beis ähnlich wie T49; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T51)
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 143/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    Auch; Beisatz: Hier: § 2 UWG. (T52)
  • 6 Ob 116/16a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 116/16a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft". (T53)
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T32; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen. (T54)
    Beisatz: Hier: Die Äußerungen, eine Chemikalie sei gesundheitlich bedenklich und Kinder‑Tattoos seien „eigentlich ein ungeeignetes Spielzeug“, sind Wertungen und fallen daher nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T55); Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Vgl; Beis wie T12
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 202/16y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 202/16y
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T39; Beis wie T54
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung einer Personengruppe als „Bande“. (T56)
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 102/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 102/17v
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 149/17f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 149/17f
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T28; Beis wie T32
  • 6 Ob 230/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 230/17t
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt. (T57)
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    auch; Beisatz wie T46; Beisatz wie T49
    Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T58)
  • 6 Ob 220/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 220/18y
    Beis wie T57
  • 6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T57
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Vgl; Beis wie T33
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
  • 4 Ob 137/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 6 Ob 79/21t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 79/21t
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Vorwurf der Manipulation eines Reitsportbewerbes. (T59)
  • 6 Ob 177/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 177/21d
    Vgl; Beis wie T17
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T28; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T60)
  • 6 Ob 70/22w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 70/22w
    Vgl; Beis wie T30
  • 4 Ob 124/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 124/23y
    vgl; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31

Schlagworte

Verbreitung kreditschädigender Tatsachen, Rufschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_003

Entscheidungstext 6Ob315/02w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob315/02w

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. B***** AG, ***** und 2. Ö***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Parteien) Volkmar H*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 5 R 151/02s-15, womit über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Juni 2002, GZ 19 Cg 200/01k-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie

insgesamt lauten:

"Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung ehrenbeleidigender und kreditschädigender Behauptungen wird der beklagten Partei geboten, die Behauptung, die erstklagende Partei bzw deren Vorstand lüge sowie gleichsinnige Aussagen zu unterlassen.

Die einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassen.

Das auf das Verbot der Äußerung, die erstklagende Partei hätte die zweitklagende Partei "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben" gerichtete Sicherungsbegehren wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 487,78 EUR (darin 81,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die darüber hinausgehenden Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die klagenden Parteien haben die Hälfte ihrer Kosten im Rekursverfahren vorläufig, die andere Hälfte dieser Kosten aber endgültig selbst zu tragen.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 585,09 EUR (darin 97,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei hat die darüber hinausgehenden Kosten des Revisionsrekursverfahrens endgültig selbst zu tragen. Die klagenden Parteien haben die Hälfte der Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig, die andere Hälfte dieser Kosten aber endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf.

Die Klägerinnen begehren mit ihrer am 25. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage ua die Unterlassung der Behauptungen, die Erstklägerin hätte die Zweitklägerin "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben" und/oder die Erstklägerin bzw deren Vorstand lüge. Die Klägerinnen stellten am 15. 3. 2002 einen gleichlautenden Sicherungsantrag. Die unwahren Äußerungen des Beklagten seien beleidigend und rufschädigend. Betroffen seien auch die Organe der beiden Banken. Das Vertrauen der Kunden und der Mitarbeiter werde durch die Äußerungen massiv erschüttert. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe erklärt, dass er sich "nicht einschüchtern lassen" wolle und dass er in die Öffentlichkeit gehen werde.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Sicherungsbegehren. Die erste bekämpfte Äußerung sei ein zulässiges Werturteil, das sich gegen die geplante Vollfusion der beiden Banken gerichtet habe. Seine Formulierung "es wird gelogen und manipuliert" beziehe sich nicht auf die Klägerinnen oder ihre Organe.

Die Vorinstanzen stellten folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:

Der Beklagte ist Landtagsabgeordneter, Vorsitzender des Betriebsrats und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses der Zweitklägerin und als solcher auch Aufsichtsratsmitglied der Zweitklägerin. Im Sommer 2000 wurde eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der Zweitklägerin von der Erstklägerin käuflich übernommen, im November 2000 erfolgten die kartellrechtlichen Genehmigungen und die Genehmigungen der Aktienübernahme. Aus markenrechtlichen Gründen und deswegen, weil ein Vertriebsvertrag mit den Postämtern besteht, welcher von der Zweitklägerin aufrecht erhalten werden soll, erfolgte keine Vollfusion, welche aber mittelfristig durchaus eine Option der Klägerinnen ist.

Um eine Konkurrenzierung der Klägerinnen zu beseitigen und die Synergien zu verstärken, sah das bereits anlässlich des Kaufes entwickelte Konzept eine Aufgliederung der Teilbereiche in den beiden Klägerinnen vor. So wurden die Hauptbereiche der internen Verwaltung an die Erstklägerin übertragen, weiters aus den umsatz- und ertragsträchtigen Bereichen das Treasury, der Wertpapierbereich Privaturkunden, und der Bereich Zweigstellen und Kredit. Demgegenüber wurde der - arbeitsintensive - Bereich Zahlungsverkehr bei der Zweitklägerin gebündelt, ebenso das Geschäft der P***** an den Postamtsschaltern, die Abwicklung der Bankgeschäfte der öffentlichen Hand und der Institutionellen Kunden (etwa Spendenorganisationen). Das Geschäft mit den Staatskassen ist profitträchtig.

Diese Umschichtung bewirkte, dass vom geschätzten Wert der Zweitklägerin etwas weniger als die Hälfte, nämlich 7,9 von 17,5 Milliarden zur Erstklägerin floss, und von dieser - durch Übertragung einer Beteiligung sowie einen Barausgleich in Form einer eingeräumten und verzinsten Forderung von S 3,9 Mrd - ausgeglichen wurde. Beide Klägerinnen haben die Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Bankwesengesetz beibehalten und beide bilanzierten 2000 sowie auch 2001 positiv.

Die Umschichtung zog auch einen Personalabfluss bei der Zweitklägerin nach sich, es wurden ca 850 Leute von der Zweitklägerin zur Erstklägerin, demgegenüber ca 160 Leute von der Erstklägerin zur Zweitklägerin übertragen. In diesem Zusammenhang kam es zu Streitigkeiten mit dem Betriebsrat der Zweitklägerin - wozu auszuführen ist, dass die Betriebsräte der Klägerinnen keine einheitliche Linie verfolgen, sondern jeder die Interessen der Dienstnehmer in seinem eigenen Institut und dass auch der wechselseitige Informationsfluss nicht gut ist. Im Hinblick darauf, dass Beschäftigte der Zweitklägerin Beamtenstatus hatten, aber trotzdem zur Erstklägerin transferiert wurden, traten Differenzen mit der Unternehmensleitung auf, ob dies gesetzlich zulässig sei. Da diese Frage zweifelhaft und eher zu bejahen war, unterließ der Betriebsrat der Zweitklägerin letztlich diesbezügliche Schritte. In beiden Banken wurde ein schon vorher bestehendes Konzept für den Personalabbau nach dem natürlichen Abgang (in die Pension) fortgeführt, wobei jedoch Leute auch in den "Vorruhestand" bzw den "Vorvorruhestand" (sie sind formal noch aktiv, leisten jedoch bei verkürzter Arbeitszeit tatsächlich keine Arbeit) versetzt wurden. Infolge dieser Personalkürzungen, und auch durch die Umstellungsphase, da sich die versetzten Angestellten erst in ihre neue Position einarbeiten mussten, kam es veschiedentlich zu Engpässen, es konnten fallweise nicht die täglichen Kontoauszüge versandt werden, von Teilzeitkräften wurden Überstunden verlangt, sodass sich deren Leistung der vollen Arbeitszeit annäherte. Diese Maßnahmen trafen den Betriebsrat deswegen besonders schmerzlich, weil es sich bei der Erstklägerin ja um die "Gewerkschaftsbank" handelte, von der die Gewerkschaftsmitglieder derartige Maßnahmen nicht erwartet hatten und deswegen mit Austritten drohten. Über die Spaltungs- und Zusammenlegungskonzepte wurde der Betriebsrat nach Vollendung der Aktienübernahme informiert, seinen Einwänden etwa hinsichtlich der Versetzung von Beamten, wurde nicht Rechnung getragen. Insofern verschärfte sich die Stimmung zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung, insbesondere zwischen dem Beklagten und dem Generaldirektor der erstklagenden Partei. Am 18. 10. 2001 gab das Vorstandsmitglied der Zweitklägerin Dr. S***** bekannt, dass er aus der Zweitklägerin ausscheide. Am Nachmittag wurde der Beklagte informiert und 15 Minuten später rief ein Journalist des Wirtschaftsblatts an und fragte wegen dieser Information zurück. Da im Vorstand der Zweitklägerin bekannt ist, dass der Beklagte mit diesem Journalisten in Verbindung steht, mutmaßte man, dass die Informationen nur vom Beklagten stammen könnten, was man ihm schriftlich zum Vorwurf machte. In einem der Zeitschrift FORMAT gegebenen und in der Ausgabe 43/01 veröffentlichten Interview gab der Beklagte den gegen ihn erhobenen Vorwurf, wonach er die Medien informiere, weiter. Nicht unmittelbar im Zusammenhang damit, sondern in allgemeinerer Form gab er dann auch die Erklärung ab, es würde "gelogen und manipuliert". Weiters stellte der Beklagte in einer Presseaussendung vom 19. 10. 2001 folgende Behauptungen auf: Praktisch alle ertragreichen Geschäfte, wie das Kommerzgeschäft und das Treasury wären aus der P***** abgezogen und in der B***** konzentriert worden. 'Maßlos empört' seien die P*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals. Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P***** sei dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben.

Der Beklagte ist für seine deftigen Äußerungen bekannt. Er gab die inkriminierten Äußerungen, mit denen er die Vorgänge kritisieren wollte, sinngemäß bereits in seiner Funktion als Landtagsabgeordneter ab und wurde wegen dieser Äußerungen nicht ausgeliefert. Die Differenzen zwischen dem Betriebsrat und dem Vorstand der Klägerinnen über die Frage der Personaleinsparungen wurden noch im November und Dezember 2001 fortgesetzt.

Nach der Einbringung der vorliegenden Klage fanden Vergleichsbemühungen statt. Der Beklagte erklärte sich am 26. 11. 2001 (im Zusammenhang mit einer Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sowie einer Erklärung des Generaldirektors der Zweitklägerin, es in Hinkunft zu unterlassen, den Beklagten zu beschuldigen, mit internen Informationen vorzeitig an die Öffentlichkeit zu gehen) bereit, eine Erklärung in dem Sinn abzugeben, dass er Äußerungen über die Klägerinnen gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender der P***** getätigt und zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, Ruf, Geschäft oder Betrieb der Klägerinnen zu schädigen. Für die Tagsatzung beim Handelsgericht Wien vom 7. 5. 2002 waren - mit guten Erfolgsaussichten - Vergleichsgespräche vorgesehen. Sie scheiterten an der Anwesenheit der Presse. Der Beklagte war in dieser Verhandlung allerdings auch nicht bereit, - unter Ausklammerung des Veröffentlichungsbegehrens - eine Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Er hat seit dem 22. 10. 2001 die inkriminierten Behauptungen nicht wiederholt.

Über diesen Sachverhalt hinaus wird in der Rekursentscheidung der Text der Presseaussendung vom 19. 10. 2001 sowie der Text der Interviews des Beklagten vom 22. 10. 2001 wörtlich wiedergegeben:

"Wien (APA) - Scharfe Kritik an der Integration der Österreichischen P***** in die B***** kommt vom P.*****-Betriebsrat: 'Maßlos empört' seien die P.*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals darüber, dass 'praktisch alle ertragreichen Geschäfte wie das Kommerzgeschäft und das Treasury' aus der P.***** abgezogen und in die B***** konzentriert worden seien, so P.*****-Betriebsratsvorsitzender Volkmar H***** am Freitag in einer Pressemitteilung.

'Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P.***** ist dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben', so H*****. In der P.***** selbst seien nur jene Geschäfte konzentriert worden, die kostenintensiv seien und kaum Ertrag brächten. Beim Personal werde ein Sparkurs vorgenommen, indem beispielsweise Arbeitsplätze nicht mehr nachbesetzt würden, was in einigen organisatorischen Einheiten in der P.***** zu erheblichen Überstunden und 'an den Rand der Funktionsfähigkeit' führe". "FORMAT: Sie sagen, die Bawag habe aus der PSK seit deren Kauf einen Trümmerhaufen gemacht.

H*****: Ja, sie lässt uns ausbluten. Wir stehen am Rande des Zusammenbruchs. Vorige Woche konnten wir keine Kontoauszüge mehr rausbringen, weil die Leute fehlen.

FORMAT: Was hat der P*****-Betriebsrat vor?

H*****: Viele der 1.200 Mitarbeiter verlangen von mir Kampfmaßnahmen. Ich kann die Leute nicht mehr unter Kontrolle halten.

FORMAT: Eine pikante Situation: Mehrheitseigentümer der Bawag ist die Gewerkschaft. Also richten sich die Aktionen auch gegen den ÖGB? H*****: Da legen Sie den Finger genau auf die Wunde. Als Betriebsrat wünsche ich mir keinen Streit mit dem ÖGB. Und die Gewerkschaft fürchtet Aktionen gegen die B*****. Aber ich glaube, es ist zu spät. Der Unmut der Leute ist schon zu groß.

FORMAT: Wird mit Gewerkschaftsaustritten gedroht?

H*****: Ja, die Bundesbediensteten der P***** haben damit schon

gedroht.

FORMAT: Was bringt sie dermaßen auf die Palme?

H*****: Die B***** hat bei uns schon Fenster vernagelt, weil sie trotz Klimaanlage geöffnet wurden - eine unglaubliche Aktion. Mir hat B*****-Chef Helmut E***** vorgeworfen, dass ich die Medien über Interna informiere. Es wird gelogen und manipuliert". Das Erstgericht begründete die Abweisung des Sicherungsantrags rechtlich im Wesentlichen damit, dass die Äußerungen des Beklagten zwar ruf- und kreditschädigend seien; der Vorwurf der Lüge und Manipulation richte sich gegen die juristischen Personen und ihre Organe. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setze aber eine Gefährdung voraus. Es müsse mit einer Wiederholung der Äußerungen zu rechnen sein. Eine konkrete Wiederholung könne hier im Hinblick auf die seit der Klageeinbringung verflossene Zeit nicht angenommen werden. Die Klägerinnen hätten keine konkreten Gründe dargetan, warum sie bei ihrem erst fünf Monate nach der Klageeinbringung eingebrachten Sicherungsantrag eine Wiederholung der Äußerung annehmen. Mangels Wiederholungsgefahr sei der Sicherungsantrag abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die erste Äußerung ("Christbaum" - "Trümmerhaufen") eine subjektive und nicht ehrenrührige Bewertung darstelle, die sich der objektiven Überprüfbarkeit entziehe. Bei der Äußerung "gelogen und manipuliert" handle es sich um eine unkonkrete, übertreibende Unmutsäußerung eines für seine deftige Ausdrucksweise bekannten Betriebsratsvorsitzenden. Das Erstgericht habe zu Recht die Wiederholungsgefahr verneint. Der Beklagte habe seine Behauptungen seit dem 22. 10. 2001 nicht wiederholt. Es seien auch die Vergleichsvorschläge vom 26. 11. 2001 und vom 1. 2. 2001 zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausdrücklich vorgebracht, dass er sich unbeschadet der Nichtannahme des Vergleichsvorschlags bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss an seinen Vergleichsvorschlag halten werde. Dies lasse den Schluss zu, dass die Gefahr der Wiederholung der Äußerungen zu verneinen sei. Aus dem Hinweis des Beklagten, dass es gestattet sein müsse, sachliche Kritik an der Geschäftspolitik zu üben und dass er sich nicht einschüchtern lasse, sei nicht auf eine unmittelbar drohende Wiederholung der bekämpften Äußerungen zu schließen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Klägerinnen die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.

römisch eins. Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu (RIS-Justiz RS0008985). Bei einem gegen sie gerichteten Vorwurf sind auch ihre Organe mitbetroffen (6 Ob 136/00v). Es wurde schon ausgesprochen, dass ein gegen eine juristische Person erhobener Lügenvorwurf nach Paragraph 1330, ABGB verfolgbar ist (4 Ob 91/92).

römisch II. Zu der von den Vorinstanzen verneinten Wiederholungsgefahr:

Nur das (wenn auch vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr (RS0079899), die grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß vermutet wird (6 Ob 13/01g). Das Vergleichsangebot darf keine Bedingungen enthalten. Der Beklagte darf den Kläger mit seinem Anbot nicht zu einem teilweisen Nachgeben hinsichtlich weiterer Begehren nötigen (SZ 69/28). Hier hat der Beklagte keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich, sondern nur eine Erklärung angeboten und überdies die Zurückziehung der Privatanklage gefordert. Mit der angebotenen Erklärung wurde die Vermutung der Wiederholungsgefahr daher nicht widerlegt. Dazu kommt, dass er in der letzten Verhandlung zu einem Vergleichsabschluss nicht mehr bereit war und auf seinem Prozessstandpunkt beharrte, seine Äußerungen seien zulässig gewesen. Dies lässt auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr schließen (RS0031772). Dagegen kann auch nicht die Erklärung des Beklagten etwas ändern, er werde seine Äußerung (bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren) nicht wiederholen, solange nicht über diese Erklärung hinausgehende besondere Umstände bescheinigt sind, die für eine Sinnesänderung des Störers und damit für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sprechen. Die Erklärung kann einem durchsetzbaren Unterlassungsvergleich nicht gleichgehalten werden. Der bloße Zeitablauf ohne weitere Störungshandlungen mag allenfalls ein (schwaches) Indiz für eine Sinnesänderung sein, eine Bescheinigung im Sinne einer besonderen Wahrscheinlichkeit künftigen rechtmäßigen Verhaltens ist damit aber noch nicht erbracht. Zutreffend verweisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf den noch nicht abgeschlossenen Meinungsstreit über die wirtschaftliche Verflechtung der beiden klagenden Banken und die (unstrittige) Rolle des Beklagten, der sich im Interesse der Arbeitnehmer nicht "mundtot" machen lassen will.

Eine besondere "Eilbedürftigkeit" als Voraussetzung eines sicherungsweisen Unterlassungsgebotes (Paragraph 381, EO) kann dahingestellt bleiben. Bei ehrverletzenden Äußerungen bedarf es keiner gesonderten Gefahrenbescheinigung (RS0011399). Dem Umstand, dass der Sicherungsantrag erst fünf Monate nach der Klageeinbringung gestellt wurde, kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Beklagte auf seinem Prozessstandpunkt, zu den Äußerungen berechtigt zu sein, beharrt. Damit ist das Sicherungsbedürfnis indiziert.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht weggefallen.

römisch III. Die Äußerung, die Erstklägerin hätte die Zweitklägerin "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben", ist entgegen den Revisionsausführungen ein zulässiges Werturteil:

Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96 mwN). Dem Recht auf Kritik und wertendes Urteil auf Grund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 47/02h; 6 Ob 77/02w).

Die bekämpfte Äußerung fiel in einem politischen Meinungsstreit und ist als wertende Kritik auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts (Unternehmenszusammenschluss) zu qualifizieren. Ob im Zuge einer (teilweisen) Unternehmensübernahme ein Unternehmen "abgeräumt" und zu einem "Trümmerhaufen" gemacht wird, ist eine subjektive Meinung, die sich grundsätzlich einer Überprüfbarkeit entzieht. Entscheidend ist, ob der zu Grunde liegende Sachverhalt (zumindest im Tatsachenkern) wahr ist. Lediglich auf der Basis eines unwahren Sachverhalts können wertende Äußerungen nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK) gerechtfertigt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ist gerade im politischen Meinungskampf auch eine polemisch übersteigerte, verletzende und sogar schockierende Kritik zulässig (6 Ob 25/99s; 6 Ob 238/02x je mwN aus der Rechtsprechung des EGMR). Nach diesen Grundsätzen ist die Formulierung des Beklagten in der gebotenen Auslegung nach dem Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, nicht zu beanstanden und als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren.

römisch IV. Zum Lügenvorwurf:

Der Satz "Es wird gelogen und manipuliert" ist der letzte Satz des Interviews des Beklagten. Unklar ist, ob er sich auf den vorhergehenden Satz (Vorwurf des "Chefs" der Erstklägerin über eine Information der Medien durch den Beklagten) oder aber allgemein auf den im Interview angesprochenen schwelenden Konflikt über die Verteilung der Geschäftsbereiche der beiden Banken bezieht. Widersprüchlich ist dazu auch das Prozessvorbringen des Beklagten, der im Sicherungsverfahren den Lügenvorwurf nicht auf die Klägerin oder ihre Organe bezogen wissen will (ON 8), andererseits aber in der Folge doch den Zusammenhang mit dem an ihn gerichteten Vorwurf der Information der Medien herstellte (ON 9a). Für die rechtliche Beurteilung reicht es hier aber schon aus, dass der Täter bei einer mehrdeutigen Äußerung die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (RS0079648). Mangels eines den Inhalt der Ehrverletzung (des Lügenvorwurfs) aufhellenden weiteren Textes ist der Vorwurf als gegen die Klägerinnen und ihre Organe gerichtet (6 Ob 136/00v) und überdies als substratlos anzusehen, weil der Beklagte keinen überprüfbaren Sachverhalt anführte, wer zu welchem Thema bewusst Falsches behauptete. Für den Beklagten wäre freilich auch dann nichts gewonnen, wenn man seinen Lügenvorwurf auf den "Chef" der Erstklägerin bezöge. In diesem Fall hätte er - weil es um eine Beleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB geht - den Wahrheitsbeweis zu erbringen gehabt (MR 1995, 16; 6 Ob 22/00d; 6 Ob 284/00h uva). Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB unterliegt vergleiche 6 Ob 138/01i). Der Vorwurf ist auch in einem politischen Meinungsstreit als exzessiv zu beurteilen und deshalb zu unterlassen (6 Ob 238/02x mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

Über die schon weit gezogenen Grenzen der Zulässigkeit politischer Kritik noch hinauszugehen, würde zu einer völligen Aushöhlung des Ehrenschutzes und zu einem Freibrief für Beschimpfungen führen. Für einen Rechtssatz, der aus einem gewohnheitsmäßigen unrechtmäßigen Verhalten (frühere "deftige" Beschimpfungen) einen Rechtfertigungsgrund für die Fortsetzung dieses Verhaltens ableitet, fehlt jede Rechtsgrundlage. Kein Täter kann sein tatbildmäßiges Verhalten damit rechtfertigen, dass er in der Vergangenheit den Tatbestand auch (und sogar mehrfach) verwirklicht hat. "Deftige" Kritik kann daher in den angeführten Schranken erlaubt sein, setzt aber einen rechtfertigenden Sachverhalt voraus. Ohne einen solchen ist die Kritik nach Paragraph 1330, ABGB sanktioniert.

Nach der allgemeinen Formulierung des Beklagten bezieht sich sein Lügenvorwurf - wie ausgeführt - auf beide Klägerinnen und ihre Organe. Auch wenn der Sicherungsantrag nur auf die Unterlassung der Behauptung gerichtet ist, die Erstklägerin bzw deren Organ lüge, ist die Mitbetroffenheit der Zweitklägerin zu bejahen, weil es immerhin um ihren Hauptaktionär geht und die dadurch bedingte enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Bankinstitute eine Rufschädigung durch die Äußerung des Beklagten auch für die Zweitklägerin befürchten lässt. Mangels jeglicher Rechtsausführungen der Parteien zu diesem Thema bedarf es dazu keiner weiteren Erläuterung.

römisch fünf. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht hinsichtlich der klagenden Parteien auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich des teilweise obsiegenden Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO sowie den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO. Mangels gesonderter Bewertung der zu verbietenden beiden Äußerungen ist für die Kostenentscheidung von einer Gleichwertigkeit der Äußerungen auszugehen. Der Beklagte hat in allen Instanzen zur Hälfte obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten. Die Kosten waren auf der Basis des Streitwertes für die Unterlassungsklage zuzusprechen. Gemäß Paragraph 10, RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 1330, ABGB für alle nicht in Geld bestehenden Ansprüche zwingend mit Höchstgrenzen festgelegt. Bei Behauptungen in einem Medium kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung) zwar frei bewerten, höchstens aber mit 19.620 EUR (RS0109192). Auf dieser Basis waren hier die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens zu bestimmen. Für das Verfahren erster Instanz wurden keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E69295 6Ob315.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00315.02W.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00315_02W0000_000