Justiz

Rechtssatz für 5Ob230/97b 5Ob392/97a 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108021

Geschäftszahl

5Ob230/97b; 5Ob392/97a; 6Ob255/00v; 5Ob268/02a; 6Ob140/05i; 5Ob206/07s; 6Ob188/15p; 5Ob127/18i

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Rechtssatz

Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des Paragraph 13 c, WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/97b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
  • 5 Ob 392/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 392/97a
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB). (T1)
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Auch; Veröff: SZ 74/57
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Vgl auch
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2005/104
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.
    Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/1
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4)
  • 5 Ob 127/18i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 127/18i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00230_97B0000_002

Rechtssatz für 5Ob268/02a 5Ob88/04h 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117352

Geschäftszahl

5Ob268/02a; 5Ob88/04h; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 1Ob177/08y; 3Ob140/11a; 5Ob88/16a; 5Ob144/16m; 5Ob44/17g; 5Ob16/18s; 5Ob226/18y

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des Paragraph 13 c, WEG 1975, nunmehr Paragraph 18, WEG 2002.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
  • 5 Ob 88/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 88/04h
  • 5 Ob 18/06t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 18/06t
    Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/1
  • 1 Ob 177/08y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 177/08y
  • 3 Ob 140/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 140/11a
    Beisatz: In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG. (T3)
  • 5 Ob 88/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/120
  • 5 Ob 144/16m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 144/16m
    Auch; Beisatz: Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft, wie das Begehren auf Entfernung von einem Miteigentümer eigenmächtig auf einem allgemeinen Zufahrtsweg abgelagerter Erdbrocken, ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. Soweit die Entscheidung 5 Ob 18/06t von diesem Grundsatz abweicht, ist diese nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T4)
  • 5 Ob 44/17g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 44/17g
    Auch
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Auch; Beisatz: Ein allfälliger, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. (T5)
    Beis wie T3
  • 5 Ob 226/18y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 226/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117352

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00268_02A0000_001

Rechtssatz für 5Ob236/98m 5Ob268/02a 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110931

Geschäftszahl

5Ob236/98m; 5Ob268/02a; 5Ob206/07s; 2Ob217/08p; 7Ob30/15k; 5Ob37/19f

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

ABGB §469
GBG §77 Abs3
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

Rechtssatz

Die Miteigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 236/98m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98m
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Auch; nur: Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. (T1)
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/1
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    nur T1; Veröff: SZ 2009/57
  • 7 Ob 30/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 37/19f
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 37/19f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110931

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00236_98M0000_002

Rechtssatz für 5Ob230/97b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108020

Geschäftszahl

5Ob230/97b; 5Ob458/97g; 5Ob497/97t; 5Ob236/98m; 5Ob30/99v; 5Ob146/99b; 5Ob202/99p; 5Ob283/99z; 5Ob335/99x; 5Ob235/00w; 8ObA95/01f; 8ObS114/01z; 5Ob20/02f; 5Ob268/02a; 1Ob163/03g; 5Ob119/04t; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 7Ob318/04x; 7Ob272/06k; 5Ob206/07s; 5Ob261/08f; 2Ob217/08p; 5Ob209/09k; 5Ob272/09z; 5Ob76/12f; 5Ob235/12p; 7Ob192/13f; 1Ob150/13k; 5Ob226/14t; 6Ob188/15p; 5Ob21/16y; 5Ob116/19y; 5Ob207/21h; 5Ob6/23b; 5Ob32/22z

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/97b
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 230/97b
  • 5 Ob 458/97g
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97g
    Auch
  • 5 Ob 497/97t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 497/97t
    Vgl auch
  • 5 Ob 236/98m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98m
    Vgl; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. (T1)
  • 5 Ob 30/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 30/99v
    Auch; Beisatz: Sie kann nicht einfach mit "den Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Liegenschaft" gleichgesetzt werden. (T2)
    Beisatz: Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. (T3)
    Beisatz: Die Vermietung von Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, die kraft Wohnungseigentums in Sondernutzung stehen, gehört nicht zu diesen Verwaltungsangelegenheiten (5 Ob 238/98f). (T4)
    Veröff: SZ 72/33
  • 5 Ob 146/99b
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
    Auch; Beisatz: Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. (T5)
    Beisatz: Die Möglichkeit eines gesetzlichen Vertragseintritts nach § 1120 ABGB in Mietverhältnisse, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, da sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. (T6)
    Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechte und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, auch in Ansehung von "Mietverhältnissen, die der Liegenschaftsverwaltung zuzurechnen sind", findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T7)
  • 5 Ob 202/99p
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 202/99p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T8)
  • 5 Ob 283/99z
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 283/99z
    Beis wie T3; Beisatz: Unter Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, sind Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen. (T9)
    Beisatz: Der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht, zählt zur Verwaltung einer Liegenschaft. (T10)
  • 5 Ob 335/99x
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 335/99x
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 235/00w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 235/00w
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sie ist daher nicht passiv legitimiert für Forderungen eines Mieters, mit dem vor Begründung von Wohnungseigentum ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und dessen Vertragspartner nunmehr alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer des Hauses sind. Das gilt auch für § 10 MRG - Ansprüche eines Mieters gegen einen vermietenden Wohnungseigentümer. Auch hier kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit einer Forderung nach Investitionskostenersatzansprüchen belangt werden. (T11)
  • 8 ObA 95/01f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 95/01f
    Beis wie T7
  • 8 ObS 114/01z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
    Auch
  • 5 Ob 20/02f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 20/02f
    nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt Quasirechtspersönlichkeit. (T12)
    Beisatz: Wie sich die Willensbildung in einem Rechtssubjekt gestaltet, hat keinen Einfluss auf seine Rechtspersönlichkeit und auf die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T13)
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. (T14)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl; Beis wie T14; Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 119/04t
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 119/04t
    Auch; Beisatz: Die Parteifähigkeit der beklagten Eigentümergemeinschaft nach dem WEG kann jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt. Über die Frage der materiellen Berechtigung des Anspruchs wäre dann mit einer Sachentscheidung abzusprechen. In Ansehung der ausdrücklich geltend gemachten Haftung nach § 1319 ABGB ist dies der Fall. (T15)
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beziehungsweise § 28 Abs 1 Z1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T16)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T16
  • 7 Ob 318/04x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 318/04x
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 272/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 272/06k
    Auch; Beisatz: Hier: Eigentümergemeinschaft ist zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert. (T17)
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft besteht nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. (T18)
    Veröff: SZ 2008/1
  • 5 Ob 261/08f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 261/08f
    Vgl; Beisatz: Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Objekts gehört zur Verwaltung im Sinn des (nunmehr) § 18 Abs 1 WEG 2002. Der Eigentümergemeinschaft kommt in diesen Angelegenheiten Rechtspersönlichkeit zu. (T19)
    Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft haftet für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihrer Repräsentanten (idR des Verwalters). (T20)
    Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c Abs 1 WEG 1975, § 18 Abs 1 WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T21)
    Beisatz: Auch Verkehrssicherungspflichten (Ingerenzprinzip) sind der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. (T22)
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; Beis wie T15; Vgl Beis wie T10; Beis wie T22
    Veröff: SZ 2009/57
  • 5 Ob 209/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T23)
    Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T24)
  • 5 Ob 272/09z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 272/09z
    Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs 1 WEG schlägt im Innen‑ wie im Außenverhältnis gleichermaßen durch. Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in § 24 Abs 6 WEG oder § 29 Abs 1 WEG bzw § 30 Abs 1 WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern. (T25) Veröff: SZ 2010/33
  • 5 Ob 76/12f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
    Vgl; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T23
  • 5 Ob 235/12p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 235/12p
    Auch; Ähnlich Beis wie T15; Beis wie T18
  • 7 Ob 192/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 192/13f
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 226/14t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 226/14t
    Auch; Beisatz: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist ‑ abgesehen von den (ansonsten nicht gesondert regelungsbedürftigen) Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 ‑ nicht durch Rechtsgeschäft erweiterbar. (T26); Veröff: SZ 2015/39
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Beis wie T14; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T27)
  • 5 Ob 21/16y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 21/16y
    Auch; Beisatz: Sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen ‑ zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten ‑ Einschreitens gehören zu den Maßnahmen der Verwaltung. (T28)
  • 5 Ob 116/19y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
    Beis wie T15
  • 5 Ob 207/21h
    Entscheidungstext OGH 01.09.2022 5 Ob 207/21h
    Vgl; Beis wie T14
  • 5 Ob 6/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 6/23b
    Beisatz wie T18; Beisatz wie T26
  • 5 Ob 32/22z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 32/22z
    Beisatz wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00230_97B0000_001

Rechtssatz für 5Ob458/97g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109188

Geschäftszahl

5Ob458/97g; 5Ob216/98w; 5Ob299/99b; 5Ob116/01x; 5Ob214/01h; 5Ob268/02a; 1Ob163/03g; 1Ob47/04z; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/05x; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 5Ob130/08s; 5Ob38/08m; 5Ob272/09z; 5Ob150/10k; 5Ob200/12s; 6Ob128/13m; 5Ob11/15a; 5Ob226/14t; 5Ob216/15y; 9Ob18/17p; 5Ob226/18y; 5Ob97/20f; 5Ob154/20p; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob244/21z; 5Ob207/21h; 5Ob32/22z; 7Ob35/23g

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Rechtssatz

Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Miteigentümer heben sie sich dadurch ab, dass mit ihnen Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden (vergleiche MietSlg 37/29), während die Abgrenzung zu den Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut beziehungsweise die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 458/97g
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97g
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    nur: Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. (T1)
    Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut beziehungsweise die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. (T2)
  • 5 Ob 299/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 299/99b
    Vgl auch; nur: Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. (T3)
    Beisatz: Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer ist keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist vielmehr nach anderen Kriterien zu prüfen (hier: analoge Anwendung des § 13 Abs 2 WEG). (T4)
  • 5 Ob 116/01x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 116/01x
    Beisatz: Der Erwerb dinglicher Rechte an einer Liegenschaft ist, auch wenn dieser der Erhaltung und Benützung des Hauptstammes dienen sollte, keine Verwaltungshandlung. Da in der geplanten Annahme der Schenkung der Nachbarliegenschaften keine Verwaltungsmaßnahme erblickt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung der Minderheit zur geplanten Maßnahme im Außerstreitverfahren. (T5)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der Erwerb dinglicher Rechte an einer Liegenschaft ist, auch wenn dieser der Erhaltung und Benützung des Hauptstammes dienen sollte, keine Verwaltungshandlung. (T6)
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    nur: Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte. (T7)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl auch; nur: Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte. (T8)
    nur T3
    Veröff: SZ 2003/99
  • 1 Ob 47/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 47/04z
    nur T3
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; nur T3; nur T8; Beisatz: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beziehungsweise § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T9)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; nur T3; nur 8; nur T9
  • 5 Ob 16/05x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 5 Ob 16/05x
  • 5 Ob 18/06t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 18/06t
    Vgl auch; nur T8; nur T3; Beisatz: Als „Verwaltungsgemeinschaft" ist die Eigentümergemeinschaft jedenfalls hinsichtlich notwendig allgemeiner Teile der Liegenschaft Besitzmittlerin für die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer und hat die gesetzliche Zweckbestimmung solcher Liegenschaftsteile im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben und Befugnisse zu gewährleisten. (T10)
  • 5 Ob 206/07s
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
    Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T11)
    Veröff: SZ 2008/1
  • 5 Ob 130/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 130/08s
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. (T12)
    Beisatz: Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer stellt keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft dar. (T13)
    Bem: Hier: Geplante Errichtung des Personenaufzugs für die ausschließliche Nutzung der Erstantragsgegnerin als Wohnungseigentümerin und anderer daran Berechtigter mit Ausstiegsstellen bloß im Erdgeschoß und im dritten Stock. (T14)
  • 5 Ob 38/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 38/08m
    Vgl; Beisatz: Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. (T15)
  • 5 Ob 272/09z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 272/09z
    Auch; Beisatz: Die durch einen rechtswirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft (§ 24 WEG) gedeckte Durchsetzung der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft ist eine Maßnahme der Verwaltung. (T16)
    Veröff: SZ 2010/33
  • 5 Ob 150/10k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 150/10k
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Umwidmung der Hausbesorgerdienstwohnung in ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt und dessen Veräußerung stellen Verfügungen iSd § 828 ABGB dar. (T17)
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. (T18)
  • 6 Ob 128/13m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 128/13m
    Vgl
  • 5 Ob 11/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 11/15a
    Vgl
  • 5 Ob 226/14t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 226/14t
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/39
  • 5 Ob 216/15y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 216/15y
    nur T3; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 9 Ob 18/17p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2017 9 Ob 18/17p
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 5 Ob 226/18y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 226/18y
    Auch; nur T3; Beis wie T12
  • 5 Ob 97/20f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 97/20f
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 5 Ob 154/20p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 5 Ob 154/20p
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 5 Ob 14/21a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
    nur T3
  • 5 Ob 29/21g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
    nur T3
  • 5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z
    nur T2; nur T8; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 5 Ob 207/21h
    Entscheidungstext OGH 01.09.2022 5 Ob 207/21h
    nur T3
  • 5 Ob 32/22z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 32/22z
    nur T3; Beisatz wie T12
  • 7 Ob 35/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 35/23g
    vgl; Beisatz wie T13: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer Alm an das öffentliche Stromnetz (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109188

Im RIS seit

15.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00458_97G0000_001

Rechtssatz für 5Ob1049/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012112

Geschäftszahl

5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Rechtssatz

Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
    Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
  • 1 Ob 1649/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
    nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1)
  • 5 Ob 54/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 54/99y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 5/01v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 5/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2)
  • 5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3)
  • 5 Ob 282/01h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 282/01h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 268/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 108/03f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 108/03f
    Auch
  • 5 Ob 122/05k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 122/05k
    nur T1
  • 5 Ob 85/08y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 85/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4)
  • 5 Ob 25/08z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
    nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)
    Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6)
    Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7)
    Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8)
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 173/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
    Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T9)
    Veröff: SZ 2008/117
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Vgl
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 108/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 18/13g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 18/13g
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 204/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
    Vgl auch
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
    Auch; nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 30/15k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11)
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12)
  • 5 Ob 65/17w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 65/17w
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 41/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
    Auch
  • 6 Ob 160/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 160/18z
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 98/19a
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
    nur T1
  • 8 Ob 93/19p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 93/19p
  • 5 Ob 60/20i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 60/20i
    Vgl; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 46/22h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 46/22h
    nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 70/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 Ob 70/22k
    nur T11
  • 5 Ob 222/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 222/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB01049_9300000_001