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7 Ob 521/80
Entscheidungstext
OGH
13.03.1980
7 Ob 521/80
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4 Ob 124/80
Entscheidungstext
OGH
14.10.1980
4 Ob 124/80
Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
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6 Ob 604/84
Entscheidungstext
OGH
27.11.1986
6 Ob 604/84
Auch
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4 Ob 333/87
Entscheidungstext
OGH
05.05.1987
4 Ob 333/87
Auch; Beisatz: Sind nur Daten ergänzungsbedürftig (hier: von Wettbewerbsverstößen), kann diese Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung ohne weiteres behoben werden, ohne dass die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt ist. "Autobusfahrer - Ruhezeit" (T1) Veröff: ÖBl 1988,17
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4 Ob 525/92
Entscheidungstext
OGH
07.04.1992
4 Ob 525/92
Vgl; Beisatz: Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. (T2)
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1 Ob 1724/95
Entscheidungstext
OGH
19.12.1995
1 Ob 1724/95
Auch; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T3)
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6 Ob 286/99y
Entscheidungstext
OGH
13.07.2000
6 Ob 286/99y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites behoben werden. (T4); Beisatz: Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 in Verbindung mit § 48 ZPO. (T5)
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2 Ob 107/01a
Entscheidungstext
OGH
27.06.2002
2 Ob 107/01a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
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6 Ob 147/02i
Entscheidungstext
OGH
11.07.2002
6 Ob 147/02i
Auch; Beis wie T2
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8 Ob 149/02y
Entscheidungstext
OGH
29.08.2002
8 Ob 149/02y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
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1 Ob 290/03h
Entscheidungstext
OGH
18.03.2004
1 Ob 290/03h
Auch; Beis ähnlich wie T2
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6 Ob 234/04m
Entscheidungstext
OGH
15.12.2004
6 Ob 234/04m
Auch; Beisatz: Wird ein Anspruch erst mit der Änderung einer Klage geltend gemacht, dann entscheidet für die Unterbrechungswirkung im Sinn des § 1497 ABGB nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage, sondern das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T6)
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2 Ob 196/08z
Entscheidungstext
OGH
30.10.2008
2 Ob 196/08z
Vgl; Beis wie T2; Auch Beis wie T5
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8 Ob 129/08s
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
8 Ob 129/08s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt bereits mit der Klage ein, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (so auch schon 2 Ob 107/01a) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (so auch schon 1 Ob 290/03h). (T7); Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T8)
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5 Ob 142/09g
Entscheidungstext
OGH
01.09.2009
5 Ob 142/09g
Vgl; Beis wie T2
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7 Ob 156/10g
Entscheidungstext
OGH
29.09.2010
7 Ob 156/10g
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T9)
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5 Ob 29/19d
Entscheidungstext
OGH
25.04.2019
5 Ob 29/19d
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7