Justiz

Rechtssatz für 8Ob2/00b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114073

Geschäftszahl

8Ob2/00b

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Rechtssatz

Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß Paragraph 1041, ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. Annähernd gleichen Prozessaufwand vorausgesetzt, haben Hauptpartei und Nebenintervenient die jeweils eigenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114073

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_0080OB00002_00B0000_001

Rechtssatz für 5Ob91/65 4Ob45/74 8Ob26...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017364

Geschäftszahl

5Ob91/65; 4Ob45/74; 8Ob261/74; 2Ob200/75; 7Ob15/78; 8Ob568/78; 2Ob147/78; 8Ob55/79; 4Ob596/79; 8Ob138/81; 1Ob25/81; 8Ob139/82; 6Ob630/83; 8Ob2/87; 3Ob526/88; 1Ob16/92; 1Ob46/91; 4Ob515/94; 6Ob538/95; 4Ob568/95; 4Ob26/97w; 6Ob324/97h; 1Ob76/98b; 9Ob121/99f; 7Ob277/98f; 7Ob203/98y; 1Ob232/99w; 7Ob288/99z; 2Ob108/00x; 8Ob2/00b; 1Ob40/02t; 1Ob134/13g

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Rechtssatz

Kein Rückgriffsanspruch bezüglich der Prozesskosten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/65
    Entscheidungstext OGH 20.05.1965 5 Ob 91/65
    Veröff: EvBl 1965/442 S 656
  • 4 Ob 45/74
    Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 45/74
    Veröff: EvBl 1975/44 S 96 = Arb 9253
  • 8 Ob 261/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 8 Ob 261/74
  • 2 Ob 200/75
    Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 200/75
    Beisatz: § 11 EKHG (T1) Veröff: ZVR 1976/237 S 256
  • 7 Ob 15/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 15/78
    Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176
  • 8 Ob 568/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 568/78
  • 2 Ob 147/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 147/78
    Veröff: VersR 1979,753
  • 8 Ob 55/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 55/79
  • 4 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 596/79
  • 8 Ob 138/81
    Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 138/81
    Veröff: SZ 54/119 = JBl 1982,656 = ZVR 1982/142 S 113 (unter Ablehnung von Koziol Haftpflichtrecht 2. Auflage I, 306)
  • 1 Ob 25/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 25/81
  • 8 Ob 139/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 139/82
    Veröff: ZVR 1983/72 S 113
  • 6 Ob 630/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 630/83
    Beisatz: Die Streitverkündigung sowie die Nichtbefolgung der Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient ändern an diesem Ergebnis nichts. (T2)
  • 8 Ob 2/87
    Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 2/87
    Beisatz: Der Kosten des Gegners noch der eigenen Rechtsanwaltskosten. (T3)
  • 3 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88
  • 1 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 16/92
    Auch
  • 1 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
    Vgl auch
  • 4 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 515/94
    Auch
  • 6 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
    Vgl; Beisatz: Außer bei Vorliegen eines besonderen Verhältnisses. (T4) Veröff: SZ 68/186
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
    Auch
  • 4 Ob 26/97w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Gegenteilig; Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 76/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
    Gegenteilig; Beisatz: Der Solidarschuldner hat die Prozesskosten anteilig zu tragen, wenn er sich trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Solidarschuldner beteiligt, weil dann anzunehmen ist, dass er die Prozessführung durch diesen als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet. (T5)
  • 9 Ob 121/99f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 Ob 121/99f
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Gegenteilig; Beis wie T5
  • 1 Ob 232/99w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
    Gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Mangels Behauptung oder Beweises eines unterschiedlichen Verfahrensaufwands im Vorprozeß, der im Interesse beider Parteien geführt wurde, ist der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. (T6)
  • 7 Ob 288/99z
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 288/99z
    Auch
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer. (T7)
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    Gegenteilig; Beisatz: Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß § 1041 ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. (T8)
  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
    Beisatz: Hier kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T9)
  • 1 Ob 134/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
    Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. (T10)
    Bem: Siehe RIS‑Justiz RS0109200. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0017364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19650520_OGH0002_0050OB00091_6500000_001

Rechtssatz für 6Ob324/97h 7Ob277/98f 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109200

Geschäftszahl

6Ob324/97h; 7Ob277/98f; 7Ob203/98y; 1Ob232/99w; 6Ob68/99i; 2Ob332/99h; 2Ob108/00x; 8Ob2/00b; 4Ob313/00h; 4Ob62/01y; 7Ob30/02s; 7Ob43/02b; 3Ob53/02v; 3Ob313/01b; 4Ob252/03t; 9Ob105/03m; 1Ob296/04t; 4Ob146/10i; 1Ob90/11h; 6Ob4/12z; 2Ob215/11y; 2Ob4/13x; 1Ob134/13g; 1Ob150/13k

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Rechtssatz

Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß Paragraph 1037, ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl auch
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Vgl auch
  • 1 Ob 232/99w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 232/99w
    Auch; nur: Der zahlende Gesamtschuldner kann vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen. (T1); Beisatz: Eine Prozeßführung (auch) im Interesse des Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündigung angenommen werden. (T2)
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch; Beisatz: Beim Rückgriff des Solidarschuldners auf einen anderen Solidarschuldner kommt ein Prozesskostenersatz gemäß § 1037 ABGB in Betracht. (T3)
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Auch
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Vgl auch; Beisatz: Der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den (auch als dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Absender fungierenden) Unterfrachtführer umfasst grundsätzlich auch die Kosten (und zwar sowohl die gegnerischen wie auch die eigenen) eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer ebenso wie hier als Nebenintervenient auf Seite des Hauptfrachtführers beigetreten war, - und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB. (T4)
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    Beis wie T2; Beisatz: Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. (T5)
  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/6
  • 4 Ob 62/01y
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 62/01y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Regressklage. (T6)
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Es geht nicht an, den klaren und überwiegenden Vorteil in der prozessrechtlichen Bindungswirkung der Streitverkündigung zu sehen, wirkt sich doch diese gerade gegen den Regresspflichtigen aus. (T7)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Anspruchsgrundlage "Geschäftsführung ohne Auftrag" scheidet aus, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. (T8)
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückgriff umfasst auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners. (T9)
  • 9 Ob 105/03m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 Ob 105/03m
    Vgl auch
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wurde nicht nur in den Fällen des Rückgriffs eines Solidarschuldners, sondern auch auf den Rückgriff eines im Vorprozess Haftpflichtigen gegen seinen Erfüllungsgehilfen angewendet. (T10); Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 90/11h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 90/11h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 4/12z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Klägerin bei Obsiegen der Beklagten im Vorverfahren keinen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, machte das Vorverfahren aus der Sicht der Beklagten noch nicht ‑ eindeutig abgrenzbar ‑ fremdnützig; Voraussetzung für die Ersatzpflicht wäre vielmehr, dass der nunmehr geltend gemachte Aufwand bei ausschließlicher Eigengeschäftsführung gar nicht angefallen wäre. (T11)
  • 2 Ob 215/11y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
    Vgl; Beisatz: Erfolgte die Prozesseinlassung und Prozessführung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten, dann steht der Klägerin ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar ‑ mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten ‑ (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten. (T12); Beisatz: Kann kein Überwiegen des Interesses einer der Parteien an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. (T13)
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch
  • 1 Ob 134/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109200

Im RIS seit

24.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19971124_OGH0002_0060OB00324_97H0000_002

Rechtssatz für 1Ob65/97h 8Ob2/00b 3Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107346

Geschäftszahl

1Ob65/97h; 8Ob2/00b; 3Ob190/04v; 3Ob104/07a; 6Ob52/19v

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eine "unechte" Geschäftsführung ohne Auftrag ins Treffen geführt werden, ist doch diese Rechtsfigur in der österreichischen Privatrechtsordnung im oben bezeichneten Sachzusammenhang funktionslos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Veröff: SZ 70/48
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    nur: Auch der unredliche, ja selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. (T1)
  • 3 Ob 190/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 190/04v
    nur: Auch der unredliche Bereicherungsschuldner hat dem Verkürzten nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen. (T2)
  • 3 Ob 104/07a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 104/07a
    Auch; nur T2; Beisatz: Für den Umfang dieses „gewichtigen eigenen Beitrags" ist der Bereicherungsschuldner beweispflichtig. (T3)
    Bem: Weiterer Rechtsgang zu 3 Ob 190/04v. (T4)
  • 6 Ob 52/19v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 52/19v
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB00065_97H0000_002

Rechtssatz für 2Ob99/72 (2Ob100/72) 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017501

Geschäftszahl

2Ob99/72 (2Ob100/72); 2Ob212/72; 7Ob181/73; 8Ob35/77; 7Ob27/77; 5Ob506/77; 7Ob15/78; 5Ob588/79; 8Ob226/80; 7Ob26/82; 8Ob565/85; 8Ob578/85; 8Ob63/85; 7Ob723/86; 1Ob705/88; 4Ob539/89; 8Ob611/91; 5Ob64/94; 9Ob2138/96v; 6Ob324/97h; 6Ob387/97y; 7Ob41/99a; 9Ob137/99h; 7Ob306/99x; 10Ob137/00w; 8Ob2/00b; 5Ob120/03p; 8Ob58/04v; 2Ob277/06h; 2Ob112/10z; 2Ob85/11f; 1Ob204/12z; 9Ob49/12i; 4Ob35/13w; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 6Ob205/14m; 2Ob61/17k; 2Ob121/19m; 6Ob171/20w; 9Ob8/21y

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Rechtssatz

Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress nach Paragraphen 1302,, 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 99/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 2 Ob 99/72
  • 2 Ob 212/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 2 Ob 212/72
  • 7 Ob 181/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 7 Ob 181/73
    Beisatz: Für die Höhe der Rückgriffsforderung ist der Verursachungsanteil, Schuldanteil und Rechtswidrigkeitsanteil beider Streitteile entscheidend. (T1)
  • 8 Ob 35/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 35/77
    Vgl auch
  • 7 Ob 27/77
    Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 27/77
    Beis wie T1
  • 5 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 506/77
    Auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Rückgriffsanteils der solidarisch haftenden Mitschuldner ist ein Abstellen auf die Schwere der Zurechnungsmomente, die beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegen, ganz allgemein vorzunehmen. (T2)
  • 7 Ob 15/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 7 Ob 15/78
    Beis wie T1; Veröff: SZ 51/105 = VersR 1979,195 = ZVR 1979/167 S 176
  • 5 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Haftung ex delictu einerseits und ex contractu (Erfüllungsgehilfenhaftung) andererseits ist bedeutungslos. (T3)
  • 8 Ob 226/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 226/80
    Auch
  • 7 Ob 26/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 26/82
    Auch; Veröff: JBl 1983,202 = JBl 1983,202 = VersR 1984,973
  • 8 Ob 565/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 565/85
    Beis wie T1
  • 8 Ob 578/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 578/85
  • 8 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 63/85
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1987,222
  • 7 Ob 723/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 723/86
    Beis wie T1; Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721
  • 1 Ob 705/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 705/88
    Beis wie T2
  • 4 Ob 539/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 539/89
    Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regressverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278
  • 8 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 611/91
    Auch; Beisatz: Grober Sorgfaltsverstoß - Vernachlässigung des Mitverschuldens des anderen Regreßverpflichteten. (T5)
  • 5 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Ehegatten haben der Klägerin (Wohnungseigentumsorganisatorin) anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. (T6)
  • 9 Ob 2138/96v
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 9 Ob 2138/96v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann. (T7) Veröff: SZ 70/5
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 6 Ob 387/97y
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 387/97y
    Beisatz: Haben mehrere einen Schaden nicht in einverständlichem Handeln verursacht, sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für dessen Eintritt gesetzt, dann ist der Schaden auf mehrere Verantwortliche - bei Verursachungshaftung aber analog auf mehrere Verursacher - verhältnismäßig aufzuteilen. (T8)
    Beisatz: Kontaminierung des Erdreichs. (T9)
    Veröff: SZ 71/126
  • 7 Ob 41/99a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 41/99a
    Beis wie T5; Veröff: SZ 72/35
  • 9 Ob 137/99h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 Ob 137/99h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
    Beis wie T7 nur: Das besondere Verhältnis richtet sich auch nach den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung. (T10)
    Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse - etwa einen Vertrag - trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. (T11)
    Beisatz: Die Quoten zahlungsunfähiger Mitschuldner fallen den übrigen anteilig zur Last. (T12)
  • 10 Ob 137/00w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 Ob 137/00w
    Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung entscheidet der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. (T13)
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    Beis wie T11
  • 5 Ob 120/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
    Auch
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigem und Werkunternehmer. (T14)
  • 2 Ob 277/06h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 277/06h
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Auch
  • 2 Ob 85/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
    Vgl
  • 1 Ob 204/12z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 49/12i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
    Auch; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T15)
    Veröff: SZ 2013/41
  • 4 Ob 35/13w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 35/13w
    Auch
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T16)
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Vgl
  • 6 Ob 205/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
    Beis wie T11
  • 2 Ob 61/17k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 61/17k
    Auch; Beisatz: Das Ausmaß des Regresses richtet sich im Fall einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB nach den bei den Haftpflichtigen vorliegenden Zurechnungsgründen, insbesondere nach dem Ausmaß des jeweiligen Verschuldens. (T17)
  • 2 Ob 121/19m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 121/19m
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T18)
  • 6 Ob 171/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 171/20w
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T19)
    Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T20)
  • 9 Ob 8/21y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 8/21y
    Beis wie T18; Beis wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017501

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0020OB00099_7200000_001

Rechtssatz für 1Ob2123/96d 1Ob242/97p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107338

Geschäftszahl

1Ob2123/96d; 1Ob242/97p; 6Ob324/97h; 1Ob380/97g; 6Ob336/97y; 1Ob256/98y; 2Ob209/98v; 1Ob257/98w; 4Ob83/99f; 4Ob47/99m; 7Ob277/98f; 7Ob203/98y; 2Ob332/99h; 9Ob76/00t; 2Ob108/00x; 8Ob2/00b; 4Ob313/00h; 4Ob72/01v; 1Ob292/00y; 6Ob195/01x; 5Ob214/01h; 7Ob30/02s; 7Ob43/02b; 1Ob145/02h; 7Ob251/02s; 3Ob313/01b; 2Ob188/03s; 4Ob252/03t; 1Ob298/03k; 8Ob58/04v; 10Ob144/05g; 7Ob148/06z; 10Ob79/05y; 7Ob109/07s; 4Ob111/07p; 4Ob211/07v; 7Ob159/07v; 1Ob50/08x; 6Ob170/08f; 8Ob92/08z; 4Ob192/08a; 9Ob25/08d (9Ob26/08a); 4Ob193/09z; 1Ob115/10h; 7Ob191/10d; 7Ob156/11h; 2Ob75/11k; 4Ob137/11t; 2Ob215/11y; 9ObA19/12b; 6Ob140/12z; 5Ob68/11b; 2Ob255/12g; 6Ob62/13f; 3Ob120/14i; 3Ob234/14d; 5Ob31/15t; 10Ob34/15w; 9Ob12/15b; 7Ob72/15m; 2Ob71/15b; 9ObA8/15i; 7Ob61/16w; 7Ob114/15p; 6Ob50/16w; 2Ob152/16s; 2Ob90/17z; 10Ob4/18p; 8Ob150/18v; 24Ds1/20m; 8ObA82/20x; 8Ob85/21i; 2Ob39/22g

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Rechtssatz

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 242/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 242/97p
    Auch; Beisatz: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regressprozess also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozess beklagten und im Regressprozess klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. (T1) Veröff: SZ 70/200
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 380/97g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 380/97g
    Vgl auch
  • 6 Ob 336/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 336/97y
  • 1 Ob 256/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 256/98y
    Beisatz: Die bloß faktische Kenntnis vom Gegenstand und Fortgang des Vorprozesses ändert daran nichts. (T2) Veröff: SZ 71/197
  • 2 Ob 209/98v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 209/98v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. (T3)
  • 1 Ob 257/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
  • 4 Ob 83/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 83/99f
    nur T3
  • 4 Ob 47/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 47/99m
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/52
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. (T4)
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Vgl auch; nur T4
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses und die Bindung an belastende Tatsachenfeststellungen besteht hinsichtlich von Einwendungen, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Dies gilt dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozess auf demselben Anspruch beruht. (T5)
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Vgl auch
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    nur T3
  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/6
  • 4 Ob 72/01v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 72/01v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. (T6)
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    Auch; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T7)
  • 6 Ob 195/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 195/01x
    nur T6; Beisatz: Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen, nach der Entscheidung 1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. (T8)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Folgeprozess. (T9)
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    nur T4
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    nur T4; Beisatz: Die Interventionswirkung erfasst nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen. (T10)
  • 1 Ob 145/02h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 145/02h
    Verstärkter Senat; Beisatz: Die Rechtsposition des Nebenintervenienten wird dadurch jener des streitgenössischen Nebenintervenienten - dem allerdings die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei und damit ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zukommt - ganz erheblich angenähert. (T11); Veröff: SZ 2002/168
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    nur T6; Beis wie T1 nur: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. (T12)
  • 2 Ob 188/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 188/03s
    Beisatz: Die Streitverkündung an den Vertreter reicht für eine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess nicht aus. (T13)
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    Beis wie T12; Beisatz: Es ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. (T14); Veröff: SZ 2004/163
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
  • 10 Ob 144/05g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 144/05g
    Beisatz: Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. (T15)
  • 7 Ob 148/06z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 148/06z
    Veröff: SZ 2006/100
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Beisatz: Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. (T16)
  • 7 Ob 109/07s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 109/07s
    Vgl; Beisatz: Hier: Bindung im Deckungsprozess an das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil. (T17)
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Vgl aber; nur T6; Beisatz: Es besteht jedoch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner" Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl RS0122420). (T18)
  • 4 Ob 211/07v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 211/07v
    Beisatz: Eine im Vorprozess ohne Notwendigkeit geäußerte Rechtsmeinung kann nach der dargestellten Rechtsprechung keinesfalls Bindungswirkung entfalten. (T19)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    nur T6; Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T20) Beisatz: Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (siehe RS0122987). (T21)
    Veröff: SZ 2007/187
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur T6
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T22)
    Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T23)
    Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T24)
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Eine solche Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch in Ansehung deutscher Urteile für inländische Folgeprozesse und ist in ihrer Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen. (T25)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    nur T3; Beisatz: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten. (T26)
    Beisatz: Hier: Streitverkündung erst im zweiten Rechtsgang. (T27)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
  • 1 Ob 115/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 115/10h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 2 Ob 75/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 75/11k
    nur T4
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 2 Ob 215/11y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 19/12b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 19/12b
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T28)
  • 5 Ob 68/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
    Auch; teilweise abweichend Beis wie T1;
    teilweise abweichend Beis wie T12;
    Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell‑rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell‑rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T29)
    Bem: Abweichend zu T1 und T12 nur hinsichtlich der Formulierung im RS, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungen. (T30)
  • 2 Ob 255/12g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 255/12g
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beis wie T15; Beis wie T18; Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T31)
    Veröff: SZ 2013/88
  • 3 Ob 120/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
    Auch; Veröff: SZ 2014/107
  • 3 Ob 234/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 31/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 31/15t
    Vgl auch
  • 10 Ob 34/15w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 34/15w
    Vgl auch; Beis ähnlich T14
  • 9 Ob 12/15b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 12/15b
    Auch; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 7 Ob 72/15m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 72/15m
  • 2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/55
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Beisatz: Dies gilt auch im Fall des Rückersatzes nach § 3 AHG. Hat sich das Organ im Amtshaftungsverfahren dem Rechtsträger als Nebenintervenient angeschlossen, ist es daher im Regressprozess (trotz § 5 AHG) an die den Amtshaftungsanspruch betreffenden Einwendungen gebunden, die es entweder bereits erfolglos oder gar nicht erhoben hat. (T32)
    Veröff: SZ 2016/25
  • 7 Ob 61/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
    Auch
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch; nur T6; Beis wie T18
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch
  • 2 Ob 152/16s
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 152/16s
    Vgl; Veröff: SZ 2016/112
  • 2 Ob 90/17z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 90/17z
    nur T6; Beis wie T18
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T33)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Beis wie T24; Beisatz: Urteile entfalten unter Umständen Tatbestandswirkung. Die Tatbestandwirkung eines Urteils - oder eines anderen der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit teilhaften individuellen staatlichen Hoheitsakts - ist anzunehmen, wenn dieser Willensakt rechtliche Voraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche zwischen denselben oder anderen Parteien ist. (T34)
    Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung des Urteils im Vorprozess, welches eine im Wohnungseintumsvertrag enthaltene Kostentragungsregel zugunsten des Vertragserrichters enthält. (T35)
  • 24 Ds 1/20m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 24 Ds 1/20m
    Vgl
  • 8 ObA 82/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 82/20x
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T18
  • 2 Ob 39/22g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 39/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_001

Entscheidungstext 8Ob2/00b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RZ 2000,253 = JBl 2001,172 = Jus-Extra OGH-Z 3087 = RdW 2001,210 = Pochmarski/Strauss, JBl 2002,363

Geschäftszahl

8Ob2/00b

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wider die beklagte Partei Hermann M*****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wegen S 148.483,83 sA (Revisionsstreitwert S 127.921,33 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 1999, GZ 4 R 192/99h-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Leoben vom 22. Juni 1999, GZ 6 Cg 218/97y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des rechtskräftigen erstinstanzlichen Zuspruchs von S 20.562,50 sA zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 79.396,37 samt 4 % Zinsen seit 24. 3. 1998 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 69.087,46 samt 4 % Zinsen seit 24. 3. 1998 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.095,76 (darin S 936,21 USt und S 4.478,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Barauslagen der Verfahren zweiter und dritter Instanz, deren Kosten im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden, S 5.300,-- und S 6.625,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 3. 1993 wurde eine Schifahrerin, die einen Tagesschipass erworben hatte, im abgesperrten Zugangs- bzw Wartebereich der Talstation eines Schischleppliftes verletzt, als der eine auch für einen sehr guten Schifahrer absolut überhöhte Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h einhaltende Beklagte oberhalb des Wartebereichs zu Sturz kam und über unpräpariertes Gelände sowie durch die Absperrung hindurch rutschte.

Die verletzte Schifahrerin nahm im Vorverfahren nur die Betriebsgesellschaft des Schilifts wegen Schmerzengeld und Sachschäden im Gesamtbetrag von zuletzt S 55.800 in Anspruch, weil der Zugangs- und Wartebereich des Lifts nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 18. 5. 1993 (ON 5 im Vorakt) verkündete die beklagte Gesellschaft dem hier Beklagten den Streit. Der Schriftsatz wurde dem hier Beklagten am 8. 7. 1993 zugestellt (ON 11 im Vorakt). Mit Schriftsatz vom 6. 10. 1993 (ON 13 im Vorakt) erklärte er seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der dort Beklagten. In der Folge beteiligte sich der Nebenintervenient am Verfahren und erhob insbesondere Rechtsmittel. Mit Urteil vom 16. 1. 1997 (ON 62 im Vorakt) wurde die dort beklagte Liftgesellschaft im zweiten Rechtsgang rechtskräftig zur Zahlung des begehrten Betrages von S 55.800 sowie zum Ersatz der erstinstanzlichen Kosten von S 64.372,48 und jener des Berufungsverfahrens von S 14.939,80 schuldig erkannt. An eigenen Kosten hatte die beklagte Liftgesellschaft im Verfahren S 84.309,92 verzeichnet.

Den zugesprochenen Kapitalsbetrag samt den genannten Kosten und Verzugszinsen von S 2.808,11 und S 7.210,60 bezahlte die hier klagende Haftpflichtversicherung der Liftgesellschaft an die verletzte Schifahrerin bzw die einschreitenden Anwälte. Darüber hinaus hatte sie für die verletzte Schifahrerin an die BVA S 10.540,18 und - auf Grund außergerichtlicher Einigung - für einen weiteren verletzten Schifahrer S 910,24 an Behandlungskosten, S 15.000 Schmerzengeld sowie anwaltliche Vertretungskosten von S 3.600 zu bezahlen.

Mit ihrer am 6. 11. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Rückersatz von 3/4 der geleisteten Zahlungen, somit den Gesamtbetrag von S 194.618,18. Infolge Zahlung seien sämtliche Ansprüche gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe zwar ihre Absicherungspflicht nicht entsprechend erfüllt, jedoch treffe das überwiegende Verschulden am Unfall den Beklagten, der infolge überhöhter Geschwindigkeit und unachtsamer Fahrweise zu Sturz und in der Folge in den Wartebereich des Schilifts gekommen sei. Der Beklagte sei nicht auf Sicht und nicht seinem Können angepasst gefahren. Er habe den Unfall grob schuldhaft herbeigeführt, sodass sein Mitverschulden jedenfalls überwiege. Dem Beklagten, der auch über eine Haftpflichtversicherung verfüge, sei nicht nur durch Streitverkündung im Prozess, sondern auch außergerichtlich die Möglichkeit geboten worden, in den Schadensfall einzutreten und damit Zinsen und Kosten abzuwehren.

Der Beklagte wendete dagegen ein, seine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit könne nicht schwerwiegender beurteilt werden, als die offenkundige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Liftbetreiber. Er hafte daher nur für die Hälfte des Schadens. In Anbetracht dieser zugegebenen Verschuldensteilung anerkenne er die geltend gemachten Beträge mit Ausnahme der Verfahrenskosten und der Kosten des Rechtsvertreters des zweiten verletzten Schifahrers je zur Hälfte, somit insgesamt mit einem Betrag von S 46.134,35.

In der Tagsatzung vom 22. 10. 1998 (ON 11) erging über Antrag der Klägerin hinsichtlich dieses Betrages ein Teilanerkenntnisurteil.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit seinem Endurteil zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 20.562,50 sA und wies das Mehrbegehren ab. Es ging von einem 75 %-igen Mitverschulden des Beklagten aus und sprach jeweils zu den bereits zur Hälfte anerkannten Beträgen ein weiteres Viertel zu (wobei es allerdings die ebenfalls vom Anerkenntnis umfassten kapitalisierten Zinsen unberücksichtigt ließ). Zwar habe der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung aus § 1037 ABGB die Ersatzpflicht des sich am Vorverfahren trotz Aufforderung nicht beteiligenden Mitverpflichteten für den Prozesskostenaufwand abgeleitet, doch sei hier der Beklagte dem Vorprozess als Nebenintervenient tatsächlich beigetreten, sodass eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Frage komme und der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zustehe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass in allen bisher judizierten Fällen, in denen Prozesskosten als regressfähig erkannt worden seien, der Regressverpflichtete trotz Streitverkündigung nicht dem Vorprozess als Nebenintervenient beigetreten sei. Ein Geschäftsführungswille im Sinne der §§ 1035 ff ABGB sei nicht bloß zu vermuten, sondern müsse konkret behauptet und nachgewiesen werden. Die Klägerin habe aber nicht behauptet, dass ihre Versicherungsnehmerin den Vorprozess im Interesse des Beklagten geführt habe oder gar nur deshalb das Klagebegehren dort bestritten hätte, weil der Beklagte sein Mitverschulden nicht eingestanden habe. Dem Handeln der Klägerin könne auch kein Rettungswille im Sinn des § 1043 ABGB unterlegt werden, weil sich die Haftung des Beklagten ausschließlich auf deliktisches Verhalten gründe. Die Führung des Passivprozesses scheine nicht zum Nutzen des Beklagten erfolgt zu sein, sondern es sei vielmehr im eigenen Interesse der Versicherungsnehmerin der Klägerin Prozess geführt worden. Der bloße Hinweis, der Beklagte hätte durch Zahlung das Entstehen weiterer bzw höherer Verfahrenskosten verhindern können, mache ihn nach der vom erkennenden Senat geteilten Ansicht des Erstgerichts nicht für diesen Verfahrensaufwand regresspflichtig. Insoweit fehle es an einem besonderen Verpflichtungsverhältnis im Sinn des § 896 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 896 ABGB kann ein Mitschuldner, der zur ungeteilten Hand haftet, und "die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat", von den übrigen Mitschuldnern Ersatz verlangen, und zwar, "wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht", zu gleichen Teilen. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Verhältnisse trifft denjenigen, der sie für sich in Anspruch nehmen will. Bei Schadenersatzansprüchen werden als solche "besonderen Verhältnisse" das Ausmaß der Beteiligung der Schädiger hinsichtlich Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden für die Bestimmung der endgültigen Haftung im Innenverhältnis herangezogen (SZ 51/105; SZ 60/55; SZ 62/66; SZ 70/241; 7 Ob 306/99x; 10 Ob 137/00w ua). Im hier zu beurteilenden Fall ist im Revisionsverfahren ein Verschuldensanteil des Beklagten von 75 % nicht mehr strittig, sodass der Beklagte in diesem Umfang der gemäß § 67 VersVG in die Anspruchsberechtigung ihrer Versicherungsnehmerin eingetretenen Klägerin regresspflichtig ist.

Nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 kann derjenige Regresspflichtige, der trotz Aufforderung durch den im Vorverfahren in Anspruch genommenen Mitverpflichteten diesem nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, im Regressprozess keine rechtsvernichtenden Einreden erheben, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. Der Regressverpflichtete ist an die seine Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Diese Bindung gilt sowohl für den einfachen Nebenintervenienten als auch für denjenigen, der sich trotz Aufforderung am Verfahren nicht beteiligt hat. Aus dieser Bindungswirkung wurde in der Entscheidung SZ 70/241 in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung abgeleitet, dass derjenige Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat und damit dem im Vorverfahren belangten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlassen hat, diesem den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den bezahlten Verzögerungsschaden anteilig zu ersetzen hat, weil dieser Aufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden sei, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen. Diese Rechtsansicht wurde in der Folge mehrfach in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aufrecht erhalten (1 Ob 76/98b; 1 Ob 256/98y, 7 Ob 203/98y, 7 Ob 277/98f; SZ 70/200; 1 Ob 232/99w ua), sodass nunmehr bereits von einer gesicherten Judikatur gesprochen werden kann.

Mit der Frage der Ersatzpflicht von Kosten und Verzögerungsschaden im Falle eines nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitretenden weiteren Solidarschuldners hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bislang lediglich in zwei Fällen der Frachtführerhaftung (7 Ob 203/98y; 2 Ob 108/00x) befasst und dort bei gegebener Solidarverpflichtung die der Hauptpartei durch die Verfahrensführung entstandenen Kosten auf der Grundlage des § 1037 ABGB als regressfähig erkannt. In beiden Fällen war der beigetretene Nebenintervenient jedoch schließlich allein für den Schaden haftbar, sodass die Hauptpartei tatsächlich bei Abwehr des Anspruchs des Dritten ausschließlich ein fremdes Geschäft geführt hatte und sich daher an ihm zur Gänze regressieren konnte. Ist aber auch der als Hauptpartei in Anspruch genommene Solidarschuldner, wenngleich - wie hier - nur zu einer geringen Quote haftpflichtig, tritt sein Mitverpflichteter nach Streitverkündung unverzüglich als Nebenintervenient bei und nimmt sodann die Abwehr des Anspruches des Dritten auch tatsächlich selbst in die Hand, dann muss der Rechtsgrund des § 1037 ABGB versagen, weil die Hauptpartei kein fremdes Geschäft mehr führt. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 70/241 mwH ausgesprochen hat, kann der Regress hinsichtlich Kosten und Zinsen auch nicht auf § 896 ABGB gestützt werden, weil für die dem obsiegenden Gegner zu ersetzenden Kosten anders als bei einer gegen beide Solidarschuldner gerichteten Klage nur die Hauptpartei haftet. Zieht man aber in Betracht, dass diese Kosten durch die auch vom Willen des zwar nicht mitgeklagten aber als Nebenintervenient auf Seite des Beklagten beigetretenen Solidarschuldners getragene Verfahrensführung und wegen der auch ihn bindenden Wirkung des Urteils (SZ 70/60) auch in seinem Interesse entstanden sind, bildet § 1041 ABGB eine taugliche Grundlage für einen Regress gegen den dem Kläger des Vorprozesses aus dem Prozessverhältnis nicht haftenden Solidarschuldner vergleiche Huber, Der Ersatzanspruch des Regressgläubigers für im Vorprozess getätigte Aufwendungen, ZVR 1986, 33, hier 46 ff). Bei dieser Lösung ist die endgültige Kostentragung nicht von der zufälligen Inanspruchnahme eines der Solidarschuldner durch den Gläubiger (siehe Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 14/30), sondern ausschließlich vom Verhalten der Solidarschuldner abhängig. Ein tragfähiger Grund, den beitretenden und sich auch weiterhin am Verfahren beteiligenden Nebenintervenienten bezüglich des Kostenersatzes anders zu behandeln als wäre er vom Dritten mitgeklagt worden, ist nicht zu erkennen. Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB stellt auf den Wert des dem Bereicherten zugeflossenen Nutzens ab, sodass hier zu prüfen ist, wie hoch seine ersparten Auslagen sind (SZ 55/37 ua; Huber aaO). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst der bewusst rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner nicht alle Vorteile herauszugeben hat, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er selbst einen gewichtigen eigenen Beitrag zur Vermögensvermehrung leistete (JBl 1969, 272, zustimmend: F. Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252; SZ 70/48). Davon ausgehend, kann bei annähernd gleichem Prozessaufwand ein - dann wohl gegenseitig zu gewährender - anteiliger Ersatz der jeweils eigenen Verfahrenskosten nicht stattfinden. Demnach haben Hauptpartei und Nebenintervenient des Vorprozesses jeweils die eigenen Kosten endgültig zu tragen, während die der Hauptpartei im Vorprozess zum Ersatz auferlegten Kosten nach dem zwischen den Solidarschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis regressfähig sind. Dies gilt auch für die aufgelaufenen Verzugszinsen, für die im Außenverhältnis gleichfalls nur der geklagte Solidarschuldner haftet.

Der Ersatzanspruch der Klägerin ist daher nur für die von ihr an die Gegnerin des Vorprozesses entrichteten Kosten und den Verzögerungsschaden im Ausmaß von 75 % gegeben. Allerdings darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass von einer Prozessführung zum Nutzen des Beklagten nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündung gesprochen werden kann. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den Schaden mit der ihn treffenden Quote anzuerkennen und selbst zu bezahlen. Nur mit der Streitverkündung, die auch den Grund der Benachrichtigung zu enthalten hat, wird dem weiteren Solidarschuldner verlässlich und klar vor Augen geführt, dass sein Beitritt gewünscht wird, um - auch - zu Gunsten und im Interesse des weiteren Solidarschuldners tätig werden zu können. Für die bis zur Streitverkündung aufgelaufenen Kosten eines Vorprozesses und den bis dahin entstandenen Verzögerungsschaden haftet der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner allein; erst ab Streitverkündung haben die Mitschuldner gemeinsam das Prozesskostenrisiko und den Verzögerungsschaden zu vertreten (SZ 70/241; 1 Ob 232/99w). Bei Beurteilung dieser Rechtsfrage darf das die eingangs dargestellte Judikaturwende einleitende Argument der von der Streitverkündung abhängigen Bindungswirkung des im Vorprozess ergehenden Urteils nicht außer Acht gelassen werden. Danach ist aber die Prozessführung für den weiteren nicht in Anspruch genommenen Schuldner erst ab der durch die Streitverkündung bewirkten Bindungswirkung nützlich.

Im Zuge der Wiedergabe des Inhalts der Vorentscheidungen wurde bereits darauf verwiesen, dass das Erstgericht trotz Anerkenntnisses der Hälfte der aus dem Titel Zinsen begehrten Beträge in seinem stattgebenden Urteilsteil das darauf entfallende dritte Viertel nicht zugesprochen hat. Die diesbezüglich geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Abweisung sei schon wegen der von der Judikatur abgelehnten Regressmöglichkeit nicht zu beanstanden, ist - wie bereits ausführlich dargestellt - unrichtig. Der Umstand, dass die Verzugszinsen erst ab Zustellung des Schriftsatzes über die Streitverkündung zustehen, kann hier nicht wahrgenommen werden, weil das nur der Höhe nach begrenzte Anerkenntnis die geltend gemachten Zinsbeträge ohne zeitliche Einschränkung umfasst.

Anders verhält es sich mit den Verfahrenskosten des Vorprozesses. Deren Ersatzfähigkeit wurde vom Beklagten stets bestritten. Während somit die mit 75 % geltend gemachten eigenen Prozesskosten von S 84.309,82 überhaupt nicht zustehen, verringern sich die im Vorprozess zum Ersatz auferlegten Verfahrenskosten erster Instanz von S 64.372,48 um die bis zum Datum der Zustellung der Streitverkündung am 8. 7. 1993 (ON 11 im Vorakt) aufgelaufenen Kosten von S 7.806,60. Der Klägerin stehen daher zusätzlich zu dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von S 20.562,50 75 % von S 56.565,80 sowie der Verfahrenskosten zweiter Instanz von S 14.939,80 und der Vertretungskosten des zweiten verletzten Schifahrers von S 3.600, deren Zweckmäßigkeit nicht bestritten wurde, sowie das dritte Viertel der dem Grunde nach anerkannten Zinsen in Höhe von S 2.504,67, insgesamt daher S 58.833,87 zu.

Der Revision ist teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles mit rund 65 % des Klagebegehrens durchgedrungen und hat daher einen Kostenersatzanspruch von 30 %. Unter Berücksichtigung des durch Anerkenntnis und Zuspruch reduzierten Streitwerts ergibt sich für den zweiten Verfahrensabschnitt erster Instanz ebenso ein Durchdringen mit annähernd der Hälfte als auch in den Verfahren zweiter und dritter Instanz, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war vergleiche Fucik in Rechberger ZPO2 § 43 Rz 4). Die jeweils zuerkannten Pauschalgebühren entsprechen der Obsiegensquote.

Textnummer

E59121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00002.00B.0907.000

Im RIS seit

07.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0080OB00002_00B0000_000