Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Sie bringt im Wesentlichen vor, zwischen dem zweiten Quartal 1998 und dem zweiten Quartal 1999 sei die im Abonnement verkaufte Auflage ihres Produkts "erheblich" gesunken, während die des K***** um 0,2 % gestiegen sei, woraus sich ergebe, dass die Antragsgegnerinnen ihre Wettbewerbsposition ausbauen konnten, was auf die Möglichkeit des Angebots einer Hauszustellung zurückzuführen sei, die vom Abonnenten gewüscht werde. Die Hauszustellung könne die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl eines Tageszeitungsabonnements entscheidend beeinflussen. Der Hauszustellung komme daher - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - sehr wohl die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung zu.
Die Überregionalität des Zustellsystems der Antragsgegnerinnen sei insofern von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, als nur ein derartiges System geeignet sei, die Zustellung von Tageszeitungen zumindest in allen österreichischen Ballungszentren einheitlich und ohne Vervielfältigung des Logistik- und Koordinationsaufwands sicherzustellen. Aus diesem Grunde stelle die vom Kartellgericht zitierte Möglichkeit der Aufnahme ihres Produkts in die lokal oder regional bestehenden Zustellungssysteme der Bundesländertageszeitungen keine gleichwertige Alternative dar. Aus den festgestellten Daten ergebe sich aber die Unmöglichkeit, zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen mit den übrigen überregionalen Tageszeitungen ein zweites überregionales Hauszustellungssystem aufzubauen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts widersprächen daher den getroffenen Feststellungen. Die Rekurswerberin behauptet weiters, die Abonnentenzahlen und nicht die der Leser seien vorrangiges Kriterium der Werbewirtschaft bei der Auswahl von Printmedien für die Schaltung von Inseraten; hiezu fehlten ebenso Feststellungen wie zur konjunkturellen Entwicklung in Österreich während des Verfahrenszeitraums, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, auf das das erstgerichtliche Urteil aufbaue, sei nicht schlüssig und berücksichtige auch nicht die im Vorlagebericht genannten Voraussetzungen bei der Anfrage. Der Europäische Gerichtshof habe "empfohlen", die Existenz eines besonderen Marktes für Hauszustellungssysteme unter Berücksichtigung anderer Arten des Zeitungsvertriebs sowie regionaler Hauszustellungssysteme zu prüfen. Wenn sich aus dieser Prüfung ergeben sollte, dass ein besonderer Markt für Hauszustellungssysteme bestehe und dass zwischen dem landesweit betriebenen System der Antragsgegnerinnen und anderen regionalen Systemen kein ausreichender Grad der Austauschbarkeit bestehe, folge daraus, dass die Antragsgegnerinnen auf dem so definierten Markt eine beherrschende Stellung innehätten. Der angefochtene Beschluss enthalte aber weder Ausführungen zur Abgrenzung des relevanten Marktes noch zum Grad der Austauschbarkeit. Dies seien Feststellungsmängel. Das Erstgericht treffe auch keine Feststellungen zur Frage, ob die Antragstellerin um einen "als wesentlich angesehenen Vertriebsweg" gebracht werde; die Meinung des Erstgerichts, es müsste sich geradezu um den einzig denkbaren Vertriebsweg handeln, sei unhaltbar.
Die Antragstellerin habe im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits mehrfach dargelegt, dass die wirtschaftliche Unmöglichkeit, den Abonnenten der Antragstellerin eine Hauszustellung zu bieten, zu ständigen Abonnentenkündigungen führe; es sei in diesem Zusammenhang auch der dadurch ausgelöste Mechanismus beschrieben worden, der, durch das Sinken der Abonnentenzahlen in Gang gesetzt, zu einem - auch unabhängig von den Leserzahlen - bedrohlichen Rückgang der Werbeeinnahmen und einem Absinken der Auflagezahlen unter die "kritische Größe" führe und dadurch sehr wohl geeignet sei, jeglichen Wettbewerb durch die Tageszeitung der Antragstellerin auszuschließen. Dieser von der Antragstellerin mehrfach vorgetragene Sachverhalt sei aber weder im Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden. Andernfalls hätte der Gerichtshof wie auch das Erstgericht erkennen müssen, dass die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung sehr wohl geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt auszuschalten, und die Dienstleistung der Hauszustellung selbst für die Antragstellerin unentbehrlich sei, weil kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für das Hauszustellungssystem bestehe. Der Europäische Gerichtshof führe seine eigene Fragestellung "ad absurdum", weil er die Möglichkeit des Vorliegens des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unter Berücksichtigung der von ihm selbst gestellten Vorfragen von vornherein ausgeschlossen habe. Unrichtig sei auch die Ansicht des Erstgerichts, es sei sachlich gerechtfertigt, ein mit beträchtlichem finanziellen und organisatorischen Aufwand aufgebautes Dienstleistungssystem nur einem nicht als unmittelbaren Konkurrenten betrachteten Mitbewerber, nicht aber der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Es werde übersehen, dass die Verpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmers genau darin bestehe, auch unmittelbaren Konkurrenten gleiche Bedingungen zu gewähren.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Das Erstgericht hat den auf die Aufnahme in das Hauszustellungssystem der Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag unter zwei Gesichtspunkten geprüft, nämlich einerseits dahin, ob diese dem Kontrahierungszwang nach der "essential facilities" - Doktrin unterliegen, und andererseits im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung gegenüber dem W*****. In beiden Richtungen kam es zum Ergebnis, dass kein Missbrauch iSd § 35 KartG vorliege. Insbesondere bei der Lösung der ersteren Frage stützte sich das Erstgericht - wie erwähnt - auf die mit einem Vorabentscheidungsersuchen eingeholte Meinung des Europäischen Gerichtshofs.Das Erstgericht hat den auf die Aufnahme in das Hauszustellungssystem der Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag unter zwei Gesichtspunkten geprüft, nämlich einerseits dahin, ob diese dem Kontrahierungszwang nach der "essential facilities" - Doktrin unterliegen, und andererseits im Hinblick auf die behauptete Diskriminierung gegenüber dem W*****. In beiden Richtungen kam es zum Ergebnis, dass kein Missbrauch iSd Paragraph 35, KartG vorliege. Insbesondere bei der Lösung der ersteren Frage stützte sich das Erstgericht - wie erwähnt - auf die mit einem Vorabentscheidungsersuchen eingeholte Meinung des Europäischen Gerichtshofs.
Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen (zur näheren Abgrenzung siehe Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 158 ff) - so stellt es, wie schon im Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt wurde, doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen § 35 KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Art 86 EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden. Dies war nicht der Fall: Der Europäische Gerichtshof verneinte die missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd Art 86 (nunmehr 82) EGV. Dies hindert jedoch nicht die Prüfung, ob nicht doch allenfalls nach nationalem Recht unter Anwendung des § 35 KartG Maßnahmen gegen die Antragsgegnerinnen zu ergreifen sind (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 170). Zu Recht hat sich das Kartellgericht an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art 86 EGV orientiert. Wenn sich auch der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen (KOG 14. 12. 1993, Fiat-Vertriebsbindung, ÖBl 1993, 271 ua).Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen (zur näheren Abgrenzung siehe Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 158 ff) - so stellt es, wie schon im Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt wurde, doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen Paragraph 35, KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Artikel 86, EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden. Dies war nicht der Fall: Der Europäische Gerichtshof verneinte die missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd Artikel 86, (nunmehr 82) EGV. Dies hindert jedoch nicht die Prüfung, ob nicht doch allenfalls nach nationalem Recht unter Anwendung des Paragraph 35, KartG Maßnahmen gegen die Antragsgegnerinnen zu ergreifen sind (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO 170). Zu Recht hat sich das Kartellgericht an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 86, EGV orientiert. Wenn sich auch der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen (KOG 14. 12. 1993, Fiat-Vertriebsbindung, ÖBl 1993, 271 ua).
Grundsätzlich besteht auch für marktbeherrschende Unternehmen kein Kontrahierungszwang. Ein solches Unternehmen kann jedoch unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen. Im Sinn der "essential facilities"-Doktrin, an der sich der Europäische Gerichtshof orientiert, ist dies dann der Fall, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Wie bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, denen der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung folgte, klarstellte, entspricht das Recht, den Handelspartner auszuwählen und über das Eigentum frei zu verfügen, den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, denen in manchen Fällen sogar verfassungsrechtlicher Status zukommt. Eingriffe in diese Rechte sind sorgfältig abzuwägen. Zur wettbewerbspolitischen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Abschlussfreiheit eines marktbeherrschenden Unternehmens ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im Allgmeinen fördert es langfristig den Wettbewerb und liegt es auch im Interesse der Verbraucher, wenn es dem Unternehmer vorbehalten bleibt, Einrichtungen, die er für seine eigene Geschäftstätigkeit entwickelt hat, ausschließlich selbst zu verwenden. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen wäre der Anreiz, Investitionen in leistungsfähige Einrichtungen zu tätigen, erheblich vermindert, wären seine Mitbewerber auf ihr Ersuchen in die Lage versetzt, an dessen Gewinnen teilzuhaben. Deshalb kann der bloße Umstand, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen dadurch, dass es sich die Benutzung einer Einrichtung vorbehält, einen Vorteil gegenüber einem Mitbewerber behält, die Forderung nach Zugang zu dieser Einrichtung nicht rechtfertigen. Es darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht übersehen werden, dass es Hauptzweck des Art 86 EGV ist, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern - und dadurch insbesondere die Interessen der Verbraucher zu wahren - und nicht die Situation der einzelnen Wettbewerber zu schützen. Andererseits ist auch evident, dass die Verweigerung des Zugangs in bestimmten Fällen sowohl kurzals auch langfristig zur Ausschaltung oder zu einer erheblichen Abnahme des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher führen kann. Besondere Sorgfalt ist dann geboten, wenn die Waren, Dienstleistungen oder Einrichtungen, zu denen der Zugang begehrt wird, das Ergebnis umfangreicher Investitionen sind. Der Europäische Gerichtshof vertritt daher schon seit längerem die Auffassung, die Weigerung, einem Unternehmen unerläßliche Rohstoffe oder Dienstleistungen zu liefern, sei nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen ausschließe, und die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, sei - in Ermangelung weiterer außergewöhnlicher Umstände - nicht schon als solche ein Missbrauch (nähere Nachwiese im Vorabentscheidungsurteil Rz 25, 26, 38 ff). Zwar hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Magill (Slg 1995 I 743) das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände darin erblickt, dass die Weigerung ein Erzeugnis (Information über die wöchentlichen Programme bestimmter Fernsehsender) betraf, dessen Lieferung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit (Herausgabe eines allgemeinen Fernsehprogrammführers) deshalb unentbehrlich, weil es demjenigen, der einen solchen Programmführer anbieten wollte, ohne diese Lieferung unmöglich war, den Programmführer zu verlegen und auf dem Markt anzubieten, dass diese Weigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher bestand, verhinderte, dass die Weigerung nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und dass sie geeignet war, jeglichen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschließen.Grundsätzlich besteht auch für marktbeherrschende Unternehmen kein Kontrahierungszwang. Ein solches Unternehmen kann jedoch unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, seine Anlagen und Einrichtungen für Wettbewerber zu öffnen. Im Sinn der "essential facilities"-Doktrin, an der sich der Europäische Gerichtshof orientiert, ist dies dann der Fall, wenn der Mitbewerber ohne Nutzung dieser Anlagen nicht in der Lage wäre, auf dem Markt in Erscheinung zu treten. Wie bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, denen der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung folgte, klarstellte, entspricht das Recht, den Handelspartner auszuwählen und über das Eigentum frei zu verfügen, den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, denen in manchen Fällen sogar verfassungsrechtlicher Status zukommt. Eingriffe in diese Rechte sind sorgfältig abzuwägen. Zur wettbewerbspolitischen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Abschlussfreiheit eines marktbeherrschenden Unternehmens ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im Allgmeinen fördert es langfristig den Wettbewerb und liegt es auch im Interesse der Verbraucher, wenn es dem Unternehmer vorbehalten bleibt, Einrichtungen, die er für seine eigene Geschäftstätigkeit entwickelt hat, ausschließlich selbst zu verwenden. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen wäre der Anreiz, Investitionen in leistungsfähige Einrichtungen zu tätigen, erheblich vermindert, wären seine Mitbewerber auf ihr Ersuchen in die Lage versetzt, an dessen Gewinnen teilzuhaben. Deshalb kann der bloße Umstand, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen dadurch, dass es sich die Benutzung einer Einrichtung vorbehält, einen Vorteil gegenüber einem Mitbewerber behält, die Forderung nach Zugang zu dieser Einrichtung nicht rechtfertigen. Es darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht übersehen werden, dass es Hauptzweck des Artikel 86, EGV ist, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern - und dadurch insbesondere die Interessen der Verbraucher zu wahren - und nicht die Situation der einzelnen Wettbewerber zu schützen. Andererseits ist auch evident, dass die Verweigerung des Zugangs in bestimmten Fällen sowohl kurzals auch langfristig zur Ausschaltung oder zu einer erheblichen Abnahme des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher führen kann. Besondere Sorgfalt ist dann geboten, wenn die Waren, Dienstleistungen oder Einrichtungen, zu denen der Zugang begehrt wird, das Ergebnis umfangreicher Investitionen sind. Der Europäische Gerichtshof vertritt daher schon seit längerem die Auffassung, die Weigerung, einem Unternehmen unerläßliche Rohstoffe oder Dienstleistungen zu liefern, sei nur dann missbräuchlich, wenn dieses Verhalten jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen ausschließe, und die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, sei - in Ermangelung weiterer außergewöhnlicher Umstände - nicht schon als solche ein Missbrauch (nähere Nachwiese im Vorabentscheidungsurteil Rz 25, 26, 38 ff). Zwar hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Magill (Slg 1995 römisch eins 743) das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände darin erblickt, dass die Weigerung ein Erzeugnis (Information über die wöchentlichen Programme bestimmter Fernsehsender) betraf, dessen Lieferung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit (Herausgabe eines allgemeinen Fernsehprogrammführers) deshalb unentbehrlich, weil es demjenigen, der einen solchen Programmführer anbieten wollte, ohne diese Lieferung unmöglich war, den Programmführer zu verlegen und auf dem Markt anzubieten, dass diese Weigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher bestand, verhinderte, dass die Weigerung nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und dass sie geeignet war, jeglichen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschließen.
Im vorliegenden Fall kam der Europäische Gerichtshof jedoch zum Ergebnis, selbst wenn diese Rechtsprechung zur Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts auch auf die Ausübung eines beliebigen Eigentumsrechts anwendbar sein sollte, wäre aus dem genannten Urteil bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nur dann auf einem Missbrauch im Sinn des Art 86 EGV zu schließen, wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für die Hauszustellung bestünde. Er kam zum Ergebnis, dies sei mit Sicherheit nicht einmal dann der Fall, wenn nur ein einziges landesweites Hauszustellungssystem existiert und zudem der Inhaber dieses Systems auf dem Dienstleistungsmarkt, der durch dieses System gebildet wird, eine beherrschende Stellung inne hat, weil feststehe, dass für Tageszeitungen andere Vertriebswege, wie die Postzustellung oder der Laden- oder Kioskverkauf, bestehen, auch wenn sie für den Vertrieb bestimmter Tageszeitungen weniger günstig sein dürften, und von den Verlegern dieser Zeitungen auch in Anspruch genommen werden. Diesen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs folgend, verneinte das Erstgericht daher zu Recht einen Kontrahierungszwang. Ausgehend davon erübrigen sich - wie das Erstgericht klar erkannt hat - die von der Rechtsmittelwerberin vermissten Feststellungen, insbesondere über den relevanten Markt, die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerinnen (die ohnedies für jede Art des denkbaren relevanten Markts unstrittig ist) und die Austauschbarkeit mit anderen Vertriebsformen.Im vorliegenden Fall kam der Europäische Gerichtshof jedoch zum Ergebnis, selbst wenn diese Rechtsprechung zur Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts auch auf die Ausübung eines beliebigen Eigentumsrechts anwendbar sein sollte, wäre aus dem genannten Urteil bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nur dann auf einem Missbrauch im Sinn des Artikel 86, EGV zu schließen, wenn die Verweigerung der in der Hauszustellung liegenden Dienstleistung zum einen geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, zum anderen die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz für die Hauszustellung bestünde. Er kam zum Ergebnis, dies sei mit Sicherheit nicht einmal dann der Fall, wenn nur ein einziges landesweites Hauszustellungssystem existiert und zudem der Inhaber dieses Systems auf dem Dienstleistungsmarkt, der durch dieses System gebildet wird, eine beherrschende Stellung inne hat, weil feststehe, dass für Tageszeitungen andere Vertriebswege, wie die Postzustellung oder der Laden- oder Kioskverkauf, bestehen, auch wenn sie für den Vertrieb bestimmter Tageszeitungen weniger günstig sein dürften, und von den Verlegern dieser Zeitungen auch in Anspruch genommen werden. Diesen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs folgend, verneinte das Erstgericht daher zu Recht einen Kontrahierungszwang. Ausgehend davon erübrigen sich - wie das Erstgericht klar erkannt hat - die von der Rechtsmittelwerberin vermissten Feststellungen, insbesondere über den relevanten Markt, die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerinnen (die ohnedies für jede Art des denkbaren relevanten Markts unstrittig ist) und die Austauschbarkeit mit anderen Vertriebsformen.
Zuzugeben ist, dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, legt dieser doch vorerst allgemein dar, grundsätzlich sei zuerst die marktbeherrschende Stellung zu prüfen, wozu die Bestimmung des betroffenen Marktes erforderlich sei, der Gerichtshof es - im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts, die insoweit nichts an Eindeutigkeit zu wünschen übrig lassen (Rz 31), - aber unterlassen hat, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich Feststellungen in dieser Richtung und die daraus folgende rechtliche Beurteilung deshalb erübrigen, weil selbst nach der engsten Definition des relevanten Marktes - landesweite Hauszustellung von Tageszeitungen - kein gegen Art 86 EGV verstoßender Missbrauch vorliegt.Zuzugeben ist, dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, legt dieser doch vorerst allgemein dar, grundsätzlich sei zuerst die marktbeherrschende Stellung zu prüfen, wozu die Bestimmung des betroffenen Marktes erforderlich sei, der Gerichtshof es - im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts, die insoweit nichts an Eindeutigkeit zu wünschen übrig lassen (Rz 31), - aber unterlassen hat, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich Feststellungen in dieser Richtung und die daraus folgende rechtliche Beurteilung deshalb erübrigen, weil selbst nach der engsten Definition des relevanten Marktes - landesweite Hauszustellung von Tageszeitungen - kein gegen Artikel 86, EGV verstoßender Missbrauch vorliegt.
Auch eine Auseinandersetzung mit der Austauschbarkeit der Vertriebswege sowie mit der Möglichkeit und Zumutbarkeit, allein oder mit anderen ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen oder sich an einem solchen zu beteiligen, erübrigt sich, weil durch die Weigerung der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin in ihr Vertriebssystem aufzunehmen, der Antragstellerin der Zugang zum Markt keineswegs gänzlich verschlossen ist.
Es braucht daher auch schon aus diesem Grund auf die unzulässige Tatsachenrüge (die Beweise wurden nicht nur auf Grund von Urkunden, sondern auf Grund von Vernehmungen von Auskunftspersonen getroffen - vgl KOG im vorliegenden Verfahren ON 168, 16 Ok 5/98 = SZ 71/103), die im Übrigen weitgehend durch bloße Behauptungen gekennzeichnet ist, nicht eingegangen werden.Es braucht daher auch schon aus diesem Grund auf die unzulässige Tatsachenrüge (die Beweise wurden nicht nur auf Grund von Urkunden, sondern auf Grund von Vernehmungen von Auskunftspersonen getroffen - vergleiche KOG im vorliegenden Verfahren ON 168, 16 Ok 5/98 = SZ 71/103), die im Übrigen weitgehend durch bloße Behauptungen gekennzeichnet ist, nicht eingegangen werden.
Auch die von der Antragstellerin behauptete und im Rekurs nur mehr am Rande behandelte angebliche Diskriminierung gegenüber dem W***** liegt nicht vor:
Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht könnte nur dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerinnen Gleiches ungleich behandeln würden. Das W***** ist im Gegensatz zum Zeitungsprodukt der Antragstellerin kein echtes Konkurrenzprodukt, ihr Leserkreis und ihre Auflagenzahl sind nicht vergleichbar. Vor allem hat aber das W***** den Antragsgegnerinnen auch den Druck und den Gesamtvertrieb übertragen. Der für die Hauszustellung ausgeworfene Preis ist nicht kostendeckend, aber durch den Preis des "Gesamtpakets" gedeckt. Die Antragstellerin will aber gar keine Gleichbehandlung mit dem W*****; sie will den Antragsgegnerinnen nicht auch den Druck und Gesamtvertrieb übertragen, sondern nur an dem mit großem Aufwand von den Antragsgegnerinnen aufgebauten Hauszustellungssystem partizipieren. Ein Missbrauch nach § 35 Abs 1 Z 3 KartG scheidet daher aus, weil es gar nicht um die Benachteiligung der Antragstellerin durch die marktbeherrschenden Antragsgegnerinnen mittels Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen geht. Dass die Antragsgegnerinnen für "Fremdprodukte" nur die Hauszustellung übernommen hätten, ist nicht erwiesen und wird von der Rekurswerberin auch nicht mehr behauptet.Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht könnte nur dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerinnen Gleiches ungleich behandeln würden. Das W***** ist im Gegensatz zum Zeitungsprodukt der Antragstellerin kein echtes Konkurrenzprodukt, ihr Leserkreis und ihre Auflagenzahl sind nicht vergleichbar. Vor allem hat aber das W***** den Antragsgegnerinnen auch den Druck und den Gesamtvertrieb übertragen. Der für die Hauszustellung ausgeworfene Preis ist nicht kostendeckend, aber durch den Preis des "Gesamtpakets" gedeckt. Die Antragstellerin will aber gar keine Gleichbehandlung mit dem W*****; sie will den Antragsgegnerinnen nicht auch den Druck und Gesamtvertrieb übertragen, sondern nur an dem mit großem Aufwand von den Antragsgegnerinnen aufgebauten Hauszustellungssystem partizipieren. Ein Missbrauch nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, KartG scheidet daher aus, weil es gar nicht um die Benachteiligung der Antragstellerin durch die marktbeherrschenden Antragsgegnerinnen mittels Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen geht. Dass die Antragsgegnerinnen für "Fremdprodukte" nur die Hauszustellung übernommen hätten, ist nicht erwiesen und wird von der Rekurswerberin auch nicht mehr behauptet.
Der erstgerichtliche Beschluss ist daher zu bestätigen.