Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig diskriminiert wurde (§ 2 Abs 1 Z 1 GleichbG), zutreffend verneint und demzufolge auch einen Anspruch der Klägerin nach § 2a Abs 1 GleichbG abgelehnt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig diskriminiert wurde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GleichbG), zutreffend verneint und demzufolge auch einen Anspruch der Klägerin nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GleichbG abgelehnt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Eine bloße Verletzung des § 2c GleichbG begründet noch keinen abstrakten Ersatzanspruch. Vielmehr bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandungsgebotes des § 2 Abs 1 Z 1 GleichbG nicht begründet worden ist (§ 2a Abs 1 GleichbG). Nach den - insofern dem Vorbringen der Klägerin folgenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Klägerin durch den Text des Stellenanbotes nicht von einer Bewerbung abhalten lassen, sondern vielmehr eine konkrete Bewerbung eingereicht, welche dann von der Beklagten namens des unbekannt gebliebenen Auftraggebers abgelehnt wurde. Die Stützung des Anspruches auf § 2c GleichbG ist demnach schon aus diesem Grunde verfehlt.Eine bloße Verletzung des Paragraph 2 c, GleichbG begründet noch keinen abstrakten Ersatzanspruch. Vielmehr bedarf es der weiteren Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandungsgebotes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GleichbG nicht begründet worden ist (Paragraph 2 a, Absatz eins, GleichbG). Nach den - insofern dem Vorbringen der Klägerin folgenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Klägerin durch den Text des Stellenanbotes nicht von einer Bewerbung abhalten lassen, sondern vielmehr eine konkrete Bewerbung eingereicht, welche dann von der Beklagten namens des unbekannt gebliebenen Auftraggebers abgelehnt wurde. Die Stützung des Anspruches auf Paragraph 2 c, GleichbG ist demnach schon aus diesem Grunde verfehlt.
Gemäß § 2a Abs 9 GleichbG steht dem (präsumtiven) Arbeitgeber der Beweis dafür offen, dass entweder ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. Es braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, ob die hier angebotene Stelle das männliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, weil jedenfalls als Diskriminierung nur eine solche benachteiligende Differenzierung aufzufassen ist, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (§ 2 Abs 1 zweiter Satz GleichbG). Entgegen der von der Klägerin in ihrer Revision dargestellten Auffassung ist es keinesfalls unsachlich und willkürlich, wenn ein Arbeitgeber ein Verkaufskonzept derart entwickelt hat, dass ein Auslandsvertreter die vertriebenen Bekleidungsmodelle nicht nur durch Kollektionen, sondern auch dadurch repräsentiert, dass er diese selbst trägt. Eine Einstellung der Klägerin würde diesem Konzept zweifelsohne zuwiderlaufen. Die Einschränkung auf Personen männlichen Geschlechts erfolgte daher im vorliegenden Fall mit entsprechender sachlicher Rechtfertigung.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 9, GleichbG steht dem (präsumtiven) Arbeitgeber der Beweis dafür offen, dass entweder ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. Es braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden, ob die hier angebotene Stelle das männliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, weil jedenfalls als Diskriminierung nur eine solche benachteiligende Differenzierung aufzufassen ist, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird (Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GleichbG). Entgegen der von der Klägerin in ihrer Revision dargestellten Auffassung ist es keinesfalls unsachlich und willkürlich, wenn ein Arbeitgeber ein Verkaufskonzept derart entwickelt hat, dass ein Auslandsvertreter die vertriebenen Bekleidungsmodelle nicht nur durch Kollektionen, sondern auch dadurch repräsentiert, dass er diese selbst trägt. Eine Einstellung der Klägerin würde diesem Konzept zweifelsohne zuwiderlaufen. Die Einschränkung auf Personen männlichen Geschlechts erfolgte daher im vorliegenden Fall mit entsprechender sachlicher Rechtfertigung.
Es kann somit eine Auseinandersetzung mit der Frage auf sich beruhen, ob Arbeitsvermittler hinsichtlich der Haftung für Ansprüche im Sinne des § 2a Abs 1 GleichbG überhaupt dem dort genannten Arbeitgeber gleichzuhalten sind.Es kann somit eine Auseinandersetzung mit der Frage auf sich beruhen, ob Arbeitsvermittler hinsichtlich der Haftung für Ansprüche im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, GleichbG überhaupt dem dort genannten Arbeitgeber gleichzuhalten sind.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.