Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagten haben im Schreiben vom 25. 11. 1998 einerseits den Inhalt der einstweiligen Verfügung mitgeteilt und andererseits erklärt, daß die Entscheidung derzeit jedenfalls bindend sei und der Treuebonus weder angekündigt noch ausgezahlt werden dürfe. Der Sicherungsantrag erfaßt die zuletzt wiedergegebene Erklärung, die nach Auffassung der Beklagten keine Tatsachenmitteilung, sondern ein bloßes Werturteil sein soll.
Werturteile geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (SZ 63/2 = MR 1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei uva). Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind hingegen - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (MR 1989, 219 [Korn] = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint uva).Werturteile geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (SZ 63/2 = MR 1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei uva). Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind hingegen - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (MR 1989, 219 [Korn] = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint uva).
Im vorliegenden Fall ist sowohl die Mitteilung des Inhalts der einstweiligen Verfügung als auch die daran anschließende Schlußfolgerung objektiv überprüfbar. Auch die Erklärung, die Klägerin dürfe den Treuebonus weder ankündigen noch auszahlen, ist demnach eine Tatsachenmitteilung, die der Empfänger anhand des gleichzeitig mitgeteilten Inhalts der einstweiligen Verfügung auf ihre objektive Richtigkeit überprüfen kann. Die Überprüfung ergibt, daß auch diese Mitteilung richtig ist:
Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung untersagt, Bonuszahlungen oder sonstige Nachlässe an Dachdeckermeister beim Vertrieb von Tondach-G*****-Produkten als Gegenleistung dafür, daß ausschließlich Tondach-G*****-Produkte und keine Produkte anderer Hersteller verwendet und/oder verkauft werden, anzukündigen und/oder zu gewähren. Das Unterlassungsgebot soll verhindern, daß die Klägerin ihre als wettbewerbswidrig beurteilte Werbeaktion weiterführt. Weitergeführt wird eine derartige Werbeaktion aber nicht nur dadurch, daß sie weiterhin angekündigt und ein Treuebonus zugesagt wird, sondern auch dadurch, daß die zugesagten Leistungen erbracht (= gewährt) werden. Der Treuebonus wird gewährt, indem er ausgezahlt wird; "Gewähren" ist auch hier, ebenso wie im Zugabenrecht (ecolex 1998, 717 = MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 = WBl 1998, 371 - Schneefall am Heiligen Abend mwN), das tatsächliche Zuwenden.
Das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung hindert die Klägerin demnach nicht nur, in Zukunft einen Treuebonus zuzusagen, sondern bewirkt auch, daß sie bereits gegebene Zusagen nicht mehr erfüllen kann, ohne gleichzeitig gegen die einstweilige Verfügung zu verstoßen und sich damit der Gefahr auszusetzen, daß die Erstbeklagte gegen sie Exekution führt. Andernfalls wäre die einstweilige Verfügung auch weitgehend wirkungslos. Der Klägerin blieben die durch das als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten erzielten Wettbewerbsvorteile erhalten. Sie dürfte, folgt man der von ihr vertretenen Auffassung, Bonuszusagen trotz der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung erfüllen. Dadurch wären die einzelnen Dachdeckermeister veranlaßt, Tondachprodukte auch weiterhin ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, um am Ende des Jahres den Treuebonus zu erhalten. Das widerspräche dem Grundsatz, daß dem wettbewerbswidrig Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen (ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche-Sparbuch; ecolex 1998, 717 = MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 = WBl 1998, 371 - Schneefall am Heiligen Abend).
Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, daß der Treuebonus bereits mit der Annahme ihres Angebots gewährt worden sei und die Dachdeckermeister damit einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der Nachlässe erworben hätten. Dieser Anspruch habe durch die einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beseitigt werden können, weil die Dachdeckermeister am Provisorialverfahren nicht beteiligt waren. Die Klägerin meint, daß die Vernichtung des Anspruchs auf Auszahlung der Boni durch die einstweilige Verfügung mit Art 6 EMRK unvereinbar wäre.Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, daß der Treuebonus bereits mit der Annahme ihres Angebots gewährt worden sei und die Dachdeckermeister damit einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der Nachlässe erworben hätten. Dieser Anspruch habe durch die einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beseitigt werden können, weil die Dachdeckermeister am Provisorialverfahren nicht beteiligt waren. Die Klägerin meint, daß die Vernichtung des Anspruchs auf Auszahlung der Boni durch die einstweilige Verfügung mit Artikel 6, EMRK unvereinbar wäre.
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß einstweilige Verfügungen nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten (SZ 67/226; ecolex 1998, 397 = ÖBA 1998, 563 = RdW 1998, 264 mwN); insoweit sind Eingriffe auch in Rechte Dritter, also zulässig.
Adressat der einstweiligen Verfügung ist im vorliegenden Fall aber allein die Klägerin; das Unterlassungsgebot greift unmittelbar nur in ihre Rechtssphäre und nicht auch in die Dritter ein. Die Dachdeckermeister leiten ihre Rechte von der Klägerin ab.
Damit ist der Argumentation der Klägerin von vornherein die Grundlage entzogen. Ihr ist nur insoweit zuzustimmen, als sie darauf hinweist, daß die einstweilige Verfügung das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regelt. Sie übersieht aber, daß ein im Verhältnis zwischen den Parteien ausgesprochenes Unterlassungsgebot unabhängig davon wirksam ist, ob der Adressat des Gebots Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist. Die Klägerin verstößt daher auch dann gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie den Treuebonus auszahlt.
Nichts anderes hat die Erstbeklagte den Dachdeckermeistern im beanstandeten Schreiben mitgeteilt. Sie hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der behauptete Verstoß gegen § 7 UWG liegt daher nicht vor; inwiefern die Erstbeklagte mit der wahrheitsgetreuen Mitteilung einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.Nichts anderes hat die Erstbeklagte den Dachdeckermeistern im beanstandeten Schreiben mitgeteilt. Sie hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 7, UWG liegt daher nicht vor; inwiefern die Erstbeklagte mit der wahrheitsgetreuen Mitteilung einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.