Justiz

Rechtssatz für 4Ob128/89 4Ob120/89 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079167

Geschäftszahl

4Ob128/89; 4Ob120/89; 4Ob162/89; 4Ob169/89; 4Ob11/90; 4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob135/90; 4Ob10/92; 4Ob58/92; 4Ob84/92; 4Ob95/93; 4Ob30/94; 4Ob139/94; 4Ob49/95; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 4Ob47/97h; 4Ob331/97y; 4Ob103/98w; 4Ob112/99w; 4Ob336/99m; 4Ob184/06x; 4Ob249/06f

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Rechtssatz

"Tatsachen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 120/89
  • 4 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 128/89
    Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18
  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
  • 4 Ob 169/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
    Beisatz: Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können. (T1) Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
  • 4 Ob 11/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 11/90
    Beis wie T1; Veröff: MR 1990,183 (Korn)
  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    Beis wie T1
  • 4 Ob 118/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 118/90
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1991,64
  • 4 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 80/90
  • 4 Ob 135/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 135/90
    Beis wie T1; Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58
  • 4 Ob 10/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 10/92
    Auch; Beisatz: Das trifft auch bei sogenannten "konkludenten Tatsachenbehauptungen" zu, die Urteile enthalten, welche nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. (T2) Beis wie T1; Veröff: WBl 1992,410
  • 4 Ob 58/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 58/92
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1992,210
  • 4 Ob 84/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 84/92
    Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T3) Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Ganze Woche" - noch kein Geschäft. (T4) Veröff: MR 1993,182
  • 4 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 30/94
    Beisatz: Hauszustellung einer Zeitung. (T5)
  • 4 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 139/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Behauptung, jemand habe fachlich keine Ahnung oder er versuche wieder einmal, seine Kunden bewusst zu täuschen, ist eine Tatsachenbehauptung. (T6)
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    Auch
  • 4 Ob 47/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 47/97h
  • 4 Ob 331/97y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 331/97y
    Beis wie T1
  • 4 Ob 103/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 103/98w
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 112/99w
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 112/99w
    Beis wie T1
  • 4 Ob 336/99m
    Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 336/99m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Beisatz: Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall. (T7); Veröff: SZ 2006/170
  • 4 Ob 249/06f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 249/06f
    Beis wie T2; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079167

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0040OB00128_8900000_004

Rechtssatz für 2Ob150/58 7Ob146/65 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005236

Geschäftszahl

2Ob150/58; 7Ob146/65; 1Ob227/66; 6Ob52/72; 7Ob82/73; 3Ob626/78; 6Ob773/78; 5Ob513/80; 3Ob591/84; 6Ob537/88; 6Ob668/89 (6Ob669/89); 4Ob505/93; 1Ob571/94; 1Ob1660/95 (1Ob1661/95); 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 4Ob366/97w; 1Ob368/98v; 4Ob112/99w; 1Ob293/99s; 2Ob129/01m; 7Ob229/01d; 17Ob16/09s; 5Ob130/15a

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

EO §382 Z7 II7
EO §385 Abs2
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 385 heute
  2. EO § 385 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 385 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 385 gültig von 18.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. EO § 385 gültig von 01.03.1990 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Wirkung eines Drittverbots, einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 150/58
    Entscheidungstext OGH 21.05.1958 2 Ob 150/58
    Veröff: EvBl 1958/336 S 576
  • 7 Ob 146/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 146/65
    nur: Einstweilige Verfügung kann nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen. (T1)
    Beisatz: Der dritte Käufer hat bereits einen Anspruch gegenüber dem Notar auf Verbücherung des Kaufvertrages. (T2)
  • 1 Ob 227/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 227/66
    Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbescheides durch einen Parteienvertreter. (T3)
    Veröff: EvBl 1967/69 S 76
  • 6 Ob 52/72
    Entscheidungstext OGH 16.03.1972 6 Ob 52/72
    Beisatz: Herausgabe eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Creditanstalt. (T4)
  • 7 Ob 82/73
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 82/73
    nur T1; Beisatz: Einstweilige Verfügungen können zwar auch dann erlassen werden, wenn dem sichernden Anspruch eine Gefahr von einem Dritten droht. Trotzdem ist aber die einstweilige Verfügung gegen den Gegner der gefährdeten Partei und nicht gegen den Dritten zu richten. Es hat auch die Prüfung der Frage zu unterbleiben, ob der dritte Käufer gutgläubig Eigentum erworben hat. (T5) Veröff: JBl 1974,211
  • 3 Ob 626/78
    Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 626/78
    Beis wie T3
  • 6 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 773/78
  • 5 Ob 513/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 513/80
    Beis wie T5
  • 3 Ob 591/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 591/84
    Vgl auch; Beisatz: Das Wesen eines Drittverbotes besteht darin, dass die Rechte des Dritten in keiner Weise beschränkt werden, sondern dass dem Dritten lediglich verboten wird, einen Anspruch, der dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber diesen Dritten zusteht, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu erfüllen, und dass ihm darüber hinaus auch verboten werden kann, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Vereitelung dieser ihm gegenüber dem Gegner der gefährdeten Parteien obliegenden Erfüllungshandlung führen könnten. (T6)
  • 6 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Bankgarantie; Fälligkeit der Garantieforderung durch EV bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hinausgeschoben. (T7)
  • 6 Ob 668/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 668/89
    nur T1
  • 4 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 505/93
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94
    Vgl; Beisatz: Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen; einstweilige Verfügungen müssen in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihrem Rechten beeinträchtigen. Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. (T8)
    Veröff: SZ 67/226
  • 1 Ob 1660/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 1660/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2089/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
    Vgl; Beis wie T8
  • 4 Ob 366/97w
    Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 366/97w
    Auch; Beisatz: Nach § 379 Abs 3 Z 3 EO darf dem Dritten nicht die Ausübung eines Rechtes verboten werden; zulässig ist nur ein Eingriff in die Verpflichtungen, die der Dritte gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei hat. (T9)
  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    nur T1
  • 4 Ob 112/99w
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 112/99w
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 293/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 293/99s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO lässt Rechte eines Dritten unberührt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt, soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde. Insofern ist also der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung, weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß § 382 Z 6 EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten ist. (T10)
  • 2 Ob 129/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 129/01m
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 229/01d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 229/01d
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Auch eine Nahebeziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Dritten erlaube es nicht, die Rechtssphäre des Dritten mit der des Gegners gleichzusetzen. (T11)
  • 17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Vgl; Beisatz: Zulässig ist aberein Eingriff in dessen Verpflichtungen gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei. (T12)
    Beisatz: Das gilt auch für Herausgabeansprüche des Markenverletzers gegen Dritte, die rechtsverletzende Gegenstände verwahren. (T13)
    Veröff: SZ 2009/126
  • 5 Ob 130/15a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19580521_OGH0002_0020OB00150_5800000_001

Entscheidungstext 4Ob112/99w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob112/99w

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. C*****, AG, 2. Alfons H*****, beide vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. März 1999, GZ 6 R 39/99y-12, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Jänner 1999, GZ 10 Cg 119/98f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag der Klägerin, den Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, gegenüber Dachdeckermeistern Behauptungen des Inhalts, die Klägerin dürfe Treueboni, zu deren Zahlung die Klägerin gegenüber ihren Kunden verpflichtet ist, nicht auszahlen, oder gleichsinnige Behauptungen zu verbreiten, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 11.743,38 S bestimmten Kosten der Äußerung (darin 1.957,23 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin hat die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 32.303,70 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 5.383,95 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erzeugt in G***** (ua) Tondachziegel. Auch die in Deutschland ansässige Erstbeklagte stellt Tondachziegel her; sie hat unter den ausländischen Anbietern in Österreich den größten Marktanteil. Der Zweitbeklagte ist als Vorstandsmitglied der Erstbeklagten für deren Marketing zuständig.

Im Frühjahr 1998 bot die Klägerin österreichischen Dachdeckermeistern einen Treuebonus von 3 % ihres Tondach-G*****-Jahresnettoumsatzes unter der Bedingung an, daß sie ausschließlich Tondachziegel der Klägerin verkaufen. Wegen dieser Werbeaktion klagte die Erstbeklagte die Klägerin zu 10 Cg 69/98b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Sie erwirkte am 11. 8. 1998 eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin aufgetragen wurde, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage zu 10 Cg 69/98b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ergehenden Urteils zu unterlassen, Bonuszahlungen oder sonstige Nachlässe an Dachdeckermeister beim Vertrieb von Tondach-G*****-Produkten als Gegenleistung dafür, daß ausschließlich Tondach-G*****-Produkte und keine Produkte anderer Hersteller verwendet und/oder verkauft werden, anzukündigen und/oder zu gewähren. Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung; das Revisionsrekursverfahren ist derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig.

Am 25. 11. 1998 schrieben die Beklagten ihren "Geschäftspartnern in Österreich" wie folgt:

"Einstweilige Verfügung gegen die Ziegelwerke G*****

Sehr geehrte Geschäftsfreunde,

wie Ihnen vielleicht bekannt ist, hat die Ziegelwerke G***** GmbH einigen Dachdeckermeistern, die ausschließlich Tondachprodukte der Ziegelwerke G***** verkaufen, am Schluß des Jahres einen 3 %-igen Treuebonus angeboten. Da vordringendes Ziel dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise zweifellos auch die Verdrängung unserer Firma vom österreichischen Markt ist, haben wir gegen die Ziegelwerke G***** eine Wettbewerbsklage eingebracht. Das Landesgericht Graz als zuständiges Gericht erster Instanz hat nunmehr den Ziegelwerken G***** bei Strafe verboten, den Treuebonus anzukündigen und/oder zu gewähren. Die Ziegelwerke G***** haben zwar gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben, wir zweifeln jedoch nicht daran, daß das zuständige Rechtsmittelgericht die Entscheidung des Landesgerichts Graz bestätigt. Derzeit jedenfalls ist die Entscheidung bindend, der Treuebonus darf weder angekündigt noch ausbezahlt werden.

..."

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, gegenüber Dachdeckermeistern Behauptungen des Inhalts, die Klägerin dürfe Treueboni, zu deren Zahlung die Klägerin gegenüber ihren Kunden verpflichtet ist, nicht auszahlen, oder gleichsinnige Behauptungen zu verbreiten. Die Beklagten hätten ihr Ansinnen, die Klägerin werde den Dachdeckermeistern wirksam zugesicherte Treueboni nicht auszahlen, in einem Schreiben der Beklagtenvertreter an die Klagevertreter bekräftigt. Ihre Behauptung sei tatsachenwidrig, weil die einstweilige Verfügung in zivilrechtlich wirksame Verpflichtungen der Klägerin nicht eingreifen könne. Die Beklagten hätten damit gegen Paragraphen eins,, 7 UWG verstoßen.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie hätten wahrheitsgetreu über das anhängige Verfahren berichtet. Aus der Tatsachenmitteilung, daß der Klägerin mit einstweiliger Verfügung ein bestimmtes Verhalten verboten worden sei, hätten sie den rechtlichen Schluß gezogen, daß der Treuebonus weder angekündigt noch ausbezahlt werden dürfe. Paragraph 7, UWG erfasse Tatsachenmitteilungen, nicht jedoch allenfalls unrichtige rechtliche Schlußfolgerungen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die beanstandete Behauptung sei eine Tatsachenmitteilung, die unrichtig sei, weil bereits wirksam zugesicherte Treueboni von der einstweiligen Verfügung nicht erfaßt würden. Die einstweilige Verfügung könne nur für die Zukunft sichern, daß die Klägerin keine Rabatte mehr anbiete oder gewähre.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die beanstandete Mitteilung sei in dem für die Beklagten ungünstigsten Sinn auszulegen. Danach könne die Mitteilung dahin verstanden werden, daß der Klägerin auch das Auszahlen von Treueboni untersagt sei, die sie bereits rechtswirksam zugesagt habe. Die einstweilige Verfügung schaffe jedoch nur Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien und nicht auch im Verhältnis mit dem Unternehmer und dessen Kunden. Die Beklagten hätten die Klägerin beim angesprochenen Publikum vertrauensunwürdig machen wollen, um dadurch den eigenen Wettbewerb zu fördern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagten haben im Schreiben vom 25. 11. 1998 einerseits den Inhalt der einstweiligen Verfügung mitgeteilt und andererseits erklärt, daß die Entscheidung derzeit jedenfalls bindend sei und der Treuebonus weder angekündigt noch ausgezahlt werden dürfe. Der Sicherungsantrag erfaßt die zuletzt wiedergegebene Erklärung, die nach Auffassung der Beklagten keine Tatsachenmitteilung, sondern ein bloßes Werturteil sein soll.

Werturteile geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (SZ 63/2 = MR 1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei uva). Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind hingegen - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (MR 1989, 219 [Korn] = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint uva).

Im vorliegenden Fall ist sowohl die Mitteilung des Inhalts der einstweiligen Verfügung als auch die daran anschließende Schlußfolgerung objektiv überprüfbar. Auch die Erklärung, die Klägerin dürfe den Treuebonus weder ankündigen noch auszahlen, ist demnach eine Tatsachenmitteilung, die der Empfänger anhand des gleichzeitig mitgeteilten Inhalts der einstweiligen Verfügung auf ihre objektive Richtigkeit überprüfen kann. Die Überprüfung ergibt, daß auch diese Mitteilung richtig ist:

Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung untersagt, Bonuszahlungen oder sonstige Nachlässe an Dachdeckermeister beim Vertrieb von Tondach-G*****-Produkten als Gegenleistung dafür, daß ausschließlich Tondach-G*****-Produkte und keine Produkte anderer Hersteller verwendet und/oder verkauft werden, anzukündigen und/oder zu gewähren. Das Unterlassungsgebot soll verhindern, daß die Klägerin ihre als wettbewerbswidrig beurteilte Werbeaktion weiterführt. Weitergeführt wird eine derartige Werbeaktion aber nicht nur dadurch, daß sie weiterhin angekündigt und ein Treuebonus zugesagt wird, sondern auch dadurch, daß die zugesagten Leistungen erbracht (= gewährt) werden. Der Treuebonus wird gewährt, indem er ausgezahlt wird; "Gewähren" ist auch hier, ebenso wie im Zugabenrecht (ecolex 1998, 717 = MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 = WBl 1998, 371 - Schneefall am Heiligen Abend mwN), das tatsächliche Zuwenden.

Das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung hindert die Klägerin demnach nicht nur, in Zukunft einen Treuebonus zuzusagen, sondern bewirkt auch, daß sie bereits gegebene Zusagen nicht mehr erfüllen kann, ohne gleichzeitig gegen die einstweilige Verfügung zu verstoßen und sich damit der Gefahr auszusetzen, daß die Erstbeklagte gegen sie Exekution führt. Andernfalls wäre die einstweilige Verfügung auch weitgehend wirkungslos. Der Klägerin blieben die durch das als wettbewerbswidrig beurteilte Verhalten erzielten Wettbewerbsvorteile erhalten. Sie dürfte, folgt man der von ihr vertretenen Auffassung, Bonuszusagen trotz der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung erfüllen. Dadurch wären die einzelnen Dachdeckermeister veranlaßt, Tondachprodukte auch weiterhin ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, um am Ende des Jahres den Treuebonus zu erhalten. Das widerspräche dem Grundsatz, daß dem wettbewerbswidrig Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen (ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche-Sparbuch; ecolex 1998, 717 = MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 = WBl 1998, 371 - Schneefall am Heiligen Abend).

Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, daß der Treuebonus bereits mit der Annahme ihres Angebots gewährt worden sei und die Dachdeckermeister damit einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der Nachlässe erworben hätten. Dieser Anspruch habe durch die einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beseitigt werden können, weil die Dachdeckermeister am Provisorialverfahren nicht beteiligt waren. Die Klägerin meint, daß die Vernichtung des Anspruchs auf Auszahlung der Boni durch die einstweilige Verfügung mit Artikel 6, EMRK unvereinbar wäre.

Der Klägerin ist zuzustimmen, daß einstweilige Verfügungen nicht in die Rechtssphäre Dritter eingreifen dürfen. Unmittelbare Zugriffe sind grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten (SZ 67/226; ecolex 1998, 397 = ÖBA 1998, 563 = RdW 1998, 264 mwN); insoweit sind Eingriffe auch in Rechte Dritter, also zulässig.

Adressat der einstweiligen Verfügung ist im vorliegenden Fall aber allein die Klägerin; das Unterlassungsgebot greift unmittelbar nur in ihre Rechtssphäre und nicht auch in die Dritter ein. Die Dachdeckermeister leiten ihre Rechte von der Klägerin ab.

Damit ist der Argumentation der Klägerin von vornherein die Grundlage entzogen. Ihr ist nur insoweit zuzustimmen, als sie darauf hinweist, daß die einstweilige Verfügung das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regelt. Sie übersieht aber, daß ein im Verhältnis zwischen den Parteien ausgesprochenes Unterlassungsgebot unabhängig davon wirksam ist, ob der Adressat des Gebots Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist. Die Klägerin verstößt daher auch dann gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie den Treuebonus auszahlt.

Nichts anderes hat die Erstbeklagte den Dachdeckermeistern im beanstandeten Schreiben mitgeteilt. Sie hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 7, UWG liegt daher nicht vor; inwiefern die Erstbeklagte mit der wahrheitsgetreuen Mitteilung einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54334 04A01129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00112.99W.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00112_99W0000_000