Soweit die dagegen erhobene Revision des Klägers Nichtigkeit des Berufungsurteiles geltend macht, ist sie zu verwerfen. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO vorliegen soll. In Betracht käme überhaupt nur § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Der Umstand, daß das Berufungsgericht zur Belegung seiner Rechtsansicht zu einer bestimmten Frage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert hat, die mit einem späteren Datum als das Urteil des Berufungsgerichtes versehen ist, läßt lediglich den Schluß zu, daß die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes erst entsprechende Zeit nach Abstimmung des Senates über die Berufungsentscheidung erfolgte. Darauf deutet im übrigen auch das Rücklangen des Aktes beim Erstgericht erst am 4.12.1997 hin. Dessenungeachtet ist das Urteil des Berufungsgerichtes durchaus nachvollziehbar begründet. Es liegt weder ein Begründungsmangel im Sinn einer Nichtigkeit noch im Sinn einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.Soweit die dagegen erhobene Revision des Klägers Nichtigkeit des Berufungsurteiles geltend macht, ist sie zu verwerfen. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO vorliegen soll. In Betracht käme überhaupt nur Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. Der Umstand, daß das Berufungsgericht zur Belegung seiner Rechtsansicht zu einer bestimmten Frage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert hat, die mit einem späteren Datum als das Urteil des Berufungsgerichtes versehen ist, läßt lediglich den Schluß zu, daß die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes erst entsprechende Zeit nach Abstimmung des Senates über die Berufungsentscheidung erfolgte. Darauf deutet im übrigen auch das Rücklangen des Aktes beim Erstgericht erst am 4.12.1997 hin. Dessenungeachtet ist das Urteil des Berufungsgerichtes durchaus nachvollziehbar begründet. Es liegt weder ein Begründungsmangel im Sinn einer Nichtigkeit noch im Sinn einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Im übrigen ist die Revision jedoch zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Kläger dürfe seinen Schaden nur konkret berechnen und könne mangels Gewinnverminderung keinen Ersatz begehren, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles (oder einer Fehlbehandlung) erleidet, kann sich, wie wiederholt ausgesprochen wurde, entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte - wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist - ausdrücken. Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden, weil der Schädiger nicht begünstigt werden soll (ZVR 1987/56; 2 Ob 54/94 je mwN). In diesem Fall wurde von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, daß die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstellt, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft - zeitweise oder dauernd, teilweise oder gänzlich - vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. Für solche Hilfskräfte kann demnach der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden (ZVR 1980/231; ZVR 1987/56 je mwN). In der Entscheidung 2 Ob 54/94 - die diese Grundsätze unverändert beibehält - wurde bloß deshalb die Ersatzfähigkeit derartiger fiktiver Kosten für Ersatzarbeitskräfte teilweise verneint, weil der von der dort verletzten Person geführte Betrieb unfallsbedingt zur Gänze eingestellt wurde und in einem solchen Fall nicht mehr als der durch den Unfall verursachte Einkommensverlust abgegolten werden kann.
Die Ausführungen des Klägers, er begehre den Ersatz des Wertes seiner vernichteten Arbeitskraft, wobei er die Anspruchshöhe nach dem Lohn einer in der Landwirtschaft entsprechend eingesetzten Arbeitskraft verrechnete, orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstelle, führt daher in Fällen wie dem hier vorliegenden - die Arbeitskraft des Verletzten wird durch den Einsatz von freiwilligen Hilfskräften ersetzt, um einen Verdienstentgang zu vermeiden - keineswegs zur Verneinung der Schlüssigkeit des Ersatzbegehrens. Zu einer unzulässigen Verquickung der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung (vgl hiezu 4 Ob 2396/96y mwN) ist es daher im vorliegenden Fall nicht gekommen.Die Ausführungen des Klägers, er begehre den Ersatz des Wertes seiner vernichteten Arbeitskraft, wobei er die Anspruchshöhe nach dem Lohn einer in der Landwirtschaft entsprechend eingesetzten Arbeitskraft verrechnete, orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstelle, führt daher in Fällen wie dem hier vorliegenden - die Arbeitskraft des Verletzten wird durch den Einsatz von freiwilligen Hilfskräften ersetzt, um einen Verdienstentgang zu vermeiden - keineswegs zur Verneinung der Schlüssigkeit des Ersatzbegehrens. Zu einer unzulässigen Verquickung der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung vergleiche hiezu 4 Ob 2396/96y mwN) ist es daher im vorliegenden Fall nicht gekommen.
Zutreffend sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern, um den Ausfall oder teilweisen Ausfall der Arbeitskraft eines verletzten Gesellschafters auszugleichen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht (ecolex 1994, 172; 4 Ob 2396/96y je mwN). Ob die "Schädigung" der Mitgesellschafter des verletzten Gesellschafters dadurch erfolgt, daß sie durch den Arbeitsausfall des verletzten Gesellschafters Gewinneinbußen erleiden oder dadurch, daß sie mit erhöhtem Arbeitseinsatz belastet werden, kann hinsichtlich der Person, die zur Geltendmachung des Schadens legitimiert ist, keinen entscheidenden Unterschied machen. Der Schaden ist in beiden Fällen zumindest teilweise nicht beim Verletzten, sondern beim Dritten entstanden (Harrer, GesRZ 1985, 130 ff und FN 5). In konsequenter Fortführung der dargestellten Rechtsprechung kann daher der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt, nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung 2 Ob 2/85 = GesRZ 1985, 138, in der dem verletzten Gesellschafter einer OHG selbst die Kosten einer Ersatzkraft für die Mehrarbeit seiner Mitgesellschafterin und Ehefrau zuerkannt wurden, steht somit letztlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, daß dem verletzten Gesellschafter allein jener Schaden zu ersetzen ist, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat (wie Harrer aaO zutreffend aufzeigt; vgl auch Lukas in JBl 1996, 481/488 FN 56 sowie weiters im Ergebnis Christian Huber in JBl 1987, 613/zusammenfassend 633 Punkt 13.). Der erkennende Senat folgt daher den bereits in der Entscheidung 4 Ob 2396/96y zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß der verletzte Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin legitimiert ist. In dieser Entscheidung wurde auch klargestellt, daß insoweit keine Gesamthandforderung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, sodaß diese Mehraufwendungen mangels einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines allfälligen diesbezüglichen Aufwandersatzanspruches bei der Ermittlung des dem Kläger entstandenen Schadens nicht zu berücksichtigen ist. Es muß daher im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob bei Erbringung von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern eine bloße Schadensverlagerung vorliegt und daher der Mitgesellschafter den Ersatz seines Aufwandes fordern konnte, wie dies in 4 Ob 2396/96y zwar für den Fall der Mehrarbeit, nicht aber (folgend der ständigen Rechtsprechung) für den Fall des Gewinnrückganges bejaht wurde.Zutreffend sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern, um den Ausfall oder teilweisen Ausfall der Arbeitskraft eines verletzten Gesellschafters auszugleichen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht (ecolex 1994, 172; 4 Ob 2396/96y je mwN). Ob die "Schädigung" der Mitgesellschafter des verletzten Gesellschafters dadurch erfolgt, daß sie durch den Arbeitsausfall des verletzten Gesellschafters Gewinneinbußen erleiden oder dadurch, daß sie mit erhöhtem Arbeitseinsatz belastet werden, kann hinsichtlich der Person, die zur Geltendmachung des Schadens legitimiert ist, keinen entscheidenden Unterschied machen. Der Schaden ist in beiden Fällen zumindest teilweise nicht beim Verletzten, sondern beim Dritten entstanden (Harrer, GesRZ 1985, 130 ff und FN 5). In konsequenter Fortführung der dargestellten Rechtsprechung kann daher der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt, nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung 2 Ob 2/85 = GesRZ 1985, 138, in der dem verletzten Gesellschafter einer OHG selbst die Kosten einer Ersatzkraft für die Mehrarbeit seiner Mitgesellschafterin und Ehefrau zuerkannt wurden, steht somit letztlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, daß dem verletzten Gesellschafter allein jener Schaden zu ersetzen ist, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat (wie Harrer aaO zutreffend aufzeigt; vergleiche auch Lukas in JBl 1996, 481/488 FN 56 sowie weiters im Ergebnis Christian Huber in JBl 1987, 613/zusammenfassend 633 Punkt 13.). Der erkennende Senat folgt daher den bereits in der Entscheidung 4 Ob 2396/96y zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß der verletzte Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin legitimiert ist. In dieser Entscheidung wurde auch klargestellt, daß insoweit keine Gesamthandforderung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, sodaß diese Mehraufwendungen mangels einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines allfälligen diesbezüglichen Aufwandersatzanspruches bei der Ermittlung des dem Kläger entstandenen Schadens nicht zu berücksichtigen ist. Es muß daher im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob bei Erbringung von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern eine bloße Schadensverlagerung vorliegt und daher der Mitgesellschafter den Ersatz seines Aufwandes fordern konnte, wie dies in 4 Ob 2396/96y zwar für den Fall der Mehrarbeit, nicht aber (folgend der ständigen Rechtsprechung) für den Fall des Gewinnrückganges bejaht wurde.
Wohl aber bleibt zu prüfen, ob und allenfalls zwischen welchen Personen im vorliegenden Fall eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft vorliegt. Dies kann anhand des bisherigen Akteninhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet sich die GesbR von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet. Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden. Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt. Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine GesbR vor, wobei aber von einem Führen der Landwirtschaft nur dann gesprochen werden kann, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (ecolex 1994, 172 mwN).Wohl aber bleibt zu prüfen, ob und allenfalls zwischen welchen Personen im vorliegenden Fall eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft vorliegt. Dies kann anhand des bisherigen Akteninhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet sich die GesbR von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet. Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden. Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt. Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es müssen nach Paragraph 863, ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine GesbR vor, wobei aber von einem Führen der Landwirtschaft nur dann gesprochen werden kann, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (ecolex 1994, 172 mwN).
Das Erstgericht hat zwar ausgeführt, daß der Kläger die Landwirtschaft seit 1970 gemeinsam mit seiner Frau betreibe, wobei in den letzten Jahren vor der Operation auch der Sohn mitgeholfen habe. Ohne Kenntnis der näheren Umstände der Zusammenarbeit dieser drei Personen läßt sich aus der zu allgemeinen und bereits wertenden Formulierung des Erstgerichtes noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft schließen. Insbesondere blieb ungeprüft, ob oder inwieweit der Ehefrau - und allenfalls auch dem Sohn - Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustanden. Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich nur eine eher untergeordnete Rolle der Ehefrau bei der Mitarbeit in der Landwirtschaft - nämlich teilweise bei der Milchviehhaltung und Kalbinnenaufzucht, bei der Heuernte und beim Kartoffelanbau, nicht aber bei allen anderen Arbeiten - ableiten. Zudem bezeichnete das Erstgericht den Kläger im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung mehrmals als "Betriebsführer". Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Umstand, daß unter der Bezeichnung "Urlaub am Bauernhof" Zimmer vermietet und die diesbezüglichen Arbeiten von der Ehefrau durchgeführt werden, ist vom landwirtschaftlichen Betrieb zu trennen und kann nicht die Annahme einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau begründen.
Sollte der Kläger nach den Ergebnissen des zu ergänzenden Verfahrens als Einzelunternehmer tätig gewesen sein, wird sein Begehren betreffend die Kosten für Ersatzarbeitskräfte als grundsätzlich berechtigt anzusehen sein. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen einer Erwerbsgesellschaft zwischen allen drei Familienmitgliedern ergeben, wäre es hingegen verfehlt. Stellt sich heraus, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, an der der Sohn nicht beteiligt war, werden jene Ersatzansprüche jedenfalls unberechtigt sein, die auf die Mehrarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb, deren Umfang dann näher festzustellen sein wird, entfallen. Hinsichtlich der auf den vermehrten Arbeitseinsatz des Sohnes entfallenden Ersatzansprüche wäre dann weiters zu prüfen, ob der Sohn allein vom Kläger zur Mehrarbeit herangezogen wurde, um dessen Arbeitskraftverlust aufzufangen und um die Gesellschaft insoweit zu entlasten oder ob der Sohn seine Arbeitskraft in vermehrtem Maß der Gesellschaft bzw beiden Gesellschaftern zur Verfügung stellte, wobei im allgemeinen die Umstände wohl für letzteres sprechen werden (vgl Harrer aaO 134). Die Mehrleistungen des Sohnes werden je nach den noch zu erhebenden Umständen entweder zur Gänze dem Kläger oder der Gesellschaft und damit je zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau zuzurechnen sein.Sollte der Kläger nach den Ergebnissen des zu ergänzenden Verfahrens als Einzelunternehmer tätig gewesen sein, wird sein Begehren betreffend die Kosten für Ersatzarbeitskräfte als grundsätzlich berechtigt anzusehen sein. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen einer Erwerbsgesellschaft zwischen allen drei Familienmitgliedern ergeben, wäre es hingegen verfehlt. Stellt sich heraus, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, an der der Sohn nicht beteiligt war, werden jene Ersatzansprüche jedenfalls unberechtigt sein, die auf die Mehrarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb, deren Umfang dann näher festzustellen sein wird, entfallen. Hinsichtlich der auf den vermehrten Arbeitseinsatz des Sohnes entfallenden Ersatzansprüche wäre dann weiters zu prüfen, ob der Sohn allein vom Kläger zur Mehrarbeit herangezogen wurde, um dessen Arbeitskraftverlust aufzufangen und um die Gesellschaft insoweit zu entlasten oder ob der Sohn seine Arbeitskraft in vermehrtem Maß der Gesellschaft bzw beiden Gesellschaftern zur Verfügung stellte, wobei im allgemeinen die Umstände wohl für letzteres sprechen werden vergleiche Harrer aaO 134). Die Mehrleistungen des Sohnes werden je nach den noch zu erhebenden Umständen entweder zur Gänze dem Kläger oder der Gesellschaft und damit je zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau zuzurechnen sein.
Abgesehen von der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger - je nach Bejahung oder Verneinung der Frage nach dem Vorliegen einer GesbR und der daran beteiligten Personen - zur Einklagung der Kosten für Ersatzarbeitskräfte legitimiert ist, ist nach den bisherigen Ausführungen des Erstgerichtes unklar, warum es von der von ihm festgestellten Minderung der Arbeitskraft des Klägers bei einem Teil jener Arbeiten, die er schon vor der Operation nicht zur Gänze allein verrichtete, einen prozentuellen Abzug, der dem Anteil der Mitarbeit des Klägers an diesen Arbeiten vor der Operation entsprechen soll, vornimmt. Dieser Abzug wäre nur vom gesamten Zeitaufwand sämtlicher an den jeweiligen Arbeiten beteiligter Personen gerechtfertigt und nicht von jenem Zeitaufwand, der vor der Operation allein auf den Kläger entfiel, auf den sich aber offenbar die vom Erstgericht eingesetzten Schillingbeträge teilweise beziehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die insoweit mangelhafte Feststellungsgrundlage dahin klarzustellen haben, wieviele Arbeitsstunden bzw welcher Prozentsatz an Arbeitsstunden bei diesen Arbeiten vor der Operation auf den Kläger alleine entfielen und um wieviel Prozent die Arbeitskraft des Klägers bei den jeweiligen Arbeiten vermindert wurde. Nur aus dem Vergleich dieser Beträge kann auf die notwendigen Ersatzarbeitszeiten geschlossen werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu berücksichtigen sein, daß selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers nicht nur ein Teilbegehren betreffend den Verdienstausfall des Klägers für die Arbeiten beim Maschinen- und Betriebshilfering, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, verjährt ist, sondern auch ein Teil des Begehrens für die Kosten der Ersatzarbeitskräfte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich auch beim Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang - worunter, wie bereits ausgeführt wurde, nicht nur der Entgang des Gewinnes, sondern auch die Kosten für Ersatzarbeitskräfte zu subsumieren sind - um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 1480 ABGB. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterliegen daher der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB, und zwar ungeachtet des vorliegenden Feststellungsurteiles (ZVR 1994/40; Schubert in Rummel2 II, Rz 7 zu § 1489 ABGB mwN). Jene Teilbeträge, die erstmals in der Tagsatzung vom 13.3.1996 geltend gemacht wurden (Differenz zwischen S 74.563 und S 102.912 pro Jahr) und den Zeitraum vom 1.7.1990 bis 13.3.1993 betreffen, sind daher jedenfalls verjährt. Mit nachträglich ausgedehnten Schmerzengeldforderungen läßt sich ein auf fortlaufenden Verdienstentgang gerichtetes, der Höhe nach auch rückwirkend ausgedehntes Begehren nicht vergleichen. Insoweit wird das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu berücksichtigen sein, daß selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers nicht nur ein Teilbegehren betreffend den Verdienstausfall des Klägers für die Arbeiten beim Maschinen- und Betriebshilfering, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, verjährt ist, sondern auch ein Teil des Begehrens für die Kosten der Ersatzarbeitskräfte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich auch beim Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang - worunter, wie bereits ausgeführt wurde, nicht nur der Entgang des Gewinnes, sondern auch die Kosten für Ersatzarbeitskräfte zu subsumieren sind - um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 1480, ABGB. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterliegen daher der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB, und zwar ungeachtet des vorliegenden Feststellungsurteiles (ZVR 1994/40; Schubert in Rummel2 römisch II, Rz 7 zu Paragraph 1489, ABGB mwN). Jene Teilbeträge, die erstmals in der Tagsatzung vom 13.3.1996 geltend gemacht wurden (Differenz zwischen S 74.563 und S 102.912 pro Jahr) und den Zeitraum vom 1.7.1990 bis 13.3.1993 betreffen, sind daher jedenfalls verjährt. Mit nachträglich ausgedehnten Schmerzengeldforderungen läßt sich ein auf fortlaufenden Verdienstentgang gerichtetes, der Höhe nach auch rückwirkend ausgedehntes Begehren nicht vergleichen. Insoweit wird das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen sein.
Die als Feststellung zu wertende Ausführung des Erstgerichtes, daß es ohne die operationsbedingte Behinderung des Klägers zu gar keiner Berentung gekommen wäre, widerspricht den Behauptungen des Klägers, daß er auch ohne die fehlerhafte Behandlung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hätte und daß nur 75 % der Versehrtenrente aus dem ärztlichen Kunstfehler resultierten. Der Kläger hat die betreffende Feststellung auch ausdrücklich in seiner Berufung als unrichtig bekämpft, wozu das Berufungsgericht bislang nicht Stellung genommen hat. Sollte dieser Beschwerdepunkt im zweiten Rechtsgang aktuell bleiben und in einem weiteren Rechtsmittel aufrecht erhalten werden, wird sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang damit zu befassen haben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.