Justiz

Rechtssatz für 1Ob577/83 6Ob718/89 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013156

Geschäftszahl

1Ob577/83; 6Ob718/89; 3Ob515/92; 7Ob33/98y; 7Ob179/98v; 5Ob7/99m

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Rechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern auch durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbes gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 577/83
  • 6 Ob 718/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 718/89
    WBl 1990,277
  • 3 Ob 515/92
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 515/92
    Auch; Beisatz: Führung einer Landwirtschaft. (T1)
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beis wie T1
  • 7 Ob 179/98v
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 179/98v
  • 5 Ob 7/99m
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 7/99m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013156

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00577_8300000_001

Rechtssatz für 2Ob15/96 7Ob33/98y 2Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109830

Geschäftszahl

2Ob15/96; 7Ob33/98y; 2Ob362/97t; 2Ob221/06y

Entscheidungsdatum

28.06.2007

Rechtssatz

Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Vgl aber
  • 2 Ob 362/97t
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
    Beisatz: Oder aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. (T1)
  • 2 Ob 221/06y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109830

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00015_9600000_001

Rechtssatz für 2Ob2/85 7Ob33/98y 2Ob23...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022491

Geschäftszahl

2Ob2/85; 7Ob33/98y; 2Ob238/07z

Entscheidungsdatum

14.02.2008

Rechtssatz

Der verletzte Ehegatte (Familienbetrieb in Form eine offenen Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, den seine Ehefrau während der Dauer seiner Beeinträchtigung erbringen müsste. Kein mittelbarer Schaden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 2/85
    Veröff: GesRZ 1985,138 (ablehnend Harrer, GesRZ 1985,130) = VersR 1986,1031
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der verletzte Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft ist nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin legitimiert. (T1)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch

Schlagworte

OHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022491

Dokumentnummer

JJR_19850212_OGH0002_0020OB00002_8500000_001

Rechtssatz für 4Ob124/60 6Ob133/65 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0022222

Geschäftszahl

4Ob124/60; 6Ob133/65; 5Ob169/69; 1Ob240/69; 3Ob252/59; 5Ob134/71; 7Ob226/71; 2Ob106/73; 13Os39/73; 8Ob261/75; 7Ob635/77; 5Ob572/78; 4Ob351/78; 6Ob731/78; 4Ob18/79; 7Ob802/79; 8Ob507/80; 5Ob525/81; 7Ob678/81; 7Ob595/83; 4Ob549/82; 1Ob580/87; 1Ob593/87; 3Ob545/87; 8Ob538/89; 8Ob707/89; 5Ob512/91; 2Ob37/93; 7Ob183/97f; 1Ob2342/96k; 7Ob33/98y; 2Ob197/98d; 7Ob313/98z; 8Ob61/06p; 5Ob174/09p; 3Ob101/12t

Entscheidungsdatum

14.06.2012

Rechtssatz

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/60
    Entscheidungstext OGH 25.10.1960 4 Ob 124/60
    Veröff: SZ 33/112
  • 6 Ob 133/65
    Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 133/65
    Veröff: JBl 1966,364
  • 5 Ob 169/69
    Entscheidungstext OGH 27.08.1969 5 Ob 169/69
    Veröff: MietSlg 21245
  • 1 Ob 240/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 240/69
  • 3 Ob 252/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 3 Ob 252/59
  • 5 Ob 134/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 134/71
    Veröff: GesRZ 1973,50
  • 7 Ob 226/71
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 7 Ob 226/71
  • 2 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 2 Ob 106/73
    Veröff: EvBl 1974/51 S 126 = Arb 9156 = SozM IE,101
  • 13 Os 39/73
    Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 39/73
    Ähnlich
  • 8 Ob 261/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
  • 7 Ob 635/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 7 Ob 635/77
  • 5 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
    Veröff: GesRZ 1978,169
  • 4 Ob 351/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 351/78
  • 6 Ob 731/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 731/78
  • 4 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 18/79
  • 7 Ob 802/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 802/79
    Veröff: SZ 53/20
  • 8 Ob 507/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 507/80
  • 5 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 525/81
  • 7 Ob 678/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 678/81
  • 7 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
    Auch
  • 4 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 549/82
    Veröff: RdW 1984,41
  • 1 Ob 580/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 580/87
    Vgl
  • 1 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 593/87
  • 3 Ob 545/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 545/87
    Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) = MietSlg XXXIX/44
  • 8 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/89
    Auch; Veröff: SZ 63/91
  • 8 Ob 707/89
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 707/89
    Veröff: JBl 1991,645 = ecolex 1991,536
  • 5 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 512/91
  • 2 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 37/93
  • 7 Ob 183/97f
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 183/97f
    Auch
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Beisatz: Hier: Gemeinschaftlicher Erwerb einer Liegenschaft und gemeinschaftliche Errichtung eines Einfamilienhauses zu einer nach Art einer Familie gemeinsamer Benützung durch die Streitteile als zu diesem Zweck konkludente Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T1)
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beisatz: Führung einer Landwirtschaft. (T2)
  • 2 Ob 197/98d
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 197/98d
  • 7 Ob 313/98z
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 313/98z
    Auch
  • 8 Ob 61/06p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 61/06p
    Auch
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Vgl
  • 3 Ob 101/12t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 101/12t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19601025_OGH0002_0040OB00124_6000000_001

Rechtssatz für 2Ob208/75 2Ob68/76 8Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030621

Geschäftszahl

2Ob208/75; 2Ob68/76; 8Ob210/79; 2Ob110/81 (2Ob111/81); 2Ob162/82; 2Ob38/84; 7Ob33/98y; 2Ob333/01m; 2Ob238/07z; 6Ob75/08k; 1Ob155/17a

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält (hier: Ordensbruder, der für seine Arbeit aus dem Fonds der Ordensmitglieder erhalten wird).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 208/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 2 Ob 208/75
    Veröff: SZ 48/119 = RZ 1976/84 S 155 = ZVR 1976/320 S 337
  • 2 Ob 68/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 68/76
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)
  • 8 Ob 210/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
    Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer. (T2) Veröff: ZVR 1980/231 S 221
  • 2 Ob 110/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
    Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3) Veröff: ZVR 1982/188
  • 2 Ob 162/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 162/82
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der die Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (T4)
  • 2 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 38/84
    nur T1
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    nur T4; Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)
  • 2 Ob 333/01m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 333/01m
    nur T1
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren: Der Vater setzt seine Arbeitskraft für die Belange seines Klosters ein; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T8)
    Veröff: SZ 2017/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19751106_OGH0002_0020OB00208_7500000_002

Rechtssatz für 2Ob70/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031002

Geschäftszahl

2Ob70/70; 2Ob334/70; 2Ob259/71 (2Ob260/71); 8Ob158/72; 2Ob278/76; 8Ob37/77 (8Ob38/77); 8Ob122/81; 2Ob92/81 (2Ob93/81); 2Ob135/82; 2Ob81/83; 2Ob69/83 (2Ob70/83); 2Ob38/84; 2Ob2/85; 2Ob3/85; 8Ob86/85; 2Ob48/86; 8Ob44/87; 2Ob90/88; 2Ob98/88; 2Ob22/92 (2Ob23/92); 6Ob565/92; 2Ob54/94; 2Ob2187/96y; 2Ob2053/96t; 7Ob33/98y; 2Ob135/03x; 2Ob156/06i; 2Ob238/07z; 2Ob191/07p; 2Ob14/18z

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, dass also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 70/70
    Entscheidungstext OGH 02.04.1970 2 Ob 70/70
    Veröff: EvBl 1970/261 S 459
  • 2 Ob 334/70
    Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 334/70
    nur: Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. (T1) Veröff: ZVR 1971/228 S 306
  • 2 Ob 259/71
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 259/71
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 70/70
  • 8 Ob 158/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 158/72
    Beisatz: Die Einkommenseinbuße, die ein selbständiger Gewerbetreibender verletzungsbedingt in seinem Betrieb erleidet, stellt einen Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB dar. (T2)
  • 2 Ob 278/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 2 Ob 278/76
    nur T1; Beisatz: Verheiratete Hausfrau. (T3) Veröff: RZ 1977/107 S 213 = ZVR 1977/299 S 370
  • 8 Ob 37/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 37/77
    nur T1
  • 8 Ob 122/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 122/81
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 92/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 92/81
    nur T1; Beisatz: Taxiunternehmer (T4) Beis wie T2
  • 2 Ob 135/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 135/82
    Beisatz: Landwirt hat Anspruch auf Kosten einer Ersatzkraft auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T5) Veröff: ZVR 1983/317 S 348
  • 2 Ob 81/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 81/83
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1984/177 S 185
  • 2 Ob 69/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 69/83
    Beisatz: Ein bei einem Unfall verletzter, selbständig Erwerbstätiger kann vom schuldigen Schädiger entweder die durch den verletzungsbedingten teilweisen Wegfall seiner persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages beziehungsweise Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber die Kosten der für ihn tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde, unter dem Titel des "Verdienstentganges" nach § 1325 ABGB verlangen. (T6) Veröff: ZVR 1985/47 S 88
  • 2 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 38/84
    Auch; Beisatz: Selbständiger Erwerbstätiger kann Aufwand der notwendigen Ersatzkräfte als Verdienstentgang geltend machen. (T7)
  • 2 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 2/85
    Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T8) Veröff: VersR 1986,1031 = GesRZ 1985,138; hiezu kritisch Harrer GesRZ 1985,130
  • 2 Ob 3/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 3/85
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 92/81
  • 8 Ob 86/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 86/85
    nur T1; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1987/56 S 181
  • 2 Ob 48/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 48/86
    nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1988/84 S 186
  • 8 Ob 44/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 44/87
    nur T1; Beisatz: Hier: Landwirt, der den Ersatz verminderter Einkünfte begehrte. (T9)
  • 2 Ob 90/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 90/88
    nur T1; Beis wie T5
  • 2 Ob 98/88
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 98/88
    nur T1; Beis wie T6
  • 2 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Ob 22/92
    nur T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 54/94
    Beis wie T6
  • 2 Ob 2187/96y
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2187/96y
    nur T1
  • 2 Ob 2053/96t
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 2053/96t
    nur T1
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden. (T10)
  • 2 Ob 135/03x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 135/03x
    Beisatz: Hier: Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. (T11)
  • 2 Ob 156/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 156/06i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. (T12); Beisatz: Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu. (T13)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Die Kombinationsvariante ist auch in jenen Fällen zu befürworten, in denen unentgeltliche Leistungen Dritter oder Mehrleistungen des Verletzten eine Gewinnminderung zum Teil verhindern konnten. Dann sind die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft bei der Ermittlung des Schadens aus der Reduzierung des Gewinns zu berücksichtigen. (T14); Beis wie T8; Beisatz: Als weitere Ersatzvariante kommen in jenen Fällen, in denen durch (Mehr-)Leistungen entweder des Verletzten oder Dritter (zum Beispiel Mitgesellschafter oder Angehöriger) ein Verdienstausfall zur Gänze verhindert wurde und eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung beim verletzten Selbständigen zum Ergebnis Null führt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft in Betracht. (T15)
  • 2 Ob 191/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
    Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unfallbedingter Verdienstausfall eines Kunstmalers. (T16); Veröff: SZ 2008/106
  • 2 Ob 14/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 14/18z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19700402_OGH0002_0020OB00070_7000000_001

Rechtssatz für 8Ob228/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022525

Geschäftszahl

8Ob228/78; 6Ob508/79; 8Ob93/80; 2Ob177/81; 2Ob160/82; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 2Ob81/83; 8Ob44/87; 2Ob99/88; 2Ob104/88; 2Ob37/93; 8Ob1608/94; 4Ob2396/96y; 7Ob33/98y; 1Ob126/01p; 9Ob208/02g; 8Ob224/02b; 6Ob312/05h; 2Ob156/06i; 2Ob238/07z; 4Ob205/08p; 2Ob27/16h; 1Ob190/17y; 2Ob14/18z

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 228/78
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 228/78
    Veröff: SZ 52/44 = ZVR 1979/225 S 278 = RZ 1979/57 S 206
  • 6 Ob 508/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 508/79
    nur: Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. (T1)
  • 8 Ob 93/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 93/80
  • 2 Ob 177/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 177/81
    Vgl
  • 2 Ob 160/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 160/82
    Beisatz: Für Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Verminderung seines Gewinnanteiles an der Gesellschaft maßgebend. (T2)
    Veröff: JBl 1984,262
  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
    nur: Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können. (T3)
    Anm: Veröff: SZ 55/190
  • 2 Ob 81/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 81/83
  • 8 Ob 44/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 44/87
  • 2 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 2 Ob 99/88
    Vgl aber; Beisatz: Bei einem den Gesellschaftern selbst treffenden Entgang der Abgeltung für persönliche Arbeitsleistungen handelt es sich um einen gemäß § 1325 ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang. (T4)
  • 2 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 104/88
  • 2 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 37/93
  • 8 Ob 1608/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 1608/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 2396/96y
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 2396/96y
    Auch; Beisatz: Hier: Landwirteehepaar, das die Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft betreibt. (T5) Veröff: SZ 70/93
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    nur T1; Beisatz: Dem verletzten Gesellschafter ist allein jener Schaden zu ersetzen, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat. Der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt kann nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. (T6)
  • 1 Ob 126/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 126/01p
    Auch; Beisatz: Nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens. (T7)
  • 9 Ob 208/02g
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 208/02g
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 224/02b
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 224/02b
    Vgl auch
  • 6 Ob 312/05h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 312/05h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T8)
  • 2 Ob 156/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 156/06i
    Beisatz: Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert. (T9)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Abweichend zu Beis wie T6
  • 4 Ob 205/08p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 205/08p
    Vgl; Beisatz: Zweck einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Kommanditisten und ihrer Steuerberaterin, die zugleich auch die Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin in steuerrechtlichen Fragen vertrat und deren Jahresabschlüsse beim Finanzamt einreichte, ist (auch) die Sicherung und Erhaltung der Werthaltigkeit der Kommanditbeteiligungen. Aufwendungen der Kommanditisten, die der Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft aufgrund zu hoher Privatentnahmen der Komplementärin und damit der Erhaltung und Werthaltigkeit ihrer Anteile gedient hätten, wären demnach vom Zweck des Vertrags und den damit verknüpften Warn- und Aufklärungspflichten erfasst. (T10)
  • 2 Ob 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 190/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 190/17y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nichts anderes kann für den haftkausal erlittenen „vermögensrechtlichen Nachteil“ eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gelten, der nach § 1 StEG 1969 zu ersetzen ist. (T11); Veröff: SZ 2017/137
  • 2 Ob 14/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 14/18z
    nur T1; Beis wie T2

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022525

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0080OB00228_7800000_001

Rechtssatz für 8Ob210/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030658

Geschäftszahl

8Ob210/79; 2Ob146/80; 2Ob114/80; 2Ob110/81 (2Ob111/81); 8Ob86/85; 2Ob54/94; 7Ob33/98y; 2Ob333/01m; 2Ob238/07z; 6Ob75/08k; 2Ob43/21v

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Rechtssatz

Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. (hier: landwirtschaftlicher Facharbeiter und künftiger Hofübernehmer; die Minderung der Arbeitsleistung wird durch höheren persönlichen Einsatz seines Vater und durch Nachbarschaftshilfe gegen Entleihung von Maschinen zum Teil ausgeglichen.)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 210/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 210/79
    Veröff: ZVR 1980/231 S 221
  • 2 Ob 146/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 146/80
    Auch
  • 2 Ob 114/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 114/80
    nur: Die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft stellt einen selbständigen Wert dar, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft (zeitweise oder dauernd, gänzlich oder teilweise) vom Schädiger zu ersetzen ist. (T1)
    Beisatz: Ehefrau des zukünftigen Hofübernehmers. (T2)
  • 2 Ob 110/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 110/81
    Auch; Beisatz: Verhinderte Instandsetzungsarbeiten an dem mit Ehegattin gemeinsam bewohnten Haus. (T3)
    Veröff: ZVR 1982/188
  • 8 Ob 86/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 86/85
    Beisatz: Hier: Bäuerin wird durch Verwandte und Nachbarschaftshilfe entlastet. (T4)
    Veröff: ZVR 1987/56 S 151
  • 2 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 54/94
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beisatz: Für solche Hilfskräfte kann der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden. (T5)
  • 2 Ob 333/01m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 333/01m
    nur T1
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Der Schädiger soll durch Mehrleistungen des Verletzten oder unentgeltliche Hilfe von Dritten nicht entlastet werden. (T6)
  • 6 Ob 75/08k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 75/08k
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mitwirkung am Ausbau des Hauses war von vornherein geplant und entsprach der (Lebens-)Planung des Klägers. Daher Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte. (T7)
  • 2 Ob 43/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 43/21v
    Anm: Veröff: SZ 2021/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0080OB00210_7900000_001

Rechtssatz für 5Ob134/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022210

Geschäftszahl

5Ob134/71; 5Ob572/78; 7Ob6/81; 5Ob525/80; 4Ob122/80; 7Ob595/83; 1Ob649/83 (1Ob650/83); 3Ob545/87; 2Ob50/89; 4Ob502/91; 8Ob707/89; 2Ob37/93; 8ObA284/97s; 7Ob33/98y; 2Ob197/98d; 2Ob200/98w; 6Ob93/01x; 6Ob326/02p; 9Ob140/04k; 5Ob174/09p; 6Ob36/12f; 8Ob42/14f; 1Ob219/15k; 6Ob45/18p; 10Ob53/18v; 6Ob117/18a; 1Ob112/18d; 5Ob199/20f; 6Ob139/22t

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Rechtssatz

Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 5 Ob 134/71
    Veröff: GesRZ 1973,50
  • 5 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
    Auch, Veröff: GesRZ 1978,169
  • 7 Ob 6/81
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 6/81
    Auch; nur: Der Vertrag über die Gründung einer GesBR kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. (T1) Beisatz: Konkludenter Abschluss kann nur bei Vorliegen typischer Merkmale vermutet werden. (T2) Veröff: GesRZ 1981,173
  • 5 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 525/80
    nur T1; Beisatz: Es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. (T3)
  • 4 Ob 122/80
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 122/80
    nur T1; Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330 VwGH 11.02.1980, 3132/78; Auch; Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1981,122
  • 7 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
    nur T1
  • 1 Ob 649/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 649/83
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 545/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 545/87
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) = MietSlg XXXIX/44
  • 2 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 50/89
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 62/71 = ZVR 1990/48 S 139 = RZ 1989/81 S 220 = JBl 1989,587 (Reich - Rohrwig)
  • 4 Ob 502/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 502/91
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1991,789
  • 8 Ob 707/89
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 707/89
    nur T1; Beis wie T3; Abweichend zu nur: Er setzt aber die Absicht der am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen. (T4) Beisatz: Hier: Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag abschließen wollten, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Inhalt der Einigung bestimmt die rechtliche Einordnung. (T5) Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = RdW 1991,261 = ecolex 1991,536
  • 2 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 37/93
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObA 284/97s
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 284/97s
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren, selbst die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform schadet nicht. (T6)
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beis wie T3
  • 2 Ob 197/98d
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 197/98d
    Auch; nur: Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform. (T7); Beisatz: Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, dass eine Gesellschaft vereinbart werden soll. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind. (T8)
  • 2 Ob 200/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 200/98w
    Auch; nur T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 93/01x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 93/01x
    Teilweise abweichend; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 326/02p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 326/02p
    Auch
  • 9 Ob 140/04k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 140/04k
    nur T1; Beis wie T8
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Auch
  • 6 Ob 36/12f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 36/12f
    nur T1
  • 8 Ob 42/14f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
    Auch; nur: Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. (T9)
    Beisatz: Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht. (T10)
  • 1 Ob 219/15k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 219/15k
    Auch; nur T1; Beis wie T8; nur T9
    Beisatz: Hier: Noch zu den früheren Bestimmungen vor dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83). (T11)
  • 6 Ob 45/18p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 45/18p
    Beisatz: Dies gilt auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, den Wechsel von Gesellschaftern und den Beitritt neuer (weiterer) Gesellschafter. (T12)
  • 10 Ob 53/18v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 53/18v
  • 6 Ob 117/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 117/18a
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/37
  • 5 Ob 199/20f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 199/20f
    nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 139/22t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 139/22t
    vgl

Schlagworte

GesBR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0050OB00134_7100000_001

Rechtssatz für 2Ob316/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034202

Geschäftszahl

2Ob316/70; 2Ob271/71; 8Ob141/77; 8Ob62/80; 8Ob179/80; 2Ob7/82; 8Ob128/83; 2Ob3/85; 8Ob53/87; 2Ob102/88 (2Ob103/88); 2Ob106/89; 2Ob152/89; 2Ob22/93; 1Ob22/94 (1Ob23/94); 2Ob43/95; 9Ob363/97s; 2Ob49/98i; 2Ob68/95; 7Ob33/98y; 1Ob111/00f; 2Ob153/00i; 2Ob242/99y; 1Ob147/01a; 9Ob219/02z; 2Ob58/02x; 2Ob246/04x; 2Ob46/05m; 10Ob88/07z; 2Ob33/09f; 2Ob100/10k; 2Ob125/11p; 8Ob126/11d; 2Ob54/17f; 2Ob164/17g; 1Ob159/18s; 5Ob139/21h; 4Ob124/21w; 2Ob192/23h; 2Ob23/24g

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 316/70
    Entscheidungstext OGH 03.12.1970 2 Ob 316/70
    Veröff: SZ 43/222 = EvBl 1971/162 S 294 = ZVR 1971/103 S 131
  • 2 Ob 271/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 2 Ob 271/71
    Veröff: SZ 45/8 = EvBl 1972/222 S 435 = ZVR 1972/200 S 372 = JBl 1973,154
  • 8 Ob 141/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 141/77
  • 8 Ob 62/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 62/80
    Beisatz: Kosten einer Pflegeperson. (T1)
  • 8 Ob 179/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 179/80
    Beisatz: Kosten einer Haushaltshilfe. (T2)
  • 2 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 7/82
  • 8 Ob 128/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 128/83
    Veröff: ZVR 1985/50 S 92
  • 2 Ob 3/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 3/85
  • 8 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 8 Ob 53/87
  • 2 Ob 102/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 2 Ob 102/88
  • 2 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 106/89
  • 2 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 152/89
    Veröff: ZVR 1990/121 S 313
  • 2 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 22/93
    Veröff: ZVR 1994/40 S 120
  • 1 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94
    Veröff: SZ 67/135
  • 2 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 43/95
  • 9 Ob 363/97s
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 363/97s
  • 2 Ob 49/98i
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 49/98i
  • 2 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 68/95
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrages durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T3)
  • 7 Ob 33/98y
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
    Beisatz: Hier: Kosten für Ersatzarbeitskräfte. (T4)
  • 1 Ob 111/00f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 111/00f
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 153/00i
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 153/00i
  • 2 Ob 242/99y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 242/99y
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
  • 9 Ob 219/02z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
    nur: Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig verfallenden Renten neuerlich der dreijährigen Verjährung. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Unter "künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, welche bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren, also auch solche, welche zwischen Einbringung der Feststellungsklage und Zustellung des Feststellungsurteils angefallen sind. (T6) bzw (T7)
  • 2 Ob 58/02x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 58/02x
  • 2 Ob 246/04x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 246/04x
    Auch
  • 2 Ob 46/05m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 46/05m
  • 10 Ob 88/07z
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 88/07z
    Beis wie T6 bzw T7
  • 2 Ob 33/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 33/09f
    Beis wie T6; Beisatz: Der Rechtssatz bezieht sich nur auf die wiederkehrenden Ansprüche, die erst nach dem Wegfall der Unterbrechungswirkung fällig geworden sind; für diese beginnt dann jeweils ab Fälligkeit der einzelnen Ansprüche der Lauf der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T8)
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    Auch
  • 2 Ob 125/11p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 125/11p
  • 8 Ob 126/11d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
  • 2 Ob 54/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 54/17f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 2 Ob 164/17g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 164/17g
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/25
  • 1 Ob 159/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 159/18s
    nur T5
  • 5 Ob 139/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 139/21h
  • 4 Ob 124/21w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 124/21w
    Vgl; Beisatz: „nach dem Feststellungsurteil“ bedeutet mit Eintritt der Rechtskraft (RS0133895). (T9)
  • 2 Ob 192/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 192/23h
    Beisatz: Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang. (T10)
  • 2 Ob 23/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 2 Ob 23/24g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19701203_OGH0002_0020OB00316_7000000_001

Entscheidungstext 7Ob33/98y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob33/98y

Entscheidungsdatum

10.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 554.860,41 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2.Mai 1997, GZ 6 R 63/97w-55, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Ried i.I. vom 29.November 1996, GZ 2 Cg 156/93h-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Stattgebung eines Teilbetrages von S 5.836,02 samt 4 % Zinsen seit 14.3.1996 und der Abweisung eines Teilbetrages von S 94.290,83 sA in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen (Abweisung eines Teilbetrages von S 454.733,55 sA) aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 4.8.1993, das am 6.3.1994 vom Berufungsgericht bestätigt wurde, wurde aufgrund der am 13.11.1991 eingebrachten Klage des Klägers festgestellt, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden und Folgen aus der Fehlbehandlung durch Schädigung des nervus radialis bei der Operation vom 6.3.1990 im Landeskrankenhaus S***** zu haften habe.

Der Kläger ist Landwirt. Er und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer der zur Landwirtschaft gehörenden Liegenschaften, die als Ackerfläche, Ackerfutterfläche, Grünland, Wald und zum Getreideanbau genutzt werden. Es werden durchschnittlich 15 Milchkühe gehalten und jährlich fünf bis sechs Schweine gezüchtet. Die Landwirtschaft ist als Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone 1 im benachteiligten Gebiet anerkannt.

Durch die Folgen der Operation ist der Kläger bei den von ihm verrichteten Arbeiten beeinträchtigt. Er kann diese Arbeiten teils wie bisher, teils aber nicht mehr und teils nur mit erheblicher Mehranstrengung und mit zeitlichem Mehraufwand verrichten. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde aber in seiner bisherigen Struktur fortgesetzt. Der Betrieb erwirtschaftet ein Einkommen inklusive öffentlicher Zuschüsse von S 206.621 im Jahr. Der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers wird durch die Mehrarbeit teils seines Sohnes und teils seiner Ehefrau ausgeglichen. Beide Personen haben bereits zuvor im Betrieb mitgearbeitet. Deshalb hat die Behinderung des Klägers keinen Einfluß auf die erwirtschafteten Erträge.

Der Kläger hat vor der Operation auch Arbeiten für den Maschinen- und Betriebshilfering verrichtet, die er nun nicht mehr durchführen kann. Er bezieht eine Versehrtenrente, die im Zeitraum vom 1.7.1990 bis 30.6.1993 S 91.069,80, vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 S 15.780,10 und vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 S 16.198,70 betrug.

Mit seiner am 25.6.1993 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst S 223.689 sA als Ersatz für seine Arbeitsbehinderung seit 1.7.1990, und zwar gemessen am Lohn eines Wirtschafters in der Höhe von S 74.563 jährlich. In der Folge dehnte der Kläger sein Begehren mehrfach aus. Zuletzt begehrte er S 554.860,41 sA für den "Verlust seiner Arbeitskraft", die durch die Delegierung der Arbeiten an die Familienangehörigen kompensiert worden sei. Aus den jeweiligen Vorbringen anläßlich der Änderungen des ziffernmäßigen Begehren läßt sich entnehmen, daß der Kläger die Klagehöhe zuletzt wie folgt berechnete: Fiktive Kosten der Ersatzarbeitskräfte für die Zeit vom 1.7.1990 bis 30.6.1995 von S 102.912 jährlich; zusätzlich S 54.500 für den Zeitraum vom 1.11.1993 bis 30.6.1995 für seinen Arbeitsausfall bei der Apfelernte, bei Hausreparaturen, bei der Maschineninstandsetzung, beim Most- und Schnapsbrennen; entgangene Einnahmen durch Aufgabe der Tätigkeit beim Maschinen- und Betriebshilfering in der Zeit vom 1.7.1992 bis 30.6.1994 von S 85.133,56; abzüglich der Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Zeitraum vom 1.7.1990 bis 30.6.1994 von S 87.183,50 und für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 von S 12.149,05. Die Rentenzahlungen seien nur zu 75 % anrechenbar, weil sich nur dieser Prozentsatz auf die operationsbedingte Behinderung beziehe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Begehrens. Sie wendete, soweit noch von Bedeutung, ein, daß der Kläger mangels Ertragseinbußen keinen Schaden erlitten habe. Der Ausfall seiner Arbeitskraft stelle keinen Vermögensschaden dar. Die Versehrtenrente des Klägers sei nicht nur zu 75 %, sondern zur Gänze in Anrechnung zu bringen, weil sie zur Gänze infolge der Fehlbehandlung des Klägers ausbezahlt werde. Der Kläger betreibe die Landwirtschaft gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sodaß er durch einen allfälligen Minderertrag nicht unmittelbar geschädigt sei. Allenfalls sei nur die Hälfte des Schadens ersatzfähig, wobei auch in diesem Fall die vom Kläger bezogene Rente zur Gänze abzuziehen sei. Diejenigen Beträge, um die das Begehren in der Tagsatzung vom 13.3.1996 ausgedehnt worden sei (S 102.912 pro Jahr anstatt S 74.563 pro Jahr), seien insofern verjährt, als sie den Zeitraum vor dem 13.3.1993 beträfen. Ebenso verjährt sei der mit Schriftsatz vom 19.12.1995 begehrte Verdienstentgang betreffend die Arbeiten für den Maschinen- und Betriebshilfering, weil auch Ersatz für vor dem 19.12.1992 liegenden Zeiträume geltend gemacht worden sei.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 382.112,32 sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Der Verdienstentgang bezüglich der Tätigkeit beim Maschinen- und Betriebshilfering habe S 3.890,68 jährlich betragen. Das diesbezügliche Begehren sei insofern verjährt, als der Verdienstentgang vor dem 19.12.1992 eingetreten sei. Der Ersatzanspruch stehe daher für eineinhalb Jahre zu, woraus ein Betrag von S 5.836,02 resultiere. Der Verjährungseinwand betreffend die betragliche Ausdehnung des nach Ersatzarbeitskräften bezifferten Anspruches sei unberechtigt, weil die diesbezügliche Schadenshöhe dem Kläger erst aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen in diesem Verfahren bekannt geworden sei. Der Kläger sei berechtigt, seinen Schaden insoweit abstrakt zu berechnen, weil die Behinderung des Klägers keinen Einfluß auf die Betriebsergebnisse gehabt habe. Dies gelte auch für den Fall, daß der Betrieb in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt worden sein sollte. Bei den vom Kläger verrichteten Arbeiten, für die er nach der Operation Ersatz in Anspruch habe nehmen müssen, sei eine Entlohnung von S 100 pro Stunde im Durchschnitt anzusetzen. Schon vor der Operation des Klägers hätten beim Getreideanbau, beim Maisanbau und beim Feldfutteranbau der Sohn des Klägers, beim Speisekartoffelanbau sowohl der Sohn als auch die Ehefrau des Klägers mitgearbeitet. Das Handelsdüngerstreuen und den Drusch habe der Kläger aber alleine durchgeführt. Bei der Milchviehhaltung und der Kalbinnenaufzucht hätten ebenfalls der Sohn und die Ehefrau mitgeholfen, bei der Heuernte und bei der Brennholzubereitung die Ehefrau. Beim Getreideanbau, der einen Arbeitsbedarf von 143,28 Stunden erfordere, ergebe sich eine Minderung der Arbeitskraft in Höhe von S 4.907,34, wobei auf das Handelsdüngerstreuen S 811,92 und auf den Drusch S 238,80 entfielen. Letztere beiden Beträge seien zur Gänze zuzusprechen. Beim Speisekartoffelbau betrage die Minderung S 4.697,16, wobei auf das Handelsdüngerstreuen S 212,16 entfielen. Beim Maisbaubau, der einen Einsatz von 31,5 Stunden erfordere, betrage die Minderung S 1.148,28, wobei auf das Handelsdüngerstreuen S 114,24 entfielen. Beim Feldfutterbau, der einen Arbeitseinsatz von 24,99 Stunden erfordere, betrage die Minderung der Arbeitskraft des Klägers S 750,89, wobei auf das Handelsdüngerstreuen S 161,84 entfielen. Das Steineklauben erfordere 30 Arbeitsstunden. Hier sei die Arbeitskraft des Klägers um 70 % vermindert und errechne sich mit S 2.100. Bei der Milchviehhaltung, die einen Arbeitsaufwand von 630 Arbeitsstunden erfordere, betrage die Minderung der Arbeitskraft 60 %, bei der Kalbinnenaufzucht, die einen Arbeitsaufwand von 240 Stunden erfordere, 40 %. Bei der Silagebereitung, die einen Arbeitsaufwand von 200 Arbeitsstunden erfordere und vom Kläger allein durchgeführt worden sei, betrage die Minderung S 6.536. Die Bodenheuerzeugung habe einen Arbeitsbedarf von 33,60 Stunden erfordert, wobei auf das Handelsdüngerstreuen 54,40 Stunden entfallen seien. Die Ehefrau des Klägers habe bei der Heuernte mitgeholfen. Für die Arbeiten in der Forstwirtschaft seien 336,4 Arbeitsstunden angefallen. Die Waldarbeit habe der Kläger gemeinsam mit seinem Sohn durchgeführt. Bei der Brennholzzubereitung habe auch die Ehefrau des Klägers mitgeholfen. Bei diesen Arbeiten sei eine Behinderung des Klägers im Ausmaß von 70 % gegeben. Für die Reparatur an Maschinen habe der Kläger rund 120 Stunden, für die Instandhaltung der Gebäude 150 Stunden und für die Obsternte 100 Stunden jeweils alleine aufgewendet. All diese Tätigkeiten könne der Kläger überhaupt nicht mehr verrichten. Der Kläger habe auch Most und Schnaps erzeugt und hiefür 90 Stunden pro Jahr aufgewendet. Diese Tätigkeit habe er gemeinsam mit anderen Mitarbeitern verrichtet.

Für den Drusch und das Handelsdüngerstreuen seien dem Kläger 100 % der angeführten Beträge zuzusprechen. Bezüglich der übrigen mit dem Getreidebau verbundenen Arbeiten sei gemäß Paragraph 273, ZPO aufgrund der Mitarbeit des Sohnes unter Bedachtnahme darauf, daß dem Kläger die Eigenschaft des Betriebsleiters zugekommen sei, von einem 60 %igen Anteil auszugehen. Vom Betrag von S 4.907,34 sei daher der Anteil für Handelsdüngerstreuen und Drusch in Abzug zu bringen und vom Restbetrag von S 2.856,62 ein Prozentsatz von 60 % zu bilden, sodaß sich zuzüglich Handelsdüngerstreuen und Drusch ein Verdienstentgang beim Getreidebau von S 2.764,69 errechne. Beim Speisekartoffelbau sei von einem Anteil des Klägers von 40 % an diesen Arbeiten auszugehen, beim Maisanbau und Feldfutterbau von 60 % jeweils plus 100 % beim Handelsdüngerstreuen, sodaß für diese beiden Positionen Beträge von S 2.006,16 und S 515,27 anzusetzen seien. Bei der Milchviehhaltung und Kalbinnenaufzucht sei von einem 40 %igen Anteil des Klägers an diesen Arbeiten auszugehen, sodaß bei der Milchviehhaltung S 37.800 und bei der Kalbinnenaufzucht S 9.600 anzusetzen seien. Beim Steineklauben und bei der Grünfuttererzeugung, die der Kläger alleine durchgeführt habe, seien Beträge von S 2.100 und S 6.536 berechtigt. Bei der Bodenheuerzeugung sei von einem 70 %igen Anteil des Klägers an diesen Arbeiten auszugehen, woraus sich ein Verdienstentgang von S 5.715 - einschließlich Handelsdüngerstreuen - errechne. Beim Verdienstentgang im Rahmen der Forstwirtschaft sei nicht nur die Mithilfe des Sohnes des Klägers, sondern auch dessen Ehefrau, und zwar mit 10 %, zu berücksichtigen. Insoweit sei ein Verdienstentgang von S 21.193,20 anzusetzen.

Insgesamt errechne sich somit ein Verdienstentgang des Klägers bei den genannten Tätigkeiten von insgesamt S 88.964,98 pro Jahr. Für den begehrten Zeitraum von fünf Jahren ergebe sich daraus ein Betrag von S 444.824,90, auf den sich der Kläger allerdings die in diesem Zeitraum erhaltenen Rentenzahlungen von S 123.048,60 zur Gänze anrechnen lassen müsse. Es sei nämlich davon auszugehen, daß es ohne operationsbedingte Behinderung des Klägers zu gar keiner Berentung gekommen wäre. Zu dem derart errechneten Betrag von S 321.776,30 komme noch der Verdienstentgang hinsichtlich der Wartungs- bzw Instandsetzungsarbeiten am Haus und an den Maschinen, wobei insoweit der Arbeitseinsatz 300 Stunden betragen habe, sowie hinsichtlich der Arbeiten bei der Apfelernte und bei der Schnaps- und Mosterzeugung, die der Kläger vor dem Unfall zu 50 % verrichtet habe. Hieraus resultierten 47,5 Ersatzarbeitsstunden. Der rechnerische Verdienstentgang für all diese Arbeiten betrage S 34.750 (offenbar gemeint: pro Jahr), sodaß der hiefür begehrte Betrag von S 32.700 (ebenfalls offenbar gemeint: pro Jahr) zur Gänze zuzusprechen sei.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die beklagte Partei bekämpfte den gesamten stattgebenden Teil. Der Kläger bekämpfte das Urteil insoweit, als das Mehrbegehren von S 78.457,25 sA abgewiesen wurde. Die Anfechtung bezieht sich darauf, daß das Erstgericht die Minderungsquote der Arbeitsleistung des Klägers bei den im einzelnen aufgelisteten Arbeiten teilweise doppelt abgezogen habe, woraus eine Differenz von S 9.539,02 pro Jahr und von S 47.695,10 insgesamt resultiere. Weiters sei die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erbrachte Rentenleistung mit 100 % anstatt bloß mit 75 % berücksichtigt worden. Die diesbezügliche Differenz betrage S 30.762,15.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil dahin ab, daß dem Kläger insgesamt S 5.836,02 sA zuerkannt und insgesamt S 549.024,39 sA abgewiesen wurden. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gehe man davon aus, daß der Kläger und seine Ehefrau die Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft führten, so sei dem Kläger - mit Ausnahme des Wegfalles seiner Tätigkeit für den Maschinen- und Betriebshilfering - ein konkreter Verdienstentgang nicht entstanden, weil die fehlbehandlungsbedingte Behinderung keinen Einfluß auf die Ertragssituation des landwirtschaftlichen Betriebes gehabt habe. Die Voraussetzungen einer abstrakten Schadensberechnung lägen nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor. Dieser habe zwar ursprünglich die jährlichen Lohnkosten eines Wirtschafters geltend gemacht, die durchaus ersatzfähig gewesen wären. In der Folge habe er aber nicht mehr die Kosten für notwendige Ersatzkräfte, sondern ausdrücklich den Ersatz des Wertes seiner vernichteten Arbeitskraft begehrt. Die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche sei jedoch kein ersatzfähiger Vermögensschaden, zumal die Erwerbsfähigkeit anders als Sachen keinen Verkehrswert habe. Der Verdienstentgang könne nur dann abstrakt berechnet werden, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Erwerbseinkommen gehabt habe oder wenn sich dieses nicht konkretisieren lasse. Es sei daher nur der Verdienstentgang betreffend die Arbeiten für den Maschinenring in der vom Erstgericht zuerkannten Höhe von S 5.836,02 zuzuerkennen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die dagegen erhobene Revision des Klägers Nichtigkeit des Berufungsurteiles geltend macht, ist sie zu verwerfen. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO vorliegen soll. In Betracht käme überhaupt nur Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. Der Umstand, daß das Berufungsgericht zur Belegung seiner Rechtsansicht zu einer bestimmten Frage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert hat, die mit einem späteren Datum als das Urteil des Berufungsgerichtes versehen ist, läßt lediglich den Schluß zu, daß die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes erst entsprechende Zeit nach Abstimmung des Senates über die Berufungsentscheidung erfolgte. Darauf deutet im übrigen auch das Rücklangen des Aktes beim Erstgericht erst am 4.12.1997 hin. Dessenungeachtet ist das Urteil des Berufungsgerichtes durchaus nachvollziehbar begründet. Es liegt weder ein Begründungsmangel im Sinn einer Nichtigkeit noch im Sinn einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.

Im übrigen ist die Revision jedoch zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, der Kläger dürfe seinen Schaden nur konkret berechnen und könne mangels Gewinnverminderung keinen Ersatz begehren, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles (oder einer Fehlbehandlung) erleidet, kann sich, wie wiederholt ausgesprochen wurde, entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte - wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist - ausdrücken. Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden, weil der Schädiger nicht begünstigt werden soll (ZVR 1987/56; 2 Ob 54/94 je mwN). In diesem Fall wurde von der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, daß die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstellt, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft - zeitweise oder dauernd, teilweise oder gänzlich - vom Schädiger zu ersetzen ist, auch wenn der Verletzte die bisher empfangene Gegenleistung weiterhin von jemanden nicht in der Absicht, damit den Schädiger zu entlasten, erhält. Für solche Hilfskräfte kann demnach der sonst übliche Bruttolohn in Rechnung gestellt werden (ZVR 1980/231; ZVR 1987/56 je mwN). In der Entscheidung 2 Ob 54/94 - die diese Grundsätze unverändert beibehält - wurde bloß deshalb die Ersatzfähigkeit derartiger fiktiver Kosten für Ersatzarbeitskräfte teilweise verneint, weil der von der dort verletzten Person geführte Betrieb unfallsbedingt zur Gänze eingestellt wurde und in einem solchen Fall nicht mehr als der durch den Unfall verursachte Einkommensverlust abgegolten werden kann.

Die Ausführungen des Klägers, er begehre den Ersatz des Wertes seiner vernichteten Arbeitskraft, wobei er die Anspruchshöhe nach dem Lohn einer in der Landwirtschaft entsprechend eingesetzten Arbeitskraft verrechnete, orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstelle, führt daher in Fällen wie dem hier vorliegenden - die Arbeitskraft des Verletzten wird durch den Einsatz von freiwilligen Hilfskräften ersetzt, um einen Verdienstentgang zu vermeiden - keineswegs zur Verneinung der Schlüssigkeit des Ersatzbegehrens. Zu einer unzulässigen Verquickung der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung vergleiche hiezu 4 Ob 2396/96y mwN) ist es daher im vorliegenden Fall nicht gekommen.

Zutreffend sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichtes bezüglich der Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern, um den Ausfall oder teilweisen Ausfall der Arbeitskraft eines verletzten Gesellschafters auszugleichen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht (ecolex 1994, 172; 4 Ob 2396/96y je mwN). Ob die "Schädigung" der Mitgesellschafter des verletzten Gesellschafters dadurch erfolgt, daß sie durch den Arbeitsausfall des verletzten Gesellschafters Gewinneinbußen erleiden oder dadurch, daß sie mit erhöhtem Arbeitseinsatz belastet werden, kann hinsichtlich der Person, die zur Geltendmachung des Schadens legitimiert ist, keinen entscheidenden Unterschied machen. Der Schaden ist in beiden Fällen zumindest teilweise nicht beim Verletzten, sondern beim Dritten entstanden (Harrer, GesRZ 1985, 130 ff und FN 5). In konsequenter Fortführung der dargestellten Rechtsprechung kann daher der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt, nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung 2 Ob 2/85 = GesRZ 1985, 138, in der dem verletzten Gesellschafter einer OHG selbst die Kosten einer Ersatzkraft für die Mehrarbeit seiner Mitgesellschafterin und Ehefrau zuerkannt wurden, steht somit letztlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, daß dem verletzten Gesellschafter allein jener Schaden zu ersetzen ist, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat (wie Harrer aaO zutreffend aufzeigt; vergleiche auch Lukas in JBl 1996, 481/488 FN 56 sowie weiters im Ergebnis Christian Huber in JBl 1987, 613/zusammenfassend 633 Punkt 13.). Der erkennende Senat folgt daher den bereits in der Entscheidung 4 Ob 2396/96y zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß der verletzte Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft nicht zur Geltendmachung des Ersatzes für Mehrleistungen seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin legitimiert ist. In dieser Entscheidung wurde auch klargestellt, daß insoweit keine Gesamthandforderung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, sodaß diese Mehraufwendungen mangels einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines allfälligen diesbezüglichen Aufwandersatzanspruches bei der Ermittlung des dem Kläger entstandenen Schadens nicht zu berücksichtigen ist. Es muß daher im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob bei Erbringung von Mehrleistungen von Mitgesellschaftern eine bloße Schadensverlagerung vorliegt und daher der Mitgesellschafter den Ersatz seines Aufwandes fordern konnte, wie dies in 4 Ob 2396/96y zwar für den Fall der Mehrarbeit, nicht aber (folgend der ständigen Rechtsprechung) für den Fall des Gewinnrückganges bejaht wurde.

Wohl aber bleibt zu prüfen, ob und allenfalls zwischen welchen Personen im vorliegenden Fall eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft vorliegt. Dies kann anhand des bisherigen Akteninhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet sich die GesbR von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet. Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden. Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt. Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es müssen nach Paragraph 863, ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine GesbR vor, wobei aber von einem Führen der Landwirtschaft nur dann gesprochen werden kann, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (ecolex 1994, 172 mwN).

Das Erstgericht hat zwar ausgeführt, daß der Kläger die Landwirtschaft seit 1970 gemeinsam mit seiner Frau betreibe, wobei in den letzten Jahren vor der Operation auch der Sohn mitgeholfen habe. Ohne Kenntnis der näheren Umstände der Zusammenarbeit dieser drei Personen läßt sich aus der zu allgemeinen und bereits wertenden Formulierung des Erstgerichtes noch nicht zwingend auf das Vorliegen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft schließen. Insbesondere blieb ungeprüft, ob oder inwieweit der Ehefrau - und allenfalls auch dem Sohn - Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustanden. Aus den bisherigen Feststellungen läßt sich nur eine eher untergeordnete Rolle der Ehefrau bei der Mitarbeit in der Landwirtschaft - nämlich teilweise bei der Milchviehhaltung und Kalbinnenaufzucht, bei der Heuernte und beim Kartoffelanbau, nicht aber bei allen anderen Arbeiten - ableiten. Zudem bezeichnete das Erstgericht den Kläger im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung mehrmals als "Betriebsführer". Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Umstand, daß unter der Bezeichnung "Urlaub am Bauernhof" Zimmer vermietet und die diesbezüglichen Arbeiten von der Ehefrau durchgeführt werden, ist vom landwirtschaftlichen Betrieb zu trennen und kann nicht die Annahme einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau begründen.

Sollte der Kläger nach den Ergebnissen des zu ergänzenden Verfahrens als Einzelunternehmer tätig gewesen sein, wird sein Begehren betreffend die Kosten für Ersatzarbeitskräfte als grundsätzlich berechtigt anzusehen sein. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen einer Erwerbsgesellschaft zwischen allen drei Familienmitgliedern ergeben, wäre es hingegen verfehlt. Stellt sich heraus, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, an der der Sohn nicht beteiligt war, werden jene Ersatzansprüche jedenfalls unberechtigt sein, die auf die Mehrarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb, deren Umfang dann näher festzustellen sein wird, entfallen. Hinsichtlich der auf den vermehrten Arbeitseinsatz des Sohnes entfallenden Ersatzansprüche wäre dann weiters zu prüfen, ob der Sohn allein vom Kläger zur Mehrarbeit herangezogen wurde, um dessen Arbeitskraftverlust aufzufangen und um die Gesellschaft insoweit zu entlasten oder ob der Sohn seine Arbeitskraft in vermehrtem Maß der Gesellschaft bzw beiden Gesellschaftern zur Verfügung stellte, wobei im allgemeinen die Umstände wohl für letzteres sprechen werden vergleiche Harrer aaO 134). Die Mehrleistungen des Sohnes werden je nach den noch zu erhebenden Umständen entweder zur Gänze dem Kläger oder der Gesellschaft und damit je zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau zuzurechnen sein.

Abgesehen von der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger - je nach Bejahung oder Verneinung der Frage nach dem Vorliegen einer GesbR und der daran beteiligten Personen - zur Einklagung der Kosten für Ersatzarbeitskräfte legitimiert ist, ist nach den bisherigen Ausführungen des Erstgerichtes unklar, warum es von der von ihm festgestellten Minderung der Arbeitskraft des Klägers bei einem Teil jener Arbeiten, die er schon vor der Operation nicht zur Gänze allein verrichtete, einen prozentuellen Abzug, der dem Anteil der Mitarbeit des Klägers an diesen Arbeiten vor der Operation entsprechen soll, vornimmt. Dieser Abzug wäre nur vom gesamten Zeitaufwand sämtlicher an den jeweiligen Arbeiten beteiligter Personen gerechtfertigt und nicht von jenem Zeitaufwand, der vor der Operation allein auf den Kläger entfiel, auf den sich aber offenbar die vom Erstgericht eingesetzten Schillingbeträge teilweise beziehen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die insoweit mangelhafte Feststellungsgrundlage dahin klarzustellen haben, wieviele Arbeitsstunden bzw welcher Prozentsatz an Arbeitsstunden bei diesen Arbeiten vor der Operation auf den Kläger alleine entfielen und um wieviel Prozent die Arbeitskraft des Klägers bei den jeweiligen Arbeiten vermindert wurde. Nur aus dem Vergleich dieser Beträge kann auf die notwendigen Ersatzarbeitszeiten geschlossen werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu berücksichtigen sein, daß selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers nicht nur ein Teilbegehren betreffend den Verdienstausfall des Klägers für die Arbeiten beim Maschinen- und Betriebshilfering, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, verjährt ist, sondern auch ein Teil des Begehrens für die Kosten der Ersatzarbeitskräfte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich auch beim Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang - worunter, wie bereits ausgeführt wurde, nicht nur der Entgang des Gewinnes, sondern auch die Kosten für Ersatzarbeitskräfte zu subsumieren sind - um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 1480, ABGB. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterliegen daher der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB, und zwar ungeachtet des vorliegenden Feststellungsurteiles (ZVR 1994/40; Schubert in Rummel2 römisch II, Rz 7 zu Paragraph 1489, ABGB mwN). Jene Teilbeträge, die erstmals in der Tagsatzung vom 13.3.1996 geltend gemacht wurden (Differenz zwischen S 74.563 und S 102.912 pro Jahr) und den Zeitraum vom 1.7.1990 bis 13.3.1993 betreffen, sind daher jedenfalls verjährt. Mit nachträglich ausgedehnten Schmerzengeldforderungen läßt sich ein auf fortlaufenden Verdienstentgang gerichtetes, der Höhe nach auch rückwirkend ausgedehntes Begehren nicht vergleichen. Insoweit wird das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen sein.

Die als Feststellung zu wertende Ausführung des Erstgerichtes, daß es ohne die operationsbedingte Behinderung des Klägers zu gar keiner Berentung gekommen wäre, widerspricht den Behauptungen des Klägers, daß er auch ohne die fehlerhafte Behandlung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hätte und daß nur 75 % der Versehrtenrente aus dem ärztlichen Kunstfehler resultierten. Der Kläger hat die betreffende Feststellung auch ausdrücklich in seiner Berufung als unrichtig bekämpft, wozu das Berufungsgericht bislang nicht Stellung genommen hat. Sollte dieser Beschwerdepunkt im zweiten Rechtsgang aktuell bleiben und in einem weiteren Rechtsmittel aufrecht erhalten werden, wird sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang damit zu befassen haben.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E51122 07A00338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00033.98Y.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19980810_OGH0002_0070OB00033_98Y0000_000