Das Berufungsgericht hat das Verfahren im Bereich der Tatsachenfeststellungen für ergänzungsbedürftig gehalten, weil es die erstinstanzlichen Feststellungen über den Schimmelpilzbefall zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufobjekts nur aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens für nicht ausreichend begründet qualifizierte. Die im Rekurs dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger betreffen in Wahrheit die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Im Tatsachenbereich ist der Oberste Gerichtshof nicht Rechtsmittelinstanz. Daß es für die Haftung der Verkäuferin wegen Mängel auf den Übergabszeitpunkt ankommt, ist richtig und unstrittig. Die Aufhebung aus dem Grund fehlender Spruchreife zur Ergänzung des strittigen Sachverhalts ist frei von Rechtsirrtum.
Bei seinen Rechtsausführungen zur Haftung des Verkäufers für wesentliche unbehebbare Mängel sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach Schadenersatzrecht ist das Berufungsgericht nicht von der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Kläger begehren nicht den Verbesserungsaufwand für die Reparatur oder Erneuerung der mangelhaften Fußbodenheizung (mit der eine übliche Raumtemperatur nicht erreicht werden kann), sondern den Ersatz der Kosten einer völlig anderen Heizungsanlage. Das Berufungsgericht hat dazu richtig und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, daß Mängel, die nur durch eine Neu- oder Umkonstruktion des Kaufgegenstandes saniert werden können, als unbehebbar zu qualifizieren sind (SZ 28/237, SZ 68/42 uva), was noch dahin zu ergänzen ist, daß die Unbehebbarkeit auch dann anzunehmen ist, wenn die Mängelbehebung zwar technisch machbar ist, aber nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bewerkstelligt werden kann (4 Ob 2341/96k). Daß die in den zitierten Vorentscheidungen vertretenen Grundsätze wegen nicht vergleichbaren Sachverhalts hier nicht anwendbar sein sollten, wird von den Klägern zwar behauptet, trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn eine Sanierung der bestehenden Fußbodenheizung zu verhältnismäßigen Kosten nicht möglich sein sollte. Zumindest beim Kaufvertrag vertritt der Oberste Gerichtshof einheitlich die Meinung, daß Mängel in der Konstruktion eines Kaufobjekts, die einer gewöhnlich vorauszusetzenden oder zugesagten Eigenschaft der Sache zuwiderlaufen, als unbehebbar zu qualifizieren sind. Die Möglichkeit der Anschaffung zusätzlicher Geräte zur Erreichung des Gebrauchszwecks macht den Mangel noch nicht zu einem behebbaren (SZ 58/208 = JBl 1986, 448). Bei unbehebbaren Mängeln scheidet ein auf Gewährleistungsrecht gegründeter Verbesserungsanspruch begrifflich aus, damit aber auch der Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für eine gar nicht mögliche Sanierung. Dem Käufer bleibt nur die Möglichkeit der Wandlung oder - wenn er die Sache behalten will - das ihm nach einhelliger jüngerer Lehre und Rechtsprechung zustehende Recht auf Preisminderung (SZ 64/15 uva; Koziol/Welser, Grundriß10 256 mwN). Die Preisminderung ist aber nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode vorzunehmen, um die mit dem Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert des Kaufobjekts festgelegte subjektive Äquivalenz aufrecht zu erhalten (SZ 62/185 uva; Koziol aaO 258; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 64 zu § 932 mwN). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der Beurteilung des Sachverhalts nach Schadenersatzrecht (Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bestehen seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 nebeneinander, was auch für Ansprüche aus Kaufverträgen gilt: ecolex 1990, 474 uva). Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß der geklagte Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln der vorhandenen Speziessache nur den Vertrauensschaden zu ersetzen hat. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln zu (JBl 1980, 316; ecolex 1992, 628 uva; Koziol/Welser aaO 270 mwN). Zu ersetzen ist nur der Schaden, den der Erwerber dadurch erleidet, daß er die mangelhafte Sache für mängelfrei gehalten und deshalb für die Sache mehr bezahlt hat, als er bei Kenntnis der Eigenschaft der Sache bezahlt hätte (JBl 1980, 316 mwN). Auch die von den Klägern behauptete listige Irreführung (§ 870 ABGB) berechtigt den Getäuschten, der am Vertrag festhält, nur zum Ersatz des Vertrauensschadens im Wege der Vertragsanpassung (§ 872 ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 874 mwN), die auch hier nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen ist (JBl 1991, 584 uva). Lediglich bei einer vom Verkäufer übernommenen Garantie wäre das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (SZ 57/37). Auf eine Garantie berufen sich die Kläger aber gerade nicht.Bei seinen Rechtsausführungen zur Haftung des Verkäufers für wesentliche unbehebbare Mängel sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach Schadenersatzrecht ist das Berufungsgericht nicht von der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Kläger begehren nicht den Verbesserungsaufwand für die Reparatur oder Erneuerung der mangelhaften Fußbodenheizung (mit der eine übliche Raumtemperatur nicht erreicht werden kann), sondern den Ersatz der Kosten einer völlig anderen Heizungsanlage. Das Berufungsgericht hat dazu richtig und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, daß Mängel, die nur durch eine Neu- oder Umkonstruktion des Kaufgegenstandes saniert werden können, als unbehebbar zu qualifizieren sind (SZ 28/237, SZ 68/42 uva), was noch dahin zu ergänzen ist, daß die Unbehebbarkeit auch dann anzunehmen ist, wenn die Mängelbehebung zwar technisch machbar ist, aber nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bewerkstelligt werden kann (4 Ob 2341/96k). Daß die in den zitierten Vorentscheidungen vertretenen Grundsätze wegen nicht vergleichbaren Sachverhalts hier nicht anwendbar sein sollten, wird von den Klägern zwar behauptet, trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn eine Sanierung der bestehenden Fußbodenheizung zu verhältnismäßigen Kosten nicht möglich sein sollte. Zumindest beim Kaufvertrag vertritt der Oberste Gerichtshof einheitlich die Meinung, daß Mängel in der Konstruktion eines Kaufobjekts, die einer gewöhnlich vorauszusetzenden oder zugesagten Eigenschaft der Sache zuwiderlaufen, als unbehebbar zu qualifizieren sind. Die Möglichkeit der Anschaffung zusätzlicher Geräte zur Erreichung des Gebrauchszwecks macht den Mangel noch nicht zu einem behebbaren (SZ 58/208 = JBl 1986, 448). Bei unbehebbaren Mängeln scheidet ein auf Gewährleistungsrecht gegründeter Verbesserungsanspruch begrifflich aus, damit aber auch der Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für eine gar nicht mögliche Sanierung. Dem Käufer bleibt nur die Möglichkeit der Wandlung oder - wenn er die Sache behalten will - das ihm nach einhelliger jüngerer Lehre und Rechtsprechung zustehende Recht auf Preisminderung (SZ 64/15 uva; Koziol/Welser, Grundriß10 256 mwN). Die Preisminderung ist aber nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode vorzunehmen, um die mit dem Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert des Kaufobjekts festgelegte subjektive Äquivalenz aufrecht zu erhalten (SZ 62/185 uva; Koziol aaO 258; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 64 zu Paragraph 932, mwN). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der Beurteilung des Sachverhalts nach Schadenersatzrecht (Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche bestehen seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 nebeneinander, was auch für Ansprüche aus Kaufverträgen gilt: ecolex 1990, 474 uva). Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß der geklagte Verkäufer bei unbehebbaren Mängeln der vorhandenen Speziessache nur den Vertrauensschaden zu ersetzen hat. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln zu (JBl 1980, 316; ecolex 1992, 628 uva; Koziol/Welser aaO 270 mwN). Zu ersetzen ist nur der Schaden, den der Erwerber dadurch erleidet, daß er die mangelhafte Sache für mängelfrei gehalten und deshalb für die Sache mehr bezahlt hat, als er bei Kenntnis der Eigenschaft der Sache bezahlt hätte (JBl 1980, 316 mwN). Auch die von den Klägern behauptete listige Irreführung (Paragraph 870, ABGB) berechtigt den Getäuschten, der am Vertrag festhält, nur zum Ersatz des Vertrauensschadens im Wege der Vertragsanpassung (Paragraph 872, ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 874, mwN), die auch hier nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen ist (JBl 1991, 584 uva). Lediglich bei einer vom Verkäufer übernommenen Garantie wäre das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (SZ 57/37). Auf eine Garantie berufen sich die Kläger aber gerade nicht.
Das Berufungsgericht hat die dargelegte Rechtslage richtig wiedergegeben und ist von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Wenn es zum Thema der Zusagen der geklagten Verkäuferin sowohl über die Funktionsfähigkeit der bestehenden Heizungsanlage als auch über das Fehlen einer Schimmelpilzbildung bzw einer Feuchtigkeit des Hauses das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, wenn die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf einer falschen Rechtsansicht beruht. Dies ist nicht der Fall. Die Rekurswerber vertreten dazu die Auffassung, daß das Verfahren schon deshalb spruchreif sei, weil sie ihren Anspruch nicht nur auf eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft des Kaufobjekts, sondern auch auf eine "normalerweise vorausgesetzte" Eigenschaft, nämlich die Beheizbarkeit des zu Wohnzwecken gekauften Hauses, gestützt hätten. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluß nicht rechtswirksam. Bei Richtigkeit dieses Rechtsstandpunktes bliebe für einen Gewährleistungsausschluß, der außerhalb des Verbraucherschutzes grundsätzlich zulässig ist (Koziol aaO 262 mwN), praktisch kein Anwendungsbereich. Bei offenkundigen Mängeln wird ohnehin nicht gehaftet (§ 928 ABGB), der Gewährleistungsausschluß betrifft also geheime Mängel. Wenn diese wesentlich sind, wäre nach Meinung der Rekurswerber ein Gewährleistungsverzicht nicht möglich, weil vorauszusetzen ist, daß die Eignung einer Sache zum zweckbestimmten Gebrauch immer als "normalerweise vorausgesetzt" anzusehen ist. Auf gesetzliche Bestimmungen kann die Rechtsmeinung der Kläger nicht gestützt werden. Da sich die Rekurswerber dazu auch nicht auf oberstgerichtliche Rechtsprechung oder Lehre berufen können, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Es ist nämlich die Ansicht des Berufungsgerichtes zu teilen, daß nur eine nicht erfüllte Zusage bestimmter Eigenschaften den Gewährleistungsverzicht "überspielt", also unwirksam macht (Koziol aaO 262 mwN; SZ 53/37 uva). Bei entsprechenden Feststellungen über Eigenschaftszusagen könnte der Klageanspruch auf Gewährleistungsrecht gestützt werden, bei Feststellungen, welche die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, auch auf Schadenersatzrecht. In beiden Fällen ist der Anspruch aber aus den dargelegten Gründen der Höhe nach auf den nach der relativen Berechnungsmethode zu ermittelnden Preisminderungs- oder Schadenersatzanspruch begrenzt. Der Ersatz des Sanierungsaufwandes kommt nur bei behebbaren Mängeln in Betracht.Das Berufungsgericht hat die dargelegte Rechtslage richtig wiedergegeben und ist von der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Wenn es zum Thema der Zusagen der geklagten Verkäuferin sowohl über die Funktionsfähigkeit der bestehenden Heizungsanlage als auch über das Fehlen einer Schimmelpilzbildung bzw einer Feuchtigkeit des Hauses das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, wenn die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf einer falschen Rechtsansicht beruht. Dies ist nicht der Fall. Die Rekurswerber vertreten dazu die Auffassung, daß das Verfahren schon deshalb spruchreif sei, weil sie ihren Anspruch nicht nur auf eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft des Kaufobjekts, sondern auch auf eine "normalerweise vorausgesetzte" Eigenschaft, nämlich die Beheizbarkeit des zu Wohnzwecken gekauften Hauses, gestützt hätten. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluß nicht rechtswirksam. Bei Richtigkeit dieses Rechtsstandpunktes bliebe für einen Gewährleistungsausschluß, der außerhalb des Verbraucherschutzes grundsätzlich zulässig ist (Koziol aaO 262 mwN), praktisch kein Anwendungsbereich. Bei offenkundigen Mängeln wird ohnehin nicht gehaftet (Paragraph 928, ABGB), der Gewährleistungsausschluß betrifft also geheime Mängel. Wenn diese wesentlich sind, wäre nach Meinung der Rekurswerber ein Gewährleistungsverzicht nicht möglich, weil vorauszusetzen ist, daß die Eignung einer Sache zum zweckbestimmten Gebrauch immer als "normalerweise vorausgesetzt" anzusehen ist. Auf gesetzliche Bestimmungen kann die Rechtsmeinung der Kläger nicht gestützt werden. Da sich die Rekurswerber dazu auch nicht auf oberstgerichtliche Rechtsprechung oder Lehre berufen können, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Es ist nämlich die Ansicht des Berufungsgerichtes zu teilen, daß nur eine nicht erfüllte Zusage bestimmter Eigenschaften den Gewährleistungsverzicht "überspielt", also unwirksam macht (Koziol aaO 262 mwN; SZ 53/37 uva). Bei entsprechenden Feststellungen über Eigenschaftszusagen könnte der Klageanspruch auf Gewährleistungsrecht gestützt werden, bei Feststellungen, welche die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, auch auf Schadenersatzrecht. In beiden Fällen ist der Anspruch aber aus den dargelegten Gründen der Höhe nach auf den nach der relativen Berechnungsmethode zu ermittelnden Preisminderungs- oder Schadenersatzanspruch begrenzt. Der Ersatz des Sanierungsaufwandes kommt nur bei behebbaren Mängeln in Betracht.
Mit der vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch zitierten Entscheidung 6 Ob 2144/96d wurde über einen nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden Anspruch entschieden, in dem vorrangig die anteilige Haftung mehrerer Schädiger zu beurteilen war. Mangels vergleichbaren Sachverhalts vermag die Vorentscheidung die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß in einer Sache, in der es um die Rechtsfolgen unbehebbarer Mängel bei einem Spezieskauf geht, nicht zu begründen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen sind.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten für die Gegenschrift zuzusprechen sind.