Justiz

Rechtssatz für 5Ob540/86 7Ob536/89 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077446

Geschäftszahl

5Ob540/86; 7Ob536/89; 7Ob677/90; 2Ob573/92; 2Ob533/95; 7Ob336/97f

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Norm

IPRG §46
  1. IPRG § 46 gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtssatz

Für einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Kaufvertrag im Sinne des Paragraph 46, Satz 2 erster Halbsatz IPRG sind nach dieser Gesetzesbestimmung die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Verkäufer auf Grund einer Vereinbarung dem Käufer zum Großteil an (Rückzahlungs) Zahlungs statt den Gebrauch des (Gegenstand des Kaufvertrages bildenden) Hauses mietweise zu überlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 540/86
  • 7 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 536/89
    nur: Für einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Kaufvertrag im Sinne des § 46 Satz 2 erster Halbsatz IPRG sind nach dieser Gesetzesbestimmung die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind. (T1) Beisatz: § 46 Satz 2 erster Halbsatz IPRG unterstellt nunmehr Rückabwicklungsansprüche aus unwirksamen Schuldverhältnissen akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrunde gelegte Rechtsverhältnis beherrscht (" innerer Entscheidungseinklang"). (T2) Veröff: IPRax 1991,125 = ZfRV 1990,133 (Zemen)
  • 7 Ob 677/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 677/90
    nur T1; Beisatz: Gegenüber dieser speziellen Anknüpfungsnorm ist auch § 45 IPRG nur subsidiär. (T3) Veröff: SZ 64/2 = EvBl 1991/57 S 276
  • 2 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 573/92
    nur T1; Veröff: WBl 1993,25 = ÖBA 1994,641 (Schurig)
  • 2 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 533/95
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077446

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00540_8600000_001

Rechtssatz für 7Ob336/97f 7Ob204/99x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109867

Geschäftszahl

7Ob336/97f; 7Ob204/99x

Entscheidungsdatum

28.07.1999

Norm

IPRG §46
  1. IPRG § 46 gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtssatz

Unterlag das Kausalverhältnis dem UN-Kaufrechtsabkommen, enthält dieses aber keine Rückforderungsregelung, so ist das maßgebliche Kausalstatut nach dem IPRG zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 7 Ob 204/99x
    Entscheidungstext OGH 28.07.1999 7 Ob 204/99x
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109867

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_003

Rechtssatz für 7Ob336/97f 5Ob313/03w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109866

Geschäftszahl

7Ob336/97f; 5Ob313/03w

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art57

Rechtssatz

Artikel 57, findet nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht keine Regelung des Zahlungsortes, Artikel 57, ist daher nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Der hiefür maßgebliche Zahlungsort ist aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    Vgl aber; nur: Art 57 findet nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht keine Regelung des Zahlungsortes, Art 57 ist daher nicht auf andere Zahlungen anwendbar. (T1); Beisatz: Hier: Art 5 Z 1 erster Fall EuGVÜ; der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung richtet sich nach demjenigen für die Primärverpflichtung, nämlich in diesem Fall wieder der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, also mangels anderslautender Vereinbarungen nach Art57 Abs1 lita UN-K. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109866

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_002

Rechtssatz für 4Ob313/97a 7Ob375/97s 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108679

Geschäftszahl

4Ob313/97a; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 2Ob304/98i; 2Ob251/98w; 7Ob117/00g; 5Ob312/01w; 7Ob188/03b; 7Ob189/03z; 6Ob148/04i; 4Ob122/06d

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Norm

EuGVÜ Art5
LGVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1

Rechtssatz

Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen schließt die Zuständigkeit mit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen (EuGH 4.3.1982 Slg 1982, 825). Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/97a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 313/97a
    Veröff: SZ 70/226
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    nur: Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. (T1)
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    nur T1
  • 2 Ob 304/98i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
    nur T1; Veröff: SZ 71/191
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Vgl auch
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Auch
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    nur: Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T2); Beisatz: Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen oder aber anderen Inhalts zustandegekommen, nicht erfolgen. Die Vorschrift des Art 5 EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist. (T3)
  • 7 Ob 188/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 188/03b
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 189/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 148/04i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
    nur T2
  • 4 Ob 122/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikaturlinie wird hier im Zusammenhang mit der erforderlichen Ermittlung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung des Gerichtsstandes nach Art 6 Nr 1 EuGVVO zitiert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108679

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_002

Rechtssatz für 4Ob233/97m 4Ob299/97t 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108474

Geschäftszahl

4Ob233/97m; 4Ob299/97t; 9Ob246/97k; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 1Ob173/98t; 6Ob216/98b; 6Ob228/98t; 2Ob208/98x; 2Ob304/98i; 9ObA247/98h; 4Ob10/00z; 3Ob45/00i; 1Ob55/00w; 5Nd523/99; 2Ob220/00t; 7Ob76/01d; 5Ob312/01w; 4Ob116/02s; 7Ob139/02w; 3Nd509/02; 7Ob89/03v; 4Ob191/03x; 5Ob313/03w; 10Ob21/04t; 9Ob18/10b; 4Ob11/11p

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Norm

EO §308 D4
EuGVÜ Art5 Z1
EuGVVO Art5 Nr1
LGVÜ Art5 Z1
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 233/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 233/97m
    Veröff: SZ 70/176
  • 4 Ob 299/97t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 299/97t
    nur: Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. (T1); Beisatz: Auf das internationale Privatrecht des Forumstaates kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt. (T2)
  • 9 Ob 246/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 246/97k
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T3)
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    Beis wie T3
  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    Auch; nur: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. (T4) Veröff: SZ 71/129
  • 6 Ob 216/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 216/98b
  • 6 Ob 228/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 228/98t
    Beisatz: Auf die Art früher geleisteter Teilzahlungen kommt es daher nicht an. (T5)
  • 2 Ob 208/98x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 208/98x
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 304/98i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
    Beis wie T2; Veröff: SZ 71/191
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Auch
  • 4 Ob 10/00z
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 10/00z
    nur T1
  • 3 Ob 45/00i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 45/00i
    Beis ähnlich T2; Beisatz: Hier: Werklohnanspruch. (T6)
  • 1 Ob 55/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
    nur T4; Beisatz: Hier: Entlohnungsanspruch. (T7)
  • 5 Nd 523/99
    Entscheidungstext OGH 08.05.2000 5 Nd 523/99
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 220/00t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
    Auch
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Art 5 Z 1 EuGVÜ. (T8) Beisatz: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T9)
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    nur T4; Beis wie T8
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    Vgl auch; Beisatz: Wenn der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beansprucht, ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T10); Veröff: SZ 2002/76
  • 7 Ob 139/02w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 139/02w
    Beisatz: Hier: Gesellschaftsrechtlicher (Nach-)Erfüllungsanspruch der Verpflichteten auf Leistung der Stammeinlage, in den der Kläger als Überweisungsgläubiger eingetreten ist, woraus sich die Zuständigkeit jenes Gerichtes ergibt, in dessen Sprengel diese Verpflichtung von der beklagten Partei gegenüber der primär berechtigten Verpflichteten und nachmaligen Gemeinschuldnerin zu erfüllen gewesen wäre. (T11)
  • 3 Nd 509/02
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Nd 509/02
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: UN-Kaufrecht. (T12)
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur: Unter der zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. (T13)
  • 4 Ob 191/03x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 191/03x
    Beis wie T2; Beis wie T12
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird. (T14)
  • 10 Ob 21/04t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 21/04t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 18/10b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 18/10b
    nur T4; Beisatz: Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T15)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108474

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00233_97M0000_002

Rechtssatz für 7Ob375/97s 7Ob336/97f 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109445

Geschäftszahl

7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 6Ob27/01s; 5Ob312/01w; 4Ob116/02s; 8Ob239/02h; 5Ob313/03w; 4Ob11/11p; 8Ob54/16y; 4Ob212/18g

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

EuGVVO Art5 Nr 1 lita
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1

Rechtssatz

Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.

Für Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur: Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T1)
    Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T2)
  • 5 Ob 312/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T3)
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    Gegenteilig; Beisatz: Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird (gegenteilig zu 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f). (T4)
    Veröff: SZ 2002/76
  • 8 Ob 239/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 239/02h
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Auch für sekundäre Ansprüche aus Leistungsstörungen ist der Erfüllungsort der verletzten primären Vertragspflicht maßgeblich. (T5)
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Bei primären vertraglichen Ansprüchen ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung zuständigkeitsbegründend. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T6)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; nur ähnlich T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T7)
    Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T8)
  • 8 Ob 54/16y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend. (T9)
    Beisatz: Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend. (T10)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109445

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0070OB00375_97S0000_001

Rechtssatz für 7Ob336/97f 2Ob41/99i 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109865

Geschäftszahl

7Ob336/97f; 2Ob41/99i; 1Ob358/99z; 7Ob320/00k; 6Ob185/02b; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 8Ob83/05x; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 2Ob192/07k; 10Ob9/11p; 1Ob98/11k; 4Ob161/14a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 1Ob38/22b

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art 25
LGVÜ Art17
LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustande.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Vgl; Beisatz: Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. (T1); Veröff: SZ 72/37
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/76
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
    Vgl auch; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T4)
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind. (T5)
  • 8 Ob 83/05x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 83/05x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T6); Veröff: SZ 2005/128
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Beis wie T1
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T7)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet ändert daran nichts. (T8)
  • 10 Ob 9/11p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 9/11p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 98/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 98/11k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T9)
  • 9 Ob 68/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 68/16i
    Beis wie T1
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Beis wie T1
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109865

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_001

Rechtssatz für 4Ob233/97m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108473

Geschäftszahl

4Ob233/97m; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 9ObA247/98h; 7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 7Ob127/01d; 4Ob116/02s; 7Ob291/02y; 7Ob89/03v; 5Ob313/03w; 5Ob49/06a; 4Ob11/11p; 2Ob130/13a; 8Ob67/15h; 8Ob125/15p; 1Ob31/16i; 1Ob123/17w; 4Ob212/18g; 5Ob240/18g; 6Ob202/19b; 17Ob12/21w; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 6Ob168/23h; 6Ob164/23w

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

EuGVVO Art5 Nr1
EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Artikel 5, EuGVÜ (und Artikel 5, LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 233/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 233/97m
    Veröff: SZ 70/176
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    Auch; nur: In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T1)
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken. (T2)
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T3)
    Beisatz: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4)
    Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T5)
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T6)
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. (T7)
    Beisatz: Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen. (T8)
  • 7 Ob 127/01d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 127/01d
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10)
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    nur T9; Beisatz: Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten. (T11)
    Beisatz: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde. (T12)
    Veröff: SZ 2002/76
  • 7 Ob 291/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 291/02y
    Auch; nur T1,Veröff: SZ 2003/11
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur T9
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    nur: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu bestimmen. (T13)
  • 5 Ob 49/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 49/06a
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T14)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T15)
  • 2 Ob 130/13a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 130/13a
    Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T16)
  • 8 Ob 67/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
    Vgl auch; Beisatz: Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17)
    Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. (T18); Veröff: SZ 2015/71
  • 8 Ob 125/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 125/15p
    Auch; nur T13; Beis wie T17
  • 1 Ob 31/16i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 31/16i
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/17w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 123/17w
    Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T19)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T20)
  • 6 Ob 202/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
    Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. (T21)
  • 17 Ob 12/21w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
    Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T21
  • 8 Ob 172/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
    vgl
  • 10 Ob 56/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 56/22s
    vgl
  • 6 Ob 168/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 168/23h
    vgl
  • 6 Ob 164/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 164/23w
    vgl; nur T9
    Beisatz: Danach liegt ein vertraglicher Anspruch vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren. (T22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108473

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00233_97M0000_001

Entscheidungstext 7Ob336/97f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob336/97f

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Zamponi, Weixelbaum und Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Firma L***** S.A., ***** Lausanne, Schweiz, vertreten durch Dorda, Brugger und Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen S 490.944,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8.September 1997, GZ 2 R 178/97b-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 13.Mai 1997, GZ 3 Cg 3/97v-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei kaufte im Dezember 1995 von der beklagten Partei Waren kroatischen Ursprungs um S 312.500 US-Dollar "frei LKW ab Zagreb" mit Beistellung de Zertifikate EUR 1. Die Zahlung sollte vereinbarungsgemäß in Amsterdam erfolgen. Die Bestimmungsorte für die Waren lagen in Westeuropa und waren der beklagten Partei nicht bekannt. Die klagende Partei behielt in der Folge 62.500 US-Dollar vom Kaufpreis zurück, weil Probleme mit der Beistellung der Zertifikate EUR 1 aufgetreten und die Waren zu verzollen waren. Die beklagte Partei reklamierte diesen Betrag nicht. Es folgten drei gleichartige Geschäfte, bei denen die klagende Partei jeweils Zahlungen leistete.

Im April 1996 bestellte die klagende Partei Waren um 631.800 DM, und zwar ebenfalls "frei LKW ab Zagreb" mit dem Zahlungsort Amsterdam, wo sie auch eine Anzahlung von 69.147 DM leistete. Dieses Geschäft wurde in der Folge einvernehmlich storniert. Die beklagte Partei nahm eine Gegenverrechnung der Anzahlung mit dem von der klagenden Partei einbehaltenen Kaufpreisteil aus dem vorangegangenen Geschäft vor, der die klagende Partei widersprach.

Am Beginn der Geschäftsbeziehungen hatte die klagende Partei der beklagten Partei ihre Einkaufsbedingungen gesendet, die unter anderem bestimmen:

"Erfüllungsort für die Zahlung ist Wels. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus seiner Beendigung ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Wels. ... Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Republik Österreich. ... Die Bestimmungen der Haager

Kaufrechtsübereinkommen vom 1.Juli 1964 sowie der österreichischen Ausführungsgesetze zu diesem Übereinkommen sind ausgeschlossen".

Es kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei haben, ob die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei an die klagende Partei abgesendet wurden und ob sie der klagenden Partei zugekommen sind.

Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung des als Vorauszahlung geleisteten Betrages von 490.944 S (etwa 69.147 DM) sA. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf den vereinbarten und auf den gesetzlichen Erfüllungsort nach Artikel 5, LGVÜ und weiters darauf, daß als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart worden sei.

Die beklagte Partei wendete die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Die von der klagenden Partei behauptete Zuständigkeitsvereinbarung werde bestritten. Es seien dem Vertrag vielmehr die allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zugrundegelegt worden, wonach nach Wahl des Klägers entweder ein Schiedsgericht nach den Regeln der internationalen Handelskammer oder das Wohnsitzgericht der beklagten Partei zuständig sei. Es habe sich durch die regelmäßige Verwendung dieser Geschäftsbedingungen bereits eine Gepflogenheit entwickelt, sodaß diese Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls nach Artikel 17, LGVÜ wirksam geschlossen worden sei. Andernfalls richte sich die internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ. Beim Wahlgerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ komme es auf die primäre Hauptleistungspflicht und nicht auf die aus einer Leistungsstörung, Wandlung, Kündigung oder dgl hervorgehende sekundäre Pflicht an. Im vorliegenden Fall sei als primäre Hauptleistungspflicht die Verpflichtung der klagenden Partei zur Zahlung des Kaufpreises anzusehen. Da auf den Liefervertrag UN-Kaufrecht anzuwenden sei, bestimme sich der Erfüllungsort gemäß Artikel 57, UN-Kaufrecht, wonach Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Verkäufers, hier also Lausanne, sei. Sollte das UN-Kaufrecht nicht anwendbar sein, würde sich die Bestimmung des Erfüllungsortes gemäß Paragraph 36, IPRG nach Schweizer Recht richten. Danach seien Geldschulden am Sitz des Gläubigers zu erfüllen, woraus sich ebenfalls Lausanne als Erfüllungsort ergeben. Würde man als relevante Hauptleistungspflicht die Lieferverpflichtung der beklagten Partei ansehen, wäre laut der getroffenen Vereinbarung ("FCA Zagreb") der Erfüllungsort Zagreb.

Die klagende Partei replizierte, daß sich der Gerichtsstand schon aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen der klagenden Partei ergebe. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei der Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ gegeben, bei dem es auf die den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung ankomme. Diese sei hier der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei. Geldschulden seien Bringschulden, sodaß der Erfüllungsort der Sitz der klagenden Partei sei. Das UN-Kaufrecht sei wegen seines Ausschlusses in den Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht anzuwenden. Auch bei Anwendung des Schweizer Rechtes ergebe sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes, weil gemäß Artikel 74, Absatz 2, Ziffer eins, des Schweizer Obligationenrechtes Geldschulden am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen seien.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Eine Vereinbarung der Einkaufsbedingungen der klagenden Partei sei nicht nachgewiesen worden. Der Ort der Übernahme der Ware und der Zahlungsort ergebe sich aus dem Kaufvertrag. Nach Artikel 56, des anzuwendenden UN-Kaufrechtsabkommens, das in Österreich und in der Schweiz in Kraft stehe, seien Geldschulden Bringschulden, sodaß ein inländischer Zahlungsort nicht in Betracht komme. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes sei durch die Einkaufsbedingungen der klagenden Partei nicht ausgeschlossen worden, weil sich diese nur auf die Haager Kaufrechtsabkommen bezögen. Es lägen daher keine Anknüpfungspunkte nach Artikel 5, LGVÜ für die inländische Gerichtsbarkeit vor.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verwarf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die klagende Partei gehe selbst nicht von einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung oder von einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, LGVÜ aus. Sie habe auch nicht das Vorliegen eines konkreten diesbezüglichen Handelsbrauches im internationalen Handel im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, LGVÜ behauptet; jedenfalls habe sie hiefür keinerlei konkrete Beweismittel angeboten. Die Übermittlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Beginn einer Geschäftsbeziehung, die offensichtlich unabhängig vom ersten konkreten Geschäftsfall erfolgt sei, könne nicht als "Gepflogenheit" im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, LGVÜ angesehen werden, komme es hier doch auf eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis an. Erforderlich sei dazu eine längerdauernde Übung, wobei sich derjenige, der sich auf eine solche Gepflogenheit berufe, diese auch zu beweisen habe. Die klagende Partei habe hiezu im Verfahren erster Instanz aber nicht einmal vorgebracht, daß sich die beklagte Partei in der Folge an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei gehalten habe. Eine Gepflogenheit zwischen den Parteien im Sinne des LGVÜ könne daher nicht erblickt werden.

Als vertragliche Ansprüche im Sinn des Artikel 50, Ziffer eins, LGVÜ würden nicht nur die Hauptleistungen angesehen, sondern etwa auch Ansprüche aus Schadenersatz aus Vertrag, Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder Ansprüche aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages. Da die klagende Partei eine bereits geleistete Anzahlung zurückverlange, weil der zugrundeliegende Vertrag storniert worden sei, mache sie bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB geltend. Diese Ansprüche seien aber von dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei genannten Erfüllungsort Wels als Erfüllungsort für die Zahlung der Kaufpreisschuld nicht umfaßt. Die klagende Partei habe sich aber zutreffend auf den Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsortes nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ berufen. Maßgebend sei jeweils die konkret eingeklagte Leistung, hier also eine Geldschuld. Es komme darauf an, ob das vom internationalen Privatrecht des Forums, also hier des österreichischen IPRG, berufene anwendbare Sachrecht die eingeklagte Verpflichtung als Bring- oder als Holschuld qualifiziere. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, auf welchen im Hinblick auf die Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung der charakeristischen Leistung gemäß Paragraph 36, IRP Schweizer Obligationenrecht anzuwenden sei. Dessen Artikel 74, Absatz 2, bestimme, daß Geldschulden an dem Ort zu zahlen seien, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz habe. Im vorliegenden Fall sei dies der Sitz der klagenden Partei, sodaß die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels gegeben sei. Eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechtes, wonach der Erfüllungsort für Geldschulden gemäß Paragraph 905, ABGB im Zweifel der Sitz des Schuldners sei, sei nicht vorgenommen worden, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht Vertragsinhalt geworden seien.

Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen nicht über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Erfüllungsortes im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, LGVÜ für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche fehlte. Er ist aber nicht berechtigt.

Den umfassenden und mit Literaturhinweisen belegten Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz ist insgesamt zu folgen. Zunächst wurde richtig dargestellt, daß das LGVÜ zur Anwendung kommt. Weiters ist richtig, daß allein durch die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei an die beklagte Partei keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustandekam. Ebensowenig wurde damit der dort für die Zahlung vorgesehene Erfüllungsort Wels und die Bestimmung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, verbindlich. Im Revisionsrekursverfahren beruft sich selbst die klagende Partei nicht mehr auf ihre Geschäftsbedingungen. Auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Verneinung der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ, der Vereinbarung des Erfüllungsortes Wels und der Vereinbarung des österreichischen Rechtes kann daher verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, daß in den konkreten Kaufverträgen abweichend von den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei der Zahlungsort mit Amsterdam vereinbart wurde, sodaß umso weniger von einer schlüssigen Vereinbarung im Sinn dieser Bedingungen oder von einer Gepflogenheit, diese Bedingungen allen Geschäftsfällen zugrundezulegen, auszugehen ist.

Gemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen

Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus

dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit der Frage zu befassen, ob diese Bestimmung auch auf einen Rückforderungsanspruch (der dort auf die Anfechtung eines Vertrages über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen wegen Willensmangels gestützt war) anwendbar ist und, da diese Frage bejaht wurde, wonach sich der Erfüllungsort in einem solchen Fall richtet. Hiezu wurde erwogen:

"In Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes zu bringen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 5 zu Artikel 5,). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz erfolgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Artikel 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ).

Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Artikel 5, mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsabschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Artikel 5,).

Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen aus der Anfechtung des Vertrages wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrages nur als Vorfrage zu prüfen ist. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinn dieser Bestimmung dieses Übereinkommens gehört."

Auch dem hier zu beurteilenden Anspruch der klagenden Partei liegt ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zugrunde. Daß dieser nicht unmittelbar aus einem die Vertragsanfechtung rechtfertigenden (Willens-)Mangel abgeleitet, sondern mit der einvernehmlichen Vertragsauflösung begründet wird, macht keinen rechtserheblichen Unterschied. Der Rückstellungsanspruch resultiert in beiden Fällen aus der Auflösung eines bereits geschlossenen Vertrages. Jener Betrag, dessen Rückzahlung die klagende Partei hier begehrt, wurde gegenüber der beklagten Partei ausdrücklich als "Vorauszahlung auf diesen (später rückgängig gemachten) Kaufvertrag" bezeichnet, war demnach also (wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall) Teil der Kaufpreiszahlung. Auch nach der hier vorliegenden einvernehmlichen Vertragsauflösung substituiert die (behauptete) Verpflichtung zum Rückersatz der bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlung weder die Verpflichtung des Verkäufers zur Überlassung des Kaufobjektes noch die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers. Gegenstand des Verfahrens ist daher auch hier alleine der Rückforderungsanspruch. Es ist somit auch nicht maßgebend, daß der (aufgelöste) Kaufvertrag als Zahlungsort für die Kaufpreisschuld Amsterdam vorsah und die Klausel "FCA Zagreb" enthielt und weiters, daß die Anzahlung tatsächlich in Amsterdam geleistet wurde.

Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Artikel 5, mwN; ebenso 7 Ob 375/97s).

Das UN-Kaufrecht ist zwar, wie der Revisionsrekurs insofern zutreffend ausführt, sowohl Bestand der österreichischen als auch der Schweizer Rechtsordnung. Die darin enthaltene Bestimmung des Artikel 57, über den Zahlungsort findet seinen Wortlaut nach jedoch nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem diese zu erbringen sind. Die Regelung des Artikel 57, ist also nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Vielmehr ist der hiefür maßgebliche Zahlungsort aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 30 zu Artikel 57,).

Nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation macht die klagende Partei - wie bereits dargestellt wurde - einen Bereicherungsanspruch geltend. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind für Bereicherungsansprüche, bei denen die Bereicherung auf einer Leistung beruht, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, die Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Paragraph 46, Satz 2 IPRG). Unterlag das Kausalverhältnis dem UN-Kaufrechtsabkommen, enthält dieses aber keine Rückforderungsregelung, so ist das maßgebliche Kausalstatut nach dem IPRG zu bestimmen (Schwimann in Rummel2 römisch II, Rz 2b zu Paragraph 46, IPRG). Der Rückabwicklungsanspruch aus einem aufgelösten Kaufvertrag bestimmt sich daher nach dem Statut des aufgelösten Kaufvertrages (JBl 1989, 519; EvBl 1991/57), der gemäß Paragraph 36, IPRG nach Schweizer Recht zu beurteilen ist, wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat. Damit ist bei der Frage des Erfüllungsortes für die Rückzahlung einer Anzahlung aus einem Kaufvertrag nach Auflösung des Kaufvertrages Schweizer Recht anzuwenden. Da das Schweizer Recht keine Sondervorschrift für einen derartigen Fall vorsieht, ist die allgemeine Bestimmung des Artikel 74, maßgebend, wonach Geldschulden mangels besonderer Vereinbarung an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat (und nicht, wie nach österreichischem Recht, am Wohnsitz des Schuldners - vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins 227 f), also Bringschulden sind. Der Geschäftssitz der klagenden Partei ist aber im Sprengel des Landesgerichtes Wels, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes vorliegt, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese zu Recht bejaht hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E49375 07A03367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00336.97F.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_000