Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Erfüllungsortes im Sinn des Art 5 Abs 1 LGVÜ für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche fehlte. Er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Erfüllungsortes im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, LGVÜ für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche fehlte. Er ist aber nicht berechtigt.
Den umfassenden und mit Literaturhinweisen belegten Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz ist insgesamt zu folgen. Zunächst wurde richtig dargestellt, daß das LGVÜ zur Anwendung kommt. Weiters ist richtig, daß allein durch die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei an die beklagte Partei keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 LGVÜ zustandekam. Ebensowenig wurde damit der dort für die Zahlung vorgesehene Erfüllungsort Wels und die Bestimmung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, verbindlich. Im Revisionsrekursverfahren beruft sich selbst die klagende Partei nicht mehr auf ihre Geschäftsbedingungen. Auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Verneinung der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 LGVÜ, der Vereinbarung des Erfüllungsortes Wels und der Vereinbarung des österreichischen Rechtes kann daher verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, daß in den konkreten Kaufverträgen abweichend von den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei der Zahlungsort mit Amsterdam vereinbart wurde, sodaß umso weniger von einer schlüssigen Vereinbarung im Sinn dieser Bedingungen oder von einer Gepflogenheit, diese Bedingungen allen Geschäftsfällen zugrundezulegen, auszugehen ist.Den umfassenden und mit Literaturhinweisen belegten Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz ist insgesamt zu folgen. Zunächst wurde richtig dargestellt, daß das LGVÜ zur Anwendung kommt. Weiters ist richtig, daß allein durch die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei an die beklagte Partei keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustandekam. Ebensowenig wurde damit der dort für die Zahlung vorgesehene Erfüllungsort Wels und die Bestimmung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, verbindlich. Im Revisionsrekursverfahren beruft sich selbst die klagende Partei nicht mehr auf ihre Geschäftsbedingungen. Auf die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Verneinung der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ, der Vereinbarung des Erfüllungsortes Wels und der Vereinbarung des österreichischen Rechtes kann daher verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, daß in den konkreten Kaufverträgen abweichend von den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei der Zahlungsort mit Amsterdam vereinbart wurde, sodaß umso weniger von einer schlüssigen Vereinbarung im Sinn dieser Bedingungen oder von einer Gepflogenheit, diese Bedingungen allen Geschäftsfällen zugrundezulegen, auszugehen ist.
Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderenGemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen
Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus
dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit der Frage zu befassen, ob diese Bestimmung auch auf einen Rückforderungsanspruch (der dort auf die Anfechtung eines Vertrages über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen wegen Willensmangels gestützt war) anwendbar ist und, da diese Frage bejaht wurde, wonach sich der Erfüllungsort in einem solchen Fall richtet. Hiezu wurde erwogen:
"In Art 5 Z 1 LGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes zu bringen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 5 zu Art 5). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz erfolgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ)."In Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes zu bringen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 5 zu Artikel 5,). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz erfolgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Artikel 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5 mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsabschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Art 5).Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Artikel 5, mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsabschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Artikel 5,).
Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen aus der Anfechtung des Vertrages wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrages nur als Vorfrage zu prüfen ist. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Art 5 Z 1 LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinn dieser Bestimmung dieses Übereinkommens gehört."Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen aus der Anfechtung des Vertrages wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrages nur als Vorfrage zu prüfen ist. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinn dieser Bestimmung dieses Übereinkommens gehört."
Auch dem hier zu beurteilenden Anspruch der klagenden Partei liegt ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zugrunde. Daß dieser nicht unmittelbar aus einem die Vertragsanfechtung rechtfertigenden (Willens-)Mangel abgeleitet, sondern mit der einvernehmlichen Vertragsauflösung begründet wird, macht keinen rechtserheblichen Unterschied. Der Rückstellungsanspruch resultiert in beiden Fällen aus der Auflösung eines bereits geschlossenen Vertrages. Jener Betrag, dessen Rückzahlung die klagende Partei hier begehrt, wurde gegenüber der beklagten Partei ausdrücklich als "Vorauszahlung auf diesen (später rückgängig gemachten) Kaufvertrag" bezeichnet, war demnach also (wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall) Teil der Kaufpreiszahlung. Auch nach der hier vorliegenden einvernehmlichen Vertragsauflösung substituiert die (behauptete) Verpflichtung zum Rückersatz der bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlung weder die Verpflichtung des Verkäufers zur Überlassung des Kaufobjektes noch die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers. Gegenstand des Verfahrens ist daher auch hier alleine der Rückforderungsanspruch. Es ist somit auch nicht maßgebend, daß der (aufgelöste) Kaufvertrag als Zahlungsort für die Kaufpreisschuld Amsterdam vorsah und die Klausel "FCA Zagreb" enthielt und weiters, daß die Anzahlung tatsächlich in Amsterdam geleistet wurde.
Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Art 5 mwN; ebenso 7 Ob 375/97s).Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Artikel 5, mwN; ebenso 7 Ob 375/97s).
Das UN-Kaufrecht ist zwar, wie der Revisionsrekurs insofern zutreffend ausführt, sowohl Bestand der österreichischen als auch der Schweizer Rechtsordnung. Die darin enthaltene Bestimmung des Art 57 über den Zahlungsort findet seinen Wortlaut nach jedoch nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem diese zu erbringen sind. Die Regelung des Art 57 ist also nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Vielmehr ist der hiefür maßgebliche Zahlungsort aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 30 zu Art 57).Das UN-Kaufrecht ist zwar, wie der Revisionsrekurs insofern zutreffend ausführt, sowohl Bestand der österreichischen als auch der Schweizer Rechtsordnung. Die darin enthaltene Bestimmung des Artikel 57, über den Zahlungsort findet seinen Wortlaut nach jedoch nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht hingegen keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ortes, an dem diese zu erbringen sind. Die Regelung des Artikel 57, ist also nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Vielmehr ist der hiefür maßgebliche Zahlungsort aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar (Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 30 zu Artikel 57,).
Nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation macht die klagende Partei - wie bereits dargestellt wurde - einen Bereicherungsanspruch geltend. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind für Bereicherungsansprüche, bei denen die Bereicherung auf einer Leistung beruht, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, die Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (§ 46 Satz 2 IPRG). Unterlag das Kausalverhältnis dem UN-Kaufrechtsabkommen, enthält dieses aber keine Rückforderungsregelung, so ist das maßgebliche Kausalstatut nach dem IPRG zu bestimmen (Schwimann in Rummel2 II, Rz 2b zu § 46 IPRG). Der Rückabwicklungsanspruch aus einem aufgelösten Kaufvertrag bestimmt sich daher nach dem Statut des aufgelösten Kaufvertrages (JBl 1989, 519; EvBl 1991/57), der gemäß § 36 IPRG nach Schweizer Recht zu beurteilen ist, wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat. Damit ist bei der Frage des Erfüllungsortes für die Rückzahlung einer Anzahlung aus einem Kaufvertrag nach Auflösung des Kaufvertrages Schweizer Recht anzuwenden. Da das Schweizer Recht keine Sondervorschrift für einen derartigen Fall vorsieht, ist die allgemeine Bestimmung des Art 74 maßgebend, wonach Geldschulden mangels besonderer Vereinbarung an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat (und nicht, wie nach österreichischem Recht, am Wohnsitz des Schuldners - vgl Koziol-Welser10 I 227 f), also Bringschulden sind. Der Geschäftssitz der klagenden Partei ist aber im Sprengel des Landesgerichtes Wels, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes vorliegt, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese zu Recht bejaht hat.Nach der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Primärqualifikation macht die klagende Partei - wie bereits dargestellt wurde - einen Bereicherungsanspruch geltend. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind für Bereicherungsansprüche, bei denen die Bereicherung auf einer Leistung beruht, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, die Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Paragraph 46, Satz 2 IPRG). Unterlag das Kausalverhältnis dem UN-Kaufrechtsabkommen, enthält dieses aber keine Rückforderungsregelung, so ist das maßgebliche Kausalstatut nach dem IPRG zu bestimmen (Schwimann in Rummel2 römisch II, Rz 2b zu Paragraph 46, IPRG). Der Rückabwicklungsanspruch aus einem aufgelösten Kaufvertrag bestimmt sich daher nach dem Statut des aufgelösten Kaufvertrages (JBl 1989, 519; EvBl 1991/57), der gemäß Paragraph 36, IPRG nach Schweizer Recht zu beurteilen ist, wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat. Damit ist bei der Frage des Erfüllungsortes für die Rückzahlung einer Anzahlung aus einem Kaufvertrag nach Auflösung des Kaufvertrages Schweizer Recht anzuwenden. Da das Schweizer Recht keine Sondervorschrift für einen derartigen Fall vorsieht, ist die allgemeine Bestimmung des Artikel 74, maßgebend, wonach Geldschulden mangels besonderer Vereinbarung an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat (und nicht, wie nach österreichischem Recht, am Wohnsitz des Schuldners - vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins 227 f), also Bringschulden sind. Der Geschäftssitz der klagenden Partei ist aber im Sprengel des Landesgerichtes Wels, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes vorliegt, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese zu Recht bejaht hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.