Justiz

Rechtssatz für 3Ob591/87 6Ob2144/96d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026608

Geschäftszahl

3Ob591/87; 6Ob2144/96d

Entscheidungsdatum

12.03.1997

Rechtssatz

Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: JBl 1989,578 = SZ 61/273
  • 6 Ob 2144/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026608

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_004

Rechtssatz für 6Ob2144/96d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107244

Geschäftszahl

6Ob2144/96d

Entscheidungsdatum

12.03.1997

Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Verbesserungskosten im Rahmen der Gewährleistung: Die Verbesserung kann nicht dazu führen, daß vom Vertragsinhalt abgewichen wird. Ist der vereinbarte Erfolg nicht erreichbar, weil zur Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes von der Vereinbarung abgewichen werden mußte, ist der Mangel unbehebbar. Wird das Werk unter Abänderung (untauglicher) Pläne und Vorgaben "verbessert", ist dies nicht mehr der ursprünglich geschuldete Erfolg. Solche Kosten können im Rahmen der Gewährleistung nicht begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107244

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02144_96D0000_001

Rechtssatz für 8Ob107/77 8Ob88/78 8Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017470

Geschäftszahl

8Ob107/77; 8Ob88/78; 8Ob248/79 (8Ob249/79); 2Ob89/80; 2Ob104/80; 8Ob45/82; 2Ob97/83; 2Ob200/83; 7Ob52/83; 2Ob14/84; 8Ob52/84; 2Ob42/85; 8Ob75/87; 2Ob520/88; 2Ob53/88; 2Ob138/88; 4Ob539/89; 2Ob86/89; 2Ob54/91; 9ObA245/94; 6Ob2144/96d; 2Ob221/97g; 2Ob260/99w; 6Ob107/00d; 4Ob162/00b; 2Ob43/01i; 6Ob276/02k; 5Ob51/04t; 2Ob245/05a; 2Ob96/12z; 1Ob204/12z; 1Ob177/12d; 2Ob13/14x; 7Ob114/15p; 2Ob103/17m

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Rechtssatz

Proportionale Verteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (nach neuerer Lehre) durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 107/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 107/77
    Veröff: EvBl 1978/84 S 238 = JBl 1979,263 = ZVR 1978/207 S 241
  • 8 Ob 88/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 88/78
  • 8 Ob 248/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 248/79
    Veröff: ZVR 1981/16 S 15
  • 2 Ob 89/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 89/80
    Auch
  • 2 Ob 104/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 104/80
    Auch
  • 8 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 45/82
    Veröff: ZVR 1983/190 S 246
  • 2 Ob 97/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 97/83
    Beisatz: Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann hingegen nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitbefunden werden. (T1)
  • 2 Ob 200/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 2 Ob 200/83
    Vgl; Beisatz: Ein haftungsbegründender Umstand, auf den die Klägerin ihr Begehren nicht stützte, kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Klage gegen diese Person abgewiesen wurde. (T2)
  • 7 Ob 52/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 52/83
    Auch; Veröff: ZVR 1985/7 S 14
  • 2 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 14/84
  • 8 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 52/84
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1985/156 S 303
  • 2 Ob 42/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 42/85
    Auch; Veröff: ZVR 1986/12 S 65
  • 8 Ob 75/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 75/87
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 520/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 2 Ob 520/88
    Veröff: JBl 1989,111
  • 2 Ob 53/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 53/88
    Veröff: ZVR 1989/129 S 216
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 539/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 539/89
    Vgl auch; Beisatz: "Gestufte" Regreßverhältnisse der Solidarverpflichteten untereinander wenn kausales Verhalten mehreren Beteiligten im Verhältnis zu anderen Verpflichteten einheitlich zuzurechnen ist. (T3) Veröff: ÖBl 1990,278 = SZ 62/66
  • 2 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 86/89
  • 2 Ob 54/91
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 54/91
  • 9 ObA 245/94
    Entscheidungstext OGH 15.02.1995 9 ObA 245/94
    Auch
  • 6 Ob 2144/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
    Beis wie T3
  • 2 Ob 221/97g
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 221/97g
    Auch; Beisatz: Haben sowohl der Geschädigte als auch mehrere Schädiger unabhängig voneinander zurechenbarerweise eine Bedingung für den Schaden gesetzt, dann haftet der einzelne Schädiger dem Geschädigten in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehaftet hätte. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers darf die Haftung des Einzelschädigers nicht erhöhen, andererseits aber auch nicht vermindern. (T4)
  • 2 Ob 260/99w
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 2 Ob 260/99w
    Vgl auch
  • 6 Ob 107/00d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen. Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schade gemäß § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherere Bestimmbarkeit eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint. (T5)
  • 4 Ob 162/00b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 162/00b
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Belangt der Geschädigte aber nur einen der mehreren Schädiger, dann muss die Gesamtabwägung, deren quotenmäßiges Ergebnis im späteren Verfahren gegen andere Nebentäter nicht bindend wäre, unterbleiben; die Schadenersatzpflicht wird in einem solchen Fall allein nach dem Grundsatz der Einzelabwägung bemessen. (T6)
  • 6 Ob 276/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
    Auch; Beisatz: Diese Verknüpfung setzt voraus, dass der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger gleichzeitig einklagt oder die Verurteilung eines Nebentäters erreicht, während ein anderer Nebentäter bereits verurteilt wurde (so schon 4 Ob 162/00b mwN). (T7)
  • 5 Ob 51/04t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 51/04t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Diese Haftungsermittlung ist nicht auf EKHG-Fälle beschränkt. (T8)
  • 2 Ob 245/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 245/05a
    Auch
  • 2 Ob 96/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 96/12z
    Beis wie T1; Vgl Beis wie T6; Beis wie T4
  • 1 Ob 204/12z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 177/12d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 177/12d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 13/14x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch
  • 2 Ob 103/17m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 103/17m
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19770914_OGH0002_0080OB00107_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob2144/96d 1Ob2409/96p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107245

Geschäftszahl

6Ob2144/96d; 1Ob2409/96p; 6Ob136/99i; 6Ob107/00d; 2Ob102/01s; 9Ob242/01f; 6Ob110/02y; 7Ob196/03d; 8Ob58/04v; 9Ob13/07p; 1Ob63/11p; 2Ob96/12z; 2Ob206/16g; 8Ob88/19b

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Rechtssatz

a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß Paragraph 1304, zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2144/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
  • 1 Ob 2409/96p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
    Veröff: SZ 70/198
  • 6 Ob 136/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i
    nur: Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden. (T1)
    Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T2)
  • 6 Ob 107/00d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d
    Vgl auch; Beisatz: Aufgabe der Bauüberwachung beziehungsweise der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann. (T3)
  • 2 Ob 102/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 102/01s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 242/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 110/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 110/02y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 196/03d
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 196/03d
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
    nur T1
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. (T4)
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    Auch; nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. (T5)
  • 2 Ob 96/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 96/12z
    nur: Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. (T6)
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Vgl auch
  • 8 Ob 88/19b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 88/19b
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T7)
    Beisatz: Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02144_96D0000_002

Rechtssatz für 8Ob608/92 4Ob554/95 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026663

Geschäftszahl

8Ob608/92; 4Ob554/95; 6Ob2144/96d; 6Ob36/01i; 1Ob175/01v; 3Ob106/06v; 9Ob13/07p; 8Ob121/07p; 4Ob75/08w; 1Ob63/11p; 2Ob237/12k; 4Ob204/13y; 6Ob78/16p; 6Ob137/20w

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Rechtssatz

Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Trifft den Geschädigten (hier infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers, muss eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 608/92
    Entscheidungstext OGH 04.06.1993 8 Ob 608/92
    Veröff: EvBl 1994/13 S 94
  • 4 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
    nur: Kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall. (T2)
    Veröff: SZ 68/207
  • 6 Ob 2144/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
    nur: Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T3)
  • 6 Ob 36/01i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 36/01i
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, ob ein in die Risikosphäre des Verletzten fallender Umstand oder das Fehlverhalten eines anderen für den Schaden tatsächlich kausal war, ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T4)
  • 1 Ob 175/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v
    Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nur, wenn beide Schadensursachen mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit zur selbstständigen Schadensherbeiführung geeignete Ursachen waren. (T5)
  • 3 Ob 106/06v
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 106/06v
    Vgl; Beisatz: Hier: Konkurrenz einer potenziellen Schädigung durch einen Aufklärungsfehler des Arztes mit einer Schadensanlage der Patientin (Grauer Star). (T6)
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 121/07p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 121/07p
    Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 4 Ob 75/08w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 75/08w
    Vgl; Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS123610). (T8)
    Veröff: SZ 2008/80
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    Auch
  • 2 Ob 237/12k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 237/12k
    Vgl; nur T4; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze setzt aber das Feststehen einer Einwirkung eines anderen in Bezug auf den konkreten Schaden voraus. (T9)
    Beisatz: Hier konnte nämlich in Bezug auf alle anderen Verletzungen der Klägerin als jener am Kopf gerade nicht festgestellt werden, dass diese anderen Körperteile mit dem Beklagtenfahrzeug in Berührung gekommen bzw durch dessen Einwirkung beeinträchtigt worden wären. (T10)
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T11)
  • 6 Ob 78/16p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 78/16p
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19930604_OGH0002_0080OB00608_9200000_001