Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der nach dem Exekutionstitel bestehenden Unterhaltsansprüche voraus, Vorschüsse sind vielmehr schon dann zu versagen, wenn begründete Bedenken im Sinne des Gesetzes bestehen. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel vermögen dagegen einer Versagung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen. Nur wenn die bei der Entscheidung über den Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsleistung schon damals unangemessen war oder durch eine Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage seither nicht mehr angemessen ist, kann das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise versagen (ÖA 1996, 29;Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der nach dem Exekutionstitel bestehenden Unterhaltsansprüche voraus, Vorschüsse sind vielmehr schon dann zu versagen, wenn begründete Bedenken im Sinne des Gesetzes bestehen. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel vermögen dagegen einer Versagung nicht als ausreichende Grundlage zu dienen. Nur wenn die bei der Entscheidung über den Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsleistung schon damals unangemessen war oder durch eine Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage seither nicht mehr angemessen ist, kann das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise versagen (ÖA 1996, 29;
EvBl 1995/75; RZ 1995/9; ÖA 1995, 121; EvBl 1994/43; EvBl 1993/34;
ähnlich: Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Rz 9 zu § 7). Der Oberste Gerichtshof sprach aber auch schon wiederholt aus, daß den §§ 140 Abs 1 und 166 ABGB kein konkretes Modell für die Berechnung des angemessenen Kindesunterhalts zu entnehmen ist. Dessen Bestimmung erfolgt zwar häufig mit Hilfe standardisierter und auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage bezogener Prozentsätze oder des an den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten ausgerichteten Regelbedarfs. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Orientierungshilfen, die im Interesse der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu befriedigenden Ergebnissen führen sollen. Demnach widerspräche etwa eine Unterhaltsbemessung bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern - hier insbesondere jener des zur Leistung von Geldunterhalt verpflichteten Vaters - dem Gesetz (ÖA 1992, 88; JBl 1991, 40; RZ 1991/50; SZ 63/88). Das bedeutet aber, daß die Überschreitung des hier maßgebenden Regelbedarfs von 1.900 S monatlich um 300 S im Exekutionstitel noch nicht die Annahme rechtfertigt, die in diesem bestimmte Unterhaltsleistung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unangemessen, könnte doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs am 17.Februar 1995 ohne weiteres eine Leistung von 2.200 S monatlich nach den gemäß § 166 ABGB in Verbindung mit § 140 Abs 1 ABGB zu beachtenden Kriterien gerechtfertigt haben, ohne daß sich seither eine wesentliche und den Vater entlastende Änderung ergeben hätte. Auch die Tatsachen, daß im Inland weder "ein Drittschuldner" noch "ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, ..... bekannt ist", genügen nicht, um mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schlußfolgerung zu stützen, die durch den Vater im Unterhaltsvergleich vom 17.Februar 1995 übernommene Leistung entspreche nicht jenem Betrag, den die Minderjährige nach dem Gesetz damals wie heute beanspruchen konnte und kann. Der Vater, der nach dem Akteninhalt Spengler und Glaser ist, könnte derzeit allenfalls einer Berufstätigkeit im Ausland nachgehen und dort genug verdienen, um einer gesetzlichen Unterhaltspflicht von 2.200 S monatlich entsprechen zu können. Sollte er aber keine geregelte Beschäftigung ausüben, wäre ebensowenig mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß er nicht auf ein erzielbares Einkommen angespannt werden könnte, das die Bestimmung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung von 2.200 S monatlich erlaubte. Es entspricht nämlich der seit SZ 63/74 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die Bemessung des Unterhalts nach der Anspannungstheorie nicht mit dem Durchschnittsbedarf begrenzt ist (vgl Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 250 mwN aus der Rechtsprechung). Daß dem Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welches Einkommen der Vater am 17.Februar 1995 hatte und was er seither verdient oder verdienen könnte, erlaubt keine begründeten Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, weil ein - wie hier - vollständig fehlendes Sachverhaltssubstrat solche nicht zu stützen vermögen.ähnlich: Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Rz 9 zu Paragraph 7,). Der Oberste Gerichtshof sprach aber auch schon wiederholt aus, daß den Paragraphen 140, Absatz eins und 166 ABGB kein konkretes Modell für die Berechnung des angemessenen Kindesunterhalts zu entnehmen ist. Dessen Bestimmung erfolgt zwar häufig mit Hilfe standardisierter und auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage bezogener Prozentsätze oder des an den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten ausgerichteten Regelbedarfs. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Orientierungshilfen, die im Interesse der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu befriedigenden Ergebnissen führen sollen. Demnach widerspräche etwa eine Unterhaltsbemessung bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern - hier insbesondere jener des zur Leistung von Geldunterhalt verpflichteten Vaters - dem Gesetz (ÖA 1992, 88; JBl 1991, 40; RZ 1991/50; SZ 63/88). Das bedeutet aber, daß die Überschreitung des hier maßgebenden Regelbedarfs von 1.900 S monatlich um 300 S im Exekutionstitel noch nicht die Annahme rechtfertigt, die in diesem bestimmte Unterhaltsleistung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unangemessen, könnte doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs am 17.Februar 1995 ohne weiteres eine Leistung von 2.200 S monatlich nach den gemäß Paragraph 166, ABGB in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zu beachtenden Kriterien gerechtfertigt haben, ohne daß sich seither eine wesentliche und den Vater entlastende Änderung ergeben hätte. Auch die Tatsachen, daß im Inland weder "ein Drittschuldner" noch "ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, ..... bekannt ist", genügen nicht, um mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schlußfolgerung zu stützen, die durch den Vater im Unterhaltsvergleich vom 17.Februar 1995 übernommene Leistung entspreche nicht jenem Betrag, den die Minderjährige nach dem Gesetz damals wie heute beanspruchen konnte und kann. Der Vater, der nach dem Akteninhalt Spengler und Glaser ist, könnte derzeit allenfalls einer Berufstätigkeit im Ausland nachgehen und dort genug verdienen, um einer gesetzlichen Unterhaltspflicht von 2.200 S monatlich entsprechen zu können. Sollte er aber keine geregelte Beschäftigung ausüben, wäre ebensowenig mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß er nicht auf ein erzielbares Einkommen angespannt werden könnte, das die Bestimmung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung von 2.200 S monatlich erlaubte. Es entspricht nämlich der seit SZ 63/74 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die Bemessung des Unterhalts nach der Anspannungstheorie nicht mit dem Durchschnittsbedarf begrenzt ist vergleiche Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 250 mwN aus der Rechtsprechung). Daß dem Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welches Einkommen der Vater am 17.Februar 1995 hatte und was er seither verdient oder verdienen könnte, erlaubt keine begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, weil ein - wie hier - vollständig fehlendes Sachverhaltssubstrat solche nicht zu stützen vermögen.
Das Rekursgericht ließ die bereits durch eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten, oben dargestellten Grundsätze unbeachtet. Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist und die Entscheidung von der Lösung einer zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifenden Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der vom Erstgericht gefaßte Beschluß wiederherzustellen.Das Rekursgericht ließ die bereits durch eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geprägten, oben dargestellten Grundsätze unbeachtet. Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden ist und die Entscheidung von der Lösung einer zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifenden Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der vom Erstgericht gefaßte Beschluß wiederherzustellen.