Justiz

Rechtssatz für 9Os50/80 9Os49/80 6Ob32...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093158

Geschäftszahl

9Os50/80; 9Os49/80; 6Ob32/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Rechtssatz

Die Beurteilung eines Menschen als (politisch) rechtsstehend oder linksstehend ist an sich keine Beleidigung; anders aber der Vorwurf des "Rechtsextremismus auf der sozialen Basis faschistischer Bewegungen", weil sich das befreite Österreich nach dem Ende der NS-Herrschaft von nationalsozialistischem und faschistischem Gedankengut in derart qualifizierter Weise distanziert hat, daß die Abstempelung eines anderen als "Faschist", "Nationalsozialist" oder "Rechtsextremist" (in obiger Bedeutung) auf jeden Fall dazu geeignet ist, ihn einer verächtlichen Gesinnung zu zeihen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 49/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80
    Veröff: SSt 51/47 = EvBl 1981/94 S 296
  • 9 Os 50/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 50/80
  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
    Auch

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093158

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_008

Rechtssatz für 4Ob40/93 4Ob171/93 6Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031764

Geschäftszahl

4Ob40/93; 4Ob171/93; 6Ob32/95; 6Ob176/97v

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Norm

ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die beanstandete Äußerung bezichtigt den Kläger des Neonazismus, also der Propagierung nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzungen und damit eines konkreten, im Sinne des Paragraph 3, g VG strafbaren Verhaltens. Ein solcher Vorwurf ist aber sehr wohl eine wertende Tatsachenbehauptung, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar ist, mag auch nur von "Wünschen" und "Wollen" die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Vgl aber; Beisatz: Fehlt jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, schließt das eine Beurteilung als "konkludente Tatsachenbehauptung" aus. (T1)
  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Nazi". (T2)
  • 6 Ob 176/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 176/97v
    Beisatz: Hier: "Nazi-Wiederbetätiger" (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031764

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00040_9300000_001

Rechtssatz für 6Ob32/95 6Ob265/00i 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085174

Geschäftszahl

6Ob32/95; 6Ob265/00i; 6Ob14/01d; 6Ob190/03i; 6Ob205/08b; 6Ob265/08a; 6Ob40/09i

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
ABGB §1490
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1490 gültig von 01.04.1916 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Rechtssatz

Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Absatz 2, leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB). Für Schadenersatzklagen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (Paragraph 1490, Absatz 2, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Auch; nur: Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Abs 2 leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (§ 1490 Abs 1 ABGB). (T1); Beisatz: Für die Beschimpfung (§ 1330 Abs 1 ABGB; § 115 StGB) gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1490 ABGB. (T2)
  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
    Auch; nur: Für Schadenersatzklagen nach § 1330 Abs 2 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (§ 1490 Abs 2 ABGB). (T3)
  • 6 Ob 205/08b
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 205/08b
    Vgl; nur T3
  • 6 Ob 40/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 40/09i
    Vgl; Beisatz: Hier: Beschimpfungen des Prozessgegners bzw dessen Rechtsanwalts. (T7); Beisatz: Für den Fristbeginn gilt Kenntnis im Sinn des § 1489 ABGB. (T8)
  • 6 Ob 265/08a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 265/08a
    Beisatz: Nach den im jeweiligen Kontext zu sehenden Ausführungen in den Entscheidungen 6 Ob 32/95, 6 Ob 265/00i und 6 Ob 190/03i betrachtet der Oberste Gerichtshof Unterlassungsansprüche in Verbindung mit § 1330 ABGB in Bezug auf die Verjährung als Schadenersatzansprüche. (T4); Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Ehrenbeleidigung unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann, wenn die Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach § 1330 Abs 2 ABGB ist. (T5); Beisatz: Für Unterlassungsansprüche aufgrund unwahrer kreditschädigender (rufschädigender) Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB), mögen sie zugleich auch Ehrenbeleidigungen im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB sein, gilt gemäß § 1490 Abs 2 ABGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085174

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0060OB00032_9500000_001

Rechtssatz für 6Ob32/95 6Ob14/01d 6Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085175

Geschäftszahl

6Ob32/95; 6Ob14/01d; 6Ob285/01g; 6Ob89/14b; 6Ob116/17b

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese als Beleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1) Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)
  • 6 Ob 285/01g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 285/01g
    Vgl auch; Beisatz: Ein ehrverletzenes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beisatz: Die Bezeichnung als „Nazi“ ist eine Beleidigung und ein Werturteil. (T4)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0060OB00032_9500000_002

Rechtssatz für 6Ob316/64 1Ob87/71 6Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032212

Geschäftszahl

6Ob316/64; 1Ob87/71; 6Ob147/73; 7Ob90/74; 6Ob175/74; 4Ob354/77; 1Ob652/77 (1Ob653/77); 8Ob550/77; 5Ob674/78; 4Ob32/79; 1Ob743/79; 1Ob689/81; 5Ob518/83; 4Ob338/87; 4Ob598/87; 4Ob80/88; 4Ob2/89; 4Ob162/89; 1Ob2/91; 7Ob535/91; 1Ob41/91; 4Ob31/92; 4Ob75/92; 4Ob109/92; 4Ob19/93; 4Ob40/93; 4Ob171/93; 6Ob20/95; 6Ob32/95; 6Ob24/95; 4Ob1092/95; 6Ob2018/96z; 4Ob2269/96x; 4Ob2382/96i; 6Ob37/98d; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob135/99b; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 4Ob213/99y; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob123/00g; 4Ob266/00x; 6Ob265/00i; 6Ob127/01x; 8ObA196/02k; 6Ob246/04a; 6Ob114/05s; 6Ob295/03f; 4Ob172/06g; 4Ob105/06d; 4Ob166/06z; 4Ob97/07d; 6Ob265/09b; 6Ob244/09i; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 8ObA51/10y; 4Ob83/11a; 6Ob114/11z; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob45/14g; 6Ob194/16x; 6Ob116/17b; 6Ob209/17d; 6Ob162/17t; 6Ob129/21w; 4Ob20/22b

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 Abs1 C

Rechtssatz

"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 316/64
    Entscheidungstext OGH 09.12.1964 6 Ob 316/64
    Veröff: SZ 37/176 = ÖBl 1965,69
  • 1 Ob 87/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 87/71
    Veröff: SZ 44/45 = RZ 1971,121 = ÖBl 1971,104 = JBl 1972,312 (kritisch Ostheim)
  • 6 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 6 Ob 147/73
    Beisatz: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden. (T1) Veröff: SZ 46/114
  • 7 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 7 Ob 90/74
    Beisatz: Werturteile werden auf Grund einer gedanklichen Reflexion gewonnen und geben nur eine subjektive Meinung des Erklärenden wieder (Nordumfahrung von Igls). (T2) Veröff: JBl 1974,527 = ÖBl 1975,86 hiezu kritisch Schönherr ÖBl 1975,77
  • 6 Ob 175/74
    Entscheidungstext OGH 19.09.1974 6 Ob 175/74
    Veröff: EvBl 1975/146 S 296
  • 4 Ob 354/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77
    Beis wie T1
  • 1 Ob 652/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 652/77
    Beisatz: Bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung kann es nur darauf ankommen, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sein. (T3) Veröff: SZ 50/111 = EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34
  • 8 Ob 550/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 550/77
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1978/99 S 297 = ÖBl 1978,37
  • 5 Ob 674/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 674/78
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1979,76
  • 4 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 32/79
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Konkursreife früher oder später" (T4) Veröff: Arb 9785 = ÖBl 1979,134 = ZAS 1982,212
  • 1 Ob 743/79
    Entscheidungstext OGH 29.10.1979 1 Ob 743/79
    Veröff: JBl 1980,481 = ÖBl 1980,130
  • 1 Ob 689/81
    Entscheidungstext OGH 07.02.1982 1 Ob 689/81
    Auch
  • 5 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 518/83
    Beisatz: Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptungen einer Tatsache. (T5)
  • 4 Ob 338/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 338/87
    Beis wie T1
  • 4 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 598/87
    Vgl; Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174
  • 4 Ob 80/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 80/88
    Beisatz: Hier: § 7 UWG (T6) Veröff: MR 1989,64
  • 4 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 2/89
    Beis wie T6
  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Vgl auch; Beisatz: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. (T7) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
  • 1 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 2/91
    Auch; Beisatz: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Wird eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, auf Grund konkreter dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen, wird darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt. (T8) Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = JBl 1992,326
  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,51
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 64/182 = ÖBl 1992,51
  • 4 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 31/92
    Auch; Veröff: WBl 1992,377
  • 4 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich. (T9); Veröff: JBl 1993,518 (Koziol)
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Auch; Beisatz: Eine Tatsachenbehauptung enthält die Äußerung, dass jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen. (T10) Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
  • 4 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 19/93
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Beis wie T8
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 68/97
  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
    Auch; Beis wie T7 nur: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. (T11) Beis wie T9
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
    Beis wie T11
  • 4 Ob 1092/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1092/95
    Beisatz: Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch geprüft werden, ob sie richtig ist (dh ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen hat). (T12)
  • 6 Ob 2018/96z
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2018/96z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 69/113
  • 4 Ob 2269/96x
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Vorwurf, die Darstellung der Klägerin entspreche nicht den Tatsachen und sie erfolge wider besseres Wissen zu Zwecken der Täuschung, ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht nur rufschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Abs 1 leg cit ist. (T13)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T14)
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Quiz-Kartenspiel. (T15)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Beis wie T6; Beis wie T9
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Auch
  • 4 Ob 135/99b
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 135/99b
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 72/118
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Auch
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beisatz: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfasst, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. (T16)
  • 4 Ob 286/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
    Auch
  • 6 Ob 123/00g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 123/00g
    Beis wie T16
  • 4 Ob 266/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 266/00x
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verharmlosung. (T17)
  • 6 Ob 127/01x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 127/01x
    Beis wie T9; Beis wie T16
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Beis ähnlich T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16 nur: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. (T18)
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
  • 6 Ob 114/05s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 114/05s
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T19)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T20)
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Beis wie T6
  • 4 Ob 166/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 166/06z
    Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG. (T21)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 244/09i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 244/09i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Bem: Hier: Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich also nicht um eine (bloß in Verdachtsform verbrämte) Tatsachenbehauptung, sondern eine auf wahren, offengelegten Tatsachen beruhende wertende Aussage. (T22)
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Beis wie T1 nur: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. (T23)
  • 8 ObA 51/10y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 51/10y
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Beis wie T1 nur: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). (T24)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T24; Beis wie T12; Beisatz: Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt. (T25)
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger ist wertende Meinungsäußerung. (T26)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T27)
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Beis wie T5
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Beurteilung der „Pünktlichkeit“ von Lehrern auf eine Bewertungs-App durch Einordnung auf einer Skala von einem bis fünf Sternen ist ein Werturteil. (T28)
  • 4 Ob 20/22b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 20/22b
    Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7 nur: Werturteile geben nämlich rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. (T29)
    Beisatz: Hier: Die Prognose von Vorgesetzten gegenüber ihren Mitarbeitern, dass die Klägerin insolvent werden würde, ist kein bloßes Werturteil. (T30)

Schlagworte

Tatsachenbehauptung, Werturteil, Abgrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19641209_OGH0002_0060OB00316_6400000_002

Entscheidungstext 6Ob32/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob32/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Friedrich H*****, Innenarchitekt,*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger u.a. Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Franz D*****, Bürgermeister, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer u.a. Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 120.000) und Widerruf (Streitwert S 60.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.Mai 1995, AZ 3 R 95/95 (ON 8), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Februar 1995, GZ 4 Cg 340/94-4, nicht stattgegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 23.11.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten, gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 und Paragraph 16, ABGB die Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei ein "Nazi" sowie den Widerruf der Behauptung vor der Vollversammlung des Tourismusverbandes *****. Bei der Vollversammlung dieses Verbandes am 27.11.1991 habe der Kläger den Vorschlag gemacht, in ***** ein Museum für die Zeit vom 1.Weltkrieg bis 1955 zu errichten. Anläßlich der Diskussion über diesen Vorschlag habe der Beklagte den Kläger als "Nazi" bezeichnet. Wiederholungsgefahr bestehe deswegen, weil der Beklagte einen Widerruf der Behauptung in der nächsten Vollversammlung des Tourismusverbandes ablehne. Mit seiner Äußerung habe der Beklagte dem Kläger ("pauschal": Vorbringen des Klägers S 2 zu ON 3) eine politische Einstellung entsprechend der eines Nationalsozialisten unterstellt. Es liege eine in einem Beweisverfahren überprüfbare, kreditschädigende Tatsachenbehauptung vor.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es sei nicht richtig, daß er den Kläger als "Nazi" bezeichnet habe. Die Bezeichnung wäre auch keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Die Klagsansprüche seien gemäß Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB verjährt.

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Feststellungen zu treffen ab und vertrat zu dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, daß die Behauptung, jener sei ein "Nazi", einer Überprüfung auf die Richtigkeit nicht zugänglich sei. Es liege nur ein Urteil vor, das eine rein subjektive Auffassung wiedergebe. Der Äußerung des Beklagten sei als Werturteil von der Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt. Als Beschimpfung im Sinne des Paragraph 115, StGB und damit als Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sei der Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB verjährt. Deswegen könne sich der Kläger auch nicht auf das Persönlichkeitsrecht nach Paragraph 16, ABGB stützen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht statt. Es verneinte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Bezeichnung eines anderen als "Nazi" keine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung darstelle. Es handle sich um den Vorwurf einer verpönten Gesinnung, bei der jeder Anhaltspunkt fehle, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des mehrdeutigen Begriffs "Nazi" der Äußerung zugrunde gelegt worden sei. Ehrenbeleidigungen in Form einer Beschimpfung könnten nach dem Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Der Anspruch des Klägers sei verjährt.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob in der Bezeichnung eines Menschen als "Nazi" auch eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 1 ABGB zu erblicken sei.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils (gemeint: der Urteile beider Vorinstanzen) zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die öffentliche Bezeichnung eines anderen als "Nazi" (Nationalsozialisten) ist tatbildlich sowohl im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB (Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens) als auch im Sinne einer Beschimpfung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB (EvBl 1981/94).

Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Absatz 2, leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB). Für Schadenersatzklagen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (Paragraph 1490, Absatz 2, ABGB). Da die Klage erst knapp vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, kommt der Frage, ob die Bezeichnung "Nazi" nur als reines Werturteil im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren ist (wie dies die Vorinstanzen annahmen), oder aber einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist, wegen der über den Anlaßfall hinausreichenden Bedeutung erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Tatsachen können auch "konkludent" behauptet werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Urteil, das eine rein subjektive Auffassung wiedergibt, entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. Werturteile sind hingegen rein subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüfbar sind. Sie werden vom Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigungen gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen (MR 1994, 111 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16 uva). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich (MR 1994, 198). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Vekehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Zu letzterem steht hier (mangels Bestreitung durch den Beklagten) nur fest, daß die Äußerung (sollte sie tatsächlich gefallen sein) in einer öffentlichen Veranstaltung fiel, bei der der Kläger den Vorschlag machte, für die Zeit vom 1.Weltkrieg bis 1955 in ***** ein Museum zu errichten, für eine Zeit also, in welcher die nationalsozialistische Bewegung - entgegen der Auffassung des Beklagten - für das politische Geschehen in Europa und auf der ganzen Welt von sehr nachhaltigem Einfluß war, zumindest ein Jahrzehnt eine prägende Rolle spielte und auch noch nach 1945 schon wegen der Problemkreise der Wiedergutmachung und "Entnazifizierung" wesentlich war. Wenn nun bei der geplanten Darstellung der Zeitgeschichte in einem Museum der Proponent für die Gründung eines solchen Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese unstrittig als Beleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizierende Bezeichnung nach Auffassung des erkennenden Senates keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Die Äußerung kann höchstverschiedene Bedeutungsinhalte haben. Dem Betroffenen könnte unterstellt werden, ein ehemaliger "Nazi" zu sein oder aber ein sogenannter "Neo-Nazi", also eine Person, die alle (auch die verbrecherischen) oder bloß einige Ideen der nationalsozialistischen Bewegung gutheißt. Schließlich umfaßt die Bezeichnung in der ungünstigsten Auslegung sogar den Vorwurf, sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben oder zu betätigen, also den Vorwurf von Verstößen gegen das Verbotsgesetz. Welcher dieser möglichen Bedeutungsinhalte hier nach dem allein maßgeblichen Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, vorliegt, bleibt völlig offen. In der in MR 1994, 111 veröffentlichten Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Äußerung "Nazijournalismus" auf einen etwa vorliegenden Tatsachenkern zu prüfen. Dort fehlte jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte der Beklagte dem im allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorkommenden Begriff nach dem Verständnis der Zuhörer zugrunde gelegt hatte, was eine Beurteilung als "konkludente" Tatsachenbehauptung ausschließe. Nicht anders verhält es sich hier, wo einem unbefangenen Zuhörer der Debatte über das Museumsprojekt mangels näherer Anhaltspunkte ein über eine bloße Beschimpfung hinausgehender konkreter Bedeutungsinhalt unklar bleiben mußte. Bezeichnenderweise erblickt selbst der Kläger in der Bezeichnung "Nazi" nur pauschal den Vorwurf, die politische Einstellung des Klägers entspreche der eines Nationalsozialisten (S 2 zu ON 3). Entgegen seiner Auffassung ist ein solcher Vorwurf dann, wenn kein weiterer konkreter Sachverhalt behauptet wird, ein unüberprüfbares Werturteil, weil es an jedem Anhaltspunkt fehlt, worin die vorgeworfene verächtliche Gesinnung bestehen sollte. Die Richtigkeit der Äußerung kann nicht überprüft werden. In den vom Revisionswerber für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführten Entscheidungen war jeweils über beleidigende Äußerungen zu entscheiden, denen nach dem Zusammenhang, in dem sie fielen, ein nachprüfbarer konkreter Sachverhalt zugrunde lag.

Die Vorinstanzen haben zu Recht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung verneint und die Verjährung der nur nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu beurteilenden Äußerung angenommen. Auch wenn die einjährige Verjährungsfrist nach dem Gesetzeswortlaut nur für Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, gilt (Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB), ist darunter keine Einschränkung auf die im Sinne des Paragraph 115, StGB tatbildlichen Beschimpfungen zu verstehen. Die kurze Verjährungsfrist gilt vielmehr für alle Klagen wegen wörtlicher Ehrenbeleidigungen (Schubert in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 1490,), also für alle nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verfolgbaren Ansprüche. Diese Auslegung ergibt sich schon aus Paragraph 1490, Absatz 2, ABGB, wonach für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, also für rufschädigende Tatsachenverbreitungen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB gilt, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß der Gesetzgeber für sämtliche Ehrenbeleidigungen, die nicht auch gleichzeitig Tatsachenbehauptungen sind, die kürzere Verjährungsfrist anordnen wollte. Die Frage braucht hier aber nicht weiter untersucht werden, weil der Vorwurf "Nazi" im vorliegenden Fall ohnehin auch als Beschimpfung qualifiziert werden kann.

Der Revision des Klägers war nicht stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E40895 06A00325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00032.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0060OB00032_9500000_000