Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die öffentliche Bezeichnung eines anderen als "Nazi" (Nationalsozialisten) ist tatbildlich sowohl im Sinne des § 111 Abs 1 StGB (Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens) als auch im Sinne einer Beschimpfung nach § 115 Abs 1 StGB (EvBl 1981/94).Die öffentliche Bezeichnung eines anderen als "Nazi" (Nationalsozialisten) ist tatbildlich sowohl im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB (Vorwurf einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens) als auch im Sinne einer Beschimpfung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB (EvBl 1981/94).
Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Abs 2 leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (§ 1490 Abs 1 ABGB). Für Schadenersatzklagen nach § 1330 Abs 2 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (§ 1490 Abs 2 ABGB). Da die Klage erst knapp vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, kommt der Frage, ob die Bezeichnung "Nazi" nur als reines Werturteil im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist (wie dies die Vorinstanzen annahmen), oder aber einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist, wegen der über den Anlaßfall hinausreichenden Bedeutung erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Für die zivilrechtliche Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gilt, insoweit sie nicht gleichzeitig auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung nach Absatz 2, leg cit darstellt, eine einjährige Verjährungsfrist (Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB). Für Schadenersatzklagen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (Paragraph 1490, Absatz 2, ABGB). Da die Klage erst knapp vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, kommt der Frage, ob die Bezeichnung "Nazi" nur als reines Werturteil im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren ist (wie dies die Vorinstanzen annahmen), oder aber einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist, wegen der über den Anlaßfall hinausreichenden Bedeutung erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Tatsachen können auch "konkludent" behauptet werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Urteil, das eine rein subjektive Auffassung wiedergibt, entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. Werturteile sind hingegen rein subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüfbar sind. Sie werden vom § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigungen gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen (MR 1994, 111 mwN).Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Tatsachen können auch "konkludent" behauptet werden. Dies ist dann der Fall, wenn dem Urteil, das eine rein subjektive Auffassung wiedergibt, entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Daß das Verhalten eines Dritten auf Grund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. Werturteile sind hingegen rein subjektive Aussagen, die objektiv nicht überprüfbar sind. Sie werden vom Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigungen gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen (MR 1994, 111 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16 uva). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich (MR 1994, 198). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Vekehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Zu letzterem steht hier (mangels Bestreitung durch den Beklagten) nur fest, daß die Äußerung (sollte sie tatsächlich gefallen sein) in einer öffentlichen Veranstaltung fiel, bei der der Kläger den Vorschlag machte, für die Zeit vom 1.Weltkrieg bis 1955 in ***** ein Museum zu errichten, für eine Zeit also, in welcher die nationalsozialistische Bewegung - entgegen der Auffassung des Beklagten - für das politische Geschehen in Europa und auf der ganzen Welt von sehr nachhaltigem Einfluß war, zumindest ein Jahrzehnt eine prägende Rolle spielte und auch noch nach 1945 schon wegen der Problemkreise der Wiedergutmachung und "Entnazifizierung" wesentlich war. Wenn nun bei der geplanten Darstellung der Zeitgeschichte in einem Museum der Proponent für die Gründung eines solchen Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese unstrittig als Beleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung nach Auffassung des erkennenden Senates keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Die Äußerung kann höchstverschiedene Bedeutungsinhalte haben. Dem Betroffenen könnte unterstellt werden, ein ehemaliger "Nazi" zu sein oder aber ein sogenannter "Neo-Nazi", also eine Person, die alle (auch die verbrecherischen) oder bloß einige Ideen der nationalsozialistischen Bewegung gutheißt. Schließlich umfaßt die Bezeichnung in der ungünstigsten Auslegung sogar den Vorwurf, sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben oder zu betätigen, also den Vorwurf von Verstößen gegen das Verbotsgesetz. Welcher dieser möglichen Bedeutungsinhalte hier nach dem allein maßgeblichen Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, vorliegt, bleibt völlig offen. In der in MR 1994, 111 veröffentlichten Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Äußerung "Nazijournalismus" auf einen etwa vorliegenden Tatsachenkern zu prüfen. Dort fehlte jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte der Beklagte dem im allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorkommenden Begriff nach dem Verständnis der Zuhörer zugrunde gelegt hatte, was eine Beurteilung als "konkludente" Tatsachenbehauptung ausschließe. Nicht anders verhält es sich hier, wo einem unbefangenen Zuhörer der Debatte über das Museumsprojekt mangels näherer Anhaltspunkte ein über eine bloße Beschimpfung hinausgehender konkreter Bedeutungsinhalt unklar bleiben mußte. Bezeichnenderweise erblickt selbst der Kläger in der Bezeichnung "Nazi" nur pauschal den Vorwurf, die politische Einstellung des Klägers entspreche der eines Nationalsozialisten (S 2 zu ON 3). Entgegen seiner Auffassung ist ein solcher Vorwurf dann, wenn kein weiterer konkreter Sachverhalt behauptet wird, ein unüberprüfbares Werturteil, weil es an jedem Anhaltspunkt fehlt, worin die vorgeworfene verächtliche Gesinnung bestehen sollte. Die Richtigkeit der Äußerung kann nicht überprüft werden. In den vom Revisionswerber für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführten Entscheidungen war jeweils über beleidigende Äußerungen zu entscheiden, denen nach dem Zusammenhang, in dem sie fielen, ein nachprüfbarer konkreter Sachverhalt zugrunde lag.Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16 uva). Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich (MR 1994, 198). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Vekehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Zu letzterem steht hier (mangels Bestreitung durch den Beklagten) nur fest, daß die Äußerung (sollte sie tatsächlich gefallen sein) in einer öffentlichen Veranstaltung fiel, bei der der Kläger den Vorschlag machte, für die Zeit vom 1.Weltkrieg bis 1955 in ***** ein Museum zu errichten, für eine Zeit also, in welcher die nationalsozialistische Bewegung - entgegen der Auffassung des Beklagten - für das politische Geschehen in Europa und auf der ganzen Welt von sehr nachhaltigem Einfluß war, zumindest ein Jahrzehnt eine prägende Rolle spielte und auch noch nach 1945 schon wegen der Problemkreise der Wiedergutmachung und "Entnazifizierung" wesentlich war. Wenn nun bei der geplanten Darstellung der Zeitgeschichte in einem Museum der Proponent für die Gründung eines solchen Museums als "Nazi" bezeichnet wird, enthält diese unstrittig als Beleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizierende Bezeichnung nach Auffassung des erkennenden Senates keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Die Äußerung kann höchstverschiedene Bedeutungsinhalte haben. Dem Betroffenen könnte unterstellt werden, ein ehemaliger "Nazi" zu sein oder aber ein sogenannter "Neo-Nazi", also eine Person, die alle (auch die verbrecherischen) oder bloß einige Ideen der nationalsozialistischen Bewegung gutheißt. Schließlich umfaßt die Bezeichnung in der ungünstigsten Auslegung sogar den Vorwurf, sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben oder zu betätigen, also den Vorwurf von Verstößen gegen das Verbotsgesetz. Welcher dieser möglichen Bedeutungsinhalte hier nach dem allein maßgeblichen Zusammenhang, in dem die Äußerung fiel, vorliegt, bleibt völlig offen. In der in MR 1994, 111 veröffentlichten Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof die Äußerung "Nazijournalismus" auf einen etwa vorliegenden Tatsachenkern zu prüfen. Dort fehlte jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte der Beklagte dem im allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorkommenden Begriff nach dem Verständnis der Zuhörer zugrunde gelegt hatte, was eine Beurteilung als "konkludente" Tatsachenbehauptung ausschließe. Nicht anders verhält es sich hier, wo einem unbefangenen Zuhörer der Debatte über das Museumsprojekt mangels näherer Anhaltspunkte ein über eine bloße Beschimpfung hinausgehender konkreter Bedeutungsinhalt unklar bleiben mußte. Bezeichnenderweise erblickt selbst der Kläger in der Bezeichnung "Nazi" nur pauschal den Vorwurf, die politische Einstellung des Klägers entspreche der eines Nationalsozialisten (S 2 zu ON 3). Entgegen seiner Auffassung ist ein solcher Vorwurf dann, wenn kein weiterer konkreter Sachverhalt behauptet wird, ein unüberprüfbares Werturteil, weil es an jedem Anhaltspunkt fehlt, worin die vorgeworfene verächtliche Gesinnung bestehen sollte. Die Richtigkeit der Äußerung kann nicht überprüft werden. In den vom Revisionswerber für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführten Entscheidungen war jeweils über beleidigende Äußerungen zu entscheiden, denen nach dem Zusammenhang, in dem sie fielen, ein nachprüfbarer konkreter Sachverhalt zugrunde lag.
Die Vorinstanzen haben zu Recht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung verneint und die Verjährung der nur nach § 1330 Abs 1 ABGB zu beurteilenden Äußerung angenommen. Auch wenn die einjährige Verjährungsfrist nach dem Gesetzeswortlaut nur für Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, gilt (§ 1490 Abs 1 ABGB), ist darunter keine Einschränkung auf die im Sinne des § 115 StGB tatbildlichen Beschimpfungen zu verstehen. Die kurze Verjährungsfrist gilt vielmehr für alle Klagen wegen wörtlicher Ehrenbeleidigungen (Schubert in Rummel ABGB Rz 1 zu § 1490), also für alle nach § 1330 Abs 1 ABGB verfolgbaren Ansprüche. Diese Auslegung ergibt sich schon aus § 1490 Abs 2 ABGB, wonach für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, also für rufschädigende Tatsachenverbreitungen nach § 1330 Abs 2 ABGB, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß der Gesetzgeber für sämtliche Ehrenbeleidigungen, die nicht auch gleichzeitig Tatsachenbehauptungen sind, die kürzere Verjährungsfrist anordnen wollte. Die Frage braucht hier aber nicht weiter untersucht werden, weil der Vorwurf "Nazi" im vorliegenden Fall ohnehin auch als Beschimpfung qualifiziert werden kann.Die Vorinstanzen haben zu Recht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung verneint und die Verjährung der nur nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu beurteilenden Äußerung angenommen. Auch wenn die einjährige Verjährungsfrist nach dem Gesetzeswortlaut nur für Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, gilt (Paragraph 1490, Absatz eins, ABGB), ist darunter keine Einschränkung auf die im Sinne des Paragraph 115, StGB tatbildlichen Beschimpfungen zu verstehen. Die kurze Verjährungsfrist gilt vielmehr für alle Klagen wegen wörtlicher Ehrenbeleidigungen (Schubert in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 1490,), also für alle nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verfolgbaren Ansprüche. Diese Auslegung ergibt sich schon aus Paragraph 1490, Absatz 2, ABGB, wonach für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, also für rufschädigende Tatsachenverbreitungen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB gilt, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß der Gesetzgeber für sämtliche Ehrenbeleidigungen, die nicht auch gleichzeitig Tatsachenbehauptungen sind, die kürzere Verjährungsfrist anordnen wollte. Die Frage braucht hier aber nicht weiter untersucht werden, weil der Vorwurf "Nazi" im vorliegenden Fall ohnehin auch als Beschimpfung qualifiziert werden kann.
Der Revision des Klägers war nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.