Justiz

Rechtssatz für 4Ob364/77 4Ob385/78 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077872

Geschäftszahl

4Ob364/77; 4Ob385/78; 4Ob312/84; 4Ob414/87; 4Ob13/88; 4Ob113/93; 4Ob112/93; 4Ob43/02f; 4Ob244/02i; 4Ob111/10t; 4Ob94/14y

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Norm

UWG §1 D1a
UWG §2 C2b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Dass der Geschäftsverkehr eine bestimmte Werbebehauptung als nicht wörtlich aufzufassende Übertreibung ansieht, schließt nicht aus, dass die betreffende Ankündigung unter Umständen doch in einem bestimmten, eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen wird; auch Ausdrücke und Wendungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich sehr oft nach Abzug dieses Übermaßes doch noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (Fliesen aus aller Welt "Billiger als in aller Welt").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 364/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 364/77
    Veröff: ÖBl 1978,31
  • 4 Ob 385/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 385/78
    Auch; Beisatz: "Der Größte bei Schuhen - Der Kleinste bei Preisen" = keine bloß marktschreierische Reklame. (T1) Veröff: ÖBl 1979,66
  • 4 Ob 312/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 312/84
    Beisatz: Der Anpreisung "Wir sind immer billiger" lässt sich die konkrete Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit entnehmen. - "Wir sind immer billiger". (T2) Veröff: ÖBl 1984,97
  • 4 Ob 414/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 414/87
    Beisatz: Hier: Deutlich als Ursprungsbezeichnung formulierte Angabe "vom Gutshof" für Herstellung von Fertiggerichten in Fabrik. (T3) Veröff: SZ 61/22 = JBl 1988,651 = ern 1989,177
  • 4 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 13/88
    Auch; Veröff: WBl 1988,336 = ÖBl 1988,126
  • 4 Ob 113/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 113/93
    Beisatz: "News" - Eintausend Schilling-Gewinnjeton. (T4)
  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
  • 4 Ob 43/02f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 43/02f
    Vgl auch; Beisatz: Hier verwendete Wortwahl: "... Und Sie fragen sich, ob Sie in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei Ihrer Druckerei bezahlt haben. (...) weil wir einfach wendiger sind, schneller und effizienter drucken, und das rund um die Uhr". (T5)
  • 4 Ob 244/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 244/02i
  • 4 Ob 111/10t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
    Auch
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00364_7700000_001

Rechtssatz für 3Ob20/55 3Ob427/57 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078248

Geschäftszahl

3Ob20/55; 3Ob427/57; 4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob383/76; 4Ob112/93; 4Ob11/19; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob73/95; 4Ob111/10t; 4Ob201/13g; 4Ob250/16t

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Norm

UWG §2 C2b
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. Das kann aber dann nicht gesagt werden, wenn sich ein Unternehmen durch die Art seiner Ankündigung deutlich als einziges seiner Art am Platz bezeichnet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 20/55
    Veröff: ÖBl 1955,53
  • 3 Ob 427/57
    Entscheidungstext OGH 09.10.1957 3 Ob 427/57
    Ähnlich; Veröff: ÖBl 1958,12
  • 4 Ob 362/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 362/74
    Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T1) Veröff: ÖBl 1975,146
  • 4 Ob 383/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 383/76
    nur: Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. (T2) Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos" (T3)
  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
  • 4 Ob 11/19
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 11/19
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil angesprochen Verkehrskreise ernst genommen. (T4)
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    Auch; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T5) Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    Auch; nur T2; Beis wie T5
  • 4 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 111/10t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
    Vgl; nur T2
  • 4 Ob 201/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078248

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0030OB00020_5500000_001

Rechtssatz für 4Ob112/93 4Ob37/95 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078274

Geschäftszahl

4Ob112/93; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob173/97p; 4Ob93/00f; 4Ob164/00x; 4Ob185/01m; 4Ob83/03i; 4Ob262/03p; 4Ob80/07d; 4Ob111/10t; 4Ob201/13g; 4Ob250/16t

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Norm

ZPO §528
UWG §2 C2b
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2)
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 56/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 60/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 173/97p
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 173/97p
    nur T1
  • 4 Ob 93/00f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 93/00f
    nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3)
  • 4 Ob 164/00x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 164/00x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 185/01m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 185/01m
    Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T4)
  • 4 Ob 83/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 83/03i
    Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5)
  • 4 Ob 262/03p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 262/03p
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T6)
  • 4 Ob 80/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 80/07d
    nur T1
  • 4 Ob 111/10t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
    Auch
  • 4 Ob 201/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Auch; nur T1; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00112_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob408/77 4Ob365/87 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077953

Geschäftszahl

4Ob408/77; 4Ob365/87; 4Ob112/93; 4Ob70/20b

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

UWG §1 D1c
UWG §2 C2b
UWG §2 C2c
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Bei Verwendung von Versen oder Reimen zu Werbezwecken sind gewisse Übertreibungen vielfach kaum zu vermeiden; Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen oder dergleichen sind daher im allgemeinen milder zu beurteilen als andere Aussagen und insbesondere nur selten im strengen Sinne des Wortes auszulegen. Gerade die einprägsame, suggestive Wortfassung solcher Werbesprüche oder Werbeslogans macht dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts wesentliches aussagen und daher auch nicht wörtlich zu nehmen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 408/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 408/77
    Veröff: ÖBl 1978,64
  • 4 Ob 365/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 365/87
    Vgl auch; Beisatz: Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller. (T1) Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53
  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
    Auch; Beisatz: Die Rad-Welt ums halbe Geld. (T2)
  • 4 Ob 70/20b
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 70/20b
    Beisatz: Hier: Hofer Preis - alles andere ist overpriced. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0040OB00408_7700000_001

Rechtssatz für 4Ob339/61 4Ob302/63 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078301

Geschäftszahl

4Ob339/61; 4Ob302/63; 4Ob342/65; 4Ob347/65; 4Ob307/66; 4Ob342/66; 4Ob316/69; 4Ob356/69; 4Ob314/72; 4Ob309/73; 4Ob337/73; 4Ob362/74 (4Ob363/74); 4Ob306/76; 4Ob383/76; 4Ob323/77; 4Ob364/77; 4Ob408/77; 4Ob385/78; 4Ob382/79; 4Ob405/79; 4Ob407/83; 4Ob312/84; 4Ob308/86; 4Ob354/87; 4Ob365/87; 4Ob361/87; 4Ob387/87; 4Ob390/87; 4Ob13/88; 4Ob410/87; 4Ob6/89; 4Ob78/89; 4Ob55/90; 4Ob137/90; 4Ob126/90; 4Ob13/93; 4Ob64/93; 4Ob113/93; 4Ob112/93; 4Ob84/94; 4Ob11/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob73/95; 4Ob2228/96t; 4Ob173/97p; 4Ob157/98m; 4Ob70/99v; 4Ob93/00f; 4Ob164/00x; 4Ob4/01v; 4Ob275/01x; 4Ob99/02s; 4Ob262/03p; 4Ob243/03v; 4Ob38/04y; 4Ob127/07s; 4Ob111/10t; 4Ob68/13y; 4Ob201/13g; 4Ob175/15m; 4Ob250/16t; 4Ob70/20b; 4Ob99/21v

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

UWG §2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 339/61
    Veröff: JBl 1962,331 = ÖBl 1962,49
  • 4 Ob 302/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 302/63
    Beisatz: Gelee royale. (T1)
    Veröff: JBl 1964,91 = ÖBl 1963,110
  • 4 Ob 342/65
    Entscheidungstext OGH 28.07.1965 4 Ob 342/65
    Veröff: ÖBl 1966,7 = GRURAusl 1966,334
  • 4 Ob 347/65
    Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 347/65
    Veröff: GRURInt 1967,220
  • 4 Ob 307/66
    Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 307/66
    Veröff: ÖBl 1966,65
  • 4 Ob 342/66
    Entscheidungstext OGH 20.12.1966 4 Ob 342/66
    Veröff: ÖBl 1967,38
  • 4 Ob 316/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 316/69
    Veröff: EvBl 1969/428 S 665 = ÖBl 1969,82
  • 4 Ob 356/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 356/69
    Veröff: ÖBl 1970,52
  • 4 Ob 314/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 314/72
    Veröff: ÖBl 1973,55
  • 4 Ob 309/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 4 Ob 309/73
    nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, daß sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. (T2)
    Veröff: ÖBl 1973,131
  • 4 Ob 337/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 337/73
  • 4 Ob 362/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 362/74
    nur T2; Beisatz: Wir sind besser als die anderen. (T3)
    Veröff: ÖBl 1975,146
  • 4 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 306/76
    Beisatz: Erfolgreichster Rennski. (T4)
  • 4 Ob 383/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 383/76
    Beisatz: Fotobestpreisgarantie und Filmbestpreisgarantie "In Österreich konkurrenzlos". (T5); nur T2
  • 4 Ob 323/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 323/77
    Veröff: ÖBl 1977,68
  • 4 Ob 364/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 364/77
    Beisatz: Fliesen aus aller Welt: Billiger als in aller Welt. (T6)
    Veröff: ÖBl 1978,31
  • 4 Ob 408/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 408/77
    Auch; Beisatz: Jolly muß her, denn Jolly kann mehr! (T7)
    Veröff: ÖBl 1978,64
  • 4 Ob 385/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 385/78
    Beisatz: Auch hier gilt, dass der Beurteilung einer Werbeaussage nicht deren einzelne Teile zugrunde gelegt werden dürfen, sondern dass immer von dem beanstandeten Text in seiner Gesamtheit auszugehen und auf den Gesamteindruck der Ankündigung abzustellen ist. Hier: "Der Größte bei Schuhen - Der Kleinste bei Preisen" = keine bloß marktschreierische Reklame. (T8)
  • 4 Ob 382/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 382/79
    nur: Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. (T9)
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das kann nur der Hartlauer. (T10)
    Veröff: ÖBl 1980,44
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 407/83
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 407/83
    nur T2; nur T9; Beisatz: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. - "hält Beine geruchlos". (T11)
    Veröff: ÖBl 1984,73
  • 4 Ob 312/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 312/84
    nur: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung (T12)
    Beisatz: Wir sind immer billiger. (T13)
  • 4 Ob 308/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 308/86
    nur T12; Veröff: ÖBl 1987,49
  • 4 Ob 354/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 354/87
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung, die "BEZIRKSJOURNALE" würden "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen. - " Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener". (T14)
    Veröff: MR 1987 H4,144 (Korn)
  • 4 Ob 365/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 365/87
    nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Ob im einzelnen Fall eine solche Übertreibung oder eine ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung vorliegt, hängt ua von der Person des Werbenden und dem Schauplatz der Werbeankündigung, aber auch von der Form der Werbung ab. Werbeankündigungen bedeutender Unternehmen werden im allgemeinen eher ernst genommen als jene kleiner Kaufleute. - "Neue Vorarlberger Tageszeitung, schneller, aktueller". (T15)
    Veröff: SZ 60/211 = WBl 1988,53
  • 4 Ob 361/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 361/87
    nur T2, Beisatz: Kaufen Sie jetzt keine Möbel. (T16)
    Veröff: ÖBl 1988,46 = WBl 1988,21
  • 4 Ob 387/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 387/87
    nur T12; Veröff: ÖBl 1989,50
  • 4 Ob 390/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 390/87
    Auch; nur T12; Beisatz: Sieben von zehn Vorarlbergern lesen VN. (T17)
    Veröff: ÖBl 1989,42 = WBl 1988,157 = MR 1988,100
  • 4 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 13/88
    Auch; Veröff: WBl 1988,336
  • 4 Ob 410/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 410/87
    nur T9; Beisatz: Im Zweifel ist vom Vorliegen eines Tatsachenkerns auszugehen. (T18)
    Veröff: MR 1988,166 = ÖBl 1989,45
  • 4 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 6/89
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Preisboxer DOGRO" und "DOGRO - Preise alle absolut sensationell in Österreich" werden vom angesprochenen Publikum auch nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen, weil niemand annehmen wird, ein Lebensmittel - Supermarkt habe immer und zu jeder Zeit bei jeden einzelnen von zahlreichen angebotenen Waren die niedrigsten Preise. (T19)
  • 4 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 78/89
    Veröff: ÖBl 1990,113 = MR 1990,31
  • 4 Ob 55/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 55/90
    Auch
  • 4 Ob 137/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 137/90
    Auch; nur T12; Veröff: ÖBl 1991,81
  • 4 Ob 126/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 126/90
    Beisatz: Daueraktionspreise. (T20)
    Veröff: ÖBl 1991,157
  • 4 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 13/93
    nur T9; Veröff: WBl 1993,231
  • 4 Ob 64/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 64/93
    Beisatz: Wir machen das einhundertfache aus Ihren Banknoten. (T21)
  • 4 Ob 113/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 113/93
    Beisatz: Hier: "News" - eintausend Schilling - Gewinnjeton. (T22)
  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
  • 4 Ob 84/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 84/94
    Beisatz: Führerschein auf Anhieb. (T23)
  • 4 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 11/95
    nur T12; Beisatz: Hier: Die Aussage, das Waschmittel habe "wesentlich mehr Waschkraft" als herkömmliche Pulver, wird aber zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ernst genommen. (T24)
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    Auch; nur T2; nur T9; Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigene Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T25) Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    Auch; nur T2; nur T9; Beis wie T25
  • 4 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
    nur T12; Beis wie T11
  • 4 Ob 2228/96t
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
    nur T12, Beis wie T11
  • 4 Ob 173/97p
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 173/97p
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T26)
  • 4 Ob 157/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 157/98m
    Auch; nur T2; Beis wie T26
  • 4 Ob 70/99v
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 70/99v
    Auch; Beisatz: Hier: "Bester Optiker Europas". (T27)
  • 4 Ob 93/00f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 93/00f
    Auch; Beis wie T11 nur: Die sogenannte "marktschreierische Anpreisung" wird sogleich als Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. (T28)
  • 4 Ob 164/00x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 164/00x
    Vgl auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 4/01v
    Entscheidungstext OGH 16.01.1901 4 Ob 4/01v
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 275/01x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 275/01x
    Vgl auch; Beisatz: Hat die beanstandete Aussage einen eindeutigen (unrichtigen) Inhalt, braucht die Unklarheitenregel gar nicht herangezogen zu werden. (T29)
  • 4 Ob 99/02s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 99/02s
    Auch
  • 4 Ob 262/03p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 262/03p
    Vgl auch; Beis wie T26; Beisatz: "Bestpreis". (T30)
  • 4 Ob 243/03v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 243/03v
    Auch; nur T12; Beisatz: Bei der marktschreierischen Anpreisung genügt es, dass der sachlich nachprüfbare Tatsachenkern der Wahrheit entspricht. (T31)
    Die Aussage, das neue Geschirrspülmittel der Beklagten steigere den Glanz der damit gespülten Gläser "um 100%", wird keineswegs von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung aufgefasst. (T32)
  • 4 Ob 38/04y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 38/04y
    Auch; Beisatz: Im Zweifel ist stets eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen. (T33); Beisatz: Hier: Werbeeinschaltung einer Gratiswochenzeitung: "Maximale Reichweite, maximaler Erfolg". (T34)
  • 4 Ob 127/07s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 127/07s
    Auch
  • 4 Ob 111/10t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
  • 4 Ob 68/13y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 68/13y
    Vgl auch
  • 4 Ob 201/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
    Beisatz: Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (T35)
  • 4 Ob 175/15m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 175/15m
    Ähnlich; Beis wie T8 nur: Auch hier gilt, dass der Beurteilung einer Werbeaussage nicht deren einzelne Teile zugrunde gelegt werden dürfen, sondern dass immer von dem beanstandeten Text in seiner Gesamtheit auszugehen und auf den Gesamteindruck der Ankündigung abzustellen ist. (T36)
  • 4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Auch; nur T9; Beis wie T33
  • 4 Ob 70/20b
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 70/20b
    Beisatz: Hier: Hofer Preis - alles andere ist overpriced. (T37)
  • 4 Ob 99/21v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 99/21v
    Beisatz: Hier: „Stoppt das Schwitzen“ bei Deodorant. (T38)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0078301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19611010_OGH0002_0040OB00339_6100000_001

Entscheidungstext 4Ob112/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob112/93

Entscheidungsdatum

02.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "f***** Gesellschaft mbH & Co, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 400.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.Mai 1993, GZ 2 R 40/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.Dezember 1992, GZ 10 Cg 293/92s-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 40.710 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahreens (darin enthalten 12.000 S Barauslagen und 4.785 S Umsatzsteuer) binnenh 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien betreiben in Vorarlberg je mehrere Supermärkte, in welchen sie Lebensmittel und andere Waren verkaufen.

Der Ausgabe der "V***** N*****" vom 11.3.1992 war ein bunter, 16-seitiger Werbeprospekt der Beklagten beigelegt, in welchem sie die von ihr vertriebenen Fahrräder samt Fahrradzubehör, Radfahrbekleidung sowie einschlägige Nahrungsmittel und Getränke (Müsli, "Durstlöscher" usw.) anbot. Die erste Seite dieses Prospektes war wie folgt aufgemacht:

Bei den einzelnen in dem Prospekt abgebildeten Fahrrädern fand sich jeweils eine kurze technische Beschreibung. In den meisten Fällen war den Preisen das Wort "nur" vorangestellt. Auf den Mittelseiten 8 und 9 des Prospektes waren je ein Damen- und ein Herren-Mountainbike abgebildet. Beim Damenrad stand: "Statt bisher bei uns 7.490.- jetzt nur 3.990.-" und "3.500.-" billiger"; beim Herrenrad stand: "Statt bisher bei uns 8.850.- jetzt nur 5.490.-" und "3.360.- billiger".

Mit der Behauptung, die Beklagte täusche mit dem Slogan "Die Rad-Welt ums halbe Geld!" das angesprochene Käuferpublikum über ihre Preisgestaltung, erwecke doch die Ankündigung bei den flüchtigen Lesern den - unzutreffenden - Eindruck, daß die im Prospekt angepriesenen Waren um die Hälfte verbilligt seien, wofür auch spreche, daß den einzelnen Preisangaben im Prospekt oft das Wort "nur" vorangestellt ist, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Waren, insbesondere von Fahrrädern und Fahrradzubehör, "ums halbe Geld" oder mit sinnähnlichen Ausdrücken anzukündigen, wenn sie weder selbst die Verkaufspreise für die angepriesenen Waren auf die Hälfte herabgesetzt hat noch Mitbewerber diese Waren um das Doppelte des bei I***** verlangten Preises verkaufen. Damit verbindet die Klägerin den Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Anzeigenteil der "V***** N*****".

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stellt zwar nicht in Abrede, daß die Preise für die in ihrem Prospekt angebotenen Waren weder gegenüber den eigenen früheren Preisen auf die Hälfte herabgesetzt waren noch, daß sie um die Hälfte unter den von den Mitbewerbern für diese Waren verlangten Preisen lagen, meint aber, daß der beanstandete Slogan von den beteiligten Verkehrskreisen gar niacht in diesem Sinn verstanden werde. Das angesprochene Publikum erkenne die Ankündigung vielmehr als "marktschreierische Werbung", sei ihm doch klar, daß damit weder "Die Rad-Welt" im wörtlichem Sinn angeboten wird noch, daß dies zu um die Hälfte verbilligten Preisen geschehen soll, letzteres umso weniger, als ja den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, daß eine Preisreduktion um 50 % üblicherweise ganz anders, nämlich ausdrücklich angekündigt wird. Der beanstandeten Ankündigung könne allenfalls ein Tatsachenkern im Sinne eines besonders günstigen Preisangebotes entnommen werden; damit werde aber das Publikum nicht irregeführt, würden doch sämtliche im Prospekt angebotenen Waren tatsächlich besonders preisgünstig angeboten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der beanstandete Slogan werde im Gesamtzusammenhang sofort als übertriebene reklamehafte Anpreisung erkannt; ihm könne nicht die Aussage entnommen werden, daß die im Prospekt enthaltenen Waren mit einer 50 %igen Preisreduktion angeboten werden. Der Reim von "Geld" auf "Welt" werde nicht dahin verstanden, daß er stellvertretend für die Ankündigung eines um 50 % ermäßigten Preises stehe. Die Ankündigung enthalte nach Abzug des Übermaßes die Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit; schon auf Grund der eingeschränkten Fassung des Klagebegehrens sei aber die Richtigkeit eines solchen "Tatsachenkerns" des beanstandeten Slogans nicht mehr zu prüfen.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die beanstandete Ankündigung sei in ihrer Gesamtheit (offenbar gemeint: im Rahmen der Gestaltung der ersten Seite des Prospektes) zu betrachten. Wenn dort ein Fahrrad mit genauer Typen- und Ausstattungsbezeichnung zu einem Kaufpreis von "nur 3.990.-" angeboten wird, könne dies bei einem Teil des Publikums den Eindruck erwecken, daß das Fahrrad, aber auch die anderen Warenangebote des Prospektes nunmehr zum "halben Preis" (entweder im Verhältnis zu den Preisen der Konkurrenz oder gegenüber den früheren eigenen Preisen der Beklagten) erhältlich seien. Die Ankündigung sei daher bei flüchtiger Betrachtung für einen durchschnittlich aufmerksamen Interessen zumindest mehrdeutig, so daß die Beklagte nach der sogenannten "Unklarheitenregel" auch die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Da der Slogan im Hinblick auf seine Mehrdeutigkeit auch den von der Klägerin beanstandeten irrigen Eindruck erwecken könne, habe die Beklagte gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin meint in ihrer Revisionsbeantwortung, daß das Rechtsmittel unzulässig sei; sie stellt aber nur den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur sogenannten "marktschreierische Anpreisung" in Form von Werbesprüchen (Slogans) oder -versen abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Eine marktschreierische Anpreisung liegt dann vor, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 25; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 43; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 811 Rz 60 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher in UWG-Großkommentar Rz 79 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 157 uva). Eine solche Qualifikation schließt allerdings nicht aus, daß die betreffende Ankündigung in einem bestimmten eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen werden kann; auch Ankündigungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung verstanden werden, lassen sich nach Abzug dieses Übermaßes häufig noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung (Paragraph 2, UWG) geeeignet ist (Koppensteiner aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 65 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher aaO Rz 83 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1988, 46; SZ 60/211; ÖBl 1991, 80 uva). Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist (Hohenecker-Friedl aaO 26; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung, 300; ÖBl 1990, 113; ÖBl 1991, 157 uva). Auch hier ist aber für die Anwendung dieser Regel dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so daß eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird (Koppensteiner aaO 45 f; Aicher in Aicher,

Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 283 f; ÖBl 1982, 66; 4 Ob 112/93).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht entsprechend berücksichtigt, daß Werbeankündigungen in Form von Versen, Reimen odgl. im allgemeinen milder zu beurteilen sind, werden sie doch vom Verkehr nur selten im strengen Sinn des Wortes ausgelegt, sondern als Wortspiel erkannt und auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (Hohenecker-Friedl aaO 25; Jud aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 812 Rz 62 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher aaO Rz 82 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1978, 64; SZ 60/211). Das gilt auch für den Slogan "Die Rad-Welt ums halbe Geld!", weil er schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung vom angesprochenen Publikum nicht wörtlich genommen, sondern als marktschreierisch aufgefaßt und im Kern auf die Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders günstigen Einkaufsgelegenheit zurückgeführt wird. Der sachliche Inhalt der marktschreierisch übertriebenen Anpreisung der Beklagten liegt somit darin, daß sie die im Prospekt enthaltenen Waren zu besonders günstigen Preisen anbiete. Der Slogan wird daher auch nicht dadurch mehrdeutig, daß die Beklagte den Preisangaben im Prospekt häufig das Wort "nur" vorangesetzt hat, kann doch daraus lediglich die Behauptung einer besonders günstigen Einkaufsgelegenheit entnommen werden, nicht aber die Behauptung einer 50 %igen Preisreduktion, auf deren werbewirksames Herausstreichen ganz offensichtlich kein Gewerbetreibender verzichten würde.

Da dem Slogan somit nicht die von der Klägerin unterstellte irreführende Tatsachenbehauptung einer im Verhältnis zu den eigenen Preisen der Beklagten oder zu den Preisen ihrer Mitbewerber erfolgten Preisreduktion um die Hälfte, sondern nur der Tatsachenkern besonders günstiger Preise entnommen werden kann, die Klägerin aber gar nicht behauptet hat, daß letzteres unrichtig wäre, und sie demnach ihr Urteilsbegehren auch auf die erstgenannte Irreführung eingeschränkt hat, erweist sich der Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG als nicht berechtigt. In Stattgebung der Revision war daher das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E33910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00112.93.1102.000

Dokumentnummer

JJT_19931102_OGH0002_0040OB00112_9300000_000