Justiz

Rechtssatz für 7Ob623/90 8Ob503/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008524

Geschäftszahl

7Ob623/90; 8Ob503/93

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Norm

ABGB §273
AußStrG §236
AußStrG §248
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. AußStrG § 236 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. AußStrG § 248 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Zur Vermögensverwaltung, hinsichtlich der der einstweilige Sachwalter den für den Vormund geltenden Regeln unterliegt, gehört auch die Einziehung von Forderungen. Diese obliegt ebensowenig wie der Abschluß von Rechtsgeschäften dem Gericht. Das Gericht kann dem Sachwalter zwar allfällige Aufträge erteilen, es kann jedoch einen Dritten nicht bindend die Erfüllung der Forderung auftragen. oder über einen formellen Berechtigungsausweis absprechen. Verweigert der Schuldner die Erfüllung, ist der Anspruch im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 623/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 623/90
    Bank Arch 1991,294 = RZ 1991/58,175
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008524

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00623_9000000_001

Rechtssatz für 5Ob574/90 8Ob503/93 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048979

Geschäftszahl

5Ob574/90; 8Ob503/93; 6Ob660/94; 5Ob559/94; 3Ob2126/96k; 6Ob282/02t

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Norm

ABGB §273
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Anwaltes durch die Betroffene schließt die Sachwalterbestellung nicht aus, weil durch die Sachwalterbestellung nicht nur Vorsorge für die mangelnden Rechtskenntnisse der Betroffenen getroffen, sondern weil die Betroffene vor Rechtsnachteilen durch die Auftragserteilung an einen zur juristischen Vertretung berufenen Anwalt infolge unrichtiger vorausgehender wirtschaftlicher Dispositionen (wegen der Beeinträchtigung durch die festgestellte Krankheit) bewahrt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 574/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 574/90
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 6 Ob 660/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 660/94
  • 5 Ob 559/94
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 559/94
    Vgl auch
  • 3 Ob 2126/96k
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2126/96k
  • 6 Ob 282/02t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 282/02t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048979

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_0050OB00574_9000000_001

Rechtssatz für 8Ob503/93 9Ob216/02h 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008862

Geschäftszahl

8Ob503/93; 9Ob216/02h; 5Ob178/11d

Entscheidungsdatum

07.10.2011

Norm

ABGB §273 Abs1
AußStrG idF des SachwalterG §241
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
  • 5 Ob 178/11d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_001

Rechtssatz für 2Ob574/89 8Ob503/93 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049003

Geschäftszahl

2Ob574/89; 8Ob503/93; 9Ob216/02h; 1Ob125/07z; 2Ob21/11v; 5Ob178/11d; 3Ob55/13d; 1Ob258/15w; 5Ob204/15h; 7Ob62/16t

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Norm

ABGB §273 Abs1
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 574/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 574/89
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
    nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)
  • 1 Ob 125/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 125/07z
    Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)
  • 2 Ob 21/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
  • 5 Ob 178/11d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d
    nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)
  • 3 Ob 55/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Auch
  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
    Auch
  • 7 Ob 62/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00574_8900000_001

Rechtssatz für 1Ob542/86 1Ob584/88 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048997

Geschäftszahl

1Ob542/86; 1Ob584/88; 7Ob598/91; 8Ob503/93; 10Ob1519/96; 3Ob9/97p; 2Ob15/97p; 6Ob196/97k; 10Ob63/05w; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 1Ob146/08i; 3Ob154/08f; 3Ob146/10g; 3Ob209/10x; 7Ob98/12f; 5Ob160/13k; 5Ob160/13k; 1Ob119/15d; 10Ob76/19b

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

ABGB §273 Abs2 Satz1
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 542/86
  • 1 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 584/88
    nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T1)
  • 7 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 598/91
    nur T1; Veröff: EvBl 1992/12 S 55
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
    nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung. (T2)
  • 10 Ob 1519/96
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 Ob 1519/96
    nur T2
  • 3 Ob 9/97p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 9/97p
    nur T2
  • 2 Ob 15/97p
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 15/97p
    nur T1
  • 6 Ob 196/97k
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 196/97k
    nur T1
  • 10 Ob 63/05w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 63/05w
    Auch
  • 3 Ob 208/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 208/06v
    Beisatz: Im Lichte der mit dem noch nicht in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dem Ansteigen der Sachwalterschaften entgegenzuwirken, das Subsidiaritätsprinzip stärker zu betonen und hiefür das Institut einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter des Betroffenen zu schaffen ist § 273 Abs 2 ABGB jedenfalls nicht restriktiv dahin auszulegen, dass schon jede fehlende Fähigkeit eines Betroffenen, die Eignung eines Bevollmächtigten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht verlässlich feststellen zu können, zwingend die Zulässigkeit einer Sachwalterbestellung auslöst. (T3)
  • 3 Ob 107/08v
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 107/08v
    Auch
  • 1 Ob 146/08i
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 146/08i
    nur T1
  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
    Auch; nur T2; Beisatz: Für eine Anerkennung der Bevollmächtigung als „andere Hilfe" im Sinn des § 268 ABGB muss auch feststehen, dass der Bevollmächtigte die im Bevollmächtigungsvertrag genannten Aufgaben auch auftragsgemäß übernommen hat. (T4)
  • 3 Ob 146/10g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 146/10g
    Beis wie T3
  • 3 Ob 209/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 209/10x
    nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung. (T5)
  • 7 Ob 98/12f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
    Beisatz: Hier: „schlichte“ Vollmacht. (T6)
  • 5 Ob 160/13k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 160/13k
    nur T5
  • 1 Ob 119/15d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 119/15d
    nur T5; Beisatz: Allein der Hinweis, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, macht eine Sachwalterschaftsbestellung aber nicht entbehrlich. (T7)
  • 10 Ob 76/19b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 76/19b
    Beisatz: Hier: Auch der bloße Hinweis auf eine mögliche Vertretung durch nahe Angehörige schließt im konkreten Einzelfall die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht zwingend aus. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0010OB00542_8600000_002

Rechtssatz für 8Ob503/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048982

Geschäftszahl

8Ob503/93; 1Ob252/97h; 9Ob97/98z; 10Ob60/00x; 9Ob225/00d; 10Ob317/00s; 6Ob4/06s; 3Ob154/08f; 3Ob39/09w; 8Ob83/09b; 3Ob184/09v; 3Ob20/12f; 6Ob226/15a; 9Ob70/15g; 2Ob164/16f; 5Ob59/19s; 3Ob76/20b; 3Ob108/20h; 2Ob129/20i; 6Ob147/21t; 7Ob171/21d; 2Ob202/21a; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 3Ob53/23z

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Norm

ABGB idF des 2. ErwSchG §246 Abs3 Z2
ABGB §273
ABGB §279 idF SWRÄG 2006
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 279 heute
  2. ABGB § 279 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 279 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ABGB § 279 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 279 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 1 Ob 252/97h
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 252/97h
  • 9 Ob 97/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 97/98z
    Auch; Beisatz: Zur Annahme einer Interessenskollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen aus. (T1)
  • 10 Ob 60/00x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
    Beis wie T1
  • 9 Ob 225/00d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 Ob 225/00d
  • 10 Ob 317/00s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 317/00s
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 4/06s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 4/06s
    Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T2)
  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 39/09w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 39/09w
    Auch
  • 8 Ob 83/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 83/09b
    Vgl auch; Beisatz: Zweck und oberste Maxime des Sachwalterbestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person. (T3)
    Veröff: SZ 2009/112
  • 3 Ob 184/09v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 184/09v
  • 3 Ob 20/12f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 20/12f
  • 6 Ob 226/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 226/15a
    Vgl; Beisatz: Im Fall einer Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen eines Angehörigen kann weder dessen Bestellung zum Sachwalter noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge des (behaupteten) Vorliegens einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung in Betracht kommen. (T4)
  • 9 Ob 70/15g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 Ob 70/15g
  • 2 Ob 164/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 164/16f
  • 5 Ob 59/19s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 59/19s
    Beisatz: Nunmehr Erwachsenenvertreter. (T5)
  • 3 Ob 76/20b
    Entscheidungstext OGH 03.07.2020 3 Ob 76/20b
    Beisatz: Keine Interessenkollision, wenn Erwachsenenvertreter die Erwachsenenvertretung auch angeregt hat. (T6)
  • 3 Ob 108/20h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 108/20h
    Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T7)


  • 2 Ob 129/20i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 129/20i
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 147/21t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 147/21t
    Beis wie T1
  • 7 Ob 171/21d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 171/21d
    Beis wie T1; Beis wie T5
  • 2 Ob 202/21a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 202/21a
    Nur Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts. (T8)
  • 9 Ob 76/22z
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 76/22z
    Beis wie T1
  • 5 Ob 40/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 5 Ob 40/23b
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf einen Rechtsanwalt aufgrund erforderlicher Rechtskenntnisse und Interessenskollision. (T9)
  • 3 Ob 53/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 53/23z
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_002

Entscheidungstext 8Ob503/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob503/93

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** geborenen Josef I***** , vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 44 R 490/92-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 9. April 1992, GZ SW 14/91-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 16.5.1909 geborene Betroffene war Vorstand der L***** Aktiengesellschaft. Er erlitt am 24.10.1988 während eines Urlaubes auf Mauritius einen cerebalen Insult (Gehirnschlag), als dessen Folge eine Sprachstörung im Sinne einer sensorischen Aphasie besteht. Der Betroffene ist bzw. war - soweit aktenkundig - Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** Grundbuch E***** sowie EZ ***** und EZ ***** Grundbuch A*****. Auf beiden letztgenannten Liegenschaften befindet sich das vom Betroffenen bewohnte Anwesen. Vertreten durch den am 29.4.1991 bevollmächtigten Wirtschaftsjuristen Dr.Hermann S***** belastete der Betroffene mit Pfandbestellungsurkunde vom 17.5.1991 die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch E***** mit einem Pfandrecht von 7,8 Mill. S.

Über Anregung einer Tochter aus einer früheren Lebensgemeinschaft leitete das Erstgericht das Sachwalterbestellungsverfahren ein, in dessen Verlauf der zuständige Richter den Betroffenen in dessen Anwesen persönlich befragte (ON 6), Befund und Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie Dr.Lambrecht W***** (ON 10, 21 und 26) sowie UnivProf.Dr.Rudolf Q***** (ON 16) einholte und eine mündliche Verhandlung durchführte.

Mit Beschluß vom 9.4.1992 (ON 30) wurde Rechtsanwalt Dr.Wilfried S***** zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt und gemäß Paragraph 273, Absatz , Ziffer 2, ABGB mit der Besorgung der Vermögensverwaltung, "insbesondere auch Überprüfung und Regelung allfälliger sogenannter wirtschaftlicher Dispositionen des Betroffenen nach dem Zeitpunkt seines cerebralen Insultes am 24.10.1988", betraut. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde angeführt: Der Betroffene zeige eine sensorische Aphasie stärkergradigen Ausmaßes, die zeitweilig das Bild einer Globalaphasie einnehme. Es liege eine Gehirnschädigung mit einer Sprachstörung vor, die aus fehlendem Sprachverständnis und fehlendem bzw. äußerst mangelhaftem Spontansprachvermögen bestehe. Der Informationsgehalt der Sprache des Betroffenen sei sehr gering bzw. praktisch Null. Zusätzlich bestehe altersbedingt ein leichtgradiger Abbau der Hirnfunktionen, die aber nicht über das Altersausmaß hinausgehen, sowie ein organisches Psychosyndrom. Dieses werde als psychische Erscheinung organischer Hirnschädigungen den psychischen Krankheiten zugerechnet und sei unter den Rechtsbegriff einer psychischen Krankheit zu subsumieren. Das Psychosyndrom sei naturgemäß nicht immer von gleicher Intensität, da die Hirnfunktion je nach Durchblutungsstörung mehr oder weniger gestört sei. Dies äußere sich beim Betroffenen durch Affektlabilität, durch ein zeitweilig angetriebenes Verhalten, zeitweilig durch Affektdurchbrüche, aber auch durch depressive Schwankungen. Das Gesamterscheinungsbild sei sehr schwankend, wobei es wahrscheinlich sei, daß in Belastungssituationen eine deutlich höhere Beeinträchtigung vorliege. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Kombination der Sprachstörung gemeinsam mit dem organischen Psychosyndrom das Bild einer psychischen Erkrankung gemäß Paragraph 273, ABGB ergebe. Der Betroffene sei nicht in der Lage, abstrakte Sachverhalte, insbesondere nicht alltägliche Rechtsgeschäfte verbal-akustisch oder schriftlich mit einer Ja-Nein-Fragetechnik adäquat zu artikulieren und damit sinnvoll zu kommunizieren. Insbesondere könne er in Belastungssituationen, wie diese geschäftliche Verhandlungen darstellen, mit der ihm zur Verfügung stehenden Technik keine adäquaten Entscheidungen treffen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß umd führte dazu folgende Gründe an: Zwar rechtfertige die Sprachstörung allein nicht die Sachwalterbestellung im Sinne des Paragraph 273, ABGB, zumal sie nicht unter den Rechtsbegriff der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung subsumiert werden könne; die Auswirkung der gesamten Hirnschädigung ergebe jedoch ein Zustandsbild, das als Symptom einer geistigen Behinderung zu werten sei. Der Betroffene besitze zwar zeitweise Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sei aber zu eigenem Handeln in vermögensrechtlichen Belangen nicht in der Lage, da seine Handlungsfähigkeit in jeglicher Belastungssituation schwinde. Er sei daher auch nicht in der Lage, von rechtlichen Hilfeleistungen zur Unterstützung seines Handelns Gebrauch zu machen. Die Sachwalterbestellung durch das Erstgericht sei daher zu Recht erfolgt. Da sich aus der Aktenlage Hinweise ergeben, daß die bisherige Vermögensverwaltung mit fremder Hilfe zum Nachteil des Betroffenen geführt worden sein könnte, eine Verständigung mit dem Betroffenen selbst über die Transaktionen aber nicht möglich gewesen sei, sei auch die Bestellung des Sachwalters zur Überprüfung der seit dem cerebralen Insult abgewickelten Geschäfte unbedenklich. Da Dr.S***** als Bevollmächtigter des Betroffenen die bisherige Vermögensverwaltung durchgeführt habe, sei er zu Recht nicht zum Sachwalter bestellt worden. Aufgrund des Aufgabenbereiches des Sachwalters habe sich die Bestellung eines Rechtsanwaltes empfohlen.

Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus, da die Sachwalterbestellung bei dem gegebenen schwankenden Zustandsbild des Betroffenen entgegen seinen personellen Wünschen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle, die - soweit überblickbar - bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.

Mit seinem Revisionsrekurs bringt der Betroffene vor, daß die Sachwalterbestellung schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil durch andere Hilfe im Sinne des Paragraph 273, Absatz , ABGB das Auslangen hätte gefunden werden können. Aus dem im Verfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, daß der Betroffene durchaus in der Lage sei, geistig einwandfrei Entschlüsse zu fassen und lediglich kurzfristige Schwierigkeiten bei der verbalen Umsetzung habe. Hinsichtlich des Auftrages, die wirtschaftlichen Dispositonen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des cerebralen Insults zu überprüfen, fehle es an ausreichender Feststellungsgrundlage, weil über den wahren Zustand des Betroffenen in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und den psychiatrischen Befundaufnahmen keinerlei Beweise aufgenommen worden seien. Das Rekursverfahren leide daher an einem Mangel gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG. Darüber hinaus wäre in Befolgung der Empfehlung des Sachverständigen Dr.Q***** eine Vertrauensperson des Betroffenen zum Sachwalter zu bestellen gewesen. Es werde deshalb beantragt, den angefochtenen Beschluß derart abzuändern, daß von der Bestellung eines Sachwalters Abstand genommen oder die Bestellung nur ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses erster Instanz erfolge oder der Beschluß aufgehoben, allenfalls Dr.Hermann S***** oder eine andere Person des Vertrauens des Betroffenen zum Sachwalter bestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil zur Frage des Umfanges des Aufgabenbereiches des Sachverhalters im hier strittigen Bereich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, er ist aber nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 273, Absatz , ABGB setzt die Bestellung eines Sachwalters voraus, daß der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und infolge dieser Beeinträchtigung alle oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen vermag. Die in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert, und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen. Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung anzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (2 Ob 574/89; 7 Ob 547/86; Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 62 mwH). Das dem Erstgericht vorliegende Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Q***** hat neben der bestehenden Sprach- und Sprechstörung das Vorliegen eines leichten "organischen Psychosyndroms" ergeben. Der genannte Sachverständige hat aber gleichzeitig auf die besondere Bedeutung der Vermeidung von Drucksituationen verwiesen (AS 73). Daß der Betroffene außerhalb seiner gewohnten Lebensumstände auch unter Zuhilfenahme der Möglichkeit der schriftlichen Erteilung von Ja-Nein-Antworten und Zuziehung seiner Lebensgefährtin als "Dolmetscherin" überfordert ist, ergibt sich nachvollziehbar aus den Gutachten Dris.W***** (AS 108 f und AS 132 f). Die Schlußfolgerung der beiden bisher befaßten Gerichte, daß beim Betroffenen eine geistige Störung vorliege, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindere, ist somit unbedenklich, zumal gerade in Anbetracht der offenkundig divergierenden Interessen naher Angehöriger des Betroffenen nicht von der Annahme ausgegangen werden kann, er werde vermögensrechtliche Dispositonen spannungsfrei treffen können.

Aus Paragraph 273, Absatz , ABGB ergibt sich, daß die Sachwalterbestellung dann unzulässig ist, wenn sich der Betroffene in rechtlich einwandfreier Weise der Hilfe anderer - zB durch Vollmachtserteilung udgl. - bedienen kann. Ist eine solche Hilfe anderer in ausreichendem Maße schon vor der Einleitung des Verfahrens gewährleistet, dann fehlt die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betroffenen Person und das Verfahren ist erst gar nicht einzuleiten (EvBl. 1992/12). Allerdings schließt die bloße Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Anwaltes durch den Betroffenen die Sachwalterbestellung nicht aus. Durch diese soll nämlich nicht Vorsorge für mangelnde Rechtskenntnisse des Betroffenen geschehen, sondern es soll der Betroffene vor Rechtsnachteilen durch die Auftragserteilung an einen zur juristischen Vertretung berufenen Anwalt infolge unrichtiger vorausgehender wirtschaftlicher Dispositionen (wegen der festgestellten geistigen Behinderung) bewahrt werden. Zur Besorgung finanzieller Angelegenheiten gehört es auch, den fachkundigen Rat eines Anwaltes zu befolgen oder doch das Risiko der einen oder anderen von ihm vorgeschlagenen Maßnahme abschätzen und verantwortlich auf sich nehmen zu können (5 Ob 574/90). Da der Betroffene gerade in diesem Entscheidungsprozeß im bereits mehrfach beschriebenen Umfang behindert ist, bedarf es schon wegen der Höhe der bisher eingegangenen Verbindlichkeiten der Beigebung eines Sachwalters.

Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RV 742 BlgNR 15.GP, 20). Abgesehen davon, daß der Umfang der zu erwartenden Vermögensverwaltung den Rahmen bloß familiärer Hilfe wohl sprengen würde, ist zu beachen, daß sich die Bestellung der Lebensgefährtin zum Sachwalter wegen nach der Aktenlage zumindest möglicher Interessenkollision verbietet (siehe den mit ON 33 vorgelegten Übergabsvertrag an die Lebensgefährtin betreffend die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** Grundbuch A*****).

Zur Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 273, Absatz , Ziffer 2, ABGB zählt auch die Feststellung des Vermögens, die ihrerseits die Überprüfung der Rechtswirksamkeit eingegangener Verbindlichkeiten sowie des Bestehens von Forderungen mitumfaßt. Diese Tätigkeit zählt - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - nicht zu den Aufgaben des Gerichtes im Rahmen des Sachwalterbestellungsverfahrens, sondern obliegt allein dem Sachwalter, der den für den Vormund geltenden Regeln unterliegt (Paragraph 282, ABGB). Nur der Sachwalter kann allenfalls sich aufgrund seiner Überprüfung ergebende Forderungen einziehen oder Rechtsgeschäfte abschließen (RZ 1991/58). Das Erstgericht war daher nicht gehalten, Feststellungen über den jeweiligen Geisteszustand des Betroffenen seit seiner Erkrankung zu treffen, weshalb schon aus diesem Grunde der vom Revisionswerber gerügte Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegen kann.

Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die im Verfahren zugezogenen Sachverständigen empfohlen haben, für den Betroffenen eine Person seines Vertrauens als Sachwalter zu bestellen. Allerdings kommen bei der gegebenen Sachlage für dieses Amt wegen der Gefahr der Interessenkollision weder die Lebensgefährtin noch der bisherige Machthaber Dr.S***** in Frage, wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat. Da das Vorhandensein anderer dem Betroffenen vertrauter Personen nicht aktenkundig ist, muß die Bestellung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht des Aufgabenbereiches als zweckmäßig erachtet werden. Es wird Sache der nahen Angehörigen sein, dabei zu helfen, daß der Betroffene diesen akzeptieren kann.

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E31290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00503.93.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_000