Justiz

Rechtssatz für 1Ob97/75 3Ob515/76 3Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022085

Geschäftszahl

1Ob97/75; 3Ob515/76; 3Ob634/78; 1Ob579/80; 8Ob1652/92

Entscheidungsdatum

15.10.1992

Norm

ABGB §1167
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (Paragraph 1167, Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. Es trifft nicht zu, daß ein Begehren auf Verbesserung ohne Fristsetzung wirkungslos wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 97/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 97/75
  • 3 Ob 515/76
    Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 515/76
  • 3 Ob 634/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 634/78
    nur: Das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung (§ 1167 Satz 3 ABGB) ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller für die Annahme der Verbesserung einen Endzeitpunkt festlegen will, nach dessen Eintritt er berechtigt sein soll, die verlangte Verbesserung nicht mehr anzunehmen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist kann der Besteller dann bei unwesentlichen Mängeln Preisminderung verlangen, den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen. (T1)
  • 1 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 579/80
    nur T1
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022085

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_002

Rechtssatz für 1Ob97/75 1Ob656/78 7Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021788

Geschäftszahl

1Ob97/75; 1Ob656/78; 7Ob654/79; 6Ob685/86; 8Ob1559/89; 8Ob1652/92; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 8Ob97/00y; 9Ob22/02d; 7Ob103/05f

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Norm

ABGB §1167
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dem Besteller eines Werkes steht bei unwesentlichen behebbaren Mängeln gemäß Paragraph 1167, ABGB das Wahlrecht zu, entweder die Verbesserung des mangelhaften Werks oder aber Preisminderung zu begehren (SZ 39/208).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 97/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 97/75
  • 1 Ob 656/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 656/78
  • 7 Ob 654/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 654/79
    Beisatz: Die Verbesserung des Werkes kann dessen Besteller nur dann begehren, wenn sie möglich ist und nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (T1) Veröff: SZ 53/7
  • 6 Ob 685/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 685/86
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1559/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 1559/89
    Beis wie T1
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
    Beis wie T1
  • 4 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
    Beis wie T1; Veröff: MR 1993,190
  • 8 Ob 97/00y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/109
  • 9 Ob 22/02d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 22/02d
    Vgl auch; Beisatz: Ein unberechtigtes Wandlungsbegehren kann keinesfalls als Konsumation eines Wahlrechts zwischen verschiedenen Gewährleistungsbehelfen angesehen werden. Erweist sich das ursprüngliche Begehren auf Vertragsaufhebung als unberechtigt, steht es dem Werkbesteller frei, die Behebung eines wesentlichen Mangels am Werk zu verlangen. (T2)
  • 7 Ob 103/05f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 103/05f
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Werkbesteller auch selbst eine Mangelbehebung vorgenommen hat, zwingt keineswegs ohne weiteres zur Annahme, er hätte auch auf die Behebung der restlichen Mängel verzichtet. Es besteht kein Anlass, einen Werkbesteller, der bei Vorliegen verschiedener Mängel die Behebung eines Mangels nicht zulässt, jene des anderen Mangels hingegen ausdrücklich verlangt, insgesamt auf die bloße Preisminderung zu verweisen, zumal eine Differenzierung aus seiner Sicht durchaus gerechtfertigt sein kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021788

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00097_7500000_001

Rechtssatz für 5Ob141/62 6Ob133/69 (6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018756

Geschäftszahl

5Ob141/62; 6Ob133/69 (6Ob134/69); 1Ob204/71; 1Ob26/72; 3Ob195/74; 5Ob656/82; 3Ob525/83; 7Ob592/86 (7Ob593/86); 6Ob685/86; 10Ob510/88; 4Ob559/90; 8Ob1652/92; 10Ob136/98t; 6Ob51/99i; 6Ob126/01z; 3Ob173/14h; 4Ob14/16m; 1Ob107/16s; 10Ob65/17g

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

ABGB §932 V
ABGB §933 I
ABGB §1052 B1
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/62
    Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 141/62
    Veröff: HS 3161/38
  • 6 Ob 133/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 6 Ob 133/69
    nur: Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten beträgt drei Jahre. (T1)
    Beisatz: Hier: Malerarbeiten an einem Hotelgebäude (T2)
  • 1 Ob 204/71
    Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 204/71
    nur: Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. (T3)
    Veröff: HS 8335
  • 1 Ob 26/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 26/72
    nur T1; Beisatz: Eingebaute Mamorstufen und Fensterbank (T4)
  • 3 Ob 195/74
    Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 195/74
    nur T1; Veröff: EvBl 1975/144 S 295 = JBl 1975,432 = SZ 47/118
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Auch; nur: Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu. (T5)
    Beisatz: Der Unternehmer kann den Werklohn (hier: Haftungsrücklaß) erst nach Durchführung der Verbesserung fordern. (T6)
    Veröff: JBl 1984,204
  • 3 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 525/83
    nur T5
  • 7 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 592/86
    nur T3
  • 6 Ob 685/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 685/86
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 Ob 510/88
    nur T1; Beisatz: Hier: Betonboden unter Kunststoffboden (T7)
  • 4 Ob 559/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 4 Ob 559/90
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
    Auch; Beisatz: Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat. (T8)
  • 10 Ob 136/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 136/98t
    nur T5
  • 6 Ob 51/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 51/99i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T9)
  • 6 Ob 126/01z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 126/01z
    Vgl; Beis wie T9
  • 3 Ob 173/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
    Auch; Beis wie T9 nur: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. (T10)
  • 4 Ob 14/16m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 107/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 107/16s
    Beis wie T8; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T11)
    Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T12); Veröff: SZ 2016/93
  • 10 Ob 65/17g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 65/17g
    Auch; Beisatz: Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht aber immer dann, wenn die Verbesserung unverhältnismäßig ist. In diesem Fall kann der Übernehmer nur Preisminderung verlangen und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00141_6200000_001

Rechtssatz für 8Ob570/76 1Ob663/82 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037694

Geschäftszahl

8Ob570/76; 1Ob663/82; 2Ob28/84; 6Ob698/83; 2Ob504/85; 1Ob20/85; 1Ob645/86; 1Ob598/87; 9ObS21/87; 7Ob505/88; 5Ob594/89; 2Ob560/91; 1Ob533/92; 8Ob1652/92; 1Ob653/92; 8Ob1577/93; 9ObA213/93; 8Ob613/93; 1Ob627/95; 10Ob2035/96d; 1Ob622/95; 9ObA2246/96a; 9ObA121/98d; 6Ob51/99i; 8ObA184/99p; 9Ob243/02d; 6Ob95/04w; 6Ob29/06t; 2Ob85/06y; 10Ob21/08y; 6Ob198/10a; 10Ob13/13d; 3Ob212/13t; 8Ob50/14g; 3Ob173/14h; 1Ob192/15i; 6Ob89/18h

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §243 Abs2
ZPO §266 B
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 243 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 243 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es ist Sache des Beklagten, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 95/73).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 570/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 570/76
  • 1 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
    Auch
  • 2 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
  • 6 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 698/83
    Vgl auch; Beisatz: Aus § 243 ZPO ergibt sich für die im Prozess beklagte Partei die Pflicht, diejenigen konkreten Behauptungen aufzustellen, die zur gänzlichen oder teilweisen Abwehr des Klagebegehrens führen könnten und hiefür die erforderlichen Beweismittel anzubieten. (T1)
  • 2 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 504/85
  • 1 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 20/85
    Veröff: NZ 1986,188
  • 1 Ob 645/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 645/86
    Vgl auch; Beisatz: Tilgung der Schuld. (T2)
    Veröff: WBl 1987,12 = RdW 1987,161
  • 1 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 598/87
  • 9 ObS 21/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObS 21/87
  • 7 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 505/88
  • 5 Ob 594/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 594/89
    Auch; Beisatz: Hier: Stundungsvereinbarung (T3)
  • 2 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 2 Ob 560/91
    Auch; Beisatz: Rechtsvernichtende Tatsachen sind ganz allgemein von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. (T4)
    Veröff: SZ 64/147 = ZfRV 1992,468 = ecolex 1992,162
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Auch; Beisatz: Dies beruht auf der Erwägung, dass, wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wohl dessen Entstehungsursachen beweisen muss, dass ihm jedoch in der Regel nicht auch noch zugemutet werden darf, auch noch zu beweisen, dass keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen. (T5)
    Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
    Beisatz: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. Gleiches gilt, wenn die Verbesserung tatsächlich unmöglich wird, weil die nunmehrigen Eigentümer eine solche nicht mehr gestatten. (T6)
  • 1 Ob 653/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 653/92
    Beis wie T5
  • 8 Ob 1577/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 1577/93
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder gar nicht möglich ist. (T7)
  • 9 ObA 213/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 213/93
  • 8 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 613/93
    Auch
  • 1 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 627/95
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 2035/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
    Veröff: SZ 69/65
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    Auch
  • 9 ObA 2246/96a
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2246/96a
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart nachzuweisen. (T8)
  • 9 ObA 121/98d
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 121/98d
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 51/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 51/99i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Der Unternehmer muss den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. (T9)
  • 8 ObA 184/99p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 184/99p
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 9 Ob 243/02d
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 243/02d
    Vgl auch
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T10)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T11)
    Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T12)
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/66
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
    Vgl; Beis wie T7
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 212/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 212/13t
    Auch
  • 8 Ob 50/14g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 50/14g
  • 3 Ob 173/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 192/15i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
  • 6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Vgl; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037694

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0080OB00570_7600000_001

Rechtssatz für 1Ob515/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020107

Geschäftszahl

1Ob515/81; 1Ob512/88; 4Ob592/88; 1Ob623/89; 8Ob1652/92; 8Ob520/94; 7Ob624/95; 7Ob2063/96z; 1Ob2303/96z; 4Ob48/02s; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 2Ob154/07x; 5Ob138/15b; 6Ob121/22w

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Norm

ABGB §1052 B1
ABGB §1170
ABGB §1478
ABGB §1486 Z1
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 515/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 515/81
    Veröff: SZ 54/35 = MietSlg 33249
  • 1 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 512/88
  • 4 Ob 592/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 592/88
  • 1 Ob 623/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 623/89
    Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
  • 8 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 520/94
    Auch
  • 7 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95
    Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T1)
  • 7 Ob 2063/96z
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2063/96z
  • 1 Ob 2303/96z
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2303/96z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 48/02s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 48/02s
    Vgl auch
  • 7 Ob 319/03t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
  • 2 Ob 256/05v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v
    Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T2)
  • 7 Ob 67/07i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 67/07i
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 154/07x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 154/07x
    Auch
  • 5 Ob 138/15b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 138/15b
  • 6 Ob 121/22w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 121/22w
    vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0010OB00515_8100000_001

Rechtssatz für 1Ob762/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020041

Geschäftszahl

1Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b; 3Ob106/18m; 6Ob121/22w

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1478
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 762/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 762/81
    Veröff: EvBl 1983/182 S 602
  • 1 Ob 644/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 644/88
    Veröff: SZ 61/233 = WBl 1989,149 (Kurschel)
  • 1 Ob 623/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 623/89
    Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88
  • 8 Ob 1549/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 1549/90
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers. (T1)
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
    Beisatz: Unternehmer kommt noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nach. (T2)
  • 7 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95
    Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T3)
  • 1 Ob 2303/96z
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2303/96z
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 2341/96p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
    Auch; nur: Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. (T4)
  • 6 Ob 150/99y
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 150/99y
    nur T4
  • 1 Ob 131/00x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 131/00x
    Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen. (T5)
  • 3 Ob 76/01z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 76/01z
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 53/03f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 53/03f
  • 7 Ob 319/03t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
    Auch
  • 2 Ob 256/05v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v
    Auch; Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T6)
  • 7 Ob 67/07i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 67/07i
    Auch
  • 3 Ob 200/08w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 200/08w
    nur T4
  • 1 Ob 179/10w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 179/10w
    Auch
  • 7 Ob 138/12p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 138/12p
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 138/15b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 138/15b
    Auch
  • 3 Ob 106/18m
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 106/18m
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 121/22w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 121/22w
    vgl; Beisatz: Ob die vom Besteller gerügten Mängel bereits bei Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen, ist dabei ohne Belang. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19811217_OGH0002_0070OB00762_8100000_002

Rechtssatz für 8Ob1652/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103007

Geschäftszahl

8Ob1652/92; 7Ob2063/96z; 1Ob2341/96p; 7Ob319/03t; 1Ob179/10w; 6Ob121/22w

Entscheidungsdatum

24.03.2023

Norm

ABGB §879 BI
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1295 IIF7h
ABGB §1295 III
ABGB §1486
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
  • 7 Ob 2063/96z
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2063/96z
  • 1 Ob 2341/96p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
    Beisatz: Hier: Eine Treu und Glauben widersprechende Vorgangsweise liegt vor, wenn das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch behauptet wurde, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen, während entgegen diesem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferte Ware sei mängelfrei gewesen, die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt. (T1)
  • 7 Ob 319/03t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t
  • 1 Ob 179/10w
    Entscheidungstext OGH 20.11.2010 1 Ob 179/10w
    nur: In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht Treu und Glauben. (T2)
  • 6 Ob 121/22w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 121/22w
    vgl; Beisatz: Treu und Glauben widerspricht es auch, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0103007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0080OB01652_9200000_001

Entscheidungstext 8Ob1652/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1652/92

Entscheidungsdatum

15.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Ing.H***** B*****, 2. Ing.K***** B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wegen S 1.503.322,75 sA (Revisionsinteresse S 995.433,22 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1992, GZ 1 R 87/92-75, den

Beschluß

gefaßt:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der entscheidungswesentlichen Frage der Verjährung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgte, sodaß das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, zu verneinen ist:

Wesentlicher Sachverhalt:

Die Kläger errichteten in den Jahren 1981 und 1982 für die beklagte Partei, einen Wohnungseigentumsorganisator, eine Reihenhausanlage, deren Häuser in der Folge an Interessenten verkauft wurden. Nach Legung der Schlußrechnung begehrten die Kläger mit der im Herbst 1983 erhobenen Klage die Bezahlung des restlichen Werklohnes. Die beklagte Partei rügte verschiedene dem Werk anhaftende Mängel, insbesondere auch spätestens Ende 1983 den einzigen im Revisionsverfahren noch erheblichen Mangel, nämlich die bauplanwidrige und die Benützbarkeit einschränkende Garagenabfahrt, und wendete mangelnde Fälligkeit infolge Nichtbehebung dieser Mängel ein. Die Kläger behoben auch diesen Mangel - wenn auch nicht im mit der beklagten Partei ursprünglich vereinbarten Sinn, so doch zur Zufriedenheit der nunmehrigen Wohnungseigentümer -, jedoch erst im Herbst 1987; zu diesem Zeitpunkt waren mehr als drei Jahre seit Erhebung der Rüge und des Einwandes der mangelnden Fälligkeit vergangen und es hatte die beklagte Partei bereits die Verjährung der Werklohnforderung eingewendet.

Rechtliche Beurteilung

Daraus folgt:

1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, daß die Verjährung der Werklohnforderung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung trotz mangelnder Fälligkeit schon mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre (SZ 54/35 uva).

2. Wird die Werklohnforderung aber innerhalb der Verjährungsfrist eingeklagt, kommt es darauf an, ob die der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegengesetzte Prozeßbehauptung, dem Werk hafte kein Mangel an, als mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, weil nur in diesem Fall von einem willkürlichen Hinausschieben der Verjährungsfrist die Rede sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner E SZ 61/233 ausführlich darlegt, beginnt für den Unternehmer, der innerhalb der Verjährungsfrist seinen Werklohn eingeklagt und seine Verbesserungspflicht nicht willkürlich bestritten hat, dann, wenn sein Klagebegehren dennoch wegen Nichtverbesserung der gerügten, als bestehend erkannten Mängel mangels Fälligkeit des Anspruchs abgewiesen wird, die Verjährung der Werklohnforderung mit der dann durchgeführten Verbesserung bzw deren grundloser Verweigerung durch den Besteller oder Verstreichenlassen der Frist, in der die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre, neu zu laufen. Es muß nämlich dem Unternehmer möglich sein, ohne Gefahr, daß ihm der Besteller Verjährung einwendet, unter Beweis zu stellen, daß der gerügte Mangel nicht vorliegt. Bei gegenteiliger Auffassung, wenn also wie hier der Werklohnanspruch bei längerer Prozeßdauer bereits verjährt wäre, müßte sich der Unternehmer zuvor dem Standpunkt des Bestellers unterwerfen. Zunächst in einem Prozeß die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozeßführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner. Aus dem Verhalten des Bestellers konnte der Unternehmer vielmehr mit Recht annehmen, der Besteller werde sich selbst bei einer Klageführung (oder wie hier Klagefortführung) nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben (SZ 61/233).

3. Im vorliegenden Fall war der Einwand der Kläger, das Werk sei mangelfrei, nicht willkürlich oder erkennbar aussichtslos erhoben, kam es doch einerseits während des Baus zu verschiedenen Änderungswünschen, sodaß über die letztlich bestellte Ausführung Unklarheiten bestehen konnten, und es erteilte andererseits die Verwaltungsbehörde die Benützungsbewilligung.

4. Der Unterschied zu dem der E SZ 61/233 zugrunde liegenden Sachverhalt besteht nur darin, daß dort der Unternehmer erst, nachdem im ersten Prozeß seine Klage auf Werklohn mangels Fälligkeit infolge Mangelhaftigkeit des Werkes rechtskräftig abgewiesen wurde, verbessert hatte und sodann im zweiten Prozeß die nunmehr fällige Werklohnforderung einklagte und in diesem obsiegte, während im vorliegenden Prozeß der Unternehmer bereits, nachdem sich aufgrund des Sachverständigengutachtens die Gefahr der Feststellung der Mangelhaftigkeit der Garagenabfahrt abzuzeichnen begann, diese (in dem von den nunmehrigen Wohnungseigentümern gewünschten Umfang) verbesserte, sodaß noch während des Prozesses der Einwand der mangelnden Fälligkeit wegfiel. Ist die Klage noch nicht verjährt, wenn der Unternehmer die Mängel erst, nach rechtskräftiger Feststellung, daß sie noch vorhanden sind, behebt, kann sie umsoweniger verjährt sein, wenn der Unternehmer noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nachkommt.

5. Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat. Das Interesse fällt weg, wenn die nunmehrigen Eigentümer eine weitere Verbesserung nicht mehr wünschen. Dies ist sowohl der Fall, wenn sie gegenüber dem Verkäufer (der hier beklagten Partei), auf weitere Verbesserungsansprüche verzichten und sich anderweitig, zB im Sinn einer Preisminderung vergleichen (RdW 1984, 41), oder wenn sie sich - was hier im Oktober 1987 der Fall war - mit dem Unternehmer direkt auf eine endgültige (wenn auch nicht der ursprünglichen Bestellung entsprechende) Sanierung einigen. In beiden Fällen können dann die Erwerber gegen den Veräußerer (Besteller des Werkes) keine Verbesserungsansprüche mehr stellen; dem Besteller kann dann höchstens ein Preisminderungsinteresse zuerkannt werden, nämlich dann, wenn er seinerseits wegen dieser Mängel von den Erwerbern nicht den vollen Kaufpreis erhalten hat. Zieht der Besteller aus dieser geänderten Sachlage nicht die notwendige verfahrensrechtliche Konsequenz (zB anerkennt er einen Teilbetrag und macht im übrigen Preisminderung geltend), ist dem noch nicht verjährten Klagebegehren auf Zahlung des Werklohns stattzugeben (SZ 55/27 ua).

6. Die Kostenfolgen hat sich die beklagte Partei selbst zuzuschreiben, weil sie nach Wegfall ihres Verbesserungsinteresses die Klageforderung nicht anerkannt, nicht bezahlt und nicht Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO mangels Klageveranlassung bis zu diesem Zeitpunkt begehrt hat (MGA ZPO14 Paragraph 45 /, 20,, 39, insb 39a).

Zur Klarstellung ist im übrigen zu bemerken:

1. Der Unternehmer ist gemäß Paragraph 1167, zweiter Satz ABGB auch zur Behebung unwesentlicher, aber behebbarer Mängel verpflichtet, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (RdW 1990, 109 ua); das war hier unstrittig nicht der Fall.

2. Der Besteller begehrt hinreichend deutlich Verbesserung, wenn er der Fälligkeit des eingeklagten Werklohnes die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages infolge Vorliegens unbehobener Mängel entgegenhält und diese in der Folge spezifiziert.

3. Der Unternehmer ist zur Verbesserung auch verpflichtet, wenn ihm hiezu keine Frist gesetzt wurde; eine Fristsetzung nach Paragraph 1167, dritter Satz ABGB ist nur dann erforderlich, wenn der Besteller einen Endpunkt für die Durchführung der verlangten Verbesserung festsetzen will, nach dessen Eintritt er sie nicht mehr anzunehmen verpflichtet ist. Er kann danach Minderung des Entgelts begehren, aber auch den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen und die Mängelbehebungskosten verlangen (EvBl 1977/39 uva). Die Fristsetzung dient also einzig und allein dazu, den Besteller von der Unsicherheit zu befreien, wie lange er dem Unternehmer Gelegenheit zur Verbesserung geben muß, führt aber nicht dazu, daß ohne Fristsetzung die Verjährung des Werklohnes nicht eintreten könnte.

4. Der Unternehmer muß nach allgemeinen Beweislastregeln (JBl 1959, 135; SZ 60/119 uva) den die Einrede der mangelnden Fälligkeit vernichtenden Umstand des Wegfalls des Verbesserungsinteresses des Bestellers behaupten und beweisen. Gleiches gilt, wenn die Verbesserung tatsächlich unmöglich wird, weil die nunmehrigen Eigentümer eine solche nicht mehr gestatten. Dieser Umstand fällt zwar in die Sphäre des Bestellers; dieser muß sich deren Verhalten zurechnen lassen, ändert aber nichts an der Beweislast.

Anmerkung

E33000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01652.92.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19921015_OGH0002_0080OB01652_9200000_000