Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 59 Rz 64); auch § 26 MedienG wurde ja aus der Erwägung eingeführt, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird als Anzeigen, weil letztere offensichtlich den Interessen deren dienen, die dafür zahlen (RV 39 in Hartmann-Rieder, Komm z MedienG 162). § 26 MedienG bedarf daher einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können, weshalb sie dann, wenn sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden, nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364). Ebensowenig kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird (Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 233).Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 59 Rz 64); auch Paragraph 26, MedienG wurde ja aus der Erwägung eingeführt, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird als Anzeigen, weil letztere offensichtlich den Interessen deren dienen, die dafür zahlen (RV 39 in Hartmann-Rieder, Komm z MedienG 162). Paragraph 26, MedienG bedarf daher einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können, weshalb sie dann, wenn sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden, nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364). Ebensowenig kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird (Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 233).
Wenngleich die Klägerin im vorliegenden Fall den Beklagten keinen Verstoß gegen § 1 UWG durch bewußte Mißachtung der Kennzeichnungspflicht des § 26 MedienG zum Vorwurf machen kann, beruht doch der vom Berufungsgericht im Anschluß an die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur redaktionell getarnten Wirtschaftswerbung (Baumach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 365 ff Rz 30 ff zu § 1 dUWG; Nordemann aaO; von Gamm, Wettbewerbsrecht5 I/1, 547 f Rz 5; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse, Rz 18 und 104 ff) grundsätzlich bejahte Verstoß gegen § 1 UWG gleichermaßen auf den für die Einführung des § 26 MedienG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz (Baumbach-Hefermehl aaO 368 Rz 38 zu § 1 dUWG; ebenso für den österreichischen Rechtsbereich:Wenngleich die Klägerin im vorliegenden Fall den Beklagten keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch bewußte Mißachtung der Kennzeichnungspflicht des Paragraph 26, MedienG zum Vorwurf machen kann, beruht doch der vom Berufungsgericht im Anschluß an die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur redaktionell getarnten Wirtschaftswerbung (Baumach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 365 ff Rz 30 ff zu Paragraph eins, dUWG; Nordemann aaO; von Gamm, Wettbewerbsrecht5 I/1, 547 f Rz 5; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse, Rz 18 und 104 ff) grundsätzlich bejahte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gleichermaßen auf den für die Einführung des Paragraph 26, MedienG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz (Baumbach-Hefermehl aaO 368 Rz 38 zu Paragraph eins, dUWG; ebenso für den österreichischen Rechtsbereich:
Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, Schönherr-Gedenkschrift 91). Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird (Baumbach-Hefermehl aaO 364 rz 27 zu § 1 dUWG; Aicher aaO 230; ÖBl 1989, 74).Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, Schönherr-Gedenkschrift 91). Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird (Baumbach-Hefermehl aaO 364 rz 27 zu Paragraph eins, dUWG; Aicher aaO 230; ÖBl 1989, 74).
Untentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen (Baumbach-Hefermehl aaO 366 Rz 31 f zu § 1 dUWG; Wünsch aaO 102) oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung ("redaktionelle Hinweise": Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 34 ff zu § 1 dUWG; Wünsch aaO 103) können aber nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt weden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint. Letzteres trifft aber auf die von der Klägerin beanstandeten insgesamt 18 Veröffentlichungen in der Wochenzeitung der Erstbeklagten zu, sind diese doch auf Grund ihrer graphischen und textlichen Gestaltung schon auf den ersten Blick als Werbemitteilungen erkennbar: Unterhalb einer redaktionellen Schlagzeile, welche jeweils auf Berichte im Blattinneren verweist, finden sich, umrahmt von anderen Inseraten, die beanstandeten, durch Größe und Farben hervorgehobenen Ankündigungen, welche in ihrem Bildteil bestimmte Produkte herausstellen, die - neben anderen attraktiven Angeboten - bei den jeweils im Textteil genannten und solcherart angepriesenen Vorarlberger Unternehmen erhältlich sind. In allen diesen Fällen steht somit die Werbebotschaft so augenscheinlich im Vordergrund, daß sie selbst dem flüchtigen Leser nicht als redaktionelle Beiträge erkennbar sind, sondern ihm von vornherein als Werbemitteilungen für bestimmte Produkte und Unternehmungen erscheinen. Sind aber die Veröffentlichungen - wie hier - bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach im vorliegenden Fall ausgeschlossen.Untentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen (Baumbach-Hefermehl aaO 366 Rz 31 f zu Paragraph eins, dUWG; Wünsch aaO 102) oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung ("redaktionelle Hinweise": Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 34 ff zu Paragraph eins, dUWG; Wünsch aaO 103) können aber nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt weden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint. Letzteres trifft aber auf die von der Klägerin beanstandeten insgesamt 18 Veröffentlichungen in der Wochenzeitung der Erstbeklagten zu, sind diese doch auf Grund ihrer graphischen und textlichen Gestaltung schon auf den ersten Blick als Werbemitteilungen erkennbar: Unterhalb einer redaktionellen Schlagzeile, welche jeweils auf Berichte im Blattinneren verweist, finden sich, umrahmt von anderen Inseraten, die beanstandeten, durch Größe und Farben hervorgehobenen Ankündigungen, welche in ihrem Bildteil bestimmte Produkte herausstellen, die - neben anderen attraktiven Angeboten - bei den jeweils im Textteil genannten und solcherart angepriesenen Vorarlberger Unternehmen erhältlich sind. In allen diesen Fällen steht somit die Werbebotschaft so augenscheinlich im Vordergrund, daß sie selbst dem flüchtigen Leser nicht als redaktionelle Beiträge erkennbar sind, sondern ihm von vornherein als Werbemitteilungen für bestimmte Produkte und Unternehmungen erscheinen. Sind aber die Veröffentlichungen - wie hier - bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Die hier beanstandeten unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen waren zwar jeweils Werbemitteilungen im Interesse von Kunden der Erstbeklagten, die in derselben Blattausgabe auch ein entgeltliches Inserat eingeschaltet hatten; nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen bestand aber zwischen diesen Kundeninseraten im Blattinneren und den Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 keinerlei Verknüpfung, waren doch letztere von der Erstbeklagten weder als Zusatzleistung für eine Inseratenaufgabe angeboten noch von der Einschaltung eines Inserates abhängig gemacht worden. Damit waren aber diese unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen keine Koppelungsverträge in Form "redaktioneller Zugaben" (vgl dazu Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 36 zu § 1 dUWG; Ochs aaO Rz 106; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 222 f; Wünsch aaO 105 und 106 f), fehlt es doch hier schon an dem für den Zugabenbegriff essentiellen "inneren Zweckzusammenhang" (ÖBl 1991, 120 und 263 mwN) zwischen diesen Beiträgen und den Kundeninseraten im Blattinneren. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten verstößt somit auch nicht gegen § 1 Abs 1 ZugG (seit 1.4.1992: § 9a Abs 1 Z 2 UWG idF des Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147). Aus dem selben Grund liegt aber auch kein Rabattverstoß vor (welcher im übrigen hier zwar noch geahndet, zufolge Aufhebung des RabattG durch Art II Abs 2 Z 1 Wettbewerbs-DeregulierungsG aber nicht mehr vollstreckt werden könnte).Die hier beanstandeten unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen waren zwar jeweils Werbemitteilungen im Interesse von Kunden der Erstbeklagten, die in derselben Blattausgabe auch ein entgeltliches Inserat eingeschaltet hatten; nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen bestand aber zwischen diesen Kundeninseraten im Blattinneren und den Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 keinerlei Verknüpfung, waren doch letztere von der Erstbeklagten weder als Zusatzleistung für eine Inseratenaufgabe angeboten noch von der Einschaltung eines Inserates abhängig gemacht worden. Damit waren aber diese unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen keine Koppelungsverträge in Form "redaktioneller Zugaben" vergleiche dazu Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 36 zu Paragraph eins, dUWG; Ochs aaO Rz 106; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 222 f; Wünsch aaO 105 und 106 f), fehlt es doch hier schon an dem für den Zugabenbegriff essentiellen "inneren Zweckzusammenhang" (ÖBl 1991, 120 und 263 mwN) zwischen diesen Beiträgen und den Kundeninseraten im Blattinneren. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten verstößt somit auch nicht gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG (seit 1.4.1992: Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG in der Fassung des Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147). Aus dem selben Grund liegt aber auch kein Rabattverstoß vor (welcher im übrigen hier zwar noch geahndet, zufolge Aufhebung des RabattG durch Art römisch II Absatz 2, Ziffer eins, Wettbewerbs-DeregulierungsG aber nicht mehr vollstreckt werden könnte).
Die unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen der Erstbeklagten waren also - von einem Inseratenauftrag losgelöst - Gratisgaben an Inseratenkunden. Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist aber eine Form der "Wertreklame", die ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig ist (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 190; Baumbach-Hefermehl aaO 392 ff Rz 93 ff zu § 1 dUWG). Zusätzliche Unlauterkeitskriterien dieser Art, wie etwa Behinderung oder Marktverstopfung, sind aber von der Klägerin nicht einmal geltend gemacht worden. Auch ein übermäßiger Anlockeffekt durch Ausübung psychischen Kaufzwanges auf die "beschenkten" Inseratenkunden ist nicht zu sehen.Die unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen der Erstbeklagten waren also - von einem Inseratenauftrag losgelöst - Gratisgaben an Inseratenkunden. Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist aber eine Form der "Wertreklame", die ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig ist (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 190; Baumbach-Hefermehl aaO 392 ff Rz 93 ff zu Paragraph eins, dUWG). Zusätzliche Unlauterkeitskriterien dieser Art, wie etwa Behinderung oder Marktverstopfung, sind aber von der Klägerin nicht einmal geltend gemacht worden. Auch ein übermäßiger Anlockeffekt durch Ausübung psychischen Kaufzwanges auf die "beschenkten" Inseratenkunden ist nicht zu sehen.
Mangels Vorliegens der von der Klägerin geltend gemachten Wettbewerbsverstöße war demnach über den Rekurs der Beklagten gemäß § 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des klageabweisenden Ersturteils reif ist.Mangels Vorliegens der von der Klägerin geltend gemachten Wettbewerbsverstöße war demnach über den Rekurs der Beklagten gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des klageabweisenden Ersturteils reif ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.