Justiz

Rechtssatz für 4Ob361/82 4Ob387/86 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078045

Geschäftszahl

4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob60/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Norm

UWG §1 D1g
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die kostenlose Verteilung eines sogenannten Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Teils in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig, wenn dadurch ein Inseratenverlust bei den übrigen Tageszeitungen eintritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist.

BGH vom 27.01.1956, römisch eins ZR 146/54; Veröff: NJW 1956,588

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
    Vgl; Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
  • 4 Ob 387/86
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 4 Ob 387/86
    Vgl; Beisatz: "Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen". (T1) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694
  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Vgl; Beisatz: Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist aber eine Form der "Wertreklame", die ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein nicht wettbewerbswidrig ist (hier: unentgeltlich, redaktionelle gestaltete anzeigen). (T2) Veröff: ÖBl 1992,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078045

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00361_8200000_003

Rechtssatz für 4Ob60/92 4Ob57/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067650

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob57/93

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Rechtssatz

Sind die Veröffentlichungen bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
  • 4 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_001

Rechtssatz für 4Ob113/88 4Ob16/89 4Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079906

Geschäftszahl

4Ob113/88; 4Ob16/89; 4Ob112/88; 4Ob19/90; 4Ob114/90; 4Ob7/91; 4Ob23/91; 4Ob136/91; 4Ob6/92; 4Ob37/92; 4Ob60/92; 4Ob87/92; 4Ob90/92; 4Ob156/99s

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Rechtssatz

Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 112/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 112/88
    Veröff: MR 1989,65 (Korn)
  • 4 Ob 113/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 113/88
    Veröff: SZ 62/10 = ÖBl 1989,113 = WBl 1989,154 (Wiltschek)
  • 4 Ob 16/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 16/89
  • 4 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 19/90
    nur: Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1990,168
  • 4 Ob 114/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 114/90
    nur T1; Veröff: WBl 1990,379 = ÖBl 1991,120
  • 4 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 7/91
    nur T1; Veröff: MR 1991,164
  • 4 Ob 23/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 23/91
    Auch; Veröff: WBl 1991,362
  • 4 Ob 136/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 136/91
  • 4 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 6/92
    nur T1; Veröff: MR 1992,169 (Korn)
  • 4 Ob 37/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 37/92
  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Vgl auch; nur T1; Veröff: MR 1992,205 (Korn) = ÖBl 1992,205
  • 4 Ob 87/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 87/92
    nur T1; Beisatz: Hier: § 9 a UWG. (T2) Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 = WBl 1993,128
  • 4 Ob 90/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 90/92
  • 4 Ob 156/99s
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 156/99s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079906

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_004

Rechtssatz für 4Ob124/90 4Ob129/90 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067768

Geschäftszahl

4Ob124/90; 4Ob129/90; 4Ob172/90; 4Ob85/91; 4Ob74/91; 4Ob124/91; 4Ob60/92; 4Ob1012/93; 4Ob57/93; 4Ob93/93; 3Ob2169/96h; 4Ob56/99k; 4Ob219/00k

Entscheidungsdatum

14.11.2000

Rechtssatz

Paragraph 26, MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
    Veröff: EvBl 1991/79 S 352
  • 4 Ob 129/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
    Veröff: MR 1990,237
  • 4 Ob 172/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
    nur: § 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. (T1) Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
  • 4 Ob 85/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 85/91
    nur T1; Veröff: MR 1992,39
  • 4 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
    nur T1
  • 4 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
    nur T1; Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135
  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    nur T1; Beisatz: Keine Kennzeichnungspflicht, wenn die "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. (T2) Veröff: ÖBl 1992,205
  • 4 Ob 1012/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 1012/93
    nur T1
  • 4 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
  • 4 Ob 93/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
    nur T1
  • 3 Ob 2169/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
    nur T1; Beisatz: Beschränkung auf solche Veröffentlichungen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T3)
  • 4 Ob 56/99k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 219/00k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 219/00k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_003

Rechtssatz für 4Ob124/91 4Ob60/92 4Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067750

Geschäftszahl

4Ob124/91; 4Ob60/92; 4Ob79/92; 4Ob56/99k; 4Ob221/08s

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Norm

MedienG §26
UWG §1 C2
UWG §2 D1
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des Paragraph 26, MedG begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
    Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135
  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
  • 4 Ob 79/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
    Auch; Beisatz: Product Placement (T1) Veröff: SZ 65/122 = ÖBl 1992,265 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503
  • 4 Ob 56/99k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
    Auch
  • 4 Ob 221/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 221/08s
    Auch; Beisatz: Zu § 2 Abs 2 UWG idF UWGNov 2007 iVm Z 11 UWG Anh. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00124_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob60/92 4Ob221/08s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067716

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob221/08s

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Rechtssatz

Redaktionell getarnte Wirtschaftswerbung verstößt gegen Paragraph eins, UWG aus den für die Einführung des Paragraph 26, MedG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz. Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
  • 4 Ob 221/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 221/08s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_002

Rechtssatz für 4Ob60/92 4Ob83/95 4Ob60...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077860

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob83/95; 4Ob60/16a

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Norm

UWG §1 D1a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Veröff: MR 1992,255 (Korn) = ÖBl 1992,205
  • 4 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 83/95
    Auch; Beisatz: Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu wissen, daß es sich um Werbung handelt, wird aber nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen. (T1) Beisatz: Hier: Inserat in Form eines fingierten "offenen Briefes" eines Mitbewerbers. (T2)
  • 4 Ob 60/16a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 60/16a
    Vgl aber; Beisatz: Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht „neutral“ sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von – zumeist auch namentlich genannten – Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen. (T3)
    Beisatz: Siehe auch RS0131044. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_004

Rechtssatz für 4Ob60/92 4Ob98/17s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067761

Geschäftszahl

4Ob60/92; 4Ob98/17s

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Rechtssatz

Nicht kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
    Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
  • 4 Ob 98/17s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 98/17s
    Aber; Beisatz: Bei einem inneren Zweckzusammenhang zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der Gegenleistung für ein Kundeninserat im Sinne eines Gesamtauftrags liegt ein Verstoß gegen § 26 MedienG vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067761

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_003

Entscheidungstext 4Ob60/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob60/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S) infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1992, GZ 2 R 310/91-13, in der Fassung des Beschlusses vom 20.Mai 1992, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.August 1991, GZ 3 Cg 140/91-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst wie folgt zu Recht erkannt:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr in der Zeitschrift 'D*****' die Veröffentlichung redaktionell gestalteter Beiträge, durch die Werbehilfe für in derselben Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und inserierte Produkte geleistet wird, zu unterlassen;

in eventu,

die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Anbieten oder Gewähren unentgeltlicher und/oder nur mit einem Druckkostenbeitrag (Lithokosten) zu vergütender Zugaben in Form redaktionell gestalteter Beiträge und Fotos, durch die Werbehilfe für in derselben Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und/oder inserierte Waren geleistet wird, zu unterlassen,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 40.135,92 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 6.689,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".

Die klagende Partei ist ferner schuldig, den beklagten Parteien die mit 40.135,74 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.692,29 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Medieninhaberin sowohl der (Kauf-)Tageszeitung "V*****" als auch der Gratis-Wochenzeitschrift "W*****"; beide Zeitschriften werden im Bundesland Vorarlberg verbreitet.

Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der im Bundesland Vorarlberg verbreiteten Gratis-Wochenzeitschrift "D*****", eines Anzeigenblattes mit einem redaktionellen Teil, bei welchem aber doch das Schwergewicht auf den Anzeigen liegt. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

In der Zeit zwischen September 1990 und August 1991 veröffentlichte die Erstbeklagte in ihrer Wochenzeitschrift jeweils auf Seite 1 unterhalb der redaktionellen Schlagzeile, aber neben Inseraten, in insgesamt 18 Fällen die nachstehend wiedergegebenen, blickfangartig hervorgehobenen Bilder und Texte, mit welchen auf die Waren und Leistungen von Gewerbetreibenden Bezug genommen wurde, die jeweils im Blattinneren eine - zum Teil ganzseitige (in der Abbildung jedoch verkleinerte) - entgeltliche Anzeige eingeschaltet hatten:

1) Ausgabe vom 6.9.1990:

Seite 1:

Inserat Seite 23:

2) Ausgabe vom 8.11.1990:

Seite 1:

Inserat Seite 9:

3) Ausgabe vom 15.11.1990:

Seite 1:

Inserat Seite 25:

4) Ausgabe vom 29.11.1990:

Seite 1:

Inserat Seite 17:

5) Ausgabe vom 20.12.1990:

Seite 1:

Ganzseitiges Inserat Seite 25:

6) Ausgabe vom 10.1.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 15:

7) Ausgabe vom 17.1.1991:

Seite 1:

Ganzseitiges Inserat Seite 17:

8) Ausgabe vom 31.1.1991:

Seite 1:

9) Ausgabe vom 21.2.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 19:

10) Ausgabe vom 21.3.1991:

Seite 1:

Ganzseitiges Inserat Seite 32:

11) Ausgabe vom 28.3.1991:

Seite 1:

Ganzseitiges Inserat Seite 25:

12) Ausgabe vom 4.4.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 19:

13) Ausgabe vom 25.4.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 10:

14) Ausgabe vom 2.5.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 21:

15) Ausgabe vom 8.5.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 17:

16) Ausgabe vom 19.6.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 21:

17) Ausgabe vom 26.9.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 24:

18) Ausgabe vom 14.8.1991:

Seite 1:

Inserat Seite 5:

Sämtlichen Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 ***** lag folgende Vorgangsweise der Erstbeklagten zugrunde.

Nachdem sich der Redakteur dafür entschieden hatte, über eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Produkt auf Seite 1 zu berichten, kontaktierte er die entsprechende Firma und bat um Überlassung eines Lithos; war ein solches nicht vorhanden, dann wurde es mit Zustimmung der Firma bei einer Lithoanstalt in Lustenau in Auftrag gegeben, welche sodann die hiefür anfallenden Kosten direkt an die Firma fakturierte. Für die Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 als solche haben die betroffenen Firmen nie etwas an die Erstbeklagte gezahlt; diese hat auch nie etwas dafür gefordert. Es gab auch keine Vereinbarungen, mit denen die Erstbeklagte für die Einschaltung entgeltlicher Inserate zusätzlich einen redaktionellen Beitrag angeboten hätte; die Erstbeklagte machte die Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 auch nicht davon abhängig, daß die betroffenen Firmen entgeltliche Inserate einschalteten.

Unbestritten ist, daß nach dem Anzeigentarif der Erstbeklagten Anzeigen im Textteil auf Seite 1 erheblich teurer sind als Anzeigen auf den nachfolgenden Seiten 2 bis 5 (Beilagen P; ON 5, S 37).

Auch andere Zeitschriften, insbesondere die Tageszeitung der Klägerin, enthalten redaktionelle Berichte über bestimmte Produkte und Firmen, die in derselben Ausgabe inserieren.

Die Klägerin stellt folgendes Urteilsbegehren:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr in der Zeitschrift 'D*****' die Veröffentlichung redaktionell gestalteter Beitrage, durch die Werbehilfe für in der gleichen Ausgabe der Z eitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und inserierte Produkte geleistet wird, zu unterlassen;

in eventu,

die beklagten Parteien sind schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Anbieten oder Gewähren unentgeltlicher und/oder nur mit einem Druckkostenbeitrag (Lithokosten) zu vergütender Zugaben je in Form redaktionell gestalteter Beiträge und Fotos, durch die Werbehilfe für in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und/oder inserierte Waren geleistet wird, zu unterlassen".

Außerdem begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei namentlich genannten Vorarlberger Tageszeitungen.

Mit dem Anbieten und Gewähren der beanstandeten, jeweils auf Seite 1 ihrer Zeitschrift erschienenen Werbehilfen im Kleid redaktioneller Beiträge habe die Erstbeklagte gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG) verstoßen und die Leser über deren Eigenschaft als "getarnte Werbung" irregeführt (Paragraph 2, UWG); zugleich liege ein Rabatt- und ein Zugabenverstoß vor. Die redaktionellen Werbehilfen der Erstbeklagten seien mit dem jeweiligen Inserenten vorher besprochen worden; sie seien zur Unterstützung der jeweiligen Anzeigen im Blattinneren unentgeltlich oder unter Verrechnung der Lithokosten oder eines Druckkostenbeitrages mit oder ohne Auftrag des Inserenten veröffentlicht worden.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die beanstandeten redaktionellen Beiträge seien keine Werbung, zumal eine ausschließlich aus dem Inseratenerlös finanzierte Gratiswochenzeitung hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Information über das aktuelle Warenangebot gelesen werde. Schon aus diesem Grund sei auch die behauptete Gefahr einer Irreführung der Leser ausgeschlossen; ebensowenig liege ein Verstoß gegen dsa RabattG oder das ZugG vor. Nicht nur die Klägerin selbst bringe in ihrer Tageszeitung und in ihrer Gratis-Wochenzeitung redaktionelle Beiträge über Inserenten derselben Zeitungsausgaben, sondern auch die "Neue Kronen-Zeitung" verfahre in ähnlicher Weise (ON 2 S 24 f; ON 7 S 54 f); insoweit bestehe im Medienbereich ein entsprechender Handelsbrauch bzw eine Handelsusance.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beanstandete Vorgangsweise der Erstbeklagten sei branchenüblich und werde auch von der Klägerin selbst praktiziert. Das Veröffentlichen redaktioneller Beiträge über Produkte und Firmen, für die oder von denen in derselben Zeitungsausgabe mit Inserat geworben wird, sei weder sittenwidrig noch irreführend, bestehe doch die Aufgabe einer Gratiszeitung auch darin, ihre Leser über interessante Produkte und Firmen redaktionell zu informieren. Einer Gratiszeitung stehe daher eine solche redaktionelle Berichterstattung grundsätzlich frei. Da die Erstbeklagte die beanstandeten redaktionellen Beiträge weder direkt noch indirekt mit Inseratenaufträgen in derselben Zeitungsausgabe verknüpft habe, liege auch kein Rabatt- oder Zugabenverstoß vor.

Das Rekursgericht hob dieses Urteil auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Berufung der Beklagten auf ihre Informationsaufgabe auch in bezug auf bestimmte Unternehmen und deren Erzeugnisse versage hier schon deshalb, weil bei den beanstandeten redaktionellen Beiträgen die sachliche Information der Leser keineswegs im Vordergrund gestanden sei, die damit unvermeidlich verbundene Werbewirkung also nur als eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge erschiene; vielmehr überwiege eindeutig die Werbung für die dort genannten Unternehmungen und deren Produkte. Es liege daher eine getarnte Werbemaßnahme vor, die gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz des Wettbewerbsrechtes verstoße, könne doch der erfahrungsgemäß flüchtige Durchschnittsleser ihren Charakter als Werbung nicht mehr ohne weiteres erkennen, sondern der Meinung sein, daß hier die objektive Meinung der Redaktion wiedergegeben werde. Die Vorgangsweise der Erstbeklagten verstoße demnach gegen Paragraph eins, UWG, weil sie damit das Gebot der Trennung von Text- und Anzeigenteil sowie das Verbot der Unterbringung nicht als solcher gekennzeichneter Werbung im redaktionellen Teil von Zeitschriften mißachtet habe. Dennoch sei die Sache im Hinblick auf die von den Beklagten eingewendete Handelsüblichkeit der beanstandeten Vorgangsweise noch nicht spruchreif: Zur Annahme einer solchen Handelsüblichkeit reiche die vom Erstgericht festgestellte gleichartige Handlungsweise der Klägerin noch nicht aus; hiezu bedürfe es vielmehr noch weiterer Feststellungen, die auf Grund eines einzuholenden Kammergutachtens zu treffen wären.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823) reif ist.

Rechtliche Beurteilung

Während der Verbraucher bei der offenen Werbung in Rechnung stellt, daß sie stets subjektiv gefärbt ist, und deshalb geneigt ist, gewisse Abstriche zu machen, bringt er Stellungnahmen von neutraler Seite - Zeitungsberichten, Reportagen in Funk oder Fernsehen, Äußerungen der Wissenschaft - oft unbegrenztes Vertrauen entgegen (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 59 Rz 64); auch Paragraph 26, MedienG wurde ja aus der Erwägung eingeführt, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegengebracht wird als Anzeigen, weil letztere offensichtlich den Interessen deren dienen, die dafür zahlen (RV 39 in Hartmann-Rieder, Komm z MedienG 162). Paragraph 26, MedienG bedarf daher einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können, weshalb sie dann, wenn sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden, nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364). Ebensowenig kennzeichnungspflichtig sind unentgeltliche redaktionelle Hinweise und redaktionelle Zugaben, mit denen ein bezahltes Inserat durch eine redaktionelle Berichterstattung unterstützt wird (Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 233).

Wenngleich die Klägerin im vorliegenden Fall den Beklagten keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch bewußte Mißachtung der Kennzeichnungspflicht des Paragraph 26, MedienG zum Vorwurf machen kann, beruht doch der vom Berufungsgericht im Anschluß an die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur redaktionell getarnten Wirtschaftswerbung (Baumach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 365 ff Rz 30 ff zu Paragraph eins, dUWG; Nordemann aaO; von Gamm, Wettbewerbsrecht5 I/1, 547 f Rz 5; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse, Rz 18 und 104 ff) grundsätzlich bejahte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gleichermaßen auf den für die Einführung des Paragraph 26, MedienG maßgeblichen Erwägungen; eine solche Täuschung des Publikums verstößt gegen den das Wettbewerbsrecht prägenden Offenkundigkeitsgrundsatz und gegen den damit eng verwobenen Wahrheitsgrundsatz (Baumbach-Hefermehl aaO 368 Rz 38 zu Paragraph eins, dUWG; ebenso für den österreichischen Rechtsbereich:

Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, Schönherr-Gedenkschrift 91). Demnach ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar wird (Baumbach-Hefermehl aaO 364 rz 27 zu Paragraph eins, dUWG; Aicher aaO 230; ÖBl 1989, 74).

Untentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen (Baumbach-Hefermehl aaO 366 Rz 31 f zu Paragraph eins, dUWG; Wünsch aaO 102) oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung ("redaktionelle Hinweise": Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 34 ff zu Paragraph eins, dUWG; Wünsch aaO 103) können aber nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt weden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint. Letzteres trifft aber auf die von der Klägerin beanstandeten insgesamt 18 Veröffentlichungen in der Wochenzeitung der Erstbeklagten zu, sind diese doch auf Grund ihrer graphischen und textlichen Gestaltung schon auf den ersten Blick als Werbemitteilungen erkennbar: Unterhalb einer redaktionellen Schlagzeile, welche jeweils auf Berichte im Blattinneren verweist, finden sich, umrahmt von anderen Inseraten, die beanstandeten, durch Größe und Farben hervorgehobenen Ankündigungen, welche in ihrem Bildteil bestimmte Produkte herausstellen, die - neben anderen attraktiven Angeboten - bei den jeweils im Textteil genannten und solcherart angepriesenen Vorarlberger Unternehmen erhältlich sind. In allen diesen Fällen steht somit die Werbebotschaft so augenscheinlich im Vordergrund, daß sie selbst dem flüchtigen Leser nicht als redaktionelle Beiträge erkennbar sind, sondern ihm von vornherein als Werbemitteilungen für bestimmte Produkte und Unternehmungen erscheinen. Sind aber die Veröffentlichungen - wie hier - bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

Die hier beanstandeten unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen waren zwar jeweils Werbemitteilungen im Interesse von Kunden der Erstbeklagten, die in derselben Blattausgabe auch ein entgeltliches Inserat eingeschaltet hatten; nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen bestand aber zwischen diesen Kundeninseraten im Blattinneren und den Bild- und Textveröffentlichungen auf Seite 1 keinerlei Verknüpfung, waren doch letztere von der Erstbeklagten weder als Zusatzleistung für eine Inseratenaufgabe angeboten noch von der Einschaltung eines Inserates abhängig gemacht worden. Damit waren aber diese unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen keine Koppelungsverträge in Form "redaktioneller Zugaben" vergleiche dazu Baumbach-Hefermehl aaO 367 Rz 36 zu Paragraph eins, dUWG; Ochs aaO Rz 106; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 222 f; Wünsch aaO 105 und 106 f), fehlt es doch hier schon an dem für den Zugabenbegriff essentiellen "inneren Zweckzusammenhang" (ÖBl 1991, 120 und 263 mwN) zwischen diesen Beiträgen und den Kundeninseraten im Blattinneren. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten verstößt somit auch nicht gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG (seit 1.4.1992: Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG in der Fassung des Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147). Aus dem selben Grund liegt aber auch kein Rabattverstoß vor (welcher im übrigen hier zwar noch geahndet, zufolge Aufhebung des RabattG durch Art römisch II Absatz 2, Ziffer eins, Wettbewerbs-DeregulierungsG aber nicht mehr vollstreckt werden könnte).

Die unentgeltlichen, redaktionell gestalteten Anzeigen der Erstbeklagten waren also - von einem Inseratenauftrag losgelöst - Gratisgaben an Inseratenkunden. Das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zu Zwecken des Wettbewerbs ist aber eine Form der "Wertreklame", die ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitskriterien für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig ist (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 190; Baumbach-Hefermehl aaO 392 ff Rz 93 ff zu Paragraph eins, dUWG). Zusätzliche Unlauterkeitskriterien dieser Art, wie etwa Behinderung oder Marktverstopfung, sind aber von der Klägerin nicht einmal geltend gemacht worden. Auch ein übermäßiger Anlockeffekt durch Ausübung psychischen Kaufzwanges auf die "beschenkten" Inseratenkunden ist nicht zu sehen.

Mangels Vorliegens der von der Klägerin geltend gemachten Wettbewerbsverstöße war demnach über den Rekurs der Beklagten gemäß Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, weil die Streitsache zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des klageabweisenden Ersturteils reif ist.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E30819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00060.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_000