Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil die zu der in diesem Rechtsstreit erheblichen Rechtsfrage, ob die Kreditunternehmung, steht der im Überweisungsauftrag angeführte Kontowortlaut mit der angegebenen Kontonummer nicht in Einklang, berechtigt sei, den Auftrag auf der Grundlage der Kontonummer auszuführen, soweit überblickbar, bisher ergangene einzige Entscheidung (RdW 1986, 335) in Übereinstimmung mit der Lehre (Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/29 mwN) abzulehnen ist; die Revision ist auch berechtigt., Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/29 mwN) abzulehnen ist; die Revision ist auch berechtigt.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz seinen Ausführungen vorangestellt, daß der von Michael V* entsprechend dem der Rechnung beigeschlossenen Zahlschein in Auftrag gegebenen Überweisung schuldbefreiende Wirkung beizumessen ist; andernfalls hätte die Firma D*-F* A* keinen Schaden erlitten. Der erkennende Senat hat ausgesprochen (RdW 1988, 287 = ÖBA 1988, 839 [Koziol]), daß die Anführung eines Kontos auf den Geschäftspapieren - vor allem auf den Rechnungsformularen - dahin zu verstehen sei, daß der Gläubiger die dort angegebene Kreditunternehmung als Zahlstelle gelten lassen wolle. Die mit der Ausstellung von Rechnungen betrauten Personen seien - dem damit von der Geschäftsleitung geschaffenen äußeren Tatbestand zufolge - als ermächtigt anzusehen, den üblichen Rechnungsinhalt einzusetzen. In gleicher Weise müssen dann aber auch Personen, die von der Unternehmensleitung mit der Ausstellung und Versendung der Fakturen beauftragt sind, als ermächtigt gelten, den von ihnen ausgefertigten Rechnungen im Zahlungsverkehr übliche Zahlscheine anzuschließen, auf welchen ohnedies der Gläubiger als Empfänger ausgewiesen ist. Liegen die Zurechnungsvoraussetzungen vor, hat der Geschäftsherr - abgesehen von Kollusionsfällen - auch die vom Vertreter gerügte Arglist zu verantworten. Da weder Michael V* noch der von ihm beauftragten Kreditunternehmung zuzumuten war, bei dem für beide völlig unverdächtigen Sachverhalt besondere Nachforschungen dahin anzustellen, ob der namentlich bezeichnete Empfänger auch Inhaber des auf dem Zahlschein eingetragenen Kontos bei der beklagten Partei ist, muß die Firma D*-F* A* die Überweisung des Rechnungsbetrages auf das aus dem beigeschlossenen Zahlschein ersichtliche Konto gegen sich gelten lassen; sie hat deshalb durch die Umleitung der Zahlung sowie die Auszahlung des Rechnungsbetrages an Violanta L* einen (Vermögens-)Schaden in dieser Höhe erlitten. Das wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt.
Fraglich ist allerdings, ob die beklagte Partei zum Ersatz dieses Vermögensschadens verhalten werden kann, bestand doch zwischen der Firma D*-F* A* und der beklagten Partei unbestrittenermaßen keine Geschäftsverbindung und ist der bloße Vermögensschaden im Bereich der außervertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen, ersatzfähig; zweifelhaft ist ferner, ob der beklagten Partei angesichts des P 13 Abs 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (in der Folge kurz AGB) ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann. Beides ist indessen - entgegen den Vorinstanzen - zu bejahen.Fraglich ist allerdings, ob die beklagte Partei zum Ersatz dieses Vermögensschadens verhalten werden kann, bestand doch zwischen der Firma D*-F* A* und der beklagten Partei unbestrittenermaßen keine Geschäftsverbindung und ist der bloße Vermögensschaden im Bereich der außervertraglichen Haftung nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade (auch) Vermögensschäden verhindern sollen, ersatzfähig; zweifelhaft ist ferner, ob der beklagten Partei angesichts des P 13 Absatz eins, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (in der Folge kurz AGB) ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann. Beides ist indessen - entgegen den Vorinstanzen - zu bejahen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 60/91 und SZ 59/51; Koziol aaO; derselbe in ÖBA 1988, 843; vgl insbesondere aaO; derselbe in ÖBA 1988, 843; vergleiche insbesondere Canaris in HGB Staub-GroßK2 Bankvertragsrecht Rz 393) sind bei Verletzung von Schutzpflichten auch bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrages bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu berücksichtigen. Aus diesem Vertragsverhältnis sind nicht bloß dem Überweisenden, sondern auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher haftet die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen. Daß der von der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt im Auftrag von Michael V* überwiesene Rechnungsbetrag in Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung von diesem gerade für die Firma D*-F* A* bestimmt war, bedarf keiner besonderen Erörterung. Das Schadenersatzbegehren der klagenden Partei - als Zessionarin der Firma D*-F* A* - erwiese sich somit als berechtigt, wenn der beklagten Partei bei Abwicklung des Überweisungsauftrages zum Schaden der Zedentin Verstöße gegen die ihr aus dem Vertragsverhältnis mit der überweisenden Bank erwachsenen Sorgfaltspflichten zur Last fielen. Sie beruft sich zur Entkräftung dieses Vorwurfes auf P 13 Abs 1 der dem Vertragsverhältnis unbestrittenermaßen zugrundeliegenden AGB. Die klagende Partei hat auf diese Einwendung schon im Verfahren erster Instanz repliziert, daß diese Vertragsbestimmung gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sei; sie beruft sich dabei auf Bankvertragsrecht Rz 393) sind bei Verletzung von Schutzpflichten auch bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrages bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu berücksichtigen. Aus diesem Vertragsverhältnis sind nicht bloß dem Überweisenden, sondern auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher haftet die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen. Daß der von der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt im Auftrag von Michael V* überwiesene Rechnungsbetrag in Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung von diesem gerade für die Firma D*-F* A* bestimmt war, bedarf keiner besonderen Erörterung. Das Schadenersatzbegehren der klagenden Partei - als Zessionarin der Firma D*-F* A* - erwiese sich somit als berechtigt, wenn der beklagten Partei bei Abwicklung des Überweisungsauftrages zum Schaden der Zedentin Verstöße gegen die ihr aus dem Vertragsverhältnis mit der überweisenden Bank erwachsenen Sorgfaltspflichten zur Last fielen. Sie beruft sich zur Entkräftung dieses Vorwurfes auf P 13 Absatz eins, der dem Vertragsverhältnis unbestrittenermaßen zugrundeliegenden AGB. Die klagende Partei hat auf diese Einwendung schon im Verfahren erster Instanz repliziert, daß diese Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sei; sie beruft sich dabei auf Koziol aaO Rz 6/29. Die Vertragsbestimmung berechtigt die Kreditunternehmung, Aufträge aufgrund der Kontonummer durchzuführen, und enthebt sie ausdrücklich der Verpflichtung, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen zu prüfen. Dem Argument von Schinnerer-Avancini (Bankverträge3 I 84) und der ihnen folgenden Entscheidung RdW 1986, 335, die Bevorzugung der Kontonummer sei mit der zunehmenden Automation zu rechtfertigen, hält römisch eins 84) und der ihnen folgenden Entscheidung RdW 1986, 335, die Bevorzugung der Kontonummer sei mit der zunehmenden Automation zu rechtfertigen, hält Koziol unter Berufung auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung (FN 88 und 89) zu Recht entgegen, daß der Name des Überweisungsempfängers eine wesentlich verläßlichere Individualisierung ermöglicht und die Überweisung demgemäß im Zweifel dem Namensträger und nicht dem nummernmäßig bezeichneten Kontoinhaber zugute kommen solle (so auch Hüffer in MünchK2 § 783 Rz 46). Canaris (Bankvertragsrecht in HGB Staub-GroßK Paragraph 783, Rz 46). Canaris (Bankvertragsrecht in HGB Staub-GroßK4 aaO) vertrete zu Recht die Auffassung, bei Bedachtnahme auf die Kontonummer trage der Kunde das Risiko, daß die überwiesenen Beträge selbst bei einem geringfügigen Schreibfehler einer nicht berechtigten und möglicherweise auch zahlungsunfähigen Person zuflössen. Ferner könnten Überweisungen an fingierte Empfänger durchgeführt oder es könnte - was gerade dem vorliegenden Fall vergleichbar ist - der mit der Ausfüllung des Überweisungsauftrages befaßte Angestellte seine eigene Kontonummer einfügen. Die Belastung des Auftraggebers mit solchen Risken lasse sich auch nicht mit den Interessen der Kreditunternehmung an rationeller und automationsgerechter Abwicklung des Zahlungsverkehrs rechtfertigen. Die Überwälzung des Risikos könne beim einzelnen Kunden zu sehr hohen Schäden führen, wogegen die mit der Namenskontrolle verbundenen Aufwendungen, aber sogar die Ersatzleistungen wegen Unterlassung der Überprüfung als Kosten in die Preise eingingen und, auf die Gesamtheit umgelegt, nicht nennenswert ins Gewicht fielen. Der an diese Erwägungen von Koziol geknüpften, von der klagenden Partei ausdrücklich geltend gemachten Schlußfolgerung, die im P 13 Abs 1 ABGB getroffene Bestimmung, daß die Kreditunternehmungen nur die Kontonummer beachten müßten, sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände den Kunden grob benachteilige, ist auch zugunsten des geschützten Dritten beizutreten. Der erkennende Senat lehnt daher die in der Entscheidung RdW 1986, 335, vertretenen gegenteilige Auffassung ab, weil die Bedürfnisse einer ADV-unterstützten Buchhaltung die Überwälzung dieses Risikos auf den Kunden weder rechtfertigen können noch überhaupt gewichtig sind, weil - wie die klagende Partei zutreffend bemerkt - die elektronische Datenverarbeitung auch die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfänger und Kontoinhaber gewährleisten kann, ohne daß die Kreditunternehmung dabei über Gebühr belastet wäre. Die beklagte Partei kann sich auf P 13 Abs 1 AGB, den sie an sich auch der klagenden Partei als Zessionarin des geschützten Dritten entgegenhalten könnte, somit nicht mit Erfolg berufen, weil diese Vertragsbestimmung den Bankkunden - und auch den in das Vertragsverhältnis zwischen Überweisender und Empfangsbank als geschützten Dritten einbezogenen Überweisungsempfänger - gröblich benachteiligt und daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist. Die mangelnde Beachtung der Interessen der im Überweisungsauftrag ganz eindeutig als Zahlungsempfängerin ausgewiesenen Firma D*-F* A* muß, auch wenn sie mit der beklagten Partei nicht in Geschäftsverbindung stand, als Verstoß gegen die den Kreditunternehmungen nicht zuletzt auch durch die Präambel der AGB, die das für die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Kreditunternehmung kennzeichnende besondere Vertrauensverhältnis besonders herausstreichen, auferlegten Sorgfaltspflichten beurteilt werden; zu deren Beachtung ist diese auch dem geschützten Dritten gegenüber, gerade wenn die Hauptleistung ihm zugedacht ist, verpflichtet. geknüpften, von der klagenden Partei ausdrücklich geltend gemachten Schlußfolgerung, die im P 13 Absatz eins, ABGB getroffene Bestimmung, daß die Kreditunternehmungen nur die Kontonummer beachten müßten, sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände den Kunden grob benachteilige, ist auch zugunsten des geschützten Dritten beizutreten. Der erkennende Senat lehnt daher die in der Entscheidung RdW 1986, 335, vertretenen gegenteilige Auffassung ab, weil die Bedürfnisse einer ADV-unterstützten Buchhaltung die Überwälzung dieses Risikos auf den Kunden weder rechtfertigen können noch überhaupt gewichtig sind, weil - wie die klagende Partei zutreffend bemerkt - die elektronische Datenverarbeitung auch die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfänger und Kontoinhaber gewährleisten kann, ohne daß die Kreditunternehmung dabei über Gebühr belastet wäre. Die beklagte Partei kann sich auf P 13 Absatz eins, AGB, den sie an sich auch der klagenden Partei als Zessionarin des geschützten Dritten entgegenhalten könnte, somit nicht mit Erfolg berufen, weil diese Vertragsbestimmung den Bankkunden - und auch den in das Vertragsverhältnis zwischen Überweisender und Empfangsbank als geschützten Dritten einbezogenen Überweisungsempfänger - gröblich benachteiligt und daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig ist. Die mangelnde Beachtung der Interessen der im Überweisungsauftrag ganz eindeutig als Zahlungsempfängerin ausgewiesenen Firma D*-F* A* muß, auch wenn sie mit der beklagten Partei nicht in Geschäftsverbindung stand, als Verstoß gegen die den Kreditunternehmungen nicht zuletzt auch durch die Präambel der AGB, die das für die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Kreditunternehmung kennzeichnende besondere Vertrauensverhältnis besonders herausstreichen, auferlegten Sorgfaltspflichten beurteilt werden; zu deren Beachtung ist diese auch dem geschützten Dritten gegenüber, gerade wenn die Hauptleistung ihm zugedacht ist, verpflichtet.
Die beklagte Partei hat jedoch schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht, daß Verschulden dafür, daß die Umleitung der Zahlung nicht hintangehalten wurde, treffe die Firma D*-F* A*, dieser falle aber jedenfalls das überwiegende Mitverschulden zur Last, weil es deren Sache gewesen wäre, in ihrem Unternehmensbereich für die Ausschaltung derartiger Malversationen Sorge zu tragen. Diesem Einwand begegnete die klagende Partei allein mit der Bestreitung eines der Firma D*-F* A* zur Last liegenden (Mit-)Verschuldens. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Firma D*-F* A*, von welcher der eingeklagte Schadenersatzanspruch der klagenden Partei abgetreten wurde, ein Mitverschulden zur Last fällt, weil sie die Tätigkeit der Violanta L* in ihrem Betriebsbereich nicht überprüft habe, kann aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens noch nicht verläßlich beantwortet werden. Es steht wohl fest, daß Violanta L* das fragliche Konto von der beklagten Partei im Juli 1985 eröffnen ließ und die streiterhebliche Überweisung im November desselben Jahres erfolgt ist, gleichzeitig wurde vom Erstgericht aber aufgrund des Gutachtens des von dem dem Strafverfahren gegen Violanta L* beigezogenen Sachverständigen festgestellt, die Betrugshandlungen der Violanta L* hätten sich vom Jänner 1985 bis April 1987 hingezogen. Die klagende Partei hat selbst behauptet, Violanta L* sei am 2. 1. 1985 im Unternehmen der Firma D*-F* A* eingestellt worden. Dann stellt sich aber die Frage, ob die Malversationen der Violanta L* bei erforderlicher innerbetrieblicher Revision nicht hätten rechtzeitig aufgeklärt und abgestellt werden können. Um ein Mitverschulden der Firma D*-F* A* verläßlich beurteilen zu können, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens. Es wird festzustellen sein, wann Violanta L* in das Unternehmen der Firma D*-F* A* eingetreten ist bzw. mit dem fraglichen Aufgabenkreis betraut wurde, in welcher Weise Mitarbeiter der Firma D*-F* A* einer innerbetrieblichen Revision unterzogen wurden, diese den üblichen Anforderungen entsprach und weshalb man Violanta L* - nach dem Gutachten zu schließen - erst mehr als zwei Jahre nach Aufnahme ihrer betrügerischen Tätigkeit auf die Schliche kam. Dabei werden auch die weiter oben bezeichneten zeitlichen Umstände zu klären sein; gegebenenfalls wird auch ein Sachverständiger zu vernehmen sein. Nach Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten, der eine eingehende Erörterung des Sachverhalts mit den Parteien in diesem Belange voranzugehen haben wird, wird über die Mitverschuldenseinwendung abzusprechen und unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Erwägungen neuerlich zu entscheiden sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.)Verschuldens. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Firma D*-F* A*, von welcher der eingeklagte Schadenersatzanspruch der klagenden Partei abgetreten wurde, ein Mitverschulden zur Last fällt, weil sie die Tätigkeit der Violanta L* in ihrem Betriebsbereich nicht überprüft habe, kann aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens noch nicht verläßlich beantwortet werden. Es steht wohl fest, daß Violanta L* das fragliche Konto von der beklagten Partei im Juli 1985 eröffnen ließ und die streiterhebliche Überweisung im November desselben Jahres erfolgt ist, gleichzeitig wurde vom Erstgericht aber aufgrund des Gutachtens des von dem dem Strafverfahren gegen Violanta L* beigezogenen Sachverständigen festgestellt, die Betrugshandlungen der Violanta L* hätten sich vom Jänner 1985 bis April 1987 hingezogen. Die klagende Partei hat selbst behauptet, Violanta L* sei am 2. 1. 1985 im Unternehmen der Firma D*-F* A* eingestellt worden. Dann stellt sich aber die Frage, ob die Malversationen der Violanta L* bei erforderlicher innerbetrieblicher Revision nicht hätten rechtzeitig aufgeklärt und abgestellt werden können. Um ein Mitverschulden der Firma D*-F* A* verläßlich beurteilen zu können, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens. Es wird festzustellen sein, wann Violanta L* in das Unternehmen der Firma D*-F* A* eingetreten ist bzw. mit dem fraglichen Aufgabenkreis betraut wurde, in welcher Weise Mitarbeiter der Firma D*-F* A* einer innerbetrieblichen Revision unterzogen wurden, diese den üblichen Anforderungen entsprach und weshalb man Violanta L* - nach dem Gutachten zu schließen - erst mehr als zwei Jahre nach Aufnahme ihrer betrügerischen Tätigkeit auf die Schliche kam. Dabei werden auch die weiter oben bezeichneten zeitlichen Umstände zu klären sein; gegebenenfalls wird auch ein Sachverständiger zu vernehmen sein. Nach Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten, der eine eingehende Erörterung des Sachverhalts mit den Parteien in diesem Belange voranzugehen haben wird, wird über die Mitverschuldenseinwendung abzusprechen und unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Erwägungen neuerlich zu entscheiden sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.