Die sowohl vom Bezirksgericht Klagenfurt als auch vom Landesgericht Klagenfurt vertretene Rechtsansicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach herrschender Meinung endet nämlich der Geltungsbereich einer mit dem Zeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO verfügten Geschwindigkeitsregelung entweder durch Anordnung einer anderen zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem neuerlichen Zeichen im Sinn dieser Gesetzesstelle oder durch das Zeichen gemäß dem § 52 lit a Z 10 b StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung"). Durch Ortstafeln wird aber, ohne daß zwischen den Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17 a StVO) und "Ortsende" (§ 53 Z 17 b StVO) zu differenzieren ist, eine kraft der angeführten Vorschriftszeichen nach dem § 52 lit a Z 10 a StVO getroffene Geschwindigkeitsregelung nicht aufgehoben (vgl dazu insbesondere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.Dezember 1974, Z 1543/73 = ZVR 1975/189 = Slg 8.724 (A); ebenso Dittrich-Veit, Straßenverkehrsrecht, I. Teil, StVO, Rz 51 und Gerhard Terlitza, Straßenverkehrsordnung 1960, E 41; ferner Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Anm 19 und E 40 - jeweils zu § 52 StVO). Für die gegenteilige Meinung läßt sich auch aus der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des § 44 Abs. 4 StVO nichts gewinnen. Danach werden Verordnungen, die sich durch Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Denn diese Kundmachungsvorschrift regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut (siehe auch § 51 Abs. 4 StVO) ausschließlich die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder (generell) auf (alle) Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, nicht jedoch von Verordnungen, deren räumlicher Geltungsbereich auf ein individuelles, bestimmtes Straßenstück beschränkt ist. Demnach müssen Vorschriftszeichen, die auf einer einzelnen, teils außerhalb, teils innerhalb eines Ortsgebietes gelegenen Straßenstrecke angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen anzeigen, keineswegs in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht oder auch nur in dessen Nähe aufgestellt werden; sie sind vielmehr nach der allgemeinen Regelung des § 51 Abs. 1 StVO jeweils vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen (vgl auch Benes-Messiner StVO8 Anm 26 zu § 43).Nach herrschender Meinung endet nämlich der Geltungsbereich einer mit dem Zeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO verfügten Geschwindigkeitsregelung entweder durch Anordnung einer anderen zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem neuerlichen Zeichen im Sinn dieser Gesetzesstelle oder durch das Zeichen gemäß dem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung"). Durch Ortstafeln wird aber, ohne daß zwischen den Hinweiszeichen "Ortstafel" (Paragraph 53, Ziffer 17, a StVO) und "Ortsende" (Paragraph 53, Ziffer 17, b StVO) zu differenzieren ist, eine kraft der angeführten Vorschriftszeichen nach dem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO getroffene Geschwindigkeitsregelung nicht aufgehoben vergleiche dazu insbesondere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.Dezember 1974, Ziffer 1543 /, 73, = ZVR 1975/189 = Slg 8.724 (A); ebenso Dittrich-Veit, Straßenverkehrsrecht, römisch eins. Teil, StVO, Rz 51 und Gerhard Terlitza, Straßenverkehrsordnung 1960, E 41; ferner Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, Anmerkung 19 und E 40 - jeweils zu Paragraph 52, StVO). Für die gegenteilige Meinung läßt sich auch aus der vom Erstgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, StVO nichts gewinnen. Danach werden Verordnungen, die sich durch Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Denn diese Kundmachungsvorschrift regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut (siehe auch Paragraph 51, Absatz 4, StVO) ausschließlich die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder (generell) auf (alle) Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, nicht jedoch von Verordnungen, deren räumlicher Geltungsbereich auf ein individuelles, bestimmtes Straßenstück beschränkt ist. Demnach müssen Vorschriftszeichen, die auf einer einzelnen, teils außerhalb, teils innerhalb eines Ortsgebietes gelegenen Straßenstrecke angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen anzeigen, keineswegs in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht oder auch nur in dessen Nähe aufgestellt werden; sie sind vielmehr nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 51, Absatz eins, StVO jeweils vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen vergleiche auch Benes-Messiner StVO8 Anmerkung 26 zu Paragraph 43,).
Hieraus folgt aber, daß Gert Michael K*** zur Einhaltung einer - die sonst im Ortsbereich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersteigenden - Fahrgeschwindigkeit bis zu maximal 70 km/h befugt und erst ab Erreichen des in seiner Fahrtrichtung nach der unfallsgegenständlichen Kreuzung postierten Vorschriftszeichens "50 km/h" (dem daher nicht der Charakter einer bloßen Erinnerung an die ohnedies bereits im Gesetz vorgesehene Regelung zukam) zu einer entsprechenden Geschwindigkeitsreduktion verhalten war. Seine Annäherung an die Unfallstelle mit einer Fahrgeschwindigkeit von rund 68 km/h vermag daher eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht zu begründen.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.